Urteil
16a U 400/19
OLG Stuttgart 16a. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0915.16A.U400.19.00
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Leitsätze
1. Eine Berufungsbegründung muss, um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO zu genügen, das Urteil in allen die Klageabweisung tragenden Erwägungen angreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015, VI ZB 40/14).(Rn.30)
2. Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen zusammensetzt, die Rechtsstreitigkeiten anderer Erwerber von "vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen" betreffen und die nur sporadisch auf das konkrete erstinstanzliche Urteil eingeht, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008, XI ZB 41/06).(Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.06.2019, Az. 28 O 61/19, wird verworfen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 13.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Berufungsbegründung muss, um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO zu genügen, das Urteil in allen die Klageabweisung tragenden Erwägungen angreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015, VI ZB 40/14).(Rn.30) 2. Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen zusammensetzt, die Rechtsstreitigkeiten anderer Erwerber von "vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen" betreffen und die nur sporadisch auf das konkrete erstinstanzliche Urteil eingeht, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 27. Mai 2008, XI ZB 41/06).(Rn.31) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.06.2019, Az. 28 O 61/19, wird verworfen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 13.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen des Kaufs eines - nach seiner Darstellung - vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs geltend. 1. Der Kläger erwarb am 28.06.2016 vom Autohaus ... zu einen Kaufpreis von 18.730,00 € einen gebrauchten Seat Leon ST FR 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer .... Bei Übergabe hatte der Seat Leon einen Kilometerstand i. H. v. 44.926 km. Unstreitig hatte der Seat Leon bei der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart am 09.05.2019 einen Kilometerstand von 129.367 km. Im streitgegenständlichen Fahrzeug befindet sich ein Motor des Typs EA288, EU5 plus. Der Kläger trägt vor, das streitgegenständliche Fahrzeug sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen worden, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen. In dem Fahrzeugmotor, erfolge eine unterschiedliche Emissionsbehandlung, je nachdem, ob sich das Fahrzeug im NEFZ im Modus 1 oder im Normalbetrieb im Modus 0 befinde. Die Motorsteuerung erkenne anhand von Parametern den Prüfzyklus und wähle den entsprechenden Modus aus. Die Abgasrückführung, die der Reduzierung des Schadstoffausstoßes diene, funktioniere nur auf dem Prüfstand und werde im Normalbetrieb abgeschaltet. So komme es außerhalb des Prüfzyklus zu einer mehrfachen Überschreitung der gesetzlichen Grenzwerte. Die Beklagte habe den Kläger über die Gesetzeskonformität ihrer Dieselfahrzeuge in sittenwidriger Weise getäuscht, indem sie diese Fahrzeuge ohne Hinweis auf die eingebaute Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht habe. Durch diese Täuschung habe sie den Kläger auch zum Vertragsschluss veranlasst und ihm dadurch einen Schaden zugefügt. Aufgrund der Organisationsstruktur der Beklagten könne die arglistige Täuschung nur durch die "höchsten Ebenen" des Unternehmens veranlasst worden sein. Mit seiner Klage vom 30.01.19 hat der Kläger erstinstanzlich die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.730,01 € abzüglich einer noch zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs geltend gemacht. Außerdem begehrte er die Feststellung, dass die Beklagte sich mit der Rücknahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde und die Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. In dem streitgegenständlichen Fahrzeug bzw. Motor komme eine unzulässige Abschalteinrichtung nicht zum Einsatz. Das in den EA288-Motoren enthaltene Emissionskontrollsystem arbeite auf dem Prüfstand sowie im normalen Fahrbetrieb mit identischer Wirksamkeit. 2. Das Landgericht Stuttgart hat die Klage abgewiesen. Es unterstellt gedanklich, dass in das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung eingebaut ist. Hiervor ausgehend, führt es aus, dass der Kläger - die Betroffenheit des streitgegenständlichen Motors vom sog. Dieselskandal unterstellt - einen Schaden erlitten habe. Dieser sei auch als sittenwidrig zu qualifizieren. Trotzdem verneint das Landgericht Stuttgart eine Haftung der Beklagten, da es keine kausale Schadensverursachung durch die Beklagte sieht. Erforderlich sei ein adäquat-kausaler Zusammenhang unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm. Dieser sei im vorliegenden Fall zu verneinen, da die Beklagte nicht die Herstellerin des Fahrzeugs, sondern nur des Motors gewesen sei und damit lediglich Zulieferin der eigentlichen Herstellerin. Unmittelbar Geschädigte der Manipulationen durch die Beklagte sei damit die Fahrzeugherstellerin, deren Fahrzeuge vom "Dieselskandal" betroffen seien. Die Beschränkung des Schutzbereichs auf die in diesem Sinne unmittelbar Betroffenen verhindere eine Ausuferung der Aktivlegitimation zugunsten einer Vielzahl von Geschädigten. Die Einbeziehung in den Schutzbereich des § 826 BGB werde umso problematischer, je weiter der Anspruchsteller von der sittenwidrigen Handlung entfernt sei und dessen Schädigung gleichsam nur noch als Reflex des dem unmittelbar Verletzten entstandenen Schadens anzusehen sei. Würde man sämtliche Erst- und Folgeerwerber in den Schutzbereich des § 826 BGB einbeziehen, ließe dies eine nahezu grenzenlose Haftung des Schädigers entstehen. Es könne daher "im Dunkeln bleiben", ob der Motor EA288 vom sog. Dieselskandal betroffen sei. 3. Gegen das ihm am 08.07.2019 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 07.08.2019 eingereichten Berufung, die er innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 05.09.2019, eingegangen am 06.09.2019, begründet hat. Mit der Berufung verfolgt er seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Der Kläger rügt, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil vorlägen und deswegen neue Feststellungen gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO geboten seien. Soweit das Landgericht Stuttgart im Urteil die Auffassung vertrete, die Klagepartei habe willkürlich "ins Blaue hinein" Behauptungen aufgestellt, seien diese Feststellungen nicht haltbar. Das Gericht habe seine Substantiierungsanforderungen offenkundig überspannt und versäumt den entscheidungserheblichen Vortrag der Klagepartei zur Kenntnis zu nehmen. Auch habe das Landgericht Stuttgart fälschlicherweise für offenkundig erachtet, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motor EA288 verbaut sei. Zudem habe die Kammer fälschlicherweise versäumt zu subsumieren, ob sich in dem streitgegenständlichen Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung befinde, da sie irrigerweise davon ausgegangen sei, dass es auf die Einhaltung der Grenzwerte im Straßenverkehr nicht ankomme. Neu trägt der Kläger vor, dass kürzlich bekannt geworden sei, dass die Fahrzeuge mit dem EA288-Motor, wie auch das streitgegenständliche Fahrzeug, über eine Abschalteinrichtung in Form eines Thermofensters verfügten. Außerdem trägt er erstmalig in der Berufungsbegründung vor, die Staatsanwaltschaft Braunschweig habe gegen die Volkswagen AG einen Bußgeldbescheid erlassen. Gegenstand des Verfahrens seien besagte Abgasmanipulationen bei den VW-Dieselmotoren mit den internen Bezeichnungen EA189 und dem Nachfolgemotor EA 288 bzw. Aufsichtspflichtverletzungen im Bereich "Aggregateentwicklung" gewesen. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei € 18.730,01 nebst Zinsen i. H. v. 4 % seit dem 28.06.2016 bis 17.01.2019 und seither 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges Seat Leon ST FR 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 18.01.2019 mit der Rücknahme des im Klagantrag zu 1 bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung i. H. v. € 1.266,16 nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2019 zu zahlen. Hilfsweise: Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 28 O 61/19, verkündet am 21.06.2019 und zugestellt am 08.07.2019 wird aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückgewiesen. Hilfsweise: Die Revision wird zugelassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, außerdem regt sie an, die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Berufung sei unzulässig, da die Berufungsschrift nicht auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sei. Das Landgericht urteile nicht, der Kläger habe unsubstantiiert vorgetragen. Entscheidend für das erstinstanzliche Gericht sei gewesen, dass die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeugs, sondern nur Zulieferin einer Komponente sei und damit der Schaden nicht kausal durch die Beklagte verursacht worden sei. Die Klagepartei setze sich auf den 119 Seiten ihrer Berufungsbegründung mit diesem tragenden Grund des Landgerichts mit keinem Wort auseinander. Bezüglich des weiteren Vortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schiftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. II. Die an sich statthafte Berufung des Klägers ist mangels einer den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügenden Begründung unzulässig. Im rechtlichen Ausgangspunkt gilt, dass eine Berufungsbegründung- um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO zu genügen - das Urteil in allen die Klagabweisung (selbständig, voneinander unabhängig) tragenden Erwägungen angreifen muss; sonst ist die Berufung unzulässig (BGH, Beschluss vom 27.01.2015- VI ZB 40/14; BeckOK-ZPO/Wulf, 36. Ed., Stand: 01.03.2020. § 520 Rn 22 m.w.N.) Nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmte Punkte des angefochtenen Urteils bekämpft werden und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Die Darstellung muss auf den Streitfall zugeschnitten sein. Diesen Anforderungen genügt eine Berufungsbegründungschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen zusammensetzt, die Rechtsstreitigkeiten anderer Erwerber von "vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugen" betreffen und nur sporadisch auf das konkrete Urteil des Landgerichts eingeht, nicht (s. dazu BGH, Urteil v. 27.05.2008 - Az. XI ZB 41/06 - juris-Rz. 11 u. 12; OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 31.07.2019 - Az. 17 U 326/18 - Beck-Online Rz. 26). Dabei ist der Senat der Ansicht, dass nicht allein die Verwendung von Textbausteinen zu einer Unzulässigkeit der Berufung führt, so lange die verwendeten Textbausteine inhaltlich eine Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil erkennen lassen. Im vorliegenden Fall, stellen die verwendeten Textbausteine aber nicht nur keine konkrete Auseinandersetzung mit dem angegriffenen Urteil dar. Teilweise sind sie offensichtlich auf andere erstinstanzliche Urteile zugeschnitten, zitieren das angegriffene Urteil inhaltlich falsch und erscheinen wahllos aus anderen Schriftsätzen in die vorliegende Berufungsbegründung hineinkopiert. Insbesondere erfolgt keine Auseinandersetzung mit dem einzigen tragenden Grund des erstinstanzlichen Urteils, nämlich, dass eine Haftung der Beklagten nicht gegeben sei, weil die Beklagten den Schadenseintritt beim Kläger nicht kausal-adäquat verursacht habe. 1. Soweit der Kläger rügt, dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil vorlägen und deswegen neue Feststellungen nach § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO zu treffen seien, weil das Landgericht Stuttgart im Urteil die Auffassung vertrete, die Klagepartei habe willkürlich "ins Blaue hinein" Behauptungen aufgestellt und keinen schlüssigen Vortrag gebracht, handelt es sich hier um eine der Rügen, die nicht das angefochtene Urteil betreffen können und "routinemäßig" vorgebracht werden. Das erstinstanzliche Gericht setzt sich mit der Frage des substantiierten Vortrags überhaupt nicht auseinander, weil es für seine Entscheidung dahinstehen lässt, ob in das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist, oder nicht. Ebenso unverständlich ist die Rüge des Klägers, die Kammer des Landgerichts habe zu Unrecht angenommen, auf die Einhaltung der gesetzlichen Emissionsgrenzwerte komme es im Straßenverkehr nicht an. Auch dieser Textbaustein, muss sich auf ein anderes Urteil beziehen, denn diese Behauptung wird im angegriffenen Urteil nicht aufgestellt. 2. Auch die Rüge des Klägers, ein Verstoß gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung liege vor, weil es das Landgericht Stuttgart fälschlicherweise für offenkundig erachtet habe, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug ein EA288 verbaut sei, stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil dar. Auch dieses Vorbringen erfüllt nicht die Anforderungen an ein Vorbringen zur Tatsachenfeststellung gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Die Vorschrift verlangt die Bezeichnung entscheidungserheblicher, bestimmter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im Ersturteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung erfordern (Görtz in Baumbach/Lauterbach, ZPO, 78. Auflage, 2020 Rdnr. 34). Zu solchen Anhaltspunkten fehlt aber jeder Vortrag. Ganz im Gegenteil haben Kläger und Beklagte in erster Instanz übereinstimmend vorgetragen, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Motor mit der Bezeichnung EA 288 verbaut sei (Kläger mit Schriftsatz vom 21.03.19; Beklagte mit Klagwiderung vom 25.04.19). Soweit aber nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen, ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom ersten Rechtszug festgestellten Tatsachen gebunden. 3. Zu dem entschiedenen Gesichtspunkt, auf den das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung gestützt hat, nämlich die Frage der Kausalität und des Schutzzwecks der Norm, hat der Kläger nicht ausdrücklich Stellung genommen und das Urteil insofern auch nicht ausdrücklich angegriffen. Lediglich indirekt streift der Kläger die Thematik, indem er Entscheidungen anderer Gerichte zitiert, die sich für eine Verurteilung der dortigen Beklagten aussprechen, obwohl auch in diesen Fällen, die jeweiligen Beklagte nur Herstellerin des Motors, nicht aber des Fahrzeugs ist (Urteil des LG Hildesheim vom 17.01.17, Az: 3 O 139/16, S. 72 und 73 der Berufungsbegründung vom 05.09.19; wohl Hinweisverfügung des OLG Köln vom 27.09.2018, Az: 15 U 104/18, S. 111 der Berufungsbegründung). a) Zum Urteil des LG Hildesheim vom 17.01.17 - 3 O 139/16 trägt der Kläger im Rahmen der rechtlichen Erörterung eines Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB wie folgt vor: "Der Kläger besitzt gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in beantragtem Umfang gemäß §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB. Im Folgenden macht sich die Unterzeichner die Urteilsfindung des LG Hildesheim, 3 O 139/16, 17.01.2017, zu Eigen, da diese auf den vorliegenden Fall übertragbar ist: "Die Organe der Beklagten haben den Tatbestand des Betruges gegenüber der Klagepartei- jedenfalls in mittelbarer Täterschaft unter Benutzung ihrer Tochterunternehmen und deren Händlern - vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht."" An anderer Stelle zitiert er das LG Hildesheim nochmals: "Das LG Hildesheim, 3 O 139/16, 17.01.2017, führt in einem vergleichbaren Fall für die sekundäre Darlegungslast der Beklagten an: "Die Täuschung ist durch die Beklagte selbst erfolgt. Dies gilt trotz des Umstands, dass das Fahrzeug nicht von ihr, sondern von Skoda hergestellt worden ist Denn der Motor des Fahrzeugs des Klägers ist von der Beklagten wenn nicht geliefert, so doch konstruiert worden. Sollte Skoda von technischen Eigenschaften des Motors, insbesondere der Motorsteuerung keine Kenntnis gehabt haben, hätte die Beklagte, wie bereits ausgeführt, den Kläger in mittelbarer Täterschaft getäuscht. Andernfalls wäre ihr Mittäterschaft, jedenfalls aber Beihilfe anzulasten. Die Täuschungshandlung ist, wie oben aufgeführt, der Beklagten auch zuzurechnen. Mangels substantiierter Darlegung der Beklagten zu den Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsprozessen in Ihrem Unternehmen muss für die Entscheidung davon ausgegangen werden, dass die Organe der Beklagten von der Täuschungshandlung Kenntnis hatten."" An beiden Stellen erfolgt die Zitierung ohne Bezug zum angegriffenen Urteil und insbesondere ohne Bezug zur Frage der Kausalität. Beide Zitate erfolgen unter der Fragestellung wer die Tathandlung bzw die Täuschungshandlung im Rahmen des Betrugs vorgenommen hat bzw ob diese Täuschungshandlung der Beklagten zuzurechnen ist. Eine Auseinandersetzung mit der vom Landgericht erörterten Frage, ob die Kausalität zwischen Tathandlung und Schaden durch ein Dazwischentreten eines Dritten, nämlich der Fahrzeugherstellerin Seat, unterbrochen wurde, erfolgt im Rahmen der oben genannten Zitate nicht. b) Das OLG Köln zitiert der Kläger in folgendem Zusammenhang: "Es gibt bereits vier OLG-Entscheidungen, die Ansprüche gegen die Volkswagen AG als gegeben ansehen, wobei sich ein Beschluss explizit auf ein Fahrzeug einer Tochtermarke bezieht. (...) Ganz aktuell hat das Oberlandesgericht Köln, 15 U 104/18, 27.09.2018, einen Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bejaht: "....werden die Parteien terminsvorbereitend darauf hingewiesen, dass der Senat - wie auch andere Senate im Haus - dazu tendiert, einem Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises ... gemäß §§ 826, 31 BGB zuzubilligen ... Soweit die Beklagte vorliegend nicht auch Herstellerin des Fahrzeugs ist, dürfte das keine andere Sicht der Dinge rechtfertigen, da man die sittenwidrige Schadenszufügung bereits mit Inverkehrbringen eines Motors mit einer bewusst manipulierten Motorsteuerung sehen könnte. Eine Täuschungshandlung durch aktives Tun oder Unterlassen setzt § 826 BGB tatbestandlich nicht zwingend voraus, sondern nur die hier möglicherweise gegebene Schadenszufügung durch sittenwidriges Verhalten."" Hier wird lediglich ein gerichtlicher Hinweis zitiert, ohne einen Bezug zur angegriffenen Entscheidung oder Begründung des Landgerichts Stuttgart herzustellen. Außerdem befasst sich diese zitierte Stelle mit der Tathandlung, und ob diese eine Täuschung durch aktives Tun oder Unterlassen voraussetzt. Mit der Frage des Schutzzwecks der Norm und Kausalität setzen sich weder diese Stelle noch die Ausführungen des Klägervertreters auseinander. Die Ausführungen des Klägers enthalten noch nicht einmal eine Bemerkung wie "Diese Ausführungen macht sich der Kläger zu eigen." Das bloße Zitieren entgegenstehender Entscheidungen vermag jedoch keinen eigenen Vortrag oder eine eigene Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung zu ersetzen. 4. Die Berufung ist auch nicht deswegen zulässig, weil der Kläger in der Berufungsbegründung die Berufung auch auf neue Tatsachen, nämlich den Vortrag eines Thermofensters und der Nennung weiterer Indizien (Erkenntnisse aus den Ermittlungsverfahren) stützt. Zwar erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Gründen, wenn die Berufung ausschließlich auf neue Tatsachen und Beweise gestützt wird (BGH MDR 2007, 966 - juris-Rz. 8), im vorliegenden Fall wird die Berufung aber nicht nur mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel begründet. Mit dem neuen Vortrag, dass im Fahrzeug ein Thermofenster eingebaut sei und dieses eine unzulässige Abschalteinrichtung darstelle, könnte der Kläger nur durchdringen, wenn er gleichzeitig die Feststellungen des Landgerichts zur Kausalität und zum der Schutzzweck der Norm angreift. Das gleiche gilt für die Nennung weiterer Beweismittel oder Indizien für den Einbau einer unerlaubten Abschalteinrichtung. Da das LG Stuttgart gerade dahinstehen lässt, ob eine unzulässige Abschalteinrichtung in das streitgegenständliche Fahrzeug verbaut ist oder nicht, wäre die erstinstanzliche Entscheidung auch bei Vorliegen eines "Thermofensters" oder weiteren Indizien für eine sonstige Abschalteinrichtung nicht anders ausgefallen. 5. Auf die Frage, wie die vom erstinstanzlichen Gericht zur Frage der Kausalität und zum Schutzzweck der Norm gemachten Ausführungen zu bewerten sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Das Fehlen eines diesbezüglichen Angriffs in der Berufungsbegründung führt zur Unzulässigkeit der Berufung, so dass der Senat die Verwerfung des Rechtsmittels auszusprechen hat, ohne insoweit in eine materielle Prüfung eintreten zu können. III. Nachdem zur Zulässigkeit der Berufung mündlich verhandelt worden ist, entscheidet der Senat durch Urteil. 1. Dass eine Entscheidung durch Urteil möglich ist, ergibt sich aus § 544 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Auch in der Lit. (Münchener Kommentar-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 522 Rn. 13; BeckOK-ZPO/Wulf, 36. Ed., Stand: 01.03.2020, § 522 Rn. 5; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 17. Aufl., § 522 Rn. 12) wird unter Bezugnahme auf den Beschluß des BGH vom 29.05.1979, VI ZB 4/79 (= NJW 1979, 1891, zur Vorgängervorschrift des § 519b ZPO) eine Verwerfung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung für möglich, bzw. zwingend gehalten. 2. Somit war gem. § 543 ZPO über die Zulassung der Revision zu befinden (Münchener Kommentar-ZPO/Rimmelspacher, 5. Aufl., § 522 Rn. 38). Da höchstrichterlich geklärt ist, dass, unter welchen Voraussetzungen und wie sich eine Berufungsbegründung mit allen die Klagabweisung selbstständig tragenden Erwägungen befassen muss, hat die Annahme des Senats, dass die im Verfahren eingereichte Berufungsbegründung diesen Anforderungen nicht genügt, keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, sondern stellt nur eine Anwendung der höchstrichterlichen Vorgaben auf den Einzelfall dar. Da auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO), wird die Revision nicht zugelassen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zwar wird die Berufung nicht im Sinne von § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO "zurückgewiesen", sondern "verworfen", gleichwohl wird das erstinstanzliche Urteil durch Urteil bestätigt, so dass die Vorschrift anwendbar ist (Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl., § 708 Rn. 12). 4. Bei der Bestimmung des Streitwerts war die bis zur Berufungseinreichung angefallene Nutzungsentschädigung zu berechnen und vom ursprünglichen Kaufpreis abzuziehen. Dies führt zum oben ausgesprochenen Streitwert.