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Urteil

12 U 42/19

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2020:1030.12U42.19.00
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Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.01.2019 - Az. 27 O 162/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin. 4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.592 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.01.2019 - Az. 27 O 162/18 - abgeändert und die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin. 4. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.592 € festgesetzt. I. 1. Die Klägerin hat Kauf- und Überlassungsverträge (Erwerb und Vermietung) über Datenspeichersysteme (Storage-Systeme) mit der XY GmbH (im Folgenden XY) geschlossen. Sie verlangt nun vom Anlageberater, dem Beklagten zu 1, sowie dem seinerzeit für die Z Partnerschaft, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberaterkanzlei (im Folgenden Z) tätigen Beklagten zu 2 Schadensersatz. Die Z ist eine Wirtschaftsprüferpartnerschaft, die im Auftrag der XY Bestätigungen über den Erwerb der Storage-Systeme durch XY, deren Vermietung u.a. erstellt hat. Der Beklagte zu 2 war seinerzeit Partner der Z. Am 02.05.2017 wurde über das Vermögen der XY das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Geschäftsführer N. legte ein Geständnis ab und wurde wegen Betrugs rechtskräftig zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt (Landgericht Stuttgart...; Urteil ist beigezogen). Es wurde festgestellt, dass nur wenige Storage-Systeme tatsächlich gekauft wurden und der Angeklagte eine Vielzahl von Scheinrechnungen und inhaltlich falschen Lieferpapieren beschafft hatte. Die Klägerin macht die Beklagten für ihre fehlgeschlagenen Investitionen verantwortlich. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und des Streithelfers sowie ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. 2. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Zwischen der Klägerin und der Z seien durch die im Auftrag der XY erteilten Bestätigungen stillschweigend Auskunftsverträge geschlossen worden. Die Z, für die der Beklagte zu 2 hafte, habe pflichtwidrig den Erwerb und die Vermietung der Systeme bestätigt, obwohl sie tatsächlich keine von einem Steuerberater zu erwartende Prüfungshandlung vorgenommen habe. Die zuerst erteilten Bestätigungen und Eigentumszertifikate seien kausal für den Erwerb weiterer Speichersysteme gewesen. Dagegen fehle es für den Ersterwerb an der Kausalität zwischen diesen Dokumenten und der Vertragsunterzeichnung, da die Dokumente erst nach Vertragsschluss und Zahlung übersandt worden seien. Die Z und der Beklagte zu 2 hafteten dann aber wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus dem Beratungsvertrag. Die Z hätte bereits vor dem Vertragsschluss darauf hinweisen müssen, dass nur eine Sichtung und Zuordnung der Unterlagen stattfinde und sie keine weiteren Prüfungshandlungen vorgenommen habe. Die fehlende Aufklärung sei kausal für den Vertragsschluss und den Schaden geworden. Ein entsprechender Schadensersatzanspruch ergebe sich auch aus der Inanspruchnahme von persönlichem Vertrauen. Die Z habe sich als Wirtschaftsprüferkanzlei in das Anlagesystem der XY einbinden lassen, indem mit ihrer Kenntnis geworben worden sei, dass der Erwerb der Speichersysteme und der Abschluss eines Nutzungsvertrages durch einen Wirtschaftsprüfer bestätigt werde. Der Beklagte zu 1 hafte, da er nicht ordnungsgemäß über die Verlustrisiken beraten habe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. 3. Den Beklagten wurde das Urteil des Landgerichts am 01.02.2019 (Bekl. zu 1) und 04.02.2019 (Bekl. zu 2) zugestellt. Ihre Berufungen sind am 20.02.2019 (Bekl. zu 1) und 18.02.2020 (Bekl. zu 2), deren Begründungen - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfristen bis zum 30.04.2020 (Bekl. zu 1) und 06.05.2020 (Bekl. zu 2) - am 30.04.2020 (Bekl. zu 1) und 25.04.2020 (Bekl. zu 2) beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Der Beklagte zu 1 trägt vor, es sei kein Anlageberatungsvertrag mit ihm geschlossen worden. Es sei nur um die streitgegenständliche Anlagemöglichkeit gegangen. Die Entscheidung, den zweiten Vertrag zu zeichnen, sei von ihm gar nicht beeinflusst worden. Er habe keine Pflicht verletzt. Zudem fehle es an der Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung und dem Schaden. Auch sei der Schaden nicht belegt. Der Beklagte zu 2 trägt vor, das Urteil des Landgerichts sei rechtsfehlerhaft. Das Landgericht sei zu Unrecht vom Abschluss eines Auskunftsvertrages ausgegangen. Für einen solchen Vertragsschluss fehle es bereits an einem Angebot und einer Annahme. Es bestehe des Weiteren kein Anspruch aus vorvertraglicher Inanspruchnahme von Vertrauen. Sie sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Anlageinteressenten vor ihrem Beitritt aufzuklären und habe keine Pflichten verletzt. Es sei nur eine formelle Prüfung geschuldet gewesen. Auch die haftungsbegründende Kausalität sei nicht gegeben. Eine etwaige Pflichtverletzung könne nicht auf die Zeit vor Abschluss des Kaufvertrages vorverlagert werden. Die Klägerin sei bis dahin mit der Beklagten gar nicht in Kontakt gekommen. Sie habe im Übrigen auch nicht die Pflichten eines Mittelverwendungskontrolleurs gehabt und sei nicht in das Kapitalsicherungssystem der XY eingebunden gewesen. Der Beklagte zu 1 beantragt: Das am 30.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Stuttgart, Az.: 27 O 162/18 - zugestellt am 01.02.2019 - wird abgeändert und die Klage der Klägerin/Berufungsbeklagten gegen den Beklagten Ziff. 1/Berufungskläger Ziff. 1 vollumfänglich abgewiesen. Der Beklagte zu 2 beantragt: Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.01.2019 (Az.: 27 O 162/18) dahingehend abzuändern, dass die Klage gegen den Beklagten zu 2 abgewiesen wird. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagten Ansprüche zu. Der Beklagte zu 1 habe insbesondere nicht über das Insolvenzrisiko gesprochen. Ihr Schaden stehe mit dem Forderungsausfall im Insolvenzverfahren fest. Die Bestätigung des Beklagten zu 2 zu Vertragsinhalten wie auch das Eigentumszertifikat begründeten jeweils eine schuldhafte Pflichtverletzung aus den einzelnen Auskunftsverträgen und den dem Beklagten zu 2 obliegenden vorvertraglichen Pflichten. Sie habe den Anspruch bereits in erster Instanz auch auf einen Auskunftsvertrag gestützt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.09.2020 verwiesen. Die Klägerin hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 21.10.2020 weiter vorgetragen. Die Wiedereröffnung der Verhandlung ist nicht veranlasst. II. Die zulässigen Berufungen der Beklagten sind begründet. A. Berufung des Beklagten zu 1 1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1 kein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Auskunftsvertrag über Anlageberatung gemäß §§ 662, 280 Abs. 1 BGB zu. Der Beklagte zu 1 war – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht verpflichtet, über das Bonitätsrisiko der XY aufzuklären, da dieses Risiko durch das Eigentum der Klägerin an den Storage-Systemen abgesichert sein sollte. a. Zustandekommen Auskunftsvertrag vor Abschluss der streitgegenständlichen Verträge Zwischen den Parteien wurde ein Auskunftsvertrag über die streitgegenständliche Geldanlage geschlossen. Zwischen dem Anlagevermittler und dem Interessenten kommt stillschweigend ein Auskunftsvertrag zu Stande, wenn der Interessent deutlich macht, dass er bei der Anlageentscheidung die besonderen Kenntnisse und Verbindungen des Vermittlers in Anspruch nehmen will und der Vermittler daraufhin tätig wird (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Auflage, § 280 BGB Rn. 52 m.w.N.). Bei Unentgeltlichkeit handelt es sich um einen Auftrag, bei Entgeltlichkeit um einen Dienstvertrag meist mit Geschäftsbesorgungscharakter, wenn die Beratungstätigkeit als solche Vertragsgegenstand ist, um einen Werkvertrag, wenn eine einzelne Erteilung von Rat oder Auskunft geschuldet ist (Palandt/Sprau, a.a.O., § 675 BGB Rn. 35). Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass eine Vergütung von Seiten der Klägerin zu entrichten war, weshalb es sich um einen Auftrag handeln dürfte. Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Absatz ein S. 1 BGB). Der Auskunftsvertrag wurde vor Abschluss der streitgegenständlichen Verträge geschlossen. Es hat unstreitig jedenfalls ein persönliches Gespräch stattgefunden, an dem der Beklagte zu 1 den Mustervertrag mit der Klägerin besprochen und sie eingehend informiert haben will (vgl. Schriftsatz des Beklagten zu 1 vom 7.11.2018, Bl. 122 der Akten). Dass diese Beratung vor dem Abschluss der beiden streitgegenständlichen Verträge erfolgt ist, ergibt sich auch aus dem Schreiben „Unsere Besprechung“ des Beklagten zu 1 an die Klägerin vom 18.6.2015 (Anl. K 7, Bl. 302 d. A.) und vom 9.7.2015 (Anl. K 3), in dem die Klägerin um die Gegenzeichnung und Rücksendung des Vertrages gebeten wird. b. Pflichtverletzung (1) Die dem Beklagten zu 1 vom Landgericht vorgeworfene Pflichtverletzung kann nicht festgestellt werden. Ein Anlagevermittler ist verpflichtet, den Anlageinteressenten richtig und vollständig über diejenigen tatsächlichen Umstände zu informieren, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 280 BGB Rn. 52 m.w.N.). Das Landgericht geht davon aus, dass der Beklagte Ziff. 1 auf das Risiko hätte hinweisen müssen, dass die XY nach Ablauf der Mietzeit von 36 Monaten den festgelegten (Rest-) Wert der Systeme dann nicht bezahlen kann, wenn sie insolvent werden sollte, und verweist hierfür pauschal auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 27.9.2011 (XI ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43 Rn. 27). Dieser Entscheidung lag allerdings ein völlig anderes Finanzprodukt zugrunde, nämlich eine Form der Inhaberschuldverschreibung (B.-Zertifikat der Emittentin L. B.), in der der Rückzahlungsanspruch des Inhabers nicht durch Sondervermögen gesichert war, sondern allein von der Bonität der jeweiligen Emittentin oder Garantiegeberin zum Zeitpunkt der Rückzahlbarkeit der Anleihe abhing. Deshalb trug in den dortigen Fällen der Anleger das Bonitätsrisiko des Emittenten; BGH, Urteil vom 27.9.2011, XI ZR 178/10, NJW-RR 2012, 43 Rn. 27: „aa) Basketzertifikate wie die hier in Rede stehende "ProtectExpress"-Anleihe sind strukturierte Finanzprodukte in der Form einer Inhaberschuldverschreibung, die den Anspruch des Inhabers gegen den Emittenten auf Zahlung eines Geldbetrages verbriefen, dessen Höhe vom Stand der zugrunde gelegten Basiswerte (sog. Underlyings) abhängt (Fuchs in Fuchs, WpHG, § 31 Rn. 178; Kumpan in Schwark/Zimmer, Kapitalmarktrechts-Kommentar, 4. Aufl., § 2 WpHG Rn. 29; zum allgemeineren Indexzertifikat vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 2004 - XI ZR 178/03, BGHZ 160, 58, 62 mwN). Da hier - anders als beispielsweise bei Investmentfonds nach dem Investmentgesetz (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 2 InvG) - kein vom sonstigen Vermögen des Emittenten getrenntes Sondervermögen gebildet wird, trägt der Anleger nicht nur das Marktrisiko in Bezug auf den zugrunde gelegten Basiswert, sondern darüber hinaus auch das Bonitätsrisiko des Emittenten (Köndgen/Schmies in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 113 Rn. 56; Mülbert, WM 2007, 1149, 1151 Podewils/Reisich, NJW 2009, 116, 117 Veil, WM 2009, 1585 Witte/Mehrbrey, ZIP 2009, 744, 745). Selbst wenn sich der Basiswert, in den der Anleger mit Erwerb des Zertifikats investiert hat, für ihn günstig entwickelt, wird das Zertifikat zum Verlustgeschäft, wenn der Emittent am Ende der Laufzeit den nach den Anlagebedingungen fälligen Rückzahlungsbetrag nicht aufbringen kann. Zu einer vollständigen Risikodarstellung der Anlageform des Zertifikats gehört mithin auch, dass der Anleger erkennen kann, dass die Rückzahlung generell von der Bonität der jeweiligen Emittentin bzw. Garantiegeberin zum Zeitpunkt der Rückzahlbarkeit der Anleihe abhängt (ebenso Bausch, BB 2009, 1832, 1833 Knops, BB 2008, 2535, 2537 Podewils/Reisich, NJW 2009, 116, 118 zu § 31 WpHG Fuchs in Fuchs, WpHG, § 31 Rn. 179; Koller in Assmann/Schneider, WpHG, 4. Aufl., § 31 Rn. 126; vgl. auch Senatsurteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 159/99, WM 2000, 1441, 1442). Auch wenn bezogen auf die konkrete Emittentin zum Zeitpunkt der Beratung keine Anhaltspunkte für eine drohende Zahlungsunfähigkeit bestehen, kann es für die Entscheidung des Anlegers dennoch von wesentlicher Bedeutung sein, dass er dieses Risiko - anders als bei anderen Anlageformen - bezogen auf die gesamte Laufzeit des Zertifikats übernimmt.“ So liegt der Fall hier nicht. Der Anleger trägt gerade nicht das Bonitätsrisiko der Emittentin in der gleichen Weise wie bei einer Inhaberschuldverschreibung. Er ist vielmehr durch das Eigentum und den Restwert an den Speichersystemen unabhängig vom Emittenten gesichert. Der Bundesgerichtshof weist in der genannten Entscheidung gerade darauf hin, dass es bei der zu beurteilenden Anlage des Basketzertifikats (Form der Inhaberschuldverschreibungen) „kein vom sonstigen Vermögen des Emittenten getrenntes Sondervermögen“ gebe, weshalb der Anleger das Bonitätsrisiko des Emittenten trage und es in diesen Fällen von wesentlicher Bedeutung sein könne, dass er dieses Risiko „- anders als bei anderen Anlageformen -“ bezogen auf die gesamte Laufzeit des Zertifikats übernehme (vgl. BGH, a.a.O am Ende). War die XY wegen Insolvenz nicht in der Lage, den Restwert der Systeme zu entrichten, sollte dem Anleger weiterhin das Eigentum zustehen, das er an andere Interessenten veräußern lassen kann bzw. dieses Eigentum in der Insolvenz gesondert vom Insolvenzverwalter zu beachten ist. Der Anleger trägt somit letztlich nicht das Bonitätsrisiko der Emittentin wie bei der Inhaberschuldverschreibung. Der Beklagte zu 1 war somit entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht verpflichtet, die Klägerin auf das Risiko hinzuweisen, dass die XY nach Ablauf der Mietzeit von 36 Monaten nicht den festgelegten (Rest-) Wert der Systeme bezahlen kann, wenn sie insolvent werden sollte. Der Anleger war nämlich durch das Eigentum an den Systemen und deren Restwert gesichert. Dass diese Sicherung nicht zu Gunsten der Klägerin gegriffen hat, liegt vorliegend daran, dass die von der Klägerin erworbenen Storage-Systeme ggf. nicht existiert haben und deshalb auch nicht verwertet werden konnten. (2) Dem Landgericht ist hingegen darin beizupflichten, dass der Beklagte zu 1 nicht verpflichtet war, auf ein Totalverlustrisiko hinzuweisen. Es handelt sich letztlich um eine Investition, in der ein Totalverlust wegen der Sicherung durch das Eigentum an den Speichersystemen nicht zu befürchten war. (3) Es bestand auch keine Hinweispflicht auf staatsanwaltschaftliche Ermittlungen wegen der Rückabwicklungsanordnung der BaFin im Jahr 2014 und 2015 bezüglich einer anderen Geldanlage. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, inwieweit die Staatsanwaltschaft einen strafrechtlichen Vorwurf, der sich auf die spätere Geldanlage beziehen könnte, erhoben hätte. Es kann auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zu 1 von etwaigen relevanten staatsanwaltschaftlichen Erkenntnissen wusste. 2. Nachdem der Hauptantrag nicht begründet ist, kann auch die Nebenforderung nicht zugesprochen werden. B. Berufung des Beklagten zu 2 1. Dem Kläger steht bezüglich der Kaufverträge über Datenspeicher mit der XY kein Schadensersatzanspruch aus vertraglicher oder vorvertraglicher Verletzung eines Auskunftsvertrages mit der Z, für die der Beklagte zu 2 als handelnder Partner mithaften würde, gemäß den §§ 662, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 PartGG und bezüglich vorvertraglicher Pflichten i.V.m. §§ 311 Abs. 2 u. 3, 241 Abs. 2 BGB zu. a. Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann vorliegend nicht festgestellt werden, dass zwischen dem Kläger und der Z ein Auskunftsvertrag geschlossen worden ist. (1) Der stillschweigende Abschluss eines Auskunftsvertrages zwischen Geber und Empfänger und damit eine vertragliche Haftung des Auskunftsgebers für die Richtigkeit seiner Auskunft ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung ist und er sie zur Grundlage wesentlicher Entschlüsse machen will; dies gilt insbesondere in Fällen, in denen der Auskunftgeber für die Erteilung der Auskunft besonders sachkundig oder ein eigenes wirtschaftliches Interesse bei ihm im Spiel ist (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2008, IX ZR 12/05, NJW 2009, 1141 Rn. 10 m.w.N.). Für das Zustandekommen eines Auskunftsvertrages ohne Rücksicht auf die Besonderheiten des jeweiligen Falles genügt nicht allein schon die Sachkunde des Auskunftsgebers und die Bedeutung der Auskunft für den Empfänger. Diese Umstände stellen lediglich Indizien dar, die - wenn ihnen auch erhebliches Gewicht zukommt - in die Würdigung der gesamten Gegebenheiten des konkreten Falles einzubeziehen sind (BGH, a.a.O.). Entscheidend ist darauf abzustellen, ob die Gesamtumstände unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses den Rückschluss zulassen, dass beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben (BGH, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). Für die Annahme eines Auskunftsvertrages ist - wie bei der Haftung wegen eines Verhandlungsverschuldens, aber anders als bei der Prospekthaftung im engeren Sinne - regelmäßig ein Kontakt zwischen den Parteien erforderlich, der im Hinblick auf die intendierte rechtsgeschäftliche Handlung dahin gehen muss, dass eine als verbindliche Willenserklärung anzusehende Auskunft gegenüber einem Interessenten erteilt wird, der sie zur Grundlage seiner Entschließung machen möchte (BGH, Urteil vom 25.06.2009, III ZR 223/08 - juris-Rn. 10). Allerdings sind in der Rechtsprechung auch Konstellationen behandelt worden, in denen geprüft worden ist, ob der Auskunftsgeber auch ohne eine dahingehende Anfrage und Kontaktaufnahme gegenüber einem überschaubaren Kreis von Interessenten ein Angebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages abgibt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 10 m.w.N.). Dies ist etwa für die Kreditauskunft einer Bank und die Bestätigung eines Lebensversicherungsunternehmens angenommen worden, die sich an unbekannte Personen gerichtet haben, die als Darlehensgeber für ein Projekt in Betracht kamen; verneint worden ist dies hingegen in einem Fall, in dem ein Vertriebsbeauftragter Werbeunterlagen verwendet hatte, in denen der in Anspruch genommene Beklagte als erfolgreicher Unternehmer dargestellt worden war (BGH, a.a.O., juris-Rn. 10 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat bei der rechtlichen Beurteilung von Fällen, in denen der konkludente Abschluss eines Auskunftsvertrages angenommen oder in Erwägung gezogen wurde, außer der Sachkunde des Auskunftsgebers und der Bedeutung seiner Auskunft für den Empfänger jeweils auch weitere Umstände mit berücksichtigt, die für einen Verpflichtungswillen des Auskunftsgebers sprechen können, wie z. B. dessen eigenes wirtschaftliches Interesse an dem Geschäftsabschluss, ein persönliches Engagement in der Form von Zusicherungen nach der Art einer Garantieübernahme, das Versprechen eigener Nachprüfung und der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers, die Hinzuziehung des Auskunftsgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger (BGH, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.). (2) Unter Berücksichtigung der dargelegten höchstrichterlichen Rechtsprechung kann vorliegend der Abschluss eines Auskunftsvertrags nicht festgestellt werden. aa) Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt es letztlich entscheidend darauf an, ob beide Teile nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärungen die Auskunft zum Gegenstand vertraglicher Rechte und Pflichten gemacht haben. Letzteres kann vorliegend nicht festgestellt werden. Das Landgericht sieht in der Übersendung der jeweiligen Schreiben „Bestätigung von Vertragsinhalten“ sowie der jeweiligen „Eigentumszertifikate“ jeweils Angebote auf den Abschluss eines Auskunftsvertrages mit dem Kläger. Auch wenn die Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher Bedeutung gewesen und zur Grundlage jedenfalls der weiteren Durchführung des bereits abgeschlossenen Vertrages gemacht worden wäre, kann bei der vorliegenden Fallgestaltung ein Verpflichtungswille des Auskunftsgebers, der Z, und ein entsprechendes Angebot an die Klägerin selbst nicht festgestellt werden. Die Z hat kein persönliches Engagement in Form von Zusicherungen nach Art einer Garantieübernahme abgegeben. Das Versprechen eigener Nachprüfung der Angaben des Geschäftspartners des Auskunftsempfängers, die Hinzuziehung des Auskunftsgebers zu Vertragsverhandlungen auf Verlangen des Auskunftsempfängers oder die Einbeziehung in solche Verhandlungen als unabhängige neutrale Person sowie eine bereits anderweitig bestehende Vertragsbeziehung zwischen Auskunftsgeber und Auskunftsempfänger liegt nicht vor (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 11, m.w.N.). Entscheidend ist vorliegend, dass - wie auch für die Klägerin aufgrund des Kaufvertrages (dort § 2 Ziff 2.2.) ohne Weiteres ersichtlich war - die XY einen Wirtschaftsprüfer, hier die Z, beauftragt, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Ist allen Beteiligten aber bekannt, dass die XY die Z entsprechend beauftragt, liegt im Verhältnis zwischen XY und der Z ein Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter gemäß den §§ 675, 611 BGB vor und es spricht aus Sicht des Käufers nichts dafür, dass sich die Z nach dem objektiven Inhalt ihrer Erklärung gegenüber einem weiteren Gläubiger, nämlich der Klägerin, verpflichten wollte und ein entsprechendes Angebot auf Abschluss eines Auskunftsvertrages abgegeben haben könnte. Auch bei Berücksichtigung der Gesamtumstände, der Verkehrsauffassung und des Verkehrsbedürfnisses kann in der Erteilung der Auskünfte durch die Z kein Angebot zum Abschluss eines gesonderten Auskunftsvertrages gesehen werden. bb) Für Berufsgruppen, die wie Steuerberater, Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer über eine besondere vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen, wird ein Drittschutz regelmäßig durch die Konstruktion des Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter (analog § 328 BGB) ermöglicht. Dies gilt für gegenüber einem Mandanten erbrachte Vertragsleistungen, die (wie hier) von vornherein erkennbar auch zum Gebrauch gegenüber Dritten bestimmt sind. Diesen Dritten kann dann ein eigener Anspruch auf Schadensersatz zustehen (vgl. hierzu etwa Gräfe/Lenzen/Schmeer/Gräfe, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rn. 434 m.w.N.). cc) Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof die Haftung der Wirtschaftsprüfer auch in anderen Fällen nicht auf eine Verletzung von (vorvertraglichen) Pflichten aus einem konkludent abgeschlossenen Auskunftsvertrag gestützt. In der auch vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 26.09.2000, X ZR 94/98, NJW 2001, 360) wurde die Haftung eines Wirtschaftsprüfers aus Verschulden bei Vertragsschluss (aus Werkvertrag, nämlich eines ausdrücklich erteilten Prüfauftrages zur Mittelverwendungskontrolle, nicht eines konkludenten Auskunftsvertrages) für möglich gehalten, nachdem unrichtige Prüftestate des Beklagten zur Anwerbung von Kapitalanlegern benutzt wurden (vgl. BGH, a.a.O., juris-Rn. 42). Dessen Prüfbericht und Testate wurden gemeinsam mit dem Werbeprospekt zur Kundenwerbung eingesetzt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 46 - 51). Auch in anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wird eine Haftung wegen der Verletzung vorvertraglicher Hinweispflichten aus Verträgen mit Mittelverwendungstreuhändern erörtert, die im Prospekt bereits ausgewiesen sind, nicht aber Pflichtverletzungen aus konkludent abgeschlossenen Auskunftsverträgen (vgl. etwa Urteile vom 22.3.2007, III ZR 98/06, NJW-RR 2007, 1041; vom 20.3.2006, II ZR 326/04, ZIP 2006, 849; und vom 24.7.2003, III ZR 390/02, NJW-RR 2003, 1342). (3) Die Bejahung des Abschlusses eines Auskunftsvertrages zwischen der Klägerin und der Z wäre danach eine reine Fiktion, die mit den tatsächlich abgegebenen Erklärungen nicht in Einklang zu bringen ist. (4) Da nicht festgestellt werden kann, dass zwischen der Z und der Klägerin ein Auskunftsvertrag geschlossen wurde, können auch keine Pflichten im Vorfeld eines solchen Vertrages verletzt worden sein. b. Der Klägerin steht auch kein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Pflichten aus einem mit der Z abgeschlossenen Auskunftsvertrag gemäß den §§ 662, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 u. 3, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 8 PartGG zu. Es kann nicht festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses über den Kauf der Storage-Systeme ein vorvertragliches Schuldverhältnis bestand, in dem von der Z Pflichten hätten verletzt werden können. (1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhaltes eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt (§ 311 Abs. 1 BGB). Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB (Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils) entsteht auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut oder ähnliche geschäftliche Kontakte (§ 311 Abs. 2 BGB). Schließlich kann ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 BGB auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (§ 311 Abs. 3 BGB). (2) Zwischen der Z und der Klägerin wurden vor Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages keine Verhandlungen aufgenommen. Für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen im Sinne der genannten Norm genügt es, wenn mit den Verhandlungen begonnen wird. Es reichen Vorgespräche, Bewerbungsgespräche, Werbemaßnahmen, Prospekte, die Durchführung eines Vergabeverfahrens oder einseitige Maßnahmen eines Vertragsteils, die den anderen zu einem Vertragsschluss veranlassen sollen, wenn diese Vertragsverhandlungen einleiten. Lose Kontakte über eine geschäftliche Zusammenarbeit genügen nicht (Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 311 BGB Rn. 22). Da zwischen der Z und dem Kläger kein Vertragsschluss beabsichtigt war, haben sie auch keine hierauf gerichteten Vertragsverhandlungen aufnehmen können. (3) Es kann auch nicht von der Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, ausgegangen werden. Zwischen dem Kläger und der Z sollte kein Vertrag geschlossen und demnach auch nicht angebahnt werden. (4) Es lag auch kein ähnlicher geschäftlicher Kontakt i.S.v. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB vor. Die Klägerin und die Z standen auch nicht in irgendeinem geschäftlichen Kontakt (zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter später). (5) Die Z hat auch nicht gemäß § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst (wie der Senat auch im Fall 12 U 58/19, dort S. 13, entschieden hat). (5.1.) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26.09.2000, X ZR 94/98, NJW 2001, 360 juris-Rn. 43-45) ist die Haftung eines nicht unmittelbar am Vertrag beteiligten Wirtschaftsprüfers unter folgenden Voraussetzungen für möglich gehalten worden: „a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist anerkannt, daß die berufliche Stellung bedeutsam dafür sein kann, ob eine Person auch Dritten gegenüber, zu denen sie keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen unterhält, nach den Grundsätzen der vertraglichen oder quasi-vertraglichen Haftung einzustehen hat (BGHZ 74, 103, 108 ff.; BGH, Urt. v. 8.12.1994 - III ZR 175/93, BGHR BGB vor § 1 Verschulden bei Vertragsschluß, Vertreterhaftung 15). So können Personen, die über eine besondere, vom Staat anerkannte Sachkunde verfügen und in dieser Eigenschaft gutachterliche Stellungnahmen abgeben, wie etwa Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige, aus Vertrag mit Schutzwirkungen für Dritte gegenüber Personen haften, denen gegenüber der Auftraggeber von dem Gutachten bestimmungsgemäß Gebrauch macht (BGHZ 127, 378, 380 f.). Personen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, wie etwa Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer, können, wie oben ausgeführt, als Prospektverantwortliche schadensersatzpflichtig sein, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken am Prospekt einen Vertrauenstatbestand schaffen (BGH, Urt. v. 31.3.1992 - XI ZR 70/91, NJW-RR 1992, 879, 883). Dieser Rechtsprechung liegt der allgemeine Rechtsgedanke zugrunde, daß für die Vollständigkeit und Richtigkeit der in Verkehr gebrachten Angaben jeder einstehen muß, der durch von ihm in Anspruch genommenes und ihm auch entgegengebrachtes Vertrauen auf den Willensentschluß der Kapitalanleger Einfluß genommen hat. Gleiche Grundsätze müssen für Wirtschaftsprüfer gelten, die nicht zu den Prospektverantwortlichen zählen, aber gleichwohl eine Garantenstellung einnehmen, indem sie sich in ein Kapitalanlagesystem als Kontrollorgan einbinden lassen und aufgrund des ihnen entgegengebrachten Vertrauens Einfluß auf die Anlageentscheidung der Anlageinteressenten nehmen. Wirtschaftsprüfer genießen aufgrund ihrer staatlich anerkannten Sachkunde in wirtschaftlichen Fragen in der Öffentlichkeit besonderes Vertrauen. Der Wirtschaftsprüfer hat seinen Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben und sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten (§ 43 WPO). Er ist verpflichtet, seine Prüfberichte diesen Anforderungen entsprechend anzufertigen und in diesen enthaltenen Aussagen auf ihre Wahrheitsgemäßheit zu überprüfen. Bei der Erstellung solcher Testate hat er den Geboten der Vollständigkeit und Klarheit zu genügen (Hopt, Festschrift für K. Pleyer, 1986, S. 341, 364 ff.). Ist der Wirtschaftsprüfer nach dem dem Anlageinteressenten vorgelegten Prospekt in das Kapitalanlagesystem so eingebunden, daß das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt, so wird hierdurch der Eindruck besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen und für die Anlageinteressenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr für die Richtigkeit der in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gemachten Angaben gegeben (vgl. dazu Nirk, Festschrift für Fritz Hauss, 1978, S. 267, 283). b) Einen solchen zusätzlichen Vertrauenstatbestand könnte der Beklagte als Wirtschaftsprüfer dadurch geschaffen haben, daß er in Kenntnis der Angaben des Werbeprospektes und des Treuhandvertrages für die P. GmbH Prüftestate erstellte, in denen er mit Bezug auf seine Prüfungen des Zahlungsverkehrs beim Mittelverwendungstreuhänder bestätigte, daß der Zahlungsverkehr über die Anderkonten entsprechend dem Treuhandvertrag abgewickelt und die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß anhand der Kontoauszüge und Belege nachgewiesen worden seien, die P. GmbH weder Gelder der Kapitalanleger entgegengenommen noch direkt darüber verfügt habe, daß die Einzahlungen der Kapitalanleger und deren Renditeanteile vom Mittelverwendungstreuhänder in entsprechenden Listen erfaßt worden seien und daß die finanzielle Abwicklung (Mittelzufluß und Mittelverwendung) entsprechend dem Treuhandvertrag ordnungsgemäß erfolgt sei. Dieser Inhalt der Prüftestate konnte von Anlageinteressenten in Verbindung mit den Angaben in dem Werbeprospekt über die spezielle Kapitalsicherung als Vorzug des von der P. GmbH angebotenen Anlagesystems nur dahin verstanden werden, die Kapitalanlage sei gerade wegen der sachkundigen Kontrolle besonders zuverlässig und enthalte für den Anleger nur ein geringes, zu vernachlässigendes Risiko. In dieser Auffassung mußte sich der Anleger insbesondere dadurch bestärkt sehen, daß er dem Prospekt zur Qualität der Kontrolle entnahm, die vertragsgemäße Verwaltung der Beteiligungen der Anleger werde durch halbjährige Prüfungen einer "unabhängigen namhaften Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" sichergestellt, die die "tatsächliche Durchführung auf Richtigkeit" überprüfe, "um eine lückenlose Kontrolle zu gewährleisten". Aus der maßgeblichen Sicht der Anlageinteressenten mußte gerade die hohe Qualifikation des Wirtschaftsprüfers den Angaben in dem Werbeprospekt besonderes Gewicht geben.“ (5.2.) (5.2.1) Keine Einbindung der Z in Werbung / Werbeflyer Es ist nicht ersichtlich, dass an die Klägerin überhaupt mit einer auf die Beklagten namentlich hinweisende Werbung herangetreten wurde. - Im Kaufvertrag findet sich kein Hinweis auf die Beklagte als beauftragten Wirtschaftsprüfer. Es ist unter § 2 Ziff. 2. 2 vielmehr ausgeführt: „Ein von XY beauftragter Wirtschaftsprüfer bestätigt dem Käufer schriftlich ... - den Eingang des Kaufpreises gemäß Ziff. 2.1 auf dem Konto von XY, - den Erwerb des Storagesystems im Umfang der Ziff. 1.1 - den Abschluss eines Nutzungsvertrages mit den in Ziff. 1.1 angegebenen Storage-Kunden... “ - Im Werbeprospekt (K 2) ist die Z namentlich nicht erwähnt. Es ist von einem (nicht näher genannten) „unabhängigen Wirtschaftsprüfer“ die Rede. Es werde von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer der Eingang des Kaufpreises, der Erwerb des Storage-Systems durch die XY GmbH und der Abschluss des Nutzungsvertrages mit der Industrie oder einer staatlichen Institution bestätigt. Die Werbung von neuen Anlegern war Sache der Verkäuferin, der XY. Ob die Beklagte zu 2 als Wirtschaftsprüferin im Einzelfall tatsächlich beauftragt wurde, war davon abhängig, ob die XY eine entsprechende Tätigkeit von ihr verlangte und sie hierfür beauftragt hat. Es stand der XY frei, welchen Wirtschaftsprüfer sie einsetzt. Es gab - soweit ersichtlich - keine vertragliche Verpflichtung, gerade die Beklagte zu betrauen. Aus dem Vertrag über die „Steuerberatung“ mit der XY vom 30.09.2011 (K 8, Bl. 296 d. A.) ergibt sich, dass für Steuerberatungsleistungen wie „Jahresabschluss, betriebliche Steuererklärung, laufende Beratung, Bescheinigung für Investoren“ eine Pauschale von 12.000 EUR netto vereinbart wurde. Eine Verpflichtung der XY, die Beklagte mit der Erstellung der Bescheinigungen für ihre Kunden später zu beauftragen, ist dort nicht vereinbart. In der oben und auch vom Landgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 26.09.2000, X ZR 94/98, NJW 2001, 360) wurde die Haftung eines Wirtschaftsprüfers aus Verschulden bei Vertragsschluss (eines ausdrücklich erteilten Prüfauftrages zur Mittelverwendungskontrolle, nicht eines konkludenten Auskunftsvertrages) für möglich gehalten, nachdem unrichtige Prüftestate des Beklagten zur Anwerbung von Kapitalanlegern benutzt wurden (vgl. BGH, a.a.O., juris-Rn. 42). Dessen Prüfbericht und Testate wurden gemeinsam mit dem Werbeprospekt zur Kundenwerbung eingesetzt (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 46 - 51). In anderen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes wurde die Haftung aus vorvertraglichen Hinweispflichten aus Verträgen mit Mittelverwendungstreuhändern erörtert, die im Prospekt bereits ausgewiesen sind (vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.3.2007, III ZR 98/06, NJW-RR 2007, 1041; Urteil vom 20.3.2006, II ZR 326/04, ZIP 2006, 849; Urteil vom 24.7.2003, III ZR 390/02, NJW-RR 2003, 1342). Da vorliegend nicht festgestellt werden kann ist, dass gegenüber der Klägerin überhaupt ein Hinweis auf die Z erfolgte, es letztlich auch von der XY abhing, ob sie im Falle des Klägers wiederum von der Z die Bestätigung einholt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass allein schon die Erwähnung eines erst noch von der XY zu benennenden Wirtschaftsprüfers diesen bereits in die Haftung gemäß § 311 Abs. 3 Satz 2 BGB einbindet. Dieser hat dann weder in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch genommen und noch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst. Ein anderes Ergebnis lässt sich auch nicht der genannten BGH-Entscheidung entnehmen. Dort hat der Bundesgerichtshof eine Haftung für möglich gehalten, wenn die Werbung mit konkreten Testaten eines namentlich benannten Wirtschaftsprüfers im Zusammenhang mit einer im Prospekt dargestellten Mittelverwendungstreuhand erfolgt ist. (5.2.2.) Keine Einbindung in Kapitalsicherungssystem im Sinne der BGH-Rechtsprechung Die Z war auch nicht so in das Kapitalanlagesystem eingebunden, dass das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhing und hierdurch der Eindruck besonderer Zuverlässigkeit des Systems geschaffen wurde und für die Anlageinteressenten eine zusätzliche, wenn nicht gar die ausschlaggebende Gewähr für die Richtigkeit der Angaben in dem Werbeprospekt über die Kapitalanlage gegeben war. Im oben zitierten BGH-Fall bildeten die Anleger Gesellschaften (GbR), die mit einem Treuhänder einen Treuhandvertrag schlossen, nach dem ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer die "Prüfung des Mittelzuflusses, der Mittelverwendung, der Gewinnauszahlungen sowie der Beteiligungen" halbjährlich durchzuführen hatte (BGH, a.a.O. juris-Rn. 2). Mit diesem ständigen Kontrollsystem ist das hiesige Anlagemodell nicht vergleichbar. Die Ausweitung der Rechtsprechung auf Fälle wie vorliegend wäre zu weitgehend. Die Z hatte - so sie beauftragt wurde - nach dem Kaufvertrag den Eingang der Überweisung bei der XY GmbH, den Erwerb des Storage-Systems durch die XY und den Abschluss des Nutzungsvertrages zu bestätigen. Dies stellt kein Sicherungssystem im Sinne der Rechtsprechung dar. Der Erwerb des Systems durch die XY ist Voraussetzung, dass der Kaufvertrag überhaupt erfüllt werden kann, und nicht per se ein Kapitalsicherungssystem. Die Bestätigung der Aufschaltung der Anlage besagt nichts über die Vermietung, die Überweisung der Zahlungen etc. und sichert den Kläger daher auch nicht. Das Vorliegen eines Nutzungsvertrages sichert den Kläger auch wiederum nicht, da ihm letztlich auch die Erträge zufließen müssen, was gerade nicht durch ein System - wie im BGH-Fall durch einen Treuhänder - sichergestellt ist. Es kann auch keine Rede davon sein, dass "das Kapitalsicherungssystem von der Vollständigkeit und Richtigkeit der Prüfungen des Wirtschaftsprüfers abhängt" (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 45). Es liegt bereits kein mit dem Fall des BGH vergleichbares Sicherungssystem vor, in dem etwa auch die Gewinnauszahlungen kontrolliert wurden. (5.2.3.) Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen durch „Bestätigung von Vertragsinhalten“ und „Eigentumszertifikate“ für Folgeverträge Der Beklagten haftet auch nicht wegen der Inanspruchnahme von besonderem persönlichen Vertrauen (§ 311 Abs. 3 BGB) beim Abschluss eines Folgevertrages. Voraussetzung für eine solche Haftung ist, dass die haftende Person unmittelbar oder mittelbar, durch eine für sie handelnde Person, an den Verhandlungen teilgenommen hat (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 311 BGB Rn. 63 m.w.N.). Dies war vorliegend unstreitig nicht der Fall. 2. Vertrag zu Gunsten (oder mit Schutzwirkung zu Gunsten) Dritter gem. §§ 675, 611, 328 (ggf. analog) BGB i.V.m. § 8 PartGG Ob Ansprüche aus einem Vertrag zu Gunsten (oder mit Schutzwirkung zu Gunsten) Dritter bezüglich des zwischen der XY und der Z für jeden Kauf- und Überlassungsvertrag geschlossenen Prüfauftrags (§§ 675, 611, 328 analog BGB) bestehen, kann offen bleiben - unabhängig von der Frage, ob ein solcher überhaupt vorlag (bei gleichwertigem Anspruch gegen Dritte) oder gegeben wäre (Prüfpflichten können nicht über den geschuldeten Umfang im Verhältnis zum Auftraggeber XY hinausgehen). Es fehlt nämlich an der Kausalität zwischen einer etwaigen Pflichtverletzung wegen der Bestätigungen/Zertifikate und der Anlageentscheidung. Gleiches würde auch dann gelten, wenn ein vorvertraglichen Schuldverhältnisses (Inanspruchnahme von besonderem Vertrauen, Expertenhaftung §§ 311 Abs. 2 u. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 8 PartGG) bejaht werden würde. 3. Fehlende Kausalität a. Erstmaliger Vertragsschluss, erstmalige Erteilung von Bestätigungen / Eigentumszertifikaten Die erstmalige Erteilung der Bestätigungen/Eigentumszertifikate kann nicht kausal für den ersten Vertragsschluss und die erste Zahlung geworden sein, da die Bestätigungen/Eigentumszertifikate erst nach Vertragsschluss und Zahlung erteilt wurden und der Schaden zu diesem Zeitpunkt schon entstanden war. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. b. Nachfolgende Vertragsabschlüsse Der Klägerin stünde aber auch kein Anspruch wegen der Verletzung von Pflichten im Rahmen der erstmaligen Erteilung der Bestätigungen/Eigentumszertifikate zu, die sich dann auf den Entschluss, Folgeverträge zu zeichnen, ausgewirkt haben könnten. Der Senat ist nämlich davon überzeugt, dass die Bestätigungen auch bei pflichtgemäßem Vorgehen der Z mit gleichem Inhalt erstellt worden wären und die Klägerin in gleicher Weise geschädigt worden wären. Die XY hatte ein ganz erhebliches Interesse an den Bestätigungen durch die Z, weshalb sie auch die ggf. noch nachzufordernden Unterlagen vorgelegt hätte. Die Kläger werfen der Z u.a. vor, dass sie die ordnungsgemäße Vertragserfüllung nicht geprüft habe, bevor sie die Bescheinigungen ausgestellt habe. Das Landgericht geht davon aus, dass die Z im Innenverhältnis zur XY eine über die Sichtung der Unterlagen hinausgehende Prüfung nicht geschuldet hat. Tatsächlich wurde die Vertragsbeziehung zwischen der Z und der XY auch nicht im Sinne einer eingehenden, materiellen Prüfung verstanden und praktiziert, wie sich aus den von der Beklagten gesichteten Unterlagen ergibt. Soweit sich der Beklagte zu 2 damit verteidigt, die Z habe nur einen eingeschränkten Prüfauftrag erhalten, geht der Senat davon aus, dass die Z die XY auf die Diskrepanz zwischen dem ihr erteilten eingeschränkten Prüfauftrag und den weitergehenden Pflichten hätte hinweisen müssen, die aus den zwischen der XY und den Anlegern geschlossenen Verträgen ersichtlich waren. Die XY hätte dann der Z einen den Verträgen mit den Anlegern entsprechenden angepassten erweiterten Prüfauftrag erteilt, in dessen Rahmen die Z weitere Unterlagen angefordert und geprüft hätte. Ein Wirtschaftsprüfer muss, wenn er die Unzulänglichkeiten in dem Geschäftsbetrieb und eine Diskrepanz zwischen Auftragsinhalt und der Anpreisung in einem Prospekt feststellt, geeignete Maßnahmen ergreifen, um den von ihm (mit)geschaffenen Vertrauenstatbestand zu beseitigen. Welche Maßnahmen dies sind, hängt von der konkreten Fallgestaltung ab. Ist seine Tätigkeit noch nicht nach außen getreten, wird es genügen, den Prüfauftrag zu kündigen. Ist der Wirtschaftsprüfer bereits tätig geworden und werden seine Prüfberichte von seinem Auftraggeber in der Werbung um Anleger benutzt, so wird ihm jedenfalls zuzumuten sein, die Anleger zu warnen und weitere Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, der Bildung eines durch seine Tätigkeit im Rahmen des Anlagesystems geschaffenen Vertrauens entgegenzuwirken. Ein Wirtschaftsprüfer, der die Mittelverwendung im Rahmen eines Kapitalanlagesystems zu prüfen hat, darf nicht ohne aufklärenden Hinweis die Ordnungsgemäßheit der Mittelverwendung durch den Treuhänder bescheinigen, wenn er weiß, dass es in dem System noch weitere Stufen gibt, die er nicht überprüft hat und die er auch nicht überprüfen konnte und von denen die Anleger keine Kenntnis haben können (BGH, Urteil vom 26.9.2000, X ZR 94/98, NJW 2001, 360, juris-Rn. 50). Es ist vorliegend davon auszugehen, dass die Z bei Feststellung einer Diskrepanz zwischen Prüfauftrag und Anpreisung im Prospekt die XY hierauf hingewiesen und die fehlenden Unterlagen nachgefordert hätte. Der XY war an der Werbung mit einem Wirtschaftsprüfer gelegen und es wäre nicht zu erwarten gewesen, dass sie hierauf verzichtet hätte. Auch wäre es unrealistisch anzunehmen oder von Rechts wegen zu fordern, dass die Z sofort Presseveröffentlichungen gegen ihren Auftraggeber ohne Hinweis und Vorberatung der Problematik mit ihm veranlasst hätte. Die Z wäre dann verpflichtet gewesen, ihre Bestätigungen auf der Grundlage einer Prüfung von Unterlagen vorzunehmen, in der sie jedenfalls auch die Verträge prüft. Soweit die der Z vorgelegten Unterlagen für diese Prüfung nicht vollständig ausgereicht haben, hätte sie bei der XY entsprechende Unterlagen anfordern müssen. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Prüfpflicht dazu geführt hätte, dass die Bescheinigungen nicht oder nur mit dem Vermerk einer eingeschränkten Prüfung ausgestellt worden wären. Es spricht vielmehr alles dafür, dass die Beklagte die angeforderten Unterlagen erhalten und die Bestätigungen mit demselben Inhalt wie tatsächlich geschehen hätte erstellen können, weswegen die Pflichtwidrigkeit nicht ursächlich geworden ist für den Inhalt der Bestätigungen und mithin für den Abschluss weiterer Kauf- und Überlassungsverträge durch die Klägerin. c. Die Z wäre dann verpflichtet gewesen, sich alle Unterlagen vorlegen zu lassen, die sie benötigte, um die Bestätigungen ordnungsgemäß zu erstellen. Sie musste allerdings nicht vor Ort gehen, um zu prüfen, ob die Speichersysteme tatsächlich körperlich vorhanden sind. So weit ging der Prüfauftrag nicht und das konnte auch nicht erwartet werden. (1) Nach § 2 Abs. 1 WiPrO haben Wirtschaftsprüfer die berufliche Aufgabe, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Nach § 43 Abs. 1 WiPrO haben Berufsangehörige ihren Beruf unabhängig, gewissenhaft, verschwiegen und eigenverantwortlich auszuüben. Sie haben sich insbesondere bei der Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten unparteiisch zu verhalten. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zur Tätigkeit eines Mittelverwendungskontrolleurs in einem Anlagemodell hat der Wirtschaftsprüfer mit berufsüblicher Sorgfalt zu prüfen, ob die im Vertrag im Einzelnen genannten Voraussetzungen für eine Freigabe der Mittel vorliegen. Soweit es um bestimmte rechtsgeschäftliche Erklärungen Dritter geht, hat er nach dem Wissensstand und mit dem rechtlichen und wirtschaftlichen Durchblick, der von einem Wirtschaftsprüfer erwartet werden kann, die ihm vorgelegten Unterlagen darauf zu prüfen, ob sie ordnungsgemäße, in sich schlüssige, rechtsgeschäftliche Erklärungen enthalten. Er darf sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die Anlagegesellschaft sich seriöse Geschäftspartner ausgesucht hat und braucht deshalb bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mittelverwendungskontrolleur den rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen dieser - zumal ausländischen - Firmen nicht regelmäßig näher nachzugehen; sollten aber diesbezügliche Bedenken und Vorbehalte in Wirtschaftskreisen aufgekommen sein oder sich dem Wirtschaftsprüfer aufdrängen, so darf er sich diesen nicht verschließen (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.2007, III ZR 98/06, NJW-RR 2007, 1041 Rn. 10). Bei Beachtung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann der Z nicht vorgeworfen werden, sie habe die Bonität oder die Zahlungsfähigkeit der ausländischen Firmen nicht überprüft. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass seinerzeit Bedenken und Vorbehalte in Wirtschaftskreisen gegen diese aufgekommen waren oder sich dem Wirtschaftsprüfer aufdrängen mussten, auch wenn im Nachhinein nun die Liquidation der S. d.o.o. bekannt wurde. (2) In dem vom Bundesgerichtshof genannten Sinn - und mit dem Landgericht - konnten die Anleger erwarten, dass der Wirtschaftsprüfer seine Prüfungen und Bestätigungen nach dem Kaufvertrag durchführt, die Verträge selbst sichtet und prüft, statt sich auf die von der XY vorgelegten Erklärungen zu verlassen. Dabei kommt es auf den Auftrag im Innenverhältnis zwischen der XY und der Z nicht an. In den maßgeblichen Kauf- und Überlassungsverträgen ist unter Ziff. 2.2 geregelt, dass ein von der XY beauftragter Wirtschaftsprüfer dem Käufer innerhalb von sechs Wochen ab Eingang des Kaufpreises den Eingang des Kaufpreises auf dem Konto von XY, den Erwerb des Storageystems sowie den Abschluss eines Nutzungsvertrages zwischen einem Unternehmen aus der Industrie und XY bestätigt. aa) In den von der Z an die Käufer übersandten „Bestätigungen von Vertragsinhalten“ wurde in Ziffer 1 der Eingang des Kaufpreises bestätigt. In Ziffer 2 wurde bestätigt, dass eine Händlerbestätigung vorliege, in der sowohl das Eigentumsrecht der XY GmbH an den Storageanlagen, als auch die Auslieferung und Aufschaltung der gekauften Systeme bestätigt werde. Von einer Rechtsanwaltskanzlei aus B. sei bestätigt worden, dass diese Lizenzprüfungen durchgeführt habe. In Ziffer 3 wird schließlich das Vorliegen einer Nutzungsvereinbarung zwischen XY und dem Zielunternehmen bestätigt, in der die Höhe des Nutzungsentgeltes und die Laufzeit geregelt sei. bb) Die Bestätigung in Ziffer 2 mit dem bloßen Verweis auf das Vorliegen einer Händlerbestätigung war zwar zutreffend, weil dem Beklagten zu 2 solche Bestätigungen tatsächlich vorlagen (z.B. der C. M. mit Sitz in S., RB 1 nach Bl. 149 d. A.). In diesen wird jeweils bestätigt, dass die XY Eigentum an den Storagesystemen erworben habe. Ferner wird dort u.a. ausgeführt, wohin die Systeme geliefert werden. Um das Eigentum der XY in der gebotenen Weise bestätigen zu können, hätte der Beklagte zu 2 aber die XY ersuchen müssen, die entsprechenden, mit ihr abgeschlossenen Verträge vorzulegen. Gleiches gilt für die angeblich mit Drittfirmen abgeschlossenen Nutzungsverträge. Diese Unterlagen hat der Beklagte zu 2 aber nicht angefordert und damit sein Pflichtenprogramm nicht erfüllt. Der Beklagte zu 2 hat im Termin nachvollziehbar und glaubhaft nochmals zu den Prüfungen Stellung genommen und insbesondere ausgeführt, dass die XY sämtliche Unterlagen nachgereicht habe, deren Fehlen er moniert habe. d. Es kann im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass die Z bei der näheren Prüfung der Vertragsunterlagen nach den vorgenannten Grundsätzen hätte erkennen können, dass die XY ein Schneeballsystem betreibt, selbst wenn die Z - objektiv gesehen - Teil dieses Systems ggf. gewesen sein mag. Dass der Beklagte zu 2 dieses System als Mittäter oder Gehilfe auch subjektiv, gar vorsätzlich gestützt hätte, ist nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt. Der Senat ist im Ergebnis davon überzeugt, dass die XY der Z auf Anforderung weitere Unterlagen vorgelegt hätte, um beanstandete Nachweislücken zu schließen. Dafür, dass die XY über Jahre erfolgreich ihre wahren Absichten verschleiert hat, sprechen auch insbesondere die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart - Große Strafkammer - betreffend das Strafverfahren gegen den früheren Geschäftsführer der XY, E. N. (...; beigezogen, dort S. 8): "Zur Verschleierung der Tatsache, dass nur wenige Storage-Systeme gekauft wurden, beschaffte der Angeklagte für die Buchhaltung der XY GmbH eine Vielzahl von Scheinrechnungen und inhaltlich falschen Lieferpapieren für vermeintliche Storage-Lieferungen. Darüber hinaus wurden von Dritten auf Initiative des Angeklagten etliche wirtschaftliche inaktive Firmen im Ausland gegründet, um mit diesen Vertragsbeziehungen zu fingieren und über sog. „abgekürzte Zahlungswege“ zum Schein Zahlungsflüsse abzuwickeln. Um einen operativen Geschäftsbetrieb vorzutäuschen, betrieb der Angeklagte zudem unter Beteiligung der wirtschaftlich inaktiven Firmen verschiedene Zahlungskreisläufe, bei denen die vermeintlichen Storage-Nutzer an die XY GmbH Zahlungen aus Geldern leisteten, die zuvor durch die XY GmbH an vermeintliche Storage-Lieferanten oder andere angebliche Dienstleister gezahlt wurden...“ 4. Weitere Anspruchsgrundlagen a. Prospekthaftung Ein Anspruch aus Prospekthaftung kommt nicht in Betracht. Der Haftung wegen unrichtiger oder unvollständiger Angaben in einem Prospekt unterliegen dessen Herausgeber und die für dessen Herstellung Verantwortlichen, insbesondere die das Management bildenden Initiatoren, Gestalter und Gründer der Gesellschaft sowie die Person, die hinter der Gesellschaft stehen und neben der Geschäftsleitung besonderen Einfluss ausüben und Mitverantwortung tragen (vgl. BGH, Urteil vom 26.09.2000, X ZR 94/98, NJW 2001, 360 Juris-Rn. 40 m.w.N.). Darüber hinaus trifft eine Prospektverantwortlichkeit auch diejenigen, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen und wirtschaftlichen Stellung oder aufgrund ihrer Fachkunde eine Garantenstellung einnehmen, sofern sie durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an dem Prospekt einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben. Eine Prospekthaftung kommt danach nicht in Betracht, weil die Z innerhalb der XY keine Funktion innehatte und nach den Umständen auch nicht zu dem Personenkreis gehörte, der für den Inhalt des Prospekts verantwortlich war. Eine Haftung aus Garantenstellung scheidet aus, weil die Beklagte im Prospekt weder als Sachverständige vertrauensbildende Erklärungen abgeben noch an der Prospektgestaltung mitgewirkt hat oder auf andere Weise hervorgetreten ist (etwa in Fällen, in denen der Wirtschaftsprüfer die Prüfung des gesamten Prospekts der Kapitalanlage übernommen hatte und der betreffende Prüfbericht in den Prospekt aufgenommen worden war, oder er als im Prospekt vorgesehener Mittelverwendungstreuhänder im Rahmen eines Kapitalanlagemodells die Ordnungsmäßigkeit des Mittelzuflusses und der Mittelverwendung geprüft hatte, BGH, Urteil vom 15.12.2005, III ZR 424/04, NJW-RR 2006, 611 Rn. 25 m.w.N.). b. Für eine Haftung aus § 826 BGB wird keine Grundlage gesehen. Es ist bislang weder substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen worden, noch ist sonst ersichtlich, dass der Beklagte zu 2 der Klägerin in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt hat. Die Klägerin hat nun erstmals mit Schriftsatz vom 9.9.2020 vorgetragen, dass sie erfahren habe, dass von der Staatsanwaltschaft Stuttgart ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten Ziff. 2 wegen Betruges im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die XY GmbH geführt werde. Folglich komme auch eine deliktische Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Betracht. Weiterer Vortrag bleibe vorbehalten, da bislang keine Gelegenheit bestanden habe, in die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte Einsicht zu nehmen. Es wird die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 149 ZPO beantragt. Ein so pauschaler Vortrag genügt nicht, um einen konkreten Vorwurf gegen den Beklagten Ziff. 2 zu formulieren oder das Verfahren gar auszusetzen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Das Urteil ist auf der Basis der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergangen. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision.