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Beschluss

13 U 172/22

OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:0711.13U172.22.00
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Leitsätze
1. Im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung ist ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs.1 Satz 2 BGB a.F. gilt (Anschluss BGH, Urteil vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15).(Rn.33) 2. Die Regelungen der §§ 474 ff. BGB sind nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung anwendbar, wenn der Verkäufer mit dem Anschein eines unternehmerischen Handelns aufgetreten ist.(Rn.34) 3. Ein Pferd, das unter der genetischen Anomalie PSSM-2 leidet, ist für die vereinbarte Verwendung als Reitpferd ungeeignet. Es liegt eine genetische Anlage zu einer Muskelerkrankung vor, die sich erst unter entsprechender Belastung der Muskulatur mit klinischen Symptomen zu erkennen geben kann. Bei einem solchen Pferd liegt ein Mangel i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Satz 2 BGB vor.(Rn.40) (Rn.42) (Rn.47) 4. Eine Beseitigung des Mangels ist nicht möglich, da die genetische PSSM-2-Anomalie nicht therapierbar ist.(Rn.50) 5. Bei einem Lebewesen ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Käufer nicht jedwedes ihm angebotene „Alternativ“-Tier abzunehmen bereit ist, weil sich innerhalb kürzester Zeit bereits eine emotionale Bindung zu dem gekauften Tier aufgebaut haben kann.(Rn.53)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 28.11.2022, Az. 2 O 429/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 3. Der auf Donnerstag, 13.07.2023, 14.00 Uhr, anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung der Beklagten wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Fall einer vertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung ist ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss dahin auszulegen, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach § 434 Abs.1 Satz 2 BGB a.F. gilt (Anschluss BGH, Urteil vom 26. April 2017 - VIII ZR 233/15).(Rn.33) 2. Die Regelungen der §§ 474 ff. BGB sind nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung anwendbar, wenn der Verkäufer mit dem Anschein eines unternehmerischen Handelns aufgetreten ist.(Rn.34) 3. Ein Pferd, das unter der genetischen Anomalie PSSM-2 leidet, ist für die vereinbarte Verwendung als Reitpferd ungeeignet. Es liegt eine genetische Anlage zu einer Muskelerkrankung vor, die sich erst unter entsprechender Belastung der Muskulatur mit klinischen Symptomen zu erkennen geben kann. Bei einem solchen Pferd liegt ein Mangel i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Satz 2 BGB vor.(Rn.40) (Rn.42) (Rn.47) 4. Eine Beseitigung des Mangels ist nicht möglich, da die genetische PSSM-2-Anomalie nicht therapierbar ist.(Rn.50) 5. Bei einem Lebewesen ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Käufer nicht jedwedes ihm angebotene „Alternativ“-Tier abzunehmen bereit ist, weil sich innerhalb kürzester Zeit bereits eine emotionale Bindung zu dem gekauften Tier aufgebaut haben kann.(Rn.53) 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 28.11.2022, Az. 2 O 429/20, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. 2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. 3. Der auf Donnerstag, 13.07.2023, 14.00 Uhr, anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung der Beklagten wird aufgehoben. I. Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pferdekaufvertrags und den Ersatz der für die Versorgung des Pferdes bereits entstandenen und noch weiter entstehenden Kosten. Das Landgericht hat die Klage für zulässig erachtet und ihr ganz überwiegend (bis auf einen Betrag von 171,27 €) stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt: 1. Die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 9.000,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des Pferdes aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 326 Abs. 5, 323 BGB. Zwischen den Parteien sei am 29.10.2019 ein Kaufvertrag über das Pferd „F.“ geschlossen worden. Der Wallach sei mangels Eignung als Reitpferd bei Übergabe mangelhaft gewesen. Die Parteien hätten gem. § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ausdrücklich oder zumindest stillschweigend die Eignung des Wallachs als Reitpferd vereinbart. Hinsichtlich des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses (in § 7 des Vertrags) bestünden bereits Zweifel an der Wirksamkeit, nachdem bei der Klägerin angesichts der Vertragsanbahnung nachvollziehbar der Eindruck entstanden sei, dass die Beklagte gewerblich als Unternehmerin handele. Dies könne jedoch letztlich dahinstehen, da der vertragliche Gewährleistungsausschluss jedenfalls dahin auszulegen sei, dass er sich nicht auf die zwischen den Parteien vereinbarte Sollbeschaffenheit des streitgegenständlichen Wallachs als Reitpferd erstrecke. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe die Klägerin nachgewiesen, dass der Wallach bei Übergabe für die Verwendung als Reitpferd ungeeignet gewesen sei. Er trage reinerbig die Genvariante PSSM, Typ 2 - P4 (Polysaccharide Storage Myopathy, im Folgenden nur: PSSM2-P4) und damit ein reinerbig höheres Risiko für eine myofibriläre Myopathie, eine Muskelfasererkrankung, die durch eine weniger als normal belastbare Muskulatur gekennzeichnet sei, in sich. Allein die genetische Disposition für eine Erkrankung genüge zwar grundsätzlich nicht, um einen Mangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB anzunehmen. Vorliegend sei im Einzelnen unklar, wann sich bei dem streitgegenständlichen Wallach erstmals klinische Symptome einer myofibrilären Myopathie manifestiert hätten. Nach der Beweisaufnahme sei jedoch davon auszugehen, dass sich das Pferd jedenfalls bereits bei Übergabe in einem Zustand befunden habe, auf Grund dessen zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass es aufgrund des Gendefekts alsbald Muskulaturprobleme (rasche Ermüdung, Schmerzen in besonders beanspruchten Muskelgruppen, Gangstörungen, ungewöhnliches Schwitzen und druckschmerzhafte Muskulatur sowie evtl. Muskelverhärtungen) zeige, durch die es für die bestimmungsgemäße Nutzung als Reitpferd ungeeignet sei. Diese hohe Wahrscheinlichkeit habe sich bei dem Wallach auch bald nach Übergabe entsprechend realisiert. Aufgrund der nicht reversiblen Erkrankung des Wallachs sei eine Nachfristsetzung gem. § 326 Abs. 5 BGB entbehrlich gewesen; eine vollständige Behebung des Mangels sei ausgeschlossen. Auch eine Nacherfüllung durch Ersatzlieferung sei vorliegend unmöglich gewesen. Die Klägerin habe den Rücktritt mit Anwaltsschreiben vom 28.08.2020 gemäß § 349 BGB wirksam erklärt. § 351 BGB stehe dem nicht entgegen; der Zeuge K., der ebenfalls Vertragspartner gewesen sei, habe am 27.08.2020 „alle [ihm] im Zusammenhang mit dem Kauf des Pferds zustehenden Ansprüche", darunter auch das Rücktrittsrecht, an die Klägerin schriftlich abgetreten. Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin auf Erstattung von insgesamt 8.542,14 € für Unterstellkosten für den Zeitraum Oktober 2019 bis Oktober 2020 (5.060,00 €), für Kosten für tierärztliche Behandlungen (3.202,18 €) und den Hufbeschlag (279,96€) seien als notwendige Verwendungen gem. 347 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Der Klägerin stehe damit ein Gesamtzahlungsanspruch in Höhe von 17.542,14 € zu. Lediglich i.H.v. 171,27 € sei der Klageantrag Ziff. 1 unbegründet. Ein Abzug für gezogene Nutzungen gem. § 346 Abs.1 BGB finde nicht statt. Aus den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. folge, dass die Nutzbarkeit des Wallachs als Reitpferd aufgrund der vorliegenden Erkrankung massiv eingeschränkt sei. Dies entspreche auch den Schilderungen der Klägerin und des Zeugen K.. Auch der Klageantrag Ziff. 2 sei begründet. Die Beklagte befinde sich mit der Rücknahme des Wallachs gem. § 293 BGB im Annahmeverzug. Der Feststellungsantrag Ziff. 3 sei ebenfalls begründet. Der Anspruch ergebe sich aus § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Haltungs- und der Pflegeaufwand stellten notwendige Verwendungen dar, die zu ersetzen seien. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren vollumfänglich weiterverfolgt. Zur Begründung trägt die Beklagte vor: I. Gerügt würden zunächst formelle Mängel: Das Landgericht habe schon seine Zuständigkeit zu Unrecht bejaht. Das Landgericht habe ferner entgegen § 286 ZPO den bereits im Schriftsatz vom 22.06.2021 unter Beweisantritt gehaltenen Tatsachenvortrag unbeachtet gelassen, wonach es sich bei dem verwendeten Gentest des Labors „...“ der Ge. GmbH überhaupt nicht um einen wissenschaftlich validierten Gentest in dem Sinne handele, dass mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die damit positiv getesteten Tiere von der Genmutation „PSSM 2“ betroffen seien. Der Sachverständige Prof. Dr. G. habe sich hierzu nicht, jedenfalls nicht im Sinne einer Bestätigung der Validierung des Tests, geäußert. Auch den Einwand, dass die Beklagte in § 7 des Kaufvertrags ihre Sachmängelhaftung jedenfalls für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wirksam ausgeschlossen habe, habe das Landgericht unbeachtet gelassen. Damit übergehe es entgegen § 286 ZPO wesentliches Verteidigungsvorbringen der Beklagten und verletze sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör. Auch die unterlassene weitere Aufklärung des umstrittenen Tatsachenvortrags, wann und welche klinischen Symptome der Genanomalie PSSM 2 denn wie aufgetreten seien, stelle einen Verstoß gegen den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör dar, auf dem die Entscheidung des Landgerichts auch beruhe. II. Die Entscheidung des Landgerichts weise aber auch materielle Rechtsfehler auf: Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt rechtfertige die angenommene Mangelhaftigkeit des Pferdes nicht. Unstreitig habe das Pferd weder anlässlich der Ankaufsuntersuchung am 29.10.2019 noch bei dem sowohl von der Klägerin als auch vom Zeugen K. vor Vertragsschluss erfolgten Probereiten klinische Symptome der Genmutation PSSM 2 gezeigt. Die bloße Existenz einer derartigen Genanomalie sei für sich genommen in der Regel nicht geeignet, einen Sachmangel zu begründen. Auch etwaige - bestrittene - „Rittigkeitsprobleme“ in Form von angeblich (später) gezeigter Widersetzlichkeit seien keine Mangelerscheinung, sondern es handele sich ggf. um ein natürliches Risiko. Die vom Landgericht getroffene weitere Schlussfolgerung, dass sich das Pferd jedenfalls bereits bei Übergabe in einem Zustand befunden habe, auf Grund dessen zumindest die hohe Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass es aufgrund des Gendefekts alsbald Muskulaturprobleme zeige, durch die es für die bestimmungsgemäße Nutzung als Reitpferd ungeeignet sei, sei aus mehreren Gründen falsch und werde von den festgestellten Tatsachen nicht getragen. Das Landgericht habe zwar auf S. 13 des Urteils betont, dass dies zu seiner Überzeugung feststehe. Der Sachverständige habe aber strikt vermieden, die bei dem streitgegenständlichen Wallach später festgestellte genetische Prädisposition bereits als „Krankheit“ zu bezeichnen. Dies entspreche auch dem derzeitigen Stand der wissenschaftlichen Diskussion in der Veterinärmedizin. Der Sachverständige habe gerade nicht sagen können, ob und wann (vor dem 29.06.2020) klinische Probleme der durch die PSSM 2 genannten genetischen Prädisposition angelegten Erkrankung bemerkbar gewesen seien. Die vom Sachverständigen attestierte, lediglich überwiegende Wahrscheinlichkeit einer klinischen Manifestation der genetisch angelegten Erkrankung (50 + x %) genüge der in der Rechtsprechung geforderten „hohen“ Wahrscheinlichkeit des Auftretens klinischer Symptome gerade nicht. Rechtsfehlerhaft seien auch die Ausführungen des Landgerichts zu einer angeblichen „Beschaffenheitsvereinbarung“ des streitgegenständlichen Wallachs als „Reitpferd“. Alleine der Umstand, dass die Beklagte gewusst habe, dass die Klägerseite das Pferd möglicherweise als Reitpferd einsetzen wolle, bedeute keineswegs, dass damit auch eine entsprechende Beschaffenheitsvereinbarung mit einem besonderen Gewährleistungsversprechen habe geschlossen werden sollen. Von Rechtsfehlern beeinflusst sei auch die Meinung des Landgerichts, wonach eine Nachfristsetzung zur Nacherfüllung entbehrlich gewesen sei. Das Landgericht habe insbesondere die Vereinbarung der Parteien in § 7 Ziff. II des Kaufvertrags unbeachtet gelassen, wonach „eine Nacherfüllung (…) im Fall von Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Nachbesserung durch Nachlieferung zu erfolgen“ habe. Nach Auffassung der Beklagten habe es sich bei dem streitgegenständlichen Wallach um eine vertretbare Sache gehandelt; eine besondere Affektion zu eben diesem Tier behaupte die Klägerin nicht einmal selbst. Schließlich seien auch die Ausführungen des Landgerichts auf S. 16 ff. zum angeblichen Anspruch der Klägerin auf (auch künftige) Erstattung von Unterstell-, Hufbeschlags- und Tierarztkosten sowie sonstiger Verwendungen von Rechtsirrtum beeinflusst. Das Landgericht lasse hierbei die Vereinbarung der Parteien unberücksichtigt, dass, falls ein Sachmangel des Pferdes vorliegen sollte, Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche ausgeschlossen sein sollten. Dass diese Vereinbarung unwirksam sei, habe das Landgericht nicht festgestellt. Bzgl. etwaiger Schadensersatzansprüche fehle es zudem am Verschulden der Beklagten. Die Klägerin ist der Berufung der Beklagten entgegengetreten und verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Berufungserwiderung vom 03.04.2023 (Bl. 44 ff. eAOLG) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Berufungsverfahren wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die gemäß § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats, weil ausschließlich Fragen des Einzelfalls im Streit stehen, die - soweit rechtlicher Natur - grundsätzlich geklärt sind, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Darüber hinaus ist auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. Das Landgericht hat der Klage der Klägerin zu Recht im tenorierten Umfang stattgegeben. Die von der Beklagten dagegen mit der Berufung geltend gemachten Einwendungen greifen nicht durch. 1. Soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung bemängelt, dass das Landgericht seine örtliche Zuständigkeit zu Unrecht angenommen habe, kann die Berufung darauf gem. § 513 Abs. 2 ZPO nicht gestützt werden; hierauf hatte der Vorsitzende bereits mit Verfügung vom 01.03.2023 (dort unter 3.) hingewiesen. 2. Der Senat folgt der Einschätzung des Landgerichts, dass die Parteien bei der gebotenen Auslegung des Kaufvertrags und der übrigen Umstände gem. §§ 133, 157, 242 BGB eine Beschaffenheit des Kaufgegenstands (des streitgegenständlichen Pferds „F.“) dahingehend getroffen haben, dass das Pferd zum (Hobby-)Reiten geeignet ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH setzt eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von §434 Abs.1 Satz1 BGB voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. Von einer zwischen den Parteien vereinbarten Sollbeschaffenheit der Kaufsache erfasst sind alle Merkmale, die der Sache selbst anhaften sowie alle Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffassung Einfluss auf die Wertschätzung der Sache haben (vgl. Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl. 2023, § 434 Rn. 9 ff.). Eine Beschaffenheitsvereinbarung kann ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten getroffen werden, z.B. durch Beschreibung der Eigenschaften des Gegenstands bei Vertragsschluss durch den Verkäufer oder durch die Anforderungen des Käufers an den Gegenstand, denen der Verkäufer zustimmt. Allerdings sind an das Vorliegen einer Beschaffenheitsvereinbarung nach §434 Abs.1 Satz1 BGB strenge Anforderungen zu stellen; unter der Geltung des neuen Schuldrechts kommt sie nicht mehr im Zweifel, sondern nur noch in eindeutigen Fällen in Betracht. Eine einseitig gebliebene Vorstellung des Käufers genügt nicht, auch wenn sie dem Verkäufer bekannt ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150, juris Rn. 16 m.w.N.; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 82. Aufl. 2023, § 434 Rn. 13 f.). Ob im Einzelfall eine Beschaffenheitsvereinbarung zu bejahen ist, ist eine Frage der in erster Linie dem Tatrichter obliegenden Vertragsauslegung (BGH. a.a.O., juris Rn. 17). b) Dies zugrunde gelegt, geht der Senat mit dem Landgericht von einer zwischen den Parteien getroffenen Beschaffenheitsvereinbarung aus. Dafür sprechen hier insbesondere der Wortlaut der Überschrift in § 2 des Vertrags („Beschaffenheitsvereinbarung“) i.V.m. der dort - nach der zunächst unter I. vereinbarten „äußeren Beschaffenheit“ und vor der anschließend unter III. vereinbarten „gesundheitlichen Beschaffenheit“ - unter II. erfolgten Beschreibung des bisherigen Gebrauchs („Das Pferde wurde in den 3 GGA geritten.“), i.V.m. mit dem Proberitt der Klägerin und ihres Lebensgefährten (des Zeugen K.) sowie die (inzwischen) zwischen den Parteien unstreitige Tatsachen, dass die Beklagte wusste, dass die Klägerin das Pferd zum (Hobby-)Reiten in der Freizeit erwerben wollte, und dass die Beklagte selbst das Pferd angeblich ebenfalls als „Reitpferd“ erworben hat. Hinzu kommt - in systematischer Hinsicht - noch, dass unter III. 5 ausdrücklich festgehalten ist, dass „aus den oben aufgeführten Besonderheiten/Eigenheiten des Pferdes keine Haftung des Verkäufers hergeleitet werden kann“, womit explizit (nur) auf vorstehende III. 4 Bezug genommen wird, und dass es in III. 6 (nur) heißt, dass „eventuelle mündliche Aussagen des Verkäufers über die Zuordnung des Pferdes hinsichtlich seiner vorwiegenden dauerhaften Eignung … keine Beschaffenheitsmerkmale“ darstellen. Hieraus kann im Gegenschluss (arg. e contrario) entnommen werden, dass das Gegenteil gerade für schriftliche Aussagen (wie zuvor unter II.) gelten soll. 3. Vor dem Hintergrund dessen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Gewährleistungsausschluss in § 7 I. des Pferdekaufvertrags jedenfalls dahin auszulegen ist, dass er sich nicht auf die zwischen den Parteien vereinbarte Sollbeschaffenheit des streitgegenständlichen Wallachs als (Hobby-)Reitpferd erstreckt. Denn für den Bereich der Sachmängelhaftung ist es gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Fall einer vertraglichen (ausdrücklich oder stillschweigend getroffenen) Beschaffenheitsvereinbarung i.S.v. §434 Abs.1 Satz1 BGB selbst ein daneben ausdrücklich vereinbarter Gewährleistungsausschluss nur dahin ausgelegt werden kann, dass er nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit, sondern nur für Mängel nach §434 Abs.1 Satz2 BGB gilt (vgl. BGH, Urteil vom 26.04.2017 - VIII ZR 233/15, NJW 2017, 3292, juris Rn. 22 m.w.N.; BGH, Urteil vom 29.06.2006 - VIII ZR 92/06, BGHZ 170, 86 = NJW 2007, 1346, juris LS 3 und Rn. 31). Dessen ungeachtet kann sich die Beklagte auch wegen § 476 BGB nicht auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen. Zwar kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte als Unternehmerin gehandelt hat, sodass kein Verbrauchsgüterkauf i.S.v. § 474 BGB vorliegt. Die Regelungen der §§ 474 ff. BGB sind im vorliegenden Fall aber nach den Grundsätzen der Rechtsscheinhaftung anwendbar (hierzu S. Lorenz, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl., § 474 Rn. 30), da die Beklagte mit dem Anschein eines unternehmerischen Handelns aufgetreten ist. So ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der streitgegenständliche Kauf über den gewerblichen Betrieb des Vaters der Beklagten (für den diese unstreitig Pferde verkauft hat, wobei die Beklagte - jedenfalls aktuell - laut Internetauftritt auch selbst Inhaberin eines „Reitzentrums ...“ ist) angebahnt wurde, und dass auch vor Ort gegenüber der Klägerin bei der Besichtigung bzw. beim Proberitt des Pferdes nicht offen gelegt wurde, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Pferd, wie angeblich der vorliegende (Einzel-)Fall, um ein Pferd handelte, das die Beklagte zunächst „privat“ für ihre Tochter erworben haben will. Vielmehr haben sowohl Frau E. als auch die Beklagte selbst (wie der WhatsApp-Verkehr mit der Klägerin belegt, vgl. Bl. 84 f., 91 f. d.A.) noch am 26.10.2019 und 29.10.2019 für das streitgegenständliche Pferd einen Bezug zu einem Gewerbebetrieb hergestellt (Frau E., Bl. 84 d.A.: „Wir würden euch gerne den neuen braunen zeigen“; Beklagte, Bl. 91 d.A.: „Der Chef kommt zwischen elf und eins. …“) und zu keinem Zeitpunkt offengelegt, dass im Rahmen des abzuschließenden Kaufvertrags etwas anderes gelten würde als das, was der Klägerin damals bekannt geworden war. Die Klägerin ihrerseits hatte Frau E. im Rahmen der vorausgegangenen WhatsApp-Korrespondenz bereits ausdrücklich gefragt (Bl. 115 d.A.): „Sind sie denn privat oder gewerblich eben wegen den Verträgen“, und hatte daraufhin von Frau E. die Antwort erhalten: „Wir sind gewerblich“. Etwas anderes wurde der Klägerin gegenüber dann im weiteren Verlauf der Verhandlungen und auch bei Abschluss des Kaufvertrags mit der Beklagten nicht, jedenfalls nicht nachweisbar, offenbart. Nachdem der Rechtsschein bereits gesetzt war, gehen Unklarheiten, ob dieser dann beseitigt wurde, zu Lasten der Beklagten. Gegen die Beseitigung des Rechtsscheins spricht vor allem, dass die Klägerin auch das Formular für die Ankaufsuntersuchung an die (unstreitig in den gewerblichen Betrieb eingegliederte) Frau E. - nicht an die Beklagte als Privatperson - geschickt hat, und dass das Pferd erst wenige Tage vor Abschluss des hier gegenständlichen Kaufvertrags überhaupt aus S. überführt wurde. 4. Der Senat geht mit dem Landgericht auch davon aus, dass das streitgegenständliche Pferd zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (d.h. der Übergabe an die Klägerin, § 446 BGB) bereits mangelhaft i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Satz 2 BGB war. a) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht - nach einer durchgeführten Beweisaufnahme - festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte in diesem Sinne sind alle objektivierbaren rechtlichen oder tatsächlichen Einwände gegen die erstinstanzlichen Feststellungen. Derartige konkrete Anhaltspunkte können sich unter anderem aus dem Vortrag der Parteien, vorbehaltlich der Anwendung von Präklusionsvorschriften auch aus dem Vortrag der Parteien in der Berufungsinstanz ergeben. Zweifel im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO liegen dann vor, wenn aus der für das Berufungsgericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall der Beweiserhebung die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt etwa dann vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind, insbesondere die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (vgl. hierzu Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 529 Rdn. 3 ff., 7 m.w.N.). Daneben sind aber auch verfahrensfehlerfrei getroffene Tatsachenfeststellungen für das Berufungsgericht nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht bindend, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Zweifel können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben. Bei der Berufungsinstanz handelt es sich daher um eine zweite - wenn auch eingeschränkte - Tatsacheninstanz, deren Aufgabe in der Gewinnung einer fehlerfreien und überzeugenden und damit richtigen Entscheidung des Einzelfalls besteht (vgl. BGH, Beschluss vom 04.09.2019 - VII ZR 69/17 -, NJW-RR 2019, 1343, juris Leitsatz und Rdn. 11 m.w.N.; vgl. auch BVerfG, NJW 2003, 2524; Zöller/Heßler, a.a.O. m.w.N.). b) Dies zugrunde gelegt, begründet das Vorbringen der Beklagten in der Berufung solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der vom Landgericht festgestellten Tatsachen im Ergebnis nicht; für solche ernstlichen Zweifel bestehen auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte. Im Gegenteil: Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung der erhobenen Beweise ist im Ergebnis vielmehr insgesamt nicht zu beanstanden. aa) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd nicht schon dadurch beeinträchtigt wird, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ eine „(lediglich) geringe Wahrscheinlichkeit“ dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150, juris Rn. 24 m.w.N.; BGH, Urteil vom 07.02.2007 - VIII ZR 266/06, NJW 2007, 1351, juris Rn. 14). Ebenso wenig gehört es zur üblichen Beschaffenheit eines Tieres, dass es in jeder Hinsicht einer biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ entspricht. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die - anders als Sachen - mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind (BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 32/16, NJW 2018, 150, juris Rn. 24). Der Käufer eines Pferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er auch ohne besondere (Beschaffenheits-)Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragswidrigen Zustand dar, denn der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustands (BGH a.a.O., juris Rn. 25). Ein Verkäufer hat deshalb - sofern keine anderslautende Beschaffenheitsvereinbarung geschlossen wurde - (nur) dafür einzustehen, dass das Tier bei Gefahrübergang nicht krank ist und sich auch nicht in einem (ebenfalls vertragswidrigen) Zustand befindet, aufgrund dessen bereits die Sicherheit oder zumindest hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass es alsbald erkranken wird und es deshalb oder aus sonstigen Gründen für die vertraglich vorausgesetzte beziehungsweise gewöhnliche Verwendung nicht mehr einsetzbar sein wird (BGH a.a.O., juris Rn. 26). Dies ist nur der Fall, wenn ein gerichtlicher Sachverständige klinische Auswirkungen eines (Röntgen)Befunds (auf den sich die BGH-Rspr. zumeist bezieht) im Zeitpunkt des Gefahrübergangs feststellen kann oder er solche für „hinreichend wahrscheinlich“ (anstatt bloß „gering wahrscheinlich“ oder „derzeit nicht ausschließbar“) erachtet. Die bloße Möglichkeit, dass bei einem zukünftigen „Fortschreiten“ des Röntgenbefunds der Verwendung als Reit- oder Dressurpferd entgegenstehende klinische Erscheinungen auftreten können, ist dagegen nicht geeignet, für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs die Eignung für die gewöhnliche oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung zu hindern (BGH a.a.O., juris Rn. 27 m.w.N.). bb) Dies zugrunde gelegt, sind die Feststellungen des Landgerichts dazu, dass hier nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nachgewiesen ist, dass der Wallach bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (d.h. bei seiner Übergabe am 29.10.2019) für die Verwendung als Reitpferd ungeeignet war, insgesamt nicht zu beanstanden. (i) Dabei unterliegt zunächst die Feststellung, dass das streitgegenständliche Pferd unter der genetischen Anomalie PSSM-2 leidet, keinem konkreten, vernünftigen Zweifel. Dies gilt insbesondere, soweit die Beklagte in der Berufungsbegründung auf ihre (ursprünglichen, vor der Beweisaufnahme in der ersten Instanz erfolgten) Ausführungen im Schriftsatz vom 22.06.2021 (dort S. 5 unten/6 oben) Bezug nimmt, wonach es sich bei dem verwendeten Gentest des Labors „...“ der Ge. GmbH überhaupt nicht um einen wissenschaftlich validierten Gentest in dem Sinne handele, dass mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden könne, dass die damit positiv getesteten Tiere von der Genmutation „PSSM 2“ betroffen seien. Die im Schriftsatz vom 22.06.2021 enthaltenen Ausführungen und Bedenken der Beklagten hat das Landgericht - entgegen der Meinung der Beklagten - nicht etwa unbeachtet gelassen, sondern hat ihnen in Gestalt der - auch von Beklagtenseite als Beweis angebotenen - Einholung eines Sachverständigengutachtens Rechnung getragen. Der Sachverständige Prof. Dr. G. hat - nach seiner Beauftragung durch das Landgericht - zu der Beweisfrage, ob das streitgegenständliche Pferd bei Übergabe am 29.10.2019 an der Erkrankung PSSM, Typ 2, gelitten habe - die Parteien mehrfach umfänglich über das von ihm beabsichtigte Verfahren informiert und das Einverständnis der Parteien hierzu eingeholt. Die daraufhin vom Sachverständigen in seinem Gutachten vom 21.02.2022 (Bl. 282 ff.) - erneut, in Übereinstimmung mit den klägerseits bereits mit der Klageschrift vorgelegten Befunden - mit Hilfe der vom ... getroffenen bestätigenden Feststellung, dass das streitgegenständliche Pferd nachweisbar die PSS2-P4-Genvariante aufweise, hat die Beklagte im Anschluss daran in ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen zu keinem Zeitpunkt in Frage gestellt, sondern ist von dem Gendefekt in der Folge vielmehr selbst (etwa im Schriftsatz vom 01.04.2022, S. 2, Bl. 323 d.A., oder im Schriftsatz vom 01.08.2022, S. 3, Bl. 392 d.A.) ausgegangen. Sie hat lediglich noch in Frage gestellt, dass es sich bei dem Defekt als solchem bereits um eine „Erkrankung“ handele bzw. dass die genetische Prädisposition zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits „konkret zum Ausbruch“ gekommen sei. In all seinen Ausführungen hat zudem auch der Sachverständige Prof. Dr. G. nicht etwa zum Ausdruck gebracht, dass er den ...-Labortest als invalide einstufe. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall: Der Sachverständige hat das ...-Testergebnis seinen Ausführungen als „valide“ zugrunde gelegt und hat seinerseits lediglich angemerkt (was allgemein bekannt ist), dass die Möglichkeit der Genvariantenuntersuchung in der Pferdemedizin noch relativ neu sei. Wenn die Beklagte ihre früheren Gegenargumente (inkl. Ihrer Beweisangebote) nunmehr, nach der Beweisaufnahme, erstmals mit der Berufungsbegründung wieder aufgreift, dann ist bereits zweifelhaft, ob diese nicht schon gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sind; aus den genannten Gründen bestehen aber jedenfalls an der Feststellung des Sachverständigen, dass das Pferd die fragliche genetische Prädisposition hat, auch keine vernünftigen Zweifel. (ii) Der Sachverständige hat ferner in seinem Gutachten vom 21.02.2022 festgestellt, dass die Behauptung, das Pferd sei zum Zeitpunkt der Übergabe zum Einsatz als hobbymäßiges Reitpferd nicht geeignet gewesen, „grundsätzlich“ zutreffe. Es stehe fest, dass bei dem Pferd eine genetische Anlage zu einer Muskelerkrankung vorliege, die sich erst unter entsprechender Belastung der Muskulatur mit klinischen Symptomen zu erkennen geben könne. Der Einsatz des Pferdes als Hobby-Reitpferd im herkömmlichen Sinne sei daher nicht möglich und im Wissen um das Problem nicht statthaft. Durch Beanspruchung der Muskulatur beim Reiteinsatz würden erst die Folgen des Gendefekts, bzw. die anlagebedingte Myopathie, sichtbar, die dann den Leidensbegriff ausfülle (Gutachten S. 11, Bl. 292 d.A.). Der Gendefekt und die daraus resultierenden Einschränkungen des Einsatzes als Reitpferd seien nicht heil- bzw. behebbar. Es sei zwar nicht ganz ausgeschlossen, dass unter ganz besonderer Beachtung von Fütterungs-, Haltungs- und Nutzungsbedingungen ein wenig belastender Spazierritt möglich sei, eine normale Hobbyreitpferdenutzung sei aber nicht möglich und, wie ausgeführt, auch nicht statthaft (Gutachten S. 11, Bl. 292 d.A.). Hinsichtlich der Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit dafür sei, dass eine bestehende genetische Prädisposition für auftretende Muskelschäden bei PSSM2 tatsächlich auch zu klinischen Symptomen führe, hat der Sachverständige ausgeführt, dass dies in erster Linie von der Nutzung bzw. dem Einsatz des Pferdes bzw. von der Beanspruchung seiner Skelettmuskulatur abhänge. Da „F.“ zwei veränderte Kopien des veränderten Gens trage, sei wohl bei einem Einsatz des Pferdes als Hobby-Reitpferd damit zu rechnen, dass sich Muskelprobleme einstellten. Allerdings sei die Möglichkeit der Genvariantenuntersuchung noch relativ neu in der Pferdemedizin. Die klinische Symptomatik von Muskelproblemen hingegen sei „uralt“ bekannt und früher (noch in Unkenntnis der kodierenden Gene) eher auf Trainings-, Fütterungsfehler, Selenmangel, Unterlassung von Eindeckung bei kühlem Wetter zurückgeführt worden. Nach seinem Verständnis sei die Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich Muskelprobleme beim Einsatz von „F.“ als Hobby-Reitpferd klinisch bemerkbar machten, jedenfalls größer als dass sie sich nicht bemerkbar machten (> 50 %) (Erg.-Gutachten vom 15.06.2022, S. 4, Bl. 350 d.A.). Der Sachverständige hat schließlich festgestellt, dass er zwar nicht (gänzlich) ausschließen könne, dass die bei dem streitgegenständlichen Pferd nach dem 29.10.2019 aufgetretenen Symptome auf andere Ursachen als PSSM2 zurückzuführen seien (Erg.-Gutachten vom 15.06.2022, S. 4 ff., Bl. 350 ff. d.A.). Allerdings hat er gleichzeitig - wie schon in seinem Ausgangsgutachten - betont, dass manche der bei dem Pferd festgestellten Symptome wie Verspannungen im Rücken, Kreuzverschlag, mangelnde Gehlust und sehr starkes Schwitzen klinische Symptome seien, die wie die bereits angesprochenen Laborbefunde mit dem Gendefekt in Verbindung gebracht werden könnten wenn nicht sogar müssten. Das Inerscheinungtreten von Symptomen einer Muskelkrankheit bei dem Gendefekt hänge nicht nur von dessen Vorliegen ab, sondern auch von den dem Pferd abverlangten Leistungen und dessen Fütterung (Erg.-Gutachten vom 15.06.2022, S. 7, Bl. 353 d.A.). In dem Zusammenhang hat der Sachverständige dann auch nochmal auf das Zitat der Schweizer Autoren Gerber & Straub (2016) (renommierte Pferdeinternisten) verwiesen, denen zufolge manche von dem Gendefekt betroffenen Pferdepatienten bei Nutzung aller Möglichkeiten sogar längerfristig belastbar und leistungsfähig sein könnten. Das könne gewissermaßen eine tröstliche Mitteilung für Pferdehalter sein, die ein Pferd besäßen, bei dem die Problematik irgendwann festgestellt werde. Er selbst würde aber die Frage, ob man sich so ein Pferd kaufen wollte, „klar verneinen“. Eine redliche Veräußerung eines solchen Pferdes an einen aufgeklärten Interessenten sei kaum möglich (man kaufe sich vernünftigerweise keinen Pferdepflegefall). Es sei auch zu diskutieren, ob im Wissen um die Veranlagung des streitgegenständlichen Pferdes dieses überhaupt hobbymäßig geritten werden dürfe, ohne gegen die einschlägigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen (Verbot des § 3 Satz 1 Nr. 1 Tierschutzgesetz) zu verstoßen (Erg.-Gutachten vom 15.06.2022, S. 7, Bl. 353 d.A.). All diese Feststellungen des Sachverständigen decken sich wiederum mit den - nach dem persönlichen Eindruck des Landgerichts glaubhaften - Schilderungen der Klägerin zu den im Laufe der Zeit, nach Kaufvertragsabschluss aufgetretenen Beschwerden des Tieres und der Besserung der Symptomatik durch eine entsprechende Änderung des Futters. Dabei kann mit dem Sachverständigen Prof. Dr. G. (und der Beklagten) durchaus als richtig unterstellt werden, dass erstmals das Ergebnis der Blutuntersuchung (deren Entnahme am 29.06.2020 erfolgte) einen entscheidenden Hinweis auf einen Muskelschaden des Pferdes lieferte. Die Frage, wann eine klinische Manifestation auftritt, hat nämlich mit der Frage, wie hoch die Wahrscheinlichkeit für deren (alsbaldigen) Eintritt ist, zunächst einmal nichts zu tun. Im Übrigen hat selbst die Beklagte im Schriftsatz vom 01.08.2022, S. 3 (Bl. 392 d.A.), dargelegt, dass die genetische Prädisposition PSSM2 allenfalls erst im weiteren Verlauf der Entwicklung des Pferdes („regelmäßig mit ca. 7 Jahren“) zur Krankheit werde, wobei dies auch durch Fehler bei der Haltung, Fütterung und Training des Pferdes begünstigt werden könne. Diese Ausführungen stehen durchaus im Einklang mit den Ausführungen des Sachverständigen, aber auch der Tatsache, dass der Wallach F. zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses eben gerade 7 Jahre alt war. Anders als es die Beklagte meint, reichen die vom Sachverständigen angeführten Tatsachen aus, um nach Maßgabe der oben dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung im vorliegenden Fall für den maßgeblichen Zeitpunkt des Gefahrübergangs zwar keine Sicherheit, aber doch eine deutlich erhöhte, hinreichende bzw. überwiegende und insofern auch „hohe“ Wahrscheinlichkeit (mit über 50 %) - und nicht nur die „Möglichkeit“ oder „geringe Wahrscheinlichkeit“ - der alsbaldigen Erkrankung des Pferds, zumal bei entsprechender Beanspruchung als „Hobby-Reitpferd“ durch die Beklagte, anzunehmen, welche die Annahme eines Mangels i.S.d. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Satz 2 BGB rechtfertigt. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen des ... das streitgegenständliche Pferd, da es zwei Kopien der P4-Variante hat und damit reinerbig-betroffen ist, „sehr wahrscheinlich“ Symptome der PSSM/MFM entwickeln wird (Bl. 235 d.A.). Dort wird auch nochmals bestätigt: „PSSM2 Erkrankungen sind nicht heilbar. Die meisten von PSSM2 betroffenen Pferde profitieren aber von einer angepassten Fütterung mit hohem Fett und Proteinanteil und/oder Supplementation der Aminosäuren Lysin, Threonin und Methionin. …“ (Bl. 236 d.A.). Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 01.08.2022 (S. 5, Bl. 394 d.A.) angeführte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Urteil vom 22.05.2014 - 13 U 116/13, juris) mit einer Besprechung des Klägervertreters (Artikel „Ist PSSM beim Westernreitpferd ein Mangel?, Anl. B 2, Bl. 395 f.) steht all dem nicht entgegen. Denn bei der dortigen Stute wurde lediglich die genetische Veranlagung zum PSSM Typ 1 festgestellt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O., juris Rn. 23), und in jenem Verfahren hatte der Sachverständige gerade gemeint, wann und ob überhaupt eine entsprechende Erkrankung bei der Stute manifest werde, sei nicht vorhersagbar. Entscheidende Bedeutung kam in jenem Verfahren auch dem Umstand zu, dass die Stute - anders als der Wallach hier - bis zum Tag der mündlichen Verhandlung (und damit rund 2 ½ Jahre nach Gefahrübergang) durch die genetisch bedingte Disposition zur PSSM-Erkrankung in ihrer Eigenschaft als Reitpferd nicht beeinträchtigt - die Erkrankung also zu keinem Zeitpunkt ausgebrochen - war. 5. Die Nachfristsetzung war, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, gem. § 323 Abs. 5 BGB entbehrlich. a) Eine Beseitigung des Mangels ist nicht möglich, da nach den (unangegriffenen) Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. G. die genetische PSSM2-Anomalie nicht therapierbar ist. b) Anders als die Beklagte meint, ist auch die (Nach-)Lieferung einer mangelfreien Sache unmöglich. aa) Die Nacherfüllung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache ist zwar auch beim Stückkauf nicht von vorneherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen. Möglich ist die Ersatzlieferung nach der Vorstellung der Parteien aber nur dann, wenn die Kaufsache im Falle ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Beim Kauf einer gebrauchten Sache (z.B. eines Gebrauchtwagens) liegt es aber in der Regel nahe, dies zu verneinen, wenn dem Kaufentschluss eine persönliche Besichtigung der Sache vorangegangen ist (vgl. BGH, Urteil vom 07.06.2006 - VIII ZR 209/05, BGHZ 168, 64 = NJW 2006, 2839, juris LS. 2 und Rn. 22 bis 24 m.w.N.). bb) So verhält es sich auch - und erst recht - hier. Dass hier eine Nachlieferung unmöglich ist, kommt dadurch zum Ausdruck, dass die Klägerin das Pferd, welches sie im Herbst des Jahres 2019 erworben hat, zunächst persönlich sehen und probereiten wollte. Gerade bei einem Lebewesen ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Käufer nicht jedwedes ihm angebotene „Alternativ“-Tier abzunehmen bereit ist, weil sich innerhalb kürzester Zeit (auch bereits vor Vertragsschluss) bereits eine emotionale Bindung zu dem gekauften Tier aufgebaut haben kann. Dies kommt im vorliegenden Fall etwa dadurch zum Ausdruck, dass sich die Klägerin im WhatsApp-Verkehr nach der Besichtigung bzw. dem Proberitt des Pferds mehrfach in emotionaler Weise geäußert (vgl. nur Bl. 84 f. d.A.) und sich auch nach dem Kauf dem Pferd (versorgungstechnisch, einschließlich tierärztlicher Behandlung) intensiv gekümmert hat (vgl. Bl. 17 ff. d.A.). Abgesehen von all dem hat die Beklagte nicht dargelegt, inwiefern sie persönlich - zumal als angebliche „Verbraucherin“ - überhaupt konkret zur „Nachlieferung“ eines entsprechenden Pferdes imstande gewesen sein will. Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der zusätzlichen Tatsache, dass die Beklagte im vorliegenden Prozess von Anfang den geltend gemachten Mangel konsequent und vollumfänglich bestritten hat, wäre es zudem reine Förmelei (gewesen), von der Klägerin eine solche Nachfristsetzung zu verlangen (vgl. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). 6. Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, dass die Ausführungen des Landgerichts auf S. 16 ff. zum angeblichen Anspruch der Klägerin auf (auch künftige) Erstattung von Unterstell-, Hufbeschlags- und Tierarztkosten sowie sonstiger Verwendungen rechtsfehlerhaft seien, geht auch dieser Einwand fehl. Zwar heißt es in § 7 II. des Pferdekaufvertrags, dass die Parteien, falls ein Sachmangel des Pferdes vorliegen sollte, vereinbaren, dass Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche ausgeschlossen sind. Die Beklagte verkennt (auch) in diesem Zusammenhang allerdings den Vorrang der mit der Klägerin individualvertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Eignung des streitgegenständlichen Pferds als „Reitpferd“. Diese geht den AGBs des Verkäufers über Haftungsbeschränkungen, wie sie hier in Gestalt (auch) des § 7 II. von der Beklagten verwendeten Kaufvertragsformulars vorliegen, stets vor (vgl. Staudinger/Mäsch, BGB, Neubearbeitung 2022, § 305b Rn. 29 m.w.N.). Im Übrigen kann sich die Beklagte nach dem oben Gesagten auch wegen § 476 BGB nicht auf den Ausschluss von Aufwendungsersatzansprüchen berufen. III. Aus den vorstehenden Gründen regt der Senat an, die Berufung zurückzunehmen. Im Falle der Berufungsrücknahme würden sich auch die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren ermäßigen (vgl. Nr. 1220, 1222 Nr. 1 Kostenverzeichnis zum GKG).