Urteil
16a U 318/19
OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0228.16A.U318.19.00
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Leitsätze
1. Für die Haftung nach § 826 BGB wegen Schädigung durch Inverkehrbringen abgasmanipulierter Fahrzeuge kommt es auf tatsächliche Anhaltspunkte für vorsätzliches und sittenwidriges Handeln in Bezug auf den Geschädigten an (Anschluss BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20).(Rn.44)
2. Eine solche Verwerflichkeit des Handelns eines Fahrzeugherstellers ist anzunehmen, wenn dieser aufgrund eigener strategischer Interessen in bewusster Täuschungsabsicht des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA) systematisch Fahrzeuge derart in Verkehr gebracht hat, dass mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung die gesetzlichen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.45)
3. Das Vorliegen eines KBA-Bescheides wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und die Existenz einer solchen sind allein keine Beweise für eine vorsätzliche Täuschungs- und Schädigungsabsicht. Es bedarf vielmehr gesonderter tatsächlicher Anhaltspunkte für den Nachweis der Sittenwidrigkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20).(Rn.46)
(Rn.51)
(Rn.52)
4. Eine Behauptung, welche ohne jegliche greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes aufgestellt wurde, ist unbeachtlich (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19).(Rn.57)
(Rn.58)
5. Eine Softwareanalyse, welche Auffälligkeiten zeigt, ist ohne Emissionsmessungen nicht geeignet, darzulegen, dass die „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ (KSR) in Abhängigkeit einer Erkennung des Prüfstandes gesteuert wird (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 16a U 300/19).(Rn.69)
6. Die Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 und Nr. 692/2008 sowie §§ 6, 27 EG-FGV sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Anschluss EuGH, Urteil vom 7. März 1996 - C-192/94).(Rn.81)
(Rn.82)
7. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Schutzgesetzqualität der genannten EU-Vorschriften aufgrund der Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 2. Juni 2022 in der dortigen Rechtssache C-100/21 erneut vom BGH zu klären ist (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2022 - 24 U 115/22).(Rn.112)
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 20 O 37/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Berufung des Klägers gegen das in Ziffer 1 genannte Urteil wird zurückgewiesen.
3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Haftung nach § 826 BGB wegen Schädigung durch Inverkehrbringen abgasmanipulierter Fahrzeuge kommt es auf tatsächliche Anhaltspunkte für vorsätzliches und sittenwidriges Handeln in Bezug auf den Geschädigten an (Anschluss BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20).(Rn.44) 2. Eine solche Verwerflichkeit des Handelns eines Fahrzeugherstellers ist anzunehmen, wenn dieser aufgrund eigener strategischer Interessen in bewusster Täuschungsabsicht des Kraftfahrzeugbundesamtes (KBA) systematisch Fahrzeuge derart in Verkehr gebracht hat, dass mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung die gesetzlichen Abgaswerte nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (Anschluss BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19).(Rn.45) 3. Das Vorliegen eines KBA-Bescheides wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen und die Existenz einer solchen sind allein keine Beweise für eine vorsätzliche Täuschungs- und Schädigungsabsicht. Es bedarf vielmehr gesonderter tatsächlicher Anhaltspunkte für den Nachweis der Sittenwidrigkeit (Anschluss BGH, Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20).(Rn.46) (Rn.51) (Rn.52) 4. Eine Behauptung, welche ohne jegliche greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhaltes aufgestellt wurde, ist unbeachtlich (Anschluss BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - VIII ZR 57/19).(Rn.57) (Rn.58) 5. Eine Softwareanalyse, welche Auffälligkeiten zeigt, ist ohne Emissionsmessungen nicht geeignet, darzulegen, dass die „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“ (KSR) in Abhängigkeit einer Erkennung des Prüfstandes gesteuert wird (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 16a U 300/19).(Rn.69) 6. Die Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 und Nr. 692/2008 sowie §§ 6, 27 EG-FGV sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (Anschluss EuGH, Urteil vom 7. März 1996 - C-192/94).(Rn.81) (Rn.82) 7. Die Revision wurde zugelassen, da die Frage der Schutzgesetzqualität der genannten EU-Vorschriften aufgrund der Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 2. Juni 2022 in der dortigen Rechtssache C-100/21 erneut vom BGH zu klären ist (Festhaltung OLG Stuttgart, Urteil vom 28. Juni 2022 - 24 U 115/22).(Rn.112) 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.10.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 20. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 20 O 37/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das in Ziffer 1 genannte Urteil wird zurückgewiesen. 3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 5. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger verlangt Schadensersatz im Zusammenhang mit behaupteten Manipulationen eines Mercedes Benz E 220 CDI, den er am 02.10.2015 als Gebrauchtfahrzeug zu einem Preis von 33.900,- EUR von der Beklagten erworben hat. Er stützt den geltend gemachten Anspruch auf die Behauptung, das Fahrzeug sei von der Beklagten mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen worden und überschreite die maßgeblichen Emissionsgrenzwerte im Echtbetrieb. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). In der Klageschrift erklärte der Kläger den Rücktritt von dem Kaufvertrag. 1. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde im März 2015 erstmals zugelassen; es ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor des Typs OM 651 ausgerüstet und nach der Abgasnorm Euro 5 typgenehmigt. Der Kilometerstand belief sich bei Übernahme durch den Kläger auf 10.704 und zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf 51.605. Einen für das streitgegenständliche Fahrzeug einschlägigen und mit der Feststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen begründeten Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) gibt es nicht. 2. a) Die Abgasrückführung (AGR), bei der ein Teil der produzierten Abgase in den Brennraum zurückgeführt wird und so am Verbrennungsvorgang teilnimmt – was u. a. die NOx-Emissionen mindert – funktioniert u. a. temperaturgesteuert (so genanntes „Thermofenster“), wobei die Details und die rechtliche Bewertung streitig sind. b) Weiter ist die Funktion „geregeltes Kühlmittelthermostat“ (auch „Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung“, daher im Weiteren KSR) implementiert. Die durch die Kühlung verzögerte Erwärmung des Motors führt bei aktivierter KSR zu niedrigeren NOx-Emissionen. Auch hinsichtlich dieser Funktion ist streitig, wann bzw. unter welchen Umständen sie abgeschaltet wird und wie dies rechtlich zu bewerten ist. Das KBA hat diesbezüglich diverse mit der Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründete – nicht bestandskräftige – Bescheide erlassen. Keiner dieser Bescheide betrifft das streitgegenständliche Fahrzeug. 3. In erster Instanz hatte der Kläger vorgetragen, mittels des Thermofensters werde die AGR unterhalb von 20° C sowie zu Beginn der Warmlaufphase reduziert. Zudem erfolge eine drehzahlparametrierte Reduzierung der AGR. Zudem werde auf dem Prüfstand künstlich eine niedrigere Kühlmitteltemperatur generiert, die die Erwärmung des Motoröls verzögere; bei der zugrunde liegenden Steuerung handele es sich um eine Prüfstanderkennung. Die dargestellten Funktionen sorgten dafür, dass die NOx-Grenzwerte im Prüfstandsbetrieb eingehalten würden; im realen Straßenbetrieb würden sie jedoch überschritten. Über die Implementierung dieser Abschalteinrichtungen habe die Beklagte das KBA getäuscht, wissend, dass sie nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Der Kläger hätte bei Kenntnis der Manipulation von dem Kauf abgesehen. Vorstandsmitglieder der Beklagten und/oder sonstige Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB hätten Kenntnis von den Manipulationen gehabt, bzw. die Beklagte könne sich nicht auf eigene Organisationsmängel berufen. Für ein vorsätzliches und sittenwidriges Vorgehen spreche auch der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart strafprozessuale Ermittlungen – u. a. wegen des Verdachts des Betruges – gegen Mitarbeitende der Beklagten führe. Konkretere Darlegungen zu den handelnden Personen oblägen der Beklagten. Sein Schaden liege in der Belastung mit einer Zahlungsverpflichtung aufgrund eines Geschäfts, welches nicht seinem Willen entsprochen habe. Eines messbaren Vermögensnachteils bedürfe es für die Annahme eines Schadens nicht. 4. Die Beklagte hatte um Klagabweisung angetragen. Der klägerische Vortrag erfolge ins Blaue hinein, die Klage sei unschlüssig. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei mangelfrei, es entspreche der einschlägigen Emissionsnorm Euro 5, wobei Straßenbetriebswerte für die Frage der Grenzwerterfüllung irrelevant seien. Ein Verlust der Straßenverkehrszulassung drohe nicht und habe auch in der Vergangenheit nicht gedroht. Die Temperatursteuerung der AGR sei nicht als Abschalteinrichtung zu qualifizieren und überdies aus Motorschutzgründen notwendig. Es komme – vor dem Hintergrund technisch begrenzter Einsatzmöglichkeiten der AGR – unterhalb von 7° C zu einer Reduzierung der AGR-Rate um maximal 15% sowie zu einer Abschaltung unterhalb von -30° C. Eine Prüfstanderkennung liege dem AGR-System nicht zugrunde. Auch der mit der KSR verbundene Nutzen sei auf bestimmte Betriebszustände beschränkt; dem trage die Steuerung Rechnung. Es handele sich weder um eine Prüfstandserkennung noch um eine unzulässige Abschalteinrichtung. Überdies könne schon wegen der Tatbestandswirkung des Typgenehmigungsbescheids eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht festgestellt werden. Die Beklagte habe weder das KBA noch den Kläger getäuscht, bzw. den Kläger sonst sittenwidrig geschädigt. Hinsichtlich des kaufrechtlichen Rückabwicklungsanspruchs wandte die Beklagte Verjährung ein. Überdies sei eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht entbehrlich gewesen. 5. Das Landgericht – Einzelrichter der 20. Zivilkammer – hat mit am 17.10.2019 verkündetem Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 29.644,04 EUR nebst Zinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB für erfüllt gehalten, dabei Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 2 und Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 als Schutzgesetz und die Überschreitung der Emissionsgrenzwerte im Straßenbetrieb als Verstoß bewertet, den die Beklagte – weil durch die für sie handelnden Personen mindestens fahrlässig begangen – zu vertreten habe. Dabei hat es auf die Grenzwertüberschreitung im Echtbetrieb bezogenes Vorbringen der Beklagten wegen Verspätung zurückgewiesen. Als Schaden hat es die Belastung mit der ungewollten Kaufpreisverbindlichkeit angesehen, reduziert um den Nutzungsvorteil, den es unter Zugrundelegung einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km mit 4.233,96 EUR errechnet hat. 6. Gegen das ihr am 26.10.2019 zugestellte Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer am 14.11.2019 vorab per Telefax bei dem Oberlandesgericht eingegangenen und mit – nach zweimaliger Fristverlängerung – am 27.02.2020 eingegangenem Schriftsatz begründeten Berufung. Sie verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Sie ist der Auffassung, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB als erfüllt angesehen. Auf die (entgegen der Wertung des Landgerichts nicht unstreitige) Überschreitung von Emissionsgrenzwerten im Straßenbetrieb könne eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB nicht gestützt werden. Im Übrigen seien die vom Landgericht herangezogenen Vorschriften keine Schutzgesetze. Mit Blick auf eine mögliche Haftung nach § 826 BGB bestreitet die Beklagte weiterhin die Inverkehrgabe mit implementierter unzulässiger Abschalteinrichtung. Zur KSR führt sie aus, dem KBA seien alle Fahrzeugtypen bekannt, in denen die KSR programmiert war oder ist. Das KBA habe den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp nach einer umfangreichen Testkampagne nicht in den Rückruf einbezogen, weil die KSR im streitgegenständlichen Fahrzeug für die Einhaltung der NOx-Grenzwerte im NEFZ nicht ausschlaggebend sei (sog. Testing-Out). Das Fahrzeug halte die gesetzlichen Grenzwerte selbst dann ein, wenn die Funktion vollständig und ersatzlos deaktiviert sei. Bei der KSR handele es sich zudem nicht um eine Regelung, durch die auf dem Prüfstand eine andere Abgasreinigungs- bzw. Emissionskontrollstrategie angewendet werde als im Fahrbetrieb auf der Straße unter entsprechenden Bedingungen. Die KSR sei in beiden Fallgruppen aktiviert. Dementsprechend handele es sich um keine manipulative Prüfstanderkennung, sondern die KSR diene der Reduzierung der Emissionen bei Kaltstart. Der Nutzen der KSR sei auf bestimmte Betriebszustände begrenzt. Die Aktivierungsbedingungen gestatteten die Nutzung der Funktion in einem technisch sinnvollen Anwendungsbereich. Die maximal applizierte Betriebsdauer sei länger als die gesetzliche Prüfung. Jedenfalls hätten die ihr gemäß bzw. analog § 31 BGB zuzurechnenden Personen nicht vorsätzlich gehandelt. Auch eine sittenwidrige Schädigung könne nicht festgestellt werden. Sie beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 2019 (Az. 12 O 171/19) wird abgeändert und die Klage abgewiesen. 7. Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und ist weiterhin der Auffassung, die Voraussetzungen der geltend gemachten Anspruchsgrundlagen lägen vor. Der klägerische Vortrag zur KSR wird zweitinstanzlich ergänzt und vertieft. Als tatsächliche Anhaltspunkte für seine Behauptung der Prüfstanderkennung führt der Kläger u. a. Sachverständigengutachten, Medienveröffentlichungen und KBA-Auskünfte an. 8. Gegen das ihm am 29.10.2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger seinerseits mit am 25.11.2019 vorab per Telefax bei dem Oberlandesgericht eingegangener Berufung, die er mit fristgerecht eingegangenem Schriftsatz begründet hat. Er erstrebt eine günstigere Verzinsung und die Feststellung von Annahmeverzug. Er hat zuletzt beantragt: Das am 17.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart (Az.: 20 0 37/19) wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 29.107,65 EUR sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Mercedes-Benz E 220 CDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer .... 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges zwei Wochen nach Rechtshängigkeit in Annahmeverzug befindet. Im Übrigen hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, die Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen. 9. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. 10. Der Senat hat mit den Parteien am 24.01.2023 mündlich verhandelt. Gegenstand des Rechtsgesprächs waren u. a. die Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-100/21 des Europäischen Gerichtshofs. Auf die Terminsniederschrift sowie auf die gewechselten Schriftsätze samt ihrer Anlagen wird ergänzend verwiesen. II. Die Rechtsmittel beider Parteien wurden form- und fristgerecht eingelegt und begründet; sie sind auch im Übrigen zulässig. Auf der Grundlage der für den Senat maßgeblichen Tatsachen (§ 529 Abs. 1 ZPO) ist die Berufung der Beklagten begründet; der Klagepartei steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (zu § 826 BGB sogleich A., zu anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen sodann B. und zu kaufrechtlichen Ansprüchen unten C). Die Berufung der Klagepartei ist demgegenüber unbegründet (D.). A. Für die Prüfung eines Anspruchs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB – in der Fallgruppe des Inverkehrbringens abgasmanipulierter Fahrzeuge – geht der Senat von folgendem Maßstab aus: Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 29). Nach diesen Grundsätzen kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 16), mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich für die als unzulässige Abschalteinrichtungen angeführten Funktionen der Motorsteuerung keine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Der Senat geht vielmehr in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteile vom 25.01.2022 – 16a U 138/19, 16a U 158/19, beide juris, und 16a U 494/19 – sowie Urteile vom 18.01.2022 – 16a U 74/19 und vom 21.12.2021 – 16a U 301/19 –, juris) davon aus, dass in der vorliegenden Konstellation Ansprüche der Erwerber ausscheiden, da in den vorgetragenen Umständen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 826 BGB zu sehen sind. Denn auch die Existenz eines das streitgegenständliche oder ein vergleichbares Fahrzeug betreffenden KBA-Bescheides wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen begründet allein für deren Vorliegen und damit für einen typgenehmigungsrechtlichen Gesetzesverstoß einen tatsächlichen Anhaltspunkt, nicht aber für dessen Qualität, insbesondere nicht dafür, dass ein solcher Gesetzesverstoß im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und mit Schädigungsvorsatz begangen wurde. Bei einer – unterstellten – Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20 –, juris Rn 30; Beschluss vom 13.10.2021 – VII ZR 99/21 –, BeckRS 2021, 38651, Rn 19 m. w. N.). Hierfür bedarf es gesonderter tatsächlicher Anhaltspunkte, welche hier nicht ersichtlich sind. Sie folgen weder aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Mitarbeitende der Beklagten (1.), aus der Verwendung des Thermofensters (2.) oder des geregelten Kühlmittelthermostats bzw. der KSR (3.) noch aus sonstigen Umständen (4.). Dabei teilt der Senat die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Bewertung der Rechtslage schon im Ausgangspunkt nicht: Eine Verletzung der Vorgaben der VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. der zu ihrer Durchführung ergangenen Richtlinien – als Ansatz für eine deliktische Haftung – kann nicht ohne Weiteres daraus hergeleitet werden, dass eine Überschreitung des NOx-Grenzwertes im realen Fahrbetrieb festgestellt wird (st. Rspr., Senat, Urteil vom 04.05.2021 – 16a U 202/19 –, juris; so wohl auch BGH, Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 23f., juris). Denn abgesehen davon, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Abgasfällen die unzulässige Abschalteinrichtung sowie die auf diese bezogene Behördentäuschung durch den Fahrzeughersteller der Dreh- und Angelpunkt der haftungsrechtlichen Diskussion waren und sind (worauf es nicht ankäme, wenn bereits eine Grenzwertüberschreitung im Realbetrieb haftungsbegründend wäre), wäre auch das gesamte aufwändige Mess- und Prüfprocedere, das der europäische Normgeber selbst vorgibt, überflüssig, wenn das Fahrzeug ohnehin in keiner realen Fahrsituation jenseits des Grenzwerts emittieren dürfte. Überdies ging der europäische Normgeber selbst davon aus, dass die Einhaltung der Grenzwerte auf dem Prüfstand nicht von selbst dazu führen würde, die Grenzwerte auch im realen Fahrbetrieb einzuhalten. Sonst wäre die Erwähnung der „weiteren Anstrengungen“ gemäß Erwägungsgrund 12 der VO (EG) Nr. 715/2007 (hierzu BGH, Beschluss vom 08.01.2019 – VIII ZR 225/17 –) nicht verständlich. 1. Die Bezugnahme auf die – mit mehreren rechtskräftigen Strafbefehlen teilweise abgeschlossenen – staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Mitarbeitende der Beklagten wegen Betruges u. a. geht ins Leere. Denn diese haben sich zu keinem Zeitpunkt auf Fahrzeuge bezogen, die nicht von einer Rückrufanordnung des KBA betroffen waren bzw. sind. Zudem haben sie keine Erkenntnisse ergeben, die einen Tatverdacht gegen Vorstandsmitglieder oder Repräsentanten der Beklagten tragen würden. Und schließlich konnten hinsichtlich eines Betruges im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen nach Euro 5 typgenehmigter Fahrzeuge keine Erkenntnisse ermittelt werden, die den Nachweis der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ermöglicht hätten. Damit aber fehlt dem als tatsächlicher Anhaltspunkt in Betracht gezogenen Vorgehen der StA der Fallbezug, bzw. ergibt sich aus diesem Vorbringen kein inhaltlicher Aufschluss für ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten gerade im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug. 2. Dass die Abgasrückführung u. a. über die Lufttemperatur gesteuert wird, ist wie oben ausgeführt unstreitig, wenn auch die konkrete Ausgestaltung der Temperatursteuerung von Klagepartei und Beklagter unterschiedlich dargestellt wird und die rechtlichen Bewertungen differieren. Die Implementierung einer temperaturgesteuerten AGR trägt die Annahme einer Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung grundsätzlich nicht. Dabei kann in rechtlicher Hinsicht dahinstehen, ob es sich bei einer solchen Steuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. An seiner diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung (so schon Urteil vom 01.12.2020 – 16a U 321/19 –, juris) hält der Senat fest. a) Denn mit dem Bundesgerichtshof (siehe etwa Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20 –, juris) ist davon auszugehen, dass die Abgasrückführung auf dem Rollenprüfstand des NEFZ wie auf der Straße im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert. Daher ist die Temperatursteuerung der AGR nicht für sich gesehen, sondern allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände geeignet, das Sittenwidrigkeitsverdikt zu tragen, an das § 826 BGB die Haftung knüpft (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –). Besondere Umstände, die in diesem Sinne eine andere Einschätzung tragen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist umgekehrt eine Täuschung des KBA zu diesem Punkt nicht anzunehmen, weil – senatsbekannt – die von allen Herstellern praktizierte Temperatursteuerung der Abgasrückführung spätestens seit 2008 in Fachkreisen – zu denen das KBA als Typgenehmigungsbehörde gehört – bekannt war. Wenn nun das KBA im Typgenehmigungsverfahren – in dem es gem. § 24 Abs. 1 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat – vor diesem Hintergrund keinen Anlass sah, vor Erlass des Typgenehmigungsbescheids Nachfragen hinsichtlich der Details der Abgasrückführung an die Herstellerin zu richten, so kann es hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung und Bedatung des „Thermofensters“ nicht als getäuscht angesehen werden. Dass sich das KBA selbst nicht als getäuscht ansieht, entnimmt der Senat u. a. dem seitherigen Vorgehen der Behörde: Das KBA könnte bei einer mittels Täuschung über die Reduzierungs- oder Deaktivierungsbedatung der Abgasrückführung erschlichenen Typgenehmigung den Bescheid widerrufen oder mit nachträglichen Nebenbestimmungen ändern; dass dies geschehen sei, behauptet die Klagepartei nicht und ist dem Senat auch sonst nicht bekannt. Mit der KBA-Täuschung entfällt insoweit der zentrale Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitszuschreibung in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Abgasfällen. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die klägerischen Erwägungen zum Stand der Technik bzw. zur fehlenden technischen Notwendigkeit einer temperaturgesteuerten Abgasrückführung nicht an, weil die Frage, ob eine Temperatursteuerung der AGR mit der o. g. Reduzierungs- bzw. Abschaltbedatung als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen werden muss, nicht entscheidungserheblich ist. Hieran ändert sich nichts dadurch, dass das KBA seine Behördenpraxis nunmehr der Thermofenster-Rechtsprechung des EuGH (Urteile vom 14.07.2022 in den Rechtssachen C-128/20, C-134/20 und C-145/20, juris) anpasst und in einem ersten Schritt die Hersteller zu den vorgesehenen bzw. erforderlichen Maßnahmen anhört. Eine Täuschung des KBA über den Einsatz von Thermofenstern kann aus den dargestellten Gründen nicht angenommen werden, zumal maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der der Inverkehrgabe des Fahrzeugs ist. b) Soweit die Klagepartei mit der Behauptung, die Abgasrückführung werde außerhalb des NEFZ-Fensters abgeschaltet eine Thermofenster-Bedatung behauptet, die als manipulativ einzustufen wäre, bleibt dies mangels tatsächlicher Anhaltspunkte als Vortrag ins Blaue hinein unbeachtlich. Nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 7 m.w.N.) ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen und die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich – wie hier der Kläger – nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Emissionsminderung keine sichere Kenntnis von Einzelheiten haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; i. d. R. wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, Beschl. v. 28.01.2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8 m.w.N.). Hiervon ausgehend hat die klägerische Behauptung vorliegend unberücksichtigt zu bleiben. Die Behauptung, die AGR werde nicht erst ab 7° C reduziert, sondern außerhalb des NEFZ-Fensters (also bereits bei einer Umgebungstemperatur von unter 20° C), lässt sich nicht auf tatsächliche Anhaltspunkte zurückführen, die eine derartige Vermutung der Klagepartei tragfähig erscheinen lassen. Unabhängig davon ist das Vorbringen auch widersprüchlich, denn nach dem Klägervortrag (“auch in der Warmlaufphase“) wäre die Abschaltung zumindest teilweise auch während des Prüfstandstests aktiviert, der als Kaltstart erfolgt. c) Nichts Anderes kann gelten, soweit die Klagepartei auch die AGR-Steuerung anhand der Drehzahl als unzulässige Abschalteinrichtung und die Verwendung einer solchen als sittenwidrig ansieht. Dass die AGR-Rate parametergesteuert variiert und dementsprechend z. B. bei hoher Drehzahl geringer sein kann als bei mittlerer oder geringer Drehzahl, ist nicht als besonders verwerfliches Vorgehen zur Erschleichung der Typgenehmigung anzusehen, weil wiederum keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Motorsteuerung die AGR bei der Prüfstandsfahrt anders regelt als im realen Straßenbetrieb (so auch BGH, Hinweisbeschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 223/20 –, juris Rn. 15). 3. Die Klagepartei hat auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch eine – zu Gunsten der Klagepartei unterstellt – als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewertende Bedatung der KSR nicht berücksichtigungsfähig behauptet, denn jedenfalls fehlt es auf der Grundlage des soeben herausgearbeiteten Maßstabs auch insoweit an tatsächlichen Anhaltspunkten für ein als sittenwidrig zu bewertendes Vorgehen der Beklagten. a) Die Bezugnahme auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Mitarbeitende der Beklagten wegen Betruges u. a. geht, wie oben unter 1. bereits ausgeführt, ins Leere. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten im Zusammenhang mit der Implementierung der KSR lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen geführt und diese dann mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat. b) Aus dem Vorgehen des KBA ergibt sich kein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung des Klägers. Selbst wenn sich aus der Bezugnahme auf KBA-Bescheide ein Anhaltspunkt für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung herleiten lässt, muss hier das differenzierte Vorgehen des KBA in Betracht gezogen werden, das gerade nicht alle mit der KSR ausgerüsteten Fahrzeuge beanstandet hat, sondern danach unterscheidet, ob die KSR aktiv oder inaktiv ist und ob die aktivierte KSR benötigt wird, um beim Prüfstandstest den NOx-Grenzwert einzuhalten. Dieses differenzierte Vorgehen negiert die Klagepartei, wenn sie sich auf den Standpunkt stellt, maßgeblich sei nicht der Erlass eines KBA-Bescheids, sondern die Zugehörigkeit zur Gruppe der rückrufbetroffenen Fahrzeuge; ob die Fahrzeuge „freiwillig“ oder auf Anordnung des KBA zurückgerufen würden, sei daher irrelevant. Dem folgt der Senat nicht, denn mit dem Erlass eines KBA-Bescheids geht die amtliche Feststellung der Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung einher, was der Senat in ständiger Rechtsprechung als tatsächlichen Anhaltspunkt für deren Vorliegen akzeptiert. Eine nicht auf behördliche Anordnung erfolgende Serviceaktion der Herstellerin hat diesen Erklärungsgehalt nicht, so dass die Vermutung, die Aktion erfolge zur heimlichen Ausbedatung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, ein Zirkelschluss ohne tatsächliche Grundlage wäre. Jedenfalls das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie der Erwerberschädigungsvorsatz kann vor diesem Hintergrund nicht auf Rückrufbescheide des KBA gestützt werden. Umgekehrt liegt eher fern, dass in der Implementierung einer Funktionalität, die das KBA auch Jahre nach ihrem Bekanntwerden nicht in allen Fällen beanstandet, gleichwohl in allen Fällen eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung liegen könnte (hierzu BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21 – juris, Rn. 22, ebenfalls in einem Fall mit KBA-Rückruf und mit der Erwägung, vor dem Hintergrund einer unsicheren Rechtslage sei nicht ersichtlich, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen). Dies gilt auch für die KBA-Auskunft an das Landgericht Mönchengladbach (vorgelegt als Anlage BB 12). Die Ausführungen der Typgenehmigungsbehörde zum Gegenstand der Beanstandung geben nur Aufschluss mit Blick auf den angenommenen einfachrechtlichen Gesetzesverstoß, nicht aber zu Umständen, die das Vorgehen der Beklagten als objektiv und subjektiv sittenwidrig erscheinen lassen würden. Dies zumal eine Timer-Funktion grundsätzlich auch einem anerkennenswerten Zweck dienen kann, bspw. für den Fall des Ausfalls von Sensoren o. ä. Jedenfalls ergibt sich die klägerseits angenommene Prüfstandsbezogenheit der KSR (also eine Abschaltung unmittelbar nach dem für die Typprüfung vorgesehenen Zeitintervall von 1.180 Sekunden) aus der vorgelegten Auskunft nicht. c) Aus sich heraus ist die Implementierung einer KSR mit Abschaltbedatung – mit ähnlichen Erwägungen wie beim Thermofenster – nicht geeignet, das Verhalten der Herstellerin als sittenwidrig zu qualifizieren (so auch BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21 –), wenn und weil weder die Funktion selbst noch die Abschaltparametrierung an den Prüfstandsbetrieb anknüpft und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sie – bspw. wegen evidenter Unzulässigkeit o. ä. – über einen (hier nur unterstellten) typgenehmigungsrechtlichen Gesetzesverstoß hinaus nur zu dem Zweck eingesetzt worden sein kann, die Typgenehmigung zu erschleichen (ebenfalls st. Rspr. des Senats, etwa Urteil vom 20.12.2022 – 16a U 300/19 –, juris). d) Das Privatgutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 25.06.2021 (vorgelegt als Anlage BB 10) begründet schon deswegen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass die KSR in Abhängigkeit einer Erkennung des NEFZ-Prüfstandes gesteuert wird, weil sich aus der bloßen Bezugnahme auf auffällige Stellen im Softwarecode der Motorsteuerung – also ohne Emissionsmessungen – kein brauchbarer Aufschluss auf das tatsächliche Emissionsverhalten des Fahrzeugs gewinnen lässt (st. Rspr. des Senats, bspw. Urteil vom 20.12.2022 – 16a U 300/19 –, juris Rn. 75). Eine vergleichende Betrachtung des Emissionsverhaltens unter gleichen Bedingungen auf dem Prüfstand einerseits und im realen Fahrbetrieb andererseits ist so nicht möglich. Demgemäß kommt der Gutachter auch selbst (z. B. in der Zusammenfassung, S. 3), dass die Softwareanalyse alleine nicht die Schlussfolgerung erlaubt, dass eine aktive Prüfstanderkennung implementiert ist. Unabhängig davon ist nicht plausibel, wie der Sachverständige aus im Realbetrieb ebenfalls vorkommender geringer Motordrehzahl und geringer benötigter Motorleistung auf eine „Teststanderkennung“ schließen will. Auch im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen keine durch nachvollziehbare Feststellungen belegte Aussage zum Vorliegen einer Prüfstanderkennung. e) Aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. E. vom 16.02.2021 (auszugsweise vorgelegt als Anlage BB 11) ergibt sich allenfalls ein – mit Blick auf die darüber hinausgehenden deliktischen Haftungsvoraussetzungen unzureichender – tatsächlicher Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, nicht aber dafür, dass diese manipulativ ausgestaltet ist und/oder Repräsentanten der Beklagten insoweit vorsätzlich handelten, zumal sich nach der Bewertung des Sachverständigen selbst (S. 47 des Gutachtens) die Messergebnisse im Modus „Rollentest“ nicht signifikant von denen im Straßenmodus unterscheiden. Nach den Ausführungen des Sachverständigen verhalten sich die Kühlwassertemperatur und die AGR-Ventilposition bei gleichen Start- und Umgebungsbedingungen in jeweils gleichen Fahrbedingungen ebenfalls gleich. 4. Auch durch andere klägerseits vorgebrachte Umstände ist ein vorsätzliches und sittenwidriges Handeln der für die Beklagte tätigen Personen nicht in einem Maße indiziell belegt, dass die insoweit die Klagepartei treffende Darlegungslast als erfüllt angesehen werden kann. a) Soweit die Klagepartei die Behauptung einer manipulativen – weil prüfstandsnahen oder -erkennenden – Abschalteinrichtung auf bei Realbetriebsfahrten erhobene Daten stützt, tragen solche Messwerte eine derartige Schlussfolgerung grundsätzlich nicht (st. Rspr. des Senats seit dem Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, juris). Dies gilt auch dann, wenn solche Daten in der Form eines Sachverständigengutachtens (wie etwa das als Anlage BB 13 vorgelegte, in einem Verfahren des LG Stuttgart eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Wirt.-Ing. (FH) L.) eingeführt werden. Diese Bewertung entspricht der des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 23, juris), der ebenfalls davon ausgeht, dass die Bezugnahme auf Diskrepanzen zwischen bei Realbetriebsfahrten gemessenen Stickoxidwerten einerseits und den bei der für die Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen Prüfstandsfahrt erhobenen Daten andererseits nicht ausreicht, um einen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung annehmen zu können. Umso weniger ist damit das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und der Vorsatz der Erwerberschädigung dargetan. b) Medienveröffentlichungen können grundsätzlich geeignet sein, einen tatsächlichen Anhaltspunkt zu ergeben, müssten dafür aber – wie vorliegend nicht – inhaltlich aufschlussreich mit Blick auf den konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sein. Der klägerseits angeführte Beitrag aus dem „manager magazin“ vom 20.05.2019 (vorgelegt als Anlage K 10) referiert die Untersuchungen zu bestimmten Fahrzeuge der Modellreihen C, E, S und GLK der Beklagten. Auch hieraus kann allenfalls auf die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung geschlossen werden, nicht jedoch auf die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB, insbesondere also den Vorsatz der Repräsentanten der Beklagten und ein in objektiver und subjektiver Hinsicht sittenwidriges Vorgehen. c) Die Bezugnahme auf den gegen die Beklagte ergangenen Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Verletzung der Aufsichtspflicht ist mit Blick auf Vorsatz bzw. Repräsentantenkenntnis sowie die sonstigen Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB in objektiver und subjektiver Hinsicht inhaltlich unzureichend. Ein konkreter Fallbezug ist zudem nicht ersichtlich. 5. Der Senat verkennt nicht, dass der klägerische Vortrag umfang- und detailreich ist. Gleichwohl bietet er mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte mit Fallbezug keine Grundlage für den Eintritt in eine Beweisaufnahme oder für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten. B. Auch die Voraussetzungen anderer deliktischer Anspruchsgrundlagen liegen nicht vor. 1. Die Beklagte haftet nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB, weil jedenfalls eine Täuschung über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung durch eine nach § 31 BGB der Beklagten als Repräsentant zuzurechnende Person nach Obigem nicht berücksichtigungsfähig behauptet ist. 2. Eine Haftung der Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. der VO (EG) Nr. 692/2008 scheitert – unabhängig von auch insoweit einschlägigen Überlegungen zur Berücksichtigungsfähigkeit des Vorbringens – jedenfalls an der fehlenden Schutzgesetzqualität der in Bezug genommenen Vorschriften. a) Die Beklagte haftet nicht gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6, 27 EG-FGV, den Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008. Als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB kommen von vornherein nur die nationalen Vorschriften der EG-FGV oder – aufgrund ihrer unmittelbaren Wirkung – EU-Verordnungen in Betracht. EU-Richtlinien haben hinsichtlich der Ausgangsfrage, ob sie Normen iSd Art. 2 EGBGB sind, zwar die gleiche Rechtssatzqualität. Davon zu trennen ist jedoch die Frage der Schutzgesetzqualität im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Wollte man ihnen neben der Rechtssatzqualität auch die Eigenschaft von Schutzgesetzen nach § 823 Abs. 2 BGB zuerkennen, dann nur als Anspruch gegen den Staat und nicht gegenüber Privatpersonen. Eine horizontale Drittwirkung von Richtlinien scheidet aus (BeckOK-BGB/Spindler, 01.11.2022, § 823 Rn. 256; vgl. EuGH, Urteil vom 07.03.1996 – C-192/94, juris Rn. 15 ff.; st. Rspr. des EuGH seit Urteil vom 26.02.1986 – C-152/84, juris Rn. 48 „Marschall I“). b) Eine Rechtsnorm ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Dafür kommt es nicht auf die Wirkung, sondern auf Inhalt und Zweck des Gesetzes sowie darauf an, ob der Gesetzgeber bei Erlass des Gesetzes gerade einen Rechtsschutz, wie er wegen der behaupteten Verletzung in Anspruch genommen wird, zu Gunsten von Einzelpersonen oder bestimmten Personenkreisen gewollt oder doch mitgewollt hat. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie dasjenige der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs sinnvoll und im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen, wobei in umfassender Würdigung des gesamten Regelungszusammenhangs, in den die Norm gestellt ist, zu prüfen ist, ob es in der Tendenz des Gesetzgebers liegen konnte, an die Verletzung des geschützten Interesses die deliktische Einstandspflicht des dagegen Verstoßenden mit allen damit zugunsten des Geschädigten gegebenen Haftungs- und Beweiserleichterungen zu knüpfen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris Rn. 73 m. w. N.). c) Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf §§ 6, 27 EG-FGV, die Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 nicht vor. Die genannten Vorschriften bezwecken nicht den hier in Rede stehenden Schutz von Fahrzeugerwerbern vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zielen die zur vollständigen Harmonisierung der technischen Anforderungen für Fahrzeuge erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union vor allem auf eine hohe Verkehrssicherheit, hohen Gesundheits- und Umweltschutz, rationelle Energienutzung und wirksamen Schutz vor unbefugter Benutzung (vgl. Erwägungsgründe 2, 3, 14, 17 und 23 der Richtlinie 2007/46/EG). Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat gemäß § 6 Abs. 1 EG-FGV für jedes dem genehmigten Typ entsprechende Fahrzeug eine Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 18 in Verbindung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG auszustellen und dem Fahrzeug beizufügen. Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen gemäß § 27 Abs. 1 EG-FGV im Inland zur Verwendung im Straßenverkehr nur feilgeboten, veräußert oder in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung versehen sind. Die Übereinstimmungsbescheinigung stellt nach dem Erwägungsgrund 0 des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG in der Fassung der VO 385/2009/EG eine Erklärung des Fahrzeugherstellers dar, in der er dem Fahrzeugkäufer versichert, dass das von ihm erworbene Fahrzeug zum Zeitpunkt seiner Herstellung mit den in der Europäischen Union geltenden Rechtsvorschriften übereinstimmt. Sie soll außerdem den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ermöglichen, Fahrzeuge zuzulassen, ohne vom Antragsteller zusätzliche technische Unterlagen anfordern zu müssen. Dementsprechend ist bei erstmaliger Zulassung (Erstzulassung) der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, § 6 Abs. 3 Satz 1 FZV. Ungeachtet der Frage, welche Rechtsbedeutung die Übereinstimmungsbescheinigung hat, liegt das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, nicht im Aufgabenbereich der Norm. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckte und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags hätte knüpfen wollen (grundlegend zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 74 ff.). d) Die Schlussanträge des Generalanwalts vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 führen im Ergebnis zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Auch der Generalanwalt vertritt im Ausgangspunkt die Auffassung, die VO (EG) Nr. 715/2007 als solche solle nicht unmittelbar die Interessen des individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, schützen (dort Rn. 41). Allerdings sei die Verordnung im Kontext der Richtlinie 2007/46/EG als Basisrechtsakt zu sehen, aus deren Bestimmungen, insbesondere zur Erteilung der EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX, Nr. 0), sich ein entsprechender Schutz ergebe (Rn. 45 ff.). Nach Auffassung des Generalanwalts seien daher Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG dahin auszulegen, dass sie die Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs schützen, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet ist (Rn. 50). Eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dieser Rechtssache steht indes noch aus. Die Schlussanträge des Generalanwalts sind weder für den Europäischen Gerichtshof noch für die nationalen Gerichte bindend. Unterstellt man zugunsten der Klagepartei, dass die genannten Bestimmungen der Richtlinie 2007/46/EG auch den hier in Rede stehenden Schutz eines Fahrzeugerwerbers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages bezwecken, scheitert die Einordnung der §§ 6, 27 EG-FGV, der Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dennoch daran, dass die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruchs weder sinnvoll noch im Lichte des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheint. Denn die Einordnung der genannten Vorschriften als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB würde dazu führen, dass einem individuellen Fahrzeugerwerber ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller bereits dann zusteht, wenn dieser – gegebenenfalls einfach fahrlässig – ein Kraftfahrzeug mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet hat. Das entspräche nicht dem Willen des nationalen Gesetzgebers. Mit der Verordnung über die EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten für die Fahrzeuge (EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung - EG-FGV) – einer gemeinsamen Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und des Bundesministeriums des Innern – bezweckte der nationale Normgeber in Umsetzung der Richtlinie 2007/46/EG in nationales Recht die Harmonisierung des öffentlich-rechtlichen Zulassungsrechts von Kraftfahrzeugen, nicht jedoch den Schutz der Interessen eines individuellen Erwerbers eines Kraftfahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. Die letztgenannte Zielrichtung ergibt sich weder aus dem Wortlaut der nationalen Normen noch aus sonstigen Umständen (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 – 24 U 115/22 –, juris Rn. 92). Nichts Anderes ergibt sich aus den Schlussanträgen des zuständigen Generalanwalts vom 02.06.2022 (Rn. 42). Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die nationalen Gerichte gehalten sind, das Gemeinschaftsrecht möglichst wirksam anzuwenden („effet utile“), und nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 Abs. 3 AEUV und des Grundsatzes der Gemeinschaftstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV verpflichtet sind, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen (richtlinien- bzw. unionsrechtskonforme Auslegung, vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2020 – C-735/19, juris Rn. 75; BGH, Urteil vom 18.11.2020 – VIII ZR 78/20 – Rn. 25; jeweils m. w. N.), ist eine Qualifikation der §§ 6, 27 EG-FGV, der Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nicht geboten. Denn das bestehende Recht hält zahlreiche – abgestufte – Instrumente bereit, die das Interesse des Erwerbers schützen, nicht ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattetes Fahrzeug zu erwerben bzw. nutzen zu müssen, und bietet einen erheblichen Anreiz für die Hersteller von Kraftfahrzeugen bzw. Motoren, unionsrechtliche Vorschriften einzuhalten. So ist ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung gemäß § 826 BGB (i. V. m. § 31 BGB bzw. § 831 BGB) gegen den Hersteller eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Kraftfahrzeugs bzw. Motors zwar von engen Voraussetzungen abhängig. Diese wurden allerdings seit dem Bekanntwerden des Dieselskandals in Tausenden von Fällen mit der Folge einer Haftung des Motorenherstellers bejaht. Überdies stehen dem Erwerber eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs in aller Regel – verschuldensunabhängig – vertragliche Ansprüche zu, die insbesondere auf Nacherfüllung gerichtet sind und gegebenenfalls – falls es sich bei dem Verkäufer des Fahrzeugs nicht um den Motorenhersteller handeln sollte – zu Regressansprüchen gegen den Hersteller des Motors führen. Schließlich sind auch die nach deutschem Recht vorgesehenen Strafen und Bußgelder (u. a. § 37 Abs. 1 EG-FGV) und die hoheitlichen Befugnisse der Aufsichtsbehörden (vgl. § 25 EG-FGV) zu berücksichtigen. Die in den Schlussanträgen des Generalanwalts vom 02.06.2022 (dort Rn. 58) wiedergegebene Auffassung des vorlegenden Gerichts, Hersteller hätten „nach derzeitigem Rechtsstand keine Inanspruchnahme zu befürchten“, trifft in dieser Pauschalität nicht zu (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 – 24 U 115/22 –, juris Rn. 98; ähnlich OLG München, Beschluss vom 01.07.2022 – 8 U 1671/22 –, juris Rn. 35f.). Für einen auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten deliktischen Schadensersatzanspruch eines Fahrzeugerwerbers gegen einen Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller, der bereits bei einem auf leichter Fahrlässigkeit beruhenden Verstoß gegen sich aus der VO (EG) Nr. 715/2007 ergebende Verpflichtungen entstehen und noch viele Jahre nach Herstellung des Fahrzeugs bzw. Motors geltend gemacht werden könnte, besteht angesichts des vorhandenen abgestuften und interessengerechten Haftungssystems kein Bedarf (so im Ergebnis auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 – 24 U 115/22 –, juris Rn. 96; OLG München, Beschluss vom 01.07.2022 – 8 U 1671/22 –, juris Rn. 37; OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2022 – 18a U 2524/21 –, juris Rn. 53f.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.08.2022 – 11 U 144/29 –, juris Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2022 – 3 U 758/22 –, juris Rn. 45; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.06.2022 – 7 U 44/22 –, juris Rn. 30; Thüringer OLG, Urteil vom 23.08.2022 – 7 U 771/21 –, juris Rn. 68). Die Annahme eines solchen Anspruchs würde zudem zu erheblichen Wertungswidersprüchen im Hinblick auf Regelungen des Kaufrechts und die Haftung für sonstige Konstruktionsfehler führen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb ein Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller gegenüber einem Fahrzeugerwerber, mit dem er vertraglich nicht verbunden ist, bereits bei leichter Fahrlässigkeit umfassender haften müsste als nach den Regelungen des Kaufrechts, das einerseits die Möglichkeit der Nacherfüllung und andererseits eine kenntnisunabhängige zweijährige Verjährung von Mängelansprüchen ab Ablieferung vorsieht (§ 438 BGB), während Ansprüche aufgrund Schutzgesetzverletzungen gegebenenfalls erst in zehn Jahren von ihrer Entstehung an verjähren (vgl. § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Ebenso wenig ist nachvollziehbar, weshalb durch den Hersteller – gegebenenfalls nur unter fahrlässiger Verkennung der sich aus sich aus der VO (EG) Nr. 715/2007 ergebenden Verpflichtungen – implementierte unzulässige Abschalteinrichtungen anders als andere Konstruktionsfehler von Fahrzeugen behandelt werden sollten (z. B. vorzeitig alternde Bremsschläuche), die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht auffallen, die Zulassungsfähigkeit der Fahrzeuge aber gleichwohl gefährden, so dass der weitere Betrieb des Fahrzeuges untersagt werden müsste, falls sich der Erwerber der Nachrüstung widersetzt (OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 – 24 U 115/22 –, juris Rn. 101; OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2022 – 18a U 2524/21 –, juris Rn. 55). Schließlich würde die Einordnung der §§ 6, 27 EG-FGV, der Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 als Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nicht nur zu einem deliktischen Anspruch eines Fahrzeugerwerbers gegen den Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller auch für leichte Fahrlässigkeit führen, sondern darüber hinaus zu einer entsprechenden deliktischen Haftung der als Vertreter für den Hersteller handelnden Organe oder Angestellten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 19.02.2008 – XI ZR 170/07 –, juris Rn. 22). Auch diese wären einem auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichteten Schadensersatzanspruch des Fahrzeugerwerbers ausgesetzt, wenn sie persönlich der Vorwurf eines – gegebenenfalls bloß fahrlässigen – Pflichtverstoßes im Zusammenhang mit der Ausstattung eines Kraftfahrzeugs mit einer gemäß Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 715/2007 unzulässigen Abschalteinrichtung und der darauf beruhenden Ausstellung einer unrichtigen EG-Übereinstimmungsbescheinigung trifft. Der als Anspruchsgegner in Betracht kommende Personenkreis würde somit erheblich erweitert und der Erwerber eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, auch insoweit erheblich bessergestellt als der Erwerber eines Fahrzeugs mit einem sonstigen Konstruktionsmangel. Es spricht nichts dafür, dass eine deliktische Haftung auch von einfachen Angestellten eines Fahrzeugherstellers zur wirksamen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts geboten ist. Nach allem ist nicht ersichtlich – und auch aufgrund der weiteren Ausführungen des Generalanwalts in den Schlussanträgen vom 02.06.2022 nicht anzunehmen –, dass die Richtlinie bezogen auf das genannte Interesse des Fahrzeugerwerbers ein bestimmtes Rechtsschutzniveau vorgäbe, das in Deutschland unterschritten wäre, falls die §§ 6, 27 EG-FGV, die Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 oder die Durchführungsverordnung (EG) Nr. 692/2008 nicht als Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB qualifiziert würden (Senat, Urteil vom 20.21.2022 – 16a U 300/19 –, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 – 24 U 115/22 –, juris Rn. 103). e) Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 war nicht geboten. Auch der Bundesgerichtshof geht nicht davon aus, dass die Instanzgerichte aussetzen müssen. Der Senat hat seit der Veröffentlichung der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 01.07.2022 zugewartet, um seine Entscheidung in Kenntnis der Entscheidung des EuGH und ggf. auf diese bezogener Hinweise des BGH zu treffen. Nachdem die zunächst für November 2022 angekündigte Verhandlung des BGH wiederholt verlegt worden ist, ist ein weiteres Stillhalten – das nahezu den gesamten Senatsbestand erfassen würde – weder geboten noch auch nur im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes zweckmäßig. Die Klageparteien, die an ihrer Rechtsauffassung festhalten, können durch Einlegung der Revision, die der Senat zulässt, ihre Rechte wahren. Soweit hiergegen eingewandt werden könnte, hierdurch würde den Parteien eine Tatsacheninstanz genommen, ist dies allein schon deswegen unbehelflich, weil die maßgeblichen Tatsachen festgestellt sind und es sich bei der klärungsbedürftigen Frage um eine Rechtsfrage handelt. 3. Ein Anspruch nach § 831 BGB würde voraussetzen, dass ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten einen deliktischen Haftungstatbestand verwirklicht hätte. Einen auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Vortrag hat die Klagepartei insoweit nicht gehalten; der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen Bezug. C. Der Klagepartei stehen keine durchsetzbaren vertraglichen Ansprüche (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346ff. BGB) zu. Unabhängig von der Frage, ob die Klagepartei einen Sachmangel berücksichtigungsfähig vorgetragen hat und ob eine Nachfristsetzung in dieser Konstellation entbehrlich war oder nicht, waren etwaige Mängelansprüche bei Erklärung des Rücktritts jedenfalls verjährt (§§ 214 Abs. 1, 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 437 Nr. 2, 476 Abs. 2 BGB) und die Beklagte hat sich hierauf berufen (§§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB), an das ein späterer Fristbeginn (§ 199 BGB) und eine längere Verjährungsfrist (§ 195 BGB) geknüpft wären, kann nicht angenommen werden. Dabei verkennt der Senat nicht, dass für die Annahme von Arglist im kaufrechtlichen Sinne andere Anforderungen gelten als für die Annahme von Sittenwidrigkeit im Rahmen des § 826 BGB. Entscheidend ist, dass keine Anhaltspunkte für ein arglistiges Handeln einer Person dargetan sind, für die die Beklagte im kaufrechtlichen Kontext haftet. Zugerechnet wird der Beklagten (gemäß oder analog § 31 BGB) auch hier die Kenntnis ihrer Organmitglieder und sonstigen Repräsentanten (sogleich a). Zum anderen unter den noch darzustellenden Voraussetzungen (gemäß § 166 BGB) die Kenntnis der am Vertragsschluss beteiligten Personen, also Erklärungsvertreter u. ä. (unten b). Eine Zurechnung des Wissens aller für die Beklagte tätigen Personen (also auch aller zwar nicht am Verkauf, aber an der Fahrzeugentwicklung beteiligten Personen, bzw. aller Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 BGB) findet im Vertragskontext nicht statt, sondern spielt allenfalls als Erkenntnisquelle für die Kenntnis eines Erklärungsvertreters eine Rolle. Dies vorausgeschickt, gilt im Einzelnen Folgendes: a) Für eine Kenntnis von Personen, deren Wissen der Beklagten gemäß oder analog § 31 BGB auch im vertraglichen Kontext zugerechnet wird (Organmitglieder und gleichgestellte Repräsentanten), fehlen aufschlussreiche tatsächliche Anhaltspunkte. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen Bezug. b) Auch liegen die Voraussetzungen einer Zurechnung der Kenntnis des „Erklärungsvertreters“ beim Kauf nicht vor. Insoweit ist maßgeblich, ob die Information bei ordnungsgemäßer Informations- und Kommunikationsverwaltung zur Verfügung gestanden hätte (Maier-Reimer/Finkenauer in: Erman, BGB, 16. Aufl. § 166 Rn. 18 m. w. N.). Zugerechnet werden danach Kenntnisse von an dem konkreten Geschäft nicht beteiligten Personen, die „typischerweise aktenmäßig festgehalten“ werden. Konkretisiert hat der BGH diese Anforderungen (u. a. in BGH, Urteil vom 02.02.1996 – V ZR 239/94 –, juris Rn. 24ff.) dahin, dass für eine Wissenszurechnung kumulativ erforderlich sei, dass die Information über den Umstand zum Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung überhaupt gespeichert werden musste und ein besonderer Anlass besteht, sich in der konkreten Situation, also des Vertragsschlusses, über den gespeicherten Umstand zu vergewissern. Ob in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine Speicherobliegenheit bestanden hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass in der konkreten Situation des Vertragsschlusses ein besonderer Anlass dafür bestand, sich über den gespeicherten Umstand zu vergewissern. Diese Voraussetzung entwickelt der BGH aus dem Gleichstellungsargument (natürliche Person einerseits, arbeitsteilige Organisation andererseits). Auch das Erinnerungsvermögen des Menschen bestimme sich typischerweise nach der erkennbaren Wichtigkeit der Wahrnehmung und danach, wie lange diese zurückliege, weshalb der BGH fordert, dass ein besonderer Anlass dafür bestehen müsse, sich in der konkreten Situation (noch) zu vergewissern. Maßstab dafür sind vor allem die Bedeutung des Anlasses und die Schwierigkeit der Suche. Die Anforderungen des konkreten Anlasses sind nicht niedrig. Der BGH führt ausdrücklich aus, das als Wissen Zuzurechnende dürfe nicht zu einer Fiktion entarten, die juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus belasten würde. Vielmehr müsse für denjenigen Menschen, für den die Zurechnung gelten soll, wenigstens eine reale Möglichkeit, aber auch ein Anlass bestehen, sich das Wissen aus dem eigenen Gedächtnis, aus Speichern oder von anderen Menschen zu beschaffen (BGH, a.a.O., juris Rn 23). Ein konkreter Anlass, sich beim Verkauf über Konstruktionsdetails des Fahrzeuges bzw. Details der Bedatung der Motorsteuerung – über die Verkaufsprospekte hinaus – zu vergewissern, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, so dass auch unter dem Aspekt einer Wissenszurechnung nach oder analog § 166 BGB das Verhalten der Beklagten nicht als arglistig im kaufrechtlichen Sinne angesehen werden kann. D. Angesichts vorstehender Ausführungen hat die gegenläufige Berufung der Klagepartei keinen Erfolg. Ihr steht kein weitergehender als der erstinstanzlich ausgeurteilte Anspruch zu, sondern die Klage ist insgesamt unbegründet. III. 1. Nach allem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Berufung der Klagepartei war zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. 2. Die Streitwertfestsetzung erfolgt aufgrund von §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. 3. Die Revision war zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Zwar hat der Bundesgerichtshof die rechtlichen Anforderungen, die an ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB zu stellen sind, in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert, und ist dabei auch speziell auf die Fallgruppe des Inverkehrbringens abgasmanipulierter Fahrzeuge eingegangen. Vor dem Hintergrund der Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 02.06.2022 in der dortigen Rechtssache C-100/21 ist jedoch die Frage der Schutzgesetzqualität der dort als drittschützend referierten Normen – wieder (hierzu Musielak/Voit/Ball, ZPO, 19. Aufl., § 543 Rn. 5a) – klärungsbedürftig im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 28.06.2022 – 24 U 115/22 –, juris).