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Beschluss

17 UF 96/23

OLG Stuttgart 17. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0822.17UF96.23.00
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Leitsätze
1. Ist ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Beschwerdegericht eingegangen, kommt eine Verlängerung nicht mehr in Betracht. (Rn.47) 2. Ein Verfahrensbevollmächtigter muss einen Fristverlängerungsantrag selbst darauf überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017, VI ZB 49/16). (Rn.54) 3. Geht ein fristgebundener Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, ist dieses lediglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. (Rn.57) 4. Eine elektronische Weiterleitung eines bei dem Ausgangsgericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingegangenen Schriftsatzes hinsichtlich der Akten, die beim Ausgangsgericht noch als Papierakten geführt werden, entspricht nicht dem ordentlichen Geschäftsgang des Amtsgerichts Stuttgart. (Rn.82)
Tenor
1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 04.04.2023, Az. 22 F 2069/20, wird als unzulässig verworfen. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 107.871,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist ein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Beschwerdegericht eingegangen, kommt eine Verlängerung nicht mehr in Betracht. (Rn.47) 2. Ein Verfahrensbevollmächtigter muss einen Fristverlängerungsantrag selbst darauf überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. August 2017, VI ZB 49/16). (Rn.54) 3. Geht ein fristgebundener Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, ist dieses lediglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. (Rn.57) 4. Eine elektronische Weiterleitung eines bei dem Ausgangsgericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingegangenen Schriftsatzes hinsichtlich der Akten, die beim Ausgangsgericht noch als Papierakten geführt werden, entspricht nicht dem ordentlichen Geschäftsgang des Amtsgerichts Stuttgart. (Rn.82) 1. Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Stuttgart vom 04.04.2023, Az. 22 F 2069/20, wird als unzulässig verworfen. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 107.871,12 € festgesetzt. I. 1. a) Die Beteiligten haben im ersten Rechtszug vor dem Amtsgericht Stuttgart ein Scheidungsverbundverfahren geführt. Die Antragstellerin hat im ersten Rechtszug zuletzt beantragt: 1. Die am ….2007 nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche durch Pfarrer D… V… in der Kirchengemeinde … in Stuttgart geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Ehescheidung Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich 5.704,26 € jeweils im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats zu zahlen. Der Antragsgegner hat beantragt, die Anträge der Antragstellerin zurückzuweisen. Der Antragsgegner hat ferner beantragt: Es wird festgestellt, dass die am ….2007 nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche laut Heiratsurkunde durch den Pfarrer D…V… der Kirchengemeinde … in Stuttgart, geschlossene Ehe der Beteiligten nichtig ist. Die Antragstellerin hat beantragt, den Feststellungsantrag zurückzuweisen. b) Mit Beschluss vom 04.04.2023, Az. 22 F 2069/20, hat das Amtsgericht Stuttgart wie folgt entschieden: 1. Auf den Zwischenfeststellungsantrag des Antragsgegners hin wird festgestellt, dass die am ….2007 nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche laut Heiratsurkunde durch den Pfarrer D… V… der Kirchengemeinde … (Urkunden-Nr. -/2007) in Stuttgart geschlossene Ehe der Beteiligten nichtig ist. 2. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.04.2023 wurde der Antragstellerin am 18.04.2023 zugestellt. Die Antragstellerin hat gegen diesen Beschluss mit am 27.04.2023 beim Amtsgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz Beschwerde mit folgenden Anträgen eingelegt: Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart - Familiengericht - vom 04.04.2023 Az. 22 F 2069/20, wird der Beschluss vom 04.04.2023 aufgehoben und wie folgt beschlossen: 1. Die am ….2007 nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche durch Pfarrer D… V… in der Kirchengemeinde … in Stuttgart geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung Ehegattenunterhalt in Höhe von monatlich EUR 5.704,26 jeweils im Voraus bis zum 1. eines jeden Monats zu zahlen. 3. Der Feststellungsantrag des Antragsgegners, die Nichtigkeit der am ….2007 nach dem Ritus der griechisch-orthodoxen Kirche durch Pfarrer D… V… in der Kirchengemeinde … in Stuttgart geschlossenen Ehe der beteiligten Ehegatten festzustellen, wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin wies darauf hin, dass eine Beschwerdebegründung mit gesondertem Schriftsatz erfolgen werde. Mit Schriftsatz vom 13.06.2023, eingegangen beim Amtsgericht Stuttgart am 13.06.2023, 12.46 Uhr, hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 18.07.2023 beantragt. Das Amtsgericht Stuttgart druckte den im elektronischen Postfach des Amtsgerichts eingegangenen Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus und leitete diesen postalisch an das Oberlandesgericht Stuttgart weiter. Der vom Amtsgericht Stuttgart an das Oberlandesgericht Stuttgart weitergeleitete Schriftsatz ist am 22.06.2023beim Oberlandesgericht Stuttgart per Post eingegangen (Bl. 65 eAkte/Beschwerdeverfahren). Der Senat hat mit Beschluss vom 04.07.2023, der der Antragstellerin am 05.07.2023 zugestellt worden ist, darauf hingewiesen, dass das Fristverlängerungsgesuch an das Oberlandesgericht zu richten gewesen wäre. Nachdem das Verlängerungsgesuch erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist bei dem Beschwerdegericht eingegangen sei, könne die Beschwerdebegründungsfrist nicht mehr verlängert werden. Der Senat beabsichtige daher, die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Mit am 10.07.2023 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenem Antrag beantragte die Antragstellerin, ihr gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Antragstellerin hat hierzu vorgetragen, dass ihr mit dem Beschluss des Senats vom 04.07.2023 bekannt geworden sei, dass der Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 13.06.2023 mit dem Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist versehentlich nicht an das Oberlandesgericht Stuttgart, sondern an das Amtsgericht Stuttgart, das Gericht der ersten Instanz, übersandt worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wies darauf hin, dass sie ihren langjährigen Büroangestellten angewiesen habe, den Schriftsatz mit dem Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist an das Oberlandesgericht Stuttgart zu richten. Der Schriftsatz sei erstellt und von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin kontrolliert worden. Der Fokus sei hierbei auf den Antrag und insbesondere die Begründung gerichtet gewesen. Der Schriftsatz sei dann per beA am 13.06.2023 an das Amtsgericht übersandt worden, wobei der automatische Ausdruck des beA von der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin grundsätzlich kontrolliert werde, weshalb unerklärlich sei, dass die versehentliche Übersendung an das Amtsgericht Stuttgart nicht festgestellt worden sei. Dass der Schriftsatz fehlerhaft an das Amtsgericht übersandt worden sei, sei bis zu dem Erhalt des Hinweisbeschlusses des Senats unentdeckt geblieben. Es liege mithin zwar ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vor. Dieses Verschulden sei jedoch nicht kausal für die Fristversäumung. Denn der Fristverlängerungsantrag sei beim Amtsgericht Stuttgart am 13.06.2023 eingegangen. Für das Erstgericht sei die Unzuständigkeit sofort und ohne weiteres erkennbar gewesen. Das Amtsgericht Stuttgart sei vor diesem Hintergrund verpflichtet gewesen, den Schriftsatz vom 13.06.2023 im ordentlichen Geschäftsgang an das Oberlandesgericht Stuttgart weiterzuleiten. Es wäre im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs für das Amtsgericht Stuttgart ohne weiteres möglich gewesen, bis zum 19.06.2023 den Schriftsatz an das Oberlandesgericht Stuttgart weiterzuleiten. Dem sei das Amtsgericht Stuttgart jedoch nicht nachgekommen. Es habe den deutlich erkennbar fristgebundenen Schriftsatz erst am 22.06.2023 an das Oberlandesgericht übersandt und damit nicht unverzüglich im ordentlichen Geschäftsgang, sodass sich das Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht ausgewirkt habe. Einem ordentlichen Geschäftsgang hätte es im Übrigen auch entsprochen, dass das Amtsgericht die Antragstellerin auf ihren Fehler hinweist. Da sich das Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin nicht mehr auswirke, sei der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Die Antragstellerin hat mit am 11.07.2023 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangenem Schriftsatz ihre Beschwerde begründet. Der Antragsgegner beantragt, den Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Er geht davon aus, dass das Fristverlängerungsgesuch beim Amtsgericht nicht so zeitig eingegangen ist, dass die Antragstellerin darauf habe vertrauen dürfen, der Schriftsatz werde noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet. Gehe ein fristgebundener Schriftsatz beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, sei dieses lediglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Das unzuständige Gericht sei nicht dazu verpflichtet, die Partei innerhalb laufender Fristen telefonisch oder per E-Mail über seine Unzuständigkeit zu unterrichten. Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs sei üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingehe und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt werde. Sodann sei am nächsten Werktag mit einer Bearbeitung durch den zuständigen Richter zu rechnen. Weiter entspreche es dem üblichen Geschäftsgang, dass eine richterliche Verfügung durch die Geschäftsstelle am Folgetag bearbeitet werde. Im hiesigen Fall sei bei einem ordentlichen Geschäftsgang mit einem Eingang des Schriftsatzes am 22.06.2023 und damit nach Fristablauf beim OLG Stuttgart zu rechnen gewesen. Hinzu komme, dass der Fristverlängerungsantrag beim Beschwerdegericht nicht in der vorgeschriebenen Form eingegangen und bereits deshalb unzulässig sei. Die Beschwerdebegründung und entsprechende Fristverlängerungsgesuche seien von Rechtsanwälten zwingend elektronisch nach den Vorgaben des § 130a ZPO einzureichen (§§ 113 Abs. 1 FamFG i. V. m. 130d ZPO). Dem genüge die postalische Weiterleitung des Fristverlängerungsgesuchs durch das Ausgangsgericht nicht, da in diesem Fall keine Einreichung als elektronisches Dokument vorliege. Dass die Weiterleitung von elektronisch eingegangenen anwaltlichen Schreiben am Amtsgericht Stuttgart ausschließlich postalisch erfolge, sei auch der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin aus dem laufenden Verfahren bekannt gewesen. Dokumente seien den Parteien stets postalisch zugeleitet worden. Die elektronische Weiterleitung stelle sich daher nicht als ordentlicher Geschäftsgang dar. Ein Hinweis des Oberlandesgerichts darauf, dass die in Papierform eingegangene Beschwerdebegründung den Formanforderungen nicht genügt und die Beschwerdebegründung zudem bei dem unzuständigen Gericht eingereicht worden sei, wäre im ordentlichen Geschäftsgang frühestens am 22.06.2023 - nach Fristablauf - zu erwarten gewesen. Zudem hätte es der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin oblegen, zu überprüfen, ob ihrem Antrag auf Fristverlängerung entsprochen worden war. Diese Kontrollmaßnahme sei nicht umgesetzt worden. II. 1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, da die Frist zur Begründung der Beschwerde versäumt wurde und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist. 2. a) Gemäß § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehe- und Familienstreitsachen, zu denen das hiesige Verfahren zählt, zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Beschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG innerhalb von zwei Monaten nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde endete gemäß § 222 Abs. 1, Abs. 2 ZPO hier mit Ablauf des 19.06.2023 (der 18.06.2023 war ein Sonntag). Diese Frist wurde durch die Antragstellerin nicht eingehalten. Eine Beschwerdebegründung ist erst am 11.07.2023 bei dem Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. b) Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist nicht möglich. Gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 520 Abs. 2 S. 2, 3 ZPO kann die Beschwerdebegründungsfrist von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts bei Vorliegen der dortigen Voraussetzungen verlängert werden. Das Verlängerungsgesuch ist bei dem Gericht, das über die Verlängerung zu entscheiden hat, d.h. bei dem Oberlandesgericht Stuttgart, einzulegen. Die Beschwerdebegründungsfrist kann auch noch nach Ablauf der Frist verlängert werden, wenn ein entsprechender Fristverlängerungsantrag zuvor fristgerecht beim zuständigen Gericht eingegangen ist. Entscheidend ist mithin der rechtzeitige Eingang eines Verlängerungsantrags bei dem für eine Fristverlängerung zuständigen Beschwerdegericht (BGH, FamRZ 2011, 1389). Der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist ist erst am 22.06.2023 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen. Eine Verlängerung kam daher nicht mehr in Betracht, weil der Verlängerungsantrag nicht innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist gestellt worden ist (BGH NJW 1992, 842). 3. Der Antragstellerin kann auch nicht gemäß § 117 Abs. 5 FamFG, § 233 ZPO Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist gewährt werden. a) Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung ist zulässig, da sie den Antrag gemäß § 117 Abs. 5 FamFG, § 234 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO innerhalb der dort vorgeschriebenen einmonatigen Frist gestellt hat, nachdem sie von der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Kenntnis erlangt hat. Der Beschluss des Senats vom 04.07.2023, durch den auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen worden ist, ist der Antragstellerin am 05.07.2023 zugegangen. Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 10.07.2023 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. b) Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann der Antragstellerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht gewährt werden, da sie nicht ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist für die Beschwerdebegründung einzuhalten. aa) Gemäß § 233 ZPO ist einem Beteiligten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren, wenn er ohne sein Verschulden an der Einhaltung der versäumten Frist gehindert war. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 ZPO). Der Beteiligte hat dabei ein für die Fristversäumung ursächliches eigenes Verschulden oder das ihm nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnende Verschulden seines Verfahrensbevollmächtigten auszuräumen. Verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Verfahrensbevollmächtigten versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (BGH, BeckRS 2013, 05687 Rn. 5). bb) Nach dem Vortrag der Antragstellerin liegt eine unmittelbare, schuldhafte Sorgfaltspflichtsverletzung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vor, wovon im Übrigen auch die Antragstellerin in ihrem Wiedereinsetzungsantrag ausgeht. Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass der Fristverlängerungsschriftsatz von ihr selbst kontrolliert worden sei, wobei sie nicht bemerkt habe, dass er an das falsche Gericht gerichtet war. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJOZ 2023, 812) hat ein Verfahrensbevollmächtigter dafür zu sorgen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig erstellt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Dabei gehört die Erstellung einer fristwahrenden Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die ein Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonal nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen. Ein Verfahrensbevollmächtigter ist verpflichtet, einen Fristverlängerungsantrag selbst darauf zu überprüfen, ob er an das zuständige Gericht adressiert ist (BGH, NJW-RR 2018, 56). Nachdem die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben diesen Anforderungen nicht genügt hat, da sie bei sorgfältiger Überprüfung des von ihrem Mitarbeiter gefertigten Fristverlängerungsschriftsatzes die fehlerhafte Adressierung an das Amtsgericht hätte bemerken und die Angabe des Oberlandesgerichts als Empfänger des Schriftsatzes veranlassen müssen, liegt ein Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vor, das der Antragstellerin gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen und das kausal für die Fristversäumung ist. cc) Einer Beteiligten kann aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein, wenn sich das Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten hinsichtlich der Anrufung des unzuständigen Gerichts nicht auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist auswirkt. Dies ist der Fall, wenn ein Schriftsatz bei dem unzuständigen Ausgangsgericht so zeitig eingeht, dass die Beteiligte darauf vertrauen durfte, ihre Rechtsmittelschrift werde noch rechtzeitig an das Rechtsmittelgericht weitergeleitet (BGH, NJOZ 2023, 812; NJW-RR 2018, 56). Das Ausgangsgericht ist einerseits aufgrund des verfassungsrechtlichen Anspruchs der Beteiligten auf ein faires und wirkungsvolles Verfahren zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Beteiligten verpflichtet. Andererseits muss die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlichen Belastungen geschützt werden. Es besteht deshalb keine generelle Fürsorgepflicht des für die Rechtsmitteleinlegung unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern und auf diese Weise dem Beteiligten und seinem Verfahrensbevollmächtigten die Verantwortung für die zutreffende Adressierung eines Schriftsatzes allgemein abzunehmen (BGH, NJOZ 2023, 812; NJW 2011, 2887). Geht ein fristgebundener Schriftsatz für das Rechtsmittelverfahren beim unzuständigen Ausgangsgericht ein, ist dieses deshalb lediglich verpflichtet, den Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Ein ordentlicher Geschäftsgang erfordert hierbei nicht, dass das unzuständige Gericht die Weiterleitung einer fristgebundenen Rechtsmittelschrift bzw. eines Fristverlängerungsantrags beschleunigt an das zuständige Rechtsmittelgericht veranlasst. Die Beteiligte kann auch nicht darauf vertrauen, dass das Ausgangsgericht die Verfahrensbevollmächtigte zeitnah auf die fehlerhafte Einreichung des Schriftsatzes hinweist. Das Ausgangsgericht ist insbesondere nicht gehalten, die Beteiligte oder ihre Verfahrensbevollmächtigte innerhalb der Beschwerdefrist telefonisch oder per E-Mail von der fehlerhaften Einreichung zu unterrichten (BGH, NJOZ 2023, 812). Wenn die Akte nach Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verfristet beim Beschwerdegericht eingeht, liegt dies im Risikobereich des Beteiligten, dessen Rechtsanwalt den Schriftsatz an das falsche Gericht adressiert hat (BGH, NJW-RR 2018, 56). Die eine Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte hat darzulegen und glaubhaft zu machen, dass ihr Schriftsatz im normalen ordnungsgemäßen Geschäftsgang fristgerecht an das zuständige Rechtsmittelgericht hätte weitergeleitet werden können (BGH, BeckRS 2023, 11699). Hierbei ist nach der Rechtsprechung des BGH von Folgendem auszugehen: Im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs ist üblicherweise damit zu rechnen, dass ein an eine zentrale gerichtliche Annahmestelle gesandter Schriftsatz am nächsten Werktag auf der zuständigen Geschäftsstelle eingeht und dem zuständigen Richter an dem darauffolgenden Werktag vorgelegt wird (BGH, NJOZ 2023, 812). Weiter entspricht es dem ordentlichen Geschäftsgang, dass eine richterliche Verfügung durch die Geschäftsstelle am Folgetag bearbeitet wird. dd) Unter Zugrundelegung der obigen, durch den BGH festgelegten Grundsätze wäre hier der folgende „ordentliche“ Geschäftsgang beim Amtsgericht zu erwarten gewesen: 13.06.2023: Eingang des Fristverlängerungsschriftsatzes bei der Postannahmestelle des Amtsgerichts 14.06.2023 Vorlage des Schriftsatzes bei der Geschäftsstelle 15.06.2023 Vorlage des Schriftsatzes an den Richter 16.06.2023 Ausführung der Verfügung des Richters durch die Geschäftsstelle Zu verfügen war eine Weiterleitung des an das unzuständige Amtsgericht gerichteten Fristverlängerungsschriftsatzes an das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart. Ginge man davon aus, dass bei dem vorstehenden Ablauf noch am Freitag, den 16.06.2023 der Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin durch das Amtsgericht zur Post hätte gegeben werden können und dass unter Berücksichtigung üblicher Postlaufzeiten (vgl. zu den Postlaufzeiten § 2 Nr. 3 Satz 1 Post-Universaldienstleistungsverordnung [PUDLV] vom 15.12.1999) bis Montag, den 19.06.2023 ein Eingang bei dem Oberlandesgericht Stuttgart hätte erfolgen können, wäre ein Eingang des Fristverlängerungsschriftsatzes noch vor dem Fristablauf (19.06.2023) gegeben gewesen. ee) Auch bei diesem Ablauf im ordentlichen Geschäftsgang wäre aber ein frist- und formgerechter Eingang des Fristverlängerungsschriftsatzes nicht möglich gewesen. Denn eine im gewöhnlichen Geschäftsgang erfolgte postalische Weiterleitung konnte keinen wirksamen Eingang des Fristverlängerungsschriftsatzes bei dem Oberlandesgericht Stuttgart mehr begründen, da es an den Voraussetzungen gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, §§ 130a Abs. 3, 130d ZPO fehlen würde. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin war als Rechtsanwältin gemäß § 113 Abs. 1 FamFG, § 130d ZPO seit dem 01.01.2022 verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument gemäß § 130a ZPO einzureichen. Bei einer postalischen Übersendung von Gericht zu Gericht liegt keine Einreichung als elektronisches Dokument vor. Auf die Einhaltung der elektronischen Form kann nicht verzichtet werden (BGH, BeckRS 2023, 16938; OLG Bamberg, NJW 2022, 3451 Rn. 21, 22). Der VGH Mannheim hat für das Verwaltungsverfahren hiermit übereinstimmend ausgeführt, dass es nach dem 01.01.2022 bei einem Eingang der Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht lediglich in Schriftform im Sinne des § 126 Abs. 1 BGB an den Formvoraussetzungen fehlt, da Schriftsätze, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln seien. Diese Voraussetzungen lägen bei einer postalischen Übersendung des (ausgedruckten) Dokuments von Gericht zu Gericht nicht vor. Eine Konstellation entsprechend § 130d S. 2 ZPO, die für den Fall, dass die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen „vorübergehend nicht möglich“ ist, ausnahmsweise die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften ermöglichen würde, liegt hier nicht vor. Ist hingegen eine elektronisch beim unzuständigen Gericht eingereichte Beschwerdeschrift qualifiziert elektronisch signiert, würde die elektronische Weiterleitung über die EGVP-Postfächer vom unzuständigen an das zuständige Gericht zu einem insoweit formgerechten elektronischen Eingang bei letzterem führen, da der Schriftsatz dort mit qualifizierter elektronischer Signatur eingeht (OLG Bamberg, NJW 2022, 3451 Rn. 21, 22). Ob eine Weiterleitung eines - wie hier aus „dem Eingang über den elektronischen Rechtsverkehr vom 13.06.2023“ ersichtlich - über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereichten, lediglich - einfach - nicht aber qualifiziert elektronisch signierten Dokuments überhaupt geeignet wäre, eine formwirksame Beschwerdebegründung zu bewirken, kann offen bleiben. Dies könnte deshalb fraglich sein, weil ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und - wie hier - nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht ist, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt. Ob dieser Zweck auch dann als gewahrt angesehen werden kann, wenn ein nur einfach signiertes Dokument von einem Gericht an ein anderes Gericht elektronisch weitergeleitet wird, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn dem Ausgangsgericht – hier dem Amtsgericht – kann nicht in einer die Antragstellerin vom Verschuldensvorwurf entlastenden Weise angelastet werden, dass es die an das Oberlandesgerichte Stuttgart adressierte und bei ihm von der Verfahrensbevollmächtigen der Antragstellerin über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingereichte Beschwerdebegründung nicht elektronisch, sondern postalisch an das OLG Stuttgart weitergeleitet hat. Denn eine elektronische Weiterleitung des Fristverlängerungsschriftsatzes an das Oberlandesgericht hätte gerade nicht einem ordentlichen Geschäftsgang beim Amtsgericht Stuttgart entsprochen. Vielmehr hat nur eine postalische Weiterleitung einem ordentlichen Geschäftsgang entsprochen. Dies beruht auf Folgendem: Bei dem Amtsgericht Stuttgart ist ausweislich der Anlage zu § 1 der eAktenVO Baden-Württemberg am 28.09.2022 die elektronische Akte eingeführt worden. Gemäß § 1 Satz 3 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg zur elektronischen Aktenführung bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften vom 29.03.2016 (GBl. 2016, 265; eAktVO) werden bei den in der Anlage zu dieser Verordnung bezeichneten Gerichten die Akten, die zu diesem Zeitpunkt bei dem Gericht bereits in Papierform angelegt sind, von hier nicht einschlägigen Ausnahmefällen abgesehen, im Ganzen (weiter) in Papierform geführt. Das Amtsgericht – Familiengericht - Stuttgart hatte dementsprechend auch die hiesige Akte, die - bei einem Eingang des verfahrenseinleitenden Antrags am 30.12.2020 und damit vor Einführung der eAkte beim Amtsgericht Stuttgart - in Papierform angelegt war, auch nach dem 28.09.2022 zutreffend weiter als Papierakte geführt. Anwaltsschriftsätze, die im elektronischen Postfach eingehen, waren damit auszudrucken und in die Papierakte einzublattieren gewesen. Dementsprechend war der Fristverlängerungsschriftsatz vor einer weiteren Bearbeitung durch das Amtsgericht auch auszudrucken und dem zuständigen Richter vorzulegen gewesen. Eine Weiterleitung an das Oberlandesgericht Stuttgart hatte in Papierform und damit per Post zu erfolgen. Der VGH Mannheim hat zu der vergleichbaren Rechtslage im Verwaltungsverfahren entschieden (BeckRS 2022, 23780), dass eine elektronische Weiterleitung eines bei dem Ausgangsgericht (Verwaltungsgericht) über das besondere elektronische Anwaltspostfach eingegangenen Schriftsatzes hinsichtlich der Akten, die beim Ausgangsgericht noch als Papierakten geführt werden, in Baden-Württemberg nicht dem ordentlichen Geschäftsgang des Verwaltungsgerichts entspricht. Einem ordentlichen Geschäftsgang hätte es – wie oben ausgeführt – entsprochen, dass der Fristverlängerungsschriftsatz frühestens am 16.06.2023 bei der Post hätte aufgegeben werden können/müssen. Dann hätte mit einem Eingang des (ausgedruckten) Fristverlängerungsschriftsatzes bei dem Oberlandesgericht frühestens am Montag, den 19.06.2023 gerechnet werden können. Bei dem Oberlandesgericht wäre dann ein ordentlicher Geschäftsgang entsprechend den Abläufen beim Amtsgericht zu erwarten gewesen (BGH, NJOZ 2023, 812; so auch VGH Mannheim Beschl. v. 6.9.2022 – 12 S 1365/22, BeckRS 2022, 23780, für das Verwaltungsverfahren). Ein Eingang dieses Schriftsatzes von der Poststelle zur Geschäftsstelle könnte für den 20.06.2023 angenommen worden, eine Vorlage an die Senatsvorsitzende am 21.06.2023, damit von dieser die Entscheidung hätte getroffen werden können, wie hinsichtlich des Fristverlängerungsantrags weiter zu verfahren ist. Danach hätte ein Hinweis an die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin ergehen müssen, dass die beim Oberlandesgericht Stuttgart in Papierform eingegangene Beschwerdebegründung den Formanforderungen nicht genügt und die Beschwerdebegründung zudem bei dem unzuständigen Gericht eingereicht worden ist. Die Ausführung dieses Hinweises durch die Geschäftsstelle hätte frühestens am 22.06.2023 erwartet werden können. Nachdem bereits am 19.06.2023 die Frist ablief, hätte bei einem ordentlichen Geschäftsgang durch das Oberlandesgericht kein erneuter, nunmehr formgerechter Eingang eines Fristverlängerungsantrags beim Oberlandesgericht mehr bewirkt werden können. Damit wirkt sich das Verschulden der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hinsichtlich der Anrufung des unzuständigen Gerichts auf die Versäumung der Rechtsmittelfrist aus, weshalb keine Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdebegründungsfrist gewährt werden kann. 4. Nachdem keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt werden kann, ist die Beschwerde der Antragstellerin wegen Verfristung gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. III. Nach § 150 Abs. 1 FamFG sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben, wenn die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird. Erscheint in diesem Fall die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht gemäß § 150 Abs. 4 S. 1 FamFG die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. § 150 FamFG geht als Spezialregelung für die Kostenverteilung in Scheidungs- und Folgesachen den „allgemeinen Bestimmungen“ vor. § 150 FamFG ist auch für die Kostenentscheidung in einem Rechtsmittelverfahren anwendbar (BGH, FamRZ 2023, 117 Rn. 43). Hier entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, da diese sowohl mit ihrem Angriff auf den Ausspruch des Amtsgerichts zu dem negativen Feststellungsantrag als auch mit ihrem Angriff bezüglich der Abweisung ihrer eigenen Anträge, auch zur Folgesache Unterhalt, unterlegen ist. Wegen der Festsetzung des Verfahrenswerts wird auf die – nicht angegriffene - Berechnung des Amtsgerichts in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. S. 1 Nr. 2 ZPO ist bei der Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde in einer Ehe- oder Familienstreitsache von Gesetzes wegen die Rechtsbeschwerde statthaft.