Urteil
14 U 154/19
OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0220.14U154.19.00
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Leitsätze
1. Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs kann Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs verlangen. Allerdings muss er sich dabei im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen, mithin die gefahrenen Kilometer, anrechnen lassen.
2. Der geschädigte Fahrzeugkäufer hat jedoch keinen Anspruch auf weitergehende Verzinsung nach § 849 BGB. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.
3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem BGH (VI ZR 305/20) ist die Klage zurückgenommen worden.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 19.07.2019, Az. 2 O 667/18, wie folgt abgeändert:
1. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.915,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs X yy mit Fahrzeug-Identnummer ... an die Beklagte.
1. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die darüber hinausgehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln.
4. Dieses Urteil und das unter Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgegner Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt.
5. Die Revision wird zugelassen.
6. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 35.993,26 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs kann Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs verlangen. Allerdings muss er sich dabei im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen, mithin die gefahrenen Kilometer, anrechnen lassen. 2. Der geschädigte Fahrzeugkäufer hat jedoch keinen Anspruch auf weitergehende Verzinsung nach § 849 BGB. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem BGH (VI ZR 305/20) ist die Klage zurückgenommen worden. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 19.07.2019, Az. 2 O 667/18, wie folgt abgeändert: 1. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.915,22 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs X yy mit Fahrzeug-Identnummer ... an die Beklagte. 1. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die darüber hinausgehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu einem Drittel, die Beklagte zu zwei Dritteln. 4. Dieses Urteil und das unter Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Ellwangen sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor der jeweilige Vollstreckungsgegner Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags erbringt. 5. Die Revision wird zugelassen. 6. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 35.993,26 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Ansprüche der Klägerin wegen eines von ihr erworbenen Dieselkraftfahrzeugs mit einer sog. Abschalteinrichtung. Diese Softwareprogrammierung führt im Ergebnis dazu, dass die Abgaswerte auf dem Prüfstand von denjenigen im Fahrbetrieb abweichen. 1. Die Klägerin erwarb am 11.06.2013 bei der Beklagten einen X yy als Neuwagen zu einem Preis von 35.993,26 €, der mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Zum Zeitpunkt des Erwerbs betrug der Stand des Tachometers 0 km, bei der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 06.02.2020 waren es 83.891 km. Nachdem das Kraftfahrtbundesamt die Beklagten im Oktober 2015 verpflichtet hatte, die nach Auffassung der Behörde unzulässige Abschalteinrichtung zu entfernen, wurde auch beim Auto der Klägerin ein entsprechendes Software-Update aufgespielt. Die Klägerin verlangt nun im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Nebenforderungen. Wegen der weiteren Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Erstinstanzlich hat die Klägerin beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke X, Typ yy, Fahrzeug-Identnummer ... an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 35.993 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus 35.993 € seit dem 11.06.2013 bis zum Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.832,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte hat in erster Instanz Klagabweisung beantragt. 2. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 25.326,73 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs X yy mit Fahrzeug-Identnummer ... an die Beklagte. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe Schadensersatz gemäß § 826 BGB zu wegen des Inverkehrbringens des klägerischen Fahrzeugs unter Verschweigen der Eigenschaften der Motorsteuerungssoftware zur Optimierung des Emissionsverhaltens unter Prüfstandbetriebsbedingungen. Der Beklagten sei das vorsätzliche Handeln ihrer Vorstandsmitglieder entsprechend § 31 BGB anzurechnen. Die klagseits behauptete Kenntnis der Vorstandsmitglieder sei gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als wahr zu behandeln. Im Rahmen der substantiierten Darlegungslast müsse die Beklagte darlegen, wie es zur Manipulation der Software gekommen sei, ohne dass ihre Vorstandsmitglieder davon Kenntnis erlangt hätten. Die Klägerin könne mangels näherer Kenntnisse der internen Verhältnisse der Beklagten hierzu nicht weiter als geschehen vortragen. Das Inverkehrbringen des manipulierten Motors stelle ein sittenwidriges Verhalten das. Das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung der Kunden verbunden mit dem planmäßigen Vorgehen gegenüber Aufsichtsbehörden und Verbänden, um die Nichteinhaltung der Emissionsvorschriften zu verschleiern, unter Inkaufnahme der Gesundheitsschädigung vieler Menschen sei als sittenwidrig einzustufen. Das Aufspielen des Updates lasse den Schaden nicht entfallen. Der Schaden liege im Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspreche. Es liege bei lebensnaher Betrachtung auf der Hand, dass die Klägerin keinen Pkw erwerben wolle, der nicht den gesetzlichen Vorschriften entspreche. Für die Kausalität streite bereits eine tatsächliche Vermutung, die die Beklagte nicht entkräftet habe. Der Höhe nach schulde die Beklagte als Schadenersatz die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des Fahrzeugs, wobei dieser Anspruch nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung um den Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu mindern sei. Es verbleibe dann ein Anspruch in Höhe von 25.326,73 €, der nach §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen sei. Keinen Anspruch habe die Klägerin auf Erstattung weiterer Zinsen gemäß § 849 BGB, da keine Entziehung einer Sache vorliege; die Klägerin habe das Fahrzeug uneingeschränkt nutzen können. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien ebenfalls nicht zu erstatten, da die Klägerin solche nicht bezahlt habe. 3. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Sie verfolgen jeweils ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die Klägerin ist der Auffassung, eine Nutzungsentschädigung dürfe nicht abgezogen werden, denn es bestehe kein Schadensposten, dem der Vorteil nach seiner Art entspreche, sondern nur ein einziger Schadensposten, nämlich der Kaufvertrag. Die arglistig handelnde Beklagte dürfe ihre Wertschöpfung nicht durch Abzug einer Nutzungsentschädigung teilweise realisieren dürfen; anderes liefe der Präventionsfunktion des Deliktsrechts zuwider. Auch Zinsen nach § 849 BGB seien der Klägerin zuzusprechen; die Vorschrift sei auf alle Fälle der unerlaubten Handlung anwendbar, auch auf den Entzug von Geldbeträgen. Durch die Täuschung der Beklagten sei die Klägerin an der weiteren Verfügung über den bezahlten Kaufpreis gehindert worden. Außergerichtliche Anwaltskosten seien in Höhe einer 1,5-Gebühr aus 35.993 € zu erstatten. Es komme nicht darauf an, ob diese vom Kläger bereits bezahlt worden seien. Dementsprechend beantragt die Klägerin: 1. Das Urteil des LG Ellwangen vom 19.07.2019 wird insoweit abgeändert, als es die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 10.667,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%Punkten über Basis seit 01.02.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.832,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2019 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus 35.993 € seit dem 11.06.2013 bis zum 31.01.2019 zu zahlen. Demgegenüber begehrt die Beklagte, das am 19.07.2019 verkündete Urteil des LG Ellwangen im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Beide Parteien beantragen zudem wechselseitig die Zurückweisung der Berufung der jeweils anderen Partei. Die Beklagte lässt vorbringen, es fehle bereits an einem Schaden, da der Vertragsschluss für die Klägerin nicht nachteilig gewesen sei. Das Fahrzeug habe durch die Umschaltlogik keinen Wertverlust erlitten, sei sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt. Es sei jederzeit uneingeschränkt zulassungsfähig und voll brauchbar gewesen. Hilfsweise sei der Schaden durch das Update entfallen. Das Aufspielen des Updates habe keine nachteiligen Auswirkungen auf relevante Parameter gehabt. Der Nutzungsersatz dürfe nicht wie vom Landgericht linear berechnet werden, sondern es müssen berücksichtigt werden, dass der Wertverlust zu Beginn deutlich höher sei. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht Kausalität angenommen. Dieser der Klägerin obliegende Nachweis sei nicht geführt worden. Ein Anscheinsbeweis bestehe insofern nicht. Es müsse im Wege der Parteivernehmung Beweis erhoben werden, eine informatorische Anhörung genüge nicht. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gelte hier nicht. Es liege kein wertbildender Faktor von besonderem Gewicht vor, was sich an den fehlenden negativen Auswirkungen auf die Preise am Gebrauchtwagenmarkt zeige. Das nachvertragliche Verhalten spreche gegen die Kausalität, da die Klägerin erst Jahre nach dem Kauf versucht habe, den Vertragsschluss rückgängig zu machen. Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 06.02.2020 verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, die der Beklagten nur geringfügigen. Das Landgericht hat zutreffend entschieden. Insoweit mit diesem Berufungsurteil das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert wurde, liegt dies allein in der zwischenzeitlichen Weiternutzung des Fahrzeugs begründet, die zu einem etwas höheren Abzug wegen erfolgter Nutzung führt. 1. Richtigerweise hat das Landgericht den Anspruch aus § 826 BGB für gegeben erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen. a) Nur ergänzend sei daher angemerkt, dass auch nach Auffassung des Senats in dem Inverkehrbringen des Motors mit der nicht offengelegten Abschalteinrichtung die maßgebliche Schädigungshandlung liegt. Denn den damit ausgestatteten Fahrzeugen wohnte die Gefahr einer Betriebsuntersagung inne, weil die vorliegende Abschalteinrichtung unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 EG-VO 715/2007 war (BGH, B. v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17; Senatsurteil vom 09.01.2020, 14 U 169/19). b) Durch das Inverkehrbringen des Motors wurden künftige Erwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge konkludent getäuscht; denn sie durften legitimerweise erwarten, ein ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug zu erwerben, bei dem nicht das Risiko einer nachträglichen Entziehung der Zulassung im Raume stand. c) Richtigerweise hat das Landgericht das schädigende Verhalten als sittenwidrig im Sinne eines Verstoßes gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden qualifiziert. Dies resultiert insbesondere aus der Kombination der zur Gewinnmaximierung eingesetzten unlauteren und gesetzwidrigen Mittel mit dem großen Ausmaß des angerichteten Schadens durch die Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge, wobei auch die staatlichen Genehmigungsbehörden systematisch getäuscht und damit zu unfreiwilligen Werkzeugen gemacht wurden. d) Der Kläger hat adäquat kausal durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten, hier in Form eines nicht gewollten Vertragsschlusses. Dabei liegt ein Schaden aufgrund der Subjektbezogenheit des Schadensbegriffs schon dann vor, wenn der Kläger sich täuschungsbedingt auf einen Vertrag eingelassen hat, den er ohne Täuschung nicht geschlossen hätte, ohne dass es auf das Werteverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung ankäme. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Käufer vom Erwerb Abstand nehmen würde, wüsste er, dass dem Fahrzeug die Stilllegung droht und es damit seines wesentlichen Nutzens als Fortbewegungsmittel beraubt werden könnte. Davon dass im vorliegenden Fall nichts anderes gilt, durfte das Landgericht Ellwangen aufgrund der ausführlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19.06.2019 ausgehen und geht auch der Senat aus. Im Protokoll ist die eindeutige Aussage der Klägerin enthalten, wonach sie das Fahrzeug in Kenntnis der Abschaltautomatik nicht erworben hätte. Dies hat die Klägerin sowohl auf Befragen des Gerichts als auch auf Nachhaken des Beklagtenvertreters mehrfach glaubhaft erklärt. Dagegen sprich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht, dass die Klägerin das Auto lange Jahre fuhr, bevor sie Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machte. Denn zum Einen hat es - auch dank des Verhaltens der Beklagten - lange Jahre gedauert, bis eine vollständige Aufklärung des Dieselskandals erfolgt war; zum Anderen durfte die Klägerin sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Verjährungsfristen Zeit lassen, bevor sie ihre Forderung erhob. Insoweit die Beklagte mit ihrer Berufung moniert, das Landgericht habe sich nicht mit einer informatorischen Anhörung der Klägerin zufrieden geben dürfen, sondern hätte eine förmliche Parteieinvernahme durchführen müssen, geht dies schon deshalb fehl, weil die Beklagte selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ausdrücklich auf die von ihr beantragte Parteieinvernahme verzichtet und somit ihr Beweisangebot zurückgenommen hat (zur Zulässigkeit der Zurücknahme einer beantragten Parteieinvernahme vgl. BGH NJW-RR 96, 1459). Im Übrigen kann das Gericht sich seine Überzeugungsbildung im Wege der nach § 286 ZPO gestatteten freien Beweiswürdigung sehr wohl zulässigerweise auch aus einer informatorischen Anhörung der Partei bilden. e) Ohne Belang für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob durch das Aufspielen der neuen Software der ursprüngliche Mangel vollständig behoben wurde oder sich dadurch Folgeprobleme ergeben haben. Denn der für den Anspruch aus § 826 BGB maßgebliche Schaden in Form des ungewollten Vertragsschlusses gerät dadurch nicht in Wegfall. f) Richtigerweise hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten bzw. sonstige verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne von § 31 BGB Kenntnis von der Abschaltsoftware hatten. Die Beklagte hat im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügend auf das hinreichend substantiierte Vorbringen der Klägerin reagiert, insbesondere nichts dazu ausgeführt, wie ein derart weitreichender Vorgang von zentraler wirtschaftlicher und unternehmenspolitischer Bedeutung ihren Repräsentanten hätte verborgen bleiben können. 2. In der Rechtsfolge ist die Klägerin so zu stellen, wie sie stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs.1 BGB), sprich wenn sie den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Sie kann demzufolge die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen Zug um Zug gegen Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs. a) Allerdings muss sie sich dabei im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen, mithin die gefahrenen Kilometer, anrechnen lassen. Die hiergegen seitens der Klägerin ins Feld geführten Argumente, die Beklagte dürfe keine Wertschöpfung realisieren, auch sei ein Präventionsgedanke zu berücksichtigen, verfangen nicht. Beim zivilrechtlichen Schadensersatz geht es nicht darum, den Schädiger zusätzlich zu dem ihm abverlangten vollständigen Ausgleich des angerichteten Schadens zu pönalisieren. Die in den §§ 249ff BGB hinterlegte Rechtsfolge besteht im Ersatz des Schadens. Spiegelbildlich darf der Geschädigte unter Berücksichtigung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots nicht mehr erhalten, als für den Ausgleich seines Schadens notwendig ist (§§ 249ff BGB). Er darf vom schädigenden Ereignis nicht profitieren, indem er durch den Schadensersatz besser gestellt würde, als er ohne den Schadenseintritt gestanden hätte. Deshalb hat sich der Geschädigte Vorteile, die adäquat kausal aus dem schädigenden Ereignis erwachsen, schadensmindernd anrechnen zu lassen, sofern die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt. Demzufolge sind von dem der Klägerin zustehenden Kaufpreis die gezogenen Nutzungen in Abzug zubringen, da sie sich als Korrelat der durch den Kaufvertrag ermöglichten Nutzung der Kaufsache darstellen. Eine unbillige Belastung der Klägerin ist darin nicht im Ansatz zu erkennen. Vielmehr wäre es nach Auffassung des Senats umgekehrt unbillig, wenn die Klägerin das über Jahre hinweg von ihr genutzte Auto gegen Rückerstattung des vollen Kaufpreises zurückgeben könnte, sie wirtschaftlich gesehen mithin eine kostenfreie Nutzung erhalten würde. Dies würde zu einer dem Schadensersatzrecht widersprechenden Überkompensation führen. Der Senat hält im vorliegenden Fall den vom Landgericht gewählten Ansatz einer durchschnittlichen Gesamtfahrleistung von 250.000 km nach § 287 ZPO für angemessen. Der Senat berücksichtigt dabei unter anderem, dass die durchschnittliche Jahreslaufleistung des klägerischen Fahrzeugs recht überschaubar ist. Es mag der Beklagten durchaus darin Recht zu geben sein, dass der Wertverlust durch die Abnutzung nicht streng linear verläuft, vielmehr zu Beginn der Nutzung, etwa im ersten Jahr, vergleichweise höher ist als in der Folgezeit. Allerdings hat sich dies jedenfalls im vorliegenden Sachverhalt, in der das Auto bereits etliche Jahre alt ist, über die Jahre hinweg hinreichend nivelliert, so dass im Wege der Schätzung ein linearer Wertverlust angenommen werden kann. Tatsächlich gefahren ist die Klägerin bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 06.02.2020 83.891 km. Wird dies ins Verhältnis gesetzt zum gezahlten Kaufpreis, ergibt sich ein vorzunehmender Abzug für gezogene Nutzungen in Höhe von 35.993,26 € x 83.891 : 250.000 = 12.078,04 €. Vom Kaufpreis verbleiben nach Vornahme des Abzugs noch 23.915,22 €. In dieser Höhe war die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen. b) Erstattungsfähig sind vom Grundsatz her auch vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten. Ein Geschädigter darf sich zur Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen, insoweit dies wie hier erforderlich und zweckmäßig ist, und die ihm dadurch entstandenen Auslagen vom Schädiger einfordern. Zutreffend hat das Landgericht im vorliegenden Fall allerdings von der Zubilligung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten abgesehen. Denn die Klägerin selbst hat unstreitig keine Zahlungen an ihre Prozessvertreter erbracht; vielmehr hat eine Rechtsschutzversicherung die Bezahlung übernommen. Dann geht, worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, der Anspruch der Klägerin als Versicherungsnehmerin gemäß § 86 VVG im Wege der gesetzlichen Forderungsabtretung auf die Rechtsschutzversicherung über. Die Klägerin kann daher keine Zahlung an sich selbst mehr verlangen. Zu einer Rückabtretung an die Klägerin war nichts vorgetragen. c) Der Anspruch der Klägerin war, wie vom Landgericht ausgeurteilt, ab 01.02.2019 in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB verzinslich zu stellen. Dagegen bestand kein Anspruch auf weitergehende Verzinsung nach § 849 BGB. Dies ergibt sich nach dem Dafürhalten des Senats aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Deliktszinsen sollen zur Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten in Bezug auf einen konkreten Schaden eine pauschale Nutzungsentschädigung gewähren. Dabei können Deliktszinsen dem Grunde nach nicht nur bei Entzug einer Sache im Sinne von § 90 BGB, sondern auch bei Entzug eines Geldbetrags verlangt werden. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Kläger im Gegenzug für den von ihm hingegebenen Kaufpreis die von ihm mit dem Kauf bezweckte Nutzung des Pkws erhalten hat. Dem Kläger ist aufgrund dieser konkreten Sachverhaltskonstellation aus Ausgleich für die nicht weiter bestehende Nutzungsmöglichkeit in Bezug auf den Kaufpreis die Nutzung des gekauften Fahrzeugs zugewachsen, was nach dem Verständnis der Vertragsparteien eine adäquate Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises darstellte. Angesichts dessen ist für eine pauschalierte Nutzungsentschädigung kein Raum. III. Die Kostenquote ergibt sich aus dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit fußt auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, weil deutschlandweit eine Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte vor die Gerichte gebracht wurde, wobei die streitentscheidenden Rechtsfragen auch von den Obergerichten nicht immer einheitlich beurteilt wurden.