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Urteil

10 U 130/24

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2025:0819.10U130.24.00
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Leitsätze
1. Die folgenden Klauseln in einem Detektivvertrag halten einer Inhaltskontrolle nicht stand: § 2 Abs. 4: Pro Einsatz und Sachbearbeiter werden pauschal jeweils für die Anfahrt von Agentur zum Einsatzort eine Stunde und für die Rückfahrt vom Einsatzort eine weitere Stunde berechnet. Die Mindestberechnung beträgt pro Einsatz und Sachbearbeiter 4 Stunden inklusive An- und Abfahrt. Angefangene Stunden gelten als volle Stunden. Abs. 5: Je Einsatzwagen werden stündlich pauschal 20 km berechnet. Darüber hinaus anfallende km werden gesondert in Rechnung gestellt. § 3 Die AN berechnet pauschal für jeden Sachbearbeiter pro angefangene Stunde € 8,00 an Spesen ohne gesonderten Nachweis, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Höhere Spesen, z.B. bei Auslandseinsätzen, weist die AN bei Rechnungsstellung durch entsprechende Belege nach. Kosten für Flugreisen, Anmietung von Mietwagen und Hotels sind gegen Vorlage der entsprechenden Belege gesondert zu erstatten. Darüber hinaus werden Auslagen, wie z.B. Info-Gelder, Datenbankrecherchen, Mobiltelefon, Porto und Fax etc. ohne gesonderten Nachweis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet. § 4 Der Aufwand für Einsatzleitung, Berichterstattung, Problemanalyse, Maßnahmenplanung, Kommunikation und Nachbereitung berechnet die AN zusätzlich ein Grundhonorar in Höhe von 20% aus der Netto-Rechnungssumme zu §§ 2 bis 3 dieser Vereinbarung. 2. Die Preisgestaltung in einem Detektivvertrag unter Verwendung der genannten Klauseln ist auch gegenüber einem Unternehmer insgesamt intransparent.
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2024, Az. 27 O 99/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Vertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.264,91 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die folgenden Klauseln in einem Detektivvertrag halten einer Inhaltskontrolle nicht stand: § 2 Abs. 4: Pro Einsatz und Sachbearbeiter werden pauschal jeweils für die Anfahrt von Agentur zum Einsatzort eine Stunde und für die Rückfahrt vom Einsatzort eine weitere Stunde berechnet. Die Mindestberechnung beträgt pro Einsatz und Sachbearbeiter 4 Stunden inklusive An- und Abfahrt. Angefangene Stunden gelten als volle Stunden. Abs. 5: Je Einsatzwagen werden stündlich pauschal 20 km berechnet. Darüber hinaus anfallende km werden gesondert in Rechnung gestellt. § 3 Die AN berechnet pauschal für jeden Sachbearbeiter pro angefangene Stunde € 8,00 an Spesen ohne gesonderten Nachweis, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Höhere Spesen, z.B. bei Auslandseinsätzen, weist die AN bei Rechnungsstellung durch entsprechende Belege nach. Kosten für Flugreisen, Anmietung von Mietwagen und Hotels sind gegen Vorlage der entsprechenden Belege gesondert zu erstatten. Darüber hinaus werden Auslagen, wie z.B. Info-Gelder, Datenbankrecherchen, Mobiltelefon, Porto und Fax etc. ohne gesonderten Nachweis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet. § 4 Der Aufwand für Einsatzleitung, Berichterstattung, Problemanalyse, Maßnahmenplanung, Kommunikation und Nachbereitung berechnet die AN zusätzlich ein Grundhonorar in Höhe von 20% aus der Netto-Rechnungssumme zu §§ 2 bis 3 dieser Vereinbarung. 2. Die Preisgestaltung in einem Detektivvertrag unter Verwendung der genannten Klauseln ist auch gegenüber einem Unternehmer insgesamt intransparent. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2024, Az. 27 O 99/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird hinsichtlich der Frage der Wirksamkeit der Vertragsklauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.264,91 € festgesetzt. I. Die Klägerin erhebt eine Vergütungsforderung i.H.v. 6.145,11 € für die Erbringung von Detektiv-Leistungen. Die Klägerin betreibt ein Detektivbüro. Mit schriftlichem Vertrag vom 01./02.06.2023 (K2) verpflichtete sie sich gegenüber der Beklagten, einer GmbH, zur Erbringung von Detektiv-Leistungen (Observation einer Person). In dem Vertrag finden sich unter anderem folgende Bestimmungen: „§ 1 Die AN verpflichtet sich gegenüber dem AG zum Erbringen folgender Dienstleistungen: Umfangreiche Ermittlungen und Beobachtungen nach Weisung des AG bzw. nach Erfordernis im Umfeld eines Liquidators, um zu prüfen und ggf. zu dokumentieren, wo sich dieser zurzeit aufhält, siehe Mail vom 2023-06-01. (...) Die Art und Weise der Auftragsdurchführung bestimmt die AN. Die AN schuldet die Durchführung der Dienstleistungen nach pflichtgemäßem Ermessen; eine Erfolgsgarantie ist ausgeschlossen. Für Durchführung der geschuldeten Leistungen gelten nachfolgend abgedruckte Vertragsbedingungen sowie die nachfolgenden Vereinbarungen. § 2 Abs. 1: Zur Durchführung von Beobachtungen werden aus technischen Gründen und Beweiskraft in jedem Observationsfall zwei Detektive und zwei Funkwagen eingesetzt. Hierfür werden berechnet: Je Detektiv € 79,00 (netto) pro Std., je Einsatzwagen ein Grundbetrag von € ./. (netto) pro Std. zusätzlich zu diesem Grundbetrag werden pro Kraftfahrzeugkilometer € 1,60 (netto) berechnet. (...Abs.2) Abs. 3: In der Zeit von Montag bis Freitag von 18.00 Uhr bis 8.00 Uhr und samstags bis montags 8.00 Uhr wird ein Zuschlag von 50 %, an gesetzlichen Feiertagen ein Zuschlag von 100 % erhoben. Die Kosten berechnen sich ab und bis Sitz der Agentur der AN. Abs. 4: Pro Einsatz und Sachbearbeiter werden pauschal jeweils für die Anfahrt von Agentur zum Einsatzort eine Stunde und für die Rückfahrt vom Einsatzort eine weitere Stunde berechnet. Die Mindestberechnung beträgt pro Einsatz und Sachbearbeiter 4 Stunden inklusive An- und Abfahrt. Angefangene Stunden gelten als volle Stunden. Abs. 5: Je Einsatzwagen werden stündlich pauschal 20 km berechnet. Darüber hinaus anfallende km werden gesondert in Rechnung gestellt. § 3 Die AN berechnet pauschal für jeden Sachbearbeiter pro angefangene Stunde € 8,00 an Spesen ohne gesonderten Nachweis, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Höhere Spesen, z.B. bei Auslandseinsätzen, weist die AN bei Rechnungsstellung durch entsprechende Belege nach. Kosten für Flugreisen, Anmietung von Mietwagen und Hotels sind gegen Vorlage der entsprechenden Belege gesondert zu erstatten. Darüber hinaus werden Auslagen, wie z.B. Info-Gelder, Datenbankrecherchen, Mobiltelefon, Porto und Fax etc. ohne gesonderten Nachweis zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer berechnet. § 4 Der Aufwand für Einsatzleitung, Berichterstattung, Problemanalyse, Maßnahmenplanung, Kommunikation und Nachbereitung berechnet die AN zusätzlich ein Grundhonorar in Höhe von 20 % aus der Netto-Rechnungssumme zu §§ 2 bis 3 dieser Vereinbarung. (...)“ Die Ermittlungstätigkeiten wurden am Mittwoch, den 21.06.2023, und Donnerstag, den 22.06.2023 von 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr bzw. von 7:00 Uhr bis 15:00 Uhr von jeweils 2 Detektiven durchgeführt (Einsatzberichte: K5) und von der Klägerin mit Rechnung vom 05.07.2023 (K6) mit 5.163,96 € netto bzw. 6.145,11 € brutto abgerechnet. Die Beklagte lehnte die Bezahlung ab, weil sie die in Ansatz gebrachten Stunden für nicht erforderlich und die vertraglichen Vergütungsklauseln für unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen hält. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Tatbestands sowie des Sachvortrags und der Antragstellung der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat einen Honoraranspruch lediglich für 18 Ermittlungsstunden zu je 79,00 € netto und insgesamt 4 Zuschlagstunden zu je 39,50 €, mithin insgesamt i.H.v. 1.880,20 € für begründet angesehen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Insoweit wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin, die mit ihrer Berufung den erstinstanzlichen Antrag vollumfänglich weiterverfolgt. Zu Unrecht habe das Landgericht den abgerechneten Stundenumfang um die am zweiten Ermittlungstag von 12:00 Uhr bis 15:00 Uhr in Ansatz gebrachten Stunden wegen fehlender Erforderlichkeit gekürzt. Die im Vertrag vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien mit unzutreffendem Ergebnis überprüft worden. Tatsächlich seien alle Klauseln wirksam. Die Pauschale für An- und Abfahrt wie auch die Fahrtkostenregelung unterliege bereits keiner AGB-Kontrolle, da es sich um Preis-Hauptabreden handle. Von der Spesenregelung und dem 20-prozentigen Vergütungs-Aufschlag gehe keine unangemessene Benachteiligung für den Auftraggeber aus. Die Klägerin beantragt zuletzt: die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart (Az. 27 O 99/24) zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag iHv 6.145,11 € nebst 9 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 02.08.2023 zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird unter Aufrechterhaltung des Urteils des Landgerichts Stuttgart mit dem Az. 27 O 99/24, zurückgewiesen. Die Beklagte, die das erstinstanzliche Urteil verteidigt, hält die abgerechneten Stunden für nicht prüfbar. Zutreffend habe das Landgericht die Vergütungs-Klauseln des Vertrags weitgehend für unwirksam gehalten, da sie dazu führten, dass der Auftraggeber systematisch finanziell einseitig benachteiligt und dem Kunden eine Vergütung für Leistungen auferlegt werde, die er nicht erhalte. II. Die Berufung der Klägerin ist den Form- und Fristbestimmungen gemäß eingelegt und begründet. Sie ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. 1. Die Klägerin kann über den vom Landgericht zuerkannten Bruttovergütungsanspruch i.H.v. 1.880,20 € keine weiteren Kosten verlangen. Die darüber hinaus in der Rechnung enthaltenen Vergütungsbestandteile stehen der Klägerin teilweise wegen fehlender Erforderlichkeit des Stundenaufwands bzw. unwirtschaftlicher Betriebsführung und teilweise wegen Unwirksamkeit der jeweiligen Vertragsklauseln nicht zu. a. Unstreitig besteht zwischen den Parteien der schriftliche Vertrag vom 01./02.06.2023 (A2). Es handelt sich um einen Dienstvertrag über die Durchführung von Nachforschungen und Ermittlungen. Leistungsinhalt und Ermittlungsmaßnahmen sind in § 1 Abs. 1 des Vertrags beschrieben. Danach bestand die Aufgabenstellung für die Klägerin darin, „zu prüfen und gegebenenfalls zu dokumentieren, wo sich der Liquidator eines Unternehmens zur Zeit aufhält“. Zur weiteren Inhaltsbeschreibung des Leistungsgegenstands wird auf die E-Mail des Beklagten vom 01.06.2023 (K1) verwiesen. b. Die Klägerin kann in ihrer Abrechnung 18 Detektiv-Stunden in Ansatz bringen (2 mal 4 h für Mittwoch, den 21.06.2023, von 7.00 Uhr bis 11.00 Uhr und 2 mal 5 h für Donnerstag, den 22.06.2023, von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr). aa. Dass die Klägerin die abgerechneten Detektiv-Stunden tatsächlich abgeleistet hat, war ebenso wenig bestritten wie der Stundenanfall für den ganzen Mittwoch, 21.06.2023, und für Donnerstag, 22.06.2023, im Zeitraum von 7:00 Uhr bis 11:00 Uhr und die Grund-Vergütung von 79,00 € (netto) pro Stunde. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte erstmals in der Berufungserwiderung auf eine fehlende Prüfbarkeit der Stundenanzahl in der Rechnung. Das Landgericht hat den schon erstinstanzlich verspäteten Einwand gegen die Richtigkeit der Stundendokumentation gem. §§ 296, 277 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen. Hieran ist der Senat gemäß § 531 Abs. 1 ZPO gebunden. bb. Der Klägerin steht für ihre Leistungen, die sie am Donnerstag, den 22.06.2023, von 12:00 Uhr bis 15.00 Uhr erbracht hat, kein Vergütungsanspruch zu. Insoweit steht der Abrechnung der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB entgegen, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zu einer wirtschaftlichen Betriebsführung verletzt hat. aaa. Bei einer Stundensatzvergütung muss der Auftragnehmer die Angemessenheit und Erforderlichkeit der abgerechneten Stunden nicht darlegen und beweisen, denn die Erforderlichkeit des Stundenaufwands ist nicht Anspruchsvoraussetzung. Im Falle eines unangemessenen Stundenaufwands ist nicht die Stundenlohnvergütung von vornherein auf den erforderlichen Stundenaufwand begrenzt, sondern der Unternehmer hat als vertragliche Nebenpflicht die Verpflichtung, seine Arbeitsorganisation effizient und wirtschaftlich auszugestalten. Er darf deshalb die geschuldete Leistung nicht in beliebiger Arbeitszeit erbringen, sondern hat auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten. Eine Verletzung dieser vertraglichen Nebenpflicht führt nach herrschender Meinung (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 18. Aufl. Rn. 1527; Kniffka/Koeble/Jurgeleit/Sacher-Kniffka, Kompendium des Baurechts. 6.Aufl., Rn. 313) und nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 01.02.2000 – X ZR 198/97; BGH, Urteil vom 17.04.2009 – VII ZR 164/7; BGH, Urteil vom 28.05.2009 – VII ZR 74/06) nicht dazu, dass der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers von vornherein auf den erforderlichen Zeitaufwand begrenzt wäre, den der Auftragnehmer damit schon bei der Geltendmachung seines Anspruchs darzulegen und unter Beweis zu stellen hätte. Vielmehr führt eine Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht zu wirtschaftlicher Betriebsführung dazu, dass dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB zusteht, der darauf gerichtet ist, den Auftraggeber von der Vergütung desjenigen zeitlichen Aufwands freizustellen, der auf einer unwirtschaftlichen Betriebsführung beruht, so dass der Anspruch im Ergebnis dazu führt, dass die geltend gemachte, überhöhte Vergütung gekürzt bzw. der unnötige Stundenaufwand gestrichen wird. Entgegen dem Dafürhalten der Berufungsbegründung ist die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen des Einwandes eines Verstoßes gegen das Gebot wirtschaftlicher Betriebsführung nicht auf Architekten oder allgemein auf Werkverträge beschränkt, sondern gilt in jeder Vertragskonstellation, in der Honorare nach Stundensätzen berechnet werden und in denen sich die Frage nach der Angemessenheit und Erforderlichkeit des angesetzten Stundenaufwandes stellt. bbb. Am Donnerstag, den 22.06.2023, war das vertraglich vereinbarte Leistungsziel bereits mit dem Antreffen des Liquidators um 10:57 Uhr erreicht und bis 12:00 Uhr der Beweis des Leistungsziels ausreichend gesichert. Die danach angesetzten Stunden waren unnötig. (1) Gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrages war Gegenstand und Ziel des Vermittlungsauftrags die Prüfung und Dokumentation des Aufenthaltsorts eines Liquidators. Die weitere Bestimmung des Leistungsinhalts ergibt sich aus der E-Mail des Beklagten vom 01.06.2023 (A3), in welcher zusätzlich zu § 1 des Dienstvertrags beschrieben ist, zu welchem Zweck die Feststellung des Aufenthaltsorts erforderlich ist und in welchem Zusammenhang die von der Klägerin zu gewinnenden Erkenntnisse verwendet werden sollen, und zwar dahingehend, dass im Rahmen eines Zivilrechtsstreits der eigene Rechtsanwalt einen Beweis dafür benötigt, dass sich der fragliche Liquidator nicht bis zum 25.06.2023 im Ausland befindet bzw. dass entsprechender Sachvortrag des Rechtsanwalts der Gegenseite unzutreffend sei („laut Anwaltsschreiben … soll sich der Liquidator … bis zum 25.06.2023 im Ausland befinden, ich benötige einen Beweis, dass dies wohl nicht zutrifft für meinen Rechtsanwalt“). Ermittlungsaufgabe war also konkret die Widerlegung der Behauptung, der Liquidator befinde sich bis 25.06.2023 im Ausland. Zur Widerlegung dieser Behauptung genügte grundsätzlich ein Antreffen vor Ort in Hamburg. Der gewünschte Beweis, dass sich der Liquidator nicht bis zum 25.06.2023 im Ausland befindet war bereits damit erbracht, dass einer der von der Klägerin eingesetzten Mitarbeiter den Liquidator in Hamburg am 22.06.2023 um 10:56 Uhr beobachten konnte, wie er ein Restaurant aufsuchte und dort eine weitere Person zum Essen traf. (2) Im Hinblick auf die Beweiskraft dieser Feststellung durfte die Klägerin es für erforderlich halten, auch den zweiten Detektiv zu dieser Beobachtung hinzuzuziehen. Es dient der Beweissicherheit und war bereits im Vertrag vorgesehen, dass die Klägerin jede Beobachtung durch zwei Mitarbeiter bestätigen lassen darf. Deshalb ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Arbeit nicht bereits um 10:57 Uhr hätte abbrechen müssen. Es durfte der zweite Detektiv hinzugerufen und so lange abgewartet werden, bis auch dieser Mitarbeiter die zu observierende Person beobachten konnte, so dass der Einsatz für eine weitere Stunde bis 12:00 Uhr angemessen und erforderlich war. (3) Die weiteren Stunden zwischen 12:00 Uhr und 15:00 Uhr, in denen der Aufenthalt des Liquidators weiter beobachtet wurde und Gespräche des Liquidators mitgehört wurden, waren für den Vertragszweck nicht mehr erforderlich, ebenso wenig die KFZ-Recherche für 150,00 € (netto). Die weitere zeitliche Ausdehnung der Beobachtung brachte keinen weiteren Erkenntnisgewinn im Hinblick auf die Widerlegung eines Auslandsaufenthaltes und war für den Vertragszweck nicht mehr erforderlich. Es ging nicht darum, warum der Liquidator in Hamburg war, sondern allein darum, dass er in Hamburg war. Vor diesem Hintergrund spielte es weder eine Rolle, wie lange der Liquidator sich in Hamburg aufhalten wollte, noch welchen Tätigkeiten er hierbei nachging. (4) Aus § 1 Abs. 3 des Vertrags, wonach hinsichtlich Art und Weise der Auftragsdurchführung der Klägerin ein pflichtgemäßes Ermessen zugestanden wird, ergibt sich nichts Anderes. Diese Vertragsbestimmung stellt sicher, dass der Klägerin bei der Auftragsdurchführung ein gewisser Beurteilungsspielraum auf der Grundlage ihrer fachlichen Einschätzung zusteht und sie deshalb die Einzelheiten der Auftragsdurchführung, nicht nur im Hinblick auf deren Inhalt und die zu treffenden Maßnahmen, sondern auch im Hinblick auf seine zeitliche Erstreckung, nach pflichtgemäßem Ermessen (auch einseitig) festlegen und ausführen darf. Der eingeräumte Ermessensspielraum ist aber auf das „pflichtgemäße“ Ermessen beschränkt. Der Klägerin ist kein freies Ermessen eingeräumt. Das „pflichtgemäße“ Ermessen ist auf den Vertragsinhalt und das vereinbarte Vertragsziel bezogen und hierdurch beschränkt.Der Klägerin sollte also ein Ermessen nur insoweit und nur in dem Rahmen zustehen, als die inhaltliche Ausgestaltung zur Erreichung des Vertragszwecks diente und für diese geeignet und erforderlich war; durch das eingeräumte Ermessen sollten keine über den Vertragszweck hinausgehenden Zusatzermittlungen ermöglicht werden und der Vertragsgegenstand und der Ermittlungszweck durften demnach durch die Anwendung des Ermessensspielraums nicht ausgedehnt oder sonst abgeändert werden. ccc. Soweit der Geschäftsführer der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 05.08.2025 vor dem Senat erstmals vortrug, es habe während des laufenden Einsatzes am 22.06.2023 ein Telefonat mit dem Geschäftsführer der Beklagten gegeben, in welchem dieser die Mitarbeiter der Klägerin explizit angewiesen habe, die Observation über das Antreffen des Liquidators hinaus für zusätzliche Feststellungen weiter auszudehnen, und man habe erst daraufhin die Beobachtung bis 15:00 Uhr fortgesetzt und die Fahrzeugrecherche durchgeführt, wurde dies vom Geschäftsführer der Beklagten bestritten. Der Sachvortrag kann nicht berücksichtigt werden, da die Klägerin hiermit gemäß § 531 Abs. 2 S.1 Nr. 3 ZPO präkludiert ist. cc. Eine Vergütung für Anfahrt und Rückfahrt im Umfang von je einer Stunde kann die Klägerin nicht verlangen. § 2 Abs. 4 des Vertrages ist als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksam. aaa. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sind Gegenstand der Inhaltskontrolle nur solche Bestimmungen in formularmäßigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Aus dem Anwendungsbereich der §§ 307 ff BGB scheiden daher Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistungspflichten unmittelbar regeln, da die Vertragsparteien nach dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Privatautonomie Leistung und Gegenleistung grundsätzlich frei bestimmen können (st. Rspr. u.a. BGH, Urt. v. 24.11.1988 - III ZR 188/87 – BGH Urt. v. 5.6.1984 - X ZR 75/83; BGH Urt. v. 6.2.1985 - VIII ZR 61/84; BGH Urt. v. 7.5.1991 - XI ZR 244/90). Demgemäß unterliegen Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln oder das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen (sogenannte Preishauptabreden), grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (BGH, Urteil vom 6.2.1985 – VIII ZR 61/84; BGH, Urteil vom 9.12.1992 – VIII ZR 23/92; BGH, Urteil vom 17.11.1992 – X ZR 12/91), es sei denn, das Gesetz enthält, wie z.B. für die Rechtsanwaltsvergütung oder das Architektenhonorar, selbst Vorgaben für die Preisgestaltung (dazu: BGH, Urteil vom 12.9.2024 – IX ZR 65/23, Rn. 11 juris; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer, 7. Aufl. 2020, BGB § 307 Rn. 303, beck-online). Einer Inhaltskontrolle entzogen ist damit jedoch nur der enge Bereich der Leistungs- und Gegenleistungsbestimmungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann. Dazu zählt bei einem Dienstvertrag, wie er hier vorliegt, die vom Auftraggeber nach § 611 Abs. 1 BGB für die Erbringung der Dienste zu zahlende Vergütung. Da das Gesetz die angemessene Vergütung nicht bestimmt, sondern die Preisbildung den Vertragspartnern überlässt, fehlt es an einem rechtlichen Kontrollmaßstab bezüglich der Preishöhe und bezüglich des Maßstabes für die Angemessenheit des Preises im Verhältnis zur Leistung. Zu den Aspekten, unter denen Preisvereinbarungen grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliegen, gehört zunächst die Preishöhe der jeweiligen vertragstypischen Hauptleistung, wobei es grundsätzlich irrelevant ist, ob dieser Preis aufgegliedert nach einzelnen Teilpreisen berechnet ist, einzelne preisbildende Faktoren oder nur ein Gesamtpreis bestimmt sind (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer, 7. Aufl. 2020, BGB § 307 Rn. 306, beck-online). Den Preisvereinbarungen zuzurechnen (also kontrollfrei) sind grundsätzlich aber auch selbstständig ausgewiesene Preise von Nebenleistungen sowie einzelne Preisbestandteile, wie z.B. für Verpackung, Transport, Installation, Aufstellung, Bedienungsanweisung oder Versicherung, für Zubehörteile o. ä. (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer, 7. Aufl. 2020, BGB § 307 Rn. 310, beck-online). Das Ob und die Preishöhe als solche kann auch bei Nebenleistungen grundsätzlich nicht nach §§ 307 ff. BGB kontrolliert werden. Die Kontrollfreiheit gilt nicht nur für die Höhe des Preises als isolierte Größe, sondern auch für das Äquivalenzverhältnis im Sinne der Angemessenheit des Preis-Leistungs-Verhältnisses. Es kann deshalb grundsätzlich auch nicht überprüft werden, ob dem Preis eine angemessene Gegenleistung gegenübersteht. Ausnahmen bestehen dann, wenn es nicht um eine Preiskontrolle im Sinne des marktgerechten Preises geht, die dem Richter nicht zusteht, sondern um eine eindeutige Unausgewogenheit der gegenseitigen Leistungspflichten. Ein sittenwidriger Wucher oder ein sonst sittenwidriger Verstoß gegen die Äquivalenz kann auch im Rahmen der Unangemessenheit nach § 307 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. Auf das Äquivalenzverhältnis ist auch in dem Sinne zu achten, ob bei entgeltlichen Verträgen einer vom Kunden zu erbringenden Leistung keinerlei Gegenleistung des Verwenders gegenübersteht (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer, 7. Aufl. 2020, BGB § 307 Rn. 308, beck-online). Von den Preishauptabreden sind die sogenannten Preisnebenabreden, die grundsätzlich der vollen Inhaltskontrolle, nicht nur der Transparenzkontrolle unterliegen, zu unterscheiden. (Preis-) Nebenabreden sind Abreden, die zwar mittelbar Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle aber, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht, allgemeine Rechtsgrundsätze, Handelsbrauch oder aus der Natur des Vertragstyps im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung ableitbare Rechte treten können, für die also im dispositiven Gesetzesrecht oder nach den Grundsätzen der §§ 133, 157, 242 BGB ein Prüfungs- und Kontrollmaßstab zur Verfügung steht (BGH Urteil vom 6.2.1985 – VIII ZR 61/84; BGH, Urteil vom 7.5.1991 – XI ZR 244/90; BGH Urteil vom 19.11.1991 – X ZR 63/90; BGH, Urteil vom 9. 12.1992 – VIII ZR 23/92). Damit sind auch diejenigen Klauseln, die sich auf die Vergütung der Vertragsleistung beziehen, der Inhaltskontrolle dann unterzogen, wenn und soweit mit der Preisklausel von Rechtsvorschriften abgewichen oder diese ergänzt werden (BeckOK BGB/H. Schmidt, 73. Ed. 1.2.2025, BGB § 307 Rn. 105, beck-online). Entscheidend ist immer, ob der betreffende Inhalt zu den Geschäftsbestandteilen gehört, die durch Rechtsvorschriften ersetzt werden können. Insoweit als dies zutrifft, ist eine Inhaltskontrolle, auch bei Preisregelungen, grundsätzlich nicht ausgeschlossen (Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer, 7. Aufl. 2020, BGB § 307 Rn. 297, beck-online) bbb. Ob eine Klausel nach den dargestellten Grundsätzen eine (kontrollfreie) Preishaupt- oder eine (der Inhaltskontrolle unterliegende) Preisnebenabrede darstellt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGH, Urteil vom 13.11.2012 – XI ZR 500/11, Rdn. 15 juris; Urteil vom 7.12.2010 - XI ZR 3/10; Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, Rdn. 25 juris). Bei der Auslegung von AGB-Klauseln kommt ein objektiver Auslegungsmaßstab zur Anwendung, wonach auf die Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden nach dem objektiven Gehalt und dem typischen Sinn der fraglichen Klausel zu fragen ist. Die Auslegung erfolgt danach, wie der Wortlaut einer Klausel von durchschnittlichen Vertragspartnern der beteiligten Verkehrskreise verstanden wird (BGH, Urteil vom 13.05.2014 – XI ZR 405/12, Rdn. 25 juris; Urteil vom 20.10.2015 – XI ZR 166/14, Rn. 19 juris; Urteil vom 19.01.2016 – XI ZR 388/14, Rn. 21 juris). ccc. Nach den dargestellten Grundsätzen ist die hier streitgegenständliche Klausel in § 2 Abs. 4 des Vertrages dahingehend auszulegen, dass es sich um eine sogenannte Preisnebenabrede handelt. (1) Die Klausel verstößt gegen das gesetzliche Leitbild der Stundensatzvergütung. Zwar dürfen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 19.11.1991 – X ZR 63/90) grundsätzlich Preisbestandteile oder Preise für Teilleistungen oder Nebenleistungen pauschaliert werden. Die Pauschale führt hier aber dazu, dass durch eine Aufrundung der Leistungszeit bewirkt wird, dass trotz Vereinbarung eines Stundensatzhonorars, welches im Grundsatz darauf beruht, dass die nach Zeiteinheiten zu bemessenden, tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet werden, der Kunde im Ergebnis auch solche Zeiteinheiten vergüten muss, in denen tatsächlich keinerlei Leistungen erbracht werden. Im vorliegenden Fall kommen durch die Abrede pro Einsatz 2 x 2 Stunden (An- und Abfahrt jeweils für 2 Mitarbeiter) pauschal zur Observationszeit hinzu. Dies führt bei kürzesten Wegstrecken dazu, dass der Kunde in erheblichem Umfang Zeiteinheiten vergüten muss, in denen tatsächlich keine Leistungen erbracht werden. Damit widerspricht die Klausel dem Grundsatz der aufwandsbezogenen Abrechnung, der bei der Vereinbarung von Stundensatzhonoraren das typische Leitbild des Vertrages ist. (2) Gleichzeitig verstößt die Klausel damit gegen den Grundsatz des Äquivalenzprinzips, wonach einer gezahlten Vergütung auch eine tatsächliche Gegenleistung gegenüberstehen muss, und benachteiligt den Verwendungsgegner dadurch unangemessen. Zudem führen die Regelungen zu einer Doppelberechnung, indem die Anfahrt und Abfahrt – jedenfalls bei verwenderlastiger Auslegung nach § 305c Abs. 2 BGB - zum einen gemäß § 2 Abs. 1 mit dem dort vereinbarten Stundensatz von 79 € netto je Detektiv abgerechnet wird, weil die An- und Abfahrt zur Durchführung der Beobachtung notwendig ist, und zusätzlich noch pauschal mit einer Stunde Zeitaufwand jeweils für die Anfahrt und die Rückfahrt gemäß § 2 Abs. 4 des Vertrags. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 13.2.2020 (BGH, Urteil vom 13.2.2020 – IX ZR 140/19, BGHZ 224, 350-370)die formularmäßige Vereinbarung eines Zeithonorars, welches den Rechtsanwalt berechtigte, für angefangene 15 Minuten jeweils ein Viertel des Stundensatzes zu berechnen, jedenfalls im Rechtsverkehr mit Verbrauchern für unwirksam gehalten (Fortführung der Rspr. aus: BGH, Bes. v. 5. März 2009 - IX ZR 144/06 und BGH, Urt. v. 21. Oktober 2010 - IX ZR 37/10). Zwar hat der Bundesgerichtshof dort keine Entscheidung zur Anwendung von Zeittakten gegenüber Unternehmern, wie im vorliegenden Fall, getroffen. Allerdings treffen die in der genannten Rechtsprechung zur Anwendung gekommenen Argumente bei Verträgen wie dem vorliegenden in gleicher Weise zu, auch wenn der Auftraggeber Unternehmer ist. Der Bundesgerichtshof sah in der genannten Entscheidung ein Informationsgefälle für gegeben an, weil der Mandant in der Regel keinen Einblick in die Tätigkeit des Rechtsanwaltes hat und die Angemessenheit des hierbei betriebenen Aufwandes nicht aus eigener Sachkunde abschätzen kann. Auch bei einem Detektivvertrag wie dem vorliegenden hat der Kunde, egal ob er Privatperson oder Unternehmer ist, als Laie keinen Einblick in die Spezialmaterie detektivischer Ermittlungstätigkeiten und kann Umfang und Angemessenheit des hierbei betriebenen Aufwandes nicht aus eigener Sachkunde abschätzen. Auch der weitere Gesichtspunkt, wonach der Auftraggeber jedenfalls daran interessiert ist, nur für die Zeit zu bezahlen, die der Auftragnehmer auch tatsächlich auf seine, des Auftraggebers, Angelegenheit verwendet hat, trifft auf einen Unternehmer in gleicher Weise zu wie auf eine Privatperson (so auch: BeckOK BGB, Hau/Poseck - H. Schmidt, 71. Edition 01.02.2025, § 307 Rn. 121 c.1). Die Grundsätze der genannten Entscheidung können mithin auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Wenn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits eine Zeittaktung von 15 Minuten, die lediglich zur Aufrundung auf ¼ eines Gesamtstundensatzes führte, für unwirksam erachtet wurde, gilt dies erst recht für eine Zeittaktung von einer Stunde, die dazu führt, dass schon für angefangene 5 Minuten das volle Stundensatzhonorar anfällt. Eine geltungserhaltende Reduktion auf eine etwa noch angemessene Zeittaktung findet nicht statt. Zwar dienen Klauseln über die Aufrundung von Zeittakten dem im Grundsatz anerkennenswerten und berechtigten Interesse des Auftragnehmers an einer Vereinfachung der Abrechnung; im vorliegenden Fall führt diese Vereinfachung aber durch den Umfang der hierdurch vergüteten, tatsächlich aber möglicherweise gänzlich leistungsfreien Zeit jedoch zu einer unangemessenen Benachteiligung des Auftragnehmers. Der Umfang, in welchem hier für tatsächlich leistungsfreie Zeiträume bezahlt wird, ist mit dem Interesse der Vereinfachung der Berechnungsmethodik nicht mehr zu rechtfertigen. (3) Die Klausel weicht weiter vom Grundsatz des § 670 BGB ab. Im vorliegenden Fall besteht die vertragstypische Hauptleistung darin, dass die Klägerin Observationen durchführt. Zur Erbringung dieser Hauptleistung muss die Klägerin aber zunächst einmal Personal und Sachmittel zum Einsatzort schaffen, damit dort die vertragliche Hauptleistung erbracht werden kann. Die der Klägerin hierfür anfallenden Kosten stellen den typischerweise anfallenden, der Ermöglichung der Hauptleistung dienenden Aufwand dar. Es gehört zum typischen Unternehmerrisiko, dass die vertraglich versprochene Leistung an einem bestimmten, vom eigenen Geschäftsort verschiedenen Ort zu erbringen ist, und es entspricht dem gesetzlichen Leitbild, dass die hierfür anfallenden Kosten für derartige durch die Hauptleistung automatisch mit anfallenden Nebenleistungen nur in Höhe des tatsächlich entstehenden Aufwandes in Rechnung gestellt werden dürfen (BGH, Urteil vom 05.06.1984 - X ZR 75/83). In der Sache handelt es sich bei solchen Kosten um einen Aufwendungsersatzanspruch, wie er sich aus § 670 BGB ergibt. Die Bestimmung gilt bei Geschäftsbesorgungsverträgen und Dienstverträgen (Grüneberg/Grüneberg, BGB, 80. Aufl., § 670 Rn. 1 und § 611 Rn. 125 und Rn. 125b unter Hinweis, dass die Vorschrift insbesondere im Interesse des Auftraggebers aufgebrachte Fahrtkosten mit dem eigenen Pkw abdeckt). Kosten dürfen in diesem Rahmen nur in Höhe des Wertersatzes für tatsächlich getätigte Aufwendungen verlangt werden (explizit für Fahrtkosten, die als notwendige Folge der Auftrags-Ausführung entstehen: Grüneberg/Grüneberg, a.a.O., § 670 Rn. 3). Der Bundesgerichtshof hat es in der oben genannten Entscheidung, in welcher er die Klausel „Fahrtzeiten gelten als Arbeitszeit“ für unwirksam hielt, deshalb explizit für zulässig angesehen, dass der Auftragnehmer den tatsächlichen Aufwand in Form der auf die Fahrzeit entfallenden Kosten für Löhne und Gehälter auf den Auftragnehmer abwälzt, nicht jedoch gleichzeitig noch die auf die zu erbringende Hauptleistung kalkulierten Kostenanteile des Unternehmergewinns oder des Risikozuschlags (BGH, a.a.O., Rn. 15). Die vorliegende Klausel in § 2 Abs. 4 S. 1 des Vertrages behandelt die bei An- und Abfahrt zum Observationsort anfallende Zeit als „Arbeitszeit“ und führt damit zur Überwälzung genau derjenigen Kostenanteile, die über den bloßen Aufwendungsersatz hinausgehen und typischerweise vom Auftragnehmer zu tragen sind, und weicht damit von der typischen gesetzlichen Risikoverteilung bei der Kostenkalkulation ab. In der genannten Entscheidung hat dies der Bundesgerichtshof für einen Werkvertrag entschieden. Dies trifft auf den hier vorliegenden Detektivvertrag als Dienstvertrag jedoch in gleicher Weise zu. dd. Ebenfalls unwirksam ist die in § 2 Abs. 5 des Vertrages geregelte Kilometerpauschale von 20 km pro Einsatzwagen und Stunde. Diese Regelung unterliegt in gleicher Weise wie die Vorangegangene der Inhaltskontrolle und ist gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Es liegt ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip vor. Die Kombination aus Sockelpauschale und einer nach Aufwand abzurechnenden, darüber hinaus gehenden Kilometerzahl begünstigt einseitig den Klauselverwender. Der Klauselverwender erhält auf jeden Fall den Sockelbetrag als Garantiesumme, zusätzliche Kilometer erhält er darüber hinaus vergütet. Im Hinblick auf die Garantiesumme für 20 km pro Fahrzeug und Stunde erhält die Klägerin damit eine vom Aufwand völlig losgelöste Zahlung. Im Sinn einer Rosinentheorie pickt sich die Klägerin als Klauselverwenderin im Ergebnis sowohl aus dem Pauschalpreis als auch aus der Vereinbarung eines Einheitspreises die jeweils für sie günstige Fallgestaltung heraus, was dazu führt, dass die Vorteile auf ihrer Seite, die Nachteile auf Seiten des Kunden kumuliert sind. Darüber hinaus entsteht der in den Klauseln vereinbarte Kilometeraufwand auch für pauschal anzusetzende Arbeitsstunden, denen keine Leistung gegenübersteht (siehe oben unter cc)). ee. Die in § 3 des Vertrags enthaltene Klausel über den nachweisfreien Ansatz von Spesen und Auslagen ist ebenfalls gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Dass insoweit eine der Inhaltskontrolle unterworfene Preisnebenabrede vorliegt, wird auch von der Berufungsbegründung nicht in Zweifel gezogen. Durch die Kombination einer Pauschale und der Möglichkeit, weitere tatsächlich aufgewendete Kosten auf Nachweis zu erhalten, kumuliert die Verwenderin ein weiteres Mal zulasten des Vertragspartners die Vorteile eine Pauschalierung bei niedrigen Kosten mit den Vorteilen einer Abrechnung nach Aufwand bei hohen Kosten (Rosinen-Theorie zugunsten des Auftragnehmers – vergleiche oben). Diese Regelung ist deshalb auch unter dem Gesichtspunkt einer vom Ansatz her billigenswerten Berechnungsvereinfachung nicht zu rechtfertigen (hierzu schon oben). Tatsächlich führt die Klausel völlig unabhängig davon, ob überhaupt Spesen anfallen, in der Sache zu einem automatischen Vergütungszuschlag pro Sachbearbeiter und angefangener Stunde.Schon das Landgericht weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Kombination von Aufwandspauschale und Abrechnung auf Nachweis zur Folge hat, dass dem Verwender in jedem Fall ein garantierter Sockelbetrag zusteht, so dass in der Sache keine Pauschale, sondern ein Mindest- oder Grundbetrag vorliegt. Für einen solchen Sockelbetrag gibt es auch aus der spezifischen Natur der Detektivtätigkeit heraus keine erkennbare Notwendigkeit. Dass, worauf die Berufungsbegründung hinweist, die Detektivtätigkeit ihrer speziellen Natur nach feste Pausenzeiten und einen regelmäßigen Verpflegungsrhythmus nicht gestatte, muss entgegen der Schlussfolgerung der Berufungsbegründung schon nicht automatisch zu erhöhten Spesen führen. Außerdem würde ein betragsmäßig erhöhter Spesenanfall die Zubilligung eines völlig nachweisfreien Sockelbetrags auch nicht rechtfertigen. Gerade bei aufwandsbezogen abzurechnenden Spesen ist gewährleistet, dass genau die entstandenen Kosten, egal in welcher Höhe, erstattet werden. Was die Klägerin durch die Klausel erhält, ist ein garantierter Sockelbetrag und damit eine verdeckte Personalkostenzulage. ff. Auch die Klausel in § 4 Abs. 1 des Vertrages ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam. Es liegt auch hier eine kontrollfähige Preisnebenabrede vor. Kontrollfähig sind nämlich nicht nur solche Klauseln, die von gesetzlichen Preisregelungen abweichen, sondern auch Bestimmungen, die kein Entgelt für eine Leistung zum Gegenstand haben, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, sondern mittels derer der Verwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden abwälzt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10.9.2019 - XI ZR 7/19, Rn. 16 mwN; Urteil vom 18. Januar 2022 – XI ZR 505/21 –, BGHZ 232, 227-236, Rn. 11; Wolf/Lindacher/Pfeiffer/Pfeiffer, 7. Aufl. 2020, BGB § 307 Rn. 315, beck-online). Mit den in dieser Klausel genannten Tätigkeiten „Problemanalyse, Maßnahmenplanung, Kommunikation und Nachbereitung“ erfüllt bzw. ermöglicht die Klägerin ihre Hauptpflicht gemäß § 611 Abs. 1 BGB, die in der Erbringung der Dienstleistung, hier der Observation, besteht. Die genannten Tätigkeiten stehen nicht als gesonderte Gegenleistung der hier vereinbarten Pauschale im Sinn von Leistung und Gegenleistung gegenüber, sondern stellen den automatisch bei der Durchführung der Hauptleistung ohnehin anfallenden Grundaufwand für die Erfüllung der vertraglich übernommenen Pflichten dar. Der allgemeine Verwaltungsaufwand dient allein dem eigenen Interesse des Auftragnehmers an der Ausführung der vertraglich übernommenen Verpflichtungen. gg. Insgesamt kann aufgrund der Unwirksamkeit der Klauseln die Klägerin den auf die Kilometerpauschale entfallenden Rechnungsbetrag i.H.v. 1.024 € (netto) ebenso wenig verlangen wie die auf die Fahrtzeiten zum Einsatzort entfallenden Arbeitsstunden und den darauf entfallenden Nachtzuschlag. Da infolge der Reduzierung der ansatzfähigen Arbeitsstunden nur noch pro Einsatztag und Detektiv jeweils eine, mithin also 4 Stunden im gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrags zuschlagspflichtigen Zeitraum lagen, ergaben sich statt 316 € (netto) für Zuschlag-Stunden hierfür noch 158 € netto (4 x 39,5 €). Die übrigen Rechnungspositionen neben dem (Grund-)Stundenlohn entfallen wegen Unwirksamkeit der jeweiligen Klauseln ebenso wie der Ansatz für Donnerstag zwischen 12.00 Uhr und 15.00 Uhr und das Sonderermittlungshonorar für die KFZ-Recherche (150,00 €) wegen fehlender Erforderlichkeit, so dass insgesamt 18 Observationsstunden zu 79 € und 4 Zuschlagstunden zum halben Stundensatz, insgesamt somit 1.580,00 € netto / 1.880,20 € brutto in Rechnung gestellt werden können. hh. Die Vergütungsregelungen in den §§ 2-4 des Dienstvertrages verstoßen im Übrigen in ihrer Gesamtheit auch gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. aaa. Eine Regelung verstößt gegen das Transparenzgebot, wenn der Verwender die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners nicht möglichst klar und durchschaubar darstellt. Durch die Herstellung von Rechtsklarheit und Preisklarheit soll das Verstecken von Preisbestandteilen und anderen Nachteilen in allgemeinen Geschäftsbedingungen verhindert und Markttransparenz geschaffen werden, damit sich der Kunde bei den Vertragsverhandlungen rasch und zuverlässig über den Preis und das Preis-Leistungsverhältnis informieren kann (Pfeiffer in: Lindacher/Pfeiffer, AGB-Recht, 7. Aufl. 2020, § 307 Rn. 236 mwN). Allerdings darf das Transparenzgebot den AGB-Verwender nicht überfordern, daher besteht die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, nur im Rahmen des Möglichen. Das Transparenzgebot gilt auch zwischen Unternehmern. Beurteilungsmaßstab sind die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners bei Verträgen der geregelten Art. bbb. Der vorliegende Dienstvertrag weist fett gedruckt einen Stundensatz von 79 € und Kraftfahrzeugkosten pro Kilometer von 1,60 € netto aus. In den nachfolgenden Klauseln folgen zahlreiche Regelungen, die diese Kosten durch Pauschalierungen und Zuschläge deutlich erhöhen. Diese Erhöhungstatbestände sind auf sieben verschiedene Absätze verteilt (§ 2 Abs. 3-5, § 3 Abs. 1-3 und § 4 des Vertrages). Zwischen den Klauseln bestehen teilweise Abgrenzungsprobleme: Nach § 2 Abs. 1 fällt die Stundenvergütung für jeden Detektiv pro Stunde an, also ab Beginn des Einsatzes, im Zweifel mit dem Verlassen der Agentur. In § 2 Abs. 4 lässt sich die Klägerin als Verwenderin zusätzlich für An- und Abfahrt pauschal jeweils eine Stunde Einsatz zusätzlich versprechen, so dass die Anfahrt und die Abfahrt – jedenfalls bei verwenderlastiger Auslegung gemäß § 305c Abs. 2 BGB – doppelt berechnet wird (dazu bereits oben). In § 2 Abs. 1 wird der Eindruck erweckt, dass pro Kraftfahrzeugkilometer 1,60 € berechnet werden. Durch die Klausel in § 2 Abs. 5 wird aber – im Vertrag weit von der Grundregelung entfernt – geregelt, dass hier für Einsatzwagen mindestens pauschal 20 km pro Stunde berechnet werden. Wenn hier ein Mindestansatz abgerechnet werden sollte, wäre zu erwarten gewesen, dass direkt in § 2 Abs. 1 geregelt wird, dass zusätzlich zu diesem Grundbetrag pro Kraftfahrzeugkilometer, mindestens jedoch für 20 km, 1,60 €, (netto) berechnet werden. In § 3 Abs. 1 wird ohne gesonderten Nachweis pro Sachbearbeiter 8 € an Spesen vereinbart, so dass sich der Stundensatz von 79 € auf tatsächlich 87 € erhöht. In § 4 wird unvermittelt ein weiterer Zuschlag von 20 % auf Personalkosten, Sachkosten und Fahrtkosten vereinbart. Damit erhöhen sich sämtliche Preise und Preisbestandteile nochmals und für den Kunden nur schwer berechenbar um weitere 20 %. Die vorliegende Gestaltung, eine Vergütung für Stundenaufwand und Kraftfahrzeugkilometer hervorzuheben und diese Vergütung in den folgenden kleingedruckten Absätzen durch verschiedene Zuschläge wieder zu relativieren, führt angesichts der Vielzahl der Zuschläge und deren wechselseitigem Zusammenspiel zu einer Intransparenz der gesamten Vergütungsregelung, durch die die tatsächliche Höhe der zu bezahlenden Vergütung verschleiert wird. Dies wird an folgendem Berechnungsbeispiel deutlich: Für einen kurzen Observationseinsatz von z.B. 20 Minuten in der Nähe der Agentur entstehen aus der Kombination der genannten Klauseln für die Observationsfahrzeuge angesichts der Kilometerpauschale von 20 km für 2 Fahrzeuge zusätzliche Kosten von 128 €, für 2 Detektive für Anfahrt und Abfahrt von 316 €. Unabhängig von dem kurzen Zeitaufwand für die eigentliche Observation sind nach den AGB der Klägerin pro Einsatz und Sachbearbeiter mindestens 4 Stunden inklusive Anfahrt und Abfahrt anzusetzen. Hinzu kommen noch gemäß § 2 Abs. 3 des Vertrages 8 € Spesen pro angefangene Stunde, also 32 €, sowie auf den Gesamtbetrag von 920,00 € weitere 20 % Aufwandspauschale gemäß § 4 des Dienstvertrags. Damit entstehen für einen kurzen Observationsfall aufgrund der Kumulation der verschiedenen Klauseln Kosten für Observationsfahrzeuge i.H.v. 256 € und für Detektive i.H.v. 632 €, + 32,- € Spesen + 20% Aufwandspauschale, insgesamt 1.104 €, obwohl der Dienstvertrag eigentlich von einer Stundenvergütung von 79 € pro Detektiv ausgeht und für jeden Fahrzeugkilometer 1,60 € netto vorsieht und damit der Kunde für einen kurzen Einsatz nahe der Agentur mit Kosten i.H.v. 160-180 € netto ohne die undurchsichtigen Erhöhungstatbestände rechnen durfte. Hinzu kommt, dass nach § 2 Abs. 4 letzter Satz jede angefangene Stunde, also bereits 5 Minuten, als volle Stunde abgerechnet werden. Dies verdeutlicht, dass durch das Zusammenspiel der AGB der hervorgehobene Stundensatz in einer unerwarteten und im Einzelnen nur noch schwer durchschaubaren Art und Weise durch die Bestimmungen in § 2-4 vervielfacht werden kann und die Klauseln damit auch gem. § 307 Abs. 1, Satz 2 BGB unwirksam sind. 2. a. Mit der begründeten Rechnungsforderung befand sich die Beklagte gemäß § 286 Abs. 3 BGB ab 05.08.2023 in Verzug. Ein früherer Verzugsbeginn bereits zum 02.08.2023 besteht nicht, da eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht erkennbar ist. Die E-Mail des Beklagten vom 02.08.2023, auf welche die Klägerin in diesem Zusammenhang verweist, stellt keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar. Die Beklagte verlangt darin nur eine Vergütungsherabsetzung und stellt die Erforderlichkeit der Maßnahmen in Frage. b. Hinsichtlich der Zinsforderung hat die Klägerin in der Berufungsinstanz die zunächst lediglich auf eine Verzinsung i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gerichtete Klage erweitert und fordert zuletzt eine Verzinsung i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Gemäß § 264 Nr. 2 ZPO liegt damit eine Klageänderung vor, die nicht an die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Sachdienlichkeit oder der Einwilligung des Prozessgegners gebunden ist (§ 533 ZPO) und damit im vorliegenden Fall in der Berufungsinstanz ohne weiteres zulässig war, da neuer Sachvortrag hierzu nicht erfolgte. Da beide Vertragsparteien gemäß § 14 BGB Unternehmer sind, beträgt die Höhe des Zinssatzes gemäß § 288 Abs. 2 BGB 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 ZPO. Gegen dieses Urteil wird gemäß §§ 542 Abs. 1, Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO die Revision insoweit zugelassen, als die in den §§ 2-4 des Vertrags enthaltenen Klauseln als Allgemeine Geschäftsbedingungen zum einen in ihrer Gesamtheit wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Absatz 1, S. 2 BGB und zum anderen die §§ 2 Abs. 4 und 5, § 3 und § 4 Abs. 1 des Vertrages je einzeln wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders gemäß § 307 Absatz 1, S. 1 BGB für unwirksam angesehen wurden. Die Klägerin ist bundesweit tätig und verwendet die streitgegenständlichen Klauseln gleichbleibend in allen ihren Geschäftsbeziehungen. Zur Frage der Reichweite der Inhaltskontrolle im Hinblick auf die Abgrenzung von Preishauptabrede und Preisnebenabrede wie auch zur Unwirksamkeit der einzelnen Klauseln sind bereits divergierende Entscheidungen der Instanzgerichte ergangen (OLG München, Beschluss vom 25.8.2014 – 3 U 1944/14; Urteil des AG Stuttgart – 1 C 2305/24; Urteil des Landgerichts Stuttgart, - 53 O 420/21) und so, wie sie sich im vorliegenden Fall stellen, vom Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Insoweit wirft der vorliegende Rechtsstreit entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfragen auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und die deshalb das Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung der AGB-Klauselkontrolle berühren. Diese Rechtsfragen sind von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gleichzeitig kann der vorliegende Einzelfall Veranlassung geben, Leitlinien für die Abgrenzung zwischen Preishaupt- und Preisnebenabreden insbesondere im Hinblick auf den Ansatz pauschaler Fahrtkosten und die Gleichstellung zwischen Fahrt- und Arbeitszeiten aufzustellen, und bietet Gelegenheit, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 05.06.1984 – X ZR 75/82 einerseits und der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.11.1991 – X ZR 63/90 andererseits gezogenen Leitlinien weiterzuentwickeln und die bislang lediglich im Verkehr mit Verbrauchern festgestellte Unwirksamkeit pauschaler Stunden-Aufrundungen (BGH, Urteil vom 13.02.2020 – IX ZR 140/19, Rdn. 32) in Verträgen ohne gesetzliche Vergütungsleitlinien und gegenüber Unternehmern fort zu schreiben. Insoweit dient die Zulassung der Revision der Fortbildung des Rechts gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Zulassung der Revision erstreckt sich nicht auf die Erfolglosigkeit der Berufung im Hinblick auf die Vergütung für Maßnahmen, die angesichts des vertraglich vereinbarten Ziels der Überwachung nicht erforderlich und unwirtschaftlich waren. Insoweit liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.