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Urteil

12 U 243/19

OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2019:1203.12U243.19.00
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Leitsätze
1. Dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann gegen den Hersteller ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB zustehen.(Rn.37) 2. Der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den für ihn nachteiligen Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Dabei muss er sich im Wege der Vorteilsausgleichung gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Kaufvertrag erlangt hat.(Rn.51) 3. Ein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB besteht nicht.(Rn.56)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.05.2019, Az. SI 11 O 254/18, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.05.2019, Az. SI 11 O 254/18, wird das Urteil in Ziffer 1 und Ziffer 3 des Tenors wie folgt teilweise abgeändert: Der Tenor des Urteils wird in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 13.115,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke Seat Altea mit der FIN ... zu zahlen. Der Tenor des Urteils wird in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/4, die Beklagte trägt 3/4. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 6. Der Berufungswert wird auf bis 19.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dem Käufer eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs kann gegen den Hersteller ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB zustehen.(Rn.37) 2. Der Geschädigte kann verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den für ihn nachteiligen Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Dabei muss er sich im Wege der Vorteilsausgleichung gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Kaufvertrag erlangt hat.(Rn.51) 3. Ein Anspruch auf Deliktszinsen gemäß § 849 BGB besteht nicht.(Rn.56) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.05.2019, Az. SI 11 O 254/18, wird zurückgewiesen. 2. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.05.2019, Az. SI 11 O 254/18, wird das Urteil in Ziffer 1 und Ziffer 3 des Tenors wie folgt teilweise abgeändert: Der Tenor des Urteils wird in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 13.115,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs der Marke Seat Altea mit der FIN ... zu zahlen. Der Tenor des Urteils wird in Ziffer 3 dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 526,58 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2018 zu zahlen. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 1/4, die Beklagte trägt 3/4. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. 6. Der Berufungswert wird auf bis 19.000,00 € festgesetzt. I. 1. Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises für einen Pkw Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Der Motor des Fahrzeugs war mit einer Steuerungssoftware versehen, die erkannte, ob das Fahrzeug auf einem Prüfstand betrieben wird. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhaltes, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. 2. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger für weitere Aufwendungen und Schäden Schadensersatz zu zahlen, die aufgrund des Erwerbs und des Unterhalts des Fahrzeugs entstanden seien und weiterhin entstehen würden, zulässig. Der Kläger habe ein Interesse an der alsbaldigen Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten, denn der Kläger habe dargelegt, dass die Wahrscheinlichkeit eines zukünftigen Schadenseintritts bestehe. Er habe vorgetragen, aufgrund höherer Verbrauchswerte und damit auch höheren CO2-Ausstoßes drohe eine Steuererhöhung oder eine Steuernachzahlung. Die Klage sei auch begründet. Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Dem Kläger sei ein Schaden entstanden, weil er mit einer bei Kenntnis des Manipulationsvorgangs nicht getroffenen Kaufentscheidung und der damit eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises belastet sei. Der Schaden sei von der Beklagten in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise herbeigeführt worden. Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folge aus dem Umstand, dass die Motorsteuerungssoftware des klägerischen Fahrzeugs so programmiert gewesen sei, dass der Eindruck entstehe, das Fahrzeug weise geringere Stickstoffemissionen auf als es im regulären Fahrbetrieb der Fall sei. Die Beklagte habe für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut, dessen alleiniger Zweck der Manipulation des Genehmigungsverfahrens bestanden habe. Die besondere Verwerflichkeit ergebe sich auch daraus, dass die Beklagte die Manipulationen in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen habe. Das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gebe dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit. Die schädigende Handlung sei der Beklagten zuzurechnen. Sie sei ihrer sekundären Darlegungslast zu der Frage, welches ihre Organe Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware gehabt und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst habe, nicht nachgekommen. Der Kläger habe keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und sei auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen. Hingegen habe die Beklagte jede Möglichkeit, die internen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Dennoch habe die Beklagte nicht dargelegt, welche Erkenntnisse die Beklagte im Hinblick auf die interne Verantwortlichkeit gewonnen habe. Die Nichterfüllung der sekundären Darlegungslast habe zur Folge, dass davon auszugehen sei, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten alle Elemente des objektiven und subjektiven Tatbestandes des § 826 BGB verwirklicht habe. Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt, weil die Motorsteuerungssoftware alleine mit dem Ziel eingebaut worden sei, das Genehmigungsverfahren zum Vorteil der Beklagten unzulässig zu beeinflussen und potentielle Käufer hierüber in Unkenntnis zu lassen. Auch insoweit habe die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht genügt, weil sie nur vorgetragen habe, die Ermittlungen hätten keine Erkenntnisse ergeben, ein Vorstand im aktienrechtlichen Sinne habe Kenntnis von der Manipulation gehabt. Als Rechtsfolge ergebe sich der Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs. Hierbei sei der Schaden nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, dass der Geschädigte ohne das schädigende Verhalten gehabt hätte, zu berechnen. Zu solchen in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen gehöre der Wert der von dem Geschädigten vor der Rückgabe aus der Gegenleistung gezogenen Nutzungen. Dabei komme es auf die gefahrenen Kilometer mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug an. Das zum Kaufzeitpunkt am 23.01.2014 neue Fahrzeug habe in dem Zeitraum zwischen Kauf und mündlicher Verhandlung am 10.04.2019 53.244 km zurückgelegt. Bei einem Bruttokaufpreis in Höhe von 17.003,01 € und einer anzunehmenden Gesamtfahrleistung von 300.000 km ergäben sich gezogene Nutzungen im Wert von 3.017,69 €. Der Kläger könne auch die Feststellung des Annahmeverzuges verlangen, als sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeugs aufgrund der Fristsetzung im Anwaltsschreiben vom 27.11.2018 bis 11.12.2018 jedenfalls seit 12.12.2018 in Annahmeverzug befinde. Der Kläger habe auch Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB. Der Zinsanspruch ergebe sich aus den §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Jedoch könne der Kläger keine Zinsen in Höhe von 4 % auf den Kaufpreis aus § 849 BGB verlangen. Die Vorschrift könne zwar auch auf die Entziehung von Geld angewendet werden, doch habe der Kläger für das bezahlte Geld die Nutzung des Fahrzeugs als Gegenleistung bekommen, weswegen ein Fall des § 849 BGB bereits dem Wortlaut nach nicht vorliege. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 24.05.2019 zugestellte Urteil am 18.06.2019 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach Fristverlängerung bis zum 26.08.2019 am 19.08.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Der Kläger ist der Auffassung, er habe einen Zinsanspruch aus § 849 BGB. Die Nutzbarkeit des Fahrzeugs anstatt der Nutzung des aufgebrachten Geldes sei nicht als Ersatznutzungsmöglichkeit für den Kläger zu sehen, weil bereits der Schadensersatz unter Abzug dieses Nutzungsersatzes geltend gemacht werde. Der Kläger beantragt: Das erstinstanzliche Urteil wird insoweit abgeändert, als dass es hinter der Klageforderung zurückbleibt, indem es der Klagepartei die beantragten Deliktszinsen gemäß § 849 BGB nicht zuspricht: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis in Höhe von 17.003,01 € seit dem 24.01.2014 bis zum 11.12.2018 zu zahlen. Die Beklagte hat gegen das ihr am 24.05.2019 zugestellte Urteil am 18.06.2019 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist nach Fristverlängerung bis zum 22.08.2019 am 19.08.2019 beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen. Die Beklagte beantragt hinsichtlich der Berufung des Klägers, die Berufung zurückzuweisen. Sie beantragt ferner: Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.05.2019, Az. SI 11 O 254/18, wird abgeändert und die Klage vollumfänglich abgewiesen. Die Beklagte ist der Auffassung, das Urteil sei verfahrensfehlerhaft. Dies beruhe bereits darauf, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um einen Seat handele, dessen Herstellerin nicht die Beklagte sei. Sie habe das Fahrzeug weder in den Verkehr gebracht noch habe sie Erklärungen in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug abgegeben. Das Landgericht habe fehlerhaft angenommen, die Beklagte treffe eine sekundäre Darlegungslast. Es fehle bereits an substantiiertem Vortrag des Klägers, denn der Kläger trage nicht dazu vor, ein Vorstandsmitglied der Beklagten habe im maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags im Januar 2014 Kenntnis von der Entwicklung und der Verwendung der Software gehabt. Der Kläger stelle stattdessen Behauptungen auf und trage gerade nicht vor, dass er deren Wahrheit nur vermute. Das Landgericht habe unterlassen festzustellen, welche Person im Unternehmen der Beklagten das vom Landgericht festgestellte Motiv des Gewinnstrebens um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gehabt habe. Insoweit habe das Landgericht versäumt, Feststellungen zu einem ursächlich auf dem Einbau der Software oder dem Software-Update beruhenden Wertverlust zu treffen. Das Landgericht hätte auch über die Behauptung des Klägers Beweis erheben müssen, er hätte den Vertrag nicht geschlossen, wenn er von der Verwendung der streitgegenständlichen Software in seinem Fahrzeug gewusst hätte. Überdies habe das Landgericht materielles Recht verletzt. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus § 826 BGB zu. Der Beklagten sei im Verhältnis zum Kläger keine Schädigungshandlung vorzuwerfen. Die Programmierung der Software selbst sei keine Täuschung. Auch der Verkauf des Fahrzeugs mit einer Software, welche die Stickoxidewerte im Testlauf verändere, stelle keine Täuschung dar. Außerdem fehle es an einem sittenwidrigen Verhalten. Die Typgenehmigungsvoraussetzungen dienten gerade nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen. Das Motiv der Gewinnerzielung sei nicht verwerflich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass den Kunden kein finanzieller Schaden entstanden sei, weil die Fahrzeuge vollumfänglich nutzbar seien und kein Wertverfall zu beobachten sei. Insoweit fehle es auch an einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden. Ein Wertverlust des Fahrzeugs sei nicht eingetreten. Durch den Abschluss des Kaufvertrags sei dem Kläger deshalb kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Ein Schaden sei dem Kläger auch nicht in Form eines vermeintlich ungewollten Vertragsabschlusses entstanden. Es werde bestritten, dass der Kläger bei Kenntnis der Umschaltlogik das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte. Es sei auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass das Fahrzeug für die Zwecke des Klägers nicht voll brauchbar sei. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung seien auch negative Folgen oder Risiken nicht mehr zu erwarten gewesen, weil ein Software-Update zur Verfügung stehe und der Kläger dieses auch zwischenzeitlich habe installieren lassen. Das Landgericht sei auch zu Unrecht davon ausgegangen, die angebliche sittenwidrige Handlung sei kausal für den Vertragsabschluss gewesen. Der Kläger habe nicht zu erkennen gegeben, dass ihm die NOx-Werte wichtig gewesen wären. Das Landgericht habe auch einen zu hohen Betrag beim Nutzungsersatz in Ansatz gebracht. Es sei lediglich von einer Gesamtlaufleistung von 200.000 km bis 250.000 km auszugehen. Der Kläger sei in den fünf Jahren nach Erwerb bis zur mündlichen Verhandlung 53.209 km gefahren, also ca. 10.600 km pro Jahr. Bei einer Laufleistung von 10.600 km im Jahr werde eine Laufleistung von 300.000 km erst nach 30 Jahren erreicht. Der Kläger habe auch kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für weitere Schäden. Der Kläger habe gerade nicht vorgetragen, er wolle einen erhöhten Verbrauch festgestellt haben und begründe auch nicht seine Behauptung, dass die Möglichkeit eines Mehrverbrauchs naheliegend sei. Der Kläger habe entgegen der Ansicht des Landgerichts keinen Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Auch die Feststellung des Annahmeverzuges sei fehlerhaft erfolgt, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags habe. Der Kläger beantragt hinsichtlich der Berufung der Beklagten, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 04.11.2019 (Blatt 163 bis 165 der Akte) verwiesen. II. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn ist unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn ist überwiegend unbegründet. 1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 13.115,58 € Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus §§ 826 Abs. 1, 31 BGB zu, wobei vom Kaufpreis in Höhe von 17.003,01 € im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 3.887,43 € in Abzug gebracht wurde. a) Nach Auffassung des Senates steht - in Übereinstimmung mit der allerdings nicht bindenden Einschätzung des Kraftfahrtbundesamtes - fest, dass die Beklagte in den Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs, wie in einer Vielzahl anderer Fälle, eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) 715/2007 verbaut hat (ebenso BGH, Beschluss vom 08.01.2019, VIII ZR 225/17, NZV 2019, 244, 245, Tz. 9 ff.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.11.2019, Az. 13 U 12/19, juris Rz. 32; OLG Koblenz, NJW 2019, 2237, 2238 Rz. 20 ff.). Art. 5 Abs. 1 VO (EG) 715/2017 sieht vor, dass Fahrzeuge im Rahmen der Erlangung der Typgenehmigung so auszurüsten sind, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so konstruiert, gefertigt und montiert sind, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung und ihren Durchführungsmaßnahmen entspricht. Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 verbietet in diesem Zusammenhang ausdrücklich den Einsatz von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern. Vorwiegend sorgte das von der Beklagten als „Umschaltlogik“ bezeichnete Steuerungssystem dafür, dass im Testbetrieb automatisch ein anderer Modus mit geringeren Emissionswerten eingeschaltet war, als das im Realbetrieb der Fall ist. Damit war das Fahrzeug im Testbetrieb zur Erlangung der Typgenehmigung eindeutig anders, nämlich mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung, ausgerüstet, als im Realbetrieb. Die Argumentation der Beklagten, dass die Emissionswerte - zumindest im maßgeblichen Zeitraum - nie an den Realbetrieb, sondern an den Testbetrieb anknüpften, geht an der Sache vorbei. Maßgeblich ist, dass die Werte unter Testbedingungen mit dem so wie im Realbetrieb ausgerüsteten Fahrzeug erzielt werden müssen. Vorliegend wurden die Werte aber mit dem normal ausgerüsteten Fahrzeug gerade nicht erreicht, sondern nur mittels eines ausschließlich für den Test vorgesehenen Betriebsmodus mit veränderter Abgasrückführung, der nicht dem normalen Betriebsmodus entspricht. b) Aufgrund dieses Umstands bestand zumindest die Gefahr, dass die nur unter Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung erlangte Typgenehmigung und damit auch die Zulassung für das streitgegenständliche Fahrzeug nachträglich entzogen wird. Bevor ein Kraftfahrzeughersteller berechtigt ist, ein Fahrzeug für die Nutzung im Straßenverkehr auf den Markt zu bringen, hat er die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren erfolgreich zu absolvieren. Insbesondere ist die sogenannte EG-Typgenehmigung durch das Kraffahrt-Bundesamt als zuständiger Behörde einzuholen und eine Übereinstimmungsbescheinigung auszustellen (§ 27 Abs. 1 EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, im Folgenden: EG-FGV). Das Kraftfahrbundesamt hatte den Herstellern der Fahrzeuge mit dem Motor EA 189 EU5, zu denen auch das streitgegenständliche Fahrzeug gehört, für den jeweiligen abstrakten Fahrzeugtyp jeweils eine EG-Typgenehmigung nach § 4 EG-FGV (in Gestalt einer Gesamtfahrzeug- bzw. einer Systemgenehmigung) erteilt (vgl. VG Magdeburg, Beschl. v. 02.7.2018, Az. 1 B 268/18, juris Rz. 9). Das Kraftfahrt-Bundesamt kann, wenn es feststellt, dass Fahrzeuge, Systeme, Bauteile und technische Einheiten nicht mit dem genehmigten Typ übereinstimmen, gemäß § 25 Abs. 1 EG-FGV die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Übereinstimmung der Produktion mit dem genehmigten Typ zu gewährleisten. Es kann zur Beseitigung aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vorschriftsmäßigkeit bei bereits im Verkehr befindlichen Fahrzeuge auch nachträglich Nebenbestimmungen anordnen, § 25 Abs. 2 EG-FGV. Eben dies hat das Kraftfahrt-Bundesamt im vorliegenden Fall, nachdem es das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung festgestellt hatte, getan, indem es der Beklagten aufgegeben hat, nachträglich durch geeignete Maßnahmen, insbesondere Nachrüstaktionen, sicherzustellen, dass die unzulässig verbaute Abschalteinrichtung entfernt und die Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ wiederhergestellt wird. In einem solchen Fall droht, solange die Nachrüstung nicht ordnungsgemäß durchgeführt und damit die Nebenbestimmung erfüllt wird, die Betriebsuntersagung auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), weil das Fahrzeug nicht (mehr) einem genehmigten Typ entspricht (ausführlich zum Ganzen VG Magdeburg, Beschl. v. 02.07.2018, Az. 1 B 268/18, zit. nach juris). Ebenso hätte das Kraftfahrt-Bundesamt auch nach § 25 Abs. 3 EG-GV die Typgenehmigung aufheben können (VG Magdeburg, Beschl. v. 02.07.2018, Az. 1 B 268/18, juris Rz. 14), was unmittelbar die Betriebsuntersagung zur Folge gehabt hätte. c) Indem die Beklagte den Motor in Verkehr gebracht hat, der in dem Fahrzeug verbaut worden ist, hat sie potentiellen Käufern des Fahrzeugs, die hiervon keine Kenntnis hatten, einen Schaden in Form eines nachteiligen und ungewollten Vertragsschlusses beigebracht. Dass die Beklagte nicht Herstellerin des Fahrzeugs, sondern nur des Motors ist, ist dabei für den Anspruch unerheblich. Es ist davon auszugehen, dass potentielle Käufer der Fahrzeuge wie der Kläger die (unausgesprochene, weil selbstverständliche) Erwartung hatten, ein ordnungsgemäß zugelassenes Fahrzeug zu erwerben, bei dem auch keine nachträgliche Entziehung der Typgenehmigung und damit der Zulassung drohte. Sie sind somit bezüglich dieser Erwartung von der Beklagten getäuscht worden. § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an. Der Begriff des Schadens ist vielmehr weit zu verstehen und erfasst nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinausgehend jede Beeinträchtigung eines rechtlichen Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (BGH, Urteil vom 19.07.2004, II ZR 402/02, juris Rz. 41; BGH, Urt. v. 28.10.2014, VI ZR 15/14, juris Rn. 19; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZVertriebsR 2019, 178, 180, Rz. 17; OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019, 13 U 12/19, juris Rz. 34). Insofern kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung in Wahrheit einen geringeren Marktwert hatte (wobei das, wenn ein potentieller Käufer über diesen Umstand umfassend aufgeklärt worden wäre, mindestens naheliegend ist). Allein maßgebend ist, dass der Vertrag im Hinblick auf die Eigenschaften des Kaufgegenstands nicht den berechtigten Erwartungen des Käufers entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war (BGH, Urt. v. 28.10.2014, VI ZR 15/14, juris Rz. 16 ff.; ebenso OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, juris Rz. 18). d) Es ist auch vorliegend davon auszugehen, dass die Täuschung kausal für den Vertragsschluss war. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass ein Käufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wenn ihm offenbart würde, dass dem Fahrzeug die Entziehung der Zulassung und damit die Stilllegung droht (ebenso OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2019, 13 U 12/19, juris Rz. 40 ff., insb. Rz. 43; OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, juris Rz. 20 ff.). In einem solchen Fall ist der zentrale Zweck des Fahrzeugerwerbs, nämlich die Möglichkeit der Fortbewegung, in Frage gestellt. Insoweit kommt es nicht auf die Frage an, ob der Käufer ein besonderes Umweltbewusstsein besaß und deshalb beim Kauf auf einen geringen Emissionsausstoß geachtet und diesen zum Motiv für seine Kaufentscheidung gemacht hat (ebenso OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, juris Rz. 17 a.E.). e) Das Verhalten der Beklagten verstößt bei der erforderlichen Gesamtwürdigung auch gegen die guten Sitten. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr., s. nur BGH, NJW 2014, 383, 384, Rz. 9; Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., § 826 Rn. 4 m.w.N.). Dabei genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Handelns hinzukommen, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, NJW 2014, 383, 384; BGH, NJW 2017, 205, 251, st. Rspr.). Vorliegend rechtfertigt zwar der Umstand, dass das Handeln der Beklagten zur Gewinnmaximierung erfolgte, für sich genommen den Vorwurf der Sittenwidrigkeit nicht, weil das Streben nach Kostenoptimierung und Gewinnmaximierung einer Marktwirtschaft immanent und grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (ebenso z.B. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZVertriebsR 2019, 178, 182, Rz. 33). Die Sittenwidrigkeit resultiert jedoch insbesondere aus den zur Gewinnmaximierung angewandten unlauteren und gesetzeswidrigen Mitteln in Kombination mit dem Ausmaß des angerichteten Schadens (ebenso und mit ähnlicher Begründung OLG Koblenz, NJW 2019, 2237 f., Rz. 39 f.; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZVertriebsR 2019, 178, 182, Rz. 33 ff.; OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2019, 16 U 30/19, Rz. 5). Maßgebliche Gründe für die Annahme der Sittenwidrigkeit sind, dass die Beklagte, wie gerichtsbekannt ist, in einer außerordentlich großen Zahl von Fällen bewusst - zum Vorsatz siehe unten unter ee) - die illegale Abschalteinrichtung in die Motoren verbaute, dabei mit hoher krimineller Energie die staatlichen Behörden systematisch täuschte und zu Werkzeugen machte, indem sie diese nämlich zur Ausstellung scheinbar rechtsgültiger Zulassungsbescheinigungen veranlasste, um auf diese Weise massenhaft Fahrzeugkäufer täuschen zu können, und sich dabei zudem allein aus wirtschaftlichen Erwägungen über die Belange des Umweltschutzes, denen die Zulassungsvorschriften dienen, hinwegsetzte. Hinzu kommt, dass die Aufklärung der „Diesel-Affäre“ nicht etwa aus dem Unternehmen der Beklagten heraus betrieben wurde, sondern erst voranging, als die Beweislage erdrückend wurde (ebenso OLG Koblenz, NJW 2019, 2237,2240 Rz. 42) und die Beklagte bis heute ihr gesetzeswidriges Verhalten bagatellisiert (so auch OLG Koblenz, NJW 2019, 2237, 2240 Rz. 45), indem sie z.B. weiterhin entgegen der einhelligen Auffassung der Behörden und soweit ersichtlich aller mit der Frage befassten Obergerichte (selbst das OLG Braunschweig, s. BeckRS 2019, 2737, Rn. 96, das im Ergebnis eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB als einziges Obergericht grundsätzlich ablehnt) vortragen lässt, es habe sich bei der „Umschaltlogik“ nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung gehandelt. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, mit der Zubilligung eines Direktanspruchs setze man sich über die kaufvertragliche Risikoverteilung hinweg. § 826 BGB bietet unter eingeschränkten Voraussetzungen dem Geschädigten ausnahmsweise die Möglichkeit, einen reinen Vermögensschaden auch gegenüber einem Dritten, mit dem er nicht vertraglich verbunden ist, unmittelbar geltend zu machen. Diese Möglichkeit besteht, wenn die Voraussetzungen gegeben sind, unabhängig und zusätzlich zu etwaigen vertraglichen Ansprüchen, die der Käufer gegenüber seinem Verkäufer hat (s. dazu auch OLG Koblenz, NJW 2019, 2237, Rz. 15). Auch unter Schutzzweckgesichtspunkten entfällt die Sittenwidrigkeit nicht (ebenso z.B. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, ZVertriebsR 2019, 178, 193 Rz. 38 ff.; a.A. aber OLG Braunschweig, Urt. v. 19.02.2019, 7 U 134/17, juris Rz. 172 ff.). Zwar ist richtig, dass das Sittenwidrigkeitsurteil über ein bestimmtes Verhalten des Schädigers nicht abstrakt, sondern in Bezug auf die Person des Geschädigten zu fällen ist (vgl. Wagner, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 Rn. 22). Im vorliegenden Fall wirkt sich aber das sittenwidrige Verhalten der Beklagten vorhersehbar und planmäßig gerade zum Nachteil der Erstkäufer ebenso wie von weiteren Käufern des Fahrzeugs aus, indem diese über einen für ihren Kaufentschluss wesentlichen Umstand bewusst getäuscht werden. Es ist nicht ersichtlich, wieso der daraus resultierende Schaden unter Schutzzweckgesichtspunkten nicht erstattungsfähig sein sollte. f) Die Beklagte handelte auch vorsätzlich. Dabei muss sie sich das vorsätzliche Handeln ihrer verfassungsgemäß berufenen Vertreter gemäß § 31 BGB als eigenes Handeln zurechnen lassen. Dass Mitarbeiter der Beklagten bewusst und in Kenntnis der maßgeblichen tatsächlichen Umstände, die die Gesetzeswidrigkeit ihres Tuns begründeten, die unzulässige Software in den hier streitgegenständlichen Motor einbauten, steht außer Frage. Die Beklagte beruft sich darauf, es sei nicht dargetan, geschweige denn erwiesen, dass Personen, deren schuldhaftes Handeln sie sich nach § 31 BGB zurechnen lassen muss, am Einbau der Software beteiligt waren, diesen angewiesen oder gebilligt hätten. Mit dieser Argumentation dringt sie nicht durch. Grundsätzlich sieht § 31 BGB, der entsprechend auf alle juristischen Personen Anwendung findet, eine Haftung des Vereins bzw. der sonstigen juristischen Person für das schuldhafte Verhalten nicht nur der Mitglieder des Vorstands, sondern aller „verfassungsmäßig berufenen Vertreter“ vor. Dieser Begriff wird zu Recht weit ausgelegt (vgl. nur Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 31 Rn. 6), um zu verhindern, dass sich insbesondere Großunternehmen allein aufgrund ihrer Größe und durch ihre arbeitsteilige Organisationsstruktur einer Haftung für schuldhaftes Verhalten ihrer Mitarbeiter ohne weiteres entziehen können. Es genügt für die Einordnung eines Mitarbeiters als verfassungsmäßig berufenem Vertreter, dass ihm durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und er die juristische Person insoweit repräsentiert (BGH, NJW 1998, 1854, 1856; Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 31 Rn. 6 m.w.N.). Der personelle Anwendungsbereich deckt sich so in etwa mit dem arbeitsrechtlichen Begriff des leitenden Angestellten (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Aufl., § 31 Rn. 6). Berücksichtigt man diese weite Auslegung des § 31 BGB, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Entscheidung über den massenhaften Einsatz der Motorsteuerungssoftware im Rahmen der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen Emissionswerte nicht ohne Kenntnis und Billigung wenn nicht des Vorstands, so jedenfalls eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters der Beklagten erfolgt ist. Es ist gerichtsbekannt, dass die Erfüllung sich stetig verschärfender gesetzlicher Emissionsgrenzwerte bei den Autoherstellern wie der Beklagten eine zentrale Problematik mit großer wirtschaftlicher Tragweite gewesen ist (und weiterhin ist). Vor diesem Hintergrund ist sehr naheliegend, dass zumindest die für die Erfüllung dieser Emissionsgrenzwerte zuständigen verfassungsmäßigen Vertreter, wenn nicht auch der Vorstand, genaue Kenntnis der technischen Gegebenheiten und der technisch realisierbaren Möglichkeiten hatten, um diese Grenzwerte einzuhalten. Geht man von einer solchen tatsächlichen Vermutung aus (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, ZVertriebsR 2019, 178, 184 Rz. 53 m.w.N.), trifft die Beklagte zumindest eine sekundäre Darlegungslast bezogen darauf, dass entgegen der Vermutung kein verfassungsmäßig berufener Vertreter Kenntnis von der Manipulationssoftware hatte (ebenso die ganz herrschende Auffassung unter den mit dem Dieselskandal befassten Obergerichten, z. B. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, ZVertriebsR 2019, 178, 184 Rz. 53; OLG Köln, Beschl. v. 29.04.2019, Az. 16 U 30/19, Rz. 10 ff.). Sie müsste, um dem nachzukommen, Näheres dazu vortragen, wie der Entscheidungsprozess abgelaufen ist und welche Mitarbeiter, die nicht als verfassungsmäßig berufene Vertreter anzusehen sind, hieran beteiligt waren. Derartigen Vortrag hat die Beklagte nicht gehalten, mit der Folge, dass der Vortrag des Klägers insoweit als zugestanden gilt. Was die weiteren Einwände der Beklagten gegen die Annahme einer sekundären Darlegungslast anbelangt, schließt sich der Senat den ausführlichen und überzeugenden Ausführung des OLG Karlsruhe an (Beschl. v. 05.03.2019, ZVertriebsR 2019, 178, 186, Rz. 78 ff.). Weder ist insbesondere die Auferlegung einer sekundären Darlegungslast auf Fälle beschränkt, in denen es um den Beweis einer negativen Tatsache geht, noch wird die Beklagte durch die Anerkennung einer sekundären Darlegungslast für interne Vorgänge über Gebühr belastet. g) Dass ein Software-Update nachträglich mit Billigung des Kraftfahrtbundesamtes aufgespielt wurde, spielt für den Schaden, der nach den obigen Ausführungen im Abschluss eines ungewollten Vertrages liegt, keine Rolle. Es bleibt dem Geschädigten auch dann, wenn im Nachhinein der Versuch, die in Frage gestellte Zulassungsfähigkeit wiederherzustellen, erfolgreich war, unbenommen, als Schadensersatz die Rückabwicklung des im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses ungünstigen und ungewollten Vertrages zu verlangen (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZVertriebsR 2019, 178, 180, Rz. 19). h) Als Rechtsfolge kann der Kläger verlangen, so gestellt zu werden, als habe er den für ihn nachteiligen Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Er kann daher den gezahlten Kaufpreis Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen, muss sich dabei jedoch im Wege der Vorteilsausgleichung gegen den Kaufpreisrückzahlungsanspruch die Vorteile anrechnen lassen, die er durch den Kaufvertrag erlangt hat. Auch ein Anspruch nach § 826 BGB hat zur Rechtsfolge einen Schadensausgleich und enthält kein pönales Element (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZVertriebsR 2019, 178, 189 f.). Man kann also nicht unter Berufung auf den hohen Unrechtsgehalt der Tat und des Verdikts der Sittenwidrigkeit dem Schädiger die Vorteilsanrechnung verweigern. Auch europarechtlich ist zwar, soweit es um die Durchsetzung europarechtlicher Regelungen geht, eine wirksame Sanktionierung von gesetzlichen Verstößen durch das nationale Recht erforderlich; dies zwingt jedoch nicht dazu, dem Schadensrecht ein pönales Element zu verleihen (s. dazu auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZVertriebsR 2019, 178, 190). Die europarechtlich vorgegebene Unentgeltlichkeit der kaufrechtlichen Nacherfüllung, die die Anrechnungen von Nutzungen ausschließt, zwingt nicht dazu, diese Regelung generell auf die Rückabwicklung von Verträgen zu erstrecken (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZVertriebsR 2019, 178, 190, Rz. 123). Und schließlich besteht auch kein Anlass, den Nutzungsersatz im Hinblick auf den der Sache anhaftenden Mangel herabzusetzen. Maßgeblich hierfür ist, dass sich der Mangel der Sache letztendlich nicht in einer Einschränkung der Nutzung niedergeschlagen hat (ebenso OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.03.2019, 13 U 142/18, ZVertriebsR 2019, 178, 190, Rz. 125). Was die Höhe des Vorteilsausgleichs anbelangt, so hält es der Senat für sachgerecht, diese Vorteile auf Schätzbasis gemäß § 287 ZPO anhand der üblichen Formel für gezogene Nutzungen, nämlich (Bruttokaufpreis x gefahrene Kilometer / Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs) zu bemessen, wobei einzuräumen ist, dass der Vorteil des Klägers genau genommen in dem - nicht linearen - Wertverlust des Fahrzeugs liegt, den er sich durch die Möglichkeit der Rückabwicklung des Kaufvertrags erspart hat (s. dazu Riehm, NJW 2019, 1105, 1108 f.). Vorliegend hält der Senat die Annahme einer Gesamtlaufzeit des Fahrzeugs von 250.000 km für angemessen. Dabei hat der Senat u.a. berücksichtigt, dass der Kläger jährlich ca. 10.500 km fährt, so dass eine Gesamtlaufleistung von 250.000 km einem Fahrzeugalter von rund 24 Jahren entspricht. Unter Zugrundelegung der bereits zurückgelegten 57.158 km - so die unstreitige Fahrleistung des Pkw, wie sie im Verhandlungstermin am 04.11.2019 mitgeteilt wurde - ergibt sich daraus der ausgeurteilte Restbetrag. 2. Die Verzinsung des Rückzahlungsanspruchs in gesetzlicher Höhe ergibt sich aus den Grundsätzen des Verzugsschadensersatzes gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. 3. Der vom Kläger in seiner Berufung darüber hinaus geltend gemachte Anspruch auf Zinsen aus § 849 BGB besteht nicht. Der Vorschrift des § 849 BGB liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Geschädigter, dem durch eine deliktische Handlung eine Sache entzogen worden ist oder dessen Sache beschädigt wurde, für die Zeit der Vorenthaltung bzw. Instandsetzung gehindert war, die Sache zu nutzen (Wagner, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 849 Rn. 2; Riehm, NJW 2019, 1105, 1109). Weil diese entgangene Nutzungsmöglichkeit schwer zu beziffern und ein entsprechender wirtschaftlicher Nachteil schwer nachzuweisen ist, gewährt § 849 BGB eine Art pauschale Nutzungsausfallentschädigung (Wagner, in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2017, § 849 Rn. 2). Vorliegend hat der Kläger aber gegen Zahlung des Kaufpreises einen Gegenstand erhalten, den er tatsächlich ohne Einschränkungen hat nutzen können. Der Geldbetrag wurde nicht ersatzlos weggegeben, sondern hat für die maßgebliche Zeit bis zur Rückabwicklung des Kaufvertrages seinen Zweck, dem Kläger ein funktionsfähiges Fahrzeug zu beschaffen, erfüllt, weshalb eine Anwendung von § 849 BGB nicht geboten ist (Riehm, NJW 2019, 1105, 1109). 4. Gegen die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen der Geltendmachung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs entstanden sind, bestehen keine Bedenken. Der Höhe nach sind die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten, was den Gegenstandswert anbelangt, auf der Grundlage der im Zeitpunkt der Mandatierung berechtigten Ansprüche gegen den Geschädigten zu berechnen (vgl. Almeroth, MüKo-StVR, 1. Aufl., § 249 BGB, Rn. 328). Diese Höhe hängt hier vom Kilometerstand des streitgegenständlichen Fahrzeugs im Zeitpunkt der Mandatierung ab, da davon wiederum die Höhe des damals (noch) berechtigten Schadensersatzanspruches abhängt. Dieser Kilometerstand kann hier bei Zugrundelegung einer jährlichen Laufleistung von rund 10.500 km und einer Mandatierung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Anspruchsschreiben vom 12.11.2018 auf rund 46.500 km geschätzt werden, so dass sich der damalige Wert auf noch rund 13.800,00 € belaufen hat. Erstattungsfähig ist somit die geltend gemachte 0,65 Gebühr aus einem Gegenstandswert von bis 16.000,00 €. Der Betrag ist ab 12.12.2018 zu verzinsen. 5. Der Kläger hat auch - spätestens mit der Klageschrift - die Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs angeboten, so dass der Annahmeverzug vom Landgericht antragsgemäß festzustellen war. Mit Recht hat das Landgericht auch eine Ersatzpflicht für die vom Kläger befürchteten weiteren Schäden festgestellt. III. 1. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 ZPO. Da vom Kläger mit der Berufung alleine der Zinsanspruch weiterverfolgt wurde, war diesem verselbständigten Anspruch ein eigener Wert beizumessen. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 3. Die Revision war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen, nachdem wesentliche entscheidungserhebliche Rechtsfragen innerhalb der umfangreichen Rechtsprechung zum „Dieselskandal“ nicht einheitlich beurteilt werden.