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Urteil

13 U 229/19

OLG Stuttgart 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0312.13U229.19.00
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Leitsätze
1. Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann den Hersteller des Dieselmotors wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.(Rn.18) (Rn.19) 2. Der Fahrzeugkäufer kann die Erstattung der von ihm für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kosten abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des erworbenen Fahrzeugs verlangen. Der Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen stehen keine prinzipiellen Bedenken entgegen.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) 3. Einem Käufer stehen gegen den Motorhersteller im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal grundsätzlich keine Zinsen gem. § 849 BGB i.V.m. § 826 BGB zu.(Rn.45)
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.04.2019, Az. 15 O 4/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 12.860,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf VI mit der FIN .... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 31 %, die Beklagte zu 69 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 24 %, die Beklagte zu 76 %. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.451,12 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann den Hersteller des Dieselmotors wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gem. §§ 826, 31 BGB auf Schadensersatz in Anspruch nehmen.(Rn.18) (Rn.19) 2. Der Fahrzeugkäufer kann die Erstattung der von ihm für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kosten abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des erworbenen Fahrzeugs verlangen. Der Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen stehen keine prinzipiellen Bedenken entgegen.(Rn.37) (Rn.38) (Rn.39) 3. Einem Käufer stehen gegen den Motorhersteller im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal grundsätzlich keine Zinsen gem. § 849 BGB i.V.m. § 826 BGB zu.(Rn.45) I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.04.2019, Az. 15 O 4/19, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 12.860,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.12.2018 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Golf VI mit der FIN .... . 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1 bezeichneten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die durch die Beauftragung ihrer Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 490,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.02.2019 zu zahlen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. IV. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 31 %, die Beklagte zu 69 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 24 %, die Beklagte zu 76 %. V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. VI. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. VII. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 13.451,12 € festgesetzt. A. Die Parteien streiten um deliktische Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Kauf eines - unstreitig - vom sog. VW-Abgasskandal betroffenen gebrauchten VW Golf VI 1.6 TDI, Motortyp EA 189. Die Klägerin kaufte dieses Gebrauchtfahrzeug am 26.05.2012 zum Preis von 14.990,00 € mit einem Kilometerstand von 25.993 (vgl. wegen der weiteren Einzelheiten Anl. K 1, Bl. 18). In dem Fahrzeug war eine Motorgerätesoftware verbaut, durch welche die Stickoxydwerte (NOx) im Prüfstandlauf besonders gesteuert und dadurch nicht dem realen Fahrbetrieb entsprechend dargestellt werden. Ein Software-Update, mit dem der Motor des Fahrzeugs technisch überarbeitet wurde, wurde mittlerweile aufgespielt. Mit Anwaltsschreiben vom 25.11.2018 (Anl. K 5, Bl. 22) forderte die Klägerin die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises zzgl. Zinsen i.H.v. 4 % aus § 849 BGB seit dem 26.05.2012 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs sowie Zahlung einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer auf. Wegen der festgestellten Tatsachen und weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 ZPO. Das Landgericht hat eine Haftung der Beklagten gem. §§ 826, 31 BGB bejaht und die Beklagte - unter Klageabweisung im Übrigen - - zur Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 12.915,96 € nebst Zinsen seit 10.12.2018 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs und - zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % (gem. § 849 BGB) aus dem Kaufpreis in Höhe von 14.990,00 € für den Zeitraum vom 28.06.2012 bis 09.12.2018 verurteilt. - Außerdem hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkws seit 10.12.2018 im Annahmeverzug befinde, - und hat die Beklagte zur Zahlung von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 490,99 € nebst Zinsen verurteilt. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie - unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens (vgl. Berufungsbegründung vom 05.08.2019, Bl. 135 ff.) - ihr erstinstanzliches Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, auf ihre Berufung das am 26.04.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az. 15 O 4/19, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin ist der Berufung der Beklagten entgegen getreten und verteidigt das landgerichtliche Urteil als richtig. Sie beantragt, die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, dass Antrag Ziff. 1 mit Blick auf die Nutzungen reduziert wird auf den Betrag von 12.860,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 10.12.2018. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in der Berufung wird auf die im Berufungsverfahren zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2020 (Bl. 244 f.) Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2020 haben die Parteien den aktuellen Kilometerstand des Fahrzeugs mit 57.819 km unstreitig gestellt. Die Beklagte hat außerdem ausdrücklich erklärt, dass sie die Einrede der Verjährung nicht aufrechterhalte (vgl. jeweils Protokoll S. 2, Bl. 245). B. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin hat durch ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten der Beklagten kausal einen Schaden erlitten; sie kann deshalb von der Beklagten gem. §§ 826, 31 BGB Schadensersatz in der Form verlangen, dass ihr diese den für den Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs bezahlten Kaufpreis abzüglich der von ihr gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs zu leisten hat. Der Höhe nach hat sich die Klägerin dabei aber von dem vom Landgericht zugesprochenen - auf der Basis des Sach- und Streitstands zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beim Landgericht zutreffend errechneten - Hauptsachebetrag weitere, zwischenzeitlich (seitdem) von ihr gezogene Nutzungen des streitgegenständlichen Pkws abziehen zu lassen. Nach Anrechnung der von der Klägerin bis zum 21.02.2020 gezogenen Nutzungen ergibt sich ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 12.860,28 € (statt 12.915,96 €) Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs; insoweit war das angefochtene Urteil im Tenor Ziffer 1 geringfügig abzuändern (dazu I.). Der Klägerin stehen außerdem nicht die vom Landgericht im Tenor Ziffer 2 zugesprochenen Zinsen in Höhe von 4 % aus dem aus dem vollen Kaufpreis gem. § 849 BGB zu. Auch insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen (dazu II.). Die vom Landgericht im Übrigen zugesprochenen Nebenforderungen sowie die vom Landgericht getroffene Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden (dazu III.). I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung ein Schadensersatzanspruch zu. In der Rechtsprechung ist die Frage, ob ein vom VW-Abgasskandal betroffener Fahrzeugkäufer VW als Hersteller des Dieselmotors vom Typ EA 189 wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, bislang nicht abschließend geklärt, sondern umstritten (vgl. zum Streitstand (Stand Dezember 2019): Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 60 ff.). Der Senat schließt sich der mittlerweile ganz überwiegenden obergerichtlichen Auffassung an, wonach die Beklagte in einem Fall wie dem vorliegenden gem. §§ 826, 31 BGB haftet. Der Senat hat dies ausführlich bereits in seinem Urteil vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 - (juris Rdn. 63 ff.) begründet. Zusammenfassend sei hier deshalb nur Folgendes ausgeführt: 1. Die maßgebliche Schädigungshandlung der Beklagten liegt im Inverkehrbringen des mit der fraglichen Steuerungssoftware ausgestatteten Motors des Typs EA 189 zum Einbau in die herstellereigenen Fahrzeugs, ohne im Rahmen des EG-Typengenehmigungsverfahrens oder sonst die streitgegenständliche Umschaltlogik offengelegt zu haben (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 63). a) Das Inverkehrbringen eines Motors mit der streitgegenständlichen, nicht offengelegten Umschaltlogik stellt eine konkludente Täuschung dar. Soweit ein Hersteller nicht ausdrücklich Abweichendes mitteilt, bringt er mit dem Inverkehrbringen eines Motors zum Zwecke des Einbaus in ein Fahrzeug regelmäßig zum Ausdruck, dass ein (anschließend) mit diesem Motor versehenes Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr uneingeschränkt eingesetzt werden darf, d.h. über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei Auslieferung des Motors dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Ein Fahrzeugkäufer geht dementsprechend berechtigterweise davon aus, dass für das entsprechende Fahrzeug (mit dem eingebauten Motor) die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht erteilt wurden, und dass die notwendige Typengenehmigung und Betriebszulassung nicht deshalb mit rechtlichen Unsicherheiten behaftet sind, weil der Hersteller des Motors die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen durch eine Täuschung erwirkt hat (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 64 m.w.N.). Nichts anderes gilt für den hier von Seiten der Beklagten hergestellten Motor, der für den Einbau in ein Fahrzeug der Marke VW hergestellt und in Verkehr gebracht wurde. b) Das streitgegenständliche Fahrzeug verfügte entgegen dem konkludenten Erklärungswert des Inverkehrbringens vorliegend tatsächlich gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die von der Beklagten installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007; nachfolgend: VO (EG) 715/2007) zu qualifizieren ist (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 65 m.w.N.) c) Unerheblich ist bei all dem, ob der Kunde das Fahrzeug als Neufahrzeug unmittelbar vom Hersteller oder einem Händler oder - wie hier - als gebrauchtes Fahrzeug von einem Händler oder auch von einem privaten Käufer erworben hat, da die Täuschungshandlung sämtliche auf dem Markt befindliche, mit dem streitgegenständlichen Motor ausgestattete Fahrzeuge erfasst. Auch die Beklagte ging davon aus, dass die mit dem von ihr hergestellten Motor ausgerüsteten Fahrzeuge als Neu- und später auch als Gebrauchtwagen unverändert durch Dritte weiterveräußert würden (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 66 m.w.N.) 2. Durch das täuschende Verhalten der Beklagten ist der Klägerin ein Schaden entstanden, der bereits im Abschluss des Kaufvertrags zu sehen ist.Der der Klägerin entstandene Schaden besteht hier bereits im Abschluss des Kaufvertrags über das streitgegenständliche Fahrzeug, das nicht seinen Vorstellungen entsprach. Denn formal verfügte das Fahrzeug zwar über eine EG-Typgenehmigung, tatsächlich erfüllte es indes aufgrund der im Motor eingebauten Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) 715/2007, wie vorstehend ausgeführt, im Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht. Damit bestand die konkrete Gefahr, dass die Zulassung widerrufen wird, was Nutzungsbeschränkungen und einen Wertverlust nach sich gezogen hätte. Dieser bereits mit dem Vertragsabschluss eingetretene Schaden ist auch nicht nachträglich durch das von der Beklagten aufgrund der vom Kraftfahrt-Bundesamt erlassenen Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung in das Fahrzeug implementierte Software-Update entfallen. Maßgeblich für die Frage des Schadenseintritts ist vielmehr allein der Zeitpunkt des käuflichen Erwerbs des Fahrzeugs (vgl. - auch zur Unerheblichkeit des von der Klägerseite nachträglich durchgeführten Updates - Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 68 ff. m.w.N.). 3. Die von der Beklagten konkludent - durch die Inverkehrgabe des mit der streitgegenständlichen, nicht offengelegten Umschaltlogik ausgestatteten Motors - vorgenommene Täuschung war auch kausal für den Kaufvertragsabschluss (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 71 ff. m.w.N.). Ein adäquater Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges der eingetretenen Art geeignet war. Dies zugrunde gelegt, hat die Klägerin hier vorgetragen (vgl. S. 5 der Klageschrift), dass sie das Fahrzeug mit der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware nicht erworben hätte, wenn sie von der mangelnden Zulassungsfähigkeit aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung vor dem Kauf Kenntnis gehabt hätte. In der Tat liegt es auf der Hand, dass jeder Erwerber unabhängig von der Person des Verkäufers, an das Fahrzeug selbstverständlich die Erwartung knüpft, dass er dieses dauerhaft und ohne Gefahr des Widerrufs der Typgenehmigung und Stilllegung nutzen kann. Diese selbstverständliche Erwartung prägt den Wert des Fahrzeugs und stellt ein wesentliches Kriterium für die Anschaffungsentscheidung dar. Nach der Lebenserfahrung ist demnach praktisch auszuschließen, dass ein potenzieller Gebrauchtwagenkäufer wie die Klägerin von dem Erwerb eines von der Beklagten hergestellten Fahrzeugs mit diesem Motortyp nicht abgesehen hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Zulassungsverfahren nicht ordnungsgemäß betrieben wurde und dass deshalb die Gefahr des Widerrufs der Typgenehmigung und der Stilllegung des Fahrzeugs droht (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 74 m.w.N.). Soweit es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu verschiedenen Kapitalanlagefällen im Rahmen des § 826 BGB keine Beweiserleichterungen oder Vermutungen für einen Kausalitätszusammenhang zwischen sittenwidriger Handlung und dem Eintritt eines Schadens geben kann, sondern der konkrete Nachweis stets im Einzelfall geführt werden muss, steht dies der Annahme, dass ein Kraftfahrzeugkäufer das Fahrzeug in Kenntnis der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nach der Lebenserfahrung nicht gekauft hätte, jedenfalls in der vorliegenden Konstellation (Fahrzeugkauf vor der Ad-hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und vor dem Bekanntwerden des sog. „Abgasskandals“) nicht entgegen. Denn mit den genannten Rspr.-Fällen ist der vorliegende Fall - ein Fahrzeugkauf vor der Ad hoc-Mitteilung der Beklagten vom 22.09.2015 und vor dem Bekanntwerden des Diesel-Abgasskandals in der Öffentlichkeit - nicht vergleichbar (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 76 m.w.N.). Dass die Klägerin das Fahrzeug nicht unmittelbar von der Beklagten erworben hat, stellt den Kausalzusammenhang zwischen konkludenter Täuschung und Fahrzeugerwerb ebenfalls nicht in Frage. Denn durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs hat die Beklagte den Kausalverlauf bewusst unter Einschaltung ihres Vertriebssystems in Gang gesetzt. Die mit dem Inverkehrbringen des Motors verbundene konkludente Täuschung seitens des Herstellers über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für die EG-Typgenehmigung wirkt auch fort, weil hinsichtlich derartiger Angaben der Fahrzeughändler lediglich das durch den Hersteller vermittelte Wissen weitergibt und der Käufer insoweit auf die Herstellerangaben sowie - im vorliegenden Fall der konkludenten Täuschung - auf die Seriosität des Herstellers vertraut (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 77 m.w.N.). 4. Das schädigende Verhalten der Beklagten stellt sich unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände als objektiv sittenwidrig im Sinne des § 826 BGB dar. a) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 79 m.w.N.). b) Die berechtigten Verkehrserwartungen gehen dahin, dass ein Autohersteller sich gewissenhaft an die Regeln hält, denen er im Rahmen des Zulassungsverfahrens unterliegt, und sich nicht durch falsche Angaben zu wichtigen zulassungsrelevanten Eigenschaften eine Typgenehmigung erschleicht. Dabei wird eine sehr hohe Sorgfalt erwartet, wenn das Handeln von einer großen Tragweite ist und Verstöße zu hohen Schäden führen können. Dies ist in der Automobilindustrie, die in zig-tausendfacher Stückzahl hochwertige Güter mit langer Lebensdauer herstellt, die für die Mobilität der Kunden von großer Bedeutung sind, der Fall. Gegen diese berechtigte Verkehrserwartung hat die Beklagte in einem erheblichen Maße verstoßen. Die Installation einer Abschalteinrichtung widersprach offensichtlich den Vorgaben der EG-VO 715/2007. Ein Fahr- und Emissionsverhalten, das durch eine spezielle Steuerungssoftware allein auf das Prüfverfahren abgestimmt war, widersprach dem erkennbaren Zweck der Vorschrift und erfüllte die Zulassungsvoraussetzungen nicht. Als Beweggrund für das Handeln der Beklagten kommt allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung in Betracht; andere Gründe sind nicht erkennbar. Es erscheint lebensfremd, dass die Beklagte das mit der Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre. Zwar ist allein ein Handeln aus Gewinnstreben noch nicht als verwerflich anzusehen. Im Hinblick auf das eingesetzte Mittel ist hier eine Verwerflichkeit dennoch zu bejahen. Bereits das Ausmaß der Täuschung rechtfertigt das besondere Unwerturteil. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt und zwischenzeitlich auch allgemein bekannt ist, wurde die unzulässige Abschalteinrichtung in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut, mit der Folge einer entsprechend hohen Zahl getäuschter Käufer. Überdies ist auch die Art und Weise der Täuschung verwerflich: Durch die dem Inverkehrbringen der Fahrzeuge vorangegangene Täuschung der Typgenehmigungsbehörde zur Erlangung der EG-Typgenehmigung hat sich die Beklagte bei Verkauf der Fahrzeuge das Vertrauen der Käufer in den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens und damit auch in die Objektivität der staatlichen Behörde zunutze gemacht. Die Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten ergibt sich darüber hinaus aus den resultierenden Folgen: Dabei ist die große Zahl der betroffenen Fahrzeuge ebenso zu sehen wie der den Käufern drohende erhebliche Schaden in Form einer Stilllegung ihrer Fahrzeuge. Überdies hat die Beklagte durch die Ausstattung einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen mit dieser Abschalteinrichtung eine erhebliche Beeinträchtigung der Umwelt über die zugelassenen Emissionen hinaus in Kauf genommen (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 81 bis 85 m.w.N.). c) Dieses Ergebnis ist auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 86 f. m.w.N.). 5. Bei der Beklagten lagen auch die subjektiven Voraussetzungen, insbesondere ein Schädigungsvorsatz und eine Kenntnis der die Sittenwidrigkeit begründenden Umstände gem. §§ 826, 31 BGB vor. Die Beklagte kannte die Umstände, welche die Sittenwidrigkeit begründen. Sie hat sich insoweit entsprechend § 31 BGB das Wissen und Wollen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter (sog. Repräsentanten) zurechnen zu lassen (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 88 ff., 93 m.w.N.). Mitarbeiter der Beklagten haben die Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Generation EA 189 EU 5 integriert, die konzernweit millionenfach in Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden offensichtlich dem Verbot einer solchen Abschalteinrichtung im Sinne eines „defeat device“ gemäß Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO 715/2007/EG. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die riskante Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es mehr als fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 97 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kommt der Beklagten gegenüber den insoweit ausreichenden Behauptungen der Klägerseite eine sekundäre Darlegungslast zu. Dieser hat die Beklagte indes nicht genügt und die Behauptung der Klägerseite bzgl. Kenntnis und Billigung des Handelns durch Repräsentanten (vgl. hierzu Klageschrift S. 8 i.V.m. Anl. K 6, Bl. 23) nicht ausreichend bestritten. Sie hätte sich nicht auf ein einfaches Bestreiten zurückziehen dürfen, sondern hätte durch substantiierten Vortrag die Behauptung der Klägerseite erschüttern müssen, dass auch ein Repräsentant Kenntnis von der Verwendung der offensichtlich unzulässigen Abschalteinrichtung in Form eines Prüfstandmodus hatte. Nachdem die Beklagte das Vorbringen der Klägerseite weder ausreichend bestritten noch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, gilt der Vortrag der Klägerseite, dass ein Repräsentant i.S. von § 31 BGB den Einsatz der Manipulationssoftware kannte und billigte, als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. Hierfür spricht im Übrigen auch schon eine tatsächliche Vermutung (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 94 ff.). 6. Die Beklagte hat, nachdem die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB sämtlich erfüllt sind, der Klägerseite gem. §§ 826, 249 BGB sämtliche aus der sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen. a) Der Klägerin steht im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, das heißt, Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 112). Es entspricht dabei allerdings ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben dürfen, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind. Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (vgl. Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 113) b) Dies zugrunde gelegt, kann die Klägerin vorliegend die Erstattung der von ihr für den Erwerb des Fahrzeugs verauslagten Kosten (14.990,00 €) abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. Die Berechnung des anzurechnenden Nutzungsersatzes hat dabei der nach der Rechtsprechung für bewegliche Sachen anerkannten Formel der zeitanteilig linearen Wertminderung zu folgen. D.h. die bei Rückabwicklung für jeden gefahrenen Kilometer zu zahlende Nutzungsentschädigung ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte (Brutto-)Kaufpreis durch die voraussichtliche Restlaufleistung des Fahrzeugs (zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung) geteilt wird, wobei die zum Zeitpunkt des käuflichen Erwerbs des Gebrauchtfahrzeugs bereits zurückgelegten Kilometer einzubeziehen sind. Demnach ergibt sich hier (bezogen auf den unstreitigen km-Stand von 57.819 km am 21.02.2020) bei einer vom Landgericht angenommenen und von beiden Seiten in der Berufung nicht beanstandeten Gesamtlaufleistung von 250.000 km und bei von der Klägerin selbst unstreitig gefahrenen 31.826 km eine anzurechnende Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.129,72 €. Nachdem das Landgericht die von der Klägerin gezogenen Nutzungen naturgemäß nur bis zur letzten mündlichen Verhandlung in erster Instanz berücksichtigen konnte, war das landgerichtliche Urteil insoweit geringfügig abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 12.860,28 € zu verurteilen. c) Der Berücksichtigung der gezogenen Nutzungen stehen auch keine prinzipiellen Bedenken, sei es im Hinblick auf die sittenwidrige Schädigung der Beklagten noch unter europarechtlichen Gesichtspunkten, entgegen (vgl. hierzu ausführlich die Begründung im Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 120 bis 126). 7. Die Erhebung der Einrede der Verjährung hat die Beklagte zuletzt ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten, so dass sie der Durchsetzung des Anspruchs der Klägerin nicht mehr entgegensteht. 8. Andere deliktische Schadensersatzansprüche würden keinen weitergehenden Ersatzanspruch der Klägerin begründen. Daher kann dahinstehen, ob sich die Klägerin mit Erfolg hierauf berufen kann. II. Die Klägerin hat gegen die Beklagte, anders als es das Landgericht gemeint hat, keinen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 4 % aus dem vollen Kaufpreis (14.990,00 €) gem. § 849 BGB für den Zeitraum vom 28.06.2012 bis 09.12.2018. Insoweit war das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Nach § 849 BGB kann der Verletzte, sofern wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen ist, Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird. Die Frage, ob einem Kläger gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal Zinsen nach dieser Vorschrift - überhaupt, und, falls ja, aus welchem Betrag - zustehen, ist in der Rechtsprechung umstritten (vgl. zum Streitstand (Stand Dezember 2019): Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 129 ff.). Nach der Auffassung des Senats stehen einem Käufer gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Diesel-Abgasskandal grundsätzlich keine Zinsen gem. § 849 BGB i.V.m. § 826 BGB zu (vgl. hierzu ausführlich auch: Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 132 ff.). Dies hat seinen Grund darin, dass § 849 BGB seinem Sinn und Zweck nach auf einen Fall in der vorliegenden Konstellation nicht passt. Ein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen, kann der Norm nicht entnommen werden (BGH, Urteil vom 12.06.2018 - KZR 56/16 -, NJW 2018, 2479, juris, Rdn. 45 m.w.N.). Sie will nur den endgültig verbleibenden Verlust an der Nutzbarkeit der weggegebenen Sache - als pauschalierten Mindestbetrag - ausgleichen, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Hier liegt aber ein ersatzloser „Entzug“ des Geldes als „Sache“ schon deshalb nicht vor, weil die klagende Partei für das Geld im Austausch als Gegenleistung (und damit quasi als „Surrogat“ für die entzogene Sache) ein Fahrzeug erhalten hat, das sie die ganze Zeit über tatsächlich nutzen konnte. Soweit dem entgegengehalten werden mag, dass sich die klagende Partei die tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs im konkreten Fall auf den Wert, den die Beklagte an ihn zu ersetzen hat, anrechnen lassen muss, so dass die Nutzung des Fahrzeugs nicht im Rahmen des § 849 BGB nochmals - also „doppelt“ - zu seinen Lasten berücksichtigt werden darf, greift dieses Argument nicht durch. Denn jedenfalls verblieb der klagenden Partei auch über die von ihr tatsächlich gezogenen Nutzungen hinaus die ganze Zeit über (weitergehend als in Anspruch genommen) die „Möglichkeit“, das betreffende Fahrzeug zu nutzen. Ein Fahrzeug ständig zur Verfügung zu haben und es immer dann nutzen zu können, wenn man es will, stellt für sich genommen einen wirtschaftlichen Wert dar. Dies wird nicht zuletzt dadurch bestätigt, dass der Eigentümer eines privat genutzten Pkws, der allein die „Nutzungsmöglichkeit“ seines Pkw einbüßt, anerkanntermaßen auch dann einen Schadensersatzanspruch hat, wenn er kein Ersatzfahrzeug anmietet (vgl. dazu: Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl. 2020, § 249 Rdn. 40 m.w.N.; ebenso wie hier argumentierend: OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 138 Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 137). Zudem hätte die klagende Partei, wenn sie den streitgegenständlichen Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte, nach der allgemeinen Lebenserfahrung - zumal angesichts der von ihr seit dem Kaufvertragsabschluss tatsächlich gefahrenen erheblichen Anzahl an Kilometern - ein anderes (preislich in etwa vergleichbares) Fahrzeug erworben und ggf. das Geld über die gesamte Zeit ebenfalls nicht gehabt, um es anderweitig einzusetzen. Insofern kann schon bezweifelt werden, ob überhaupt von einer echten - allein auf der unerlaubten Handlung der Beklagten beruhenden - Einbuße an Substanz und Nutzbarkeit des Geldes ausgegangen werden kann. Die Vorschrift des § 849 BGB will dem Geschädigten zwar die Beweislast dafür abnehmen, welchen Schaden er für die Einbuße an Substanz und Nutzbarkeit der ihm entzogenen Sache erlitten hat. Für die Schadensabwicklung wird der Zinsanspruch von dem Vorhandensein eines konkreten Nutzungsausfalls der Sache gelöst und führt zu einem „abstrakten Mindestbetrag“ (vgl. Staudinger/Vieweg, BGB, Neubearbeitung 2015, § 849 Rdn. 1 m.w.N.). Wenn aber, wie hier, schon zweifelhaft bleibt, ob und inwieweit überhaupt von einer deliktsbedingten Einbuße der Substanz und Nutzbarkeit des Geldes ausgegangen werden kann, erscheint es auch nicht gerechtfertigt, die pauschalierte Rechtsfolge zur Anwendung zu bringen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019 - 13 U 37/19 -, juris Rdn. 139; Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 138). III. Die vom Landgericht im Übrigen zugesprochenen Nebenforderungen sowie die vom Landgericht getroffene Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. 1. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen aus dem zu ihren Gunsten verbleibenden Hauptsachebetrag. Dies ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 2. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ferner der vom Landgericht zugesprochene Betrag in Höhe von 490,99 € (0,65-Gebühr aus bis zu 13.000,00 € + 20,00 € + MwSt.) für die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit gem. §§ 826, 249, 288 Abs. 1, 291 BGB zu. 3. Schließlich hat das Landgericht auch zutreffend festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des streitgegenständlichen Fahrzeugs gem. §§ 293 ff. BGB im Annahmeverzug befindet. Die Klägerin hat der Beklagten durchweg die Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs angeboten, die Beklagte ist darauf aber - gleich, zu welchen Zahlungsbedingungen - nicht eingegangen, sondern hat ihre Haftung schon dem Grunde nach abgelehnt. C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Auf der Basis des abgeänderten Tenors Ziff. 1 ergeben sich - unter Berücksichtigung der von der Klägerin unstreitig bis zum 21.02.2020 gefahrenen Kilometer - die nachstehenden Kostenquoten. Besonders zu berücksichtigen war dabei, dass die von der Klägerin geltend gemachten Zinsen aus § 849 BGB in Höhe von 4 % aus 14.990,00 € für den Zeitraum vom 28.06.2012 bis zum 09.12.2018 (über www.basiszinssatz.de ausgerechnet) einen nicht unerheblichen Betrag von 4.066,04 € ergeben, der mehr als 10 % eines fiktiven Streitwerts aus Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ausmacht. Wird ein Kläger mit einem Teil seiner Nebenforderungen abgewiesen, so trifft § 92 Abs. 1 ZPO zu, auch wenn dieselbe Wertstufe vorliegt, aber die streitwertmäßig nicht zu berücksichtigenden Kosten und Zinsen der Höhe nach 10 % des fiktiven Streitwerts (Hauptforderung, Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) überschreiten (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 33. Aufl. 2019, § 92 Rdn. 11 m.w.N.). So verhält es sich hier. Die Quoten für die beiden Instanzen wurden dementsprechend wie folgt errechnet: 1. Instanz: Obsiegen Klägerin (bei fiktivem Streitwert und Zuspruch in der Hauptsache i.H.v. 12.860,28 €): 13.351,27 € (= 12.860,28 € + 490,99 €) / 19.547,03 € (= 14.990,00 € + 4.066,4 € + 490,99 €) = 0,69. Es ergibt sich demnach eine Kostenquote von 31 % : 69 %. 2. Instanz: Obsiegen Klägerin (bei fiktivem Streitwert und Zuspruch in der Hauptsache i.H.v. 12.860,28 €): 13.351,27 € (= 12.860,28 € + 490,99 €) / 17.472,99 € (= 12.915,96 € + 4.066,04 € + 490,99 €) = 0,76. Es ergibt sich demnach eine Kostenquote von 24 % : 76 %. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen. Die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Rechtsfrage der Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB hat im Hinblick auf die enorme Anzahl der bundesweit gegen die Beklagte anhängigen Klagen grundsätzliche Bedeutung. Ferner wird die Frage einer Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB in der obergerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Gleiches gilt für die Frage, ob und inwieweit die Beklagte im Falle ihrer Haftung nach §§ 826, 31 BGB auf den von Klägerseite entrichteten Kaufpreis Zinsen nach § 849 BGB im Rahmen des Schadensersatzes zu zahlen hat. Auch diese in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstrittene Frage ist bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden (entsprechend: Urteil des Senats vom 12.12.2019 - 13 U 13/19 -, juris Rdn. 151). Der Streitwert für das Berufungsverfahren war gem. § 48 GKG i.V.m. § 3 ZPO festzusetzen. Er ergibt sich aus der Summe des Hauptsachebetrags gemäß dem Tenor Ziff. 1 des landgerichtlichen Urteils (12.915,96 €) und des Anteils der vom Landgericht zugesprochenen Zinsen gem. § 849 BGB, der entgegen § 4 2. Halbsatz ZPO nicht Nebenforderung ist (535,16 € = 4 % aus 2.074,04 € [= 14.990,00 € - 12.915,96 €] für den Zeitraum vom 28.06.2012 bis 09.12.2018, ausgerechnet mit https://basiszinssatz.de/zinsrechner/).