Beschluss
12 W 54/11
OLG Stuttgart 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0108.12W54.11.0A
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Leitsätze
Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist eine Beweisantizipation möglich, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt und eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde.(Rn.13)
(Rn.16)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2011 (Az. 9 O 478/10) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens ist eine Beweisantizipation möglich, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt und eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde.(Rn.13) (Rn.16) Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2011 (Az. 9 O 478/10) wird z u r ü c k g e w i e s e n. I. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird unter Bezugnahme auf den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2011 (dort unter I., Seiten 2 bis 5, Bl. 98 -101 d.A.) abgesehen. II. 1. Die gemäß § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 4. Juli 2011, über die gemäß § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht der Einzelrichter, sondern der Senat zu entscheiden hat (Beschluss wurde nicht vom Einzelrichter, sondern der Kammer des Landgerichts erlassen), ist zulässig, aber unbegründet. 2. Das Landgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zu Recht mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Klage zurückgewiesen. a. Gemäß § 114 ZPO kann Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der beabsichtigten Klage fehlt es an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da die betriebsbedingte Kündigung, die die frühere Arbeitgeberin des Antragstellers, die Firma B... H... GmbH, S... (im Folgenden: Fa. B...), am 22. Dezember 1995 erklärt hat, zu Recht erfolgt ist und das seinerzeitige Arbeitsverhältnis des Antragstellers beendet hat. b. Der erkennende Senat hat im Urteil in der Sache des Antragstellers gegen seinen früheren Rechtsanwalt S... u. a. (Urteil vom 10. März 2009, Az. 12 U 6/07, Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, Az. 9 O 147/04; Akten sind beigezogen) ausführlich dargetan, dass die Kündigung vom 22. Dezember 1995 nicht sozial ungerechtfertigt im Sinne von § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (im Folgenden: KSchG) war, weil dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers entgegenstanden (§ 1 Abs. 2 KSchG), es an einer anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeit fehlte, die Sozialauswahl den Anforderungen des § 1 Abs. 3 KSchG entsprach und der Betriebsrat angehört wurde (§ 102 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz; vgl. S. 17 des Urteils, Bl. 882 der beigezogenen Akte 12 U 6/07). Der Senat ist nach Durchführung einer umfangreichen Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Kündigungsschutzklage, die der Antragsteller im Jahr 1996 vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht gegen die Fa. B... führte, auch im Falle des Bestreitens eines Kündigungsgrundes keinen Erfolg gehabt hätte. Maßgeblich war insoweit, wie nach Auffassung des Regressgerichts das Vorverfahren bei pflichtgemäßem Verhalten - auf der Grundlage der damals geltenden Rechtslage und höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Senat, a.a.O., S. 17 m.w.N.) - richtigerweise hätte entschieden werden müssen. Der Senat hat seinerzeit alle vom Antragsteller vorgebrachten rechtlichen wie tatsächlichen Umstände ausführlich gewürdigt, soweit sie nicht aus prozessualen Gründen wegen verspäteten Vortrags ausgeschlossen waren. Ein Erfolg der nunmehr beabsichtigten Klage gegen den seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Regressprozess, den hiesigen Antragsgegner, könnte nur dann möglich sein, wenn es der Antragsgegner pflichtwidrig versäumt hätte, im Prozess gegen Rechtsanwalt S... u. a. solche rechtlichen oder tatsächlichen Umstände rechtzeitig darzutun, die der Klage zum Erfolg hätten verhelfen müssen. Aus dem nunmehr vom Antragsteller in hiesiger Sache gehaltenen Vortrag lässt sich aber bereits nicht ableiten, dass auch nur der Kündigungsschutzprozess vor den Arbeitsgerichten erfolgreich hätte geführt werden können. (1) Soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner hätte darauf hinweisen müssen, dass die Arbeitnehmer E... und W... nach ihm eingestellt worden seien, genügt dies nicht, um eine fehlerhafte Sozialauswahl i. S. v. § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG, der auch im Jahr 1995 galt, ausreichend darzulegen, worauf bereits in der Entscheidung des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2007 (beigezogene Akte 9 O 147/04; OLG Stuttgart, 12 U 6/07; Urteil des Landgerichts S. 11) hingewiesen wurde. Nach § 1 Abs. 3 S. 3 KSchG hat der Arbeitnehmer die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt i. S. v. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG erscheinen lassen. § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG bestimmt, dass für den Fall, dass einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen i. S. d. Absatzes 2 gekündigt worden ist, die Kündigung trotzdem als sozial ungerechtfertigt gilt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Vorliegend hat der Antragsteller nur dargetan, dass die von ihm benannten Arbeitnehmer nach ihm eingestellt worden seien. Er hat nichts zu den weiteren sozialen Auswahlkriterien vorgetragen, die deren Verbleib im Betrieb rechtfertigen können. Aufgrund des bisherigen Vortrags wäre eine Beweisaufnahme als sog. Ausforschungsbeweis unzulässig, worauf das Landgericht Stuttgart im genannten Urteil vom 9. Januar 2007 bereits hingewiesen hat (beigezogene Akte 9 O 147/04; OLG Stuttgart, 12 U 6/07). Das Landgericht Stuttgart hat auch in hiesiger Sache im Beschluss vom 4. Juli 2011 nochmals auf diesen Aspekt aufmerksam gemacht (Bl. 103 d. A.). Soweit hinsichtlich des weiteren früheren Mitarbeiters H... nun vorgetragen wird, dieser sei für Lagerarbeiten nicht geeignet gewesen, ist auch dieser Vortrag nicht ausreichend, um eine fehlerhafte Sozialauswahl substantiiert darzulegen. (2) Soweit der Antragsteller meint, dass bei rechtzeitiger Benennung der Zeugen D... (zeitweise Vorsitzender der Geschäftsführung der Fa. B...) und K... (zeitweise Vorsitzender des Aufsichtsrates der Fa. B...) diese ausgesagt hätten, dass eine Trocknerproduktionsverlagerung nach Frankreich gerade nicht stattgefunden hätte und deshalb der Arbeitsplatz des Antragstellers auch nicht weggefallen wäre, sie des Weiteren bezeugt hätten, dass zwischen Herbst 1995 und März 1996 bei der Fa. B... ca. 80 neue Arbeitnehmer eingestellt worden seien und dringende betriebliche Erfordernisse (für die Kündigung des Antragstellers) gerade nicht vorgelegen hätten, kann auch dieser Vortrag keine hinreichende Erfolgsaussicht für die beabsichtigte Klage begründen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die beiden Zeugen zur Aufklärung des Sachverhaltes zugunsten des Antragstellers mit Sicherheit nichts werden beitragen können. Zwar ist im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens in der Regel von der hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen, wenn über eine Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist. Es läuft dem Gebot der Rechtsschutzgleichheit zuwider, wenn der unbemittelten Partei wegen Fehlens der Erfolgsaussichten ihres Rechtsschutzbegehrens Prozesskostenhilfe verweigert wird, obwohl eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgehen würde (BVerfG NJW 2008, 1060 Rn. 22 m.w.N.; Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 114 ZPO Rn. 26 m.w.N.). Jedoch ist eine Beweisantizipation dann möglich, wenn die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Hilfsbedürftigen als ausgeschlossen erscheinen lässt. Bei einer nur entfernten Erfolgschance darf Prozesskostenhilfe verweigert werden (BVerfG NJW 2010, 288). Es ist verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn ein Gericht für seine Beweisprognose frühere Zeugenaussagen heranzieht (BVerfG NJW 2010, 288 Rn. 8). Des Weiteren ist auch zu prüfen, ob ein bemittelter Rechtssuchender sich überlegen würde, welche Erfolgschancen die erneute Vernehmung eines Zeugen hat (BVerfG a.a.O.). Es ist von Bedeutung, ob eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen würde (vgl. BGH NJW 1994, 1160, juris-Rn. 3 m.w.N.; Zöller/Geimer a.a.O. m.w.N.). Der Zeuge D... hat im Verfahren des Antragstellers gegen Rechtsanwalt S... (vgl. Bl. 734 der Beiakte OLG Stuttgart, 12 U 6/07; LG Stuttgart, 9 O 147/04) schriftlich ausgesagt, dass er im Jahr 1995 und 1996 nicht bei der Fa. B... beschäftigt war. Der Zeuge K... war ebenfalls nicht bei B... in S..., sondern bei dem Mutterkonzern W... in Italien beschäftigt, wie er ebenfalls schriftlich angegeben hat (vgl. Bl. 737 d. beigezogenen Akte). Es ist nicht ersichtlich, inwieweit diese beiden, seinerzeit gar nicht bei B... in S... tätigen Zeugen die vom Antragsteller behaupteten Umstände - entgegen den Aussagen der seinerzeit vor Ort bei B... tätigen, vernommenen Zeugen - beweisen sollten. Der Senat hat im Urteil vom 10. März 2009 (dort S. 19, Bl. 884 d. BA) ausgeführt, warum sich aus der Zusammenschau der Aussagen der vernommenen Zeugen (die seinerzeit vor Ort im B...-Werk tätig waren) für den Zeitraum von Dezember 1995 bis 1996 überzeugend ergibt, dass im B...-Werk S... die Situation durch Personalabbau geprägt war, zum einen bedingt durch Rationalisierungsmaßnahmen, zum anderen aber gerade auch aufgrund der sukzessiven und entgegen der ursprünglichen Erwartung im Jahr 1995 noch nicht abgeschlossenen Verlagerung der W... Produktion nach Frankreich. Nach den rechtsfehlerfrei erfolgten Feststellungen des Landgerichts (S. 8 und 9 des Urteils vom 9. Januar 2007) haben die Zeugen L..., D..., P... und Dr. B... dargetan, dass in den Jahren 1994 bis 1996 die W... Produktion von S... nach A... in Frankreich verlagert wurde. Der Zeuge Dr. B... erinnerte sich daran, dass diese Produktionsverlagerung auf einem Beschluss des W...-Konzerns, zu dem die Fa. B... gehörte, aus den Jahren 1992/1993 beruhte. Die Einwendungen gegen die Beweiswürdigung hat der Senat auf S. 19 des Urteils vom 10. März 2009 (Bl. 884 f. der BA) eingehend geprüft und verworfen. Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde auch der frühere Geschäftsführer D... vernommen (Beiakte Bl. 838). Auch aus dessen Aussage lassen sich keine für den Antragsteller günstigen Aspekte ableiten (dazu näher unten II. b. (10)). Es ist im Hinblick auf die bereits vorliegenden Aussagen und die Abwesenheit der Zeugen D... und K... vor Ort bei der Fa. B... im entscheidenden Zeitraum (in den Jahren 1995 und 1996) nicht zu ersehen, dass die Beweisaufnahme zugunsten des Antragstellers ausfallen könnte. Die Gesamtwürdigung aller schon feststehenden Umstände und Indizien lässt eine positive Beweiswürdigung zugunsten des Antragstellers als ausgeschlossen erscheinen. Auch eine vernünftig und wirtschaftlich denkende Partei, die die Kosten selbst bezahlen müsste, würde wegen des absehbaren Misserfolgs der Beweisaufnahme von einer Prozessführung absehen. (3) Auch soweit der Antragsteller vorträgt, der Antragsgegner hätte aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 19. Oktober 2001 (Bl. 119 d. A.) in Sachen T... ./. R... M... ersehen müssen, dass bezüglich der Sozialauswahl hätte vorgetragen werden müssen, dass bestritten werde, dass der Arbeitsplatz des anstelle des Antragstellers weiterbeschäftigten Herrn Sc... durch Betriebsverlagerung weggefallen sei und er hätte vortragen müssen, dass der Betriebsrat zwischen Herbst 1995 und März 1996 der Einstellung von ca. 80 neuen Mitarbeitern zugestimmt hätte, ist nicht festzustellen, dass ein solcher Vortrag zum Erfolg geführt hätte. Das Bestreiten des Wegfalls des Arbeitsplatzes des Herrn Sc... durch die Verlagerung der ... Produktion nach Frankreich wäre ohne Erfolg gewesen, nachdem bereits das Landgericht überzeugend ausgeführt hat, dass der Zeuge P..., der stellvertretender Betriebsratsvorsitzender in den Jahren 1995 und 1996 bei der Fa. B... war, dargetan hat, dass sich der Betriebsrat seinerzeit gerade mit der Sozialauswahl zwischen den Mitarbeitern T... und Sc... beschäftigt habe und zugunsten des Herrn Sc... entschieden worden sei. Der Arbeitsplatz von Herrn Sc... sei wegen der Verlagerung der ... Produktion weggefallen, wie die Überprüfung des von der Werksleitung angegebenen Grundes der betriebsbedingten Kündigung durch den Betriebsrat ergeben habe (Bl. 352, Bl. 353 d. Beiakte, Protokoll zur Sitzung des Landgerichts vom 12. Dezember 2006 in Sachen des Antragstellers gegen R... S... u.a., LG Stuttgart, 9 O 147/04; OLG Stuttgart, 12 U 6/07). Auch der Vortrag, dass ca. 80 Arbeitnehmer befristet eingestellt worden seien, hilft dem Antragsteller nicht weiter und führt insbesondere nicht dazu, dass der Antragsteller einen Anspruch auf eine Weiterbeschäftigung gehabt hätte. Der Senat hat sich mit dieser Thematik bereits eingehend auseinandergesetzt und dargetan, dass es sich nur um kurzfristige Arbeitsverhältnisse gehandelt hat. Ein Anspruch des Antragstellers auf Einsatz auf einem solchen befristeten Arbeitsplatz bestand nicht. Zur näheren Begründung wird auf die Seiten 22 und 26 f. des Urteils des Senats in Sachen T... ./. S... u. a. (Bl. 887 und 891 der Beiakte OLG Stuttgart, 12 U 6/07; LG Stuttgart, 9 O 147/04) verwiesen. (4) Soweit der Antragsteller ausführt, dass er dem Antragsgegner mitgeteilt habe, dass der Arbeitnehmer Sc... nicht auf den Arbeitsplatz des Antragstellers versetzt worden und somit die Begründung der Betriebsbedingtheit der Kündigung des Antragstellers unzutreffend gewesen sei, greift auch dieser Vortrag nicht. Im Prozess vor dem Landgericht Stuttgart in Sachen T... ./. S... u. a. (Beiakte LG Stuttgart, 9 O 147/04; OLG Stuttgart, 12 U 6/07) wurde aufgrund der Aussage des Zeugen P... festgestellt, dass der ursprüngliche Arbeitsplatz des Arbeiternehmers Sc... aufgrund der Verlagerung der ... Produktion nach Frankreich wegfiel und er daraufhin auf den Arbeitsplatz des Antragstellers umgesetzt wurde (Bl. 9 des Urteils des Landgerichts). Der Antragsteller hat im Übrigen weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt, dass sein früherer Arbeitsplatz im Betrieb weiter zur Verfügung stand. Der Senat hat in seinem bereits genannten Urteil vom 10. März 2009 (dort S. 22, Bl. 887 d. Beiakte) des Weiteren ausgeführt, dass es unerheblich ist, dass nicht der Arbeitsplatz des Antragstellers, sondern derjenige des Herrn Sc... weggefallen war. Nach dem KSchG muss nicht der konkrete Arbeitsplatz des zu kündigenden Arbeitnehmers entfallen sein, vielmehr nur das Beschäftigungsbedürfnis. Es kommt allein darauf an, ob durch einen bestimmten inner- oder außerbetrieblichen Grund ein Überhang an Arbeitskräften entstanden ist, durch den unmittelbar oder mittelbar das Bedürfnis zur Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer entfallen ist (vgl. Senat, a.a.O. m.w.N.). (5) Die angebliche Mitteilung an den Antragsgegner, dass eine Vielzahl von Vietnamesen, die vom Antragsteller selbst noch eingelernt wurden, und Personen aus der DDR nach der Wende, also lange nach dem Antragsteller, bei B... eingestellt wurden, führt ebenfalls nicht weiter. Es ist weder zu ersehen, dass diese weniger sozial schutzwürdig waren noch, ob es sich nicht hierbei gerade um befristet beschäftigte Angestellte gehandelt hat. Auch ist nicht vorgetragen, dass diesen nicht ebenfalls im Zuge der Verlagerung der ... Produktion gekündigt wurde. (6) Der Vortrag, dass die Mitarbeiter E... und H... für Lagerarbeiten nicht geeignet gewesen, vielmehr erst in Seminaren von B... eingelernt worden seien, ist unerheblich. Es ist nicht erkennbar, inwieweit diese Mitarbeiter weniger sozial schutzbedürftig als der Antragsteller gewesen sein sollen. (7) Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er sämtliche Umstände dem früheren Rechtsanwalt M... geschildert habe, insbesondere auch, dass es zu keiner Produktionsverlagerung im zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung gekommen sei und auch zu bestreiten gewesen wäre, dass der Arbeitsplatz des Herrn Sc... tatsächlich weggefallen gewesen sei, wurde bereits darauf hingewiesen, dass vor dem Landgericht Stuttgart nachgewiesen wurde, dass tatsächlich die Verlagerung der ... Produktion in den Jahren 1994 bis 1996 von S... nach A... in Frankreich erfolgte und der Arbeitsplatz des Herrn Sc... weggefallen war. Der Senat hat sich mit den diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts befasst und sie bestätigt (S. 17 f. des Urteils des Senats vom 10. März 2009, Bl. 882 d. BA; Az. 12 U 6/07 = LG Stuttgart, 9 O 147/04, Akten sind beigezogen). Ein Bestreiten dieser Behauptungen wäre angesichts dieser Feststellungen erfolglos gewesen. (8) Auch der Vortrag des Antragstellers, dass er in einem anderen Betriebsteil der Fa. B... hätte weiterbeschäftigt werden können und bereits der gesunde Menschenverstand jedem klarmache, dass bei einem derart großen Unternehmen es völlig unmöglich gewesen sei, dass der Antragsteller nicht anderswo hätte weiterbeschäftigt werden können, war ebenfalls bereits Gegenstand des Urteils des Senats vom 10. März 2009 in Sachen T... ./. S... u. a. Der Senat hat darauf hingewiesen, dass der zweitinstanzliche Vortrag des Antragstellers im Rechtsstreit gegen Rechtsanwalt S... zu einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit zuzulassen ist. Auch hiernach hat sich aber keine - vom Arbeitnehmer konkret aufzuzeigende - anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ergeben (vgl. auch zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast: Senat, a.a.O. S. 25, Bl. 890 d. Beiakte m.w.N.). Weder seinerzeit noch heute wurde eine solche anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit ausreichend dargelegt. (9) Der weitere Vortrag des Antragstellers, dass die befristete Einstellung von Arbeitnehmern über Jahre hinweg vor der Kündigung des Antragstellers praktiziert worden sei und die Arbeitnehmer dann teilweise mit unbefristeten Verträgen übernommen worden seien, ist rechtlich unerheblich. Es ergibt sich hieraus nicht, dass diese Mitarbeiter weniger sozial schutzwürdig gewesen wären, selbst wenn sie mit unbefristeten Verträgen übernommen worden wären. Auch hat der Antragsteller keine konkret nachprüfbaren Fälle benannt. (10) Auch der Vortrag des Antragstellers, dass der Zeuge D... (zeitweise in der Geschäftsführung der Fa. B...) ausgesagt habe, dass in den früheren Jahren befristete Arbeitsverträge in nicht befristete umgewandelt worden und dass von ca. 80 befristeten Mitarbeiterverhältnissen evtl. ein paar in unbefristete Arbeitsverträge übernommen worden seien, führt nicht weiter. Es ist hieraus nicht zu ersehen, wann welche befristeten Arbeitsverhältnisse umgewandelt wurden. Der Zeuge hat seinerzeit auch angegeben, dass befristete Arbeitnehmerverhältnisse insbesondere für die Urlaubszeit dort zum Abbau von Arbeitszeitkonten eingesetzt worden seien. Er hat weiter ausgeführt, dass es sein mag, dass vereinzelt auch länger befristete Arbeitnehmerverhältnisse bestanden hätten und dass diese Arbeitnehmer u. U. auch einmal übernommen worden seien (S. 5 des Protokolls vom 16. Februar 2009 in Sachen 12 U 6/07, Bl. 841 d. Beiakte). Auf Vorhalt, dass zweimal 80 Arbeitnehmer hintereinander für jeweils ein Jahr beschäftigt worden sein sollen in Zusammenhang mit der ... Produktionsverlagerung bzw. Zusatzproduktion von W..., erklärte der Zeuge, dass er hierzu nichts wisse (vgl. Protokoll von 16. Februar 2009, Bl. 839 d. Beiakte). Demgegenüber hat der seinerzeitige Personalleiter L... vor dem Senat am 12. Januar 2009 (Bl. 744 d. Beiakte) dargetan, dass die Fa. B... Zeitarbeitskräfte stets nur für kurze Dauer beschäftigt hätte, und zwar im Zeitraum von 1995/1996 nur aus wirklich dringenden Gründen und immer nur so kurz wie möglich. Die ersten Festeinstellungen seien erst nach seinem Ausscheiden erfolgt, wohl Ende 1997, Anfang 1998. Diese Angabe berichtigte der Zeuge dahingehend, dass dies wohl erst auf Ende 1998/Anfang 1999 zu datieren sei. Aus den Angaben des Zeugen D..., der Geschäftsführer der Fa. B... H... zum Zeitpunkt seiner Vernehmung am 16. Februar 2009 war, lassen sich im Ergebnis keine für den Antragsteller günstigen Aussagen herleiten. Er hat lediglich angegeben (S. 4 des Protokolls zur Sitzung vom 16. Februar 2009, Bl. 840 d. Beiakte), dass es möglich ist, dass für die Jahre 1997 und 1998, wo es bereits wieder eine Steigerung der Produktion gegeben habe, befristete Arbeitnehmerverhältnisse in unbefristete umgewandelt worden seien. Soweit der Antragsteller selbst Ausgaben der „Mitarbeiterzeitung der Fa. B...“ vorlegt, aus denen sich ergeben soll, welche Mitarbeiter kürzer als er beschäftigt waren, ergibt sich hieraus nicht, dass eine fehlerhafte soziale Auswahl durchgeführt worden wäre, da - wie bereits ausgeführt - die Dauer der Beschäftigung nur ein Kriterium der Sozialauswahl im Sinne von § 1 Abs. 3 S. 1 KSchG darstellt. (11) Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass das Bundesarbeitsgericht im Jahr 2011 entschieden habe, dass bei einer Betriebsteilverlagerung (dort in eine 59 km entfernt liegende Betriebsstätte) keine betriebsbedingte Kündigung gerechtfertigt sei (BAG, 8 AZR 37/10), führt auch dies für den Antragsteller nicht weiter. Zwar ist gemäß § 613a Abs. 4 BGB die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils unwirksam, doch ist vorliegend nicht erkennbar, dass überhaupt ein Teilbetriebsübergang in diesem Sinne seinerzeit erfolgte. Ein Betriebsübergang im Sinne von § BGB § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt (BAG NZA 2006, 31). Die Norm setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebs, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen, wie z.B. ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden oder den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln ergeben. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (BAG NZA 2011,1143 Rn. 32 m.w.N.). Es sind weder ausreichend Umstände vorgetragen noch ist sonst erkennbar, dass vorliegend eine wirtschaftliche Einheit „... Produktion“ bestand, die unter Wahrung ihrer Identität im vorgenannten Sinne in A..., Frankreich (Entfernung S...-A... beträgt rund 670 km), fortgeführt wurde. Im Ergebnis ist nicht zu ersehen, dass die Kündigung vom 22. Dezember 1995 sozial ungerechtfertigt war, weshalb etwaige Pflichtverletzungen der früher tätigen Rechtsanwälte nicht kausal für den Prozessverlust geworden sein können und daher dem Antragsteller auch kein Schaden im Hinblick auf entgangenen Verdienst oder Rentenansprüche entstanden sein kann. Prozesskostenhilfe kann dem Antragsteller daher mangels Erfolgsaussicht in der Hauptsache nicht gewährt werden. 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, da außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten und die Gerichtskosten von Gesetzes wegen vom Antragsteller zu tragen sind (§§ 127 Abs. 4 ZPO, 20 GKG, KV 1812).