Beschluss
16a U 1264/21
OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0908.16A.U1264.21.00
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Leitsätze
1. Rückrufbescheide wegen Konformitätsabweichungen lassen keinen Schluss darauf zu, dass der Motorhersteller unzulässige Abschalteinrichtungen zur Erlangung der EG-Typengenehmigung eingesetzt hat.(Rn.3)
2. Es ist allgemein bekannt, dass ein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb höhere Emissionen aufweist als im - für die Überprüfung der Einhaltung der Werte der Euro 5- bzw. Euro 6-Norm maßgeblichen - NEFZ.(Rn.5)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.06.2021, Az. 45 O 120/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Rückrufbescheide wegen Konformitätsabweichungen lassen keinen Schluss darauf zu, dass der Motorhersteller unzulässige Abschalteinrichtungen zur Erlangung der EG-Typengenehmigung eingesetzt hat.(Rn.3) 2. Es ist allgemein bekannt, dass ein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb höhere Emissionen aufweist als im - für die Überprüfung der Einhaltung der Werte der Euro 5- bzw. Euro 6-Norm maßgeblichen - NEFZ.(Rn.5) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.06.2021, Az. 45 O 120/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. I. Die Klagepartei macht als Erwerberin eines Fahrzeugs, welches mit einem von der Beklagten hergestellten Motor des Typs EA 288 ausgerüstet ist, Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, gestützt auf die Behauptung, in dem Fahrzeug sei (mindestens) eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten. II. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (z. B. Urteil vom 19.01.2021 – 16a U 196/19 – juris; Urteil vom 04.05.2021 – 16a U 202/19 – zur Veröff. vorgesehen) davon aus, dass in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation Ansprüche gegenüber der Beklagten ausscheiden, da in den öffentlich bekannten – und dem Senat bereits in einer Vielzahl von entsprechenden Verfahren vorgetragenen – Umständen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu sehen sind (dazu unter 1). Im Hinblick auf das unstreitig im streitgegenständlichen Motortyp enthaltene so genannte Thermofenster bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass das KBA insoweit einer Täuschung durch die Beklagte erlegen ist (dazu unter 2.), was jedoch Voraussetzung für eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.01.2021 – VI ZR 433/19 –). 1. a) Rückrufbescheide des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen für Fahrzeuge mit Motoren des Typs EA 288 sind nach Kenntnis des Senats bisher nicht ergangen. Rückrufbescheide des KBA das Emissionsverhalten betreffend gibt es – nach bisheriger Kenntnis des Senats – lediglich wegen sogenannter Konformitätsabweichungen. Ein Rückruf wegen einer Konformitätsabweichung bedeutet aber gerade nicht, dass die zur Erlangung der EG-Typgenehmigung vorgestellten Fahrzeuge als Vertreter für die Serie über eine unzulässige Abschalteinrichtung verfügt haben, sondern, dass es nachträglich – sei es im Rahmen der Produktion oder des Alterungsprozesses des Fahrzeuges – zu Abweichungen gekommen ist, aufgrund derer die Grenzwerte nicht mehr eingehalten werden. Solche Rückrufbescheide wegen Konformitätsabweichungen lassen daher keinen Schluss darauf zu, dass der Hersteller des Motors unzulässige Abschalteinrichtungen zur Erlangung der EG-Typgenehmigung eingesetzt hat (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 19.01.2021 – 16a U 196/19 –, Rn. 49 f., juris). b) Ein entsprechender Anhaltspunkt ergibt sich auch nicht aus im Praxistest gemessenen erhöhten Stickoxidwerten. Denn die Überschreitung der für den NEFZ vorgegebenen Werte in nicht genormten Fahrzyklen auf der Straße liefert kein Indiz für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Tatsache, dass ein Fahrzeug im normalen Fahrbetrieb höhere Emissionen aufweist als im – für die Überprüfung der Einhaltung der Werte der Euro 5 bzw. Euro 6-Norm maßgeblichen – NEFZ, ist vielmehr allgemein bekannt (vgl. dazu ausführlich Senat, Urteil vom 16.06.2020 – 16a U 228/19 –, Rn. 94, juris). c) Auch das senatsbekannte Dokument mit dem Titel „Entscheidungsvorlage: Applikationsrichtlinien & Freigabevorgaben EA 288“ begründet keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Nutzung der Fahrkurve Einfluss auf das Emissionsverhalten des Fahrzeuges hat. Denn es wird gerade ausgeführt, dass auch unter Verwendung der Fahrkurven die gesetzlichen Vorgaben für die Emissionen eingehalten würden (vgl. hierzu ausführlich Senat, Urteil vom 19.01.2021 – 16a U 196/119 –, Rn. 36 ff., juris). d) Allein in der Tatsache, dass durch die Beklagte senatsbekannt in einer erheblichen Anzahl von Fahrzeugen – mit dem Motortyp EA 189 – unzulässige Abschalteinrichtungen verbaut wurden ist kein tatsächlicher Anhaltspunkt für die Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom sog. Dieselskandal zu sehen. Ein Generalverdacht vermag einen solchen nicht zu ersetzen. e) Soweit ein Senat des OLG Naumburg durch Urteil vom 09.04.2021 seiner Bewertung zu Grunde gelegt hat, dass ein EA 288-Dieselmotor mit einem NSK eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweise, über die die Beklagte vorsätzlich sittenwidrig getäuscht habe, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Argumentation, dass der NEFZ das Durchlaufen einer 11-km-Strecke vorsehe und daher die Grenzwerte auf jeder 11-km-Strecke unabhängig vom aktuellen Beladungszustand des NSK und unabhängig davon einzuhalten seien, wann das letzte für die streckengesteuerte Regeneration maßgebliche 5-km-Intervall beendet worden sei (OLG Naumburg, Urteil vom 09.04.2021 – 8 U 68/20, BeckRS 2021, 8880 Rn. 21), übersieht, dass durch das sog. „Precon“ vermieden werden soll, dass im NSK gespeicherte Schadstoffe, die aus vorangegangenen Fahrten herrühren, aufgrund einer (ersten) während des NEFZ-Zyklus erfolgenden Regeneration Eingang in die Test-Messung finden, was ein legitimes Ziel des Herstellers und keine Änderung des Abgasverhaltens im Vergleich zum Realbetrieb darstellt (Senat, Urteil vom 19.01.2021 – 16a U 196/19 –, Rn. 43, juris). Im Rahmen der NEFZ-Messung sollten die während der – genau definierten und deshalb reproduzierbaren – Prüffahrt entstandenen Schadstoffe erhoben und gemessen werden, nicht zuvor entstandene Schadstoffe. 2. Im Hinblick auf das so genannte Thermofenster sind weder ein Täuschungsvorsatz der Beklagten noch ein Irrtum des KBA über dessen Vorliegen im Rahmen des EG-Typgenehmigungsverfahrens ersichtlich. Zumindest ab 2008 war der allgemeine Einsatz von „Thermofenstern“ sowohl dem KBA – wie der Senat aus in Parallelverfahren erteilten Auskünften weiß – als auch dem EU-Normgeber (vgl. Mitteilung der EU-Kommission – 2008/C 182/08 – über die Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Emissionen, dort unter Nr. 8) bekannt. Damit durfte auch die Beklagte bei der nach 2008 beantragten EG-Typgenehmigung davon ausgehen, dass die Existenz von Thermofenstern dem KBA bekannt gewesen war und ihr insoweit keine Pflicht oblegen hatte, ungefragt von sich aus auf ein Thermofenster hinzuweisen. Die damals gültige VO (EG) 692/2008 hatte für die erforderlichen Antragsunterlagen in ihrer Anlage 3 (Muster des Beschreibungsbogens) des Anhangs I eine Positivliste vorgesehen, in der keine ausdrücklichen Angaben hinsichtlich Abschalteinrichtungen verlangt worden sind. Dies hat sich erst durch die Verordnung Nr. 646/2016 geändert, nach der die Hersteller verpflichtet wurden, ihre Emissionsstrategien (BES = Base Emission Strategy [dt. „Standard Emissionsstrategie“] sowie AES = Auxiliary Emission Strategy [dt. „zusätzliche Emissionsstrategie“]) offen zu legen. Zudem fehlen auch Anhaltspunkte für einen entsprechenden Irrtum des KBA über das Emissionsverhalten betreffende und für die Erteilung der EG-Typgenehmigung relevante Umstände, insbesondere für eine Fehlvorstellung des KBA darüber, dass die AGR temperaturabhängig erfolgt. 3. Auch weitere – allein in Betracht kommende – deliktische Ansprüche sind nicht gegeben. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB, § 31 BGB bzw. § 831 BGB scheidet ungeachtet weiterer Anspruchsvoraussetzungen bereits deshalb aus, da keine Täuschung über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung festzustellen ist (s.o.). Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV scheitert daran, dass es sich bei den genannten Normen nicht um Gesetze zum Schutz des Vermögensinteresses von Fahrzeugerwerbern handelt. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzbereich von § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 25.05.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 76, juris). 4. Der Senat weist abschließend darauf hin, dass sich bei Berufungsrücknahme die Gerichtsgebühren vorliegend von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigen würden (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).