OffeneUrteileSuche
Urteil

14 U 130/19

OLG Stuttgart 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0220.14U130.19.00
5Zitate
11Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 11 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs kann Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs verlangen. Allerdings muss er sich dabei im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen, mithin die gefahrenen Kilometer, anrechnen lassen.(Rn.47) (Rn.48) 2. Der geschädigte Fahrzeugkäufer hat jedoch keinen Anspruch auf weitergehende Verzinsung nach § 849 BGB. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.(Rn.58) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem BGH (VI ZR 305/20) ist die Klage zurückgenommen worden.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.06.2019, Az. 29 O 437/18 wie folgt abgeändert: 1.1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.786,07 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.02.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Y. Typ ..., Fahrzeug-Identnummer .... 1.2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.02.2019 zu bezahlen. 1.3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5. 4. Das vorliegende Urteil und das unter Ziffer 1 aufgeführte Urteil des Landgerichts Tübingen sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. 5. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 33.491 € festgesetzt. 6. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Dieselfahrzeugs kann Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs verlangen. Allerdings muss er sich dabei im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen, mithin die gefahrenen Kilometer, anrechnen lassen.(Rn.47) (Rn.48) 2. Der geschädigte Fahrzeugkäufer hat jedoch keinen Anspruch auf weitergehende Verzinsung nach § 849 BGB. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift.(Rn.58) 3. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Vor dem BGH (VI ZR 305/20) ist die Klage zurückgenommen worden. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.06.2019, Az. 29 O 437/18 wie folgt abgeändert: 1.1 Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.786,07 € zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.02.2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Y. Typ ..., Fahrzeug-Identnummer .... 1.2. Die Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.02.2019 zu bezahlen. 1.3 Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5. 4. Das vorliegende Urteil und das unter Ziffer 1 aufgeführte Urteil des Landgerichts Tübingen sind vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldnerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht zuvor der Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. 5. Der Streitwert wird für die Berufungsinstanz auf 33.491 € festgesetzt. 6. Die Revision wird zugelassen. I. 1. Die Parteien streiten um die Ansprüche des Klägers wegen eines von ihm erworbenen Dieselkraftfahrzeugs mit einer sog. Abschalteinrichtung. Diese Softwareprogrammierung führt im Ergebnis dazu, dass die Abgaswerte auf dem Prüfstand von denjenigen im Fahrbetrieb abweichen. Der Kläger erwarb am 23.11.2013 bei einem Autohaus in L. einen gebrauchten Y. ... ... zu einem Preis von 33.491 €, der mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Zum Zeitpunkt des Erwerbs betrug der Stand des Tachometers 16.265 km, bei der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.01.2020 waren es 63.059 km. Nachdem das Kraftfahrtbundesamt die Beklagte im Oktober 2015 verpflichtet hatte, die nach Auffassung der Behörde für unzulässig gehaltene Abschalteinrichtung zu entfernen, wurde auch beim Auto des Klägers ein entsprechendes Software-Update aufgespielt. Der Kläger verlangt nun im Wege des Schadensersatzes von der Beklagten die Rückzahlung des Kaufpreises zuzüglich Nebenforderungen. Wegen der weiteren Darstellung des unstreitigen Sachverhalts sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird auf das landgerichtliche Urteil verwiesen. Erstinstanzlich hat der Kläger in der Hauptsache beantragt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Marke Y., Typ ..., Fahrzeug-Identnummer ... an den Kläger einen Betrag in Höhe von 33.491 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 4 % aus 33.491 € seit dem 23.11.2013 bis zum Beginn der Rechtshängigkeit zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.698,13 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten. Die Beklagte hat in erster Instanz Klagabweisung beantragt. 2. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil der Klage teilweise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, 1. an den Kläger 27.644,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.02.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs Y. Typ ..., Fahrzeug-Identnummer .... 2. an den Kläger weitere 1.474,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.02.2019 zu bezahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe Schadensersatz gemäß §§ 826, 31 BGB zu. Der von der Beklagten entwickelte, hergestellte und in den Verkehr gebrachte Motor sei mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet gewesen, so dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer EG-Typgenehmigung nicht vorgelegen hätten. Das Inverkehrbringen eines derartigen Motors bzw. Fahrzeugs stelle eine konkludente Täuschung dar, weil das Fahrzeug nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis verfügt habe. Dem Kläger sei durch die Täuschung ein Schaden entstanden, der im Abschluss des Kaufvertrags zu sehen sei. Dieser Schaden sei nicht durch das spätere Update entfallen; dem Fahrzeug hafte in jedem Fall ein Makel an, so dass eine Vermögensgefährdung vorliege. Der Schaden sei adäquat kausal unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm durch das Verhalten der Beklagten entstanden. Die Beklagte habe durch Verschweigen der unzulässigen Abschalteinrichtung gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt scheinbar zulässige Emissionswerte vorgespiegelt und sich die EG-Typgenehmigung erschlichen. Es habe deshalb die Stilllegung und ein massiver Wertverlust des Fahrzeugs gedroht. Das Inverkehrbringen solcher Fahrzeuge beeinträchtige die Dispositionsfreiheit sämtlicher Erwerber, auch von Gebrauchtwagen. Die Täuschungshandlung sei als sittenwidrig zu qualifizieren. Die Beklagte habe einen hohen Schaden verursacht und ein hohes Risiko für zahlreiche Autokäufer in Kauf genommen zum Zwecke des Gewinnstrebens, was ein hohes Maß an Skrupellosigkeit enthalte. Auch habe sie sich gegenüber sich korrekt verhaltenden Mitbewerbern einen unerlaubten Wettbewerbsvorteil verschafft. Die Beklagte habe vorsätzlich gehandelt; sie habe die Kenntnis ihrer Repräsentanten (§ 31 BGB) nicht ausreichend bestritten (§ 138 Abs. 3 ZPO). In der Rechtsfolge sei der Kläger so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht geschlossen. Der Kaufpreis sei zurückzuzahlen; im Wege des Vorteilsausgleichs habe er das Fahrzeug und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ausgehend von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km ergebe sich ein Anspruch in einer Höhe von 27.644,50 € (§ 287 ZPO). Nicht geschuldet sei eine Verzinsung nach § 849 BGB. Der Kläger habe als Gegenleistung eine Sache erhalten, die er ohne nennenswerte Einschränkung habe nutzen können. Die Nutzungsmöglichkeit des aufgewendeten Geldbetrages bestehe nunmehr in Form der Nutzung der Gegenleistung. Vorgerichtliche Anwaltskosten seien aus einem Gegenstandswert von bis zu 35.000 € in Höhe einer 1,3-Gebühr zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer zu erstatten. 3. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Sie verfolgen jeweils ihre erstinstanzlichen Anträge weiter. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger ist der Auffassung, eine Nutzungsentschädigung dürfe nicht abgezogen werden, denn es bestehe kein Schadensposten, dem der Vorteil nach seiner Art entspreche, sondern nur ein einziger Schadensposten, nämlich der Kaufvertrag. Die arglistig handelnde Beklagte dürfe ihre Wertschöpfung nicht durch Abzug einer Nutzungsentschädigung teilweise realisieren können; anderes liefe der Präventionsfunktion des Deliktsrechts zuwider. Auch Zinsen nach § 849 BGB seien zuzusprechen; die Vorschrift sei auf alle Fälle der unerlaubten Handlung anwendbar, auch auf den Entzug von Geldbeträgen. Dass der Kläger im Gegenzug das Auto erhalten habe, sei unerheblich, dass es hier nicht um die Ermittlung eines Schadens unter Berücksichtigung aller Vor- und Nachteile nach der Differenzmethode gehe, sondern um eine pauschalierte Verzinsungspflicht. Wegen der außergerichtlichen Anwaltskosten sei eine 1,5-Gebühr angemessen. Dementsprechend beantragt der Kläger: 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.06.2019, Az. 29 O 437/18 wird insoweit abgeändert, als es die gegen die Beklagte gerichtete Klage abgewiesen hat. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 5.846,50 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über Basis seit dem 08.02.2019 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von weiteren 223,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.02.2019 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus 33.491 € seit dem 23.11.2013 bis zum 07.02.2019 zu zahlen. Demgegenüber begehrt die Beklagte, das vom LG Stuttgart am 21.06.2019 verkündete Urteil, Az. 29 O 437/18, im Umfang der Beschwer der Beklagten abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen. Beide Parteien beantragen zudem wechselseitig die Zurückweisung der Berufung der jeweils anderen Partei. Die Beklagte lässt vorbringen, es fehle bereits an einem Schaden, da der Vertragsschluss für die Klägerin nicht nachteilig gewesen sei. Das Fahrzeug habe durch die Umschaltlogik keinen Wertverlust erlitten, sei sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt. Es sei jederzeit uneingeschränkt zulassungsfähig und voll brauchbar gewesen. Man würde die gesetzliche Wertung aus § 123 Abs. 2 S. 1 BGB umgehen, ließe man eine Rückabwicklung über § 826 BGB bezüglich eines nicht nachteiligen, lediglich ungewollten Vertrags zu. Hilfsweise sei der Schaden durch das Update entfallen. Das Aufspielen des Updates habe keine nachteiligen Auswirkungen auf relevante Parameter gehabt. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht Kausalität angenommen. Dieser dem Kläger obliegende Nachweis sei nicht geführt worden. Ein Anscheinsbeweis bestehe insofern nicht. Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gelte hier nicht. Es liege kein wertbildender Faktor von besonderem Gewicht vor, was sich an den fehlenden negativen Auswirkungen auf die Preise am Gebrauchtwagenmarkt zeige. Das nachvertragliche Verhalten spreche gegen die Kausalität, da die Klägerin erst Jahre nach dem Kauf versucht habe, den Vertragsschluss rückgängig zu machen. Da die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht hergestellt habe, scheide eine kausale Täuschung durch die Beklagte von vornherein aus. Auch scheide eine Täuschung von Gebrauchtwagenkäufern aus; das ursprüngliche Inverkehrbringen erfolge ausschließlich für den direkten Absatzmarkt. Von einem Zweiterwerber sei die Beklagte denkbar weit entfernt, weshalb er nicht Täuschungsadressat sein könne. Der Nutzungsersatz dürfe nicht wie vom Landgericht linear berechnet werden, sondern es müssen berücksichtigt werden, dass der Wertverlust zu Beginn deutlich höher sei. Wegen der weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 23.01.2020 verwiesen. II. Die Berufung des Klägers hat keinen, diejenige der Beklagten nur geringfügigen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden. Die Abänderung des landgerichtlichen Urteils erfolgte lediglich in geringem Umfang zur Höhe der vorgerichtlichen Anwaltsgebühren sowie bei der Höhe des Nutzungsersatzes aufgrund der erfolgten Weiternutzung des Fahrzeugs bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat. 1. Richtigerweise hat das Landgericht den Anspruch aus § 826 BGB für gegeben erachtet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Landgerichts Bezug genommen. a) Nur ergänzend sei daher angemerkt, dass auch nach Auffassung des Senats in dem Inverkehrbringen des Motors mit der nicht offengelegten Abschalteinrichtung die maßgebliche Schädigungshandlung liegt. Denn den damit ausgestatteten Fahrzeugen wohnte die Gefahr einer Betriebsuntersagung inne, weil die vorliegende Abschalteinrichtung unzulässig im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 EG-VO 715/2007 war (BGH, B. v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17; Senatsurteil vom 09.01.2020, 14 U 169/19). Anderes gilt nicht deshalb, weil der Motor vorliegend nicht in einen X., sondern einen Y. eingebaut wurde, somit nicht die Beklagte, sondern die zum X.-Konzern gehörende Y. AG Herstellerin des Fahrzeugs ist. Denn schadensauslösender Faktor ist die Entwicklung und Herstellung des Motors durch die Beklagte; diese Schädigungshandlung entfällt nicht durch die Weitergabe des Motors an ein anderes Konzernmitglied, das diesen Motor bekanntermaßen in die von ihm gefertigten Fahrzeuge einbaut und das Endprodukt auf den Markt bringt. Die Frage einer eventuellen eigenen Haftung der Y. AG spielt im vorliegenden Rechtsstreit, der sich nur gegen die X. AG richtet, keine Rolle. b) Durch das Inverkehrbringen des Motors wurden künftige Erwerber der damit ausgestatteten Fahrzeuge konkludent getäuscht; denn sie durften legitimerweise erwarten, ein ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug zu erwerben, bei dem nicht das Risiko einer nachträglichen Entziehung der Zulassung im Raume stand. Dies gilt in gleicher Weise gegenüber solchen Käufern, die wie der Kläger einen Gebrauchtwagen von einem Dritten erworben haben. Denn die Beklagte hatte keinerlei Veranlassung, davon auszugehen, dass Fahrzeuge mit den von ihr entwickelten und hergestellten Motoren nur als Neuwagen in den Verkehr gelangen würden; der Weiterverkauf von Gebrauchtwagen ist gang und gäbe, so dass auch die Beklagte, deren Vertragshändler im Übrigen selbst auch Gebrauchtwagen veräußern, jederzeit mit weiteren Erwerbern zu rechnen hatte. Die spätere Weiterveräußerbarkeit ist für den Verkehrswert eines Fahrzeugs erkennbar ein entscheidender Faktor. c) Richtigerweise hat das Landgericht das schädigende Verhalten als sittenwidrig im Sinne eines Verstoßes gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden qualifiziert. Dies resultiert insbesondere aus der Kombination der zur Gewinnmaximierung eingesetzten unlauteren und gesetzwidrigen Mittel mit dem großen Ausmaß des angerichteten Schadens durch die Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge, wobei auch die staatlichen Genehmigungsbehörden systematisch getäuscht und damit zu unfreiwilligen Werkzeugen gemacht wurden. d) Der Kläger hat adäquat kausal durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten einen Schaden erlitten, hier in Form eines nicht gewollten Vertragsschlusses. Dabei liegt ein Schaden aufgrund der Subjektbezogenheit des Schadensbegriffs schon dann vor, wenn der Kläger sich täuschungsbedingt auf einen Vertrag eingelassen hat, den er ohne Täuschung nicht geschlossen hätte, ohne dass es auf das Werteverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung ankäme. Es entspricht bereits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Käufer vom Erwerb Abstand nehmen würde, wüsste er, dass dem Fahrzeug die Stilllegung droht und es damit seines wesentlichen Nutzens als Fortbewegungsmittel beraubt werden könnte. Davon dass im vorliegenden Fall nichts anderes gilt, hat der Senat sich durch die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Anhörung des Klägers überzeugt. Der Kläger hat dort glaubhaft zum Ausdruck gebracht, dass er das fragliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er um die Abschaltsoftware gewusst hätte. Plakativ hat er dazu ausgeführt: „Das wäre ja Betrug!“. Ob bei dem jetzigen Wunsch nach Rückabwicklung auch andere Beweggründe eine Rolle gespielt haben, wie etwa die zwischenzeitlich mancherorts geltenden Dieselfahrverbote, die mit dem Dieselskandal jedenfalls unmittelbar nicht zu tun haben, sondern auch vom Dieselskandal nicht betroffene Dieselfahrzeuge gleichermaßen erfassen, kann dahingestellt bleiben. Es reicht aus, dass - wovon der Senat überzeugt ist - der Kläger seinerzeit das Auto nicht erworben hätte, wenn er um die Abschaltautomatik gewusst hätte. Anderes lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht daraus ableiten, dass der Kläger das Auto lange Jahre fuhr, bevor er seine Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend machte. Denn zum Einen hat es - auch dank des Verhaltens der Beklagten - lange Jahre gedauert, bis eine vollständige Aufklärung des Dieselskandals erfolgt war; zum Anderen durfte der Kläger sich im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Verjährungsfristen Zeit lassen, bevor er seine Forderung erhob. e) Ohne Belang für die Entscheidung des Rechtsstreits ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob durch das Aufspielen der neuen Software der ursprüngliche Mangel vollständig behoben wurde oder wie der Kläger meint, sich dadurch Folgeprobleme ergeben haben. Denn der für den Anspruch aus § 826 BGB maßgebliche Schaden in Form des ungewollten Vertragsschlusses gerät dadurch nicht in Wegfall. f) Richtigerweise hat das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass Vorstandsmitglieder der Beklagten bzw. sonstige verfassungsmäßig berufene Vertreter im Sinne von § 31 BGB Kenntnis von der Abschaltsoftware hatten. Die Beklagte hat im Rahmen der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast nicht genügend auf das hinreichend substantiierte Vorbringen des Klägers reagiert, insbesondere nichts dazu ausgeführt, wie ein derart weitreichender Vorgang von zentraler wirtschaftlicher und unternehmenspolitischer Bedeutung ihren Repräsentanten hätte verborgen bleiben können. g) Die Haftung der Beklagten aus § 826 BGB führt entgegen dem Dafürhalten der Beklagten auch nicht zu Wertungswidersprüchen mit § 123 Abs. 2 S. 1 BGB. Die Zielrichtung beider Vorschriften ist bereits eine andere: § 123 Abs. 2 S. 1 BGB gestattet die Anfechtung des Vertrags wegen Täuschung in Fällen, in denen ein Dritter die Täuschung verübt und der Vertragspartner davon Kenntnis hatte bzw. die Täuschung zumindest kennen musste. Zielrichtung von § 123 BGB ist damit die Herbeiführung der Nichtigkeit des Vertrags im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien. Demgegenüber regelt § 826 BGB die Haftung des täuschenden Dritten auf Schadensersatz, lässt das Vertragsverhältnis aber unberührt. 2. In der Rechtsfolge ist der Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§ 249 Abs.1 BGB), sprich wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. Er kann demzufolge die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen Zug um Zug gegen Rückübereignung des erworbenen Fahrzeugs. a) Allerdings muss er sich dabei im Wege des Vorteilsausgleichs die gezogenen Nutzungen, mithin die gefahrenen Kilometer, anrechnen lassen. Die hiergegen seitens des Klägers ins Feld geführten Argumente, die Beklagte dürfe keine Wertschöpfung realisieren, auch sei ein Präventionsgedanke zu berücksichtigen, verfangen nicht. Beim zivilrechtlichen Schadensersatz geht es nicht darum, den Schädiger zusätzlich zu dem ihm abverlangten vollständigen Ausgleich des angerichteten Schadens zu pönalisieren. Die in den §§ 249ff BGB hinterlegte Rechtsfolge besteht im Ersatz des Schadens. Spiegelbildlich darf der Geschädigte unter Berücksichtigung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots nicht mehr erhalten, als für den Ausgleich seines Schadens notwendig ist (§§ 249ff BGB). Er darf vom schädigenden Ereignis nicht profitieren, indem er durch den Schadensersatz besser gestellt würde, als er ohne den Schadenseintritt gestanden hätte. Deshalb hat sich der Geschädigte Vorteile, die adäquat kausal aus dem schädigenden Ereignis erwachsen, schadensmindernd anrechnen zu lassen, sofern die Anrechnung dem Zweck des Schadensersatzes entspricht, den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt. Demzufolge sind von dem dem Kläger zustehenden Kaufpreis die gezogenen Nutzungen in Abzug zubringen, da sie sich als Korrelat der durch den Kaufvertrag ermöglichten Nutzung der Kaufsache darstellen. Eine unbillige Belastung des Klägers ist darin nicht im Ansatz zu erkennen. Vielmehr wäre es nach Auffassung des Senats umgekehrt unbillig, wenn der Kläger das über Jahre hinweg von ihm genutzte Auto gegen Rückerstattung des vollen Kaufpreises zurückgeben könnte, er wirtschaftlich gesehen mithin eine kostenfreie Nutzung erhalten würde. Dies würde zu einer dem Schadensersatzrecht widersprechenden Überkompensation führen. Der Senat hält im vorliegenden Fall den vom Landgericht gewählten Ansatz einer durchschnittlichen Gesamtfahrleistung von 250.000 km nach § 287 ZPO für angemessen. Der Senat berücksichtigt dabei unter anderem, dass die durchschnittliche Jahreslaufleistung des klägerischen Fahrzeugs recht überschaubar ist. Es mag der Beklagten durchaus darin Recht zu geben sein, dass der Wertverlust durch die Abnutzung nicht streng linear verläuft, vielmehr zu Beginn der Nutzung, etwa im ersten Jahr, vergleichsweise höher ist als in der Folgezeit. Allerdings hat sich dies jedenfalls im vorliegenden Sachverhalt, in der das Auto bereits etliche Jahre alt ist, über die Jahre hinweg hinreichend nivelliert, so dass im Wege der Schätzung ein linearer Wertverlust angenommen werden kann. Nachdem das Auto zum Zeitpunkt des Erwerbs bereits 16.265 km gefahren worden war, verblieben für die weitere Nutzung durch den Kläger rechnerisch noch 233.735 km. Tatsächlich gefahren ist der Kläger bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 23.01.2020 46.794 km (nämlich 63.059 km abzüglich 16.265 km). Wird dies ins Verhältnis gesetzt zum gezahlten Kaufpreis ergibt sich ein Abzug für gezogene Nutzungen in Höhe von 33.491 € x 46.794 : 233.735 = 6.704,93 €. Vom Kaufpreis verbleiben nach Vornahme des Abzugs noch 26.786,07 €. In dieser Höhe war die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen. b) Erstattungsfähig sind auch die vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Form der Geschäftsgebühr nach RVG-VV Nr. 2300. Ein Geschädigter darf sich zur Verfolgung seiner Schadensersatzansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen, insoweit dies wie hier erforderlich und zweckmäßig ist. Zutreffend hat das Landgericht diesbezüglich eine 1,3-Gebühr für ausreichend erachtet. Angesichts der hohen Vielzahl ähnlich gelagerter Ansprüche, die gerade die klägerischen Prozessvertreter verfolgen, ist von einem nicht zu unterschätzenden Synergieeffekt auszugehen. Tatsächlich werden bei Gericht auch von den Klägervertretern in der Regel Schriftsätze eingereicht, die weitgehend aus identischen Satzbausteinen bestehen. Die Annahme eines die Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 rechtfertigenden besonderen Umfangs bzw. einer besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit ist vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt. Als Gegenstandswert ist der berechtigte Anspruch zum Zeitpunkt der Mandatierung zugrunde zu legen. Da wie oben dargelegt dem Kläger ein Anspruch nur abzüglich des Vorteilsausgleichs zusteht, ist damit nicht der komplette Kaufpreis, sondern der um die gefahrenen Kilometer geminderte Kaufpreis maßgeblich. Der Senat geht deshalb von einem Gegenstandswert von bis zu 30.000 € aus (§ 287 ZPO). Zuzüglich der Auslagenpauschale mit 20 € und der 19%igen Umsatzsteuer steht dem Kläger daher ein Anspruch in Höhe von 1.358,86 € zu. c) Die Ansprüche des Klägers waren, wie vom Landgericht ausgeurteilt, ab 08.02.2019 in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes nach §§ 288 Abs. 1, 291 BGB verzinslich zu stellen. Dagegen bestand kein Anspruch auf weitergehende Verzinsung nach § 849 BGB. Dies ergibt sich nach dem Dafürhalten des Senats aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Deliktszinsen sollen zur Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten in Bezug auf einen konkreten Schaden eine pauschale Nutzungsentschädigung gewähren. Dabei können Deliktszinsen dem Grunde nach nicht nur bei Entzug einer Sache im Sinne von § 90 BGB, sondern auch bei Entzug eines Geldbetrags verlangt werden. Allerdings ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass der Kläger im Gegenzug für den von ihm hingegebenen Kaufpreis die von ihm mit dem Kauf bezweckte Nutzung des Pkws erhalten hat. Dem Kläger ist aufgrund dieser konkreten Sachverhaltskonstellation aus Ausgleich für die nicht weiter bestehende Nutzungsmöglichkeit in Bezug auf den Kaufpreis die Nutzung des gekauften Fahrzeugs zugewachsen, was nach dem Verständnis der Vertragsparteien eine adäquate Gegenleistung für die Hingabe des Kaufpreises darstellte. Angesichts dessen ist für eine pauschalierte Nutzungsentschädigung kein Raum. III. Die Kostenentscheidung fußt auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wurde in Anwendung von §§ 708 Ziff. 10, 711 ZPO getroffen. Die Revision wurde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen nach § 543 Abs. 2 ZPO, weil deutschlandweit eine Vielzahl ähnlich gelagerter Sachverhalte vor die Gerichte gebracht wurde, wobei die streitentscheidenden Rechtsfragen auch von den Obergerichten nicht immer einheitlich beurteilt wurden.