Urteil
12 U 42/25
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0805.12U42.25.00
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Leitsätze
1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Beratung über einen Vergleichsvorschlag die konkrete Prozesssituation zu berücksichtigen.(Rn.32)
2. In dem Fall, dass ein Berufungsgericht zuvor mitgeteilt hat, dass die Berufung des Mandanten aus vorläufiger Sicht keine Aussicht auf Erfolg habe, hat sich die Beratung über einen Vergleichsvorschlag daran zu orientieren, ob es noch realistische Möglichkeiten gibt, das Berufungsgericht umzustimmen und wie die Aussichten eines Rechtsmittels gegen eine nachteilige Entscheidung sind.(Rn.39)
(Rn.40)
3. Mit einer Korrektur der vorläufigen Auffassung des Berufungsgerichts kann nur gerechnet werden, wenn man auf eine bislang nicht berücksichtigte entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung verweisen oder noch neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorbringen kann.(Rn.41)
4. Wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass das Berufungsgericht die Revision zulässt, dann ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels auf die Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen, sodass von Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nur dann ausgegangen werden kann, wenn neben einem Rechtsfehler auch die Annahme eines Zulassungsgrunds in Betracht kommt.(Rn.42)
5. Wenn im Falle der streitigen Fortsetzung die Erfolgsaussichten des Mandanten gering sind, so wird man im Falle einer unzureichenden Beratung über den Vergleich in aller Regel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass sich der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung gegen den Abschluss eines Vergleichs entschieden hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vergleich für den Mandanten wirtschaftlich nicht ungünstig ist.(Rn.47)
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2025, Az. 9 O 111/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger wird im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten € 6.300,76 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.07.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.134,55 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.09.2023 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 16 % und der Beklagte 84 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 6 % und der Beklagte 94 %.
IV. Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2025 - Az. 9 O 111/23 - sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 82.254,60 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Beratung über einen Vergleichsvorschlag die konkrete Prozesssituation zu berücksichtigen.(Rn.32) 2. In dem Fall, dass ein Berufungsgericht zuvor mitgeteilt hat, dass die Berufung des Mandanten aus vorläufiger Sicht keine Aussicht auf Erfolg habe, hat sich die Beratung über einen Vergleichsvorschlag daran zu orientieren, ob es noch realistische Möglichkeiten gibt, das Berufungsgericht umzustimmen und wie die Aussichten eines Rechtsmittels gegen eine nachteilige Entscheidung sind.(Rn.39) (Rn.40) 3. Mit einer Korrektur der vorläufigen Auffassung des Berufungsgerichts kann nur gerechnet werden, wenn man auf eine bislang nicht berücksichtigte entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung verweisen oder noch neue berücksichtigungsfähige Tatsachen vorbringen kann.(Rn.41) 4. Wenn es keine Anhaltspunkte gibt, dass das Berufungsgericht die Revision zulässt, dann ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels auf die Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen, sodass von Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels nur dann ausgegangen werden kann, wenn neben einem Rechtsfehler auch die Annahme eines Zulassungsgrunds in Betracht kommt.(Rn.42) 5. Wenn im Falle der streitigen Fortsetzung die Erfolgsaussichten des Mandanten gering sind, so wird man im Falle einer unzureichenden Beratung über den Vergleich in aller Regel nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass sich der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung gegen den Abschluss eines Vergleichs entschieden hätte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Vergleich für den Mandanten wirtschaftlich nicht ungünstig ist.(Rn.47) I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2025, Az. 9 O 111/23, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger wird im Wege der Widerklage verurteilt, an den Beklagten € 6.300,76 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.07.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.134,55 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.09.2023 zu bezahlen. 3. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger 16 % und der Beklagte 84 %. Von den Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen der Kläger 6 % und der Beklagte 94 %. IV. Das Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.02.2025 - Az. 9 O 111/23 - sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des von ihm jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. V. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 82.254,60 € festgesetzt. I. Der Kläger macht einen Vergütungsanspruch nach anwaltlicher Beratung geltend, gegen den sich der Beklagte mit Schadensersatzansprüchen aus verschiedenen Beratungsmandaten verteidigt. Diese macht er auch widerklagend geltend sowie einen Anspruch auf Rückzahlung von Vorschuss. 1. Der Kläger hatte den Rechtsvorgänger des Beklagten in einem Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (3 U 97/21) vertreten (Beratungsmandat H./ O.). Der Rechtsvorgänger des Beklagten - Herr O. - war vom Insolvenzverwalter über das Vermögen der R. B. (nachfolgend „Schuldnerin“) auf Rückübertragung eines Erbteils verklagt worden, den die Schuldnerin mit notariellem Vertrag vom 27.07.2016 (Anl. K 2 zu LG Stuttgart, 27 O 277/20) an den Rechtsvorgänger des Beklagten zu einem Kaufpreis von € 70.000,00 veräußert hatte. Das Landgericht Stuttgart (27 O 277/20) hatte der Klage des Insolvenzverwalters stattgegeben. Hiergegen legte der Rechtsvorgänger des Beklagten, vertreten durch den Kläger, Berufung ein. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sich der Rechtsvorgänger des Beklagten verpflichtete, an den Insolvenzverwalter einen Betrag in Höhe von € 50.000,00 zu bezahlen. Der Erbteil verblieb beim Rechtsvorgänger des Beklagten. Das für die Vertretung des Rechtsvorgängers des Beklagten im Berufungsverfahren entstandene Rechtsanwaltshonorar in Höhe von € 8.195,03 ist Gegenstand der Klageforderung. Der Beklagte bestreitet das Bestehen dieser Vergütungsforderung. Diese sei nicht entstanden, da der Kläger den Rechtsvorgänger des Beklagten nicht pflichtgemäß beraten habe. Der Kläger habe es unterlassen, seinen Mandanten darüber aufzuklären, dass der Abschluss des vom Gericht vorgeschlagenen Vergleichs für ihn nachteilig sei. Bei einem streitigen Fortgang des Prozesses hätte der Rechtsvorgänger des Beklagten obsiegt und wäre die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen worden. Infolge der fehlerhaften Beratung sei dem Beklagten ein Schaden in Höhe von € 67.409,00 entstanden, der sich aus der zu zahlenden Vergleichssumme sowie den anteilig zu tragenden Prozesskosten zusammensetze. Hilfsweise erklärte der Beklagte die Aufrechnung mit diesem Schadensersatzanspruch und macht ihn gleichzeitig im Wege der Widerklage geltend. Ebenfalls hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht der ARGE H. GbR in Höhe von € 6.628,87 erklärt. Diesen Anspruch macht der Beklagte gleichzeitig im Wege der Widerklage geltend. Der Kläger hatte im Namen der ARGE H. GbR Ansprüche aus einem zwischen Herrn D. D. als Eigentümer und C. J. als Pächterin geschlossenen Pachtvertrag gerichtlich geltend gemacht. Nach einem Hinweis des Gerichts auf die fehlende Aktivlegitimation der ARGE H. GbR nahm der Kläger die Klage zurück. Der Beklagte begehrt die Erstattung der Kosten, die durch die erfolglose gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche entstanden sind. Erstinstanzlich hat er vorgetragen, der Kläger hätte die Mandantin auf deren fehlende Aktivlegitimation hinweisen oder eine Abtretung der Ansprüche des Eigentümers an die ARGE H. GbR erreichen müssen. Der Kläger hat erstinstanzlich eingewandt, dass nach dem Vortrag des Beklagten die ARGE H. GbR bevollmächtigt gewesen sei, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. Die Durchsetzung der Ansprüche wäre auch daran gescheitert, dass die Pächterin im Laufe des Verfahrens weitere Einwendungen erhoben habe, die nicht vorhersehbar gewesen seien. Weiter hilfsweise hat der Beklagte die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von € 5.775,35 (Beratungsmandat O./ G.) sowie einem weiteren Schadensersatzanspruch in Höhe von € 2.441,38 (Beratungsmandat A./ O.) erklärt. Diese Schadensersatzansprüche verfolgt der Beklagte ebenfalls zugleich im Wege der Widerklage. Darüber hinaus hat er widerklagend die Rückzahlung von geleistetem Vorschuss für anwaltliche Beratungsleistungen im Beratungsmandat A. GmbH/Hö.) in Höhe von € 1.500,00 geltend gemacht. Wegen des weiteren unstreitigen Vorbringens, des streitigen Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. 2. Das Landgericht hat mit Urteil vom 21.02.2025 die Klage abgewiesen und der Widerklage teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die klägerische Vergütungsforderung begründet, aber infolge der hilfsweise erklärten Aufrechnung erloschen sei. Dem Vergütungsanspruch stehe nicht die Einrede des § 242 BGB entgegen, da die der Vergütungsforderung zugrundeliegende Beratung nicht fehlerhaft gewesen sei und dem Beklagten insoweit kein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund einer pflichtwidrigen Beratung zustehe. Der Kläger sei nicht verpflichtet gewesen, dem Rechtsvorgänger des Beklagten von dem Abschluss des vom Oberlandesgericht Stuttgart vorgeschlagenen Vergleiches abzuraten. Die Berufung des Rechtsvorgängers des Beklagten habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt, da das Landgericht zutreffend von einer Anfechtbarkeit der Übertragung des Erbteils von der Schuldnerin auf den Rechtsvorgänger der Beklagten nach § 133 InsO ausgegangen sei. Es habe sich um eine inkongruente Deckung gehandelt und der Erbteil habe den einzig nennenswerten Vermögenswert der Schuldnerin dargestellt. Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung der Umstände und Feststellung, dass die Schuldnerin mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt und der Rechtsvorgänger des Beklagten hiervon Kenntnis gehabt habe, sei nicht zu beanstanden gewesen. Zu der hilfsweise erklärten Aufrechnung mit verschiedenen Schadensersatzansprüchen hat das Landgericht festgestellt, dass der geltend gemachte Schadensersatzanspruch aus dem Beratungsmandat ARGE H. GbR - J. in Höhe von € 6.628,87 nicht bestehe. Zwar habe der Kläger seine Pflicht zu ordnungsgemäßer Aufklärung des Sachverhalts und Beratung verletzt, indem er im Namen der Mandantin Ansprüche aus einem Pachtvertrag gegen die Pächterin J.s gerichtlich geltend gemacht habe, obwohl die Mandantin nicht Inhaberin der Ansprüche gewesen sei. Allerdings könne nicht festgestellt werden, dass die Pflichtverletzung tatsächlich zu dem geltend gemachten Schaden geführt habe. Nach dem eigenen Vortrag des Beklagten sei neben dem Absehen von einer Klageerhebung ebenso wahrscheinlich gewesen, dass die ARGE H. GbR die behaupteten Ansprüche nach einer Abtretung im eigenen Namen geltend gemacht hätte. In diesem Fall wäre die Durchsetzung der Ansprüche an verschiedenen weiteren materiellen Einwendungen der Pächterin gescheitert. Dem Beklagten stehe jedoch ein Schadensersatzanspruch in Höhe von € 5.775,34 wegen einer Pflichtverletzung des Klägers in dem Beratungsmandat O./ G. zu, da der Kläger dem Rechtsvorgänger des Beklagten nicht davon abgeraten habe, eine Auskunftsklage zu erheben. Ein weiterer Schadensersatzanspruch des Beklagten bestehe aus dem Beratungskomplex A./ O. in Höhe von € 2.441.38, da der Kläger dem Rechtsvorgänger des Beklagten pflichtwidrig nicht von der Einlegung einer aussichtslosen Berufung abgeraten habe. Von letzterer verbleibe nach der hilfsweise erklärten Aufrechnung noch ein Betrag in Höhe von € 21,69, der dem Beklagten im Rahmen seiner Widerklage zuzusprechen sei. Der ebenfalls widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung von Vorschuss in Höhe von € 1.500,00 sei in Höhe von € 1.080,02 begründet. Darüber hinaus habe der Beklagte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 973,66, die aus einem Gegenstandswert in Höhe der begründeten Gegenforderungen von € 9.296,74 zu berechnen seien. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen. 3. Mit der Berufung verfolgt der Beklagte seinen erstinstanzlichen Antrag im Kern weiter. Zur Begründung wird im Wesentlichen der erstinstanzliche Vortrag wiederholt. Der im Wege der Klage geltend gemachte Vergütungsanspruch bestehe bereits nicht, da ihm die auf § 242 BGB beruhende dolo-agit-Einrede entgegenstehe. Dem Beklagten stehe gegen den Kläger ein Schadensersatzanspruch zu, der auch die geltend gemachte Vergütung umfasse. Der Kläger habe pflichtwidrig dem Beklagten nicht davon abgeraten, den Vergleich vor dem Oberlandesgericht abzuschließen. Bei streitigem Fortgang hätte der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Dieser habe nicht nachweisen können, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten zum Zeitpunkt der Übertragung des Erbteils Kenntnis von weiteren Gläubigern der Schuldnerin gehabt habe. Es habe keine inkongruente Leistung vorgelegen. Vielmehr habe die Übertragung des Erbteils gegenüber dem Rechtsvorgänger des Beklagten eine kongruente Leistung dargestellt, da dieser im Gegenzug sämtliche Verbindlichkeiten der Schuldnerin gegenüber der ihm einzig bekannten Gläubigerin, der ARGE R. GbR, schuldbefreiend übernommen habe. Das Landgericht habe jedenfalls verkannt, dass auch außerhalb der Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nur angenommen werden könne, wenn der Anfechtungsgegner entweder Kenntnis vom Bestehen weiterer Gläubiger gehabt habe oder aufgrund objektiver Umstände mit - möglicherweise künftig hinzutretenden - weiteren Gläubigern hätte rechnen müssen. Hilfsweise für den Fall, dass der klägerischen Vergütungsforderung die dolo-agit-Einrede nicht entgegengehalten werden kann, hält der Beklagte an der erstinstanzlich erklärten Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von € 67.409,00 fest und macht diesen Anspruch zugleich im Wege der Widerklage geltend. Dem Beklagten stehe ein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von € 6.628,87 (Beratungsmandat ARGE H. GbR/J.) zu. Es sei nicht als gleich wahrscheinlich anzusehen, dass der Eigentümer die Ansprüche an die Hausverwaltung abgetreten und die ARGE H. den Rechtsstreit aus abgetretenem Recht geführt und dennoch verloren hätte. Vielmehr sei aufgrund der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens davon auszugehen, dass die Mandantin bei einem ordnungsgemäßen Hinweis auf die fehlende Aktivlegitimation den Prozess nicht geführt hätte. Schließlich stehe dem Beklagten ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von weiteren € 3.421,25 zu. Der vom Beklagtenvertreter angesetzte Stundensatz von netto € 250,00 sei marktüblich und es könne dem Beklagten mit der Vereinbarung dieser anwaltlichen Vergütung kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden. Der Beklagte beantragt, 1. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger einen Betrag in Höhe von € 6.628,87 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2023 zu zahlen. 2. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger einen Betrag in Höhe von € 5.775,35 zuzüglich Prozentpunkten über Zinsen in Höhe von fünf dem Basiszinssatz aus € 1.192,86 Rechtshängigkeit, aus dem Rest seit dem 04.06.2023 zu zahlen. 3. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger einen Betrag in Höhe von € 2.441,38 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.06.2023 zu zahlen. 4. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger einen Betrag in Höhe von € 1.080,02 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2022 zu zahlen. 5. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger einen Betrag in Höhe von € 67.409,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2023 zu zahlen. 6. Der Widerbeklagte wird verurteilt, an den Berufungskläger Rechtsverfolgungskosten in Höhe von € 4.394,91 zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag weist der Kläger ergänzend darauf hin, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer pflichtwidrigen Beratung in Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vergleichs vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Beratungsmandat H./ O.) nicht bestehe. Zutreffend habe das Landgericht ausgeführt, dass die durch die Übertragung des Erbteils begünstigte ARGE R. GbR eine inkongruente Deckung erhalten habe. Das Landgericht sei aufgrund der inkongruenten Deckung sowie weiterer Umstände rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, dass die Schuldnerin mit Benachteiligungsvorsatz gehandelt und der Anfechtungsgegner hiervon Kenntnis gehabt habe. Unabhängig davon habe der 3. Zivilsenat in der Berufungsverhandlung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, die Berufung des Rechtsvorgängers des Beklagten zurückzuweisen. Ein fehlerhaftes Berufungsurteil sei in einer denkbaren dritten Instanz nicht mehr anfechtbar gewesen. Ein Rechtsanwalt handele nicht pflichtwidrig, wenn er seinem Mandanten zum Abschluss eines Vergleichs rate, mit dem ein nicht mehr korrigierbares fehlerhaftes Berufungsurteil abgewendet werde. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs der ARGE H. GbR sei zu bedenken, dass die fehlende Aktivlegitimation der Mandantin überwindbar gewesen sei und diese auch im Fall einer gegebenen Aktivlegitimation aus anderen Gründen unterlegen wäre, so dass sie in jedem Fall Prozesskosten hätte tragen müssen. Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten schulde der Kläger nicht auf der Grundlage einer Zeitvergütung, vielmehr habe das Landgericht zutreffend die gesetzlichen Gebühren zur Berechnung der Anspruchshöhe zugrunde gelegt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf deren Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 (Bl. 86 ff. BA) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist teilweise begründet. 1. Die Berufung hat allerdings keinen Erfolg, soweit der Beklagte den Schadensersatzanspruch aus dem Mandat H./O. in Höhe von 67.409,00 € (Widerklageantrag Ziffer 4) weiterverfolgt. Der Beklagte konnte die Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen einer pflichtwidrigen Beratung im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen. Der Senat konnte sich weder davon überzeugen, dass die dem Kläger vorgeworfene Pflichtverletzung kausal für den behaupteten Schaden war, noch davon, dass dem Beklagten durch die Pflichtverletzung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Kläger jedoch eine ihm obliegende Beratungspflicht verletzt, indem er den Rechtsvorgänger des Beklagten nicht ordnungsgemäß über die Vor- und Nachteile des vom Oberlandesgericht Stuttgart im Berufungsverfahren (3 U 97/21) angeregten Vergleichs beraten hat. aa) Im Rahmen von Verhandlungen zum Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Interessen des Mandanten umfassend und nach allen Richtungen wahrzunehmen und ihn vor vermeidbaren Nachteilen zu bewahren. Um dem Mandanten eine eigenständige Entscheidung über den Abschluss des Vergleichs zu ermöglichen, muss er ihm dessen Vor- und Nachteile darlegen (BGH Urt. v. 14.7.2016 – IX ZR 291/14, BeckRS 2016, 13601 Rn. 8, beck-online). Auch ein ausdrücklicher gerichtlicher Vergleichsvorschlag vermag den Rechtsanwalt nicht von seiner Verantwortung bei der Beratung der Partei zu entbinden (BGH, Urteil vom 11.03.2010 - IX ZR 104/08, WM 2010, 815 Rn. 8). Dabei hat der Anwalt von einem Vergleich abzuraten, wenn dieser für den Mandanten eine unangemessene Benachteiligung darstellt und nach der Prozesslage die begründete Aussicht besteht, dass im Falle einer Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen ist (BGH, Urteil vom 07.12.1995 – IX ZR 238/94, NJW-RR 1996, 567 (568), beck-online; BGH Urteil vom 14.7.2016 – IX ZR 291/14, BeckRS 2016, 13601 Rn. 8, beck-online). bb) Behauptet der Mandant, der Rechtsanwalt habe eine pflichtgemäße Beratung unterlassen, trägt er auch für das Unterlassen die Beweislast. Allerdings muss der in Anspruch genommene Rechtsanwalt den Vorwurf des Unterlassens substantiiert bestreiten und dazu den Gang der Besprechung im einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben darüber machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 05.02.1987 - IX ZR 65/86, NJW 1987, 1322 beck online; BGH, Urteil vom 01.03.2007 - IX ZR 261/03, NJW 2007, 2485 beck online). cc) Der Kläger hat vorliegend keinen Vortrag gehalten, ob und mit welchem Inhalt er den Rechtsvorgänger des Beklagten vor dem Abschluss des Vergleichs zu dessen Vor- und Nachteilen beraten hat. Insoweit hat er seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt und es ist in Übereinstimmung mit dem Vortrag des Beklagten davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Beratung vor dem Abschluss des Vergleichs nicht erfolgt ist. b) Der Beklagte konnte jedoch nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen, dass diese Pflichtverletzung des Klägers ursächlich für den behaupteten Schaden war. aa) Bei einem Schadensersatzanspruch aus Vertragsverletzung gehört der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Eintritt eines daraus erwachsenen Schadens zur haftungsausfüllenden Kausalität, für deren Nachweis die in § 287 ZPO normierten Beweiserleichterungen gelten (ständige Rechtsprechung, BGH, Urteil vom 03.12.1999 - IX ZR 332/98, NJW 2000, 509, beck-online; BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 22, beck-online). Dazu zählt auch die Frage, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte. Die Frage nach dem hypothetischen Verhalten des Mandanten ist nach der Interessenlage im Zeitpunkt der Beratung zu beantworten (vgl. Schultz in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage, Zivilrechtliche Anwaltshaftung Rn. 230). Zu Gunsten des Mandanten kommen unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen in Betracht. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Erforderlich sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Fall sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 6/06, NJW 2009; BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 25, beck-online). bb) Der Senat konnte nicht mit der nach § 287 ZPO erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Überzeugung gewinnen, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten bei einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Kläger zu den Vor- und Nachteilen einer Beendigung des Rechtsstreits durch den Abschluss des vom Oberlandesgericht vorgeschlagenen Vergleichs diesen nicht abgeschlossen hätte. Es sind auch keine Umstände vorgetragen oder ersichtlich, wonach über die Grundsätze des Anscheinsbeweises davon ausgegangen werden kann, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten bei einer ordnungsgemäßen Beratung als einzig vernünftige Reaktion den Vergleich nicht abgeschlossen hätte. (1) Bei der Beurteilung der Kausalität ist der Vortrag des Klägers zu Grunde zu legen, dass der 3. Zivilsenat in der Berufungsverhandlung unmissverständlich deutlich gemacht habe, das erstinstanzliche Urteil bestätigen zu wollen. Der Beklagte hat den Vortrag des Klägers (S. 7 ff. im Schriftsatz vom 24.11.2023, Bl. 69 ff. LGA) nicht widerlegt, was mit Blick auf die oben dargelegte Beweislastverteilung zu seinen Lasten geht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte dem klägerischen Vortrag schon nicht substantiiert entgegengetreten ist, da er sein Verständnis von der vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts nicht dargelegt hat. Der Beklagte hat für seine Behauptung auch keinen Beweis angetreten. Allein der Umstand, dass der Kläger im Rahmen der Parteianhörung vor dem Landgericht und vor dem Senat den Vortrag seines Anwalts zunächst nicht bestätigt hat, dass der 3. Zivilsenat der Berufung keine Erfolgsaussichten beigemessen habe, vermag eine Überzeugung vom Vorbringen des Beklagten nicht begründen. Nachdem der Kläger auf Nachfrage des Senats das schriftsätzliche Vorbringen dann doch bestätigt hat, kann nicht beurteilt werden, welche Sachverhaltsvariante zutreffend ist. Es ist auch nicht so, dass man der ersten spontanen Äußerung mehr Glauben schenken kann, da der Kläger – durchaus glaubwürdig – mitgeteilt hat, dass er Erinnerungsprobleme habe. Auch der Umstand, dass der 3. Zivilsenat nicht nach § 522 Abs. 2 ZPO vorgegangen ist, lässt nicht darauf schließen, dass die Darstellung des Beklagten zutrifft. Vielmehr entspricht es der Erfahrung, dass nicht selten ein Berufungssenat erst nach einer sorgfältigen Vorbereitung des Termins zu dem Ergebnis kommt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat. (2) Anders als der Beklagte meint, hat der Rechtsanwalt bei der Beratung über den Vergleichsschluss die konkrete Prozesssituation zu berücksichtigen. Es geht ja für den Mandanten darum, ob es Aussichten gibt, im Falle der Ablehnung des Vergleichsvorschlags zu einem günstigeren Ergebnis zu kommen. Daher muss sich die Beratung daran orientieren, ob es Möglichkeiten gibt, den Berufungssenat von einer für den Mandanten günstigeren Auffassung zu überzeugen oder ob es Erfolgsaussichten für ein Rechtsmittel gibt. Andernfalls ist es für den Mandanten in aller Regel sinnvoll, auf ein – wenn auch vielleicht nur geringfügiges – Nachgeben des Gegners einzugehen. Dem Senat sind viele Fälle bekannt, in denen in einer solchen Situation ein Vergleichsschluss abgelehnt und dann entweder keine oder eine erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wurde, was zwangsläufig eine Verringerung des Vermögens im Vergleich zu einem Vergleichsschluss zur Folge hat. (3) Im vorliegenden Fall kann – worauf der Kläger hätte hinweisen müssen - nicht davon ausgegangen werden, dass man den 3. Zivilsenat noch hätte umstimmen können. Da sich der 3. Zivilsenat auf der Grundlage des bis dahin erfolgten Vorbringens seine vorläufige Meinung gebildet hatte, konnte mit einer Korrektur nur dann gerechnet werden, wenn man entweder auf eine bislang nicht berücksichtigte entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung hätte verweisen oder noch neue berücksichtigungsfähige Tatsachen hätte vorbringen können. Dies hat der Beklagte im hiesigen Regressverfahren nicht aufgezeigt. (4) Ferner hätte der Kläger darauf hinweisen müssen, dass die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gering sind. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der 3. Zivilsenat eine Revision zugelassen hätte. Daher ist bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels auf die Nichtzulassungsbeschwerde abzustellen. (4.1) Die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 1 ZPO ist ein spezieller Rechtsbehelf, der in erster Linie dem Zweck dient, die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht einer Überprüfung durch das Revisionsgericht zuzuführen und dort die Zulassung der Revision zu erreichen. Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde kein Rechtsmittel in Bezug auf die Hauptsache (Musielak/Voit/Ball, 22. Aufl. 2025, ZPO § 544 Rn. 2, beck-online) und hat nur Erfolg, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. (4.2) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs erforderlich machen (BGH, Beschluss vom 11.05.2004 – XI ZB 39/03, NJW 2004, 2222). Dies konnte in dem vor dem 3. Zivilsenat verhandelten Fall nicht angenommen werden. Vielmehr ist die Auslegung des § 133 InsO durch eine Vielzahl hierzu ergangener höchstrichterlicher Entscheidungen geklärt. Bei der in dem Fall zu treffenden Entscheidung, ob ein Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorlag und ob der Rechtsvorgänger des Beklagten hiervon Kenntnis hatte, handelt es sich lediglich um eine Anwendung im Einzelfall. (4.3) Der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist zum einen gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig ist. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ein Eingreifen des Bundesgerichtshofs ferner dann, wenn die angefochtene Entscheidung sich als objektiv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte einer Partei verletzt und die Entscheidung darauf beruht (BGH, Beschluss vom 11.05.2004 – XI ZB 39/03, NJW 2004, 2222). Auch dies kann nicht angenommen werden. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten davon ausgeht, dass in dem zu entscheidenden Fall keine inkongruente Deckung und jedenfalls keine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungvorsatz gegeben war, so lag nur ein einfacher Rechtsfehler vor, der eine Zulassung nicht begründen kann. Jedenfalls bestand ein ganz erhebliches Risiko, dass die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen wird mit der Folge, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten weitere ganz erhebliche Kosten hätte tragen müssen. (4.4) Anders als der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 16.07.2025 meint, wäre es nicht erforderlich gewesen, zunächst die Entscheidung des 3. Zivilsenats abzuwarten, um die Erfolgsaussichten einer Nichtzulassungsbeschwerde prüfen zu können. Zwar ist es theoretisch denkbar, dass einem Gericht bei der Abfassung des Urteils ein Fehler unterläuft, der zu einer Zulassung führt. Dies war aber im vorliegenden Fall wenig wahrscheinlich, nachdem der 3. Zivilsenat aufgrund der Spezialzuständigkeit für das Insolvenzanfechtungsrecht über ausreichend Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet verfügt. (5) Unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Umstände erscheint es wenig, jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten bei einer ordnungsgemäßen Beratung durch den Kläger einen Vergleichsabschluss abgelehnt und das Berufungsverfahren weitergeführt hätte. Es überwog das Risiko, dass der Rechtsstreit verloren gegangen wäre mit der Folge, dass der Rechtsvorgänger den Erbteil an den Insolvenzverwalter hätte zurückübertragen müssen. Damit wäre dem Rechtsvorgänger des Beklagten auch die Chance einer Verwertung des Erbteils durch Weiterverkauf endgültig genommen worden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Erbteil, den der Rechtsvorgänger des Beklagten der Schuldnerin abkaufte, tatsächlich einen sehr viel höheren Wert hatte als der vereinbarte Kaufpreis in Höhe von € 70.000,00. Unstreitig veräußerte der Rechtsvorgänger des Beklagten den Erbteil später für einen Kaufpreis von € 170.000,00. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass dem Rechtsvorgänger des Beklagten bereits zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung vor dem 3. Zivilsenat der höhere Wert des Erbteils bekannt gewesen sei. Ausgehend hiervon war der Vergleichsbetrag von € 50.000,00 durchaus günstig. (6) An diesem Ergebnis ändert auch die vom Beklagtenvertreter in seinem Schriftsatz vom 16.07.2025 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2005 - IX ZR 27/04, NJW 2005, 3071 nichts. Aus dieser meint der Beklagtenvertreter zu schließen, dass es nicht Aufgabe des Regressklägers sei, zu beweisen, dass der 3. Zivilsenat von den Erfolgsaussichten noch zu überzeugen gewesen sei. Vielmehr gehe die Ungewissheit, ob der Vorprozess trotz der Pflichtverletzung bei allen rechtlich möglichen Verfahrensweisen zum Nachteil des Mandanten hätte ausgehen müssen, zu Lasten des Rechtsanwalts. Bei dieser Argumentation verkennt der Beklagte, dass die von ihm zitierte Rechtsprechung die Frage betrifft, wie der Rechtsstreit beim pflichtgemäßen Handeln des Rechtsanwalts richtigerweise entschieden worden wäre. Im vorliegenden Fall stellt sich aber zunächst die Frage, ob es überhaupt zu einer Entscheidung gekommen wäre. Dies setzt – wie dargelegt – voraus, dass man mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen kann, dass der Mandant bei richtiger Beratung den Vergleich abgelehnt hätte. Dabei ist aber zu berücksichtigen, wie sich die Prozesssituation aus der damaligen Sicht gezeigt hat. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Feststellung, dass der Vergleich abgelehnt worden wäre, besteht in aller Regel aber nur dann, wenn der Mandant aus der damaligen Sicht im Falle einer streitigen Fortsetzung mit einem günstigeren Ergebnis hätte rechnen können. Dies zu beweisen obliegt aber dem Mandanten. c) Der vom Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch scheitert schließlich auch daran, dass nicht zur Überzeugung des Senats feststeht, dass dem Beklagten durch die Pflichtverletzung tatsächlich ein Schaden entstanden ist. aa) Der ersatzfähige Schaden ist nach einem rechnerischen Vergleich der durch das schädigende Ereignis bewirkten Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenen Umstand eingetreten wäre, zu ermitteln (sog. Differenzhypothese). Dabei hat das Regressgericht grundsätzlich nicht darauf abzustellen hat, wie das Ausgangsgericht voraussichtlich entschieden hätte, sondern selbst zu entscheiden hat, welches Urteil richtigerweise hätte ergehen müssen (BGH, Urteil vom 25.05.2012 – IX ZR 207/11, NJW 2013, 540 Rn. 13 beck-online). bb) Die Entscheidung des Landgerichts im Ausgangsprozess, dass der vom Insolvenzverwalter gegen den Rechtsvorgänger des Beklagten geltend gemachte insolvenzrechtliche Anfechtungsanspruch begründet ist, begegnet keinen Bedenken. Nach § 133 Abs. 1 S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und die Handlung die Gläubiger benachteiligte (§ 133 Abs. 1 S. 2 InsO). (1) Die Schuldnerin hat mit dem Abschluss des notariellen Vertrages vom 27.07.2016 eine Rechtshandlung i.S.d. § 133 InsO vorgenommen. (1.1) § 133 InsO erfasst jede Rechtshandlung des Schuldners, durch die die Sicherung oder Befriedigung eines Gläubigers ermöglicht wird (K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 20. Aufl. 2023, InsO § 133 Rn. 18, beck-online). Dies kann auch durch den Abschluss eines Vertrages erfolgen (BGH, Urteil vom 11.11.1993 – IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76 [78] = NJW 1994, 449). (1.2) Der Abschluss des notariellen Vertrages vom 27.07.2016 zwischen der ARGE R. GbR, deren Gesellschaftern – unter anderem der Rechtsvorgänger des Beklagten - und der Schuldnerin sowie ihrem Ehemann stellt eine solche Rechtshandlung dar. In diesem Vertrag haben die Parteien vereinbart, dass die Schuldnerin ihren Erbteil zum Kaufpreis von € 70.000,00 an den Rechtsvorgänger des Beklagten veräußert (§ 2 des Vertrages). Gleichzeitig wurde der notarielle Kaufvertrag vom 16.05.2013 zwischen der ARGE R. GbR und der Schuldnerin sowie ihrem Ehemann über das Grundstück S.-Straße 35 in S. aufgehoben und vereinbart, dass eventuell gewährte Leistungen zurückzugewähren sind (§ 3 Ziffer 1). Die Schuldnerin und ihr Ehemann anerkannten, der ARGE R. GbR eine Nutzungsentschädigung in Höhe von € 45.000,00 für die Vergangenheit bis zum 30.09.2016 zu schulden (§ 3 Ziffer 2). Darüber hinaus gewährte die ARGE R. GbR der Schuldnerin und ihrem Ehemann ein Darlehen über € 25.000,00 mit Wirkung ab dem 01.10.2016. In der Folge anerkannten die Schuldnerin und ihr Ehemann, der ARGE R. GbR abstrakt einen Betrag in Höhe von € 70.000,00 zu schulden (§ 3 Ziffer 5). Der Rechtsvorgänger des Beklagten, der aus dem Erbteilskaufvertrag der Schuldnerin € 70.000,00 schuldete, stellte die Schuldnerin und deren Ehemann von deren Schuld gegenüber der ARGE R. GbR frei (§ 3 Ziffer 6). (1.3) Mit dem Abschluss dieses Vertrages hat die Schuldnerin ihre Gläubigerin aus dem notariellen Kaufvertrag vom 16.05.2013, die ARGE R. GbR, befriedigt, indem sie das Bestehen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung in Höhe von € 45.000,00 anerkannte bei gleichzeitiger Aufhebung des Kaufvertrages und dem Erlöschen sämtlicher Ansprüche aus dem nicht erfüllten Kaufvertrag. Die Nutzungsentschädigung leistete die Schuldnerin an die ARGE R. GbR, indem sie ihren Erbteil an den Rechtsvorgänger des Beklagten für einen Kaufpreis von € 70.000,00 veräußerte und der Rechtsvorgänger des Beklagten – zugleich Gesellschafter der ARGE R. GbR – sie von den Ansprüchen der ARGE R. GbR auf Zahlung der Nutzungsentschädigung freistellte. (2) Der Abschluss dieses notariellen Vertrages beinhaltete eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 InsO. Eine Benachteiligung der Gläubiger ist gegeben, wenn – auf welche Weise auch immer – das Schuldnervermögen verkürzt wurde, mithin, wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtung günstiger gestaltet hätten. Es kommt dabei weniger auf eine juristische, als vielmehr auf eine wirtschaftliche Betrachtung an (Braun/de Bra, 10. Aufl. 2024, InsO § 129 Rn. 25, beck-online). Diese Voraussetzung ist mit dem Verkauf des Erbteils an den Beklagten unzweifelhaft erfüllt. (3) Die vom Landgericht im Ausgangsprozess vorgenommene Würdigung, dass die Schuldnerin mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte, begegnet keinen Bedenken. (3.1) Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei der Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger gewollt oder sie jedenfalls als mutmaßliche Folge seines Handelns erkannt und gebilligt hat, sei es auch als sogar unerwünschte Nebenfolge eines anderen erstrebten Vorteils; Motiv oder Anlass der Rechtshandlung können ein völlig anderer gewesen sein (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 35, beck-online m.w.N. zur ständigen Rechtsprechung). Hatte der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung gar keine Gläubiger, kann die Rechtshandlung dennoch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen worden sein, denn im Rahmen des § 133 InsO genügt eine künftige, erst mittelbar eintretende Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 13.8.2009 - IX ZR 159/06 NZI 2009, 768 Rn. 5 beck-online). Ein Benachteiligungsvorsatz gegenüber künftigen Gläubigern liegt vor, wenn der Schuldner wusste oder für möglich hielt, dass neue Gläubiger hinzukommen würden, für deren Befriedigung sein (künftiges) Vermögen nicht ausreichen würde. Der Benachteiligungsvorsatz bezüglich künftiger Gläubiger hängt entscheidend davon ab, ob und in welchem Ausmaß der Schuldner damit rechnen musste, dass neue Gläubiger hinzukommen würden (Uhlenbruck/Borries/Hirte, 15. Aufl. 2019, InsO § 133 Rn. 44, beck-online). (3.2) Die Beweislast für den Benachteiligungsvorsatz liegt beim anfechtenden Insolvenzverwalter. Überwiegend kann dieses subjektive Tatbestandsmerkmal – weil es sich um eine innere, dem Beweis nur schwer zugängliche Tatsache handelt – nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Der Tatrichter hat die subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung gem. § 286 ZPO unter Würdigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, welche als Erfahrungswerte für und gegen den Benachteiligungsvorsatz des Schuldners sprechen. Dabei hat er die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelten Beweisanzeichen zu berücksichtigen. Ein solches Beweisanzeichen für einen Willen zur Gläubigerbenachteiligung wird darin gesehen, dass der Schuldner in der Krise einem Dritten eine inkongruente Deckung gewährt (BGH, Urteil vom 18.01.2024 – IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 18, juris; K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 20. Aufl. 2023, InsO § 133 Rn. 49, beck-online m.w.N. auch zur ständigen Rechtsprechung). Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner seine letzten werthaltigen Vermögensgegenstände auf einen Dritten überträgt (BGH, Urteil vom 17.09.2020 – IX ZR 174/19, NZI 2020, 1101 Rn. 17, 18, beck-online). Erforderlich ist, dass zum Zeitpunkt der Rechtshandlung mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass der Schuldner seine bestehenden und zukünftig entstehenden Verbindlichkeiten nicht wird erfüllen können. Verdächtig wird die Inkongruenz, wenn erste ernsthafte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Schuldners auftreten. Es genügt die ernsthafte Besorgnis bevorstehender Zahlungskürzungen oder -stockungen des Schuldners, weil sich damit die Gefährdung der anderen, nicht in gleicher Weise begünstigten Gläubiger aufdrängt (BGH, Urteil vom 17.09.2020 – IX ZR 174/19, NZI 2020, 1101 Rn. 23, beck-online). (3.3) Das Landgericht im Ausgangsprozess (27 O 277/20) ist unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung in nicht zu beanstandender Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die Schuldnerin mit Benachteiligungsvorsatz handelte, als sie der ARGE R. GbR mit Abschluss des notariellen Vertrages im Jahr 2016 eine inkongruente Deckung in einer finanziell beengten Lage gewährte. (3.3.1) Die Leistungen, die die Schuldnerin aufgrund des notariellen Vertrags vom 27.07.2016 gegenüber der ARGE R. GbR erbrachte, stellten eine inkongruente Deckung dar. Insoweit wird auf die zutreffenden Feststellungen des Landgerichts im Ausgangsverfahren verwiesen. Indem die Schuldnerin dem Rechtsvorgänger des Beklagten ihren Erbteil als einzigen nennenswerten Vermögensgegenstand übertrug und dadurch mittelbar Ansprüche der ARGE R. GbR abfand, verschaffte sie dieser eine Befriedigung ihrer Ansprüche aus dem Kaufvertrag, die die ARGE R. GbR nicht beanspruchen konnte. Einen Anspruch darauf, durch eine Übertragung des Erbteils Befriedigung zu erlangen, hatte die ARGE R. GbR nicht. (3.3.2) Das Landgericht im Ausgangsprozess hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, dass die Schuldnerin nicht in der Lage gewesen war, ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag über die Immobilie zu erfüllen. Vollstreckungsversuche des Rechtsvorgängers des Beklagten waren unstreitig erfolglos geblieben. Im April 2015 hatten die Schuldnerin und ihr Ehemann mit der ARGE R. GbR einen Mietvertrag über die Immobilie geschlossen. Die Mietzinszahlungen an die ARGE R. GbR als Vermieterin wurden vom Sozialträger geleistet. Daher lag eine finanzielle beengte Situation vor. (3.3.3) Das Landgericht im Ausgangsprozess ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Inkongruenz nur ein wenn auch gewichtiges Beweisanzeichen ist, und im Rahmen des § 286 ZPO eine Gesamtwürdigung zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 18.01.2024 – IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 18, juris). Dabei ist auch die Würdigung des Landgerichts, dass im vorliegenden Fall der Inkongruenz ein hohes Gewicht zukommt, nicht zu beanstanden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht im Ausgangsverfahren zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Vertrag für die Schuldnerin nachteilig war. Insoweit wird auf die Feststellungen im landgerichtlichen Urteil des Ausgangsprozesses (dort S. 10) verwiesen. Die ARGE R. GbR hätte aufgrund der Nichterfüllung der Pflicht zur Kaufpreiszahlung von dem Kaufvertrag zurücktreten und die Rückabwicklung verlangen können. Dass sie dabei - neben der vom Sozialträger gezahlten Miete - einen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der Immobilie gemäß § 346 Abs. 2 BGB in Höhe von € 45.000,00 gehabt hätte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. (3.3.4) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Einzelfall die Indizwirkung einer inkongruenten Deckung in finanziell beengten Verhältnissen gemindert sein kann, wenn sich die Gläubigerbenachteiligung durch einen Insolvenzantrag erst viele Jahre nach der Rechtshandlung verwirklicht und in diesem Zeitraum der Schuldner weiterhin unternehmerisch tätig war (BGH, Urteil vom 17.09.2020 - IX ZR 174/19, NZI 2020, 1101 Rn. 36 beck-online). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die vom Beklagtenvertreter in seinem letzten Schriftsatz vom 16.07.2025 zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 22.06.2017 - IX ZR 111/14), die zu einer kongruenten Deckung ergangen ist, stellt die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Indizwirkung einer inkongruenten Deckung in finanziell beengten Verhältnissen nicht in Frage. (4) Die vom Landgericht im Ausgangsverfahren vorgenommene Würdigung, dass der Rechtsvorgänger des Beklagten Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin hatte, begegnet ebenfalls keinen Bedenken. (4.1) Eine inkongruente Deckung bei ernsthaften Zweifeln an der Liquidität des Schuldners ist in der Regel ein starkes Beweisanzeichen auch für die Kenntnis des Gläubigers von dem Benachteiligungsvorsatz des Schuldners (BGH, Urteil vom 18.01.2024 – IX ZR 6/22, WM 2024, 1223 Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 18.12.2003 - IX ZR 199/02, NZI 2004, 201; K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 20. Aufl. 2023, InsO § 133 Rn. 90, beck-online). Die Berücksichtigung der mit einer inkongruenten Deckung verbundenen Indizwirkung wird durch die Vermutungsregel des § 133 Abs. 1 S. 2 InsO nicht verdrängt (BGH, Urteil vom 18.03.2010 – IX ZR 57/09, NZI 2010, 439 Rn. 15; BGH, Urteil vom 18.12.2003 – IX ZR 199/02, NZI 2004, 201, beck-online; K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 20. Aufl. 2023, InsO § 133 Rn. 89, beck-online m.w.N.). Daher genügt grundsätzlich die Kenntnis von Umständen, aus denen sich die Inkongruenz ergibt, eine Kenntnis von weiteren Gläubigern ist nicht erforderlich (vgl. BeckOK Insolvenzrecht/Raupach, Stand 01.05.2025, § 133 Rn. 27.1). Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses weitere Gläubiger der Schuldnerin gab und ob der Beklagte hiervon auch ausging. Da der Rechtsvorgänger des Beklagten sämtliche Umstände kannte, die zur Annahme des Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes führen, kann entsprechend auch eine Kenntnis hiervon festgestellt werden. Anders als der Beklagte meint, kommt bei dieser Würdigung dem Umstand, dass das Insolvenzverfahren über das Privatvermögen der Schuldnerin eröffnet wurde, keine Relevanz zu. 2. Der Beklagte hat aus abgetretenem Recht der ARGE H. GbR gemäß §§ 280 Abs. 1, 398 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 5.199,05 (Widerklageantrag Ziffer 2). Dieser ist jedoch durch die in erster Instanz hilfsweise erklärte Aufrechnung erloschen (§ 389 BGB). a) Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung eine Pflichtverletzung des Klägers festgestellt. Der Kläger handelte pflichtwidrig, als er Ansprüche der ARGE H. GbR gegen die Pächterin J. gerichtlich geltend machte, obwohl Inhaber dieser aus dem Pachtvertrag resultierenden Ansprüche der Eigentümer des Grundstücks – Herr D. D. - war und nicht die ARGE H. GbR. Im Rahmen seiner Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts wäre der Kläger als anwaltlicher Berater verpflichtet gewesen, den Inhaber der aus dem Pachtvertrag resultierenden Ansprüche gegen die Pächterin zu ermitteln und die Klage nicht unmittelbar im Namen der ARGE H. GbR zu erheben. b) Nach den klarstellenden Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 vermag der Senat die haftungsbegründende Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden festzustellen. aa) Wie bereits dargelegt gehört die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zur haftungsausfüllenden Kausalität und ist grundsätzlich vom Mandanten nach § 287 ZPO zu beweisen (BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 22, beck-online). Zu Gunsten des Mandanten kommen unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen in Betracht. Im Rahmen von Verträgen mit rechtlichen oder steuerlichen Beratern gilt die Vermutung, dass der Mandant beratungsgemäß gehandelt hätte, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Erforderlich sind danach tatsächliche Feststellungen, die im Fall sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, Urteil vom 05.02.2009 – IX ZR 6/06, NJW 2009; BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 25, beck-online). Kommen danach mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte (BGH, Urteil vom 10.05.2012 – IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435 Rn. 36). Lässt der Mandant offen, für welche von mehreren Vorgehensweisen er sich entschieden hätte, ist die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nur gegeben, wenn diese sich für alle in Betracht kommenden Ursachenverläufe – nicht notwendig in gleicher Weise – ergibt (BGH, Urteil vom 19.01.2006 – IX ZR 232/01, NJW-RR 2006, 923). Will der Mandant sich in diesem Fall nicht – auch nicht in einer durch Hilfsvorbringen gestaffelten Reihenfolge – festlegen, welchen Weg er bei ordnungsgemäßer Beratung gegangen wäre, muss er für jede einzelne der von ihm aufgezeigten Alternativen die notwendige Schadenswahrscheinlichkeit nachweisen (BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 27, beck-online). bb) Der Beklagte hatte erstinstanzlich verschiedene Möglichkeiten aufgezeigt, wie sich die ARGE H. GbR als Mandantin bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über ihre fehlende Aktivlegitimation verhalten hätte. Es wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, den Kontakt zum Eigentümer und Anspruchsinhaber herzustellen und sein Einverständnis für eine Geltendmachung der Ansprüche durch die ARGE H. GbR einzuholen (Schriftsatz vom 11.03.2024, dort S. 4, Bl. 80 LGA). Man hätte die Aktivlegitimationsproblematik auch dadurch überwinden können, dass man im Namen des Eigentümers vorgegangen wäre. Auch eine Abtretungslösung wäre in Betracht gekommen. Möglich sei auch gewesen, dass die ARGE H. GbR von einer Klageerhebung im eigenen Namen abgesehen hätte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat präzisierte der Beklagtenvertreter seinen Vortrag dahingehend, dass er in erster Linie geltend mache, die ARGE H. GbR hätte bei ordnungsgemäßer Beratung über die fehlende Aktivlegitimation von einer Klageerhebung abgesehen (S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025, Bl. 88 BA). cc) Der Senat ist unter Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises überzeugt, dass die ARGE H. GbR bei einer ordnungsgemäßen Beratung über ihre fehlende Aktivlegitimation von einer Klageerhebung im eigenen Namen Abstand genommen hätte. Eine ordnungsgemäße Beratung über die gerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs hätte vor der Klageerhebung erfolgen müssen. In diesem Zeitpunkt wäre aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten allein das Unterlassen einer Klageerhebung im eigenen Namen in Betracht gekommen. Es ist kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum ein Mandant einen fremden Anspruch im eigenen Namen - ohne zur Prozessführung vom Rechtsinhaber ermächtigt worden zu sein - gerichtlich geltend machen sollte. dd) Ob die ARGE H. GbR zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise die Ansprüche im Wege einer gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht oder der Eigentümer der Immobilie die Ansprüche abgetreten hätte, kann dahinstehen. Diese Überlegungen beeinflussen nicht die Kausalität zwischen der unterlassenen Beratung über die fehlende Aktivlegitimation und der dadurch erfolgten Klageerhebung im Namen der ARGE H. GbR. c) Infolge der Pflichtverletzung ist der ARGE H. GbR ein Schaden in Höhe von € 5.199,05 entstanden. aa) Der Kläger ist - von dem Beklagten unwidersprochen - von einem Streitwert in Höhe von € 16.153,77 ausgegangen (vgl. Abrechnung des Klägers vom 08.02.2022, Anl. K 5, Bl. 137 Anlagenheft Bekl.). Gerichtsgebühren aus diesem Streitwert sind nach der Rücknahme der Klage vor Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß KV Nr. 1211 Anl. 1 GKG in Höhe von einer Gerichtsgebühr (€ 353,00) angefallen. bb) Die von der Mandantin gemäß § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu erstattenden gegnerischen Anwaltskosten wurden mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 05.03.2022 - 21 O 62/21 (Anl. K 7, Anlagenheft Bekl. Bl. 1421 LGA) auf € 2.389,15 festgesetzt. cc) Hinsichtlich der eigenen Rechtsanwaltskosten hat der Kläger für die gerichtliche Geltendmachung und Durchführung eines Verhandlungstermins mit Schreiben vom 08.02.2022 (Anl. K 5, Bl. 137 Anlagenheft Bekl.) eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG sowie eine 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG abgerechnet. Zuzüglich weiterer Kosten für Auslagenpauschalen, Tage- und Abwesenheitsgeld, Fahrtkosten und Umsatzsteuer hat der Kläger der ARGE H. einen Betrag in Höhe von insgesamt € 2.456,90 in Rechnung gestellt, den diese an den Kläger bezahlte (Anl. K 6, Bl. 139 f. LGA, Anlagenheft Bekl.). Im Rahmen eines Gesamtvermögensvergleichs ist zu berücksichtigen, dass die ARGE H. GbR die außergerichtliche Tätigkeit des Klägers auch bei einer ordnungsgemäßen Beratung mit dem Hinweis auf die fehlende Aktivlegitimation hätte vergüten müssen. Der Kläger hat der Mandantin für seine außergerichtliche Tätigkeit eine Vergütung in Höhe von € 825,82 in Rechnung gestellt, die diese ebenfalls bezahlt hat (vgl. Abrechnung des Klägers vom 08.02.2022 und Kontoauszüge der Mandantin, Anl. K 5 und K 6, Bl. 137 und 139 ff. Anlagenheft Bekl. LGA). Soweit dieser Vergütung keine Vereinbarung zugrunde lag, ergibt sich ein Vergütungsanspruch in dieser Höhe aus § 34 Abs. 1 S. 2 RVG. Danach erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, wenn er mit seinem Mandanten keine Vereinbarung getroffen hat über die Gebühren für eine Beratung, die mit keiner anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängt. Nach § 612 BGB, der für den Beratungsvertrag mit dienstvertraglichem Charakter gilt, ist in Ermangelung einer Taxe die ortsübliche Vergütung zu bestimmen. Dabei können die Kriterien des § 14 RVG herangezogen werden, die auf den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des Auftraggebers abstellen (BeckOK RVG/v. Seltmann, 68. Ed. 1.6.2025, RVG § 34 Rn. 11, beck-online). Die durchschnittliche Anwaltsstunde wird in der Literatur mit mindestens € 200,00 (BeckOK RVG/v. Seltmann RVG § 34 Rn. 10, beck-online) bzw. einem Rahmen zwischen € 200,00 und € 350,00 angesetzt (Winkler, in Mayer/Kroiss, RVG Kommentar, 9. Auflage 2025, Rn 81, beck-online). Bei einem geschätzten Zeitaufwand von 3 Arbeitsstunden für die nicht besonders aufwändige Prüfung der Anspruchsinhaberschaft zuzüglich Umsatzsteuer ist danach die vom Kläger berechnete Vergütung als angemessen und üblich zu bewerten. cc) Somit ergibt sich ein Gesamtschaden in Höhe von € 5.199,05, der sich aus der Gerichtsgebühr (€ 353,00), den gegnerischen Rechtsanwaltskosten (€ 2.389,15) und den eigenen Rechtsanwaltskosten der Mandantin (€ 2.456,90) zusammensetzt. d) Dieser Schadensersatzanspruch ist durch die im Prozess hilfsweise erklärte Aufrechnung des Beklagten gegenüber dem klageweise geltend gemachten Vergütungsanspruch des Klägers in Höhe von € 8.195,03 erloschen (§ 389 BGB). aa) Der Beklagte hat erklärt, dass hilfsweise zunächst mit einem Anspruch auf Schadensersatz aus dem Beratungsmandat H./ O. aufgerechnet werde und sodann in der Reihenfolge der Widerklageanträge, wie er sie in erster Instanz in Ziffer 2 bis 5 und 7 geltend gemacht habe (vgl. S. 25 des Schriftsatzes vom 13.09.2023, Bl. 48 LGA). bb) Unstreitig hat der Kläger den Rechtsvorgänger des Beklagten im abgeschlossenen Berufungsverfahren vertreten, so dass seine Vergütung gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig wurde. Die Berechnung der Höhe des Anspruchs mit € 8.195,03 wurde vom Beklagten nicht angegriffen und begegnet keinen Bedenken. cc) Der Vergütungsanspruch entfällt nicht wegen einer unzureichenden oder pflichtwidrigen Leistung des Rechtsanwalts. Der Anwaltsvertrag stellt regelmäßig - wie auch hier - einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter gemäß §§ 675, 611 BGB dar. Ein Ausschluss der Gebührenforderung ist lediglich für Fallgestaltungen anerkannt, in denen der Rechtsanwalt über einen grob fahrlässigen Pflichtenverstoß hinaus einen nach § 356 StGB strafbaren Parteiverrat begangen hat (BGH, Urteil vom 15.07.2004 – IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 beck-online). Diese Voraussetzungen sind vorliegend ersichtlich nicht gegeben. Erleidet der Mandant einen Schaden infolge einer Pflichtverletzung seines Rechtsanwalts, kann er diesen dem Vergütungsanspruch im Wege der Aufrechnung entgegenhalten (BGH, a.a.O.). dd) Für den vom Beklagten erhobenen dolo-agit- Einwand ist vorliegend kein Raum. Diesem liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige treuwidrig handelt, der etwas verlangt, was er sofort zurückgeben muss. Der Rechtsanwalt hat aber zunächst die Vergütung durch Erbringen seiner anwaltlichen Tätigkeit verdient. Hiervon zu trennen ist die Frage, ob dem Mandanten infolge einer möglicherweise pflichtwidrigen Beratung ein Schaden entstanden ist. Insoweit sind unterschiedliche Leistungsgegenstände betroffen, für die das Rechtsinstitut der Aufrechnung greift. Der auf § 242 BGB beruhende Rückgewähreinwand „dolo-agit“ setzt dagegen voraus, dass Forderung und Gegenforderung denselben Leistungsgegenstand betreffen (Kähler, in beck-online Großkommentar, § 242 Rn. 1433 f.). 3. Der Beklagte hat gegen den Kläger einen weiteren Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Höhe von € 5.775,35 aus dem Beratungsmandat O./ G. (Widerklageantrag 2). Das Bestehen dieser Schadensersatzforderung steht nicht zur Überprüfung durch das Berufungsgericht, da der Kläger keine Berufung eingelegt hat. Dieser Anspruch ist durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung gegen die noch in Höhe von € 2.995,98 bestehende Vergütungsforderung des Klägers in diesem Umfang erloschen (§ 389 BGB). Die restliche Forderung in Höhe von weiteren € 2.779,37 ist im Wege der Widerklage zuzusprechen. 4. Dem Beklagten steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Pflichtverletzung in Höhe von € 2.441,38 aus dem Beratungsmandat A./ O. zu. Das Bestehen dieses Anspruchs hat das Landgericht ebenfalls festgestellt und er steht mangels Berufung des Klägers/Widerbeklagten nicht zur Überprüfung durch das Berufungsgericht. 5. Der in der Berufung gestellte Widerklageantrag Ziffer 4 war so zu verstehen, dass der Beklagte die vom Landgericht ausgesprochene Verurteilung des Klägers zur Rückzahlung von Vorschuss in Höhe von € 1.080,02 akzeptiert und die Klageabweisung in Höhe von € 419,98 nicht mit der Berufung angreift. Dies hat der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage klargestellt. Der vom Landgericht rechtskräftig ausgeurteilte Betrag in Höhe von € 1.080,02 war bei der Tenorierung der Widerklage betragsmäßig zu berücksichtigen. 6. Der Beklagte hat gegen den Kläger Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.134,55 gemäß § 280 Abs. 1 BGB (Widerklageantrag Ziffer 6). a) Die Einschaltung eines Rechtsanwalts zur Durchsetzung der dem Beklagten gegen den Kläger zustehenden Ansprüche war zweckmäßig und erforderlich. Die Höhe der erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten war aus einem Streitwert von € 14.495,80 zu berechnen. In diesem Umfang standen dem Beklagten Schadensersatzansprüche sowie ein Anspruch auf Rückzahlung von Vorschuss gegen den Kläger zu (ARGE H.: € 5.199,05; O./ G.: € 5.775,35; A./ O.: € 2.441,38; A. GmbH/Hö.: € 1.080,02). Gemäß Nr. 2300 VV RVG hat der Beklagte Anspruch auf Ersatz einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 1.134,55. b) Der Beklagte dringt mit seinem Einwand nicht durch, die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten müssten nach den Stundensätzen ermittelt werden, die er mit seinem Rechtsanwalt vereinbart habe. Ein Schädiger hat nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Bei der Einschaltung eines Rechtsanwalts sind im Regelfall von der gegnerischen Seite nicht mehr als die gesetzlichen Gebühren zu erstatten. Höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung sind nur dann erstattungsfähig, wenn der Geschädigte diese Aufwendungen wegen der besonderen Lage des Falles für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (BGH, Urteil vom 16.07.2015 – IX ZR 197/14, WM 2015, 1622 Rn. 57 f., juris). Eine solche besondere Lage ist weder vom Beklagten vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein zur Vertretung bereiter und geeigneter Rechtsanwalt zu den gesetzlichen Gebühren nicht gefunden werden konnte. 7. Der Beklagte hat Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 03.07.2023 auf die im Wege der Widerklage zugesprochenen Schadensersatzansprüche gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. a) Soweit die Schadensersatzansprüche des Beklagten im Wege der Aufrechnung erloschen sind, besteht kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen. Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind (§ 389 BGB). b) Hinsichtlich der Ansprüche, die der Beklagte erfolgreich im Wege der Widerklage geltend macht, ist Verzug ab dem 03.07.2023 eingetreten. Der Beklagtenvertreter hatte diese Ansprüche mit Schreiben vom 03.06.2023 (Anl. K 37, Bl. 123 Anlagenheft Bekl. LGA) geltend gemacht und zur Zahlung innerhalb von vier Wochen aufgefordert. Unter Berücksichtigung eines gewöhnlichen Postlaufs von zwei Tagen ist Verzug ab dem 03.07.2023 eingetreten. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 S. 1 BGB ab dem 19.09.2023 geschuldet, nachdem die Widerklage am 18.09.2023 zugestellt wurde. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. 3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.