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Urteil

19 U 37/16

OLG Stuttgart 19. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2018:0426.19U37.16.00
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Leitsätze
1. Ein von einer Partei in den Prozess eingeführter Anspruch ist übergangen, wenn das Begehren, also ein Anspruch im prozessualen Sinne, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht in der Urteilsformel beschieden worden ist. (Rn.41) 2. Ein “Übergehen“ des Streitgegenstands “Schadensersatz“ liegt nicht vor, wenn der prozessuale Anspruch bewusst nicht beschieden wurde. Dies ist der Fall, wenn die unterlassene Entscheidung über den Streitgegenstand “Schadensersatzklage“ nicht auf einem Versehen des Gerichts beruhte, sondern das Gericht willentlich keine Entscheidung über Schadensersatz getroffen, weil es irrtümlich annahm, dieser Streitgegenstand sei nicht geltend gemacht. (Rn.42) 3. Die Anschlussberufung setzt keine Beschwer voraus, ist aber nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll als die bloße Zurückweisung der Berufung. Unzulässig ist daher die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht. (Rn.58)
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, Az. 21 O 711/13, berichtigt durch Beschluss vom 19.05.2016, unter sprachlicher Einbeziehung des rechtskräftigen Ergänzungsurteils des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2017, Az. 21 O 711/13, abgeändert und klarstellend insgesamt neu gefasst: 1.1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz EUR 532.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5.7.2013 zu bezahlen. 1.2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weiteren Schäden und Mangelfolgeschäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen, dass der Beklagte in seiner Tragwerksplanung für das Bauvorhaben M. in ... S. eine falsche Konzeption einer Beschränkung der Rissweite in der Bodenplatte vorgenommen hat und/oder die ihr dadurch entstehen, dass der Beklagte die Bewehrung zur Beschränkung der Rissweite in der statischen Berechnung fehlerhaft berechnet hat, was dazu geführt hat, dass sich erhebliche Risse gebildet haben, durch die teilweise auch Feuchtigkeit eindringt. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche von ihr zu tragende Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart 21 OH 8/10 zu ersetzen. 1.3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie die der Streithelferin der Klägerin in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Kosten des Rechtstreits umfassen auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 21 OH 8/10. 2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. 3. Die (Anschluss-) Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, Az. 21 O 711/13, wird als unzulässig verworfen. 4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 90% und der Beklagte 10% zu tragen. Von der Kosten der Nebenintervention in der Berufungsinstanz hat der Beklagte 10% zu tragen. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten selbst. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 6. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 600.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein von einer Partei in den Prozess eingeführter Anspruch ist übergangen, wenn das Begehren, also ein Anspruch im prozessualen Sinne, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht in der Urteilsformel beschieden worden ist. (Rn.41) 2. Ein “Übergehen“ des Streitgegenstands “Schadensersatz“ liegt nicht vor, wenn der prozessuale Anspruch bewusst nicht beschieden wurde. Dies ist der Fall, wenn die unterlassene Entscheidung über den Streitgegenstand “Schadensersatzklage“ nicht auf einem Versehen des Gerichts beruhte, sondern das Gericht willentlich keine Entscheidung über Schadensersatz getroffen, weil es irrtümlich annahm, dieser Streitgegenstand sei nicht geltend gemacht. (Rn.42) 3. Die Anschlussberufung setzt keine Beschwer voraus, ist aber nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll als die bloße Zurückweisung der Berufung. Unzulässig ist daher die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht. (Rn.58) 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, Az. 21 O 711/13, berichtigt durch Beschluss vom 19.05.2016, unter sprachlicher Einbeziehung des rechtskräftigen Ergänzungsurteils des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2017, Az. 21 O 711/13, abgeändert und klarstellend insgesamt neu gefasst: 1.1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin als Schadensersatz EUR 532.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5.7.2013 zu bezahlen. 1.2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weiteren Schäden und Mangelfolgeschäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen, dass der Beklagte in seiner Tragwerksplanung für das Bauvorhaben M. in ... S. eine falsche Konzeption einer Beschränkung der Rissweite in der Bodenplatte vorgenommen hat und/oder die ihr dadurch entstehen, dass der Beklagte die Bewehrung zur Beschränkung der Rissweite in der statischen Berechnung fehlerhaft berechnet hat, was dazu geführt hat, dass sich erhebliche Risse gebildet haben, durch die teilweise auch Feuchtigkeit eindringt. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche von ihr zu tragende Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart 21 OH 8/10 zu ersetzen. 1.3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie die der Streithelferin der Klägerin in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten. Die Kosten des Rechtstreits umfassen auch die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 21 OH 8/10. 2. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. 3. Die (Anschluss-) Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, Az. 21 O 711/13, wird als unzulässig verworfen. 4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 90% und der Beklagte 10% zu tragen. Von der Kosten der Nebenintervention in der Berufungsinstanz hat der Beklagte 10% zu tragen. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten selbst. 5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 6. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis 600.000,00 € A. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Ingenieurvertrag in Anspruch sowie auf Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden und Mangelfolgeschäden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat Bezug auf die die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 (Az. 21 O 711/13, GA 132 ff.), berichtigt durch Beschluss vom 19.05.2016 (GA I 157 ff.) und den Akteninhalt. Das Landgericht hat den Beklagten durch Urteil vom 27.01.2016 zur Zahlung von 532.000,00 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, der der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auch sämtliche weiteren Schäden und Mangelfolgeschäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstehen, dass der Beklagte in seiner Tragwerksplanung für das Bauvorhaben M. in ... S. eine falsche Konzeption einer Beschränkung der Rissweite in der Bodenplatte vorgenommen hat und/oder die ihr dadurch entstehen, dass der Beklagte die Bewehrung zur Beschränkung der Rissweite in der statischen Berechnung fehlerhaft berechnet hat, was dazu geführt hat, dass sich erhebliche Risse gebildet haben, durch die teilweise auch Feuchtigkeit eindringt. Des Weiteren hat das Landgericht festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche von ihr zu tragende Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart (21 OH 8/10) zu ersetzen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, der Klägerin stehe gegen den Beklagten ein Vorschussanspruch aus §§ 634 Nr. 2 Fall 2, 637 Abs. 3, 633 Abs. 2 BGB zu, da die vom Beklagten erbrachten Planungsleistungen mangelhaft seien. So habe der Beklagte ein ungeeignetes Konzept zur Herstellung der Wasserundurchlässigkeit der Bodenplatte gewählt und dieses Konzept insoweit fehlerhaft berechnet, als er von einer Rissweitenbeschränkung von 0,3 mm anstelle von 0,2 mm ausging und eine falsche maßgebende Betonzugfestigkeit von 1,45 N/qmm anstelle 3,2 N/qmm angesetzte. Hierdurch habe die Statikplanung einen zu geringen Bewehrungsgrad aufgewiesen. Der dem Feststellungsantrag zugrundeliegende Schadensersatzanspruch ergebe sich aus §§ 634 Nr. 4 Fall 1, 636, 633 Abs. 2, 280 BGB. Wegen der Einzelheiten nimmt der Senat auf die rechtliche Begründung im landgerichtlichen Urteil Bezug. Auf Antrag der Klägerin vom 10.03.2016 (GA I 150 ff.) berichtigte das Landgericht durch Beschluss vom 19.05.2016 (GA I 157 ff) den Tatbestand des Urteils vom 27.01.2016 dahingehend, dass die Wortgruppe “Zahlung von Vorschuss zur Beseitigung von Mängeln“ durch die Wortgruppe “Anspruch auf Schadensersatz“ ersetzt wird, da die Klägerin ausweislich ihrer Klageschrift Schadensersatz und nicht Vorschuss für die Beseitigung von Mängeln verlange. Den Antrag der Klägerin auf Ergänzung des Urteils, dass über den Anspruch auf Zahlung von 532.000,00 € als Schadensersatz entschieden werde, wies das Landgericht durch den Beschluss vom 19.05.2016 zurück. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 30.05.2016 gegen diesen Beschluss erließ das Landgericht am 10.11.2017 ein Ergänzungsurteil (GA III 328 ff.), dessen Tenor wie folgt lautet: „1. Der Tenor des Urteils bleibt unverändert. 2. Tatbestands und Entscheidungsgründe des Urteils werden wie folgt ergänzt-“ Der Antrag auf Ergänzung des Urteils sei zulässig und begründet. Durch ein Versehen weise das Urteil in seinen Entscheidungsgründen nicht die zutreffende Anspruchsgrundlage aus. Die Klägerin habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz i. H. v. 532.000,00 € aus §§ 634 Nr. 4 Fall 2, 636, 633 Abs. 2, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Anspruchs lägen vor. Zur näheren Begründung der landgerichtlichen Entscheidung nimmt der Senat Bezug auf das Ergänzungsurteil vom 10.11.2017 (21 O 711/13, GA III 328 ff.). Gegen das dem Beklagten am 24.02.2016 (GA I nach 147) zugestellte landgerichtliche Urteil vom 27.01.2016, hat dieser mit Schriftsatz vom 14.03.2016 (GA II 160 f.) Berufung eingelegt und sie - innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist - durch Schriftsatz vom 23.05.2016 (GA II 173 ff.) begründet. Der Beklagte beanstandet, dass das Landgericht den Beklagten zu einer Vorschusszahlung verurteilt habe, obgleich der Beklagte als Planer nicht zur Mangelbeseitigung verpflichtet sei. Darüber hinaus lasse sich eine Haftung aber auch ansonsten weder dem Grunde, noch der Höhe nach aufgrund der Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen begründen. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 23.05.2016 nebst Anlagen (GA II 173 ff.) verwiesen. Ferner hat die Klägerin durch Schriftsatz vom 24.06.2016 (GA II 198 ff.) (Anschluss-) Berufung gegen das ihr am 26.02.2016 zugestellte landgerichtliche Urteil eingelegt. Das Landgericht habe über einen Vorschussanspruch der Klägerin entschieden, obwohl diese gar keinen Vorschuss zur Beseitigung von Mängeln eingeklagt habe, sondern einen solchen auf Schadensersatz. Nach Erlass des in Rechtskraft erwachsenen landgerichtlichen Ergänzungsurteils vom 10.11.2017, sei nun rechtskräftig über den Schadenersatzanspruch der Klägerin entschieden, einer (weiteren) Beweisaufnahme bedürfe es nicht. Der Beklagte ist dagegen der Ansicht, das Ergänzungsurteil regele ausschließlich die Frage, ob dem angegriffenen landgerichtlichen Urteil ein Schadensersatzanspruch anstelle eines Vorschussanspruchs zugrunde gelegt werde, einen darüberhinausgehenden eigenständigen Regelungsgehalt habe das Ergänzungsurteil nicht. Das Landgericht habe sich eine Entscheidung angemaßt, die nur äußerlich dem § 321 ZPO entspreche. Anfechtbar sei nicht das Ergänzungsurteil, sondern das Haupturteil in seiner in unzulässiger Weise nachträglich geänderten Gestalt. Der Beklagte beantragt (GA II 173), das Urteil des Landgerichts Stuttgart 21 O 711/13 vom 27.01.2016 abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt (GA II 249, 199), die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen; das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 (AZ: 21 O 711/13) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.05.2016 hinsichtlich Tenor Ziffer 1 wie folgt abzuändern: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 532.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2013 als Schadensersatz zu bezahlen. Die Streithelferin beantragt (GA II 233), das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 (AZ: 21 O 711/13) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19.05.2016 hinsichtlich Tenor Ziffer 1 wie folgt abzuändern: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 532.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2013 als Schadensersatz zu bezahlen. Der Beklagte beantragt des Weiteren (GA II 229), die Anschlussberufung der Klägerin zurückzuweisen. Hilfsweise beantragt der Beklagte (GA III 361), das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, ergänzt durch das Ergänzungsurteil vom 10.11.2017, abzuändern und die Klage abzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens verweist der Senat auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart (21 OH 8/10) waren beigezogen. B. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und hat teilweise Erfolg. Die Berufung der Klägerin ist unzulässig. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 (AZ: 21 O 711/13) war in Ziffer 1 aufzuheben, da der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Vorschuss zusteht. Um der Klägerin die Vollstreckung aus dem rechtskräftigen Ergänzungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2017, das in seinem Tenor auf das Urteil vom 27.01.2016 Bezug nimmt, zu ermöglichen, war der Tenor des Urteils vom 27.01.2016 insgesamt klarstellend neu zu fassen. 1. Die Berufung des Beklagten ist zulässig und im Hinblick auf seine Verurteilung zur Zahlung von Vorschuss in Höhe von 532.000,00 € nebst Zinsen (Tenor Ziffer 1) auch begründet. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, Az. 21 O 711/13, war abzuändern, da der Klägerin gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Vorschuss gemäß §§ 634 Nr. 2 Fall 2, 637 Abs. 3, 633 Abs. 2 BGB zusteht, sondern ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 634 Nr. 4 Fall 2, 636, 633 Abs. 2, 280, 281 BGB. Zur Klarstellung, insbesondere zur Ermöglichung bzw. Erleichterung der Vollstreckung, auch aus dem rechtskräftigen Ergänzungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.217 (21 O 711/13), war - wie erkannt - unter Berücksichtigung der gesamten Prozesslage ein neuer und einheitlicher Vollstreckungstitel zu schaffen. 1.1. Das Landgericht hat den Beklagten in seinem Urteil vom 10.11.2017 zu Unrecht verurteilt, Vorschuss gemäß §§ 634 Nr. 2 Fall 2, 637 Abs. 3, 633 Abs. 2 BGB an die Klägerin zu leisten. Als Tragwerksplaner ist der Beklagte im Falle eines (Planungs-) Fehlers nicht zu einer Mängelbeseitigung verpflichtet, sondern nur zur Leistung von Schadensersatz, weil sich der (Planungs-) Mangel bereits im Bauwerk verwirklicht hat, so dass ein Nachbesserungsanspruch gegenüber dem Tragwerksplaner nicht mehr besteht. Hinzukommt, dass das Landgericht mit seinem Urteil gegen § 308 ZPO verstoßen hat, indem es über einen Streitgegenstand (Anspruch auf Vorschuss) entschieden hatte, der nie eingeklagt worden war und der Klägerin somit etwas zugesprochen hat (Vorschuss), das sie gar nicht beantragt hatte. Über den tatsächlich eingeklagten Streitgegenstand (Anspruch auf Schadensersatz) hatte das Landgericht dagegen nicht entschieden. Die Auffassung des Beklagten, bei einem Schadensersatzanspruch handle es sich im Vergleich zu einem Vorschussanspruch nicht um einen anderen Streitgegenstand, geht fehl. Der von ihm zitierten Entscheidung des BGH (Urteil vom 22. Februar 2018 – VII ZR 46/17) kann gerade nicht entnommen werden, dass dieser seine bisherige Rechtsprechung, wonach eine Klage auf Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten einen anderen Streitgegenstand habe als eine Klage auf Vorschuss in Höhe der voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten (vgl. z. B. BGH NZBau 2005, 151), geändert hat. Das angegriffene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016 war hinsichtlich des zugesprochenen Vorschussanspruches somit unrichtig und hätte in Ziff. 1 des Tenors aufgehoben werden müssen. 1.2. Weiterhin hat das Landgericht durch Ergänzungsurteil vom 10.11.2017 rechtskräftig, weil vom Beklagten nicht angefochten, entschieden, dass der Klägerin gegenüber dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 532.000,00 € nebst Zinsen aus §§ 634 Nr. 4 Fall 3, 636, 633 Abs. 2 BGB zusteht. In der Tenorierung ist dies jedoch nicht explizit ausgesprochen, sondern mittels des dargestellten Verweises auf den Tenor des Urteils vom 27.01.2016. Der Senat hat deshalb zur Sicherung und Vereinheitlichung der Vollstreckung einen neuen einheitlichen Titel geschaffen. 1.2.1. Der Senat ist an das rechtskräftige Ergänzungsurteil des Landgerichts Stuttgart vom 10.11.2017 (21 O 711/13) gebunden, da der Beklagte keine Berufung gegen dieses eingelegt hat. Die gegen das Ersturteil vom 27.01.2016 eingelegte Berufung erfasste das Ergänzungsurteil nicht. Ein Ergänzungsurteil ist ein selbstständiges Urteil und unterliegt dadurch der selbstständigen Anfechtung (BeckOK/Elzer, ZPO, 28. Edition, § 321 Rn. 48). Diese Selbständigkeit des Ergänzungsurteils gegenüber dem Ersturteil bewirkt, dass ein Rechtsmittel gegen eines von beiden die Entscheidung des anderen unberührt lässt (MüKo/Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 321 Rn. 16). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist Gegenstand des Berufungsverfahrens daher nicht das ursprüngliche Urteil in seiner nachträglich in unzulässiger Weise veränderten Form. Die Berufung des Beklagten gegen das ursprüngliche Urteil umfasste nicht das Ergänzungsurteil. Ein solches kann der Entscheidung des BGH vom 27.11.1979 (BGH NJW 1980, 840 - VI ZR 40/78) nicht entnommen werden. Anders als in dem hier vorliegenden Fall richtete sich die dortige Revision gerade gegen das Ergänzungsurteil. Für die Frage der Höhe der Beschwer wurde dann auf das Haupturteil Bezug genommen. 1.2.2. An der Bindung des Senats an das Ergänzungsurteil ändert auch der Umstand, dass das Landgericht dieses zu Unrecht erlassen hat, da die Voraussetzungen des § 321 ZPO nicht vorlagen, nichts. 1.2.2.1. Die Anwendung des § 321 ZPO erfordert, dass ein von einer Partei geltend gemachter Anspruch ganz oder teilweise übergangen ist. Dabei ist ein Anspruch übergangen, wenn das von einer Partei in den Prozess eingeführte, in einen bestimmten Antrag gekleidete Begehren, also ein Anspruch im prozessualen Sinne, über den es von Amts wegen oder wegen des gestellten Antrags einer Entscheidung bedurfte, versehentlich nicht in der Urteilsformel beschieden worden ist. § 321 ZPO dient nur der Ergänzung eines lückenhaften Urteils, nicht der Richtigstellung einer falschen Entscheidung (BGH NJW 1980, 840; NJW 2006, 1351). Bei § 321 ZPO geht es nicht um die Beseitigung von Unrichtigkeiten, die das Urteil des Gerichts aufweist, sondern um eine Entscheidungslücke, die geschlossen werden muss, wenn dem Rechtsschutzbegehren eines Klägers vollständig entsprochen werden soll (MüKo/Musielak, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 321 Rn.1). Ein “Übergehen“ des Streitgegenstands “Schadensersatz“ liegt hier nicht vor. Ein prozessualer Anspruch (Streitgegenstand) ist nicht i. S. v. § 321 Abs. 1 ZPO übergangen, wenn er - wie hier - bewusst nicht beschieden wurde (BeckOK/Elzer, ZPO, 27. Edition, § 321 Rn. 8). Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 27.01.2016 nicht versehentlich eine Entscheidung über den im ergänzten Tatbestand erstmals erwähnten prozessualen Anspruch auf Schadensersatz unterlassen, sondern es hat bewusst nicht über diesen Anspruch, sondern über einen – nicht geltend gemachten - Anspruch auf Vorschuss entschieden. Grund hierfür war ein Irrtum des Landgerichts über das tatsächliche Begehren der Klägerin. Das Landgericht hat eine inhaltlich falsche Entscheidung getroffen, indem es eine Entscheidung über einen nicht geltend gemachten Streitgegenstand traf und eine Entscheidung über den tatsächlich geltend gemachten Streitgegenstand unterließ. D. h. die unterlassene Entscheidung über den Streitgegenstand “Schadensersatzklage“ beruhte nicht auf einem Versehen des Gerichts, sondern das Gericht hat willentlich keine Entscheidung über Schadensersatz getroffen, weil es irrtümlich annahm, dieser Streitgegenstand sei gar nicht geltend gemacht (vgl. hierzu MüKo/Musielak, 5. Aufl. 2016, ZPO, § 321 Rn. 6). So hat das Landgericht in seinem Ergänzungsurteil auch nicht darauf abgestellt, es habe aus Versehen nicht über einen Streitgegenstand beschieden, sondern festgestellt, das Urteil weise aus Versehen eine unzutreffende Anspruchsgrundlage aus, d. h. das Landgericht wollte mit seinem Ergänzungsurteil eine Unrichtigkeit seines ursprünglichen Urteils beseitigen. § 321 ZPO dient aber nur der Ergänzung eines lückenhaften Urteils. Trifft das Gericht - wie hier - bewusst über einen Anspruch keine Entscheidung, etwa, weil es - zu Unrecht - von einer fehlenden oder entfallenen Anhängigkeit ausgeht, so kann diese bewusste (aber fehlerhafte) Entscheidung nur mit der Berufung angegriffen werden (BGH Beschl. v. 25.4.2017 – VIII ZR 208/16, BeckRS 2017, 111983; OLG Rostock Urt. v. 30.5.2014 – 3 U 19/12, BeckRS 2014, 13188). 1.2.2.2. Dass das Ergänzungsurteil vom 10.11.2017 kein nach § 321 ZPO zulässiges Ergänzungsurteil ist, ändert jedoch nichts an seinem entschiedenen und rechtskräftig gewordenen Inhalt. Etwaige verfahrens- oder materiell-rechtliche Fehler dieses Ergänzungsurteils können dann nur mit den dagegen zulässigen Rechtsmitteln bekämpft werden. Werden diese Rechtsmittel – wie hier - nicht ergriffen, so wird ein rechtskräftiger Titel geschaffen (vgl. hierzu BGH BeckRS 1998, 04813 Rn. 8). 1.2.2.3. Daher kann auch nicht dem Hilfsantrag des Beklagten, wonach das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.01.2016, ergänzt durch das Ergänzungsurteil vom 10.11.2017, abzuändern und die Klage abzuweisen sei, entsprochen werden. Eine Entscheidung über das rechtskräftige, nicht angefochtene Ergänzungsurteil ist dem Senat nicht möglich. 1.2.2.4. Es kann auch nicht angenommen werden, dass dem Beklagten eine Anfechtung des Ergänzungsurteils mangels Beschwer unmöglich gewesen wäre. Aufgrund des im Ergänzungsurteils erstmals beschiedenen Streitgegenstandes “Schadensersatzklage“ mit einem Wert von 532.000,00 € lag der Wert der Beschwer weit über 600,00 €. 1.2.3. Durch das rechtskräftige Ergänzungsurteils wurde verbindlich zwischen den Parteien das Bestehen eines Schadensersatzanspruches in der im ursprünglichen Urteil vom 27.11.2016 tenorierten Höhe festgestellt. Hieran ist der Senat gebunden, eine davon abweichende Entscheidung über den Streitgegenstand “Schadensersatz“ ist unzulässig. 1.2.3.1. Nach dem Wortlaut des § 322 ZPO sind Urteile, die endgültig über einen Streitgegenstand entscheiden, der materiellen Rechtskraft fähig. Erfasst werden hiervon auch Ergänzungsurteile. 1.2.3.2. Die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ist in erster Linie dem Urteilstenor zu entnehmen. Er enthält das Ergebnis des Subsumtionsschlusses, der vom Gericht bei Anwendung des Rechtssatzes auf den entscheidungserheblichen Tatsachenstoff gezogen wird. Lässt sich der Urteilsformel nicht mit genügender Bestimmtheit entnehmen, worüber das Gericht entschieden hat, dann sind zur Ermittlung des Entscheidungsinhalts Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie ggf. auch das in Bezug genommene Parteivorbringen heranzuziehen (Musielak/Voit/Musielak, ZPO, 14. Aufl. 2017, § 322 Rn. 16). Die materielle Rechtskraft beschränkt sich auf das Prozessergebnis, sie bejaht oder verneint die Rechtsfolge, die ein Kläger begehrt. 1.2.3.3. Die Auslegung des Ergänzungsurteils führt dazu, dass das Landgericht über den Streitgegenstand “Schadensersatz wegen einer mangelhaften Planungsleistung des Beklagten“ verbindlich entschieden hat und die Leistungspflicht des Beklagten in dem Umfang, der sich aus dem Tenor des Ersturteils ergibt, festgestellt hat. So hat das Landgericht die Fragen einer mangelhaften Planungsleistung, der Kausalität und der Schadenshöhe im Ergänzungsurteil vom 10.11.2017 abschließend geprüft und in seinen Entscheidungsgründen bejaht. 1.2.3.4. Der Senat hat die Entscheidung des Landgerichts aus dem Ergänzungsurteils ohne sachliche Prüfung seiner eigenen Entscheidung zu Grunde zu legen; die rechtskräftige Feststellung des Bestehens eines Schadensersatzanspruchs bindet die Parteien und das Berufungsgericht. 2. Soweit der Beklagte seine Berufung gegen die Feststellungen im Tenor Ziffer 2 des Urteils vom 27.01.2016 (21 O 711/13) richtet, ist seine Berufung zwar zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte kann gegenüber diesen Feststellungsklagen aufgrund des rechtskräftigen Ergänzungsurteils nicht geltend machen, ein Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten wegen weitergehender Schäden (auch Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart - 21 OH 8/10 -) bestehe nicht. Der Senat hat vielmehr seinem Urteil den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung des Ergänzungsurteils ohne erneute Prüfung zugrunde zu legen. Danach steht das Bestehen eines Schadensersatzanspruches aufgrund des Ergänzungsurteils zwischen den Parteien verbindlich fest, eine Beweisaufnahme oder eine dem widersprechende Entscheidung über die Frage des Bestehens eines Schadensersatzanspruches der Klägerin aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts ist mit Rechtskraft des Ergänzungsurteils unzulässig geworden. 3. Die Anschlussberufung der Klägerin war als unzulässig zu verwerfen. Zwar war die Anschlussberufung der Klägerin ursprünglich zulässig und begründet, durch die dem Antrag auf Urteilsergänzung (§ 321 ZPO) stattgebende Entscheidung des Landgerichts ist sie jedoch nachträglich unzulässig geworden. 3.1. Der Klägerin stand gegen die inhaltlich unrichtige Entscheidung des Landgerichts, das der Klägerin einen Vorschussanspruch anstelle eines Schadenersatzanspruches zusprach, das geltend gemachte Rechtsmittel der Anschlussberufung zu. 3.2. Die ursprünglich zulässige Anschlussberufung ist unzulässig geworden. Zwar setzt die Anschlussberufung keine Beschwer voraus (BGH NJW 1980, 702; NJW 1952, 384), sie ist aber nur zulässig, wenn damit mehr erreicht werden soll als die bloße Zurückweisung der Berufung. Unzulässig ist daher die Anschließung mit einem Antrag, der dem bereits in erster Instanz zuerkannten Klageantrag entspricht (BGH NJW-RR 1988, 185). Dasselbe gilt auch im vorliegenden Fall. Durch das Ergänzungsurteil vom 10.11.2017 wurde dem erstinstanzlichen Begehren der Klägerin im vorliegenden Verfahren in vollem Umfang entsprochen, so dass ihre Anschlussberufung unzulässig wurde. C. Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12.04.2018 eingegangenen, nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägervertreters vom 17.04.2018 und des Beklagtenvertreters vom 18.04.2017 sowie vom 20.04.2018 veranlassten nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, da diese allein rechtliche Ausführungen enthielten, nicht aber einen Vortrag, der eine anderslautende rechtliche Würdigung gebot. D. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit resultiert aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. E. Die Revision war zuzulassen, da die Frage nach der Wirkung eines nicht angefochtenen, aber zu Unrecht ergangenen Ergänzungsurteils auf die Berufung gegen das ursprüngliche Urteil zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Soweit ersichtlich fehlt es bislang an Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu einer Fallgestaltung wie der hier vorliegenden.