Beschluss
18 UF 26/23
OLG Stuttgart 18. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:0306.18UF26.23.00
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Leitsätze
1. § 1741 Abs. 2 BGB, der über § 1767 Abs. 2 BGB auch für die Annahme Volljähriger zur Anwendung kommt, steht der Annahme eines Anzunehmenden durch einen verheirateten Annehmenden allein entgegen. (Rn.20)
2. Der gesetzlich normierte Grundsatz der ausschließlich gemeinsamen Kindesannahme durch Ehegatten auch für die Volljährigenadoption ist verfassungskonform (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021, XII ZB 18/21). (Rn.21)
3. Ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung Nichtverheirateter und Verheirateter ist die Begründung des Gesetzgebers, er wolle Stiefkindverhältnisse vermeiden.(Rn.24)
Tenor
1. Die Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 26.05.2023, Aktenzeichen 6 F 895/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Annehmende hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 41.250 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1741 Abs. 2 BGB, der über § 1767 Abs. 2 BGB auch für die Annahme Volljähriger zur Anwendung kommt, steht der Annahme eines Anzunehmenden durch einen verheirateten Annehmenden allein entgegen. (Rn.20) 2. Der gesetzlich normierte Grundsatz der ausschließlich gemeinsamen Kindesannahme durch Ehegatten auch für die Volljährigenadoption ist verfassungskonform (vgl. BGH, Beschluss vom 11. August 2021, XII ZB 18/21). (Rn.21) 3. Ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung Nichtverheirateter und Verheirateter ist die Begründung des Gesetzgebers, er wolle Stiefkindverhältnisse vermeiden.(Rn.24) 1. Die Beschwerde des Annehmenden gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 26.05.2023, Aktenzeichen 6 F 895/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Annehmende hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 41.250 € festgesetzt. 1. Der Annehmende R. H. und der Anzunehmende C. H., geboren am xx.xx.1991 (32 Jahre), haben erstinstanzlich in notarieller Urkunde vom 11.09.2021 beantragt, die Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme auszusprechen. Der Anzunehmende ist der Sohn der geschiedenen Ehefrau des Annehmenden S. H. mit der er das gemeinschaftliche Kind He. hat. Der Annehmende ist verheiratet mit A. H.. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Das Amtsgericht hat die Anträge mit der angegriffenen Entscheidung vom 26.05.2023 mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Annahme als Kind, deren Voraussetzungen im Übrigen vorlägen, scheitere an § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB. Die Vorschrift sei über § 1767 Abs. 2 BGB auf die Volljährigenadoption anzuwenden. Nach dieser Vorschrift könne ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Dies bedeute vorliegend, dass der Anzunehmende nur vom Annehmenden und seiner jetzigen Ehefrau, A. H., angenommen werden könne. Dies sei jedoch von den Beteiligten nicht gewollt und nicht beantragt. Vorliegend sei keiner der Ausnahmetatbestände des § 1741 Abs. 2 Satz 3 BGB erfüllt. Eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass in Konstellationen wie der vorliegenden eine Ausnahme vom Gebot der gemeinschaftlichen Annahme durch Ehegatten zugelassen wird, würde dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen. Dieser habe erreichen wollen, dass sowohl bei der Annahme eines Minderjährigen als auch eines Volljährigen möglichst keine Stiefkindverhältnisse entstehen. Aus diesen Gründen sei auch kein Raum für eine teleologische Reduktion der Vorschrift. Dies habe auch der BGH in seiner jüngsten Entscheidung zu der Vorschrift vom 11.08.2021, XII ZB 18/21 mit der Begründung abgelehnt, der klare Gesetzeswortlaut und der Wille des Gesetzgebers würden keine über die gesetzlich geregelten Ausnahmen zulassen. Diese Rechtslage verstoße auch nicht gegen Verfassungsrecht. Das Gericht schließe sich diesbezüglich den umfassenden Ausführungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.8.2021 an. Die Begründung sei auf den vorliegenden Fall übertragbar. Der Entscheidung liege ein im Grundsatz gleicher Sachverhalt zugrunde. Da es bei der Adoption um die rechtlichen Bindungen zu einem Elternteil gehe, mache es keinen relevanten Unterschied, dass in der genannten Entscheidung die Mutter des Anzunehmenden und der Annehmende zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits verstorben waren. 2. Der Annehmende wendet sich gegen den ihm am 31.05. 2023 zugestellten Beschluss mit seiner Beschwerde vom 20.06.2023, mit der er beantragt: Unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung wird dem notariellen Antrag des Annehmenden vom 11. September 2021 auf Annahme des Anzunehmenden C. H. als Kind des R. H. stattgegeben und die Adoption ausgesprochen. Vor dem Hintergrund des Eckpunktepapiers des BMJ hat der Beschwerdeführer zuletzt das Ruhen des Verfahrens beantragt, um abzuwarten, ob die beabsichtigte Reform des Adoptionsrechts dahingehend, dass die Adoption durch einen Ehegatten allein zugelassen wird, noch in dieser Legislaturperiode "umgesetzt" wird. Der Anzunehmende C. H. hat der Beschwerde zugestimmt. Der Annehmende begründet die Beschwerde damit, dass nach der Gesetzesbegründung durch das Verbot der Annahme durch nur einen Ehegatten möglichst keine Stiefkindverhältnisse entstehen sollen. Das Wort "möglichst" eröffne Ausnahmemöglichkeiten. Solche seien auch gesetzlich geregelt. Im vorliegenden Fall sei eine außergewöhnliche Härte und existenzielle Belastung für den Anzunehmenden gegeben, weshalb die Adoption vorliegend selbst bei Anwendung des § 1747 Abs. 2 BGB zulässig sei. Der Anzunehmende sei seit 10 Jahren in psychologischer Behandlung. Seit 5 Jahren leide er akut unter einer Spielsucht. Als Ursache werde von ihm und seiner Familie die gefühlte Leere gesehen, die beim Anzunehmenden dadurch entstanden sei, dass sein biologischer Vater nie Interesse an ihm gezeigt und nie Verantwortung für ihn übernommen habe und nie eine emotionale Nähe entstanden sei. Der Annehmende, der sich stets als Vater des Anzunehmenden gesehen habe, weil er mit diesem seit 1993 in einem Haushalt gelebt habe und bis heute ein inniges Verhältnis bestehe, möchte dem Anzunehmenden durch die Adoption zeigen, dass er diesen genauso als seinen Sohn sehe wie seinen leiblichen Sohn He.. Es sei für den Annehmenden und Anzunehmenden eine ganz außergewöhnliche Härte und existentielle Belastung, wenn die Adoption vorliegend nicht möglich wäre. Dass rechtlich der Annehmende R. nicht als Vater des Anzunehmenden C. und sein Bruder He. nur als sein Halbbruder anzusehen sind, sei allen Beteiligten als juristischen Laien nicht klar gewesen, weshalb während der bestehenden Ehe der S. H. und R. H. die Möglichkeit der Adoption des Anzunehmenden C. schlicht nicht erkannt worden sei. Nachdem C. zu seinem Erzeuger (E. K.) überhaupt keine emotionale oder tatsächliche Verbindung habe, sei in dieser Konsequenz im vorliegenden Verfahren die Adoption mit den Wirkungen der Annahme nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen beantragt worden. Erfolge hingegen durch das Familiengericht unter Verweis auf § 1741 Abs. 2 BGB keine Adoption, werde nicht nur der Annehmende R. und der Anzunehmende C. für die damals versäumte, in der Vergangenheit bestehende, Adoptionsmöglichkeit bestraft und damit insbesondere C. in seinen grundrechtlich garantierten Rechten als Sohn zu Unrecht ungleich behandelt (dazu sogleich ausführlich), sondern auch sein Bruder He.. Denn auch für diesen verbleibe es bei Zurückweisung des Adoptionsantrags beim Status quo der Halbbruderschaft. Dies habe entscheidende Bedeutung für die hier gestellten Adoptionsanträge, weil bei starrer Anwendung des § 1741 Abs. 2 BGB die tatsächlich bestehende Eltern-Kind-Beziehung zwischen R. und C. rechtlich – voraussichtlich für immer – durchtrennt bleibe. Es sei Aufgabe der Rechtsprechung, den besonderen Umständen dieses Einzelfalls durch eine sachgerechte Auslegung des Gesetzes Rechnung zu tragen und weiteres emotionales als auch rechtliches Leid der Beteiligten zu verhindern. Die Gesetzesbegründung, weshalb keine Stiefkindverhältnisse entstehen sollen, sei sowohl historisch (auch vor dem Hintergrund der Gleichstellungsbemühungen "ehelich-nichtehelich") als auch psychosozial (Bindungstheorie) vor allem in Bezug auf Minderjährige relevant – für Volljährige aber weder erforderlich noch zutreffend, denn Volljährige würden sich nicht mehr in derselben Intensität binden, schon gar nicht in der hier vorliegenden Konstellation einer Patchwork-Familie. Die gleichmäßige Bindung zu beiden Elternteilen und dem neuen Lebenspartner/in der Elternteile sei für das weitere Aufwachsen von Volljährigen auch nicht mehr entscheidend. Es gebe vor diesem Hintergrund keine rechtliche oder psychosoziale Begründung, an dem Erfordernis der Gemeinschaftsadoption bei Volljährigen in Patchwork-Familien weiter festzuhalten. Allein das Vorhandensein von § 1741 Abs. 2 BGB mit der in diesem Einzelfall dargestellten Tragweite gehe an der Lebenswirklichkeit einer Patchwork-Familie vorbei. Die wortlautgetreue Anwendung zerstöre mehr als sie nütze. Werde auf Basis von § 1741 Abs. 2 BGB der Adoptionsantrag abgelehnt, um ein Stiefkind-Verhältnis (zu A. als neuer Ehefrau des Vaters R.) zu vermeiden, konterkariere dies die tatsächliche Familiensituation und tradiere ein doppeltes Stiefkind-Verhältnis weiter, neben dem Verhältnis von C. zu A. auch das zum Vater R.. Die starre Anwendung von § 1741 Abs. 2 BGB auf den hiesigen Einzelfall verletze die Grundrechte von C. und R. als Familie. Dies gelte umso mehr bei Betrachtung der Regelung in § 1766a BGB. Denn dort habe der Gesetzgeber für nichteheliche Lebenspartner gerade die Möglichkeit der alleinigen Adoption trotz bestehender Ehe geschaffen. Es sei lediglich die Einwilligung des Ehegatten in die Adoption erforderlich (die im hiesigen Einzelfall ebenfalls vorliege). Indem Ehepaaren die Einzeladoption ohne Beschränkung auf die Ausnahmen des § 1741 Abs. 4 BGB bei wortgetreuer Anwendung von § 1741 Abs. 2 BGB versagt werde, nichtehelichen Lebensgemeinschaften durch die Eröffnung einer Adoptionsmöglichkeit hingegen schon, stelle § 1742 Abs. 2 BGB nichteheliche Lebensgemeinschaften besser als Ehepaare, was verfassungswidrig sei (Keuter, NZFam 2020, 49 (52); Stellungnahme der Kinderrechtekommission des DFGT (Veit) zum Diskussionspapier (Juli 2019), S. 3, abrufbar unter https://www.dfgt.de/). Dies gelte im Übrigen auch für die ungerechtfertigte Privilegierung der alleinigen Adoption nach Scheidung der Eltern im Vergleich zur alleinigen Adoption durch einen (wiederverheirateten) Elternteil. Eine solche Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG. Denn dem Staat sei es untersagt, Ehe und Familie zu beeinträchtigen, weitergehend sei seine Aufgabe, Ehe und Familie zu fördern und vor Beeinträchtigungen durch Dritte zu bewahren (vgl. BeckOK-GG/Uhle, Stand 15.5.2013, Art. 6 Rdnr. 20, mit zahlreichen Nachweisen). Gerade dieser Schutz und diese Förderung von Familie werde im vorliegenden Einzelfall dem Annehmenden R. und dem Anzunehmenden C. durch den Ausschluss der Einzeladoption für Verheiratete versagt (so auch Braun im Handbuch Adoption von Behrentin, S. 105 Kap. B Rn. 83). Probleme einer reinen Stiefkind-Situation gebe es im hier vorliegenden Einzelfall von C. und R. nicht, denn nach erfolgter Adoption gebe es weiterhin die liebliche Mutter, den Annehmenden R. als Kindesvater und die aktuelle Ehefrau des R. als Stiefmutter. Weil C. zudem bereits volljährig sei, seien keine nicht lösbaren Konflikte zwischen C. und seiner Stiefmutter absehbar oder zu befürchten. Allein auf Basis von § 1741 Abs. 2 BGB den Adoptionsantrag abzulehnen, würde den gesetzgeberischen Willen, ein Stiefkind-Verhältnis (zu A. als neuer Partnerin des Vaters) zu vermeiden, konterkarieren, es würde so gerade ein doppeltes Stiefkind-Verhältnis weiter tradiert, neben dem Verhältnis von C. zu A. auch das zum Vater R.. Und zu allem Überfluss werde auch das Verhältnis der Brüder C. und He. als rechtliche Halbbruderschaft belastet. Wenn die gesamte Familie H. sich über die Konsequenz der Adoption im Klaren sei, diese wolle und C. als voll geschäftsfähiger Volljähriger ganz bewusst auf den rechtlichen Schutz des § 1741 Abs. 2 BGB vor einer Stiefkindadoption verzichten wolle, dann dürfe keine starre Anwendung des § 1741 Iabs. 2 BGB erfolgen, weil dies nur "Selbstzweck der gesetzlichen Regelung" wäre und dem anerkennenswert höheren Interesse von C. und seiner Familie an dem grundrechtlichen Schutz der Familie aus Art. 6 GG zuwiderliefe. Völlig rechtlos gestellt als Bruder sei zudem He.. Bei einem Scheitern der Adoption werde ihm C., sein Bruder seit frühester Kindheit, genommen und die Möglichkeit, rechtlich gleichgestellte Brüder / Söhne der gemeinsamen Eltern zu sein, voraussichtlich für immer versperrt. Vor diesem Hintergrund müsse in der vorliegenden Konstellation von R., C. und He. zwingend eine teleologische Reduktion des § 1741 Abs. 2 BGB erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht lasse die teleologische Reduktion ausdrücklich zu, BVerfG ZIP 93, 843. Das OLG Schleswig (Beschluss vom 20.12.2013 - 8 UF 173/13) habe deshalb bereits entschieden, dass in Extremfällen wie dem vorliegenden Sachverhalt eine Ausnahme von § 1741 Abs. 2 BGB möglich sei (so auch Krause in NotBZ 2006, 221, 223 m.w.N.). Denn im Fall von C. führe die Verwehrung der Annahme Volljähriger als Kind durch nur einen Ehegatten zu einer ganz außergewöhnlichen Härte und existentiellen Belastungen für die Beteiligten. Und auch die Kommentar-Literatur unterstreiche dies, so etwa Maurer, in: Münchener Kommentar zum BGB, Vor § 1741 Rn. 22, der in Ausnahmefällen das strikte Beharren auf einer gemeinschaftlichen Adoption als verfassungswidrig einstufe. Sei das Eltern-Kind-Verhältnis begründet und bestehe dieses wie im vorliegende Fall trotz Trennung der Eheleute fort, dann seien die Grundrechte des früheren Ehegatten wie des Kindes auf rechtlichen Schutz ihrer Beziehung, die als "Stiefkind - Verhältnis" gleichfalls unter den Schutz der Familie falle, durch den Ausschluss der Einzeladoption verletzt. Eine teleologische Reduktion des § 1741 Abs. 2 BGB sei schon in anderen Konstellationen in der Rechtsprechung erfolgt, unter anderem für den Fall, dass ein Verheirateter im Wege der Rückadoption seine von einem Dritten adoptierten Kinder nach dessen Tod entgegen § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB ausnahmsweise allein annehmen könne (AG Siegburg BeckRS 2014, 08581; AG Rosenheim v. 28. 12. 2001 XVI 29/01 und auch AG Starnberg, Beschluss vom 13.02.1995 - XVI 22/94). Die rein formale Betrachtungsweise des § 1741 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 BGB werde dem Sinn und Zweck einer Adoption im hiesigen Einzelfall nicht gerecht. Denn die beantragte Adoption könne und solle nur zur Folge haben, dass die vor der Scheidung von C.' Mutter, Frau S. H., und dem Annehmenden R. H. bestehende Adoptionsmöglichkeit, die bis zur Wiederverheiratung fortgedauert habe, auch nach der Wiederverheiratung möglich sei und den tatsächlichen Familienverhältnissen Rechnung trage. Dieser Intention laufe eine Adoption (auch) durch die Stiefmutter / neue Ehefrau des Annehmenden zuwider, da durch eine solche gemeinschaftliche Adoption im Verhältnis zwischen der Stiefmutter und dem Anzunehmenden neue Verwandtschaftsverhältnisse (mit den entsprechenden statusrechtlichen und vor allem erbrechtlichen Konsequenzen) begründet würden. Die Rechtsfolgen einer gemeinschaftlichen Adoption durch den leiblichen Vater und die Stiefmutter des Anzunehmenden würden somit über die beabsichtigten, anerkennenswerten und nachvollziehbaren "beschränkten" Wirkungen einer "bloßen" Adoption durch den Annehmenden als Vater (und damit über den bezweckten "Erfolg" einer solchen Adoption) hinausgehen. Ein Erlöschen der rechtlichen Beziehung von C. zu seiner leiblichen Mutter sei von keinem der Beteiligten gewünscht, sei aber bei starrer Anwendung des Wortlautes von § 1741 Abs. 2 BGB und der zwangsweisen Adoption auch durch die Stiefmutter zwingende gesetzliche Folge. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren wird auf die vorgelegten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift vom 31.01.2024 Bezug genommen. 3. Die Beschwerde des Annehmenden ist gem. §§ 58 ff. FamFG zulässig. Insbesondere wurde sie form- und fristgerecht erhoben. Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das Familiengericht hat den Antrag des Annehmenden und des Anzunehmenden, die Annahme mit den Wirkungen der Annahme eines Minderjährigen gem. § 1772 BGB auszusprechen, mit zutreffender Begründung, auf die sich der Senat vollumfänglich bezieht, abgelehnt. Einer Annahme des Anzunehmenden durch den verheirateten Annehmenden allein steht § 1741 Abs. 2 BGB entgegen, der über § 1767 Abs. 2 BGB auch für die Annahme Volljähriger zur Anwendung kommt. Danach kann ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Der BGH hat den gesetzlich normierten Grundsatz der ausschließlich gemeinsamen Kindesannahme durch Ehegatten auch für die Volljährigenadoption in seiner jüngsten Entscheidung vom 11.08.2021 als von sachlichen Erwägungen des Gesetzgebers getragen und damit als verfassungskonform bestätigt (BGH, Beschluss vom 11.8.2021 - XII ZB 18/21 -, NJW-RR 2021, S. 1514, Rn. 29 ff.). Die Ablehnung der Annahme durch den Annehmenden allein verletzt weder den Annehmenden noch den Anzunehmenden in ihren Grundrechten. Bei der Adoption handelt es sich um eine durch den Gesetzgeber zusätzlich gewährte Möglichkeit, ein der Abstammung entsprechendes Rechtsverhältnis zu begründen. Dem Gesetzgeber steht daher auch die Befugnis zu, die Voraussetzungen und Grenzen, die bei der Begründung eines solchen Rechtsverhältnisses zu beachten sind, näher auszugestalten und hierbei seine Zielvorstellungen zu verwirklichen. Die Verneinung der Adoptionsmöglichkeit ist aber von der Befugnis des Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der Familie gedeckt. Wie das BVerfG zutreffend ausgeführt hat, nehmen Regelungen über Adoptionsmöglichkeiten keine familiäre Freiheit. Art. 6 Abs. 1 GG schützt vor Eingriffen in die Familie, also vornehmlich davor, dass die Familie nicht mehr in ihrem konkreten Bestand zusammenleben kann. Entsprechendes gilt, soweit Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidende Grundsatznorm begriffen wird. Ehe und Familie werden nicht beeinträchtigt, sondern eher geschützt, soweit sie als "umfassende Gemeinschaft von Eltern und Kindern" begriffen werden. Dass Nichtverheiratete ein Kind nur alleine annehmen können, während das bei einem Ehepaar nur gemeinschaftlich möglich ist, unterstützt die grundgesetzliche Wertentscheidung für Ehe und Familie. Verheiratete und Nichtverheiratete werden um der Ehe und Familie willen ungleich behandelt. Ließe der Gesetzgeber unbeschränkt die Möglichkeit zu, dass ein Ehepartner ohne Weiteres ein Kind alleine annehmen könnte, stellte das Ehe und Familie in ihrem Wesensgehalt durchaus infrage. Denn in den Familienverband aufgenommen wären dann auch Kinder, die - wie hier - erklärtermaßen zu einem der Ehegatten kein Eltern-Kind-Verhältnis haben und es auch in Zukunft nicht haben werden. Von einer umfassenden Gemeinschaft von Eltern und Kindern kann dann nicht gesprochen werden (BGH, a.a.O.). Die Regelung des § 1741 iVm § 1767 Abs. 2 BGB verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Art. 3 Abs. 1 GG verwehrt dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Auch wenn die verfassungsrechtlichen Anforderungen über das bloße Willkürverbot deutlich hinausgehen, weil die Adoption für die Persönlichkeitsentfaltung wesentliche Grundrechte des Kindes betrifft und das nach derzeitiger Rechtslage maßgebliche Differenzierungskriterium, die Ehe des Annehmenden, durch die Kinder weder beeinflussbar ist noch den Kindern die Einflussmöglichkeiten der Eltern zuzurechnen sind (BVerfGE 151, 101 = NJW 2019, 1793 = FamRZ 2019, 1061 Rn. 65), sind die Anforderungen bei einer Volljährigenadoption an die Verhältnismäßigkeit nicht so streng wie bei der Minderjährigenadoption. Eine Ungleichbehandlung ist jedenfalls gerechtfertigt. Die differenzierende Regelung beruht auf einer an den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 GG ausgerichteten Wertentscheidung des Gesetzgebers. Wenn die Regeln für die Annahme als Kind an den Maßstäben des Art. 6 GG ausgerichtet sind und hierbei der Schutz von Ehe und Familie im Vordergrund steht, so sind unterschiedliche Regelungen für Nichtverheiratete und Eheleute nicht nur naheliegend, sondern auch geboten. Dass hierbei — ausgehend von der Grundprämisse in § 1741 Abs. 1 BGB, also der Erwartung des Entstehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses — fehlerhafte Maßstäbe gewählt worden wären, ist nicht ersichtlich (BGH, a.a.O.; vgl. OLG Koblenz MDR 2014, 545 [546] = BeckRS 2014, 4289; vgl. auch NK-BGB/Dahm, § 1741 Rn. 40). Der Gesetzgeber hat die nur gemeinschaftlich mögliche Annahme von Kindern durch verheiratete Personen damit begründet, dass er Stiefkindverhältnisse vermeiden wolle (BT-Drs. 7/3061, 28 und 53; vgl. auch BVerfGE 151, 101 = NJW 2019, 1793 = FamRZ 2019, 1061 Rn. 86 ff.). Das ist ein rechtfertigender Grund für die Ungleichbehandlung. Die Begründung des Gesetzesentwurfs stellt in § 1741 Abs. 1 BGB die Annahme des Kindes durch ein Ehepaar in den Vordergrund und bestimmt, dass ein Ehepaar ein Kind grundsätzlich nur gemeinsam annehmen könne. Dem Wohl des Kindes entspreche es, wenn die Ehegatten die gleiche Bereitschaft hätten, für das Kind als eigenes Kind zu sorgen. Eine Möglichkeit, über die Fälle des Abs. 2 des Entwurfs hinaus die Annahme durch einen Ehegatten allein zuzulassen, sei deshalb nicht vorgesehen (BT-Drs. 7/3061, 28). Zur Volljährigenadoption hat der Gesetzgeber in seiner Begründung ausgeführt, wie bei der Annahme eines Minderjährigen sollten möglichst keine Stiefkindverhältnisse entstehen. Deshalb sollten die Vorschriften des § 1741 Abs. 1 und Abs. 2 des Entwurfs auch insoweit anwendbar sein, als sie die Annahme durch einen Ehegatten allein nur in Ausnahmefällen zuließen (BT-Drs. 7/3061, 53). Damit hat der Gesetzgeber dem Anliegen, dem Kind zu ermöglichen, gemeinschaftliches Kind beider Ehegatten zu werden (vgl. BVerfGE 151, 101 = NJW 2019, 1793 = FamRZ 2019, 1061 Rn. 62), hinreichend Rechnung getragen. Zwar hat dieses Kriterium für ein minderjähriges Kind mehr Bedeutung als für ein volljähriges Kind. Das ändert aber nichts daran, dass der Gesetzgeber diesen Umstand auch für die Volljährigenadoption als maßgeblich erachtet hat. Dementsprechend kann es bei der Volljährigenadoption nicht mehr nur darum gehen, das angenommene Kind in den Familienverband des Annehmenden unter Gleichstellung mit weiteren Kindern uneingeschränkt einzugliedern. Denn die durch Adoption eines Erwachsenen entstandene Familie kommt regelmäßig als Erziehungsgemeinschaft nicht mehr in Betracht; sie ist in der Regel nicht als Lebensgemeinschaft, sondern nur als Begegnungs- und möglicherweise als Hausgemeinschaft angelegt. § 1770 Abs. 1 BGB trägt diesem Gesichtspunkt Rechnung, indem die Wirkungen der Annahme eines Volljährigen nicht auf die Verwandten des Annehmenden erstreckt werden. Mithin ist bei der Volljährigenadoption das angenommene Kind nicht in den Familienverband des Annehmenden unter Gleichstellung mit weiteren Kindern uneingeschränkt einzugliedern. Gleichwohl ist die Erwägung des Gesetzgebers, auch bei der Volljährigenadoption unerwünschte Stiefkindverhältnisse zu vermeiden und bei dieser Adoptionsform ebenso an dem Grundsatz der ausschließlich gemeinsamen Kindesannahme durch Ehegatten auch im Falle des Getrenntlebens festzuhalten, von sachlichen Erwägungen getragen, die sich im Rahmen des dem Gesetzgeber bei der Regelung des familienrechtlichen Rechtsinstituts der Adoption einzuräumenden Gestaltungsspielraums hielten (OLG Hamm NJW-RR 1999, 1377 = FamRZ 2000, 257 [259] mwN; FPR 2004, 104 = FamRZ 2003, 1039 [1041]). Diese Überlegung des Gesetzgebers ist ein legitimer Grund, dem — gerade auch im Lichte des Schutzes der Ehe gern. Art. 6 Abs. 1 GG — besondere Bedeutung -zukommt (BGH, a.a.O.). Der Verweis auf § 1766a BGB im Sinne einer verfassungswidrigen Schlechterstellung gegenüber der nichtehelichen Lebensgemeinschaft verfängt nicht. § 1766 a BGB regelt die Stiefkindadoption im Rahmen einer verfestigten nichtehelichen Lebensgemeinschaft analog zu § 1741 Abs. 3 S. 1 BGB. Hier wird also gerade kein Stiefkindverhältnis geschaffen. Soweit sich der Annehmende und der Anzunehmende auf eine besondere, existenzielle Härte berufen, die ausnahmsweise eine teleologische Reduktion des § 1741 Abs. 2 S. 2 BGB begründe (vgl. dazu OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2013 - 8 UF 173/13 -, BeckRS 2014, 4000, beck-online), ist ein eine besondere, existenzielle Härte begründender Sachverhalt vorliegend nicht gegeben. Schon nach dem eigenen Vortrag des Annehmenden zu einer seit 10 Jahren andauernden psychologischen Behandlung und Spielsucht des Anzunehmenden ist die unterbliebene Annahme nicht kausal für die behaupteten psychischen Störungen des Anzunehmenden. Der Annehmende trägt in der Beschwerdebegründung selbst vor, ursächlich für die psychische Belastung des Anzunehmenden sei "die gefühlte Leere, die beim Anzunehmenden dadurch entstanden sei, dass sein biologischer Vater nie Interesse an ihm gezeigt und nie Verantwortung für ihn übernommen habe und nie eine emotionale Nähe entstanden sei." Dass der Anzunehmende nicht möchte, dass das Eltern-Kind-Verhältnis zu seiner leiblichen Mutter erlischt, ist verständlich, wäre bei der Volljährigenadoption aber ja gerade nicht der Fall (§ 1770 Abs. 2, Abs. 3 BGB). Diese Rechtsfolge würde nur bei der Annahme mit den Wirkungen der Minderjährigenannahme eintreten, was die Beteiligten beantragen, um das Verwandtschaftsverhältnis des Anzunehmenden zu seinem leiblichen Vater erlöschen zu lassen. Der Anzunehmende konnte auch bei seiner persönlichen Anhörung durch den Senat keine Gründe benennen, warum dies für ihn existenziell wichtig ist. Vielmehr hat er angegeben, von den aktuellen Lebensumständen und dem Aufenthalt des Vaters nichts zu wissen. Da die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024, an der auch die Ehefrau des Annehmenden teilgenommen hat, übereinstimmend angegeben haben, dass der Anzunehmende und die Ehefrau des Annehmenden eine enge, vertrauensvollen Beziehung haben, ist auch insoweit keine besondere Härte für den Anzunehmenden und den Annehmenden erkennbar. Soweit der Annehmende einwendet, bei einem Scheitern der Adoption werde seinem Sohn He. sein - seit frühester Kindheit - Bruder genommen und die Möglichkeit, rechtlich gleichgestellte Brüder / Söhne der gemeinsamen Eltern zu sein, voraussichtlich für immer versperrt, begründet dies keine außergewöhnliche Härte. Vielmehr sind der Anzunehmende und sein Bruder He. als Halbbrüder bereits jetzt verwandt und wären nach durchgeführter Adoption auch ohne die Wirkungen der Minderjährigenadoption im Ergebnis Söhne der Eltern R. H. und S. H., da S. H. die Mutter beider Brüder ist. Die Beschwerde des Annehmenden war deshalb zurückzuweisen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Verfahrenswert wurde in Anwendung der §§ 40, 42 Abs. 3 FamGKG bestimmt. Der Verfahrenswert einer Volljährigenadoption ist mit 30 bis 50 % des Reinvermögens des Annehmenden und des Anzunehmenden anzusetzen (OLG Hamm NZFam 2018, 1049; OLG Bamberg FamRZ 2012, 737). Der Senat geht von dem in der mündlichen Verhandlung vom 31.01.2024 angegebenen (Netto-) Vermögen des Annehmenden in Höhe von 137.500,00 € aus und bewertet den Verfahrenswert mit 30 % des Vermögens. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne von § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor.