Urteil
10 U 121/21
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0222.10U121.21.00
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Leitsätze
1. Die Vorschriften über das Verbot der Vorteilsannahme nach § 71 BBG, § 10 BAT sowie § 331 StGB stellen jeweils ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB dar. Vereinbarungen, die gegen das Verbot der Bestechung oder Vorteilsannahme der §§ 331 ff StGB verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig (BFH, 20. März 2001, IX R 97/97).(Rn.51)
2. Für die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB bei Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gelten die gleichen Grundsätze wie beim Verstoß gegen die guten Sitten, so dass Leichtfertigkeit auch hier genügt (so auch: OLG Köln, 6. Mai 2005, 20 U 129/04). (Rn.51)
3. Ob einem Doktoranden klar war, dass ein Professor für seine (zusätzliche) Betreuung während der Promotion dienstrechtlich keine Vergütung verlangen durfte, ist als innere Tatsache durch Indizien festzustellen. Hierbei sind alle dem Leistenden bekannten Umstände zu berücksichtigen, die die Wertung als verbots- oder sittenwidrig beeinflussen können.(Rn.51)
(Rn.51)
(Rn.51)
4. Wird gegenüber einem berufstätigen Zahnarzt der Eindruck einer erlaubten Nebentätigkeit erweckt und dieser Eindruck für ihn als fachfremden Laien noch durch die konkrete Gestaltung der Kontaktaufnahme verstärkt, mit der die Grenzen zwischen privater Hochschullehrertätigkeit für ein Institut und der öffentlich-rechtlichen Professorenstellung an der Universität verwischt werden, so ist im Einzelfall keine Leichtfertigkeit im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß durch die Zahlung einer Vergütung für eine Promotionsbetreuung gegeben.(Rn.51)
(Rn.51)
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.04.2021, Az. 3 O 125/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte Z. 2 wird verurteilt, an die Klägerin 17.850 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.07.2019 sowie weitere 1.100,51 € zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt getragen:
Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und der Beklagte Z. 2 jeweils 50 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Z. 1 trägt der Kläger.
Im Übrigen tragen die Parteien ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.850,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschriften über das Verbot der Vorteilsannahme nach § 71 BBG, § 10 BAT sowie § 331 StGB stellen jeweils ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB dar. Vereinbarungen, die gegen das Verbot der Bestechung oder Vorteilsannahme der §§ 331 ff StGB verstoßen, sind nach § 134 BGB nichtig (BFH, 20. März 2001, IX R 97/97).(Rn.51) 2. Für die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB bei Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gelten die gleichen Grundsätze wie beim Verstoß gegen die guten Sitten, so dass Leichtfertigkeit auch hier genügt (so auch: OLG Köln, 6. Mai 2005, 20 U 129/04). (Rn.51) 3. Ob einem Doktoranden klar war, dass ein Professor für seine (zusätzliche) Betreuung während der Promotion dienstrechtlich keine Vergütung verlangen durfte, ist als innere Tatsache durch Indizien festzustellen. Hierbei sind alle dem Leistenden bekannten Umstände zu berücksichtigen, die die Wertung als verbots- oder sittenwidrig beeinflussen können.(Rn.51) (Rn.51) (Rn.51) 4. Wird gegenüber einem berufstätigen Zahnarzt der Eindruck einer erlaubten Nebentätigkeit erweckt und dieser Eindruck für ihn als fachfremden Laien noch durch die konkrete Gestaltung der Kontaktaufnahme verstärkt, mit der die Grenzen zwischen privater Hochschullehrertätigkeit für ein Institut und der öffentlich-rechtlichen Professorenstellung an der Universität verwischt werden, so ist im Einzelfall keine Leichtfertigkeit im Hinblick auf einen Gesetzesverstoß durch die Zahlung einer Vergütung für eine Promotionsbetreuung gegeben.(Rn.51) (Rn.51) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 16.04.2021, Az. 3 O 125/20, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte Z. 2 wird verurteilt, an die Klägerin 17.850 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31.07.2019 sowie weitere 1.100,51 € zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden wie folgt getragen: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger und der Beklagte Z. 2 jeweils 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Z. 1 trägt der Kläger. Im Übrigen tragen die Parteien ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 17.850,00 € festgesetzt. I. Das Urteil ergeht gemäß § 540 Abs. 2 i.V.m. § 313a Abs. 1 ZPO ohne tatbestandsgleiche Gründe. II. Die zulässige, insbesondere form– und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist in der Sache erfolgreich. Die Klägerin kann von den Beklagten als Gesamtschuldner Rückzahlung von 17.850 € verlangen. 1. Der Anspruch gegen den Beklagten Z. 2 ergibt sich aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB. a) Die von der Klägerin am 13.7.2018 auf das Konto der Event – Agentur der Beklagten Z. 1 überwiesene Zahlung i.H.v. 17.850 € stellt eine Leistung an den Beklagten Z. 2 dar. Der Begriff der Leistung legt im Bereicherungsrecht die Parteien des Bereicherungsanspruchs fest. Als Leistung wird jede bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens verstanden (Grüneberg/Sprau, BGB, 81. Aufl. 2022, § 812 Rn. 14; BGH NJW 2018 1079). Dafür, ob eine Zuwendung als Leistung angesehen werden kann und welche Person Leistungsempfänger ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung auf die Zweckbestimmung der Zuwendung an, wobei hierbei eine objektive Betrachtungsweise aus der Sicht des Zuwendungsempfängers unter Zugrundelegung eines objektiv – normativen Empfängerhorizonts geboten ist. In einem Mehrpersonenverhältnis, wie im vorliegenden Fall, kommt es darauf an, welche Zweckbestimmung der Leistende mit seiner Zuwendung aus objektiver Empfängersicht verfolgt. Hierfür kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Kausalbeziehungen an. Der Leistungszweck der Zahlung bestand vorliegend darin, die vom Beklagten Z. 2 erbrachte Leistung der wissenschaftlichen Promotionsbegleitung und -betreuung zu vergüten. Die entsprechende Vergütungsabsprache als Rechtsgrund für die Leistung bestand im Verhältnis zwischen Klägerseite und Beklagtem Z. 2. Zwar erfolgte die Vermögensverschiebung tatsächlich im Verhältnis zwischen Klägerseite und der Beklagten Z. 1. In diesem Verhältnis fehlt es jedoch an einem Rechtsgrund und einer Zweckbestimmung. Insoweit handelte es sich bei der Beklagten Z. 1 um eine bloße Zahlstelle, nachdem der Beklagte Z. 2 die Klägerseite ausdrücklich angewiesen hatte, statt an ihn selbst an die Beklagte Z. 1 zu zahlen (K2, LGA 13). Deshalb handelte es sich bei der Überweisung an die Beklagte Z. 1 um eine Leistung der Klägerseite an den Beklagten Z. 2, da sich allein im dortigen Rechtsverhältnis der Rechtsgrund befand und somit die entsprechende Leistungszweckbestimmung gegenüber dem Beklagten Z. 2 erfolgte. Im Verhältnis zwischen Klägerseite und Beklagter Z. 1 bestand hingegen kein Leistungsverhältnis. Der Bereicherungsanspruch richtet sich somit allein gegen den Beklagten Z. 2. b) Die Leistung des Klägers an den Beklagten Z. 2 erfolgte ohne Rechtsgrund. aa) Zwischen dem Kläger und dem Beklagten Z. 2 bestand eine mündliche Vereinbarung dahingehend, dass der Beklagte Z. 2 als Doktorvater das Promotionsvorhaben betreuen und wissenschaftlich begleiten sollte und hierfür eine Vergütung in von ihm noch festzulegender Höhe zu zahlen sei. Dies war unstreitig (LGA 51,5255,116) und erneut in der Berufungserwiderung der Beklagten vom 13.12.2021, dort Seite 2,3). bb) Der Vertrag zwischen den Parteien ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 331 StGB bzw. § 71 BBG, § 10 BAT wegen Verstoßes gegen gesetzliche Verbotsvorschriften nichtig. Die Vorschriften über das Verbot der Vorteilsannahme nach § 71 BBG, § 10 BAT (dazu BVerwG 14.12.1995 - 2 C 27/94, NJW 1996, 2319 f) sowie § 331 StGB stellen jeweils ein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB dar (Arnold in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 134 BGB, Rn. 37; Staudinger/Seibl/Fischinger/Hengstberger (2021) BGB § 134, Rn. 276; speziell zu § 10 BAT: OLG Hamm, Urteil vom 09. Januar 1998 – 29 U 90/97 –, Rn. 32 - 33, juris). Vereinbarungen, die gegen das Verbot der Bestechung oder Vorteilsannahme der §§ 331 ff StGB verstoßen, sind demnach nach § 134 BGB nichtig (BFH 20.3.2001 - IX R 97/97, NJW 2001, 2280; 8.5.2014 - I ZR 217/12, ZIP 2014, 1280, juris Rn 34; 31.7.2018 - 3 StR 620/17, StV 2019, 42, juris Rn 30; Erman/Arnold Rn 68; MünchKommBGB/Armbrüster, 9. Aufl. 2021, § 134 Rn 61, 80). Bei Verstößen gegen das Verbot der Vorteilsannahme nach § 331 StGB und das Verbot der passiven Bestechung nach § 332 StGB sind außer den Verpflichtungsgeschäften auch die Erfüllungsgeschäfte nach § 134 BGB nichtig (MünchKommBGB/Armbrüster, a.a.O., Rn 59), denn das Bestechungsverbot wendet sich gegen den Leistungserfolg (Staudinger/Seibl/Fischinger/Hengstberger (2021) BGB § 134, Rn. 459; OLG Karlsruhe 18.3.1999 - 19 U 59/98, BB 2000, 635, 636; BeckOGK-BGB/Vossler,1.3.2021, § 134 Rn 326). cc) Durch das Versprechenlassen einer Vergütung und deren Annahme hat sich der Beklagte Z. 2 gemäß § 331 StGB strafbar gemacht. Der gegen ihn ergangene und mittlerweile rechtskräftige Strafbefehl des Amtsgerichts xxx vom 12.10.2020 (AG xxx, Az.: 5 Cs 11 Js 8824 / 19) und die darin zur Strafbarkeit enthaltenen Feststellungen entfalten für den Zivilprozess zwar keine Rechtskraft– oder sonstige Bindungswirkung, vielmehr sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des §§ 331 ff. StGB im Zivilprozess selbstständig festzustellen. Die insoweit maßgeblichen tatsächlichen Voraussetzungen waren im vorliegenden Rechtsstreit unstreitig: Der Beklagte Z. 2 war als außerplanmäßiger Professor der Universität xxx Amtsträger an einer staatlichen Universität (§ 49 LHG). Zu den Aufgaben seiner Dienstausübung gehörte, hierbei unter anderem die Betreuung von Doktoranden. § 4 der Promotionsordnung der medizinischen Fakultät der Universität xxx (künftig zitiert als: PromO) bestimmt, dass Doktoranden von der Universität angenommen werden müssen und sich immatrikulierten müssen (§ 4 Abs. 1 PromO). Die Zulassung führt zu einer Betreuungspflicht der Hochschule (§ 38 Abs. 5 LHG), welche intern von einem Betreuer als Dienstaufgabe (§ 46 Abs. 1 LHG) zu übernehmen ist (BeckOK HochschulR BW/Keil, 21. Ed. 1.3.2021, LHG § 38 Rn. 58). Einen bestimmten Umfang, bis zu welchem die Betreuungstätigkeit von den Dienstpflichten eines Professors abgedeckt ist, gibt es hierbei nicht. Vielmehr umfasst die Betreuungspflicht jegliche Tätigkeit, die der Professor im Rahmen der Promotionsbetreuung erbringt, unabhängig davon, wieviel Zeit konkret auf die Betreuung aufgewandt wird. Auch eine Aufspaltung in Dienstzeit einerseits und Freizeit andererseits gibt es nicht. Die vom Beklagten Z. 2 dargestellte Differenzierung zwischen einem „normalen Betreuungsaufwand“ und einen darüber hinaus gehenden Mehraufwand, der in der Freizeit erbracht wird, sieht das Dienstrecht eines Professors und sehen die einschlägigen Vorschriften des Landeshochschulgesetzes nicht vor. Insbesondere existiert auch die von Beklagtenseite dargestellte Differenzierung zwischen solchen Doktoranden, die unmittelbar während oder im Anschluss an ihr Zahnmedizin – Studium promovieren und solchen, die dies nachträglich neben einer bestehenden Berufstätigkeit tun, nicht, zumal ohnehin jeder Doktorand verpflichtet ist, sich an einer staatlichen Hochschule einzuschreiben (§ 4 Abs. 1, 4 PromO). Für diese Dienstausübung hat sich der Beklagte Z. 2 in Form der mit dem Kläger geschlossenen mündlichen Vereinbarung einen Vorteil versprechen lassen. Der Beklagte Z. 2 handelte hierbei vorsätzlich. Obgleich er im vorliegenden Rechtsstreit vorbringt, lediglich die Grundbetreuung eines Doktoranden sei unentgeltlich zu erbringen und sei von ihm auch unentgeltlich im vorliegenden Fall erbracht worden, die Vergütung habe lediglich den entstandenen Mehraufwand, der hierüber hinausgegangen sei und damit eine besondere Leistung dargestellt habe, abdecken sollen, handelt es sich insoweit um eine nicht überzeugende Schutzbehauptung, die nicht dazu führen kann, von fehlendem Vorsatz im Hinblick auf die Dienstpflichtwidrigkeit auszugehen. Eine Verlagerung von Dienstpflichten in den privaten Bereich gegen Vergütung lässt das Dienstrecht nicht zu. Für das Unrechtsbewusstsein des Beklagten Z. 2 spricht insbesondere die konkrete Zahlungsabwicklung über die Eventagentur der Beklagten Z. 1, die typischerweise der Verschleierung einer Zahlung an ihn für die Ausübung von Dienstpflichten diente. c) Die Rückforderung der gezahlten Summe ist nicht gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Gemäß § 817 S. 2 BGB ist die Rückforderung des gezahlten Betrags ausgeschlossen, wenn dem Leistenden, hier also der Klagepartei, ein Gesetzes- oder Sittenverstoß zur Last fällt, der z.B. gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit des Vertrags führt. aa) Der Kläger wurde vom Amtsgericht xxx wegen Vorteilsgewährung zu einer Geldstrafe verurteilt. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Auch insoweit entfaltet jedoch die strafrechtliche Beurteilung des Verhaltens der Klägerin, egal ob das Urteil rechtskräftig wurde oder nicht, keine Bindungswirkung für den vorliegenden Fall. Der objektive Tatbestand - zumindest der Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB - ist vorliegend allerdings unproblematisch erfüllt. Der Vortrag der Parteien hierzu ist unstreitig. bb) Der Bundesgerichtshof hat zunächst in einer Entscheidung, die zu einem Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB durch Gewährung wucherähnlicher Kredite erging (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1982 – III ZR 90/81 –, Rn. 38, juris), festgestellt, dass § 817 Satz 2 BGB regelmäßig nur anzuwenden sei, wenn dem Gläubiger der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder die Sittenwidrigkeit seines Handelns bewusst gewesen sei (so bereits: RGZ 95, 347, 349; 127, 276, 279; 161, 52, 57; BGHZ 50, 90, 92; BGH, Urteil vom 29. Juni 1978 - III ZR 174/76 = WM 1978, 1062, 1064; BGH Urteil vom 8. November 1979 - VII ZR 337/78 = NJW 1980, 452), weil es nur bei einem persönlichen Verschulden gerechtfertigt sei, dem Gläubiger den Rechtsschutz zu verweigern. Wie beim wucherähnlichen Tatbestand, so der BGH in der zitierten Entscheidung, sei auch im Rahmen des § 817 Satz 2 BGB ein leichtfertiges Handeln einem vorsätzlichen Tun gleichzusetzen. Denn wer vor den Folgen seines Tuns oder vor dessen Bewertung geradezu die Augen verschließe, müsse es sich gefallen lassen, wie ein bewusst Handelnder behandelt zu werden (BGH, Urteil vom 02. Dezember 1982 – III ZR 90/81 –, Rn. 38, juris). Diese Rechtsprechung ist später auf die Anwendung des § 817 S. 2 BGB bezüglich einer Nichtigkeit wegen Gesetzesverstoßes gemäß § 134 BGB ausgedehnt worden (BGH, Urteil vom 15. Juni 1989 – III ZR 9/88 –, Rn. 19, juris, NJW 89,3217; BGH, Urteil vom 15.6.1993 – XI ZR 172 / 92, NJW 1993,2108), so dass für die Anwendung des § 817 Satz 2 BGB bei Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot die gleichen Grundsätze wie beim Verstoß gegen die guten Sitten gelten, so dass Leichtfertigkeit auch hier genügt (so auch: OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2005 – 20 U 129/04 –, Rn. 9, juris). Es genügt somit im vorliegenden Fall, wenn sich die Klägerseite als Leistende der Einsicht in den Gesetzesverstoß leichtfertig verschlossen hat. cc) Entgegen dem Dafürhalten der Beklagtenseite war ein fehlendes vorsätzliches oder auch nur leichtfertiges Handeln des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit nicht unstreitig. Der Vortrag der Beklagtenseite, man habe sich auf die Erbringung einer Vergütung geeinigt, bzw. der Kläger sei damit einverstanden gewesen, dem Beklagten für seinen (Zusatz–) Betreuungsaufwand eine Vergütung zu bezahlen, bedeutet nicht, dass die Beklagtenseite damit den fehlenden Vorsatz unstreitig gestellt hätte. Es ist unzutreffend, wenn die Berufungsbegründung vorbringt, die Beklagtenseite habe es unstreitig gestellt, dass der Kläger den Behauptungen des Beklagten Glauben geschenkt habe und selbst vorgetragen habe, dass die Klägerseite einem Irrtum unterlegen sei (Berufungsbegründung, dort Seite 4, 6), mit der Folge, dass auch unbestritten gewesen sei, dass der Kläger den Darstellungen des Beklagten Z. 2 glauben durfte, ohne vorsätzlich oder leichtfertig zu handeln (Berufungsbegründung vom 22.6.2021, dort Seite 17). Dies stellt letztlich eine Schlussfolgerung der Berufung dar, die der tatsächliche Prozessvortrag der Beklagtenseite nicht erlaubt. Der Vortrag der Beklagtenseite geht lediglich dahin zu behaupten, der Kläger sei mit der vom Beklagten Z. 2 behaupteten Vergütungspflicht einverstanden gewesen und man habe sich infolgedessen auf eine Vergütungspflicht geeinigt bzw. die Klägerseite habe in die Bezahlung eingewilligt. Dieser Vortrag enthält lediglich Behauptungen zum äußeren bzw. objektiven Tatbestand. Ob die Klagepartei gutgläubig oder bösgläubig in die Zahlungspflicht eingewilligt hat, stellt eine sogenannte innere Tatsache dar, zu der die Beklagten nichts wissen können und zu der sich von ihnen auch keine Aussage findet. Sofern die Beklagten in diesem Zusammenhang erstinstanzlich explizit vorbringen, die Behauptung der Klägerseite, nicht gewusst zu haben, dass das vorliegende Verhalten möglicherweise gegen Regeln des Landeshochschulgesetzes oder der Promotionsordnung verstoße, sei „völlig unglaubwürdig“, und der Kläger habe deshalb den „Tatbestand ebenfalls verwirklicht“ (LGA 138), so wird damit eine Bösgläubigkeit der Klägerseite behauptet. dd) Ob dem Kläger klar war, dass der Beklagte 2 für seine (zusätzliche) Betreuung während der Promotion dienstrechtlich keine Vergütung verlangen durfte, ist als innere Tatsache durch Indizien festzustellen. Hierbei sind alle dem Leistenden bekannten Umstände zu berücksichtigen, die die Wertung als verbots– oder sittenwidrig beeinflussen können (Grüneberg / Sprau, a.a.O., § 817 Rn. 17). Die Einsicht in die Sitten- oder Gesetzeswidrigkeit einer Vereinbarung besteht hierbei nicht nur aus Tatsachenkenntnis, sondern zusätzlich aus einer Wertung (vgl. BGH NJW 1989, S. 3217; BGH NJW 1993, S. 2108). Verlangt man eine solche oder will man den Vorwurf erheben, dass sie leichtfertig unterlassen wurde, sind deshalb auch sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die geeignet sind, die Wertung zu beeinflussen. Dazu zählen umfassend die sozialen Rahmenbedingungen, unter denen das beanstandete Geschäft zustande gekommen ist (OLG Köln, Urteil vom 06. Mai 2005 – 20 U 129/04, Rn. 10, juris). In zeitlicher Hinsicht kommt es auf den Zeitpunkt der eigenen Leistungserbringung, im vorliegenden Fall somit den Zeitpunkt der Zahlung im Juli 2018, an. Durch § 817 S. 2 BGB wird die Durchsetzbarkeit eines an sich gegebenen Rückforderungsanspruchs aus § 817 S. 1 BGB ausgeschlossen. Es handelt sich insoweit um einen Ausnahmetatbestand, bei dem derjenige die tatbestandlichen Voraussetzungen zu beweisen hat, der sich auf den Forderungsausschluss beruft (Grüneberg/Sprau, a.a.O., § 817 Rn. 24). Darlegungs- und beweisbelastet für die Voraussetzungen des § 817 S. 2 BGB ist der Bereicherte, also der Beklagte 2. Bei § 817 S. 2 BGB obliegt es dem Empfänger, hier also der Beklagtenseite, das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausschlusstatbestands zu beweisen, d.h. dass dem Leistenden gleichfalls ein (vorsätzlicher oder leichtfertiger) Verstoß zur Last fällt (RG JW 1905, 391; RG WarnR 1921 Nr. 59; Staudinger/Lorenz (2007) BGB § 817, Rn. 26; OLG Koblenz, Urteil vom 20.11.2012 - 5 U 991/12; Buck-Heeb in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 817 BGB, Rn. 27;). aaa) Erstinstanzlich hat die beweisbelastete Beklagtenseite hierzu keinen Beweis angetreten. Sofern sich in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 6.4.2021 ein Antrag auf Beiziehung der Strafakten findet mit dem Hinweis, dass sich daraus die Verwirklichung des objektiven und auch des subjektiven Tatbestandes ergeben werde, so handelt es sich insoweit nicht um einen zulässigen Beweisantritt, da lediglich pauschal auf die gesamte Ermittlungsakte Bezug genommen wird. Im Übrigen steht aufgrund des Strafverfahrens selbst im Fall einer Rechtskraft eines Strafbefehls oder eines Strafurteils nicht automatisch der Vorsatz der Klägerseite für den Zivilprozess fest. bbb) Der Sachvortrag zu einem bestehenden Vorsatz und einer Kenntnis vom Gesetzesverstoß wird von Beklagtenseite in der Berufungserwiderung erstmals unter Beweis gestellt (Berufungserwiderung vom 13.12.2021, Seite 52 eA), indem als Urkunde die Vernehmungsniederschrift der Zeugenvernehmung des Herrn Prof. Dr. P. im Ermittlungsverfahren vorgelegt und dieser als Zeuge benannt wird. Der Zeuge gab in seiner damaligen Vernehmung an, jeder Doktorand unterschreibe eine eidesstattliche Versicherung, wonach versichert werde, dass keinerlei Geldfluss im Zusammenhang mit dem Promotionsvorhaben stattfinde. Die Klagepartei hat diese Zeugenaussage als solche nicht bestritten, so dass die Ermittlungsakte nicht beizuziehen war. Sie hat aber vorgetragen, dass die Zeugenaussage inhaltlich nicht zutreffend sei, sondern nur folgender Passus unterschrieben worden sei: “Ich erkläre, dass mir die Gelegenheit zum vorliegenden Promotionsverfahren nicht kommerziell vermittelt wurde, dass ich keine Organisation eingeschaltet habe, die gegen Entgelt die mir obliegenden Pflichten ganz oder teilweise erledigt hat und mir die Rechtsfolgen für die Inanspruchnahme eines gewerblichen Promotionsvermittlers und Unwahrheiten in dieser Erklärung bekannt sind.” Damit liegt neuer, streitiger Vortrag der Beklagten vor, der gem. § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, da die Verspätung von Beklagtenseite nicht ausreichend entschuldigt ist. Der Hinweis auf ein „nochmaliges Studium der Ermittlungsakten“ (eA 52) ist unzureichend. Weiterer Vortrag zu einer etwaigen, fehlenden Nachlässigkeit im Sinn des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO wurde auch innerhalb der vom Senat in der mündlichen Verhandlung vom 01.02.2022 hierfür eingeräumten Schriftsatzfrist nicht gehalten. Auf die Präklusion des neuen Sachvortrags gemäß § 531 Abs. 2 ZPO kommt es im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb nicht an, da es für die Feststellung von Vorsatz oder Leichtfertigkeit weder auf die Aussage des benannten Zeugen als solche noch darauf ankommt, was im Allgemeinen von Doktoranden vor einem Promotionsvorhaben an der Universität xxx unterschriftlich bestätigt wird, und inhaltlich insbesondere nicht darauf, was der nachträglich benannte Zeuge Prof. Dr. P. dazu angegeben hat, sondern allein darauf, was im konkreten Fall von dem Kläger tatsächlich unterschrieben wurde. Hierüber vermag der in der Berufungsinstanz neu angetretene Beweis jedoch ohnehin bereits in inhaltlicher Hinsicht keinen Aufschluss zu geben. Die Erklärung, die unterzeichnet zu haben der Kläger vorträgt, betrifft die hier streitgegenständliche Zahlung für eine Promotionsbetreuung nicht, sondern regelt die entgeltliche Promotionsvermittlung bzw. den Fall, dass die Promotionsleistung nicht vom Doktoranden in eigener Person, sondern durch einen von ihm hierfür bezahlten Dritten inhaltlich erbracht wird. Darum geht es jedoch im vorliegenden Fall nicht. Dass der Kläger die seiner Dissertation zugrundeliegende wissenschaftliche Arbeit in eigener Person erbracht habe, haben im Übrigen die Beklagten selbst nie in Zweifel gezogen. Sofern sich im Schriftsatz der Beklagten vom 07.02.2022 hierzu anderslautender Vortrag findet, ist dies unbeachtlich. Die Beklagtenseite ist auch hiermit präkludiert. Der gewährte Schriftsatznachlass erlaubte nur Vortrag zur fehlenden Nachlässigkeit in Bezug auf die neu vorgetragene Zeugenaussage des Zeugen Prof. Dr. P. aus dem Strafverfahren. ccc) Nach den unstreitigen Umständen des Falles ist eine Kenntnis oder auch nur eine Leichtfertigkeit des Klägers im Hinblick auf den Gesetzesverstoß durch die Zahlung nicht festzustellen. Nicht ausreichen konnte in diesem Zusammenhang zunächst die Feststellung des Landgerichts, wonach es dem Kläger klar sein musste, dass hinsichtlich der Bezahlung ein Professor einer öffentlichen Hochschule nicht mit einem Vortragenden an einem privaten Institut vergleichbar ist. Diese Feststellung begründet lediglich den Vorwurf von Fahrlässigkeit im Sinn eines Kennenmüssens, nicht aber bereits den Vorwurf von Leichtfertigkeit. Für die Leichtfertigkeit des Klägers kann als Indiz sprechen, dass die Rechnung über die Vergütung von der Beklagten Z. 1 und damit von einer dritten, dem Kläger unbekannten Stelle kam, die auch ursprünglich in den Besprechungen über den Bestand der Vergütungspflicht nicht erwähnt worden war. Die Zahlungsabwicklung über eine dritte, in die eigentliche Leistungserbringung nicht einbezogene Stelle kann ein Indiz dafür darstellen, dass hier ein unrechtmäßiger Zahlungsfluss verdeckt werden sollte. Allerdings ist hierdurch Vorsatz bezüglich der Unrechtmäßigkeit der Vergütungsvereinbarung als solcher noch nicht belegt, weil die Bitte des Beklagten Z. 2, an seine Ehefrau bzw. die von ihr betriebene Event– Agentur zu zahlen, auch andere Gründe haben kann als die Gesetzwidrigkeit der Vereinbarung zwischen den Parteien. Auch die informatorische Anhörung des Klägers hat Anhaltspunkte für eine etwa bestehende Leichtfertigkeit bei der Bewertung der Rechtslage nicht erkennen lassen. So hat der Kläger plausibel und nachvollziehbar bekundet, dass sowohl seine Praxisangestellten als auch sein Steuerberater misstrauisch auf die Rechnung reagiert hätten, dass dies jedoch ausschließlich buchhalterische und steuerrechtliche Gesichtspunkte betroffen habe. Insoweit ist Vorsatz oder Leichtfertigkeit im Hinblick auf einen Verstoß des Beklagten Z. 2 gegen dienstrechtliche Pflichten und damit zusammenhängende Straftatbestände nicht belegt. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass dem Kläger im Hinblick auf die Vergütungspflicht bereits während der Promotionsbetreuung mehrfach erklärt worden war, dass mit der Betreuung durch den Beklagten Z. 2 eine Vergütungspflicht einher ergehe. Der Beklagte Z. 2 hat diese Vergütungspflicht für jemanden, der sich mit dem Dienstrecht einer Universität nicht auskennt, nachvollziehbar und plausibel damit begründet, dass die Promotion eines Berufstätigen einen Aufwand für den Doktorvater mit sich bringe, den dieser in seiner Freizeit leisten müsse und wofür er daher ein Entgelt beanspruchen könne. Damit wurde gegenüber dem Kläger der Eindruck einer erlaubten Nebentätigkeit erweckt. Soweit die Beklagtenseite in diesem Zusammenhang ausführt, die Äußerungen hätten kritisch hinterfragt werden müssen und gegebenenfalls hätte Anlass bestanden, fachkundigen (Rechts–) Rat einzuholen, so begründet dies nicht den Vorwurf der Leichtfertigkeit, sondern höchstens der Fahrlässigkeit. Der Eindruck einer erlaubten Nebentätigkeit wurde im vorliegenden Fall für einen fachfremden Laien wie den Kläger noch dadurch verstärkt, dass angesichts der konkreten Gestaltung der Kontaktaufnahme im Rahmen eines Auslands – Moduls des Masterstudienganges die Grenzen zwischen privater Hochschullehrertätigkeit für das S. Institut und die öffentlich-rechtliche Dienststellung des Beklagten Z. 2 an der Universität xxx für den Kläger noch zusätzlich verwischt wurde. Eine klare Grenzziehung war aus Sicht des Klägers außerdem dadurch erschwert, dass der Beklagte Z. 2 seinen Aufwand für die Promotion des Klägers mit dem Abhalten eines Curriculum – Kurses für das S. Institut verglich, für den er bei einem Umfang von 1,5 Tagen mehr als 11.000 € netto erhalte. Damit hat der Beklagte Z. 2 gegenüber dem Kläger den Eindruck erweckt, die Nebentätigkeit für das S. Institut sei gleichzustellen mit der fachlichen Begleitung der Doktorarbeit an der Universität xxx. Diese nachvollziehbare Begründung des Beklagten 2 steht der Annahme von Leichtfertigkeit beim Kläger entgegen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die auch im vorliegenden Verfahren bis zuletzt beibehaltene Erklärung der Beklagtenseite, dass im vorliegenden Fall eine Sondersituation bestehe, die einen besonderen zeitlichen Betreuungsaufwand erfordere, der in der Freizeit erbracht werde und - auch weil der Kläger als bereits berufstätiger Zahnarzt quasi als „Externer“ gelte - gerade deshalb eine Vergütungspflicht begründe, jedenfalls nicht als unplausibel, sondern musste für jemanden, der, wie der Kläger, einerseits mit akademischen und universitären Gepflogenheiten nicht (mehr) vertraut ist und andererseits offensichtlich den jeweiligen Gesprächs– und Vertragspartnern mit Hochachtung und fachlichem Respekt gegenübersteht, nachvollziehbar und überzeugend erscheinen. Gegen eine Leichtfertigkeit des Klägers spricht insbesondere, dass er, nachdem Frau T. den Sachverhalt bei der Universität xxx zur Anzeige gebracht hatte, die ersten beiden Ansprechpartner bei der Universität xxx, fachlich zuständige und mit der Materie vertraute Fachleute, auf die Informationen nicht reagiert und damit den Sachverhalt ebenso falsch eingeschätzt haben wie der Kläger. Insoweit kann gerade entgegen dem Landgericht nicht von einem gesellschaftlichen Allgemeinwissen, welches der Gesetzgeber bei jedem Bürger voraussetzt, gesprochen werden, dass ein Doktorvater für die Betreuung einer Promotion in seiner Freizeit keine Vergütung verlangen darf. Der Kläger musste insoweit nicht misstrauischer sein als die zuständigen Instanzen der Universität. Leichtfertigkeit ist ihm deshalb nicht vorzuwerfen. Danach konnte sich der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts nicht davon überzeugen, dass eine im Rahmen § 817 S. 2 BGB von den Beklagten zu beweisende Kenntnis von der Unrechtmäßigkeit der Vergütungsabrede bzw. eine diesbezügliche Leichtfertigkeit bei der Klagepartei vorlag, weil es unter Berücksichtigung aller Umstände keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger im Hinblick auf die Vergütungsvereinbarung einen eigenen Gesetzesverstoß für möglich gehalten hätte und diese Möglichkeit jedoch sehenden Auges beiseitegeschoben hätte oder vor einer eigenen strafbaren Handlung die Augen verschlossen hätte. Auch wenn mit der Absprache einer Rechnungsstellung über einen Betrieb der Ehefrau des Beklagten Z. 2 ein Indiz für eine Kenntnis oder ein leichtfertiges Sich-Verschließen vorliegt, genügt dies angesichts der anderen Umstände nicht für eine Überzeugung dahingehend, dass der Kläger hier vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt hätte, auch wenn dies angesichts auch vorliegender belastender Indizien nicht völlig auszuschließen ist. Die Beklagten bleiben insoweit beweisfällig. d) In der Folge hat der Beklagte Z. 2 die erhaltene Zahlung wieder zurückzuzahlen. Er kann sich aufgrund seiner Bösgläubigkeit gemäß § 819 Abs. 2, 818 Abs. 3 BGB im Hinblick auf die Einziehung des bezahlten Betrags durch die Staatsanwaltschaft nicht auf Entreicherung berufen. 2. Ein Anspruch gegen die Beklagte Z. 1 aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 27 StGB ist nicht gegeben. a) Weil die Beklagte Z. 1 nicht Leistungsempfängerin war, sondern für den Beklagten Z. 2 lediglich die Zahlung in Empfang genommen hat, ist sie einem bereicherungsrechtlichen Rückforderungsanspruch nicht ausgesetzt. b) Einen Nachweis dafür, dass die Beklagten als Täter (Beklagter Z. 2) und Gehilfin (Beklagte Z. 1) den Tatbestand des § 263 StGB in objektiver Hinsicht verwirklicht haben, konnte der insoweit beweisbelastete Kläger nicht zur Überzeugung des Senats erbringen. aa) Die erforderliche Täuschungshandlung besteht in der Behauptung, Promotionsbetreuungen seien, und sei es auch nur in Form eines überschießenden Sonderaufwandes, der in der Freizeit erbracht werde, vergütungspflichtig. Die Darstellung, es gebe in diesem Zusammenhang eine Unterscheidung zwischen Grundaufwand und besonderem Betreuungsbedarf bzw. zwischen studentischen Doktoranden und „universitätsfernen“ Doktoranden aus dem Berufsleben, die die Beklagten noch im vorliegenden Zivilprozess aufrechterhalten haben, ist unzutreffend und gibt die tatsächlich bestehende Dienstpflicht eines Professors und deren Umfang fehlerhaft wieder. Durch den eigenen Sachvortrag im Zivilprozess haben die Beklagten die erfolgte Täuschungshandlung quasi wiederholt und damit das objektive Tatbestandsmerkmal der Täuschungshandlung tatsächlich unstreitig gestellt. bb) Davon, dass es hierdurch auf Klägerseite zu einem Irrtum über die rechtliche Zulässigkeit der erfolgten Zahlung kam, konnte sich der Senat hingegen keine zu einer Verurteilung ausreichende Überzeugung verschaffen. aaa) Im Rahmen der §§ 823 Abs. 2 BGB, 263, 27 StGB hat der Anspruchsteller sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen. Hier ist somit die Beweislast im Hinblick auf das innere Vorstellungsbild auf Klägerseite anders verteilt als im Rahmen des § 817 S. 2 BGB. Anders als dort ist für die vorliegende Anspruchsgrundlage die Klagepartei für das Bestehen eines Irrtums beweisbelastet. Insoweit hat der Kläger Zeugenbeweis angeboten durch die Klägerin des Parallelverfahrens (Senat, Az. 10 U 120 / 21), Frau T., von der der Kläger erfahren hat, dass er über die Rechtswidrigkeit des Betreuungshonorars durch die Beklagten getäuscht worden sei (Klageschrift, Seite 5). Selbst wenn dies als wahr unterstellt wird, ist über die vorherige Kenntnis des Klägers damit nichts ausgesagt. Aufgrund der unstreitigen Umstände des vorliegenden Falles war vorliegend das Bestehen eines Irrtums auf Klägerseite nicht sicher festzustellen. Insoweit kann auf die oben unter Z. 1 c) dd) ccc) dargestellten Indiztatsachen verwiesen werden. Auch unter Berücksichtigung der informatorischen Anhörung des Klägers waren für den Senat zwar einerseits keine hinreichend überzeugenden Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger eine mögliche, eigene Strafbarkeit erkannt hätte und insoweit bösgläubig gewesen wäre, umgekehrt lässt sich auf dieser Grundlage jedoch auch für einen bestehenden Irrtum und damit eine Gutgläubigkeit des Klägers keine für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit erlangen. Das non liquet geht insoweit zulasten des Klägers, der die Beweislast für den Bestand eines Irrtums trägt. Damit bleibt die Berufung im Hinblick auf einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte Z. 1 ohne Erfolg. 3. Außergerichtliche Anwaltskosten können gegenüber dem Beklagten Z. 2 in Höhe der geltend gemachten 1.100,51 € verlangt werden. Die Kosten errechnen sich aus einer außergerichtlichen Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 RVG-VV in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich einer Post – und Telekommunikationspauschale i.H.v. 20 €. Unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer ergibt sich der geltend gemachte Betrag. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 97, 100 ZPO unter Berücksichtigung der Grundsätze der „Baumbach´schen Kostenformel“. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht auf den Umständen des Einzelfalles.