Urteil
19 U 28/21
OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0113.19U28.21.00
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Leitsätze
1. Auskunftsgläubiger nach § 2314 BGB ist insbesondere auch der Pflichtteilsberechtigte, der nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB sein Erbe ausgeschlagen und den Pflichtteilsanspruch behalten hat (vgl. u.a. OLG Naumburg, Urteil vom 17. April 2014, 1 U 124/13, ZEV 2015, 114).(Rn.23)
2. Es besteht kein Anlass, dem pflichtteilsberechtigten Nicht-mehr-Erben den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zu verwehren.(Rn.28)
3. Wenn es allgemein um die Frage geht, ob der Erbe Schenkungen vom Erblasser erhalten hat, ist § 2314 Abs. 1 BGB ein Anspruch mit Ausforschungscharakter, so dass die Auskunft auch dann zu erteilen ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte keine Anhaltspunkte für konkrete Schenkungen nachweisen kann (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 2. September 2014, 3 U 3/14, ZEV 2015. 109).(Rn.33)
4. Der Anspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB umfasst auch die Auskunft über pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers, und zwar unabhängig davon, wer Empfänger der Schenkung war.(Rn.34)
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten Ziffer 1 gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.01.2021, Az. 3 O 302/18, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte Ziffer 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Teilurteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte Ziffer 1 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € abwenden darf, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auskunftsgläubiger nach § 2314 BGB ist insbesondere auch der Pflichtteilsberechtigte, der nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB sein Erbe ausgeschlagen und den Pflichtteilsanspruch behalten hat (vgl. u.a. OLG Naumburg, Urteil vom 17. April 2014, 1 U 124/13, ZEV 2015, 114).(Rn.23) 2. Es besteht kein Anlass, dem pflichtteilsberechtigten Nicht-mehr-Erben den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 S. 3 BGB zu verwehren.(Rn.28) 3. Wenn es allgemein um die Frage geht, ob der Erbe Schenkungen vom Erblasser erhalten hat, ist § 2314 Abs. 1 BGB ein Anspruch mit Ausforschungscharakter, so dass die Auskunft auch dann zu erteilen ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte keine Anhaltspunkte für konkrete Schenkungen nachweisen kann (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 2. September 2014, 3 U 3/14, ZEV 2015. 109).(Rn.33) 4. Der Anspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB umfasst auch die Auskunft über pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers, und zwar unabhängig davon, wer Empfänger der Schenkung war.(Rn.34) 1. Die Berufung des Beklagten Ziffer 1 gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.01.2021, Az. 3 O 302/18, wird zurückgewiesen. 2. Der Beklagte Ziffer 1 hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Teilurteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte Ziffer 1 kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,00 € abwenden darf, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 1.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger macht im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die Beklagten geltend. Die Parteien sind Kinder des am ... . ... .2015 verstorbenen Erblassers K. R., der zusammen mit seiner bereits vorverstobenen Ehefrau seine fünf Kinder im notariellen Erbvertrag vom ... . ... . 1994 als Erben eingesetzt hatte. Der Kläger und seine beiden Schwestern schlugen die Erbschaft (jeweils auch für ihre minderjährigen Kinder) aus, so dass als Erben die beiden Beklagten verblieben sind. Der Kläger trat seinen Pflichtteilsanspruch nach dem Tode seines Vaters zur Unterstützung einer Schmerzensgeldforderung in Höhe eines Betrages von 12.000,00 € (nebst Zinsen) an seine Stieftochter V. P. ab, die ihn ermächtigte, diesen Anspruch auf eigene Veranlassung kostenrechtlich zu verfolgen. Ein Privatinsolvenzverfahren des Klägers wurde durch Erteilung der Restschuldbefreiung mit Beschluss vom ... . ... .2018 beendet. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten als Erben seien ihm als Pflichtteilsberechtigtem zur Auskunft verpflichtet. Die Beklagten wenden sich gegen eine Auskunftsverpflichtung, u. a., weil der Kläger zum Zeitpunkt des Erbfalls noch Erbe gewesen war. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Teilurteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.01.2021 (Az. 3 O 302/18), den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 08.02.2021 (Az. 3 O 302/18) sowie den Akteninhalt. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 22.01.2021 zur Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariellen Bestandsverzeichnisses sowie zur Auskunftserteilung über alle ergänzungspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod getätigt hat und über alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die der Erblasser getätigt hat, verurteilt. Der Kläger sei aktivlegitimiert, da er mit seiner Stieftochter vereinbart habe, dass er ermächtigt bleibe, seinen Pflichtteilsanspruch auf eigene Kosten gerichtlich geltend zu machen. Die Beklagten seien gemäß § 2314 Abs. 1 BGB zur Auskunftserteilung verpflichtet. Der Kläger sei durch die wirksam und fristgerecht erklärte Ausschlagung des Erbteils als Abkömmling nunmehr gemäß § 2306 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt. Die Ausschlagung der Erbschaft wirke gemäß § 1953 Abs. 1 BGB ex tunc, der Anfall der Erbschaft gelte als nicht erfolgt. Der Pflichtteilsberechtigte, der zum Erben berufen war, aber ausgeschlagen habe und nunmehr seinen Pflichtteil einschließlich Ergänzungen verlange, sei deshalb nach dem Wortlaut des Gesetzes nie Erbe gewesen. § 2314 Abs. 1 BGB differenziere nicht danach, ob von vornherein ein Pflichtteilsanspruch vorliege, weil der Abkömmling von der Erbfolge ausgeschlossen ist, oder ob ein als Miterbe eingesetzter Abkömmling die Erbschaft ausschlage und nach § 2306 BGB Pflichtteilsansprüche geltend mache. Es sei kein Grund ersichtlich, den enterbten Pflichtteilsberechtigten und den Nicht-mehr-Erben nach Ausschlagung der Erbschaft im Hinblick auf das Auskunftsrecht gemäß § 2314 BGB unterschiedlich zu behandeln. Der Umfang der Auskunftspflicht folge aus § 2314 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB. Die Auskunftsverpflichtung erstrecke sich auf den realen Aktivnachlass, die Nachlassverbindlichkeiten sowie den fiktiven Nachlassbestand und beinhalte nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB den Anspruch auf Vorlage eines notariellen, in Aktiva und Passiva unterteilten Bestandsverzeichnisses. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die rechtliche Begründung im landgerichtlichen Urteil Bezug. Der Beklagte Ziffer 1 wendet sich mit seiner Berufung gegen das landgerichtliche Urteil. § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB sei entgegen der Auffassung des Landgerichts - schon nach seinem Wortlaut - auf den Nicht-mehr-Erben nicht anwendbar. Wer Erbe i. S. d. § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB sei, beurteile sich nach dem Zeitpunkt des Erbfalls und nicht nach einer nachträglichen Entwicklung (wie beispielsweise der Ausschlagung des Erbteils). Die Ausschlagung des Erbes habe dem Kläger nicht zu einem Pflichtteilsanspruch verholfen, weil er nicht durch eine Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen worden sei. Nach Sinn und Zweck sei § 2314 BGB nicht auf Personen anzuwenden, die erst infolge Ausschlagung des Erbes nicht als Erben anzusehen seien. Die Unterscheidung zwischen dem pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten Miterben im Gesetz dürfe nicht dadurch unterlaufen werden, dass der Miterbe die Erbschaft ausschlage. Die Schutzbedürftigkeit eines Pflichtteilsberechtigten, der zu keinem Zeitpunkt Erbe gewesen sei, sei viel höher zu beurteilen als die eines Miterben, der das Erbe ausgeschlagen habe. Gerade im vorliegenden Fall gebe es keinen Grund dem Kläger als ursprünglichen Miterben ein Auskunftsrecht nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB zuzuerkennen. Er habe mit dem Erblasser in einem Haushalt gewohnt und wisse am besten über den Bestand des Nachlasses Bescheid. Gehe man dennoch grundsätzlich vom Bestehen eines Auskunftsanspruchs nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB aus, so bedeute dies nicht zwangsläufig, dass auch § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB Anwendung finde. Auch sei hier zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst am besten über den Nachlass Bescheid wisse und bei der Ausschlagung angegeben habe, was an werthaltigem Nachlass vorhanden gewesen sei. Es bestehe keine Veranlassung ein aufwändiges notarielles Bestandsverzeichnis, welches auch noch in Aktiva und Passiva zu unterteilen sei, zu verlangen. Soweit es um ergänzungspflichtige und ausgleichspflichtige Zuwendungen gehe, seien diese nur im Rahmen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs relevant, den der Kläger überhaupt nicht begründet habe und für den es im Übrigen auch keine Anhaltspunkte gebe. Vom Beklagten Ziffer 1 könne nicht verlangt werden, dass er ergänzungspflichtige Zuwendungen an unbegrenzt viele Personen benenne. Auch stehe der Auskunftsanspruch in untrennbarem Zusammenhang mit dem Zahlungsanspruch. Es könne nicht angenommen werden, dass dem Kläger der Auskunftsanspruch unabhängig davon zustehe, wer den Zahlungsanspruch habe. Zudem sei das gesamte vom Kläger gewählte Abtretungskonstrukt bedenklich. Der Pflichtteilsanspruch hätte den Gläubigern im Privatinsolvenzverfahren zur Verfügung stehen müssen und nicht der Geschädigten. Zur weiteren Begründung wird auf die Berufungsbegründung des Vertreters des Beklagten Ziffer 1 vom 23.04.2021 (Bl. 50 ff. eAkte) Bezug genommen. Der Beklagte Ziffer 1 beantragt (Bl. 50 eAkte), das Teilurteil des LG Heilbronn (Az. II 3 0/18) (richtig: II 3 O 302/18) wird abgeändert. Die Auskunftsklage wird abgewiesen. Der Kläger beantragt (Bl. 38 eAkte): die Berufung des Berufungsklägers zu 1.) kostenpflichtig zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Begründung wird auf die Berufungserwiderung des Klägervertreters vom 21.05.2021 (Bl. 68 ff. eAkte) verwiesen. II. Die Berufung des Beklagten Ziffer 1 ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht einen Auskunftsanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB bejaht. 1. Der Kläger ist anspruchsberechtigt. 1.1. Entgegen der Ansicht der Berufung ist Auskunftsgläubiger nach § 2314 BGB insbesondere auch der Pflichtteilsberechtigte, der – wie hier - nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB sein Erbe ausgeschlagen und den Pflichtteilsanspruch behalten hat (so OLG Naumburg ZEV 2015, 114; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 02. September 2014 – 3 U 3/14; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 07. Januar 2004 – 13 U 25/03; BeckOGK/Blum/Heuser, 15.6.2021, BGB § 2314 Rn. 19; BeckOK BGB/Müller-Engels, 58. Ed. 1.5.2021 Rn. 3, BGB § 2314 Rn. 3; Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019, BGB § 2314 Rn. 6; Hk-PflichtteilsR/Markus Würdinger, 2. Aufl. 2016, BGB § 2314 Rn. 5; Kroiß/Ann/Mayer, BGB, Erbrecht, BGB § 2314 Rn. 12 Rn. 12; MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2314 Rn. 43; Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2314 BGB (Stand: 15.04.2021), Rn. 10); Staudinger/Herzog (2015) BGB § 2314, Rn. 35). Der gegenteiligen Ansicht, die - soweit erkennbar - nur das OLG Celle (Urteil vom 06. Juli 2006 – 6 U 53/06, ZEV 2006, 557) vertrat, ist nicht zu folgen. 1.2. Der belastete Erbe hat nach § 2306 BGB ein Wahlrecht, ob er die belastete Erbschaft annimmt oder ob er ausschlägt und seinen Pflichtteil geltend macht. Er entscheidet also, in welche Rolle (Erbe oder Pflichtteilsberechtigter) er eintreten will. Entschließt er sich zur Ausschlagung der Erbschaft, so gibt es keinen sachlichen Grund, ihn gegenüber dem von vornherein enterbten Pflichtteilsberechtigten bezüglich der Ansprüche aus § 2314 BGB unterschiedlich zu behandeln (vgl. Birkenheier in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2314 BGB (Stand: 15.04.2021), Rn. 10), denn er hat - wie auch der enterbte Erbe - keinen Zugriff auf den Nachlass und ist zur Bestimmung seines Pflichtteils auf die Auskunft angewiesen. Allein die theoretische Möglichkeit, dass er in der Ausschlagungsfrist Zugriff auf den Nachlass gehabt hatte, genügt nicht, um ihm das Auskunftsrecht zu verwehren. Dies folgt schon daraus, dass die Ausschlagungsfrist (gemäß § 1944 BGB 6 Wochen) regelmäßig zu kurz ist, um sich einen umfassenden Überblick über den Nachlass zu verschaffen, zumal eine Auskunft gegenüber Banken regelmäßig gar nicht möglich sein wird, weil diese zum Nachweis der Erbenstellung die Vorlage eines Erbscheins verlangen werden. Die Feststellung im Urteil des OLG Celle (ZEV 2006, 557), dass die Ausschlagung des Erbes nicht dazu dienen dürfe, die Stellung des Nicht-mehr-Erben im Auskunftsverfahren gegenüber dem Erben zu verbessern und ihm Rechte einzuräumen, die ihm in der Stellung als (Mit-)Erbe nicht zustünden, verkennt, dass dem Erben nach dem Gesetz die Wahl zusteht, in welche Rolle (Erbe oder Pflichtteilsberechtigter) er eintreten will. Entscheidet er sich im Rahmen der gesetzlichen Wahlmöglichkeit gegen die Erbenstellung und für die Stellung als Pflichtteilsberechtigter, dann müssen ihm – ebenso wie dem enterbten Erben – alle Rechte zustehen, die daran hängen (vgl. OLG Naumburg ZEV 2015, 114). Auch wird die Unterscheidung im Gesetz zwischen dem pflichtteilsberechtigten Nichterben und dem pflichtteilsberechtigten Miterben nicht dadurch unterlaufen, dass der nur unter eingeschränkten Voraussetzungen mit Auskunftsansprüchen ausgestattete Miterbe die Erbschaft ausschlägt, um sich einen von weiteren Voraussetzungen unabhängigen Auskunftsanspruch gegen den (Mit-)Erben zu verschaffen (so aber OLG Celle ZEV 2006, 557), denn der Erbe wird die Erbschaft nicht mit dem Ziel ausschlagen, einen Auskunftsanspruch zu erlangen. Vielmehr wird seine Intension darauf gerichtet sein, die ihm auferlegten Beschränkungen und Beschwerungen, die ihm die Mindestbeteiligung am Nachlass wirtschaftlich gefährden, zu beseitigen und jedenfalls seinen Pflichtteilsanspruch zu erlangen. Um diesen durchzusetzen bedarf er – wie jeder andere Pflichtteilsberechtigte auch – der Ansprüche nach § 2314 Abs. 1 BGB. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ausschlagung zu einem Wegfall der Erbenstellung ex tunc führt (§ 1953 Abs. 1 BGB), d. h. die Wirkung der Ausschlagung wird auf den Erbfall zurückbezogen, der Erbe ist so zu behandeln, als sei er nie Erbe geworden. Unerheblich ist, ob der Kläger, der nach dem Vortrag des Beklagten mit dem Erblasser in einem Haushalt gewohnt habe und über den Bestand des Nachlasses Bescheid wisse, im vorliegenden Fall zwingend auf sein Auskunftsrecht nach § 2314 Abs. 1 BGB angewiesen ist, denn die Frage, ob einem Erben, der auf der Grundlage von § 2306 BGB die Erbschaft ausschlägt und seinen Pflichtteil geltend macht, ein Auskunftsrecht nach § 2314 Abs. 1 BGB zusteht, ist allgemein und nicht bezogen auf den jeweiligen Einzelfall zu entscheiden. Kein Anlass besteht außerdem, dem pflichtteilberechtigten Nicht-mehr-Erben den Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu verwehren, vielmehr ist dieser Anspruch - wie bei jedem anderen pflichtteilsberechtigten Nichterben - zu bejahen. 2. Der Beklagte Ziffer 1 als (Mit-) Erbe ist nach § 2314 Abs. 1 BGB auskunftsverpflichtet. 3. Der Inhalt und Umfang der Auskunftspflicht ergibt sich aus § 2314 Abs. 1 BGB. 3.1. Fehl geht die Berufung mit dem Einwand, der Kläger wisse selbst am besten über den Nachlass Bescheid und habe bei der Ausschlagung angegeben, was an werthaltigem Nachlass vorhanden gewesen sei, so dass keine Veranlassung bestehe, ein aufwändiges notarielles Bestandsverzeichnis zu verlangen, denn lediglich in Ausnahmefällen kann die Geltendmachung des Anspruchs aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB als rechtsmissbräuchlich angesehen werden. Die Voraussetzungen hierfür liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass keinerlei Informationsbedürfnis des Klägers besteht, denn selbst wenn dem Kläger die Aktiva des Nachlasses (im Wesentlichen) bekannt sein sollten, so kann nicht angenommen werden, dass dies auch für sämtliche Passiva sowie die ergänzungspflichtigen und ausgleichspflichtigen Zuwendungen gilt. 3.2. Der Auskunftsanspruch des Klägers erfasst die Aktiva des Nachlasses und sowie sämtliche Passiva des Nachlasses. Dass das Verzeichnis in Aktiva und Passiva zu unterteilen ist, dient der Übersichtlichkeit und Verständlichkeit. 3.3. Entgegen der Ansicht der Berufung setzt der Anspruch auf Auskunft nach § 2314 Abs.1 BGB - soweit es um ergänzungspflichtige und ausgleichspflichtige Zuwendungen geht - nicht voraus, dass der Kläger das Bestehen eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs substantiiert begründet oder Anhaltspunkte für ergänzungspflichtige und ausgleichspflichtige Zuwendungen nennt (OLG Frankfurt a. M. ZEV 2011, 379; Burandt/Rojahn/Horn, 3. Aufl. 2019, BGB § 2314). § 2314 Abs. 1 BGB ist dann, wenn es allgemein um die Frage geht, ob der Erbe Schenkungen vom Erblasser erhalten hat, gerade ein Anspruch mit Ausforschungscharakter, so dass die Auskunft auch dann zu erteilen ist, wenn der Pflichtteilsberechtigte keine Anhaltspunkte für konkrete Schenkungen nachweisen kann (OLG Schleswig ZEV 2015, 109 Rn. 31). 3.4. Entgegen der Ansicht des Beklagten Ziffer 1 umfasst der Anspruch aus § 2314 Abs. 1 BGB auch die Auskunft über pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen des Erblassers, und zwar unabhängig davon, wer Empfänger der Schenkung war („alle Schenkungen des Erblassers an Dritte“ Birkenheier in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 2314 BGB (Stand: 15.04.2021), Rn. 40) und wie viele Personen Schenkungen erhalten haben. Hat der Beklagte insoweit kein eigenes Wissen, hat er sich ggf. fremdes Wissen zu verschaffen und bestehende Auskunftsrechte und Informationsansprüche gegenüber Dritten zu nutzen (MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2314 Rn. 13). 4. Der Ansicht der Berufung, wonach der Auskunftsanspruch in untrennbarem Zusammenhang mit dem Zahlungsanspruch stehe, kann gefolgt werden. Daraus folgt aber nicht, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert wäre, denn er hat seinen Pflichtteilsanspruch zwar durch Vergleich vom 26.07.2018 an Frau P. abgetreten (GA LG 20 ff.), die Abtretung war aber der Höhe nach begrenzt auf einen Betrag von 12.000,00 € nebst Zinsen, so dass der Kläger schon aus diesem Grund weiterhin Auskunft verlangen kann. Hinzukommt, dass dem Kläger in der Vereinbarung mit Frau P. die Verpflichtung auferlegt (und das Recht vorbehalten) wurde, seinen Pflichtteilsanspruch rechtlich zu verfolgen. Allein dadurch, dass der Beklagte Ziffer 1 darüber informiert wurde, dass eine Abtretung stattgefunden und Zahlungen an Frau P. zu erfolgen hätten, hat der Kläger nicht die Befugnis verloren, seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Beklagten Ziffer 1 geltend zu machen und im Anschluss hieran die Zahlung auf einen eventuellen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch (ggfls. an Frau P.) zu verlangen. 5. Inwieweit der Pflichtteilsanspruch den Gläubigern im Privatinsolvenzverfahren hätte zur Verfügung stehen müssen, kann hier dahingestellt bleiben, da diese Frage nicht das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten Ziffer 1 betrifft. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr.10, 711 ZPO V. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Divergenz zur Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 06. Juli 2006 – 6 U 53/06, ZEV 2006, 557) zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).