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Urteil

16a U 2/19

OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0308.16A.U2.19.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 46. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 46 O 101/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 16.08.2019 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 46. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az. 46 O 101/19, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 35.000,00 € festgesetzt. I. Die Klagepartei begehrt Schadensersatz im Zusammenhang mit behaupteten Manipulationen eines – im August 2015 von der Beklagten zum Kaufpreis von 41.900,00 EUR als Gebrauchtfahrzeug erworbenen – Mercedes Benz E 300 BlueTEC Hybrid. Sie stützt den geltend gemachten Anspruch auf die Behauptung, das Fahrzeug sei von der Beklagten mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen worden. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit Anwaltsschriftsatz vom 12.10.2018 verlangte die Klagepartei Rückabwicklung des Kaufvertrages durch Zahlung von 36.337,69 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Die Beklagte wies dies zurück. 1. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde im November 2014 erstmals zugelassen; es ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor des Typs OM 651 ausgerüstet und nach der Abgasnorm Euro 5 typgenehmigt. Einen für das streitgegenständliche Fahrzeug einschlägigen und mit der Feststellung unzulässiger Abschalteinrichtungen begründeten Bescheid des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) gibt es nicht. Das Fahrzeug wies bei Übergabe an die Klagepartei einen Kilometerstand von 20.458 auf, bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen solchen von 101.911 und bei Schluss der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren schließlich einen solchen von 169.120. 2. Die Abgasrückführung (AGR), bei der ein variabler Teil der produzierten Abgase in den Brennraum zurückgeführt wird und so am Verbrennungsvorgang teilnimmt – was sich mindernd auf die NOx-Emissionen auswirkt – funktioniert u. a. temperaturgesteuert (so genanntes "Thermofenster"), wobei die Details und die rechtliche Bewertung streitig sind. Weiter ist die Funktion "geregeltes Kühlmittelthermostat" (auch "Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung", daher im Weiteren K-S-R) implementiert. Die verzögerte Erwärmung des Motoröls führt bei aktivierter K-S-R zu niedrigeren NOx-Emissionen. Auch hinsichtlich dieser Funktion ist streitig, wann bzw. unter welchen Umständen sie abgeschaltet wird und wie dies sodann rechtlich zu bewerten ist. Das KBA hat diesbezüglich diverse mit der Feststellung einer unzulässigen Abschalteinrichtung begründete Bescheide erlassen; diese sind nicht bestandskräftig und betreffen das streitgegenständliche Fahrzeug nicht. 3. In erster Instanz hatte die Klagepartei vorgetragen, hinsichtlich der AGR komme es außerhalb eines knapp kalkulierten Thermofensters zwischen 20-25° Celsius zu einer Abschaltung. Sobald sich das Fahrzeuge außerhalb des rund 25° Celsius warmen Testlabors bewege, werde die Abgasnachbehandlung flexibel geregelt, um den Motorschutz und den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Überdies sei eine Umschaltlogik implementiert, die in Abhängigkeit vom – parameterbasiert erkannten – Betriebsmodus zu NOx-Emissionen unterhalb (im Prüfstandsmodus) bzw. oberhalb (im realen Straßenbetrieb) des maßgeblichen NOx-Grenzwerts führe. Die K-S-R bewirke bei parameterbasiert erkanntem Prüfstandsbetrieb eine effizientere Abgasreinigungsstrategie; außerhalb des NEFZ-Tests seien die NOx-Emissionen hingegen deutlich erhöht. Über die Implementierung dieser Abschalteinrichtungen habe die Beklagte das KBA getäuscht, wissend, dass sie nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Die Beklagte habe auch die Klagepartei – durch die Angabe, das Fahrzeug erfülle die einschlägige Abgasnorm – getäuscht. Die Klagepartei sei von einem Fahrzeug auf dem Stand der Technik und der Regelwerke ausgegangen und hätte bei Kenntnis der Manipulation von dem Kauf abgesehen. Vorstand bzw. Vorstandsmitglieder der Beklagten bzw. sonstige Repräsentanten im Sinne von § 31 BGB hätten Kenntnis von den Manipulationen gehabt. Die Klagepartei habe durch den Abschluss dieses Kaufvertrages einen Schaden in Form der Belastung mit der Kaufpreisverbindlichkeit erlitten. 4. Die Beklagte hatte um Klagabweisung angetragen und die Klage für unschlüssig gehalten. Das streitgegenständliche Fahrzeug entspreche der einschlägigen Emissionsnorm Euro 5, wobei Straßenbetriebswerte für die Frage der Grenzwerterfüllung irrelevant seien. Ein Verlust der Straßenverkehrszulassung drohe nicht. Zur Temperatursteuerung der AGR legte sie dar, dass die AGR-Rate ab einer Umgebungslufttemperatur von 15° C oder darunter schrittweise und betriebspunktabhängig um bis zu (unter 7° C) 17% reduziert werde; bei einer Umgebungslufttemperatur von -30° C werde die AGR abgeschaltet. Umgekehrt komme es zu einer schrittweisen Reduzierung der AGR ab 30° C und zur Abschaltung bei Überschreitung von 45° C. Die Reduzierung und Abschaltung sei zur Vermeidung von Motorschäden aufgrund Versottung bzw. Verlackung notwendig. Eine parameterbasierte Umschaltlogik sei weder implementiert noch von der Klagepartei substantiiert behauptet. Dem Typgenehmigungsbescheid komme Tatbestandswirkung zu. Die Beklagte habe weder das KBA noch die Klagepartei getäuscht, bzw. die Klagepartei sonst sittenwidrig geschädigt. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft richteten sich nicht gegen Vorstandsmitglieder der Beklagten. Hinsichtlich kaufrechtlicher Ansprüche bestritt die Beklagte einen Sachmangel und berief sich darauf, die Mängelansprüche seien bei Erklärung des Rücktritts verjährt gewesen. 5. Das Landgericht – Einzelrichterin der 46. Zivilkammer – hat mit am 16.08.2019 verkündetem Urteil die Beklagte verurteilt, an die Klagepartei 29.691,17 EUR nebst Prozesszinsen zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs. Zudem hat es eine Verurteilung zu Deliktszinsen sowie zur Freistellung von vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten und die Feststellung von Annahmeverzug ausgesprochen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat die Voraussetzungen des § 826 BGB für erfüllt gehalten, das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung bewertet und für die weitere Prüfung die von der Beklagten behauptete Bedatung zugrunde gelegt. Die Beklagte habe die Typgenehmigung durch Verschweigen dieser unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem KBA erschlichen. Die Sittenwidrigkeit hat das Landgericht u. a. mit dem im eigenen Gewinnmaximierungsinteresse der Beklagten erfolgten Verstoß gegen die strengen europarechtlichen Standards zum Umwelt- und Gesundheitsschutz begründet. Zum Vorsatz und den sonstigen subjektiven Aspekten des § 826 BGB ist es von einer sekundären Darlegungslast der Beklagten ausgegangen, der diese nicht genügt habe. Als Schaden hat es die Belastung mit der – in dieser Form ungewollten – Kaufpreisverbindlichkeit angesehen, reduziert um den Nutzungsvorteil, den es mit 12.208,83 EUR errechnet hat. 6. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte den erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klage sei unschlüssig und der klägerische Vortrag weitgehend nicht auf die Beklagte als Herstellerin, bzw. jedenfalls nicht auf das streitgegenständliche Fahrzeug bezogen. Das zweitinstanzliche Vorbringen der Klagepartei zur K-S-R sei verspätet. Bei der K-S-R handele es sich nicht um eine manipulative Prüfstandserkennung, sondern sie sorge für ein günstiges Verhältnis zwischen NOx- und Partikelemissionen in der Warmlaufphase. Nur in der Warmlaufphase – nicht aber bei bereits betriebswarmem Motor – sei sie sinnvoll einsetzbar. Die K-S-R samt ihrer Abschaltbedatung sei regulatorisch zulässig, u. a. zur Reduzierung der Risiken von Ölverdünnung, Schmierverlust und Ablagerungen. Die klägerseits zum Beleg einer unzulässigen Abschalteinrichtung bzw. eines sittenwidrigen Vorgehens angeführten Umstände seien ohne Relevanz. Überdies funktioniere die K-S-R im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Prüfstandsbetrieb und im realen Fahrbetrieb in gleicher Weise ("Rolle wie Straße"), zumal alle Steuerungsparameter unter normalen Betriebsumständen auch im realen Straßenbetrieb vorkämen. Die Abschaltung der Funktion bei besonders niedrigen oder besonders hohen Außentemperaturen, bei niedrigem Umgebungsdruck, bei Motorbetrieb in partikelintensiven Last- und Drehzahlkombinationen oder am Ende der Warmlaufphase sei jeweils technisch bedingt. Zu einer erneuten Aktivierung im laufenden Betrieb komme es nicht, weil innerhalb eines Zündungslaufs nicht mit dem erneuten Erreichen des relevanten Temperaturbereichs zu rechnen sei. Jedenfalls hätten die ihr analog § 31 BGB zuzurechnenden Personen nicht vorsätzlich gehandelt. Eine sittenwidrige Schädigung könne nicht festgestellt werden. Auch die Voraussetzungen anderer in Betracht kommender Anspruchsgrundlagen lägen nicht vor. Sie beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. August 2019 (Az.: 46 O 101/19) wird abgeändert und die Klage gegen die Beklagte abgewiesen. 7. Die Klagepartei beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält die temperaturgesteuerte AGR weiterhin für eine unzulässige Abschalteinrichtung und ihren Einsatz für sittenwidrig. Überdies vertieft und konkretisiert sie ihr Vorbringen zur K-S-R. Durch diese werde das Kühlmittel bei Prüfstandsfahrten bzw. unter Prüfstandsbedingungen (auf der Grundlage einer Prüfstandsbedingungserkennung) kühler gehalten, auf dem NEFZ komme die K-S-R mit einer Sollwertabsenkung auf 70° C sicher zur Anwendung, der große Kühlmittel-Kreislauf werde schon bei 70° C geöffnet statt wie sonst bei 100° C; hierdurch sowie durch die zusätzliche Aktivierung einer hohen AGR ergebe sich (auf dem Prüfstand) eine messbare Reduzierung des NOx-Ausstoßes. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall sei vorliegend nicht unstreitig, dass die K-S-R im Prüfstandsbetrieb einerseits und im realen Fahrbetrieb andererseits ("Rolle wie Straße") im Grundsatz in gleicher Weise funktioniere; insbesondere führe die K-S-R, die beim gleichzeitigen Vorliegen von acht Parametern aktiviert werde, lediglich in 1-2% der Realbetriebsfahrten, somit nur punktuell, zu einer NOx-Ausstoßverbesserung. Überdies sei das Vorgehen des KBA, das bei einer festgestellten NOx-Ausstoßbeeinflussung durch Abschaltung der K-S-R, keine Bescheide erlasse, wenn das Fahrzeug des NEFZ-Test auch ohne aktivierte K-S-R bestehe (so genannte "Grenzwertrelevanz" oder "Grenzwertkausalität"), rechtswidrig, weil das Tatbestandsmerkmal der Grenzwertrelevanz sich aus den europarechtlichen Vorgaben nicht ergebe, weder für die Prüfung einer Abschalteinrichtung noch für die Prüfung deren ausnahmsweiser Zulässigkeit. Zum Beleg verweist die Klagepartei insbesondere auf Vortrag, den die Beklagte in Parallelverfahren gehalten habe und aus dem sich ergebe, dass die Bedatung der K-S-R modellübergreifend gleich sei, zudem auf sachverständige Stellungnahmen. 8. Der Senat hat ein Auskunftsersuchen an das KBA zu der Frage gerichtet, ob und ggf. mit welchem Ergebnis ein dem streitgegenständlichen vergleichbares Fahrzeug auf das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen geprüft wurde. Nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage nebst Auswertung der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung hat der Senat den Parteien sodann mitgeteilt, ggf. auch ohne die KBA-Auskunft über die Berufung zu entscheiden. Am 08.03.2022 hat der Senat mit den Parteien mündlich verhandelt. Auf die Terminsniederschrift sowie ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze samt den Anlagen wird verwiesen. II. Die Berufung der Beklagten wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet; sie ist auch im Übrigen zulässig. Auf der Grundlage der für den Senat maßgeblichen Tatsachen (§ 529 Abs. 1 ZPO) ist die Berufung begründet; der Klagepartei steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu (zu § 826 BGB sogleich A., zu anderen deliktischen Anspruchsgrundlagen sodann B., zu einem in der Direkterwerbskonstellation denkbaren kaufrechtlichen Rückabwicklungsanspruch schließlich unten C.). A. Für die Prüfung eines Anspruchs wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB – in der Fallgruppe des Inverkehrbringens abgasmanipulierter Fahrzeuge – geht der Senat von folgendem Maßstab aus: Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 29). Nach diesen Grundsätzen kann das Verhalten eines Fahrzeugherstellers eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung begründen, wenn dieser aufgrund einer grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch in großer Stückzahl Fahrzeuge in Verkehr gebracht hat, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgaswerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 16), mithin diese manipulativ ausgestaltet wurde. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ergibt sich für die als unzulässige Abschalteinrichtungen angeführten Funktionen der Motorsteuerung keine Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung. Der Senat geht vielmehr in mittlerweile ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteile vom 25.01.2022 – 16a U 138/19, 16a U 158/19 –, beide juris, sowie Urteile vom 18.01.2022 – 16a U 74/19 – und vom 21.12.2021 – 16a U 301/19 – jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen) unabhängig davon, ob das Fahrzeug von einem durch das KBA angeordneten verpflichtenden Rückruf betroffen ist oder nicht, davon aus, dass in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation Ansprüche der Erwerber ausscheiden, da in den vorgetragenen Umständen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten im Sinne des § 826 BGB zu sehen sind. Denn auch die Existenz eines das streitgegenständliche oder ein vergleichbares Fahrzeug betreffenden KBA-Bescheides wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen begründet allein für deren Vorliegen und damit für einen Gesetzesverstoß einen tatsächlichen Anhaltspunkt, nicht aber für dessen Qualität, insbesondere nicht dafür, dass ein solcher Gesetzesverstoß im Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und mit Schädigungsvorsatz begangen wurde. Bei einer – unterstellten – Abschalteinrichtung, die im Grundsatz auf dem Prüfstand und im realen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (BGH, Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20, juris Rn 30; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 99/21, BeckRS 2021, 38651, Rn 19 m. w. N.). Hierfür bedarf es gesonderter tatsächlicher Anhaltspunkte. Diese sind hier nicht ersichtlich. Sie folgen vorliegend weder aus den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Stuttgart gegen Mitarbeitende der Beklagten (1.), aus der Verwendung des Thermofensters (2.) oder des geregelten Kühlmittelthermostats bzw. der K-S-R (3.). 1. Die Bezugnahme auf die – mit mehreren rechtskräftigen Strafbefehlen teilweise abgeschlossenen – staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Mitarbeitende der Beklagten wegen Betruges u. a. geht ins Leere. Denn die Ermittlungen haben sich zu keinem Zeitpunkt auf Fahrzeuge bezogen, die nicht von einer Rückrufanordnung des KBA betroffen waren bzw. sind. Zudem haben sie keine Erkenntnisse ergeben, die einen Tatverdacht gegen Vorstandsmitglieder oder Repräsentanten der Beklagten tragen würden. Und schließlich konnten hinsichtlich eines Betruges im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen nach Euro 5 typgenehmigter Fahrzeuge keine Erkenntnisse ermittelt werden, die den Nachweis der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen ermöglicht hätten. Die dem zugrunde liegenden Auskünfte der StA Stuttgart hat der Senat der Klagepartei zusammen mit der Hinweisverfügung vom 28.02.2022 übermittelt. Damit aber fehlt dem als tatsächlicher Anhaltspunkt in Betracht gezogenen Vorgehen der StA der Fallbezug, bzw. ergibt sich aus diesem Vorbringen kein inhaltlicher Aufschluss für ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten gerade im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug. 2. Dass die Abgasrückführung u. a. über die Lufttemperatur gesteuert wird, ist wie oben ausgeführt unstreitig, wenn auch die konkrete Ausgestaltung der Temperatursteuerung von Klagepartei und Beklagter unterschiedlich dargestellt wird und die jeweiligen rechtlichen Bewertungen differieren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts trägt die Implementierung einer temperaturgesteuerten AGR die Annahme einer Haftung der Beklagten wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nicht. Dabei kann in rechtlicher Hinsicht dahinstehen, ob es sich bei einer solchen Steuerung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. a) Denn mit dem Bundesgerichtshof (siehe etwa Urteil vom 16.09.2021 – VII ZR 190/20 –, juris) ist davon auszugehen, dass die Abgasrückführung auf dem Rollenprüfstand des NEFZ wie auf der Straße im Grundsatz in gleicher Weise funktioniert. Daher ist die Temperatursteuerung der AGR nicht für sich gesehen, sondern allenfalls bei Hinzutreten besonderer Umstände geeignet, das Sittenwidrigkeitsverdikt zu tragen, an das § 826 BGB die Haftung knüpft (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –). Besondere Umstände, die in diesem Sinne eine andere Einschätzung tragen könnten, sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr ist eine Täuschung des KBA zu diesem Punkt nicht anzunehmen, weil – senatsbekannt – die von allen Herstellern praktizierte Temperatursteuerung der Abgasrückführung spätestens seit 2008 in Fachkreisen – zu denen das KBA als Typgenehmigungsbehörde gehört – bekannt war. Wenn nun das KBA im Typgenehmigungsverfahren – in dem es gem. § 24 Abs. 1 VwVfG den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat – vor diesem Hintergrund keinen Anlass sah, vor Erlass des Typgenehmigungsbescheids Nachfragen hinsichtlich der Details der Abgasrückführung an die Herstellerin zu richten, so kann es hinsichtlich der tatsächlichen Ausgestaltung und Bedatung des "Thermofensters" nicht als getäuscht angesehen werden. Dass sich das KBA selbst nicht als getäuscht ansieht, entnimmt der Senat u. a. dem seitherigen Vorgehen der Behörde: Das KBA könnte bei einer mittels Täuschung über die Reduzierungs- oder Deaktivierungsbedatung der Abgasrückführung erschlichenen Typgenehmigung den Bescheid widerrufen oder mit nachträglichen Nebenbestimmungen ändern; dass dies geschehen sei, behauptet die Klagepartei nicht und ist dem Senat auch sonst nicht bekannt. Vielmehr genehmigt das KBA – etwa bei aktuellen Software-Updates – die temperaturgesteuerte Abgasrückführung weiterhin. Mit der KBA-Täuschung entfällt der zentrale Anknüpfungspunkt für die Sittenwidrigkeitszuschreibung in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Abgasfällen. Die Frage, ob eine Temperatursteuerung der AGR mit der o. g. Reduzierungs- bzw. Abschaltbedatung als unzulässige Abschalteinrichtung angesehen werden muss, ist dabei nicht entscheidungserheblich. 3. Die Klagepartei hat auch eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung durch eine – zu Gunsten der Klagepartei unterstellt – als unzulässige Abschalteinrichtung zu bewertende Bedatung der K-S-R nicht berücksichtigungsfähig behauptet, denn jedenfalls fehlt es insoweit an tatsächlichen Anhaltspunkten für ein als sittenwidrig zu bewertendes Vorgehen der Beklagten. Dabei ist das diesbezügliche in zweiter Instanz gehaltene Vorbringen der Klagepartei nicht verspätet. Zum einen hat die Klagepartei die K-S-R bereits in erster Instanz in das Verfahren eingeführt und war daher an ergänzendem, konkretisierendem und vertiefendem Vortrag nicht gehindert. Zum anderen hatte der Verfahrensgang vor dem Landgericht (das die Voraussetzungen des § 826 BGB auch ohne Bezugnahme auf die K-S-R für erfüllt gehalten hat) ihr keinen Anlass gegeben, hierzu noch weiter vorzutragen (vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar für unerheblich gehaltener Gesichtspunkt im Sinne von § 531 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit des klägerischen Vorbringens hat der Senat unter Bezugnahme auf die höchstrichterliche Rechtsprechung folgenden Maßstab zugrunde gelegt: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 28.01.2020 – VIII ZR 57/19 –, juris Rn. 7ff.) ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei ggf. die benannten Zeugen und die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Weiter ist es einer Partei grundsätzlich nicht verwehrt, eine tatsächliche Aufklärung auch hinsichtlich solcher Umstände zu verlangen, über die sie selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und auch nicht erlangen kann, die sie aber nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie sich nur auf vermutete Tatsachen stützen kann, weil sie mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Fahrzeugmotors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann. Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; i. d. R. wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können. Von der Klagepartei kann nicht verlangt werden, im Einzelnen darzulegen, weshalb sie von dem Vorhandensein einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen ausgeht und wie diese konkret funktionieren. Vielmehr ist nur zu fordern, dass greifbare Umstände angeführt werden, auf die der Verdacht gegründet werden kann, das Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf, bei deren Implementierung die Beklagte vorsätzlich und sittenwidrig gehandelt habe. Dies vorausgeschickt, gilt im Einzelnen Folgendes: a) Die Bezugnahme auf die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gegen Mitarbeitende der Beklagten wegen Betruges u. a. geht, wie bereits ausgeführt, ins Leere. Ein tatsächlicher Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Vorgehen der Beklagten im Zusammenhang mit der Implementierung der K-S-R lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Staatsanwaltschaft Ermittlungen geführt (wenn auch nicht bezüglich des nicht rückrufbetroffenen streitgegenständlichen Fahrzeugs) und diese dann mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt hat. b) Aus dem Vorgehen des KBA ergibt sich kein tatsächlicher Anhaltspunkt für eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung der Klagepartei. Selbst wenn sich grundsätzlich aus der Bezugnahme auf KBA-Bescheide für gleich motorisierte und auch ansonsten vergleichbare Fahrzeuge (hierzu Senat, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, juris) ein Anhaltspunkt für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung herleiten lässt, muss in vorliegender Konstellation das differenzierte Vorgehen des KBA in Betracht gezogen werden, das gerade nicht alle mit der K-S-R ausgerüsteten Fahrzeuge beanstandet hat, sondern danach unterscheidet, ob die K-S-R aktiv oder inaktiv ist und ob die aktivierte K-S-R benötigt wird, um beim Prüfstandstest den NOx-Grenzwert einzuhalten ("Grenzwertrelevanz"). Insbesondere einer Auskunft des KBA an das LG Saarbrücken (zitiert im Urteil vom 09.04.2021 vorgelegt als Anlage BK 19), in der von "an die Randbedingungen der Typ-I-Prüfung angelehnten Schaltparametern" die Rede ist, lässt sich eine Prüfstandsbezogenheit gerade nicht entnehmen. Eine solche Sichtweise liefe darauf hinaus, den Inhalt der Auskunft des KBA – das ausdrücklich nicht von einer Prüfstandserkennung ausgeht – in sein Gegenteil zu verkehren. Für das nicht rückrufbetroffene streitgegenständliche Fahrzeug lässt sich aus der Auskunft ohnehin nichts herleiten, weil nicht dargetan – vor allem nicht auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte behauptet – ist, dass der NOx-Ausstoß in gleicher Weise beeinflusst wird, so dass dem Vorbringen der Fallbezug fehlt. Jedenfalls Anhaltspunkte für ein Bewusstsein der Rechtswidrigkeit sowie einen Erwerberschädigungsvorsatz bei den für die Beklagten tätig gewesenen Personen ergeben sich aus der Bescheidpraxis des KBA nicht. Umgekehrt liegt eher fern, dass in der Implementierung einer Funktionalität, die das KBA auch Jahre nach ihrem Bekanntwerden nicht in allen Fällen beanstandet, eine sittenwidrige Schädigung liegen könnte (hierzu BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 474/21 – noch nicht veröff., Rn. 38, mit der Erwägung, vor dem Hintergrund einer unsicheren Rechtslage sei nicht dargetan, dass sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers hätte aufdrängen müssen). Dies gilt unabhängig davon, ob man – wie die Klagepartei nicht – die Rechtsauffassung des KBA zur so genannten "Grenzwertkausalität" für zutreffend hält. Die Frage, ob es sich bei der Deaktivierungsbedatung um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, kann vielmehr – wie beim Thermofenster – dahinstehen. Denn unabhängig von dieser typgenehmigungsrechtlichen Frage kommt es nicht in Betracht, dem Hersteller ein sittenwidriges Vorgehen durch die Implementierung einer Funktion zu unterstellen, die die zuständige Behörde in der vorliegenden Konstellation nicht einmal für beanstandungswürdig hält. Für diese Bewertung kommt es auch nicht darauf an, ob die für die Beklagte tätigen Personen diese Herangehensweise des KBA antizipiert haben, weil es bereits am objektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit fehlt. Nichts Anderes ergibt sich aus der im Schriftsatz vom 25.02.2022 ausschnittsweise zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.12.2021 (VIII ZR 190/19), denn die in Bezug genommenen Ausführungen des Revisionsgerichts betreffen nicht den Maßstab sowie den maßgeblichen Zeitpunkt für die Annahme von Sittenwidrigkeit bei einem Fahrzeug, bei dem das KBA mangels Grenzwertrelevanz keine Nebenbestimmungen angeordnet hat, sondern es geht dort um die Anforderungen an die Annahme eines Sachmangels, für die auch in der Rechtsprechung des Senats andere Kriterien gelten (zu möglichen kaufrechtlichen Ansprüchen unten C.). Dass die Beklagte – die gegen die KBA-Bescheide Widerspruch eingelegt und sodann Anfechtungsklage erhoben hat – die K-S-R auch im Rahmen freiwilliger Maßnahmen aus- oder umbedatet, erlaubt weder für sich gesehen noch in Zusammenschau mit den ergangenen KBA-Bescheiden einen Rückschluss auf eine manipulative Ausgestaltung der Funktion noch auf ein als vorsätzlich und sittenwidrig zu kennzeichnendes Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen zum Zeitpunkt der Inverkehrgabe des Fahrzeugs. Hieran würde sich auch nichts ändern, wenn das KBA zu einem späteren Zeitpunkt von der bisherigen Verwaltungspraxis Abstand nehmen und bei gleicher Sach- und Rechtslage eine unzulässige Abschalteinrichtung feststellen würde. Schließlich kommt es bei dieser Sachlage auch nicht entscheidungserheblich darauf an, dass die K-S-R im Typgenehmigungsverfahren nicht offengelegt, sondern dem KBA erst später angezeigt wurde. Hierin läge möglicherweise ein eigenständiger typgenehmigungsrechtlicher Verstoß, der aber nicht für sich gesehen das Sittenwidrigkeitsurteil trägt. c) Aus sich heraus ist die Implementierung einer K-S-R mit Abschaltbedatung – aus ähnlichen Erwägungen wie beim Thermofenster – nicht geeignet, das Verhalten der Herstellerin als sittenwidrig zu qualifizieren (so auch BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21 – BeckRS 2021, 33038, zu einem rückrufbetroffenen Fahrzeug), weil weder die Funktion selbst noch die Abschaltparametrierung an den Prüfstandsbetrieb anknüpft und auch sonst nicht ersichtlich ist, dass sie – bspw. wegen evidenter Unzulässigkeit o. ä. – über einen (hier nur unterstellten) bloßen Gesetzesverstoß hinaus nur zu dem Zweck eingesetzt worden sein kann, die Typgenehmigung zu erschleichen. Eine evidente Unzulässigkeit vermag der Senat dabei allein schon deswegen nicht anzunehmen, weil das KBA – als insoweit allein zuständige Verwaltungsbehörde – wie bereits ausgeführt diese Funktion nicht in allen Fällen beanstandet, u. a. beim streitgegenständlichen Fahrzeug nicht. Tatsächliche Anhaltspunkte für eine Prüfstandsbezogenheit dieser Funktion hat die Klagepartei nicht berücksichtigungsfähig vorgebracht. Insbesondere ergibt sich eine manipulative "Parameterballung" (also eine Aktivierung der K-S-R nur, wenn alle oder nahezu alle für eine Prüfstandsfahrt maßgeblichen Parameter erfüllt sind) aus dem Vorbringen der Klagepartei nicht, zumal sie dem Vorbringen der Beklagten, alle Steuerungsparameter kämen unter normalen Betriebsumständen auch im realen Straßenbetrieb vor, nicht unter Bezugnahme auf tatsächliche Anhaltspunkte entgegen tritt. Wenn die Klagepartei im nachgelassenen Schriftsatz ausführt, "die KSR würde nur dann "in gleicher Weise wirken, wenn dort auch die Bedingungen des Prüfstandes angetroffen würden", verändert sie damit den Maßstab zu ihren Gunsten, denn dass die K-S-R in gleicher Weise wirken – im Sinne gleicher NOx-Emissionen – müsse, um die Annahme einer manipulativen Ausgestaltung zu vermeiden, verlangt der BGH gerade nicht. Es geht vielmehr darum, dass die Funktion bei gleichen Randbedingungen gleich arbeiten muss. Dem schließt sich der Senat an. Vor diesem Hintergrund kommt es auf die von der Klagepartei postulierte "Realbetriebsrelevanz" der K-S-R zum einen im Ergebnis nicht an; zum anderen wird auch die NOx-Ausstoßverbesserung bei maximal 2% der Straßenfahrten nicht unter Bezugnahme auf tatsächliche Anhaltspunkte behauptet. Hinsichtlich der Timerfunktion steht nur – weil unstreitig – fest, dass überhaupt eine Abschaltung anhand der Betriebsdauer der Funktion erfolgt; der Behauptung der Beklagten, die maximal applizierte Betriebsdauer der K-S-R sei jedenfalls länger als die Dauer der Prüfstandsfahrt und es handele sich im Wesentlichen um eine Notabschaltung für den Fall des Defekts von Sensoren, hält die Klagepartei nichts Konkretes entgegen; eine manipulative Bedatung der Zeitabschaltung ist ohnehin nicht auf der Grundlage tatsächlicher Anhaltspunkte dargetan. d) Das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. vom 12.11.2020 begründet schon deswegen keinen tatsächlichen Anhaltspunkt dafür, dass die K-S-R in Abhängigkeit einer Erkennung des NEFZ-Prüfstandes gesteuert wird, weil sich aus der bloßen Bezugnahme auf auffällige Stellen im Softwarecode der Motorsteuerung – also ohne Emissionsmessungen – kein brauchbarer Aufschluss auf das Emissionsverhalten des Fahrzeugs gewinnen lässt. e) Auf bei Realbetriebsfahrten erhobene Daten kann die Behauptung einer manipulativen – weil prüfstandsnahen oder -erkennenden – Abschalteinrichtung nicht gestützt werden; solche Messwerte tragen eine derartige Schlussfolgerung grundsätzlich nicht (st. Rspr. des Senats, rechtskräftiges Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, juris). Bei dieser Bewertung sieht sich der Senat im Einklang mit dem Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.07.2021 – VI ZR 128/20 –, Rn. 23, juris), der auch davon ausgeht, dass die Bezugnahme auf Diskrepanzen zwischen bei Realbetriebsfahrten gemessenen Stickoxidwerten einerseits und den bei der für die Erlangung der Typgenehmigung allein maßgeblichen Prüfstandsfahrt erhobenen Daten andererseits nicht ausreicht, um einen tatsächlichen Anhaltspunkt für die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung annehmen zu können. Umso weniger kann damit das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit und der Vorsatz der Erwerberschädigung dargetan werden. f) Medienveröffentlichungen können grundsätzlich geeignet sein, einen tatsächlichen Anhaltspunkt zu ergeben, müssten dafür aber – wie vorliegend nicht – inhaltlich aufschlussreich mit Blick auf den konkret zur Entscheidung stehenden Sachverhalt sein. Sämtlichen klägerseits angeführten Medienveröffentlichungen fehlt aus den oben erörterten Gründen der Fallbezug, weil sie entweder die Rückrufpraxis des KBA referieren (und damit keinen über die oben erörterten Erkenntnisse hinausgehenden Aufschluss geben können), über die – s. o. – nicht aufschlussreiche Messung von Realbetriebsemissionswerten berichten oder allenfalls Aufschluss über die Implementierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu geben geeignet sind, nicht jedoch über die weiteren Tatbestandsmerkmale des § 826 BGB. Gleiches gilt für die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage diverser Abgeordneter der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 20.11.2019. g) Unabhängig von den vorstehenden Überlegungen erschließt sich dem Senat auch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht, unter welchem Gesichtspunkt die Implementierung bzw. Abschaltung einer Funktion, auf deren Aktivierung es konkret für das Bestehen des Prüfstandstests (mangels "Grenzwertkausalität") nicht ankommt, nicht nur ein – unterstellt – typgenehmigungsrechtlicher Gesetzesverstoß sein soll, sondern sogar eine mit Erwerberschädigungsvorsatz begangene sittenwidrige Handlung. Denn ohne die K-S-R hätte das streitgegenständliche Fahrzeug auf dem NEFZ schlechtere NOx-Werte als mit ihr (würde den Prüfstandstest aber gleichwohl bestehen), während sich im Realbetrieb – so von der Klagepartei vertreten – der NOx-Ausstoß nicht messbar ändern würde. Welche Erwerbererwartung von einer Motorsteuerung enttäuscht worden sein soll, die im Wesentlichen dazu führt, den Grenzwert beim Prüfstandstest deutlicher zu unterschreiten als ohne sie, ist nicht erkennbar. 4. Der Senat verkennt nicht, dass der klägerische Vortrag umfang- und detailreich ist. Gleichwohl bietet er mangels ausreichender tatsächlicher Anhaltspunkte mit Fallbezug keine Grundlage für den Eintritt in eine Beweisaufnahme oder für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten. Hieran ändert die klägerische Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2021 (VI ZR 128/20) nichts, denn der BGH selbst hat in späteren Entscheidungen (sogar hinsichtlich rückrufbetroffener Fahrzeuge) anders entschieden und dies zuletzt (bspw. Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 424/21 – noch nicht veröff., Rn. 36) gerade für vorliegende Konstellation mit erhöhten Darlegungsanforderungen angesichts voranschreitender allgemeiner Erkenntnislage begründet. An der Einholung einer KBA-Auskunft hält der Senat nach Vorstehendem nicht fest, weil sie nicht entscheidungserheblich wäre. B. Die Voraussetzungen anderer deliktischer Anspruchsgrundlagen liegen nicht vor: 1. Die Beklagte haftet nicht aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 Abs. 1 StGB, weil jedenfalls eine Täuschung über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach Obigem nicht berücksichtigungsfähig behauptet ist. 2. Eine Haftung der Beklagten gem. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. den Vorschriften der VO (EG) Nr. 715/2007 bzw. der VO (EG) Nr. 692/2008 scheitert - unabhängig von auch insoweit einschlägigen Überlegungen zur Berücksichtigungsfähigkeit des Vorbringens - jedenfalls an der fehlenden Schutzgesetzqualität der in Bezug genommenen Vorschriften. Die VO (EG) Nr. 715/2007 bezweckt – wie sich aus den amtlichen Erwägungsgründen ergibt – den Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Menschen (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 5/20 –, juris Rn. 12-14) sowie die Harmonisierung und Vollendung des Binnenmarktes durch Einführung gemeinsamer technischer Vorschriften zur Begrenzung von Fahrzeugemissionen (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.02.2020 – 12 U 155/19 –, juris Rn. 48, m. weit. Nachw.), nicht jedoch den Schutz der Vermögensinteressen einzelner Fahrzeugerwerber (BGH, a. a. O.). Dass der europäische Gesetzgeber die europäischen Verbraucher in die Lage habe versetzen wollen, Verstöße gegen diese Regularien mit den Mitteln des Privatrechts zu ahnden, bzw. zu unterbinden, ist weder den Erwägungsgründen noch dem eigentlichen Regelwerk zu entnehmen. Die Beklagte haftet auch nicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, weil § 27 Abs. 1 EG-FGV kein Schutzgesetz i. S. v. § 823 Abs. 2 BGB ist; der Schutz des Interesses, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich dieser Norm (BGH, Urteil vom 30.07.2020 – VI ZR 252/19 –, juris Rn. 76 und Senat, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, juris Rn. 77ff.). c) Ein Anspruch nach § 831 BGB würde voraussetzen, dass ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten einen deliktischen Haftungstatbestand verwirklicht hätte. Einen auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden Vortrag hat die Klagepartei insoweit nicht gehalten; der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen Bezug. C. Der Klagepartei stehen keine durchsetzbaren vertraglichen Ansprüche (§§ 437 Nr. 2, 440, 323, 346ff. BGB) zu. Unabhängig von der Frage, ob die Klagepartei einen Sachmangel berücksichtigungsfähig vorgetragen hat und ob eine Nachfristsetzung in dieser Konstellation entbehrlich war oder nicht, waren etwaige Mängelansprüche bei Erklärung des Rücktritts jedenfalls verjährt (§§ 214 Abs. 1, 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2, 437 Nr. 2, 476 Abs. 2 BGB) und die Beklagte hat sich hierauf berufen (§§ 438 Abs. 4 Satz 1, 218 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels (§ 438 Abs. 3 Satz 1 BGB), an das ein späterer Fristbeginn (§ 199 BGB) und eine längere Verjährungsfrist (§ 195 BGB) geknüpft wären, kann nicht angenommen werden. Dabei teilt der Senat im rechtlichen Ausgangspunkt durchaus die Einschätzung der Klagepartei, dass für die Annahme von Arglist im kaufrechtlichen Sinne anderen Anforderungen gelten als für die Annahme von Sittenwidrigkeit im Rahmen des § 826 BGB. Die Klagepartei verkennt jedoch, dass für die Geltendmachung von Arglist bei Vertragsschluss nicht offenbleiben kann, welche Person auf Seiten der Beklagten Kenntnis von dem – unterstellten – Sachmangel hatte. Zugerechnet wird der Beklagten zum einen auch im kaufrechtlichen Kontext (gemäß oder analog § 31 BGB) die Kenntnis ihrer Organmitglieder und sonstigen Repräsentanten (sogleich a). Zum anderen unter den noch darzustellenden Voraussetzungen (gemäß § 166 BGB) die Kenntnis der am Vertragsschluss beteiligten Personen, also Erklärungsvertreter u. ä. (unten b). Eine Zurechnung des Wissens aller für die Beklagte tätigen Personen (also auch aller zwar nicht am Verkauf, aber an der Fahrzeugentwicklung beteiligten Personen, bzw. aller Verrichtungsgehilfen im Sinne von § 831 BGB) findet im Vertragskontext nicht statt, sondern spielt allenfalls als Erkenntnisquelle für die Kenntnis eines Erklärungsvertreters eine Rolle. Dies vorausgeschickt, gilt im Einzelnen Folgendes: a) Für eine Kenntnis von Personen, deren Wissen der Beklagten gemäß oder analog § 31 BGB auch im vertraglichen Kontext zugerechnet wird (Organmitglieder und gleichgestellte Repräsentanten), fehlen aufschlussreiche tatsächliche Anhaltspunkte. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf obige Ausführungen Bezug. b) Auch liegen die Voraussetzungen einer Zurechnung der Kenntnis des "Erklärungsvertreters" beim Kauf nicht vor. Insoweit ist maßgeblich, ob die Information bei ordnungsgemäßer Informations- und Kommunikationsverwaltung zur Verfügung gestanden hätte (Maier-Reimer/Finkenauer in: Erman, BGB, 16. Aufl. § 166 Rn. 18 m. w. N.). Zugerechnet werden danach Kenntnisse von an dem konkreten Geschäft nicht beteiligten Personen, die "typischerweise aktenmäßig festgehalten" werden. Konkretisiert hat der BGH diese Anforderungen (u. a. in BGH, Urteil vom 02.02.1996 – V ZR 239/94 –, juris Rn. 24ff.) dahin, dass für eine Wissenszurechnung kumulativ erforderlich sei, dass die Information über den Umstand zum Zeitpunkt ihrer Wahrnehmung überhaupt gespeichert werden musste und ein besonderer Anlass besteht, sich in der konkreten Situation, also des Vertragsschlusses, über den gespeicherten Umstand zu vergewissern. Ob in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation eine Speicherobliegenheit bestanden hat, kann im Ergebnis dahinstehen. Denn es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass in der konkreten Situation des Vertragsschlusses ein besonderer Anlass dafür bestand, sich über den gespeicherten Umstand zu vergewissern. Diese Voraussetzung entwickelt der BGH aus dem Gleichstellungsargument (natürliche Person einerseits, arbeitsteilige Organisation andererseits). Auch das Erinnerungsvermögen des Menschen bestimme sich typischerweise nach der erkennbaren Wichtigkeit der Wahrnehmung und danach, wie lange diese zurückliege, weshalb der BGH fordert, dass ein besonderer Anlass dafür bestehen müsse, sich in der konkreten Situation (noch) zu vergewissern. Maßstab dafür sind vor allem die Bedeutung des Anlasses und die Schwierigkeit der Suche. Die Anforderungen des konkreten Anlasses sind nicht niedrig. Der BGH führt ausdrücklich aus, das als Wissen Zuzurechnende dürfe nicht zu einer Fiktion entarten, die juristische Personen oder andere am Rechtsverkehr teilnehmende Organisationen weit über jede menschliche Fähigkeit hinaus belasten würde. Vielmehr müsse für denjenigen Menschen, für den die Zurechnung gelten soll, wenigstens eine reale Möglichkeit, aber auch ein Anlass bestehen, sich das Wissen aus dem eigenen Gedächtnis, aus Speichern oder von anderen Menschen zu beschaffen (BGH, a.a.O., juris Rn 23). Ein konkreter Anlass, sich beim Verkauf über Konstruktionsdetails des Fahrzeuges bzw. Details der Bedatung der Motorsteuerung – über die Verkaufsprospekte hinaus – zu vergewissern, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, so dass auch unter dem Aspekt einer Wissenszurechnung nach oder analog § 166 BGB das Verhalten der Beklagten nicht als arglistig im kaufrechtlichen Sinne angesehen werden kann. III. 1. Nach allem war auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 ZPO, wobei der Senat Schuldnerschutzanordnungen (§ 711 Satz 1 ZPO) getroffen hat, da die Voraussetzungen, unter denen dies zu unterbleiben hätte (§ 713 ZPO), nicht vorliegen. 3. Die Revision war nicht zuzulassen. Die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden rechtlichen Fragen hat das Revisionsgericht geklärt (auch hierzu etwa BGH, Beschluss vom 29.09.2021 – VII ZR 126/21 – BeckRS 2021, 33038). Die Anwendung dieser Vorgaben, einschließlich der Bewertung, ob der jeweiligen Darlegungslast genügt wurde, ist Rechtsanwendung im Einzelfall, aus der sich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch Vereinheitlichungsbedarf i. S. v. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO ergeben kann. Nichts Anderes ergibt sich aus der im nachgelassenen Schriftsatz der Klägervertreter angesprochenen Entscheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 15.12.2021 – 3 U 135/21 –, juris), das in ähnlicher Konstellation und unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.07.2021 (VI ZR 128/20, juris Rn. 24f.) eine klagabweisende erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit zur Durchführung der Beweisaufnahme an das Landgericht zurückverwiesen hat. Denn die bloße Subsumtionsdiskrepanz – eine Divergenz in einer Rechtsfrage ist nicht ersichtlich – ermöglicht die Revisionszulassung nicht. Im Übrigen geht auch das Revisionsgericht (BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 424/21 – noch nicht veröff., Rn. 36) gerade für vorliegende Konstellation wie der Senat davon aus, dass sich mit Voranschreiten der allgemeinen Erkenntnislage die Darlegungsanforderungen erhöhen können. Es ist somit nicht damit getan, dass die Klagepartei ein unterschiedliches Funktionieren der K-S-R auf dem Prüfstand einerseits bzw. im realen Fahrbetrieb andererseits überhaupt postuliert, sondern sie muss sich dafür – wie hier nicht – auf aufschlussreiche tatsächliche Anhaltspunkte mit Fallbezug stützen können. 4. Die Streitwertfestsetzung erfolgt aufgrund von §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die im angefochtenen Urteil (Ziff. 4 des Tenors) zugesprochenen Deliktszinsen sind teilweise, weil auf eine Hauptforderung von 41.000 EUR bezogen, also insoweit ohne die berufungsgegenständliche Hauptforderung anhängig. Sie sind daher teilweise mit der zugesprochenen Hauptforderung zusammenzurechnen (§ 43 Abs. 2 GKG), wodurch die Staffel bis 30.000 EUR überschritten und die Staffel bis 35.000 EUR maßgeblich wird.