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Beschluss

2 Ws 127/15

OLG Stuttgart 2. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2015:0826.2WS127.15.00
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Leitsätze
Entscheidet ein Gericht außerhalb einer Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist.(Rn.3)
Tenor
1. Das Ablehnungsgesuch der Anzeigeerstatterin gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D. R., den Richter am Oberlandesgericht W. und die Richterin am Landgericht S. wird als unzulässig v e r w o r f e n. 2. Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Anzeigeerstatterin vom 21. August 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juli 2015 werden auf ihre Kosten z u r ü c k g e w i e s e n.
Entscheidungsgründe
1. Das Ablehnungsgesuch der Anzeigeerstatterin gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D. R., den Richter am Oberlandesgericht W. und die Richterin am Landgericht S. wird als unzulässig v e r w o r f e n. 2. Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung der Anzeigeerstatterin vom 21. August 2015 gegen den Senatsbeschluss vom 27. Juli 2015 werden auf ihre Kosten z u r ü c k g e w i e s e n. I. Der Senat hat mit Beschluss vom 27. Juli 2015 einen Antrag der Anzeigeerstatterin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 5. Juni 2015 als unbegründet verworfen. Gegen den Senatsbeschluss wendet sie sich mit zwei Schreiben vom 21. August 2015, in denen sie eine Anhörungsrüge und Gegenvorstellung erhebt. Zugleich lehnt sie die beim angefochtenen Beschluss mitwirkenden Senatsmitglieder wegen Besorgnis der Befangenheit ab. II. Das Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht a.D. R ist bereits deshalb unzulässig, da dieser mittlerweile nicht mehr am Oberlandesgericht tätig ist. Soweit es sich gegen Richter am Oberlandesgericht W. und die Richterin am Landgericht S. richtet, ist es verspätet und deshalb unzulässig (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). 1) Entscheidet ein Gericht außerhalb einer Hauptverhandlung im Beschlusswege, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur solange statthaft vorgebracht werden, bis die Entscheidung ergangen ist. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einem Antrag nach § 33a StPO verbunden wird, der sich jedoch - wie hier (s. unten 2.) - deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt (ständige Rechtsprechung des BGH zu § 356a StPO, z.B. Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - 4 StR 469/11 und vom 11. April 2013 2 StR 525/11, NStZ-RR 2013, 289). Die Regelung des § 33a StPO soll dem Gericht die Möglichkeit geben, einem Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen; der Rechtsbehelf dient indes nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung der Verletzung rechtlichen Gehörs noch Geltung zu verschaffen. 2) Bei dem als „Anhörungsrüge“ bezeichneten Vorbringen handelt es sich der Sache nach um eine Gegenvorstellung (wie die Anzeigeerstatterin ihr jetziges Vorbringen unter anderem auch selbst bezeichnet), denn die Ausführungen beschränken sich letztlich mit bloßen Behauptungen darauf, die vom Senat getroffene Entscheidung und deren Argumente als falsch zu kritisieren und haben das Ziel einer anderen Sachentscheidung. Es fehlt an einem substantiierten Vortrag einer Gehörsverletzung; der Sache nach wird lediglich das beanstandet, was der Senat entschieden hat. Bei Gegenvorstellungen ist die Ablehnung der an der angegriffenen Entscheidung beteiligten Richter ausgeschlossen (BGH, NStZ-RR 1998, 51 mwN). Der Einholung dienstlicher Äußerungen der abgelehnten Richter bedurfte es daher nicht (BGH, NStZ-RR 2012, 314). Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Eine Verweigerung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt nur dann in Betracht, wenn sich der Beteiligte zu Tatsachen oder Beweisergebnissen nicht hat äußern können. Dem Beteiligten müssen alle tatsächlichen Grundlagen der zu treffenden Entscheidung, durch die er beschwert sein kann, bekannt sein. Der Beteiligte muss sich auch zu Anträgen und Rechtsausführungen anderer Beteiligter äußern können, die für die Entscheidung des Gerichts erheblich sein können (Graalmann-Scheerer in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 33a StPO Rn. 9). Ihm muss Gelegenheit gegeben werden, sich gegenüber dem Gericht zu gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern und Anträge zu stellen bzw. Ausführungen zu machen, wobei das Gericht seine Ausführungen zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss (Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 58. Aufl., Einl Rn. 23). Danach wurde vorliegend der Anspruch der Anzeigeerstatterin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt. Die Senatsentscheidung erging ausschließlich auf der Grundlage des von ihr selbst vorgebrachten Vortrags nebst Anlagen. Anträge, Äußerungen o.ä. anderer Verfahrensbeteiligter lagen nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Anzeigeerstatterin zuvor nicht gehört worden ist. Er hat auch kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen und auch sonst den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der Umstand, dass der Senat der (Rechts-)Auffassung der Anzeigeerstatterin nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß. Sie wurde gehört, aber nicht erhört. 3) Auch auf die Gegenvorstellung hin besteht kein Anlass für den Senat, seine Entscheidung zu ändern. 4) Die Anzeigeerstatterin wird darauf hingewiesen, dass weitere, inhaltlich gleichartige Eingaben ohne sachlich neuen Gehalt nicht mehr förmlich beschieden werden. 5) Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Anhörungsrüge folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2013 - 1 StR 382/10 - mwN).