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Beschluss

10 U 243/21

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:1118.10U243.21.00
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Leitsätze
Die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 852 Satz 2 BGB für den Anspruch des Erwerbers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Neufahrzeugs aus § 852 Satz 1 BGB beginnt mit Abschluss des Kaufvertrags und nicht mit der Bezahlung des Kaufpreises oder dem Eingang des Kaufpreises bei der Herstellerin.(Rn.21)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.8.2021, Az. 5 O 82/21, wird durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Berufungsstreitwert: 23.742,07 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die 10-jährige Verjährungsfrist gem. § 852 Satz 2 BGB für den Anspruch des Erwerbers eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Neufahrzeugs aus § 852 Satz 1 BGB beginnt mit Abschluss des Kaufvertrags und nicht mit der Bezahlung des Kaufpreises oder dem Eingang des Kaufpreises bei der Herstellerin.(Rn.21) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.8.2021, Az. 5 O 82/21, wird durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrags, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Berufungsstreitwert: 23.742,07 € I. Der Kläger schloss am 8.2.2011 einen Kaufvertrag über den Erwerb eines VW Tiguan als Neufahrzeug mit einem Händler ab. Dieses Fahrzeug ist mit einem Motor EA 189 EU 5 ausgestattet, der über eine unzulässige Prüfstanderkennung verfügte. Der Kläger erhielt das streitgegenständliche Fahrzeug im Juli 2011 und ließ es am 20.7.2011 zu. Am 15.3.2021 ging die Klage auf Schadensersatz vom 12.3.2021 beim Landgericht Tübingen ein, am 9.4.2021 wurde sie zugestellt. Der Kläger macht als Schadensersatz den Kaufpreis nebst Zinsen abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung als Schadensersatz geltend. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes 1. Instanz einschließlich der Antragstellung 1. Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht Tübingen hat die Klage abgewiesen, da sowohl der Anspruch aus § 826 BGB als auch der Anspruch aus § 852 S. 1 BGB verjährt seien. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die Auffassung des Landgerichts, dass auch der Anspruch aus § 852 S. 1 BGB verjährt sei. Dem Kläger stehe ein Anspruch aus § 852 BGB zu. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei der Anspruch aus § 852 BGB nicht mit dem Abschluss des Kaufvertrags am 8.2.2011 entstanden, sondern erst mit der Erlangung des Kaufpreises durch die Beklagte. Der Anspruch aus § 852 BGB sei davon abhängig, dass der Schädiger etwas erlangt habe, und könne deshalb vor diesem Zeitpunkt nicht entstehen. Soweit sich der Gesetzesgeber in der Gesetzesbegründung dahingehend geäußert habe, dass der Geschädigte nach Verjährung des deliktischen Schadensersatzanspruchs noch weitere 7 Jahre den Anspruch aus § 852 BGB geltend machen könne, könne daraus nicht gefolgert werden, dass dieser Anspruch in der vorliegenden Konstellation 10 Jahre nach Abschluss des Kaufvertrags verjähre. Aus der Formulierung des § 852 S. 2 BGB ergebe sich eindeutig, dass es auf die Entstehung des Anspruchs aus § 852 S. 1 BGB und nicht auf die Entstehung des deliktischen Ersatzanspruchs ankomme. Der Gesetzgeber habe den Fall eines Diebstahls vor Augen gehabt, bei dem die Entstehung des deliktischen Anspruchs und der Eintritt der Bereicherung beim Schädiger zusammenfalle. Dies sei im Fall des § 826 BGB anders zu beurteilen. Der Kläger habe den Kaufpreis erst nach Abschluss des Kaufvertrags bezahlt. Da die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Verjährung habe, habe sie darzulegen, wann sie den Kaufpreis erhalten habe. Der Kläger beantragt: 1. Unter Abänderung des am 10.08.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Aktenzeichen 5 O 82/21, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerschaft 41.637,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2020 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des VW Tiguan mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer [...] gegen Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch nicht mehr als 17.894,93 €, zu zahlen. 2. Unter Abänderung des am 10.08.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Aktenzeichen 5 O 82/21, wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des VW Tiguan mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer [...] seit spätestens 28.04.2020 in Annahmeverzug befindet. 3. Unter Abänderung des am 10.08.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Tübingen, Aktenzeichen 5 O 82/21, wird die Berufungsbeklagte verurteilt, an die Klägerschaft vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.899,24 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 28.04.2020 zu zahlen. Die Beklagte hat auf die Berufung bisher nicht erwidert. Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes 2. Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. II. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.8.2021, Az. 5 O 82/21, hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten, weil dadurch weitere Kosten entstünden, ohne dass weitere entscheidungserhebliche Erkenntnisse zu erwarten wären (§ 522 Abs. 2 ZPO). Der Senat bezieht sich auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 10.10.2021. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 10.11.2021 führen zu keiner anderen Beurteilung. 1. Der Anspruch aus § 852 S. 1 BGB ist selbst dann verjährt, wenn die Beklagte den vom Kläger bezahlten Kaufpreis bzw. einen Teil davon erst nach dem 15.3.2011 erhalten haben sollte. Denn die 10-jährige Verjährungsfrist des Anspruchs aus § 852 S. 1 BGB beginnt bei Erwerb eines vom sog. Dieselskandals betroffenen Fahrzeugs mit dem Abschluss des Kaufvertrags. a. Nach § 852 S. 2 BGB verjährt der Anspruch aus § 852 S. 1 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an. Anspruch aus § 852 S. 1 BGB ist zwar seinem Umfang nach davon abhängig, dass der Schädiger etwas auf Kosten des Geschädigten erlangt hat. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Entstehung des Anspruchs hiervon abhängt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Formulierung „auf Kosten“ in § 852 S. 1 BGB im Hinblick auf den Anspruchsgrund nicht so zu verstehen wie in § 812 Abs. 1 S. 1 BGB, da es sich nicht um eine Rechtsgrund-, sondern um eine Rechtsfolgenverweisung handelt. Danach behält der Bereicherungsanspruch des § 852 S. 1 BGB die Rechtsnatur als Schadensersatzanspruch und erfordert dieselben Voraussetzungen wie der weitergehende verjährte Schadensersatzanspruch. Er hat den Charakter einer Rechtsverteidigung gegenüber der Einrede der Verjährung. Der verjährte Deliktsanspruch bleibt als solcher bestehen. Er wird nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt. § 852 S. 1 BGB enthält somit eine Regelung des Umfangs der deliktischen Verschuldenshaftung. Aus dem Wesen des Anspruchs nach § 852 S.1 BGB als Schadensersatzanspruch, der über den Zeitpunkt der Verjährung hinaus bestehen bleibt, folgt, dass der Schadensersatzanspruch von da ab in seinem Umfang auf die Bereicherung beschränkt sein soll. Aus der Verwendung der Worte „auf Kosten ... erlangt“ kann nicht hergeleitet werden, dass die Voraussetzungen der Bereicherungshaftung den §§ 812 ff. BGB zu entnehmen sind (BGH, Urteil vom 14. Februar 1978 – X ZR 19/76 –, BGHZ 71, 86 – Fahrradgepäckträger II, juris Rn. 61 f; BGH, Urteil vom 26. März 2019 – X ZR 109/16 –, BGHZ 221, 342, juris Rn. 21). Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Gesetzesbegründung, da auch der Gesetzgeber davon ausging, dass es sich bei dem Anspruch aus § 852 S. 1 BGB dogmatisch um einen Schadensersatzanspruch handelt, der nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt ist (BT-Drucksache 14/6040 S. 270). b. Der Anspruch aus § 852 S. 1 BGB entsteht daher mit der Entstehung des deliktischen Anspruchs. Der vorliegend verjährte Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB entstand mit dem Abschluss des Kaufvertrags, da der von § 826 BGB vorausgesetzte Vermögensschaden mit dem Abschluss des für den Käufer nachteiligen Vertrags eingetreten ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 – VI ZR 252/19 –, BGHZ 225, 316, juris Rn. 44; Senat, Urteil vom 26. November 2019, 10 U 154/19, juris Rn. 43 ff.). Dies steht im Einklang mit der Vorstellung des Gesetzgebers bei der Neufassung des heutigen § 852 BGB durch die Schuldrechtsreform: Der Gesetzgeber ging davon aus, dass § 852 S. 2 BGB dazu führt, dass dem Geschädigten nach dem Eintritt der Verjährung noch „maximal 7 Jahre“ für die Geltendmachung des Anspruchs aus § 852 S. 1 BGB zur Verfügung stehen (BT-Drucksache 14/6040 S. 270). Die Verwendung des Wortes „maximal“ beruht darauf, dass die Verjährung des Anspruchs aus § 823 Abs. 1 BGB gem. § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Ende des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden und die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB eingetreten sind, während die 10-Jahresfrist nach § 852 S. 2 BGB ab der Entstehung des Anspruchs und nicht ab Jahresende läuft. Der Restschadensersatzanspruch nach § 852 S. 1 BGB erlangt also nur dann Bedeutung, wenn der Geschädigte die von subjektiven Voraussetzungen abhängige Regelverjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB hat verstreichen lassen, denn ist dies nicht der Fall, dann gelten die gespreizten Fristen des § 852 S. 2 BGB über § 199 Abs. 3 BGB auch für den eigentlichen Schadensersatzanspruch (Wagner in MüKoBGB, 8. Aufl. 2020, § 852 Rn. 3). Im Ergebnis gilt für diesen Anspruch also nur die Höchstfrist des § 199 Abs. 3 BGB, nicht aber die von der Kenntnis oder grobfahrlässigen Unkenntnis der anspruchsbegründenden Umstände abhängige dreijährige Verjährungsfrist (BeckOK BGB/Spindler, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 852 Rn. 3; Ebert NJW 2003, 3035 f.). c. Damit begann die Verjährungsfrist des Anspruchs aus § 852 S. 1 BGB mit Abschluss des Kaufvertrags am 8.2.2011 und lief nach 10 Jahren gemäß § 852 S. 2 BGB am 8.2.2021 ab. Mangels anderer Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände war daher der Anspruch des Klägers aus § 852 S. 1 BGB bei Klageingang am 15.3.2021 verjährt. Auf die Frage, ob die Zustellung am 9.4.2021 „demnächst“ iSd. § 167 ZPO erfolgte, kommt es daher nicht an. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 S. 2, 709 ZPO.