Beschluss
17 UF 220/22
OLG Stuttgart 17. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0721.17UF220.22.00
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Leitsätze
1. Eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs kann sich aus einem Fehlverhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich ergeben. Betrifft ein solches Fehlverhalten die Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von der Teilhabe an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Fehlverhalten wie vorliegend besonders krass ist und/oder sonst unter den Ehepartner besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheint (vgl. BGH, 16. Oktober 2013, XII ZB 176/12).(Rn.33)
2. Für den notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung können im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (vgl. BGH, 1. April 2015, XII ZB 503/14).(Rn.44)
3. Ein gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßender Beschwerdeantrag führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.(Rn.48)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 2 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottweil vom 29.09.2022 - 4 F 199/17 - (Beschwerdeantrag Ziff. 1) wird
zurückgewiesen.
2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 3 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottweil vom 29.09.2022 - 4 F 199/17 - (Beschwerdeantrag Ziff. 2) wird als unzulässig
verworfen.
3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500,00 Euro festgesetzt (Versorgungsausgleich: 4.500,00 Euro; Zugewinnausgleich: 5.000,00 Euro).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs kann sich aus einem Fehlverhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich ergeben. Betrifft ein solches Fehlverhalten die Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von der Teilhabe an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Fehlverhalten wie vorliegend besonders krass ist und/oder sonst unter den Ehepartner besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheint (vgl. BGH, 16. Oktober 2013, XII ZB 176/12).(Rn.33) 2. Für den notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung können im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (vgl. BGH, 1. April 2015, XII ZB 503/14).(Rn.44) 3. Ein gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoßender Beschwerdeantrag führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.(Rn.48) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 2 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottweil vom 29.09.2022 - 4 F 199/17 - (Beschwerdeantrag Ziff. 1) wird zurückgewiesen. 2. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 3 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottweil vom 29.09.2022 - 4 F 199/17 - (Beschwerdeantrag Ziff. 2) wird als unzulässig verworfen. 3. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 4. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.500,00 Euro festgesetzt (Versorgungsausgleich: 4.500,00 Euro; Zugewinnausgleich: 5.000,00 Euro). I. 1. a) Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde in dem vorliegenden Scheidungsverbundverfahren gegen die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottweil in den Folgesachen „Versorgungsausgleich“ und „Zugewinnausgleich“. Die beteiligten Ehegatten, die zum aktuellen Zeitpunkt beide die deutsche Staatsangehörigkeit inne haben, schlossen 1996 in Ägypten eine sogenannte Orfi- oder Urfi-Ehe durch formlose Erklärung der Brautleute ohne Beteiligung staatlicher oder religiöser Stellen und unter Hinweis darauf am 10.06.1998 vor einem Notar in Ägypten einen offiziellen Ehevertrag. Aus der Ehe sind zwei bereits volljährige Kinder hervorgegangen. Seit 1998 leben die Eheleute in Deutschland. Die Trennung erfolgte im April 2016. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 16.06.2017 zugestellt. b) Beide Eheleute waren während der Ehezeit berufstätig. Beide haben Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Die Antragstellerin hat zudem ein Anrecht bei dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg erworben. Nach der vorläufigen Berechnung des Amtsgerichts zur Durchführung des Versorgungsausgleichs vom 31.08.2021 wäre der Versorgungsausgleich nach Kapitalwerten in Höhe von 16.216,45 Euro zu Lasten der Antragstellerin durchzuführen gewesen. c) Das Amtsgericht - Familiengericht - Rottweil hat die Antragstellerin auf einen Stufenantrag in der Folgesache Zugewinnausgleich im Scheidungsverbundverfahren verpflichtet, Auskunft über ihr Vermögen an näher bezeichneten Stichtagen (Eheschließung, Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags) zu erteilen sowie über Vermögen, das sie nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat. Die gegen diesen Teilbeschluss eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 20.09.2018 als unzulässig verworfen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wurde durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.09.2020 - XII ZB 490/18 - auf ihre Kosten verworfen. In der Folgezeit haben die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 27.11.2020 und der Antragsgegner mit Anwaltsschreiben vom 21.12.2020 Auskunft über das jeweilige Vermögen an den obengenannten Stichtagen erteilt. Keine Seite hat jedoch einen bezifferten Antrag auf Zahlung von Zugewinnausgleich gestellt. Die Antragstellerin hat stattdessen mit Anwaltsschriftsatz vom 30.03.2021 beantragt, im Wege eines Zwischenfeststellungsbeschlusses festzustellen, dass sich die ehegüterrechtlichen Verhältnisse der Beteiligten nach ägyptischem Recht bestimmen. d) Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 29.09.2022 - 4 F 199/17 - folgende Entscheidung getroffen, wobei es auf den Zwischenfeststellungsantrag der Antragstellerin vom 30.03.2021 weder im Tatbestand noch in den Gründen eingegangen ist: 1. Die am 10.06.1998 in A. (Ägypten) unter Heiratsregister Nr. … geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden. 2. Ein Versorgungsausgleich findet nicht statt. 3. Der Antrag des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich wird zurückgewiesen. ... Zur Begründung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen massiver Eingriffe des Antragsgegners in die Privatsphäre der Antragstellerin und der beiden gemeinsamen Kinder über einen Zeitraum von nahezu zwei Jahren gemäß § 1587 BGB, § 27 VersAusglG grob unbillig wäre. Obwohl das Fehlverhalten des Antragsgegners ausschließlich nach der Trennung der Beteiligten erfolgt sei, wiege es in der Gesamtschau so schwer, dass es in unerträglicher Weise ungerecht und unbillig wäre, wenn der Antragsgegner nun auch noch an der Altersvorsorge der Antragstellerin partizipieren würde. Zur Begründung seiner güterrechtlichen Entscheidung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass die Eheleute zur Überzeugung des Gerichts in dem offiziellen Ehevertrag vom 10.06.1998 hinsichtlich der allgemeinen Wirkungen der Ehe konkludent eine Rechtswahl im Sinne des Art. 14 Abs. 3 EGBGB a. F. zugunsten des „islamischen Rechts“ getroffen hätten. Gemäß Art. 15 Abs. 1 EGBGB a. F., der gemäß Art. 229 § 47 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB auf die vor dem 29.01.2019 geschlossene Ehe weiter Anwendung finde, würden die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgeblichen Recht unterliegen. Nach dem hiernach anwendbaren ägyptischen Recht bestehe zwischen den Eheleuten der Güterstand der Gütertrennung. Dem Antragsgegner stehe daher gegen die Antragstellerin kein Anspruch auf Zugewinnausgleich zu. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 29.09.2022 Bezug genommen. 2. a) Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner über seinen früheren Verfahrensbevollmächtigten am 05.10.2022 zugestellt wurde, wendet er sich mit seiner Beschwerde vom 04.11.2022, die am selben Tag beim Amtsgericht Rottweil eingegangen ist. In seiner Beschwerdebegründungsschrift vom 02.12.2022, die am selben Tag beim OLG Stuttgart eingegangen ist und auf die im Einzelnen Bezug genommen wird, beantragt der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren: 1. Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottweil vom 29.09.2022 - 4 F 199/17 - wird in Ziff. 2 aufgehoben und der Versorgungsausgleich durchgeführt. 2. Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 29.09.2022 - 4 F 199/17 - wird in Ziff. 3 aufgehoben und der Zugewinnausgleich, wie beantragt, durchgeführt. aa) Zur Begründung des Beschwerdeantrags Ziff. 1 führt der Antragsgegner aus, dass zunächst zu berücksichtigen sei, dass sämtliche in Rede stehenden Verfehlungen erst nach der Trennung der Ehegatten und damit nach der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt seien. Auch in diesem Fall könne zwar wegen einer gröblichen Unterhaltspflichtverletzung oder einer schuldhaft begangenen schwerwiegenden Straftat der Versorgungsausgleich vollständig ausgeschlossen werden. Vorliegend habe der Antragsgegner aber weder eine gröbliche Unterhaltspflichtverletzung begangen noch liege eine den vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigende, schwerwiegende Straftat im Sinne der Rechtsprechung vor, die bislang lediglich bei Verbrechen, deren Strafvollstreckung nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, angenommen worden sei. Der Antragsgegner sei aber durch Strafbefehl vom 17.05.2019 lediglich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Außerdem habe das Amtsgericht zwar angenommen, dass die Antragstellerin aufgrund der massiven Nachstellungen durch den Antragsgegner über fast zwei Jahre hinweg einen Hörsturz erlitten habe und bis heute unter Schlafstörungen und seit September 2017 unter Tinnitus leide. Das Gericht habe zur Frage der Kausalität aber weder einen Beweis erhoben noch in seiner Entscheidung klargestellt, welche konkreten Handlungen des Antragsgegners dies bewirkt haben sollten. Der Antragsgegner sei auch nicht wegen einer Körperverletzung der Antragstellerin verurteilt worden. Zudem habe das Amtsgericht keine Abwägung vorgenommen, weshalb hier ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs vorgenommen werden müsse und eine Reduzierung des Versorgungsausgleichs nicht mehr ausreichend erscheine. bb) Zur Begründung des Beschwerdeantrags Ziff. 2 führt er aus, dass die güterrechtlichen Wirkungen der streitgegenständlichen Ehe entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht dem islamischen Recht unterliegen würden. Dies sei schon deshalb nicht richtig, weil es de facto kein islamisches Recht gebe. Außerdem hätten die Ehegatten keine Vereinbarung darüber getroffen, welches materielle Recht auf güterrechtliche Fragen ihrer Ehe anwendbar sein solle. Gemäß § 47 der Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17.12.2018 würden sich die allgemeinen Wirkungen der Ehe bei einem Eheschluss bis einschließlich 28.01.2019 nach Art. 14 EGBGB a. F. bestimmen. Nachdem die Beteiligten beide deutsche Staatsbürger seien, würden sich deshalb die Ehewirkungen nach dem deutschen materiellen Recht richten. Nachdem der Antragsgegner einen Antrag auf Zugewinnausgleich gestellt habe, hätte das Amtsgericht diesem Antrag stattgeben und den Zugewinnausgleich durchführen müssen. b) Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Beschluss und beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsgegner habe mit dem im Schriftsatz vom 02.12.2022 gestellten Antrag Ziff. 2 einen unbestimmten Antrag gestellt. Da die Berufungsbegründungsfrist bereits am 05.12.2022 geendet habe, könne er keinen ordnungsgemäßen Antrag mehr stellen. Die Antragstellerin legt ferner mit Schriftsatz vom 03.01.2023 Hilfsanschlussbeschwerde gegen den Ausspruch der Scheidung in Ziff. 1 der Entscheidungsformel des Scheidungsverbundbeschlusses vom 29.09.2022 ein, die gemäß dem Schriftsatz vom 27.03.2023 bedingt für den Fall gestellt wird, dass dem in erster Linie gestellten Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde nicht entsprochen werde. c) Der Senat hat die Beteiligten durch Hinweisbeschluss vom 10.02.2023 - 17 UF 220/22 - darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, den Beschwerdeantrag Ziff. 2 des Antragsgegners als unzulässig zu verwerfen und den Beschwerdeantrag Ziff. 1 als unbegründet zurückzuweisen, weshalb die Beschwerderücknahme binnen zwei Wochen nach Zustellung des Hinweisbeschlusses angeregt wurde. Der Antragsgegner hat seine Beschwerde nicht zurückgenommen und mit Schriftsatz vom 28.03.2023, auf den verwiesen wird, ausgeführt, dass selbst das völlige Fehlen eines förmlichen Berufungsantrags unschädlich sein könne und dass der Berufungskläger das Rechtsmittel sogar nach Ablauf der Begründungsfrist bis zum Schluss der Berufungsverhandlung erweitern könne, soweit die fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründe die Antragserweiterung decken würden. Er habe in der ersten Instanz gar keinen (bezifferten) Antrag auf Zugewinnausgleich gestellt. Dennoch habe das Amtsgericht über die grundsätzliche Verpflichtung, einen Zugewinnausgleich durchzuführen, geurteilt. Nach seiner Auffassung sei das angefochtene Urteil damit aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Da er prozessual daran gehindert sei, neue Angriffsmittel in 2. Instanz in das Verfahren einzuführen, müsse es ihm möglich sein, einen grundsätzlichen Ausspruch zur Durchführbarkeit des Zugewinnausgleichs mit der Beschwerde anfechten zu können, da dieser andernfalls in Rechtskraft erwachse. II. 1. Beschwerdeantrag Ziff. 1 des Antragsgegners gemäß dem Schriftsatz vom 02.12.2022: a) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 2 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottweil vom 29.09.2022 - 4 F 199/17 - (Beschwerdeantrag Ziff. 1 vom 02.12.2022) iststatthaft gemäß § 58 Abs. 1 FamFG. Sie ist auch im Übrigen in zulässiger Weise, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1, 2 FamFG) eingelegt worden. b) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 2 der Entscheidungsformel des Beschlusses vom 29.09.2022 ist jedoch unbegründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts, dass vorliegend der Versorgungsausgleich wegen eines schwerwiegenden persönlichen Fehlverhaltens des Antragsgegners gemäß § 27 VersAusglG vollständig ausgeschlossen ist, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass eine grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs nicht nur durch wirtschaftlich relevante Verhältnisse begründet werden, sondern sich auch aus einem Fehlverhalten eines Ehegatten im persönlichen Bereich ergeben kann (BGH, FamRZ 2014, 105, juris, Rn. 26 m. w. N.). Beim Vorliegen eines solchen Fehlverhaltens, das erst die Zeit nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft betrifft, kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte von der Teilhabe an dem in der Ehezeit gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen nur dann ausgeschlossen werden, wenn das Fehlverhalten besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartner besonders belastenden Umständen geschieht und die Durchführung des Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheint (BGH, a. a. O., Rn. 26). Im vorliegenden Fall erfolgten die dem Antragsgegner zur Last gelegten Handlungen nach der Trennung der Parteien im April 2016, also nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so dass auf der Grundlage der oben zitierten Rechtsprechung des BGH für einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs erforderlich ist, dass das Fehlverhalten des Antragsgegners besonders krass ist oder sonst unter den Ehepartner besonders belastenden Umständen geschieht (BGH, a. a. O., Rn. 26). Auch bei Anlegen dieser besonders strengen Maßstäbe an das Fehlverhalten des Antragsgegners ist nach der Rechtsauffassung des Senats der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs in dem angefochtenen Beschluss nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner wurde wegen verschiedener Straftaten zum Nachteil der Antragsstellerin und der gemeinsamen Kinder, nämlich wegen des Ausspähens von Daten, Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, Computersabotage, Vergehen gegen das Gewaltschutzgesetz, Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung sowie wegen weiterer Taten zum Nachteil Dritter durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 17.05.2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Aus der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl vom 17.05.2019 sowie aus den Feststellungen des Amtsgerichts, die vom Antragsgegner nur im Hinblick auf die behaupteten gesundheitlichen Auswirkungen auf die Antragstellerin und im Hinblick auf ihre rechtliche Würdigung im Rahmen des § 27 VersAusglG angegriffen wurden, ergibt sich, dass der Antragsgegner die Antragstellerin im Zeitraum nach der Trennung im April 2016 bis zu der Durchsuchung am 16.01.2018, also über einen sehr langen Zeitraum hinweg, systematisch ausspionierte. Er setzte seine Kenntnisse als Fachinformatiker dafür ein, die Passwörter des Laptops der Antragstellerin, die diese mehrfach änderte, immer wieder zu hacken. Auf diese Weise konnte er unberechtigt Daten der Antragstellerin ausspähen und diese manipulieren. So konnte er sämtliche E-Mails der Antragstellerin lesen und auf seinen eigenen Rechner herunterladen und gefakte E-Mails verfassen. Am 10.03.2017 fertigte der Antragsgegner beispielsweise eine gefakte E-Mail an den damaligen Arbeitgeber der Antragstellerin, die das Ziel hatte, die Antragstellerin bei ihrem Arbeitgeber zu diskreditieren. Der Antragsgegner verhinderte auch eine erfolgreiche Bewerbung der Antragsgegnerin beim A., indem er am 01.06.2017 in der Zeit von 21.41 Uhr - 22.10 Uhr einen Online-Test für die Antragstellerin durchlief, ohne jedoch Antworten abzugeben. Dadurch war die Teilnahme am Test für die Antragstellerin gesperrt. Eine erneute Teilnahme der Antragstellerin war nicht möglich. Außerdem hackte sich der Antragsgegner in die Telefonanlage im Haus der Antragstellerin ein, hörte den Anrufbeantworter ab und speicherte die dortigen Nachrichten auf seinem Laptop. Auf seinem Rechner befanden sich 51 derartige Audio-Dateien, ferner ein Live-Mitschnitt eines privaten Gesprächs der Antragstellerin mit ihrer Freundin sowie eines Gesprächs der Antragstellerin von ihrem Wohnhaus aus mit einem Bediensteten des Amtsgerichts Rottweil am 10.01.2018. Durch Beschlüsse des Amtsgerichts Rottweil vom 13.02.2017 - 4 F 46/17 eA - und vom 02.10.2017 - 4 F 263/17 eA - war gegen den Antragsgegner jeweils eine einstweilige Anordnung nach den §§ 1, 2 Gewaltschutzgesetz ergangen, in denen jeweils das Verbot enthalten war, die Wohnung der Antragstellerin in der H. in D. ohne ihre vorherige Zustimmung nochmals zu betreten und sich in einem Umkreis von 50 Metern ihrer Wohnung ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten. Die Dauer des ersten Beschlusses war befristet bis 13.08.2017 und die Dauer des zweiten Beschlusses bis 02.04.2018. Obwohl ihm diese Beschlüsse bekannt waren, betrat der Antragsgegner trotz mehrfachen Auswechselns der Schlösser durch die Antragstellerin in zahlreichen Fällen unberechtigt mit einem Nachschlüssel die Wohnung. Er fotografierte hierbei sowohl persönliche als auch dienstliche Post und Unterlagen der Antragstellerin, die als Rechtsanwältin tätig ist. Er fertigte in mehreren Fällen an verschiedenen Tagen Bild- und Videoaufnahmen des handgeschriebenen Tagebuchs der Antragstellerin, ebenso von Teilen des Tagebuchs seiner Tochter B.. Am 10.08.2017 beschädigte der Antragsgegner das frisch abgedichtete Flachdach am Wohnhaus der Antragstellerin, wodurch ein Schaden in Höhe von 3.177,80 Euro entstand. Wegen sämtlicher Taten wird im Einzelnen auf den Strafbefehl des Amtsgerichts Rottweil vom 17.05.2019, Az.: 3 Ds 17 Js 7980/17, verwiesen. Darüber hinaus ortete der Antragsgegner die Mobiltelefone der Antragstellerin sowie der gemeinsamen Tochter. Im Verhandlungstermin am 14.07.2022 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Rottweil - 4 F 199/17 - hat die Antragstellerin ausgesagt, dass sie im obengenannten Tatzeitraum schlecht geschlafen und sich ständig umgeschaut habe. Es sei nicht einfach gewesen, trotzdem immer weiterzuarbeiten. Die oben aufgeführten Handlungen des Antragsgegners stellen einen massiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin und der gemeinsamen Kinder dar. Als Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unter anderem die Privat-, Geheim- und Intimsphäre (BVerfG, NJW 1969, 1707; NJW 1978, 807, 809), die persönliche Ehre und das Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person (BVerfG, NJW 1973, 1226, 1227 ff.) anerkannt. Das Recht auf Achtung der Privatsphäre gesteht dabei jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zu, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann (BGH, FamRZ 2014, 105, juris, Rn. 28). Der Antragsgegner hat über einen Zeitraum von fast zwei Jahren hinweg vorsätzlich und ohne rechtfertigenden Grund sämtliche oben aufgeführte Schutzgüter des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin und teilweise auch der Kinder in zahlreichen Fällen verletzt. Ein derart massiver Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Stalking-Opfers über einen langen Zeitraum ist unter den bisherigen Fällen des Senats ohne Beispiel und nach der Rechtsauffassung des Senats deshalb als besonders krasses Fehlverhalten im Sinn der Rechtsprechung des BGH (BGH, FamRZ 2014, 105, juris, Rn. 26) zu bewerten. Darauf, dass es sich bei den Straftaten, wegen derer der Antragsgegner rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde, um Vergehen und nicht um Verbrechen im strafrechtlichen Sinn handelt, kommt es für die Beurteilung nach § 27 VersAusglG ebenso wenig entscheidend an wie auf die Frage, ob die Freiheitsstrafe durch das Strafgericht zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht. Der Senat hat angesichts der Gesamtumstände auch keinen Zweifel daran, dass die von der Antragstellerin im Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht am 14.07.2022 geschilderten Schlafstörungen und Verfolgungsängste und die Schwierigkeiten, trotzdem immer weiter erwerbstätig zu sein, der Wahrheit entsprechen. Ob die Handlungen des Antragsgegners darüber hinaus auch noch zu einem Hörsturz und einer Tinnitus-Erkrankung der Antragstellerin geführt haben, was der Antragsgegner in der Beschwerdebegründung bestreitet, kann nach Ansicht des Senats offen bleiben. Angesichts der besonderen Schwere des Fehlverhaltens des Antragsgegners, von dem er sich auch durch zwei Gewaltschutzbeschlüsse des Amtsgerichts nicht hat abbringen lassen, reichen bereits die von der Antragstellerin im Verhandlungstermin am 14.07.2022 glaubwürdig geschilderten, erheblichen negativen Auswirkungen des Verhaltens des Antragsgegners auf sie nach der Auffassung des Senats aus, um bei einer Gesamtabwägung aller Umstände die Voraussetzungen für einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG zu bejahen. Dies gilt um so mehr, als ein Teil der schuldhaften Taten des Antragsgegners zwar nach der Trennung der Eheleute im April 2016, aber noch vor dem Ehezeitende am 31.05.2017 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) verübt wurden. 2. Beschwerdeantrag Ziff. 2 des Antragsgegners gemäß dem Schriftsatz vom 02.12.2022: Die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 3 der Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Rottweil vom 29.09.2022 - 4 F 199/17 - (Beschwerdeantrag Ziff. 2 vom 02.12.2022) ist unzulässig. Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (BGH, Beschluss vom 01.04.2015 - XII ZB 503714 -, juris, Rn. 10). Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Ein förmlicher Sachantrag ist hierfür nicht zwingend erforderlich (BGH, a. a. O., Rn. 10). Es ist vielmehr ausreichend, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers bzw. Beschwerdeführers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Die angekündigten Anträge sind nicht endgültig und dürfen innerhalb der Beschwer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erweitert werden (BGH, NJW-RR 2002, 1435). Diese von der Rechtsprechung des BGH für die Zulässigkeit einer Berufung bzw. in entsprechender Anwendung für die Zulässigkeit einer Beschwerde aufgestellten Grundsätze werden in der Beschwerdebegründung des Antragsgegners nicht in Frage gestellt. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners führen sie bei der Anwendung im vorliegenden Fall jedoch nicht zur Zulässigkeit seiner Beschwerde. Da in der ersten Instanz in der Folgesache Güterrecht zwar die Antragstellerin rechtskräftig zur Auskunftserteilung verpflichtet wurde, mit Schriftsatz vom 27.11.2020 auch Auskunft erteilt hat, in der Leistungsstufe aber seitens des Antragsgegners noch keine Bezifferung des behaupteten Zugewinnausgleichsanspruchs erfolgt ist, ist aus dem Beschwerdeantrag Ziff. 2 „Zugewinnausgleich wie beantragt“ nicht erkennbar, in welcher Höhe er im Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend machen will. Dies ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdebegründung zum Güterrecht, die sich ausschließlich damit befassen, ob vorliegend deutsches oder „islamisches“ bzw. ägyptisches Güterrecht zur Anwendung kommt. Der Beschwerdeantrag Ziff. 2 verstößt daher gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Dies führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. Da die Beschwerdebegründungsfrist am 05.12.2022 endete, kann eine ordnungsgemäße Antragstellung auch nicht mehr nachgeholt werden. Auch eine nach der Rechtsprechung des BGH bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (BGH, NJW-RR 2002, 1435) mögliche Antragserweiterung kommt vorliegend nicht in Betracht, weil eine zulässige Antragsänderung oder Antragserweiterung in der zweiten Instanz ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt (BGH, Urteil vom 30.11.2005 - XII ZR 112/03, juris, Rn. 15). Bei dem vom Antragsgegner erstmals mit Schriftsatz vom 28.03.2023 gestellten Antrag auf Aufhebung und Zurückverweisung handelt es sich um einen Prozess-, nicht um einen Sachantrag, denn er zielt lediglich auf einen spezifischen Fortgang des Verfahrens ab (BGH, MDR 2023, 385, juris, Rn. 27). Er muss nicht bereits mit der Berufungs- bzw. Beschwerdebegründung gestellt werden, sondern kann noch nach Ablauf der Berufungs- bzw. Beschwerdebegründungsfrist in der Verhandlung des Rechtsmittelgerichts nachgeholt und bis zum Abschluss des Verfahrens gestellt werden (BGH, a. a. O., Rn. 27). Zusätzlich zu diesem Prozess- bzw. Verfahrensantrag ist jedoch ein innerhalb der Berufungs- bzw. Beschwerdebegründungsfrist gestellter, bestimmter Sachantrag erforderlich, an dem es vorliegend fehlt. Zwar ist nach der Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass der Rechtsmittelführer die Aufhebung und Zurückverweisung nicht um ihrer selbst willen erstrebt, sondern um seinen Sachantrag aus der ersten Instanz weiterzuverfolgen (BGH, FamRZ 1993, 1192, 1193). Im vorliegenden Fall kann diese Rechtsprechung des BGH aber schon deshalb nicht zu einer Zulässigkeit der Beschwerde führen, weil der Antragsgegner in der ersten Instanz gar keinen Sachantrag gestellt hat, den er weiterverfolgen könnte. Unzutreffend ist auch die Rechtsauffassung des Antragsgegners, dass er prozessual daran gehindert gewesen sei, neue Angriffsmittel, etwa einen bezifferten Antrag auf Zugewinnausgleich, in der zweiten Instanz in das Verfahren einzuführen. Gemäß § 65 Abs. 3 FamFG ist die Beschwerdeinstanz eine volle zweite Tatsacheninstanz (Zöller/Feskorn, ZPO, 34. A., § 65, Rn. 7). Neue Anträge sind in der Beschwerdeinstanz nur dann nicht zulässig, wenn sie die Angelegenheit zu einer anderen als der der erstinstanzlichen Entscheidung machen (Zöller/Feskorn, a. a. O., Rn. 7; BGH, FamRZ 2011, 367). Das wäre vorliegend bei einem bezifferten Antrag auf Zugewinnausgleich nicht der Fall, da die Folgesache Zugewinnausgleich bereits erstinstanzlich rechtshängig war (zur erstmaligen Bezifferung eines Antrags auf Zugewinnausgleich in der Beschwerdeinstanz vgl. auch OLG Hamm, FamRZ 2021, 44, juris, Rn. 13, 15). Nach alledem ist die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 3 der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen. 3. Hilfsanschlussbeschwerde der Antragstellerin: Über die Hilfsanschlussbeschwerde der Antragstellerin ist nicht zu entscheiden. Die Antragstellerin hat mit Anwaltsschriftsatz vom 03.01.2023 Anschlussbeschwerde gegen den Scheidungsausspruch in Ziff. 1 der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses eingelegt. Mit Schriftsatz vom 27.03.2023 hat sie ausgeführt, dass es sich hierbei um eine Hilfsanschlussbeschwerde handele für den Fall, dass dem in erster Linie gestellten Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde nicht entsprochen werde. Diese Hilfsanschlussbeschwerde ist entsprechend dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Antragstellerin so auszulegen, dass die Hilfsanschlussbeschwerde nur für den Fall gestellt werden soll, dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde Erfolg hat. Da nach den obigen Ausführungen die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 2 der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses aber als unbegründet zurückzuweisen und die Beschwerde des Antragsgegners gegen Ziff. 3 der Entscheidungsformel als unzulässig zu verwerfen ist, hat er mit seiner Beschwerde insgesamt keinen Erfolg, so dass über die Hilfsanschlussbeschwerde der Antragstellerin nicht zu entscheiden ist. III. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens folgt aus § 150 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1 FamFG in Verbindung mit dem Rechtsgedanken des § 97 Abs. 1 ZPO (BGH, NZFam 2023, 213, juris, Rn. 44). IV. Die Festsetzung des Verfahrenswerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 1 Satz 1, 1. Variante FamGKG (Folgesache Versorgungsausgleich) und auf § 42 Abs. 3 FamGKG (Folgesache Zugewinnausgleich). Die Verfahrenswerte sind zu addieren, § 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. V. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Ziff. 2 der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses ist die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen. Hinsichtlich der Beschwerde gegen Ziff. 3 der Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses findet die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt.