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Beschluss

16a U 737/21

OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0601.16A.U737.21.00
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Leitsätze
Anhaltspunkte hinsichtlich der Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen ergeben sich nicht aus einer Diskrepanz zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße.(Rn.5)
Tenor
1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30.04.2021, Aktenzeichen 4 O 281/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Anhaltspunkte hinsichtlich der Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen ergeben sich nicht aus einer Diskrepanz zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße.(Rn.5) 1. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30.04.2021, Aktenzeichen 4 O 281/20, wird zurückgewiesen. 2. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung mit Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 40.000,00 € festgesetzt. I. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30.04.2021 Bezug genommen. Im Hinblick auf die im Berufungsverfahren gestellten Anträge wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 07.04.2022 verwiesen. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 30.04.2021, Aktenzeichen 4 O 281/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. 1. Insbesondere hält der Senat aus den im Hinweisbeschluss bereits dargestellten Gründen daran fest, dass sich Anhaltspunkte im Hinblick auf die Implementierung unzulässiger Abschalteinrichtungen nicht aus einer Diskrepanz zwischen Stickoxidemissionen unter Prüfstandbedingungen, die nach damaliger Rechtslage zur Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblich waren, und unter normalen Betriebsbedingungen auf der Straße ergeben. Bei dieser Bewertung sieht sich der Senat nach wie vor im Einklang mit der weit überwiegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15.09.2021, VII ZR 2/21; Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 23, juris; Hinweisbeschluss vom 15.09.2021 – VII ZR 101/21, BeckRS 2021, 34034 Rn. 17), der ebenfalls davon ausgeht, dass die Bezugnahme auf solch Diskrepanzen nicht ausreicht, um einen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung annehmen zu können. Die von der Klagepartei in Bezug genommene Rechtsprechung des 3. Zivilsenats des BGH betrifft insoweit keine abweichende Beurteilung einer Rechtsfrage – was in Anbetracht der Rechtsprechung anderer Senate des BGH auch einer Abstimmung bzw. einer Befassung des Großen Senats bedurft hätte –, sondern stellt sich lediglich als Ergebnis einer Subsumtionsdivergenz dar. Der 3. Senat geht davon aus, dass die Klagepartei zureichende Anhaltspunkte dafür vorgetragen habe, dass das dort streitgegenständliche Fahrzeug möglicherweise über eine „unzulässige Abschalteinrichtung in Gestalt einer Prüfstanderkennungssoftware“ verfüge. Solche Anhaltspunkte folgten aus der Gesamtbetrachtung des Umstands, dass nach den bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Motorsteuerungssoftware unstreitig erkennen könne, ob nur die Antriebsachse rotiert, der Lenkradeinschlag nicht mehr als 15 Grad beträgt und Radio sowie Multimedia-Einheit ausgeschaltet sind, sowie den Messwerten der DUH, aus denen für den NOx-Ausstoß im realen Fahrbetrieb eine Grenzwertüberschreitung um den Faktor 9,7 folge (BGH, Beschluss vom 25.11.2021 – III ZR 202/20 –, Rn. 17, juris). Der Senat vermag darüber hinaus selbst in einem unstreitigen Vorliegen einer Prüfstanderkennung – selbst wenn man vorliegend davon ausginge, dass eine solche vorläge – keinen maßgeblichen Umstand zu erkennen, der im Rahmen einer Gesamtschau einen zureichenden Anhaltspunkt für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne einer manipulativen Prüfstanderkennungssoftware begründen könnte. Aus den bereits durch den Senat eingeholten und diesem - im Rahmen diverser Rechtsstreitigkeiten - vorgelegten Gutachten ist dem Senat vielmehr bekannt, dass jedes Fahrzeug den Prüfstand erkennen muss, um dort überhaupt betrieben werden zu können. Denn in modernen Fahrzeugen melden das ABS bzw. das ESP und sonstige Sensoren, dass sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand nicht normal bewegt, so dass die Motorleistung auf dem Prüfstand gedrosselt würde und ein normaler Betrieb des Fahrzeugs auf der Fahrzeugrolle nicht möglich wäre (vgl. so auch bereits die Bewertung des 5. Untersuchungsausschusses, Drs 18/12900, S. 512: „Daher ist es aus Sicht des zuständigen Experten des Bundesumweltministeriums „klar“ und „aus technischen Gründen sogar zwingend“, dass Fahrzeuge mit einer Software ausgestattet sind, die den Rollenprüfstand und damit auch eine Emissionsmessung erkennt. Angesichts der technischen Notwendigkeit ist die reine Zykluserkennung legal und liefert keine Anhaltspunkte für ein unzulässiges Verhalten.“). 2. Im Hinblick auf die von der Klägerseite gerügte Funktion des Kaltstartheizens verweist der Senat erneut darauf, dass der Gutachter Dr. H. lediglich Feststellungen zu den Motortypen B 37 und B 47 getroffen hat und daher bereits unter diesem Gesichtspunkt aus seinen Feststellungen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für den streitgegenständlichen Motortyp folgen können. 3. Schließlich folgt aus der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um ein nach der DIN EN ISO 9001 zertifiziertes Unternehmen handelt, kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die im streitgegenständlichen Fahrzeug implementiere Funktion der temperaturgesteuerten AGR („Thermofenster“) – für das Vorliegen der übrigen von Klageseite vorgetragenen unzulässigen Abschalteinrichtungen fehlt es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten – von Ingenieuren oder leitenden Mitarbeitern der Beklagten als möglicherweise unzulässige Abschalteinrichtung identifiziert wurde und diese bei deren Verwendung vorsätzlich sittenwidrig handelten. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.