Urteil
12 U 160/15
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0117.12U160.15.00
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Leitsätze
1. Von einem anwaltlichen Mandat ist auszugehen, wenn gerade die anwaltliche Prüfung und die damit verbundene Kontrolle rechtlicher Risiken von Geschäften Hintergrund für die Einschaltung eines Rechtsanwalts war.(Rn.14)
2. Auch bei einem beschränkten Mandat besteht in den Grenzen des erteilten Mandats die Pflicht eines Rechtsanwalts, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden.(Rn.20)
(Rn.32)
3. Ein Rechtsanwalt muss ggf. darüber aufklären, dass es sich bei einem Geschäft um ein genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft handelt.(Rn.22)
4. Die einen Mandanten hinsichtlich des haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs treffende Beweislast kann durch den Beweis des ersten Anscheins erleichtert werden, wenn bei pflichtgemäßer Beratung nur eine einzige Entschließung ernsthaft denkbar gewesen wäre.(Rn.37)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.10.2015 - 9 O 130/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:
(1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.333,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2013 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die S. Management Group AG in Konkursliquidation aufgrund des Vertrages über den Ankauf der Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherungsverein a.G. mit der Vertragsnummer ...2, der Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherungsverein a.G. mit der Vertragsnummer ...4 sowie der Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherungsverein a.G. mit der Vertragsnummer ...3.
(2.) Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Hinblick auf Ziff. 1 im Verzug der Annahme befindet.
(3.) Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 14.333,09 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einem anwaltlichen Mandat ist auszugehen, wenn gerade die anwaltliche Prüfung und die damit verbundene Kontrolle rechtlicher Risiken von Geschäften Hintergrund für die Einschaltung eines Rechtsanwalts war.(Rn.14) 2. Auch bei einem beschränkten Mandat besteht in den Grenzen des erteilten Mandats die Pflicht eines Rechtsanwalts, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden.(Rn.20) (Rn.32) 3. Ein Rechtsanwalt muss ggf. darüber aufklären, dass es sich bei einem Geschäft um ein genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft handelt.(Rn.22) 4. Die einen Mandanten hinsichtlich des haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhangs treffende Beweislast kann durch den Beweis des ersten Anscheins erleichtert werden, wenn bei pflichtgemäßer Beratung nur eine einzige Entschließung ernsthaft denkbar gewesen wäre.(Rn.37) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.10.2015 - 9 O 130/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: (1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.333,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.06.2013 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die S. Management Group AG in Konkursliquidation aufgrund des Vertrages über den Ankauf der Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherungsverein a.G. mit der Vertragsnummer ...2, der Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherungsverein a.G. mit der Vertragsnummer ...4 sowie der Lebensversicherung bei der ... Lebensversicherungsverein a.G. mit der Vertragsnummer ...3. (2.) Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Hinblick auf Ziff. 1 im Verzug der Annahme befindet. (3.) Die weitergehende Klage wird als unzulässig abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Beklagte. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 14.333,09 € festgesetzt. I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen. II. Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und somit zulässige Berufung ist weit überwiegend begründet. Die Klage ist bezüglich der Hauptsacheforderung von 14.333,09 € zuzüglich Zinsen zulässig und begründet, hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten hingegen mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig. 1. Soweit die Klägerin Zahlung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten an die ... Rechtsschutzversicherung AG verlangt (Klageantrag Ziff. 2), ist die Klage unzulässig. Es fehlt an der Prozessführungsbefugnis, die eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung darstellt (Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 50 Rn. 19). Ein eigener Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten besteht nicht und wird nicht geltend gemacht, nachdem die der Klägerin von ihrem Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellten Kosten von der Rechtschutzversicherung erstattet wurden. Auch wird offensichtlich keine Rückabtretung des nach § 86 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangenen Ersatzanspruchs geltend gemacht. Vielmehr soll, wie sich aus der Antragsfassung ergibt, ein - nach § 86 VVG übergegangener - Kostenerstattungsanspruch der Rechtsschutzversicherung im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden. In Betracht kommt hier lediglich eine gewillkürte Prozessstandschaft. Für diese ist zum einen ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Geltendmachung der Forderung, zum anderen eine Ermächtigung durch den Rechtsinhaber erforderlich (st. Rspr., s. z.B. BGH, NJW 1989, 1932, 1933; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl. 2016, vor § 50 Rn. 44 m.w.N.). Vorliegend kann Letztere nicht festgestellt werden. Zwar kann eine Ermächtigung auch konkludent erteilt werden (BGH, NJW 1989, 1932, 1933; Zöller/Vollkommer, 31. Aufl. 2016, vor § 50 Rn. 45 m.w.N.; vgl. z.B. ebenfalls in einem Fall des § 86 VVG: OLG Köln, NJW-RR 1994, 27, 28), vorliegend jedoch fehlt es klägerseits am Vortrag zur Erteilung einer Ermächtigung gänzlich. Weder ist ein Schriftstück vorgelegt worden, aus dem sich eine Ermächtigung ergibt oder ableiten lässt, noch ist sonst zur Erteilung einer Ermächtigung vorgetragen worden. Auf diesen Umstand hat der Beklagte nochmals in der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2016 ausdrücklich hingewiesen, ohne dass die Klägerseite ergänzenden Vortrag gehalten hätte. 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig und begründet. a) Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Mandatsbearbeitung aus §§ 280 Abs. 1, 675, 611 BGB zu. aa) Zwischen den Parteien wurde ein als solcher bezeichneter „Geschäftsbesorgungsvertrag“ geschlossen (nunmehr vorgelegt als Anl. BK 8, s. zum wesentlichen Inhalt bereits Seite 4 ff. des landgerichtlichen Urteils). (1) Der Vertrag ist rechtlich als Anwaltsvertrag einzuordnen. Zwar ist die Vereinbarung nicht mit dem Begriff „Anwaltsvertrag“, sondern mit „Geschäftsbesorgungsvertrag“ überschrieben, sowohl im Rubrum als auch im weiteren Vertragstext wird der Beklagte nicht als Rechtsanwalt, sondern als Treuhänder bezeichnet und auch die Vergütung erfolgte nicht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, sondern - wie beim Treuhandvertrag typisch - in Form eines prozentualen Anteils am entgegengenommenen Geldbetrag. Dennoch kann nicht von einem bloßen Treuhandauftrag ausgegangen werden (so auch das Landgericht sowie in einem Parallelfall Hippeli, in: jurisPR-HaGesR 5/2015 Anm. 6; vgl. zur Abgrenzung auch BGH, NJW 1993, 199; Rinkler, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, Rn. 164 ff.; im Ergebnis anders, allerdings ohne nähere Erörterung der Frage: OLG München, Urt. v. 08.09.2014, Az. 21 U 849/14, unveröffentlicht, vorgelegt als Anl. BB2, GA 315 ff.). Der vertraglich festgelegte Pflichtenkreis des Beklagten reicht nämlich über eine bloße Treuhänderstellung deutlich hinaus: Dem Beklagten oblag nach § 2 Ziff. 1 des Geschäftsbesorgungsvertrags (im folgenden GbV) zunächst die Aufgabe, eine in der Anlage näher bezeichnete Vermögensanlage, nämlich verschiedene Lebensversicherungsverträge der Klägerin, zu kündigen, die Abwicklung der gekündigten Vertragsverhältnisse vorzunehmen und das von der Klägerin zu beanspruchende Guthaben - insoweit reiner Treuhandauftrag - treuhänderisch entgegenzunehmen. Sodann sollte der Beklagte nach § 2 Ziff. 4 GbV in (voller) Höhe des aus der Kündigung der Lebensversicherungsverträge erzielten Guthabens namens der Klägerin, die ihn hierzu vorab bevollmächtigte, einen „Kaufvertrag“ mit der S. AG abzuschließen, bei dem ein Anteil von 25% sofort zurückgezahlt werden sollte und im Übrigen versprochen wurde, nach 72 Monaten einen weiteren Betrag in Höhe des doppelten des ausstehenden Restbetrags an die Klägerin zurückzuzahlen. Hinzu kommt, dass nach dem eigenen ausdrücklichen Vortrag des Beklagten die S. AG den Nutzen seiner Tätigkeit speziell damit beworben hatte, dass bei einer Vertragskündigung durch einen Rechtsanwalt die Versicherungsgesellschaften eine korrekte Abrechnung unter Beachtung der vom BGH zur Wirksamkeit von Versicherungsbedingungen von Lebensversicherern ergangenen Entscheidungen vornehmen würden. Folgerichtig wurde dem Namen des Beklagten im Vertrag ausdrücklich die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ vorangestellt. Gerade die anwaltliche Prüfung und die damit verbundene Kontrolle rechtlicher Risiken der Geschäfte war mithin Hintergrund für die Einschaltung des Beklagten, so dass von einem anwaltlichen Mandat auszugehen ist. (2) Wie auch das Landgericht festgestellt hat, ist dabei nicht von einem unbeschränkten anwaltlichen Mandat auszugehen, vielmehr beschränkte sich das Mandat auf die Auflösung der Versicherungsverträge einerseits und den Abschluss eines „Kaufvertrags“ über den gesamten erlösten Betrag mit der S. AG andererseits. Grundsätzlich gilt, dass ein Rechtsanwalt damit beauftragt sein kann, seinen Auftraggeber umfassend oder nur in beschränktem Umfang zur Erledigung bestimmter Aufgaben zu betreuen. Vorliegend ergibt sich eine Beschränkung des Mandats bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Geschäftsbesorgungsvertrags, wo es in der Präambel (§ 1) heißt, dass der Beklagte lediglich „mit den in § 2 näher beschriebenen Dienstleistungen“ beauftragt werde und dass eine „Prüfung, Vermittlung und Beratung hinsichtlich der bezeichneten Vermögensanlagen“ nicht von der Beauftragung des Beklagten umfasst sind. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Beschränkung bestehen nicht. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei einzelnen Klauseln des GbV um allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Selbst wenn man das annimmt, wäre die Beschränkung des dem Beklagten übertragenen Mandates wirksam: Die Regelungen in §§ 1, 2 GbV sind einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle weitgehend entzogen, weil sie den Gegenstand der Hauptleistungspflicht festgelegen. Sie sind auch nicht Intransparent oder - soweit man § 305c Abs. 1 BGB anwenden wollte - als überraschende Klauseln einzuordnen. bb) Auch bei Annahme eines solchen beschränkten Mandates liegt jedoch eine Beratungspflichtverletzung des Beklagten vor. (1) Die Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden, besteht auch bei einem beschränkten Mandat in den Grenzen des erteilten Mandats (BGH, VIZ 1998, 571 f.). Im Übrigen muss der Rechtsanwalt generell - auch bei einem eingeschränkten Mandat - vor Gefahren auch außerhalb des beschränkten Mandatsgegenstands warnen, die ihm bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen müssen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist (BGH, VIZ 1998, 571, 572; BGH, NJW-RR 2012, 305, 306; Vill, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, Rn. 553; Hippeli, jurisPR-HaGesR 5/2015, Anm. 6 lit. C). (2) Vorliegend ist eine Pflichtverletzung schon im Rahmen des beschränkten Mandates festzustellen, so dass es auf die Frage, ob hier eine hinreichend „offenkundige“ Gefahr außerhalb des Mandates vorlag, nicht ankommt. Die Pflichtverletzung ist bereits darin zu sehen, dass der Beklagte im Rahmen des ihm obliegenden, also im Rahmen des beschränkten Mandates liegenden Abschlusses des „Kaufvertrags“ namens der Klägerin nicht geprüft hat, ob dieser überhaupt wirksam ist und ob die Eingehung des Geschäfts nicht rechtliche Risiken birgt. Dass die Klägerin beim Abschluss des Kaufvertrags das gewählte „Modell“ dem Beklagten vorgegeben hatte und dass es im GbV heißt, der Treuhänder übernehme „keine Haftung für den Eintritt der vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen Ziele“ und der Kunde müsse „diejenigen Risiken tragen, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag bestehen“ ändert nichts daran, dass das Mandat des Beklagten den Abschluss des „Kaufvertrags“ und damit im Zusammenhang stehende unmittelbare rechtliche - nicht wirtschaftliche - Risiken erfasste. Bedenken gegen die Wirksamkeit und rechtliche Risiken ergeben sich insbesondere daraus, dass es sich vorliegend um ein nach dem KWG genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft gehandelt hat und die S. AG nicht über die erforderliche Genehmigung verfügte (vgl. ähnlich OLG Karlsruhe, NJOZ 2013, 1737, 1740). (a) Nach der vorliegenden Vertragskonstruktion war es so, dass der Beklagte im Zeitpunkt des „Kaufvertrags“schlusses die Lebensversicherungsverträge der Klägerin gekündigt hatte und das entsprechende Guthaben bereits an ihn - treuhänderisch - ausgezahlt worden war. Mit dem Abschluss des „Kaufvertrags“ verkaufte er also Geld gegen das Versprechen, zu einem späteren Zeitpunkt von der S. AG das Doppelte des - nach sofortiger Rückzahlung eines Teils des Geldes - ausstehenden Betrags zurück zu erhalten. Der Sache nach liegt damit eindeutig kein Kaufvertrag, sondern ein Darlehensvertrag vor, bei dem der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag zur Verfügung stellt, der dann zu einem näher bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zuzüglich einer Verzinsung zurückzuzahlen ist. Dieser Vertrag ist als Einlagengeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG einzuordnen. (aa) Das KWG ist ungeachtet des Umstands, dass die S. AG ihren Sitz in der Schweiz hatte, anwendbar. Insoweit genügt es, wenn sich ein ausländischer Anbieter - auch vom Ausland aus - zielgerichtet an den deutschen Markt wendet, um im Inland wiederholt geschäftsmäßig Finanzdienstleistungen anzubieten (vgl. OLG München, Urt. v. 30.102.2013, 20 U 1699/13, JURIS Rz. 52). Diese Voraussetzung ist hinsichtlich der S. AG, die sich, wie gerichtsbekannt ist, mit ihrem Angebot an eine Vielzahl von Anlegern in Deutschland gewandt hat, erfüllt. (bb) Es liegt auch der Sache nach ein Einlagengeschäft im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG vor. Ein Einlagengeschäft ist legal definiert als die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums, sofern der Rückzahlungsanspruch nicht in Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen verbrieft wird, ohne Rücksicht darauf, ob Zinsen vergütet werden. Hier liegt jedenfalls ein Einlagengeschäft in der Form der Annahme „anderer unbedingt rückzahlbarer Gelder des Publikums“ vor (vgl. in einem ähnlichen Fall z.B. BGH, NJW 2015, 675, 676). Wie oben bereits angesprochen, war Inhalt des „Kaufvertrags“ mit der S. AG, nachdem die Lebensversicherungen der Klägerin zuvor bereits aufgelöst und das Geld ausgezahlt worden war, einzig die Abrede, dass das erlöste Geld des Anlegers - also „Geld des Publikums“ - an sie gezahlt und zu einem vorab festgelegten Zeitpunkt - also „unbedingt“ - mit einem 100%igen Zuschlag zurückzuzahlen war. Die Bezeichnung „Kaufvertrag“ steht einer Einordnung als Einlagengeschäft nicht entgegen; maßgeblich ist vielmehr der tatsächliche Inhalt des Geschäfts. (b) Der S. AG fehlte die nach § 32 Abs. 1 KWG erforderliche Genehmigung zum Betreiben des streitgegenständlichen Einlagengeschäfts. (aa) Vorliegend war eine Genehmigung nach § 32 Abs. 1 KWG erforderlich. Dass die S. AG gewerbsmäßig und auch, was nach § 32 Abs. 1 KWG alternativ ausreichen würde, in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Einlagengeschäfte wie das streitgegenständliche betrieb, ergibt sich eindeutig aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen, z.B. dem Untersuchungsbericht der Kanzlei B. H. vom 11. Juni 2012, in dem von über 4.000 Anlegern die Rede ist, die Rückforderungsansprüche von über 50 Mio. Schweizer Franken geltend machen. Auch der Umstand, dass allein beim 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart eine Vielzahl von Parallelfällen anhängig sind, belegt den Umfang der Geschäftstätigkeit der S. AG in Deutschland. (bb) Dass die S. AG die erforderliche Genehmigung nach § 32 KWG nicht hatte, ist unstreitig. (c) Nach h.M. hat die fehlende Genehmigung zwar nicht die zivilrechtliche Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge (s. Fischer/Müller, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 30 m.w.N.). Dessen ungeachtet handelt es sich aber um einen Umstand, der für die Entscheidung der Anleger über den Abschluss des Geschäfts von ganz wesentlicher Bedeutung ist (davon geht auch der BGH ohne nähere Erörterung aus, s. z.B. BGH, NJW-RR 2015, 2015, 675 ff.). Sinn und Zweck von § 32 KWG ist es, dass nur Unternehmen Bankgeschäfte betreiben, die personell und finanziell die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten (BGH, ZIP 2010, 2264, 2268). Das Erlaubnisverfahren ermöglicht es, das Eindringen ungeeigneter Personen und unzulänglich fundierter Unternehmen in das Kreditgewerbe zu verhindern (BGH, a.a.O.). Dementsprechend wird § 32 KWG als Schutzgesetz zugunsten des einzelnen Anlegers verstanden, so dass Anleger ggf. Schadensersatz auch in Form der Rückabwicklung des Vertrags verlangen können (Fischer/Müller, in: Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 5. Aufl. 2016, § 32 Rn. 31 m.w.N.). Die fehlende Genehmigung nach § 32 KWG gibt zudem der BaFin Anlass, eine Einstellung der Geschäftstätigkeit der SAM zu verfügen, was wiederum den Rückzahlungsanspruch der Anleger zusätzlich gefährdet. Geht man wie oben ausgeführt von einem beschränkten anwaltlichen Mandat aus, zu dem auch der Abschluss des „Kaufvertrags“ mit der S. AG gehörte, so oblag es dem Beklagten als Teil seiner anwaltlichen Pflichten, das beabsichtigte Geschäft auf rechtliche Risiken zu überprüfen. Denn auch bei einem beschränkten Mandat besteht innerhalb der Grenzen des Mandats die Pflicht des Anwalts, die Interessen seines Auftraggebers nach jeder Richtung umfassend wahrzunehmen und sich so zu verhalten, dass Schädigungen des Mandanten möglichst vermieden werden. Der Beklagte wäre also verpflichtet gewesen - was er unstreitig nicht getan hat - zu überprüfen, ob es sich bei dem Vertrag um ein genehmigungspflichtiges Einlagengeschäft gehandelt hat - das war ersichtlich der Fall - und ggf. ob eine solche Genehmigung vorlag, was nicht gegeben war. Dem steht nicht entgegen, dass dem Beklagten laut der Präambel des Geschäftsbesorgungsvertrags „nicht die Prüfung, Vermittlung und Beratung hinsichtlich der Neuordnung der bezeichneten Vermögensanlagen“ oblag. Diese Klausel ist so zu verstehen, dass der Beklagte über die konkret bezeichneten Tätigkeiten hinaus, die ihm als Treuhänder oblagen, keine Anlageberatungsleistungen hinsichtlich der beabsichtigten Vermögensumschichtung schuldete. Die Klausel kann aber nicht so verstanden werden, dass sie den Beklagten von anwaltlichen Prüfungspflichten im Hinblick auf erkennbare rechtliche Risiken bei den von ihm nach dem Vertrag abzuschließenden Rechtsgeschäften entbindet. Selbst wenn man das anders sehen wollte, wäre die Klausel zumindest mehrdeutig und als allgemeine Geschäftsbedingung zu Lasten des Beklagten als Verwender im hier verstandenen Sinne auszulegen. (3) Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen kann offenbleiben, ob sich dem Beklagten die fehlende Absicherung des Einlagengeschäfts derart aufdrängen musste, dass er auch außerhalb der Grenzen seines anwaltlichen Mandates auf dieses Risiko hätte hinweisen müssen. cc) Die Pflichtverletzung des Beklagten hat auch einen Schaden der Klägerin hervorgerufen. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei pflichtgemäßer Beratung von der Auflösung der Lebensversicherungen und der Investition des Geldes bei der S. AG Abstand genommen hätte, mit der Folge, dass der Schaden in Form des von der S. AG nicht zurückgezahlten Teils des „Kaufpreises“ nicht eingetreten wäre. Grundsätzlich hat der Mandant, hier also die Klägerin, den haftungsausfüllenden Ursachenzusammenhang als Voraussetzung des Schadensersatzanspruchs nach dem Maßstab des § 287 ZPO darzulegen und zu beweisen (st. Rspr., vgl. nur BGH, NJW-RR 2006, 923, 925). Die Klägerin muss also nachweisen, dass sie sich bei ordnungsgemäßer Beratung so verhalten hätte, dass der eingetretene Schaden vermieden worden wäre. Die den Mandanten treffende Beweislast kann durch den Beweis des ersten Anscheins erleichtert werden, wenn bei pflichtgemäßer Beratung nur eine einzige verständige Entschließung ernsthaft denkbar gewesen wäre (st. Rspr. im Anwaltshaftungsrecht, grundlegend BGH NJW 1993, 3259, 3260; s. auch G. Fischer, in: Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl. 2015, Rn. 1114 ff. m.w.N.) während ein Anscheinsbeweis ausscheidet, wenn mehrere Handlungsweisen des Mandanten mit verschiedenen Vor- und Nachteilen ernsthaft in Betracht gekommen wären (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1210, 1212). Vorliegend kommt der Anscheinsbeweis der Klägerin zugute: Hätte ihr der Beklagte mitgeteilt, dass die S. AG nicht über die erforderliche Genehmigung nach § 32 KWG verfügt, so dass nicht gewährleistet war, dass sie über ausreichende personelle und finanzielle Mittel verfügte, um die Einlagengeschäfte ordnungsgemäß durchzuführen, und außerdem ein Einschreiten der BaFin mit der Folge der Einstellung der Geschäftstätigkeit drohte, wäre die für sie einzig sinnvolle Maßnahme gewesen, von der beabsichtigten Umschichtung ihres Vermögens Abstand zu nehmen. Den zu Gunsten der Klägerin streitenden Anscheinsbeweis hat der Beklagte nicht widerlegt oder erschüttert; Gründe für ein atypisches Verhalten der Klägerin sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. dd) Ein Schaden ist in der geltend gemachten Höhe von 14.333,09 € entstanden. Dies entspricht dem Anteil an dem Erlös aus dem Verkauf der Lebensversicherungen, den die Klägerin bei der S. AG investiert und der nicht unmittelbar an sie zurückgezahlt wurde. Die Verurteilung hat - wie von Klägerseite bereits im Antrag berücksichtigt - Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche zu erfolgen, die der Klägerin gegen die S. AG aufgrund des „Kaufvertrags“ zustehen. Dem vertraglichen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten kann auch nicht die Regelung des § 5 GbV entgegengehalten werden. Zwar begrenzt § 5 Nr. 1 GbV die Haftung des Beklagten bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen „auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden“. Insofern kann indes offen bleiben, ob ein nur leicht oder sogar grob fahrlässiges oder (bedingt) vorsätzliches Verhalten des Beklagten vorliegt, denn bei dem seitens der Klägerin geltend gemachten Schaden handelt es sich gerade um den vertragstypischen Schaden, der zudem angesichts der vorstehenden Ausführungen voraussehbar war. Auch kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf § 5 Nr. 3 Sätze 1 und 3 GbV berufen, wonach er keine Haftung für den Eintritt der vom Kunden angestrebten wirtschaftlichen Ziele übernehme und der Kunde diejenigen Risiken zu tragen habe, die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag stehen. Dabei kann offen bleiben, ob eine vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen im Wege einer allgemeinen Geschäftsbedingung überhaupt wirksam wäre. Jedenfalls vermag die Klausel einen Haftungsausschluss nicht herbeizuführen, weil die dort genannten „angestrebten wirtschaftlichen Ziele“ die mit der Anlage angestrebte Erwirtschaftung von Gewinnen betreffen, nicht aber die mit dem Vertragsschluss einhergehenden rechtlichen Risiken, und weil auch der pauschale Hinweis, der Kunde müsse diejenigen Risiken tragen, „die im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag bestehen“, nicht mit hinreichender Deutlichkeit - die Klausel ist im Falle der Mehrdeutigkeit verwenderfeindlich zu Lasten des Beklagten auszulegen - die Haftung für unmittelbar mit dem Abschluss des Kaufvertrags verbundene rechtliche Risiken ausschließt. ee) Das gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutete Vertretenmüssen hat der Beklagte nicht widerlegt. b) Nebenforderungen Die Klägerin hat aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB Anspruch auf Verzugszinsen ab 05.06.2013, nachdem sie den Beklagten mit Schreiben vom 21.05.2013 (Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 06.08.2015) unter Fristsetzung bis zum 04.06.2013 zur Zahlung aufgefordert und damit den Beklagten ab 05.06.2013 in Verzug gesetzt hat. c) Annahmeverzug Der Feststellungsantrag gerichtet auf die Feststellung, dass der Beklagte sich hinsichtlich des Klageantrags Ziff. 1, also der Entgegennahme der Anspruchsabtretung, in Annahmeverzug befindet, ist ebenfalls begründet. Denn der Klageabweisungsantrag des Beklagten ist entweder so zu verstehen, dass er zwar die Abtretung anzunehmen bereit wäre, die dafür verlangte Gegenleistung (Zahlung) aber nicht anbietet oder aber mit der Ablehnung der mit dem Klageantrag begehrten Zahlung zugleich die Annahme der ihm geschuldeten Abtretung ablehnt (vgl. KG Berlin, NJW 1972, 2052). Im ersten Fall ergibt sich der Annahmeverzug aus § 298 BGB, im letzteren Fall bereits aus § 295 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 293 f. BGB. d) Ob auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten, insbesondere aus § 826 BGB gegeben ist, kann offenbleiben, nachdem wie oben ausgeführt bereits ein vertraglicher Schadensersatzanspruch zu bejahen ist. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, nachdem die Klägerin lediglich mit einer Nebenforderung unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegend. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abstrakt geklärt und die Auswirkungen dieser Grundsätze betreffen nur den jeweiligen Einzelfall. Dass ein anderes Oberlandesgericht in einem Parallelfall den streitgegenständlichen Geschäftsbesorgungsvertrag anders ausgelegt und im Ergebnis anders entschieden hat, ist kein Grund für die Zulassung der Revision.