Urteil
12 U 25/18
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0625.12U25.18.00
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Leitsätze
Für einen Steuerberatungsvertragsschluss mit der GmbH des Steuerberaters spricht, dass die Rechnungen nicht von dem Steuerberater selbst, sondern von dessen GmbH gestellt wurden und der Mandant die Rechnungsbeträge auch an die GmbH überwiesen hat.(Rn.28)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11.12.2017 [Az. (III K) 5 O 17/16] teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger 13.504,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.11.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz tragen die Parteien wie folgt:
a) in 1. Instanz:
Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 93% und die Beklagte Ziffer 2 7%.
Die Beklagte Ziffer 2 trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 7%. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1.
Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 trägt der Kläger 18%. Im Übrigen trägt die Beklagte Ziffer 2 ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
b) in 2. Instanz:
Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 93% und die Beklagte Ziffer 2 7%.
Die Beklagte Ziffer 2 trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 7%. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1.
Die Beklagte Ziffer 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger und die Beklagte Ziffer 2 können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Streitwert:
in 1. Instanz: 189.744,53 €
in 2. Instanz: 186.744,53 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für einen Steuerberatungsvertragsschluss mit der GmbH des Steuerberaters spricht, dass die Rechnungen nicht von dem Steuerberater selbst, sondern von dessen GmbH gestellt wurden und der Mandant die Rechnungsbeträge auch an die GmbH überwiesen hat.(Rn.28) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11.12.2017 [Az. (III K) 5 O 17/16] teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte Ziffer 2 wird verurteilt, an den Kläger 13.504,53 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 1.11.2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits in 1. und 2. Instanz tragen die Parteien wie folgt: a) in 1. Instanz: Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 93% und die Beklagte Ziffer 2 7%. Die Beklagte Ziffer 2 trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 7%. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziffer 2 trägt der Kläger 18%. Im Übrigen trägt die Beklagte Ziffer 2 ihre außergerichtlichen Kosten selbst. b) in 2. Instanz: Von den Gerichtskosten trägt der Kläger 93% und die Beklagte Ziffer 2 7%. Die Beklagte Ziffer 2 trägt von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 7%. Im Übrigen trägt der Kläger seine außergerichtlichen Kosten selbst. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten Ziffer 1. Die Beklagte Ziffer 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Das Urteil und das in Ziffer I. genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte Ziffer 2 können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Streitwert: in 1. Instanz: 189.744,53 € in 2. Instanz: 186.744,53 € A. I. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen einer vom Kläger behaupteten fehlerhaften Steuerberaterleistung und die Rückzahlung von Steuerberaterhonorar. Wegen der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen. II. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht bewiesen, dass zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem am 1.7.2015 verstorbenen Steuerberater L. (in Person) ein Steuerberatervertrag abgeschlossen wurde, weshalb die Klage gegen den Beklagten Ziffer 1 abzuweisen sei. Zudem fehle es an einer Pflichtverletzung des Steuerberaters L., weil diesem kein Auftrag zur Prüfung der Insolvenzreife erteilt worden sei. Schließlich sei eine fehlerhafte Verbuchung der Umsatzsteuerschuld nicht ursächlich für den vom Kläger behaupteten Zinsschaden, den er im Übrigen auch nicht nachgewiesen habe. Der Kläger könne auch keinen Quotenschaden geltend machen, weil nicht ersichtlich sei, dass der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin bei einem Hinweis auf die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags einen entsprechenden Antrag rechtzeitig vor den Gewerbesteuer-Erstattungszahlungen der Stadt Leonberg gestellt hätte. Zudem seien die Zahlungen in das Vermögen der Insolvenzschuldnerin geflossen und könnten nicht als Mindestschaden angesehen werden. Die Klageabweisung in Bezug auf den gegen die Beklagte Ziffer 2 gerichteten Anspruch auf Rückzahlung von Steuerberaterhonorar hat das Landgericht damit begründet, selbst eine Schlechterfüllung des Geschäftsbesorgungsvertrags lasse den Vergütungsanspruch grundsätzlich unberührt. III. Der Kläger hat gegen das ihm am 20.12.2017 zugestellte Urteil mit am 15.1.2018 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Mit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 2.10.2018 (Az. 4 IN 410/18) wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Nachlasses des am 1.7.2015 verstorbenen Herrn Hans-Reinhard L. eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. Oliver K. zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 30.11.2018 hat der Kläger das Verfahren nach § 86 Abs. 1 Nr. 2 InsO gegenüber dem Nachlassinsolvenzverwalter aufgenommen. IV. Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, Steuerberater L. habe den Steuerberatungsvertrag mit der Insolvenzschuldnerin persönlich und nicht als Vertreter der Beklagten Ziffer 2 geschlossen, was sich aus dem verwendeten Berufssiegel, dem Deckblatt und der sprachlichen Fassung der Jahresabschlüsse sowie den jeweiligen Eindrücken in die Umsatzsteuererklärungen ergebe. Pflichtverletzungen des Steuerberaters L. sieht er in einem fehlenden Hinweis auf die Pflicht zur Insolvenzantragsstellung und der Fertigung einer fehlerhaften Umsatzsteuerjahreserklärung. Den Zins- und den Quotenschaden könne er wegen der Einstellung des operativen Geschäfts der Gesamtschuldnerin ohne Gesamtvermögensvergleich isoliert als Mindestschaden geltend machen. Die Rückzahlung des Honorars könne jedenfalls über eine Insolvenzanfechtung verlangt werden. Der Kläger beantragt: 1. Der Beklagte zu 1. und Berufungsbeklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger Euro 104.492,95 sowie weitere Euro 68.747,05 jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2. und Berufungsbeklagte zu 2. wird verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger Euro 13.504,53 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil als zutreffend. Die Beklagte Ziff. 2 macht darüber hinaus geltend, die Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 19.6.2018 und 26.2.2019 verwiesen. B. Die zulässige Berufung hat im Berufungsantrag Ziffer 2 Erfolg, ist aber im Berufungsantrag Ziffer 1 unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Soweit der Kläger den Klagantrag Ziffer 2 in der Berufungsinstanz erstmals auf eine Insolvenzanfechtung stützt, stellt dies keine Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO dar. In der Konsequenz sind die Voraussetzungen des § 533 ZPO nicht zu beachten. Der zweigliedrige Streitgegenstandsbegriff (vgl. zu diesem allgemein MünchKommBGB-Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, Vorbemerkung zu § 253 Rn. 32 ff.), der sich aus dem Antrag und dem zu Grunde liegenden Lebenssachverhalt zusammensetzt, gilt auch im insolvenzrechtlichen Anfechtungsprozess, da die Anfechtungstatbestände der §§ 130 ff. InsO dem Streitgegenstand keinen speziellen Zuschnitt geben. Allerdings wird der Lebenssachverhalt bereits durch die Benennung der anfechtbaren Handlung gekennzeichnet (MünchKommBGB-Becker-Eberhard, 5. Aufl. 2016, Vorbemerkung zu § 253 Rn. 42 m.w.N.). Dementsprechend hat der BGH zuletzt ausdrücklich klargestellt, dass der prozessuale Streitgegenstand bei einem einheitlichen Lebenssachverhalt sowohl materiell-rechtliche als auch Ansprüche aus der Insolvenzanfechtung erfasst, wenn die Klage von einem Insolvenzverwalter erhoben wird, der in seiner Person berechtigt ist, Ansprüche aus beiderlei Rechtsgrund zu verfolgen (BGH, Beschluss vom 22.11.2018 - Az. IX ZR 14/18 -, WM 2019, 42, juris-Rn. 22; in der Sache auch bereits BGH, Urteil vom 29.11.2007 - Az. IX ZR 121/06 -, WM 2008, 223, juris-Rn. 9). Nachdem das Gericht verpflichtet ist, den zur Entscheidung gestellten Streitgegenstand unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten zu beurteilen, kommt es deshalb nicht darauf an, ob sich der Insolvenzverwalter auf die Insolvenzanfechtung berufen hat (BGH, Urteil vom 29.11.2007 - Az. IX ZR 121/06 -, WM 2008, 223, juris-Rn. 12 bezogen auf erstinstanzliche Feststellungen im Tatbestand eines Urteils), weshalb es vorliegend unschädlich ist, dass der Kläger seinen Anspruch erstmals in der Berufungsinstanz ausdrücklich auf eine Insolvenzanfechtung stützte. Denn nach obigen Grundsätzen war der Insolvenzanfechtungsanspruch bereits in 1. Instanz streitgegenständlich. II. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 675 BGB gegen den Beklagten Ziffer 1, weil er nicht bewiesen hat, dass die Insolvenzschuldnerin den Steuerberatungsvertrag mit Herrn Steuerberater L. in Person beschlossen hat [dazu unter a)]. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers einen Vertragsschluss zwischen der Insolvenzschuldnerin und Herrn Steuerberater L. in Person unterstellen würde, hätte der Kläger aber den geltend gemachten Schaden der Insolvenzschuldnerin jedenfalls nicht schlüssig dargetan [dazu unter b)]. a) Der Klagantrag Ziffer 1 ist gegen den nunmehrigen Beklagten Ziffer 1 und nicht gegen den Nachlasspfleger Gerhard F. gerichtet, obwohl der Antrag bereits vom 2.3.2018 stammt und dieser erst mit Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 2.10.2018 - Insolvenzgericht - (Az. 4 IN 410/18) zum Insolvenzverwalter über den Nachlass des verstorbenen Hans-Reinhard L. bestellt wurde. Denn unklare Anträge sind im Tatbestand in der ursprünglichen Fassung mitzuteilen und erst in den Entscheidungsgründen auszulegen (BeckOKZPO-Elzer, 32. Edition, Stand 1.3.2019, § 313 Rn. 81). Nachdem sich aus dem gesamten erstinstanzlichen Vortrag wie auch dem Berufungsvorbringen des Klägers ergibt, dass der Kläger den Anspruch gegen den Rechtsnachfolger des verstorbenen Steuerberaters Hans-Reinhard L. richten wollte, ist der Klagantrag Ziffer 1 dahingehend auszulegen, dass er sich gegen den nunmehrigen Beklagten Ziffer 1 richtet. Soweit der Umstand der Insolvenzeröffnung über den Nachlass des Beklagten Ziffer 1 in das gerichtliche Fachverfahren zunächst fehlerhaft bei der Beklagten Ziffer 2 eingetragen worden und das Rubrum des Protokolls vom 26.02.2019 (BI. 489 d.A.) deswegen insoweit unrichtig ist, sieht der Senat von einer klarstellenden Berichtigung von Amts wegen ab, weil das Protokoll keinen Vollstreckungstitel bildet und auch die Parteien bislang keinen Anstoß daran genommen haben. b) Es ist davon auszugehen, dass der Steuerberatervertrag zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Hans-Reinhard L. Steuerberatungsgesellschaft mbH abgeschlossen worden ist, wobei dahinstehen kann, ob dem Vertrag ein Dauer- oder ein Einzelmandat zugrunde lag. Nach § 164 Abs. 1 BGB wirkt eine Willenserklärung, die eine Person innerhalb der ihr zustehenden Vertretungsmacht abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Nach § 164 Abs. 2 BGB kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht, wenn der Wille im fremden Namen zu handeln nicht erkennbar hervortritt. Daraus folgt, dass wenn strittig ist, ob ein Rechtsgeschäft im eigenen oder fremden Namen vorgenommen worden ist, derjenige beweispflichtig ist, der ein Vertretergeschäft behauptet (BGH, Beschluss vom 28.2.1985 - III ZR 183/83 -, NJW 1986, 1675, juris-Rn. 4). Eine Behauptung ist dann bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Eine absolute Gewissheit, die jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließt, ist dafür nicht erforderlich. Vielmehr genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen, so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen [vgl. BGH, Urteil vom 18.1.2000 - VI ZR 375/98 -, NJW 2000, 953 unter II. 3. b)]. Gemessen hieran ist der Senat vom Abschluss eines Steuerberatervertrags zwischen der Insolvenzschuldnerin und der L. GmbH überzeugt. Zwar gibt es auch Indizien, die für einen Vertragsschluss im Verhältnis Insolvenzschuldnerin und Steuerberater L. in Person sprechen. So findet sich in den Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2005 - 2011 (Anlage K5) jeweils bei der Frage nach dem Mitwirkenden auf S. 1 unten der Eindruck „Steuerberater Hans-Reinhard L. ...". Auf den Deckblättern der Jahresabschlüsse der Insolvenzschuldnerin für die Jahre 2006 - 2012 wird ebenfalls nicht die GmbH, sondern Steuerberater L. genannt. Dies deckt sich jeweils mit den einleitenden Angaben zum Auftrag und zur Auftragsdurchführung in den Jahresabschlüssen, wenn es dort heißt „Der Geschäftsführer der S. Wohnungsbaugesellschaft mbH, Herr Andreas B., hat mich beauftragt, den Jahresabschluss ... zu erstellen. ...“ Auch das Siegel am Ende der jeweiligen Jahresabschlüsse nennt Herrn Steuerberater L. und nicht die GmbH. Eine große Bedeutung kann diesen Indizien allerdings nicht beigemessen werden. Denn auch in einem den Briefkopf der Hans-Reinhard L. Steuerberatungsgesellschaft mbH tragenden Schreiben vom 15.6.2009 an das Finanzamt Leonberg (Anlage K10; Einspruch gegen den Umsatzsteuerbescheid 2007 vom 4.05.2009) wird der Steuerberater als solcher abweichend vom Briefkopf in den weiteren Kopfzeilen als Handelnder genannt. Zudem hat er dieses Schreiben als Steuerberater in Person und nicht etwas als Geschäftsführer der GmbH unterzeichnet. Diese Inkonsistenz in den Unterlagen zeigt, dass im vorliegenden Einzelfall aus den vom Kläger benannten und zuvor erörterten Indizien kein zwingender Schluss gezogen werden kann. Gegen einen Steuerberatervertragsschluss zwischen der Insolvenzschuldnerin und Herrn Steuerberater L. in Person spricht maßgeblich der Umstand, dass die Rechnungen nicht nur von der Hand-Reinhard L. Steuerberatungsgesellschaft mbH gestellt wurden, sondern die Insolvenzschuldnerin die Rechnungsbeträge ausweislich der mit Schriftsatz vom 18.2.2019 vorgelegten Kontoauszüge auch an die GmbH überwiesen hat. Ein solches Verhalten wäre aber nicht nachvollziehbar, wenn tatsächlich Herr Steuerberater L. in Person beauftragt worden wäre, weil die Zahlung an einen Dritten keine schuldbefreiende Wirkung hat. Vor dem Hintergrund einer mangelnden Erfüllungswirkung hätte es nahegelegen, dass die Insolvenzschuldnerin - statt die Rechnungen zu begleichen - eine ordnungsgemäße Rechnungsstellung durch ihren eigentlichen Vertragspartner anmahnt. Im Hinblick darauf geht der Senat von einem Vertragsschluss mit der GmbH aus. c) Losgelöst von der Frage, wer Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin geworden ist, wäre die Klage in Bezug auf den Klagantrag Ziffer 1 aber auch deshalb abzuweisen, weil der Kläger insoweit keinen schlüssigen Schaden dargetan hat. Den Ausgangspunkt jeder Schadensberechnung bildet die Differenzhypothese. Ob und inwieweit ein nach §§ 249 ff. BGB zu ersetzender Vermögensschaden vorliegt, beurteilt sich nach einem Vergleich der in Folge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen tatsächlichen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre. Die Differenzhypothese umfasst damit auch das Erfordernis der Kausalität zwischen dem haftungsbegründenden Ereignis und einer dadurch eingetretenen Vermögensminderung. Nur eine Vermögensminderung, die durch das haftungsbegründende Ereignis verursacht ist, d. h. ohne dieses nicht eingetreten wäre, ist als ersatzfähiger Schaden anzuerkennen (BGH, Urteil vom 14.6.2012 - IX ZR 145/11 -, BGHZ 193, 297, Rn. 42). Zur Abschätzung der Schadenshöhe ist ein Gesamtvermögensvergleich notwendig (vgl. z. B. BGH, Urteil vom 8.9.2016 - IX ZR 255/13 -, NJW-RR 2017, 566). In dessen Rahmen hätte die Vermögenslage zum Zeitpunkt der tatsächlichen Insolvenzverfahrenseröffnung mit der hypothetischen Vermögenslage bei einem pflichtgemäßen Verhalten des Steuerberaters und einer daraus resultierenden früheren Insolvenzantragsstellung verglichen werden müssen. Der Kläger hat jedoch keinen Gesamtvermögensvergleich vorgenommen, sondern nur zwei Schadenspositionen herausgegriffen, nämlich die vom Finanzamt gem. § 238 AO erhobenen Zinsen, die im Zeitraum zwischen dem 1.4.2014 und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 23.7.2015 angefallen sind. (104.492,95 €), und die Gewerbesteuerrückerstattungen der Stadt Leonberg (68.747,05 €). Diese Positionen erachtet er im Hinblick auf eine behauptete Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin als einen jedenfalls zu erstattenden Mindestschaden, den er in einer Höhe von 104.492,95 € geltend macht. Der Kläger hat die behauptete Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs der Insolvenzschuldnerin jedoch nicht bewiesen. Insoweit hat er sich auf die bloße Wiedergabe von Kontobewegungen der Insolvenzschuldnerin beschränkt und keinen weitergehenden Beweis angeboten. Aus der vorgelegten Aufstellung vermag sich der Senat aber keine Überzeugung im Sinne von § 286 ZPO zu bilden, weil sich dieser eine Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs nicht sicher entnehmen lässt. Denn nach dieser Aufstellung hat beispielsweise die EU. PO. SYS. AG am 27.3.2014 auf eine „renr" 2014/006 einen Betrag von 3.570,00 € bezahlt, wobei die Angabe einer Rechnungsnummer einer Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs widerspricht. Denn bloße Transferzahlungen werden regelmäßig nicht mit einer Rechnungsnummer versehen. Dementsprechend findet sich in der vom Kläger vorgelegten Aufstellung auch eine Vielzahl von. Buchungsvorgängen mit dem Verwendungszweck „Transferkonto" oder „Überweisungsgutschrift Transferkonto". Gerade diese Ungleichbehandlung lässt nicht den Schluss zu, dass auch eine Überweisung, bei der als Verwendungszweck eine Rechnungsnummer angegeben ist, eine reine Transferzahlung ohne einen zu Grunde liegenden wirtschaftlichen bzw. ergebnisrelevanten Vorgang dargestellt hat. Des Weiteren hat die EU. PO. SYS. AG am 5.5.2015 einen Betrag von 25.000,00 € mit dem nicht aussagekräftigen Verwendungszweck „BEKANNT/GEB SHA/REF 1051000000038/" und am 19.6.2014 wiederum einen solchen in Höhe von 25.000,00 € mit dem bloßen Verwendungszweck „bekannt" überwiesen. Auch diesen Buchungen können mangels hinreichender Aussagekraft des Verwendungszwecks werthaltige Forderungen bzw. ergebnisrelevante Geschäftsvorgänge zu Grunde gelegen haben. Unter nochmaliger Würdigung des gesamten Inhalts der Aufstellung mit einer Mehrzahl von nicht eindeutigen Kontobewegungen vermag sich der Senat nicht von einer Einstellung des operativen Geschäftsbetriebs zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund durfte sich der Kläger nicht darauf beschränken, lediglich zwei Positionen als Mindestschaden herauszugreifen. Er wäre vielmehr gehalten gewesen, einen Gesamtvermögensvergleich vorzunehmen, worauf er auch in der mündlichen Verhandlung vom 19.6.2018 und mit gerichtlicher Verfügung vom 7.2.2019 hingewiesen wurde. 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte Ziffer 2 einen Anspruch auf Erstattung der streitgegenständlichen Honorarzahlungen aus §§ 129, 133, 134 InsO in Höhe von 13.504,53 €. Anspruchsvoraussetzung des § 133 InsO (in der im vorliegenden Rechtsstreit bis zum 4.4.2017 maßgeblichen Fassung) ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. a) Es liegt eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 133 Abs. 1 InsO vor. Diese umfasst alle Rechtshandlungen im Sinne von § 129 InsO, worunter auch ein Überweisungsauftrag an ein Kreditinstitut in Verbindung mit dessen Ausführung fällt [BGH, Urteil vom 17.4.1986 - IX ZR 54/85 -, NJW-RR 1986, 848 (850)]. Der Kläger hat die dem Klageantrag Ziffer 2 zu Grunde liegenden Kontoauszüge, denen sich die Ausführung der einzelnen Überweisungen entnehmen lässt, mit Schriftsatz vom 18.2.2019 vorgelegt. Danach hat die Insolvenzschuldnerin am 22.4.2014 Beträge von 1.387,22 € und 2.000,00 €‚ am 27.10.2014 solche von 2.500,00 € und 2.634,82 € und am 4.12.2014 solche von 1.186,39 € und 3.796,10 €‚ mithin einen Gesamtbetrag von 13.504,53 € an die Beklagte Ziffer 2 überwiesen. b) Diese Zahlungen sind unstreitig innerhalb der letzten 10 Jahre vor der Insolvenzverfahrenseröffnung am 23.7.2015 erfolgt. c) Die Insolvenzschuldnerin handelte auch mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz. Ein solcher ist anzunehmen, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung seine Zahlungsunfähigkeit oder seine drohende Zahlungsunfähigkeit kennt, da er in diesem Fall regelmäßig weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BeckOK InsO-Raupach, 14. Edition, Stand 25.4.2019, § 133 Rn. 16.1). Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Insolvenzschuldnerin im Zeitpunkt der Vornahme der dem Klageantrag Ziffer 2 zu Grunde liegenden Überweisungen zahlungsunfähig im Sinne von § 17 InsO war. Denn aus der mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 6.3.2019 vorgelegten Aufstellung des Obergerichtsvollziehers R. vom 24.5.2015 (Anlage BK7) ergibt sich, dass es bereits seit dem Jahr 2007 zu Zahlungseinstellungen der Insolvenzschuldnerin gekommen ist. So wurde dem Obergerichtsvollzieher Ri. beispielsweise am 22.8.2008 ein Zwangsvollstreckungsauftrag von der Firma W. GmbH (A. …, ….. S.) erteilt, wobei die offene Gesamtforderung zum 24.5.2015 11.355,22 € betrug. Dieser Vorgang belegt eine Zahlungseinstellung im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 2 InsO. Denn unter diesen Begriff fällt dasjenige nach außen hervortretende Verhalten eines Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urteil vom 10.11.2001 - IX ZR 48/01 -‚ NJW 2002, 515, juris-Rn. 26). Für die beteiligten Verkehrskreise um den Schuldner drängte sich bei einem Vollstreckungsauftrag in dieser Größenordnung der Eindruck auf, der Schuldner sei außerstande: seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen. Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort, bis der Schuldner seinen Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen hat, was die Beklagte Ziffer 2 hätte beweisen müssen (BGH, Urteil vom 14.9.2017 - IX ZR 3/16 -, NZI 2018, 114, juris-Rn. 10). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Aufstellung des Obergerichtsvollziehers Ri. Zwangsvollstreckungsaufträge enthält, die in zeitlicher Nähe zu den Zahlungen an die Beklagte Ziffer 2 im Zeitraum von April bis Dezember 2014 liegen. Dass diese Darlegungs- und Beweislast nur für eine bestimmte Zeitspanne zwischen einer einmal eingetretenen Zahlungseinstellung und einer Insolvenzantragsstellung gilt, lässt sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht entnehmen. Einen Beweis für die Wiederaufnahme der Zahlungen hat die Beklagte Ziffer 2 aber trotz Hinweises des Senats auf die vorstehende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast im Beschluss vom 29.4.2019 nicht angetreten. Zudem spricht die vorliegende Vollstreckungsauftragsaufstellung des Obergerichtsvollziehers Ri. gegen eine Wiederaufnahme der Zahlungen, weil ihm auch weiterhin Vollstreckungsaufträge erteilt wurden. d) Der Senat geht auch davon aus, dass die Beklagte Ziffer 2 vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin Kenntnis hatte. Denn die Beklagte Ziffer 2 hatte in Person des Steuerberaters L. noch am 16.4.2014 eine Bilanz der Insolvenzschuldnerin erstellt, mithin 6 Tage vor der ersten streitgegenständlichen Überweisung. Aus den von der Beklagten Ziffer 2 erstellten Bilanzen ergaben sich bilanzielle Unterdeckungen, also nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbeträge, in Höhe von 1.190.161,66 € zum 31.12.2007, von 1.175.413,54 € zum 31.12.2008, von 1.366,428,85 € zum 31.12.2009, von 759.386,27 € zum 31.12.2010, von 1.101.344,59 € zum 31.12.2011 und von 677.263,78 € zum 31.12.2012. Zur ordnungsgemäßen Erstellung dieser Bilanzen mussten der Beklagten Ziffer 2 Unterlagen betreffend die ausgewiesenen Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin vorgelegen haben. Nachdem deren konkrete Höhe auch die Kosten der Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher beinhaltet, ist davon auszugehen, dass der Beklagten Ziffer 2 ein Tätigwerden des Gerichtsvollziehers bekannt war und sie damit die für § 133 InsO erforderliche Kenntnis hatte. 3. Nachdem die der Beklagten Ziffer 2 am 31.10.2016 zugestellte Klage nur hinsichtlich des Klagantrags Ziffer 2 Erfolg hat, waren dem Kläger auch nur insoweit Rechtshängigkeitszinsen nach § 291 BGB ab 1.11.2016 zuzusprechen. Zudem handelt es sich bei der dem Klagantrag Ziffer 2 zu Grunde liegenden Forderung um keine Entgeltforderung (vgl. BGH, Urteil vom 12.4.2018 - IX ZR 88/17 -, NJW-RR 2018, 947 Rn. 33 für einen Anspruch aus § 143 InsO), weshalb nur Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zuzuerkennen waren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit den Grundsätzen der Baumbachschen Formel. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 GKG, wobei der Senat in Übereinstimmung mit der nicht angefochtenen Streitwertfestsetzung des Landgerichts davon ausgeht, dass dem in 1. Instanz gegen beide Beklagte gerichteten Antrag auf Herausgabe der Mandantenakte ein Streitwert von 3.000,00 € zukommt. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Dr. Groß Dr. Melin Kellermann-Schröder Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Richter am Oberlandesgericht Richter am Landgericht