Beschluss
19 U 66/18, 19 W 22/18
OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0625.19U66.18.00
4Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Legt eine Partei nach teilweiser übereinstimmender Erledigterklärung der Beteiligten insoweit sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des in der Folge ergangenen Urteils ein, als diese auf § 91a ZPO beruht, und ficht die Gegenpartei jenes Urteil unter anderem Gesichtspunkt mit dem Rechtsmittel der Berufung an, so ist das Beschwerdeverfahren nach Anhörung der Parteien in entsprechender Anwendung von § 147 ZPO zum Berufungsverfahren hinzuzuverbinden.(Rn.5)
Tenor
Das Verfahren 19 W 22/18 wird in entsprechender Anwendung von § 147 ZPO zum vorliegenden Verfahren 19 U 66/18 hinzu verbunden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Legt eine Partei nach teilweiser übereinstimmender Erledigterklärung der Beteiligten insoweit sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des in der Folge ergangenen Urteils ein, als diese auf § 91a ZPO beruht, und ficht die Gegenpartei jenes Urteil unter anderem Gesichtspunkt mit dem Rechtsmittel der Berufung an, so ist das Beschwerdeverfahren nach Anhörung der Parteien in entsprechender Anwendung von § 147 ZPO zum Berufungsverfahren hinzuzuverbinden.(Rn.5) Das Verfahren 19 W 22/18 wird in entsprechender Anwendung von § 147 ZPO zum vorliegenden Verfahren 19 U 66/18 hinzu verbunden. I. Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28. März 2018 (GA I 137 ff.) gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Einzelrichters der 15. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. März 2018 (15 O 232/17; GA I 175 ff.) sofortige Beschwerde eingelegt, „soweit die angefochtene Kostenentscheidung auf § 91 a ZPO beruht“ und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt den Beklagten aufzuerlegen. Soweit die Klägerin mit vorerwähntem Schriftsatz außerdem Beschwerde gegen die Festsetzung des erstinstanzlichen Gebührenstreitwerts auf 93.333,33 € eingelegt hat, hat das Landgericht dieser mit Beschluss vom 3. Mai 2018 (15 O 232/17; GA II 148) abgeholfen und den Gebührenstreitwert auf 59.333,33 € festgesetzt. Nicht abgeholfen hat das Landgericht demgegenüber der oben erwähnten sofortigen Beschwerde der Klägerin gegen die auf § 91a ZPO beruhende Kostenentscheidung, welche beim Oberlandesgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 19 W 22/18 geführt wird. Der Beklagte zu 2 hat mit Schriftsatz vom 23. April 2014 (GA II 143 f.) gegen das landgerichtliche Urteil Berufung eingelegt und mit weiterem Schriftsatz vom 15. Mai 2018 (GA II 150 ff.) den Berufungsantrag angekündigt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils auf die Widerklageanträge vom 20. Dezember 2017 deren Erledigung festzustellen. Die Berufung des Beklagten zu 2 wird beim Oberlandesgericht Stuttgart unter dem hiesigen Aktenzeichen 19 U 66/18 geführt. II. Das Verfahren 19 W 22/18 war in entsprechender Anwendung von § 147 ZPO zum vorliegenden Verfahren 19 U 66/18 hinzu zu verbinden. Zwar sind die gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 13. März 2018 eingelegten verschiedenartigen Rechtsmittel (sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die auf § 91a ZPO beruhende Kostenentscheidung einerseits und Berufung des Beklagten zu 2 andererseits) insbesondere hinsichtlich ihrer Zulässigkeit grundsätzlich gesondert zu beurteilen. Allerdings muss für das Rechtsmittelgericht der Grundsatz einheitlicher (Kosten-)Entscheidung gelten, weswegen es dogmatisch stringent erscheint, entsprechend § 147 ZPO eine Verbindung der Verfahren „der Art anzuordnen, die zur gründlichsten Prüfung führt, hier also ggf. zum Berufungsverfahren“ (vgl. OLG München, Urt. v. 26. November 1969 - 12 U 1917/68, NJW 1970, 761 m.w.N.). Die Beteiligten sowohl des Beschwerde- als auch des Berufungsverfahrens haben nach Anhörung mit Schriftsätzen vom 20. Juni 2018 (GA II 174) bzw. vom 22. Juni 2018 (GA II 175) gegen diese Verfahrensweise keine Einwendungen erhoben.