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Urteil

12 U 17/23

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2023:1219.12U17.23.00
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Leitsätze
Werden gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers stationäre Behandlungskosten allein durch einen Ausdruck aus dem Software-Programm DRG Grouper (sog. „Grouper-Ausdruck“) belegt, setzt dies die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung nicht in die Lage, die Berechtigung des erhobenen Schadensersatzanspruchs ausreichend überprüfen zu können. Die Übersendung eines Grouper-Ausdrucks stellt damit keine Erfüllung des der Haftpflichtversicherung gegenüber dem unfallverursachenden Dritten gemäß § 119 Abs. 3 VVG zustehenden Auskunftsanspruchs dar. Diesen kann die Haftpflichtversicherung dem Schadensersatzanspruch weiter entgegenhalten und kommt deswegen nicht in Verzug, wenn sie die Bezahlung eines Schadensersatzanspruchs verweigert, dessen Berechtigung allein mit einem Grouper-Ausdruck belegt wird.(Rn.29) (Rn.31)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26.01.2023, Az. 1 O 151/22, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.06.2022 nur aus einem Betrag in Höhe von € 4.774,39 schuldet. 2. Die Klägerin trägt 43% und die Beklagte 57% der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. 3. Das Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.404,75 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Werden gegenüber der Haftpflichtversicherung eines Unfallverursachers stationäre Behandlungskosten allein durch einen Ausdruck aus dem Software-Programm DRG Grouper (sog. „Grouper-Ausdruck“) belegt, setzt dies die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung nicht in die Lage, die Berechtigung des erhobenen Schadensersatzanspruchs ausreichend überprüfen zu können. Die Übersendung eines Grouper-Ausdrucks stellt damit keine Erfüllung des der Haftpflichtversicherung gegenüber dem unfallverursachenden Dritten gemäß § 119 Abs. 3 VVG zustehenden Auskunftsanspruchs dar. Diesen kann die Haftpflichtversicherung dem Schadensersatzanspruch weiter entgegenhalten und kommt deswegen nicht in Verzug, wenn sie die Bezahlung eines Schadensersatzanspruchs verweigert, dessen Berechtigung allein mit einem Grouper-Ausdruck belegt wird.(Rn.29) (Rn.31) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26.01.2023, Az. 1 O 151/22, wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 11.06.2022 nur aus einem Betrag in Höhe von € 4.774,39 schuldet. 2. Die Klägerin trägt 43% und die Beklagte 57% der Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. 3. Das Urteil sowie das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Rottweil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.404,75 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen, weil ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. Durch das Urteil wird der Kläger nicht über den in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bezeichneten Wert hinaus beschwert. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. 1. Die Klägerin steht gemäß § 116 Abs. 1 SGB X, § 823 Abs. 1 BGB, §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 StVG aus übergegangenem Recht ein Anspruch auf Schadensersatz zu. a) Zwischen den Parteien steht nicht in Streit, dass der Versicherungsnehmer der Beklagten schuldhaft einen Verkehrsunfall verursacht hat und für die dadurch kausal bei der Versicherungsnehmerin der Klägerin eingetretenen Schäden allein haftet. Dieser Schadensersatzanspruch geht nach § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X auf den Versicherungsträger der Geschädigten über, soweit der Versicherungsträger Sozialleistungen erbringt und dem Geschädigten insoweit ein gesetzlicher Anspruch auf Schadensersatz gegen Dritte zusteht. Auch beim Forderungsübergang auf den Sozialversicherungsträger ist Gegenstand der Ersatzpflicht nur der Schaden des Verletzten (BGH, Urteil vom 23.02.2010 - VI ZR 331/08, VersR 2010, 550 Rn. 7). Der Sozialversicherungsträger muss ebenso wie der unmittelbar Geschädigte den Strengbeweis (§ 286 ZPO) für die Verletzungen und die Unfallkausalität von Behandlungen und eine etwaige Arbeitsunfähigkeit führen (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15.05.2012 - 4 U 661/11, juris; Burmann/Jahnke, „Regress von Heilbehandlungskosten nach § 116 SGB X“, r+s 2023, 145, Rn. 18 ff.). b) Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB hat die Versicherungsnehmerin der Klägerin einen materiellen Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt € 8.404,75. Diese Schadenssumme setzt sich aus den folgenden Einzelpositionen zusammen: aa) Stationäre Behandlungskosten in Höhe von € 3.630,36 Nachdem die Klägerin in der Berufungsinstanz den Entlassbericht des S. Klinikums vom 21.07.2021 vorgelegt hat (Anl. Kl. B1, BA), hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 31.10.2023 (Bl. 96 BA) die geltend gemachten stationären Behandlungskosten in Höhe von € 3.630,36 anerkannt. Bei einem Anerkenntnis wird lediglich dessen Wirksamkeit geprüft, an der vorliegend keine Zweifel bestehen. Die Schlüssigkeit und Begründetheit der Klageforderung werden dagegen nicht mehr geprüft (Zöller, ZPO, 34. Auflage, § 307 Rn. 5 m.w.N.). bb) Verwaltungskosten in Höhe von € 8,50 Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 31.10.2023 erstmals geltend gemacht hat, die als Position 2 der Krankenhausbehandlung abgerechnete „Kostenpauschale für Verwaltungsverfahren“ in Höhe von € 8,50 (Anl. K 3, dort S. 2 und 4, LGA) sei nicht erstattungsfähig, ist dieser Vortrag gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. (1) Macht eine Partei ihr bekannte oder für sie erkennbare Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht geltend, obwohl ihr dies objektiv möglich gewesen wäre, hängt die Zulassung entsprechenden neuen Vorbringens in der Berufungsinstanz davon ab, ob die Partei bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Entscheidungsrelevanz des Vorbringens hätte erkennen können (Ball, in Musielak/Voit, ZPO, 20. Auflage 2023, § 531 Rn. 19b). Ein Vortrag ist neu im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO, wenn ein sehr allgemein gehaltener Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert wird, dagegen ist er dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Urteil vom 18.10.2005 - VI ZR 270/04, NJW 2006, 152 Rn. 11). (2) Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 31.10.2023 erstmals geltend gemacht, dass die Verwaltungskosten für die Behandlung der Unfallfolgen nicht notwendig gewesen seien, keinen Einfluss auf den Heilungsverlauf nähmen und bei jedem Krankenhausaufenthalt mit den Grundkosten abgegolten seien (S. 2 f. des Schriftsatzes vom 31.10.2023, Bl. 95 BA). Erstinstanzlich hatte die Beklagte bestritten, dass die behaupteten Verletzungen der Geschädigten tatsächlich durch das streitgegenständliche Unfallgeschehen verursacht worden seien, und die Vorlage weiterer medizinischer Unterlagen wie Entlassbericht, Aufnahme- und Entlassungsanzeige des Krankenhauses, etc. angefordert. Es bestehe völlige Offenheit hinsichtlich der Behandlungskosten und der Unfallkausalität bzw. ob die Behandlungskosten tatsächlich dem Unfallereignis zuzurechnen und richtig abgerechnet worden seien. Die Beklagte hatte das Bestreiten der geltend gemachten Krankenhauskosten somit allein damit begründet, dass aufgrund der fehlenden Unterlagen die tatsächlich erlittenen Verletzungen sowie die für diese erforderlichen Behandlungskosten nicht überprüft werden könnten. Soweit sie nach Vorlage des Entlassberichts in der Berufungsinstanz den Einwand erhoben hat, die Verwaltungskosten seien bereits mit den Grundkosten abgegolten, hängt diese Einwendung nicht mit der Vorlage des ärztlichen Entlassberichts zusammen. Vielmehr ist die Erhebung der „Kostenpauschale für Verwaltungsverfahren“ völlig unabhängig von den tatsächlich behandelten Verletzungen. Die Beklagte hätte diese Einwendung bereits im ersten Rechtszug geltend machen können. Die „Kostenpauschale für Verwaltungsverfahren“ war in dem Belegnachweis der Klägerin (Anl. K 3, S. 2 und 4, LGA) als gesonderte Kostenposition aufgeführt, so dass für die Beklagte ersichtlich war, dass die Klägerin eine solche Kostenpauschale fordert. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte die Beklagte auch erkennen können, dass diese Kostenposition unabhängig von den tatsächlich diagnostizierten Verletzungen anfällt und damit ihr Bestreiten entscheidungserheblich ist. Der Beklagten wäre es auch ohne die Vorlage der ärztlichen Behandlungsunterlagen bereits in erster Instanz möglich gewesen, die Berechtigung der Abrechnung einer „Kostenpauschale für Verwaltungsverfahren“ zu bestreiten. Somit ist sie mit diesem, von der Klägerin im Schriftsatz vom 16.11.2023 (dort S. 2, Bl. 107 BA) bestrittenen Vortrag in zweiter Instanz ausgeschlossen. cc) Transportkosten in Höhe von € 2.917,74 und € 743,43 Die Geschädigte hat Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Transport im Helikopter in Höhe von € 2.917,74 sowie die Inanspruchnahme eines Rettungswagens in Höhe von € 743,43. (1) Aus der Ermittlungsakte lässt sich entnehmen, dass die Versicherungsnehmerin der Klägerin mit einem Hubschrauber von der Unfallstelle in das S.-Klinikum geflogen wurde (S. 3 des Abschlussberichts, Bl. 3 EA). Die Höhe der für die Luftrettung geltend gemachten Transportkosten in Höhe von € 2.917,74 (Anl. K3, S. 2, Bl. 19 LGA) hat die Beklagte nicht angegriffen. (2) Geltend gemacht werden darüber hinaus Kosten für einen Kranken-/Notarzt-/Rettungswagen des M.-Hilfsdienstes am 13.07.2021 in Höhe von € 743,43 (Anl. K3, S. 2, Bl. 19 LGA). Aus der von der Klägerin vorlegten Aufschlüsselung der einzelnen Kostenpositionen ergibt sich, dass der Einsatz eines Rettungswagens ohne Transportleistung abgerechnet wurde (Anl. K 3, S. 4, Bl. 21 LGA). Die Ersatzpflicht des Schädigers besteht auch für Aufwendungen, die der Geschädigte zur Verhinderung eines konkret drohenden Schadenseintritts oder zur Geringhaltung des Schadens getätigt hat (BGH, Urteil vom 30.09.1993 - I ZR 258/91, NJW 1993, 3331; Grüneberg in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, Vorbem. § 249 Rn. 44). Der Zurechnungszusammenhang entfällt nicht dadurch, dass ein Schaden erst durch einen Dritten eintritt, es sei denn, dieser handelte grob fahrlässig (Grüneberg a.a.O. Rn. 47). Sollte zunächst der Rettungswagen gerufen und im weiteren Verlauf ein Hubschrauber angefordert worden sein, entspricht dies dem üblichen Vorgehen bei einem Verkehrsunfall. Ein Hubschrauber wird nicht sofort angefordert, während ein Rettungswagen bei einem derart schweren Unfall wie dem vorliegenden selbstverständlich sofort gerufen wird. Insoweit kann dahinstehen, ob die Geschädigte, wie von der Klägerin im Schriftsatz vom 16.11.2023 (dort S. 5, Bl. 110 BA) nunmehr vorgetragen worden ist, im Rettungswagen von der Unfallstelle zum Hubschrauber gefahren wurde oder ob die Verletzte überhaupt nicht in dem Rettungswagen transportiert wurde. dd) Hilfsmittel in Höhe von € 37,80 Die Kosten für eine Halskrause in Höhe von € 37,70 sind ebenfalls erstattungsfähig. In dem Entlassbericht vom 21.07.2021 (dort S. 2, Anl. Kl. B1) ist im Aufnahmebefund vermerkt: „HWS: Keine Stufenbildung. Druckschmerz über der HWS. Es erfolgt die Stiff-Neck Anlage.“ Das Rezept für eine Halskrause, aus der sich auch die Verauslagung der Kosten in Höhe von € 37,50 ergibt, hat die Klägerin als Anlage K4 (Bl. 27 LGA) vorgelegt. Damit hat sie zur Überzeugung des Senats nach § 286 ZPO den Nachweis geführt, dass der Einsatz einer Halskrause aufgrund des diagnostizierten Druckschmerzes über der HWS unfallbedingt erforderlich war. ee) Lohnfortzahlungskosten in Höhe von € 1.066,92 (1) Die Versicherungsnehmerin der Klägerin macht Kosten der Lohnfortzahlung für den Zeitraum vom 13.07. bis 02.08.2021 geltend. Aus dem Abrechnungsbogen der Klägerin (Anl. K5, Bl. 28 und 29) ergibt sich, dass diese Beträge in Höhe von € 965,31 und € 101,61, insgesamt also € 1.066,92, wegen der Arbeitsunfähigkeit der Versicherungsnehmerin als Lohnfortzahlung an diese gezahlt wurden. (2) Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 31.10.2023 vorgetragen, dass nicht substantiiert dargelegt worden sei, inwieweit durch die Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten bei der Klägerin weitere Kosten in Höhe von € 1.066,92 angefallen seien. Auch diese erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Einwendung ist gemäß §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Klägerin hat in der Klageschrift diese Schadensposition mit Verweis auf §§ 5 AAG, 6 Abs. 1 EntGF begründet und vorgetragen, dass sie Lohnfortzahlung in der begehrten Höhe an die Geschädigte geleistet habe. Gemäß § 5 AAG ist die Krankenkasse zur Erstattung verpflichtet, wenn ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 6 des Entgeltfortzahlungsgesetzes auf den Arbeitgeber übergegangen ist und der Arbeitgeber den auf ihn übergegangenen Anspruch bis zur anteiligen Höhe des Erstattungsbetrages an die Krankenkasse abtritt. Die Beklagte hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt bereits in erster Instanz bestreiten können, dass die geltend gemachten Kosten bei der Klägerin tatsächlich angefallen sind. Dieses Bestreiten steht auch in keinem Zusammenhang mit den angeforderten Behandlungsunterlagen, die erst in der Berufungsinstanz vorgelegt wurden, denn die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Geschädigte aufgrund der nunmehr unstreitigen Verletzungen gar nicht arbeitsunfähig gewesen sei. Somit sind alle mit der Klage geltend gemachten und vom Landgericht zugesprochenen Schadenspositionen in Höhe von insgesamt € 8.404,45 ersatzfähig. 2. Verzugszinsen schuldet die Beklagte gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB nach Ablauf der mit Schreiben vom 31.05.2022 gesetzten Zahlungsfrist (Anl. K 7, LGA) aus einem Betrag in Höhe von € 4.774,39 ab dem 11.06.2022. Mit dem Ausgleich der stationären Behandlungskosten in Höhe von € 3.630,36 ist die Beklagte dagegen nicht in Verzug geraten. a) Verzug gemäß § 286 Abs. 1 BGB tritt nicht ein, wenn dem Schuldner ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) zusteht, das er vor oder bei Eintritt der Verzugsvoraussetzungen ausgeübt hat (Grüneberg in Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 82. Auflage 2023, § 286 Rn. 11). aa) Der Haftpflichtversicherer kann gemäß § 119 Abs. 3 S. 1 VVG von einem Dritten, der Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung bzw. nach § 115 Abs. 1 VVG unmittelbar gegen die Haftpflichtversicherung geltend machen will, Auskunft verlangen, soweit sie zur Feststellung des Schadensereignisses und der Höhe des Schadens erforderlich ist. Dieser gegen den geschädigten Dritten bestehende Auskunftsanspruch begründet ein Zurückbehaltungsrecht der Haftpflichtversicherung gemäß § 273 Abs. 1 BGB gegenüber dem erhobenen Anspruch des Dritten auf Zahlung von Schadensersatz (Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 15.05.2012 - 4 U 661/11, juris Rn. 71 f.). Infolge des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 116 Abs. 1 SGB X kann die Haftpflichtversicherung nach § 273 BGB ein auf ihren Auskunftsanspruch aus § 119 Abs. 3 S. 1 VVG gestütztes Zurückbehaltungsrecht gemäß §§ 412, 404 BGB auch gegenüber der Klägerin als Zessionarin geltend machen. bb) Der beklagten Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers stand gemäß § 119 Abs. 3 VVG ein Anspruch auf Auskunft und Vorlage weiterer Unterlagen zur Prüfung der geltend gemachten stationären Behandlungskosten zu. Die vom Geschädigten zu erteilende Auskunft soll den Versicherer in die Lage versetzen, eine Entscheidung über den Grund und die Höhe seiner Einstandspflicht zu treffen (Schneider, in Münchener Kommentar zum VVG, 3. Auflage 2024, § 119 Rn. 19). Allein die Vorlage eines sog. „Grouper-Auszugs“ genügte insoweit nicht. (1) Die Klägerin hat zum Nachweis der stationären Behandlungskosten einen sog. „Grouper-Ausdruck“ (Anl. K2, Bl. 17 ff. LGA) vorgelegt. Hierbei handelt es sich um einen Ausdruck der Krankenhausabrechnung, die nach dem diagnose-orientierten Fallpauschalensystem computergestützt ermittelt und übermittelt wird (Oberlandesgericht Thüringen, Urteil vom 15.05.2012 - 4 U 661/11 Rn. 10). Der „Grouper“ ist ein reines EDV-Rechenprogramm und lebt von den eingegebenen Daten ohne eigenständige Prüfung oder überlagerte künstliche Intelligenz (Burmann/Jahnke, „Regress von Heilbehandlungskosten nach § 116 SGB X“, r+s 2023, 145, Rn. 29). Ein solcher „Grouper-Auszug“ stellt lediglich eine Indiztatsache für das Bestehen der behaupteten Verletzungen dar. Aus dem Ausdruck ergibt sich nicht, wie die in dem Ausdruck angegebene Hauptdiagnose ermittelt wurde und Eingang in das Computerprogramm gefunden hat. Im Unterschied zu einem Arztbericht, in dem der behandelnde Arzt die von ihm selbst gestellte Diagnose festhält und die Befundtatsachen dokumentiert, gibt ein „Grouper-Auszug“ lediglich wieder, was - ein in der Verwaltung arbeitender Dritter - in das Computersystem eingetragen hat. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 20.06.2023 - von der Klägerin unwidersprochen - erklärt, sie habe in der Vergangenheit im Rahmen nachfolgender privater Schmerzensgeldklagen häufig Abweichungen zwischen Diagnoseeinträgen im „Grouper-System“ und den ärztlichen Berichten festgestellt. Eine im „Grouper-Auszug“ genannte Verletzung mag in der Zusammenschau mit der Art des Unfallereignisses plausibel erscheinen, jedoch ist dem Schädiger nicht zuzumuten, sich auf eine Plausibilitätsprüfung zu beschränken. Vielmehr muss er die Möglichkeit haben, die behaupteten Verletzungen, die eine stationäre Behandlung und damit die geforderten Behandlungskosten erforderlich machten, konkret nachzuvollziehen. Dies ist etwa durch die Vorlage eines ärztlichen Berichts möglich, in dem der behandelnde Arzt die von ihm unmittelbar erhobenen Befundtatsachen sowie die konkrete Diagnose zusammengefasst hat. Solche detaillierten medizinischen Hintergrunddaten enthält der sog. „Grouper-Auszug“ gerade nicht. (2) Soweit die Klägerin auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21.09.2023 - Az. 13 U 57/23 - verweist, folgt hieraus nichts anderes. In dem dortigen Verfahren lagen neben dem „Grouper-Auszug“ auch ein ärztlicher Entlassbericht vor. Anhand dieser Unterlagen war der Haftpflichtversicherung die Prüfung der behaupteten Schadensersatzforderung möglich, so dass ein weitergehender Auskunftsanspruch nach § 119 Abs. 3 VVG verneint und damit der Eintritt des Verzugs der Versicherung mit der Begleichung der Forderung angenommen wurde. Vorliegend hatte die Klägerin dagegen nur den „Grouper-Auszug“ und - trotz der wiederholten Aufforderung durch die Beklagte - keine ärztlichen Unterlagen wie etwa den Entlassbericht vorgelegt. Dies erfolgte erst in der Berufungsinstanz. (3) Auch der Verweis auf die Entscheidung des Oberlandgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 06.07.2023 - Az. 9 U 125/22 - führt zu keinem abweichenden Ergebnis. Gegenstand des dortigen Verfahrens war die Frage, ob vor dem Hintergrund der eingeschränkten Prüfmöglichkeiten der Krankenkassen ein Schädiger möglicherweise höhere Behandlungskosten zu ersetzen hat als den objektiv erforderlichen Betrag, mithin ob sich der Gedanke der subjektbezogenen Schadensbetrachtung und des „Werkstattrisikos“ übertragen lasse, da kein Grund bestehe, dem Schädiger das Risiko für ein rechts- und sachwidriges Verhalten des Krankenhauses abzunehmen (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, a.a.O. Rn. 54). Zu dieser Fragestellung hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Die Entscheidung betrifft dagegen nicht die Frage der Verzugsvoraussetzungen nach § 286 Abs. 1 BGB (hierauf hat auch das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 21.09.2023 - Az. 13 U 57/23 - hingewiesen). Nach Vorlage des Entlassberichts steht vorliegend die Höhe der geltend gemachten stationären Behandlungskosten nicht mehr in Streit und es ist allein noch über die Frage des Verzugseintritts zu entscheiden. (4) Soweit die Klägerin argumentiert, dass der Klägerin keine weiteren Nachweismöglichkeiten zur Verfügung stünden und es an einer Rechtsgrundlage fehle, die die Klägerin berechtigen würde, selbst ärztliche Unterlagen, die ihre Versicherungsnehmerin betreffen, anzufordern und an die Beklagte zu übersenden, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Die Klägerin hat mit ihrer Versicherungsnehmerin ein Vertragsverhältnis begründet. Aus diesem folgt die Pflicht der Versicherungsnehmerin, die Behandlungsunterlagen, die sie nach § 119 Abs. 3 VVG bei einer eigenständigen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der gegnerischen Versicherung zugänglich machen muss, auch ihrer Krankenversicherung zu überlassen, wenn diese infolge eines gesetzlichen Forderungsübergangs nach § 116 Abs. 1 SGB X die Schadensersatzansprüche der Versicherungsnehmerin geltend macht. Für die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung des Schädigers wiederum darf es keinen Unterschied geben, ob die Geschädigte selbst oder deren Krankenversicherung aus abgetretenem Recht den Schadensersatzanspruch geltend macht. Die Haftpflichtversicherung muss in jedem Fall die Möglichkeit haben, die Berechtigung des erhobenen Schadensersatzanspruchs konkret zu überprüfen. Hierfür steht ihr der Auskunftsanspruch nach § 119 Abs. 3 VVG zu. Somit stand der Beklagten aufgrund ihres Auskunftsanspruchs nach § 119 Abs. 3 VVG ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) gegenüber den Anspruch auf Zahlung der stationären Behandlungskosten zu. Da sich die Beklagte auf diese Zurückbehaltungsrecht berufen hat, geriet sie durch die Nichtbegleichung der Forderung nicht in Verzug. 3. Der Beklagten war auf den Schriftsatz der Klägerin vom 16.11.2023 kein gesondertes Recht zur Erwiderung einzuräumen. Die Beklagte hatte ein solches mit Schriftsatz vom 04.12.2023 beantragt, da sie eine Erwiderung der Gegenseite auf ihren Schriftsatz vom 31.10.2023 trotz einer gerichtlich bestimmten Frist zur Stellungnahme nicht erhalten habe (S. 8 des Schriftsatzes vom 31.10.2023, Bl. 125 BA). Der Schriftsatz der Klägerin vom 16.11.2023 beinhaltete jedoch kein neues tatsächliches entscheidungserhebliches Vorbringen. Insoweit bedurfte es deswegen auch keines gesonderten Schriftsatzrechts für die Beklagte. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und, soweit die Beklagte die Klageforderung in Höhe von € 3.630,36 anerkannt hat, auf § 93 ZPO. Gemäß § 93 ZPO hat der Kläger die Prozesskosten zu tragen, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keinen Anlass zur Erhebung einer Klage gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. a) Die Beklagte hat durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung hinsichtlich des Ersatzes der stationären Behandlungskosten in Höhe von € 3.630,36 gegeben. aa) Ein Beklagter gibt Anlass zur Klageerhebung, wenn er sich vor Prozessbeginn so verhält, dass der Kläger bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen muss, er werde anders als durch Klageeinreichung nicht zu seinem Recht kommen. In der Regel bietet derjenige einen Anlass, der sich in Verzug befindet. Allerdings kann auch ohne Verzug ein Anlass zur Klageerhebung gegeben sein (Flockenhaus, in Musielak/Voit, ZPO 20. Auflage 2023, § 93 Rn. 2). Das Gericht hat stets eine wertende Entscheidung zu treffen, die alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.07.2005 - 5 W 86/06, GRUR-RR 2007, 175; Schulz, in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, § 93 Rn. 7). Hält ein Beklagter vorprozessual die gegnerische Forderung für teilweise oder insgesamt nicht schlüssig bzw. nicht nachvollziehbar, darf er nicht pauschal die Leistung verweigern, sondern hat deutlich zu machen, welche Angaben oder Unterlagen er benötigt; werden ihm diese vorenthalten, fehlt es an einem Klageanlass (Schulz, in Münchener Kommentar ZPO, 6. Auflage 2020, § 93 Rn. 8). Ein Anlass zur Klage besteht regelmäßig dann nicht, wenn es der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte entgegen § 119 Abs. 3 VVG unterlässt, von der Versicherung berechtigterweise angeforderte Auskünfte zu erteilen oder Belege zur Verfügung zu stellen (OLG Schleswig, Beschluss vom 30.05.2016 - 7 W 15/16, NJW-RR 2016, 1536). bb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Sie hatte bereits vor Klageerhebung mit Schreiben vom 12.11.2021 (Anl. Bekl.. 2, Bl. 52 LGA) und weiterem Schreiben vom 04.04.2022 (Anl. Bekl. 1, Bl. 51 LGA) klargestellt, dass sie vor der Regulierung der geltend gemachten stationären Behandlungskosten weitere Unterlagen zur Prüfung der Forderung benötige. Dieses Verlangen der Beklagten war berechtigt, da ihr insoweit ein Auskunftsanspruch nach § 119 Abs. 3 VVG zustand. Auf die obigen Ausführungen zum Bestehen eines Zurückbehaltungsrechts der Beklagten aufgrund dieses Auskunftsanspruchs wird verwiesen. b) Soweit die Beklagte die Klageforderung mit Schriftsatz vom 31.10.2023 in Höhe von € 3.630,36 anerkannt hat, stellt dies ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO dar. Ein solches ist anzunehmen, wenn der Beklagte die erste sich bietende prozessuale Möglichkeit gegenüber dem Gericht und Prozessgegner wahrnimmt, um den geltend gemachten Anspruch anzuerkennen (Schulz, in Münchener Kommentar, 6. Auflage 2020, § 93 Rn. 12). Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 06.10.2023 (Bl. 78 BA) den Entlassbericht des S. Klinikums vom 21.07.2021 (Anl. Kl. B1) und damit jedenfalls Teile der von der Beklagten geforderten Unterlagen vorgelegt. Daraufhin hat die Beklagte innerhalb der ihr mit Beschluss vom 10.10.2023 (Bl. 85 BA) gesetzten und mit Verfügung vom 20.10.2023 (Bl. 92 BA) verlängerten Frist zur Stellungnahme mit Schriftsatz vom 31.10.2023 den Anspruch anerkannt. Damit liegt ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO vor. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. 3. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.