Urteil
10 U 428/20
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0504.10U428.20.00
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Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.2020, Az. 37 O 5/19 KfH, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.424.185,71 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.2020, Az. 37 O 5/19 KfH, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre Kosten selbst. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 1.424.185,71 € festgesetzt. I. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Haftung der Beklagten für einen Wasserschaden aus und im Zusammenhang mit werkvertraglichen Arbeiten der Beklagten an einer Sprinkleranlage in einem Bürogebäude. Die Klägerin, A.-Herstellerin, und die Beklagte, ein Unternehmen für die Errichtung und Wartung von stationären Löschanlagen, sind durch einen Rahmenvertrag miteinander verbunden (Anlage K 4-2). Ob die Grundstücksverwaltungsgesellschaft Al1 (im Folgenden Al1) Eigentümerin des Grundstückes bzw. Gebäudes 28 des Werks S. in der B.-Straße in... S. ist, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ist Mieterin des Gebäudes. Beim Bauvorhaben Modernisierung des Standortes S. beauftragte die Klägerin die Beklagte mit Arbeiten an der Sprinkleranlage, zur „Freischaltung Sprinkler für Umbau 3. OG“ des Gebäudes 28 durch Angebot vom 14.07.2015 und Leistungsabruf der Klägerin vom 15.07.2015 (Anlage B 1). Dieses Gebäude besteht aus einem UG, EG und 3 Obergeschossen in Stahlbeton-Skelettbauweise. Welchen Zweck die Freischaltung haben sollte, ist zwischen den Parteien streitig. Streitig ist, ob die Beklagte wusste, welchen Sinn und Zweck die Trennung und Arbeiten der Beklagten hatten und ob an die getrennte Stelle eine neue erweiterte Sprinkleranlage angeschlossen werden sollte. Die Beklagte führte die Arbeiten zwischen 01. August und 17. September 2015 an der Sprinkleranlage im 3. OG des Gebäudes 28 aus. Dabei kappte der damit beauftragte Monteur L. am 17.09.2015 im 3. OG des Gebäudes 28 im streitgegenständlichen Bereich die vorhandene Bestandsleitung. Der Trennschnitt an der Leitung lag unmittelbar am Unterzug der Decke (laut dem Zeugen L. dicht vor einem Betonbinder, Bl. 432 d.A.), es war nicht möglich, am Rohrende die erforderliche Nut (Vertiefung), auf den die Verschlusskappe gesetzt werden sollte, zu drücken, deshalb fügte die Beklagte bzw. deren Mitarbeiter L. ein 240 mm langes Übergangsrohrstück ein und zur Verbindung des Übergangsstückes mit der Bestandsrohrleitung eine Rohrkupplung (Hersteller: St., Typ Open Flex) und ein Rohrlager, die ohne Nut im Bereich der Rohrverbindungen verbaut wurden. Auf das Ende des eingesetzten Übergangsstückes (mit Nut) setzte der Mitarbeiter der Beklagten eine Kappe zum Verschluss der Leitung, befüllte die zuvor abgelassene Sprinkleranlage wieder mit Wasser und kontrollierte die Dichtigkeit (Bl. 166 d.A.). Die Arbeiten kontrollierte der bauleitende Monteur der Beklagten, der Zeuge K., am gleichen Abend. Der Vorgesetzte Ki. war zum Zeitpunkt der Auftragsausführung im Krankenstand. Ob die Rohrverbindung funktionstauglich bzw. zugfest hergestellt war, ist zwischen den Parteien streitig. Die Abnahme erfolgte am 17.09.2015 (Anlage K 5). Die Beklagte stellte ihre Leistungen am gleichen Tag in Rechnung (Anlage K 6). Die Streithelferin war damit beauftragt, eine neue Sprinkleranlage an die Bestandsrohre anzuschließen, wozu die Neuverlegung der neuen Sprinkleranlage und deren Anschluss an die Bestandsleitung, also an das von der Beklagten hergestellte Rohrende, gehörte. Die Streithelferin führte die ihr beauftragten Arbeiten an der Sprinkleranlage durch und schloss diese im streitgegenständlichen Bereich an das von der Beklagten hergestellte getrennte Rohrstück an. Am 07.12.2015 fand eine erfolgreiche Druckprobe statt (Anlage K 15-2). Die Klägerin war mit ihrem Angebot vom 28.07.2015 zur Einrichtung einer neuen Sprinkleranlage nicht zum Zuge gekommen (Anlage K 22). Am 07.01.2016 um 15:17 Uhr entstand im Bereich der Teeküche des Vorstandsbereichs im 3. OG des Gebäudes 28 des Werkes S., also dort, wo die Beklagte die streitgegenständlichen Arbeiten durchgeführt hatte, ein Wasserschaden, bei dem große Mengen Wasser austraten und sich im Gebäude verteilten. Am 08.01.2016 fand eine Ortsbesichtigung statt, am 11.01.2016 eine Besprechung, bei der auch die Beklagte anwesend war (Anlage K 9). Die Klägerin veranlasste eine Beweissicherung durch die Bausachverständige P. GmbH (Dr.-Ing. Kr.), die unter dem 18.01.2016 ein Gutachten vorlegte (Anlage K 10). Im Einvernehmen mit der Beklagten erstattete die T. GmbH (Dipl.-Ing. L.) nach einem Ortstermin vom 01.02.2016 ein Gutachten, das vom 23.03.2016 datiert (Anlage K 15-1). Dieses Gutachten reichte die Klägerin mit Mail vom 09.06.2016 an die Beklagte weiter (Anlage K 24). Die Korrespondenz und Gespräche der Parteien über den Schaden endeten am 14.09.2016 mit einem Mail der Beklagten (Anlage K 26), in welchem sie darauf hinwies, dass die Sache beim Gutachter / Versicherer liege. Im Verfahren 38 O 15/17 KfH vor dem Landgericht Stuttgart klagte die Streithelferin gegen die Beklagte auf Feststellung, für den Schadensfall vom 07.01.2016 nicht zu haften. Das Landgericht gab der Streithelferin mit Urteil vom 02.05.2018 recht (Anlage K 16). An diesem Rechtsstreit war die Beklagte nicht beteiligt. Durch Vereinbarung vom 20.12.2018 verzichtete die Beklagte auf die Einrede der Verjährung bis 30.06.2019, soweit die Ansprüche noch nicht verjährt waren (Anlage K 21). Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bei den beauftragten Arbeiten an der Sprinkleranlage ein ungeeignetes Verbindungsstück verwendet habe, das nach Inbetriebnahme der Leitung zu einem Ringspalt geführt habe, aus dem ca. 90.000 l Wasser ausgetreten seien. Sie streiten über die Verjährung der Ansprüche, den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB und weiter über die Haftung der Höhe nach. Zum Sach- und Streitstand im Übrigen sowie zu den Anträgen in erster Instanz wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat Zeugen vernommen und ein Sachverständigengutachten eingeholt, durch Grundurteil entschieden und die Haftung der Beklagten für den Wasserschaden dem Grunde nach für gerechtfertigt angesehen. Vertragliche Gewährleistungsansprüche seien verjährt, Verhandlungen iSd. § 203 BGB hätten die Verjährung nur 10 Monate lang gehemmt. Die Beklagte hafte aus §§ 823, 831 Abs. 1 BGB. Die Klägerin sei aktivlegitimiert. Der Mitarbeiter der Beklagten L. habe der Klägerin widerrechtlich einen Schaden zugefügt, indem er pflichtwidrig eine Rohrkupplung nicht zugfest verbaut habe, die Ursache für den Wasserschaden vom 07.01.2016 gewesen sei. Die Rohrverbindung habe eine Zeitlang dem Druck standgehalten, um dann nachzugeben. Durch den gebildeten Ringspalt sei 7 Minuten lang Wasser ausgeströmt. Der Mitarbeiter L. habe sorgfaltswidrig gehandelt und ein als Rohrverbindungsstück nicht zugelassenes Verbindungsstück verbaut. Die Beklagte könne sich nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht entlasten. Die allgemeine deliktische Pflicht zur gefahrvermeidenden Unternehmerorganisation habe sie nicht erfüllt. Die vorhandene Betriebsorganisation sei für die Auswahl der zu verwendenden Materialien und unter Berücksichtigung der besonderen Verantwortung und des hohen Gefährdungspotentials bei Arbeiten an der Sprinkleranlage nicht ausreichend. Die Anleitung der Mitarbeiter bei der Verwendung von Rohrverbindungen sei ebenfalls pflichtwidrig. Deliktische Ansprüche seien nicht verjährt und würden durch die kurze vertragliche Verjährungsfrist nicht beeinflusst. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren ursprünglich gestellten Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie macht eine falsche Rechtsanwendung geltend sowie, dass von falschen Tatsachen ausgegangen worden sei. Die Kausalität der Arbeiten der Beklagten für den Wasserschaden sei nicht nachgewiesen. Ihr sei der Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB gelungen. Der Monteur L. sei zuverlässig gewesen. Es habe sich um eine einfache Tätigkeit gehandelt. Aus einem singulären Ereignis auf einen Mangel in der Unternehmensorganisation zu schließen, sei nicht möglich. Auf eine mangelhafte Organisation bezüglich der Materialauswahl habe das Gericht nicht hingewiesen. Es habe ein Augenblicksversagen vorgelegen, in der sich eine mangelhafte Betriebsorganisation nicht niedergeschlagen habe. Auswahl und Überwachung der Beklagten im Rahmen des dezentralisierten Entlastungsnachweises seien sorgfältig gewesen. Es fehle im Urteil auch an Ausführungen zur haftungsbegründenden Kausalität zwischen Organisationsverschulden und Schadensentstehung. Der Schaden wäre auch bei Anleitung entstanden. Bei Sprinkleranlagen gebe es kaum Schulungsmöglichkeiten. Anweisungen und Belehrungen seien nur bei Arbeiten erforderlich, die eine besondere Herausforderung darstellten. Die streitgegenständlichen Arbeiten seien aber von einfacher Schwierigkeit gewesen. Sie ist der Meinung, den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB erbracht zu haben. Sie rügt weiter eine Überraschungsentscheidung. Die Verhandlung hätte nach § 156 ZPO wiedereröffnet werden müssen. Die Beklagte beantragt, das Grundurteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.2020 mit dem Az. 37 O 5/19 KfH abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Landgerichts Stuttgart zurückzuverweisen und äußerst hilfsweise, die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt die Entscheidung erster Instanz. Sie rügt den Vortrag der Beklagten als widersprüchlich. Weder im Bereich der Fortbildung und Kontrolle noch im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Organisation der Arbeitsabläufe sei die Beklagte exkulpiert. Die Betriebsorganisation der Beklagten sei mangelhaft und unzureichend. Im Hinblick auf die Materialauswahl habe die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb nicht ordnungsgemäß organisiert. Der Prozess und Ablauf der Materialauswahl seien nicht geordnet. Sie rügt weitere Behauptungen der Beklagten als unrichtig. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Denn der Klägerin steht aus keinem Rechtsgrund ein durchsetzbarer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu. Deshalb war das Grundurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. 1) Vertragliche Ansprüche gemäß §§ 631, 634 Nr. 4, 280 BGB i.V.m. § 278 BGB sind verjährt (§ 214 Abs. 1 BGB). Die Beklagte hat schon erstinstanzlich die Verjährungseinrede erhoben. Die Verjährungseinrede ist begründet. a) Zwischen den Parteien besteht ein Werkvertrag über das „Freischalten Sprinkler für Umbau 3. OG“. Davon umfasst waren das Entleeren der Sprinkleranlage, die Demontage von Rohrleitungen, das Drücken einer Nut und das Befüllen der Sprinkleranlage (Anlage K 2) nach Verschließen der Öffnung. Sofern die Al1, wie von der Klägerin vorgebracht, Eigentümerin des Gebäudes ist, liegt ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter vor. Denn der Eigentümer des Gebäudes ist in den Werkvertrag über Arbeiten an der Gebäudeausrüstung genauso einbezogen wie das Eigentum der Klägerin selbst, was für die Beklagte auch ohne weiteres erkennbar ist, die Klägerin ist für Wohl und Wehe der Al1 als Vermieterin mitverantwortlich (vgl. Palandt-Grüneberg, BGB 80. Aufl. 2021, § 328 Rn. 15 ff.). Die Al1 hat die Klägerin dazu ermächtigt, Schadensersatzansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich selbst zu verlangen; hilfsweise wurden die Ansprüche aus dem Schadensereignis von der Al1 an die Klägerin abgetreten (Anlage K 28). Damit ist die Klägerin für alle geltend gemachten Ansprüche aktivlegitimiert. b) Das Werk der Beklagten ist mangelhaft, weil sie eine zugfeste Verbindung der Rohrverlängerung schuldete (Bausoll) und die eingebaute Schelle nicht in der Lage war, diese Zugfestigkeit herzustellen, wie der Sachverständige G. überzeugend dargestellt hat. Die Zugfestigkeit war erforderlich, weil es keine Anhaltspunkte dafür gab, dass die Bestands-Sprinkleranlage vollständig außer Betrieb genommen werden sollte; das Angebot der Beklagten spricht ausdrücklich von Umbau 3. OG (Anlage B 1), ebenso die Rechnung der Beklagten vom 17.09.2015 (Anlage K 6). Im Übrigen hat die Beklagte unstreitig nicht darauf hingewiesen, dass das Rohrende für einen Anschluss einer neuen Sprinkleranlage nicht geeignet ist Dass das hergestellte Rohrende zum Anschluss an eine neue Sprinkleranlage dienen sollte, musste der Beklagten schon deshalb klar sein, weil sie zwischen Abschluss des streitgegenständlichen Werkvertrages und der Ausführung des Werkes ein Angebot für diese neue Anlage abgegeben hatte. Zwar ist die Herstellung einer Rohrverlängerung mit zugfestem Anschluss so nicht ausdrücklich Gegenstand des Werkvertrages geworden und sie ist dort im Übrigen auch nicht bepreist. Vertragsgegenstand war das Abtrennen des Rohres, das Herstellen einer Nut und das Verschließen mit einer Kappe. Das so hergestellte bzw. vorhandene Bestandsrohr ist an sich zugfest. Soweit die Beklagte aber eine Rohrverlängerung einbaute, schuldete sie eine zugfeste Herstellung als funktionalen Werkerfolg, die so beschaffen ist wie ein Rohrende ohne Rohrverlängerung, das an sich zugfest ist. Nicht anders durfte und konnte die Beklagte den Auftrag verstehen (§§ 133, 157 BGB). Natürlich musste die angebrachte Rohrverbindung zugfest sein, schließlich hat die Beklagte die Sprinkleranlage nach Entleeren und Rohrtrennung wieder in Betrieb genommen, sie musste auch geeignet sein, den Wasserdruck nach Wiederinbetriebnahme auszuhalten. Dass lediglich ein Provisorium geschuldet gewesen sei, liegt fern. Die Auftragsposition „Baustelleneinrichtung“ hat nichts mit der Herstellung eines bloßen Provisoriums zu tun, sondern es geht um die Baustelleneinrichtung zur Ausführung der streitgegenständlichen Arbeiten. c) Allerdings sind Gewährleistungsansprüche der Klägerin gegen die Beklagte nach den zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils verjährt. Die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede ist begründet. aa) Es gilt hier für die verhältnismäßig kleine Werkleistung, die als unwesentlich zu beurteilen ist (sog. kleiner Werkvertrag, vgl. § 650a Abs. 2 BGB n.F.), gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB eine Verjährungsfrist von 2 Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 634a Abs. 2 BGB mit der Abnahme, die hier am 17.09.2015 stattfand. Ob dem im Rahmen der Abnahme im dortigen Abnahmeschein eingetragenen Verjährungsbeginn (31.08.2015) eine rechtsgeschäftlich abweichende Bedeutung zukommt, kann hier dahinstehen, weil es darauf bzw. auf einen um 17 Tage früheren Lauf der Verjährungsfrist nicht entscheidend ankommt. bb) Es hat eine Hemmung der Verjährungsfrist durch Verhandlung im Sinne eines Meinungsaustausches über den Schadensfall, ohne dass der Schuldner von vornherein jeden Ersatz sofort und eindeutig ablehnt hat (vgl. BGH NJW-RR 2011, 98, 99), stattgefunden (§ 203 BGB). Die Hemmung begann am 11.1.2016 mit Gesprächen zwischen den Parteien über die Schadensursache. Sie setzte sich mit der Vorlage des Gutachtens des T. vom 23.3.2016 mit Mail vom 09.06.2016 (Anlage K 24) fort. Mit E-Mail vom 14.9.2016 antwortete die Beklagte auf Nachfragen der Klägerin, dass der Vorgang bei der Versicherung/Gutachter liege und im laufenden Verfahren keine Auskünfte erteilt würden. Eine weitere Korrespondenz zwischen den Parteien gibt es nicht. Die Beklagte hat eine ausdrückliche Weigerung, die Verhandlungen fortzusetzen, nicht erklärt. Jedoch sind die Verhandlungen eingeschlafen. Verhandlungen können auch durch sog. Einschlafenlassen enden. Ein Abbruch der Verhandlungen durch ein solches „Einschlafen” ist dann anzunehmen, wenn der Berechtigte den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Ersatzpflichtigen spätestens zu erwarten gewesen wäre, falls die Regulierungsverhandlungen mit verjährungshemmender Wirkung hätten fortgesetzt werden sollen (BGH NJW 2009, 1806, 1807 mit Nachw.). Die Verhandlungen schliefen hier ein, weil die Beklagte oder deren Versicherung nach inhaltlicher Prüfung der Sache in angemessener Zeit nicht mehr auf die Klägerin zugegangen ist. Die Klägerin durfte davon ausgehen, dass die Prüfung ihrer Ansprüche durch die Versicherung der Beklagten zeitnah erfolgt und sie dann eine Rückantwort erhält. Eine konkludent vereinbarte Abrede über das Abwarten auf eine Reaktion bzw. eine ausdrückliche Erklärung der Beklagten nach Prüfung durch deren Versicherung, die zu einem Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) mit einer Verjährungshemmung gemäß § 205 BGB geführt und zur Beendigung der Hemmung eine Erklärung der Beklagten erforderlich gemacht hätte (vgl. auch BGH NJW 1986, 1337, 1338; BGH NJW-RR 2011, 98, 99 zu Rn. 12), liegt hier nicht vor und vermochte der Senat auch nicht aus der bauvertraglichen Kooperationspflicht ableiten. Das Landgericht hat angenommen, dass binnen ca. 7 Wochen mit einer Antwort zu rechnen war. Selbst wenn man von einem Prüfzeitraum von noch 2 Monaten ab der E-Mail vom 14.9.2016 ausgehen würde (vgl. BeckOGK/Meller-Hannich, Stand: 01.12.2020, § 203 Rn. 54), endete die Hemmung durch Verhandlungen mit Ablauf des 14.11.2016. Die Hemmungszeit beträgt danach 10 Monate und 3 Tage. Der ohne Hemmungen zu berechnende Ablauf der Gewährleistungsfrist am 31.8.2017 wurde durch die Hemmung verlängert bis 3.7.2018. Die Verjährungsverzichtsvereinbarung der Parteien vom 20.12.2018, die sich auf nicht verjährte Ansprüche bezogen hat, konnte damit die bereits verjährten Gewährleistungsansprüche der Klägerin nicht mehr erfassen. 2) Deliktischen Ansprüchen aus §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB steht der von der Beklagten geführte Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB entgegen. Die Klägerin kann aus § 831 BGB keine Ansprüche gegen die Beklagte herleiten. a) Die Zeugen L. und K. waren Verrichtungsgehilfen der Beklagten im Sinn des § 831 BGB, weil sie als deren Mitarbeiter bei Ausführung der ihnen im Werk der Klägerin übertragenen Arbeiten auf Weisung und unter Einfluss der Beklagten tätig waren. b) In Ausführung dieser Verrichtung haben sie der Klägerin als Mieterin des streitgegenständlichen Gebäudes hinsichtlich des Inventars und des Mobiliars, für die im Hinblick auf die Einrichtungsgegenstände die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB streitet, und gemäß dem klägerischen Vortrag der Al1 als Eigentümerin des streitgegenständlichen Grundstücks, die die Klägerin zur Geltendmachung ihrer Schadensersatzansprüche ermächtigt bzw. dieser die Ansprüche abgetreten hat, widerrechtlich einen Schaden zugefügt. Der Zeuge L. hat eine untaugliche Reparaturschelle anstelle einer geeigneten zugfesten Grip-Schelle eingebaut, der bauleitende Monteur K. hat den Monteur L. nicht ausreichend angeleitet und die Erstellung des Werks nicht ausreichend kontrolliert. Dies geschah widerrechtlich und fahrlässig. Trotz einer anschließenden Druckprobe hat sich im Lauf der Zeit ein Ringspalt entwickelt, durch den Wasser in das Gebäude ausgetreten und Schäden am Eigentum der Klägerin und der Al1 verursacht hat. Dies steht aufgrund der überzeugenden Feststellungen des Landgerichts für den Senat gemäß § 529 Abs. 1 ZPO fest. Ob innerhalb von 7 Minuten 90.000 l Wasser ausgetreten sind oder ob dafür eine Pumpanlage erforderlich war, um derart große Mengen freizusetzen, ist nicht entscheidungserheblich. Aufgrund der Angaben des Zeugen K. steht fest, dass an der Reparaturstelle, an der die Mitarbeiter der Beklagten tätig geworden waren, ein Ringspalt entstanden war und aus diesem erhebliche Mengen Wasser ausgetreten sind, so dass das Wasser zumindest im 3. OG ca. 10 cm hoch stand. Welche Menge exakt ausgetreten ist, muss nicht festgestellt werden. Im Übrigen fehlt jeglicher Hinweis auf eine andere Leckage und selbst bei einer weiteren Leckage bzw. Schadensursache wäre die Beklagte deliktsrechtlich gemäß § 830 Abs. 1 S. 2 BGB für den Schaden mitverantwortlich und müsste gegebenenfalls gesamtschuldnerisch haften (BGH NJW 2001, 2538, 2539 f.; Palandt-Sprau, BGB 80. Aufl. 2021, § 830 Rn. 13). Aufgrund der Angaben des Sachverständigen steht fest, dass an der Schadensstelle der Ringspalt entstanden ist, weil statt einer Grip-Schelle eine Reparaturschelle eingebaut worden war. An die diesbezüglichen Feststellungen des Landgerichts ist der Senat nach § 529 ZPO gebunden. c) Die Beklagte hat aber den Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB geführt. Bezüglich des Monteurs L. liegt bereits kein schadensursächlicher Sorgfaltsverstoß in Auswahl, Überwachung, Leitung und Auswahl von Material vor. Bezüglich des bauleitenden Monteurs K. liegt ein Auswahlverschulden vor; insoweit konnte die Beklagte aber den Entlastungsbeweis bezüglich der Kausalität führen. Nach § 831 Abs. 1 S. 2 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet. Der Geschäftsherr darf Verrichtungsgehilfen nur solche Tätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwarten kann und die hierfür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Er muss sich insoweit von ihren Fähigkeiten, ihrer Eignung und ihrer Zuverlässigkeit überzeugen. Besonders scharfe Maßstäbe sind in dieser Hinsicht anzulegen, wenn die Tätigkeit, die dem Gehilfen übertragen wird, mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verbunden sind. Im Hinblick darauf, dass sich aus einer mangelnden Qualifikation des Gehilfen Gefahren für deliktsrechtlich geschützte Interessen ergeben können, muss sich der Geschäftsherr bei der Einstellung des Gehilfen von dessen Eignung für den ihm zugedachten Tätigkeitskreis im Rahmen des Möglichen überzeugen (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2002 – VI ZR 182/01 –, Rn. 16, juris). Der Geschäftsherr haftet nicht für den Verrichtungsgehilfen, wenn er das vermutete Verschulden widerlegt. § 831 Abs. 1 S. 2 BGB bezieht sich auf die Personen- und Sachverantwortung. Art und Ausmaß der Überwachung richten sich nach den Umständen des Einzelfalles; insbesondere sind zu berücksichtigen die Gefährlichkeit der übertragenen Tätigkeit, die Persönlichkeit des Gehilfen, sein Alter, seine Vorbildung und Erfahrung und seine bisherige Bewährung im Verhältnis zu der von ihm zu erfüllenden Aufgabe (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2002 – VI ZR 182/01 –, Rn. 17, juris; NJW-RR 1996, 867, 868). Für das Maß der Sorgfalt gelten § 276 Abs. 2 BGB und die allgemeinen Grundsätze der Deliktshaftung (MünchKomm-Wagner, BGB 8. Aufl. 2020, § 831 Rn. 44). Der Geschäftsherr darf Verrichtungsgehilfen nur solche Tätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwarten kann. Welche Auswahl- und Überwachungsmaßnahmen der Geschäftsherr zu ergreifen hat, hängt davon ab, ob es sich um eine einfache Tätigkeit handelt und ob und welche Gefahren damit verbunden sind (vgl. Staudinger/Bernau, BGB Stand: 01.11.2020, § 831 Rn. 138). Für die Umstände, die zu einer Entlastung führen, ist grundsätzlich der Geschäftsherr darlegungs- und beweisbelastet. Dafür genügt es darzutun, dass er die allgemein erforderlichen Überwachungsmaßnahmen getroffen und die allgemein erforderlichen Weisungen erteilt hat; er muss nicht von vornherein die Befolgung aller denkbaren, im Einzelfall notwendig werdenden Leitungsmaßnahmen behaupten. Legt der Verletzte eine konkrete Sorgfaltsverletzung bei Auswahl-, Überwachung oder Leitung dar und beweist diese, kann der Geschäftsherr einen darauf bezogenen Entlastungsbeweis antreten (BGH NJW 1986, 776, 777). Für die Erforderlichkeit, Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen, und der Leitung ist der Geschädigte beweispflichtig. Eine Delegation der Auswahl, Beaufsichtigung und Leitung ist möglich (sog. dezentraler Entlastungsbeweis), hängt aber davon ab, um welche Pflichten es geht, nicht alle Pflichten sind übertragbar (Staudinger-Bernau, a.a.O. § 831 Rn. 174 f.). Während nach der Rechtsprechung des BGH bei einer mehrstufigen Übertragung, etwa in Großbetrieben, die Entlastung für mit der Überwachung betraute höhere Angestellte genügt (BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 – VI ZR 113/77 –, juris zu Rn. 9), ist nach BGH, Urteil vom 09. Februar 1960 – VIII ZR 51/59 –, BGHZ 32, 53-60, juris zu Rn. 13 (ebenso: BGH, Urteil vom 17. Oktober 1967 – VI ZR 70/66 –, juris zu Rn. 27) der Geschäftsherr für die allgemeinen Aufsichtsanordnungen zuständig und kann diese nicht auf einen leitenden Angestellten zur eigenen Erledigung übertragen, will er nicht die Entlastungsmöglichkeit verlieren. Der Senat verlangte in einer Entscheidung (Urteil vom 20. Mai 1976 – 10 U 200/75 –, juris zu Rn. 47 zum Entlastungsbeweis), dass auch die beauftragte Aufsichtsperson ihrerseits den schadenstiftenden Betriebsangehörigen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Entscheidend, dafür, ob entweder der Entlastungsbeweis missglückt oder eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB wegen Mängeln der Organisation in Frage kommt, ist die Frage, ob auch der eingesetzte höhere Angestellte seinerseits sorgfältig gehandelt hat. aa) Bezüglich der Auswahl des Verrichtungsgehilfen liegt in der Person des bauleitenden Monteurs K. ein Sorgfaltsverstoß der Beklagten vor. Der Geschäftsherr darf Verrichtungsgehilfen nur solche Tätigkeiten übertragen, deren gefahrlose Durchführung er von ihnen erwarten kann und die hierfür die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Er muss sich insoweit von ihren Fähigkeiten, ihrer Eignung und ihrer Zuverlässigkeit überzeugen. Besonders scharfe Maßstäbe sind in dieser Hinsicht anzulegen, wenn die Tätigkeit, die dem Gehilfen übertragen wird, mit Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder mit gravierenden Risiken für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter verbunden ist. Im Hinblick darauf, dass sich aus einer mangelnden Qualifikation des Gehilfen Gefahren für deliktsrechtlich geschützte Interessen ergeben können, muss sich der Geschäftsherr bei der Einstellung des Gehilfen von dessen Eignung für den ihm zugedachten Tätigkeitskreis im Rahmen des Möglichen überzeugen (BGH, Urteil vom 08. Oktober 2002 – VI ZR 182/01 –, Rn. 16, juris). Die Auswahl und grundsätzliche Qualifikation der Monteure L. und K. sind nicht zu beanstanden. Es handelt sich um Mitarbeiter mit einschlägiger langjähriger Erfahrung, die bislang beanstandungsfrei ihre Arbeiten verrichtet haben. Nach den Ausführungen des Sachverständigen G. auf Seite 20 seines ergänzten Gutachtens musste jedoch der Zeuge K. als bauleitender Monteur zusätzlich über Kenntnisse über die einschlägigen technischen Regelwerke verfügen. Die Teilnahme an Schulungen, mit der die Vermittlung dieser Kenntnisse nachgewiesen werden könnte (vgl. Seite 23 des ergänzten Sachverständigengutachtens), ist nicht erfolgt. Vielmehr hat der Zeuge K. ausgesagt, dass er sich die erforderlichen Kenntnisse selbst angeeignet habe. Die VdS 2132 sieht nur vor, dass für einen bauleitenden Monteur zusätzlich Kenntnisse über die einschlägigen technischen Regelwerke erforderlich sind. Wie der bauleitende Monteur sich diese Kenntnisse verschafft, ist nicht vorgeschrieben. Es ist deshalb nicht grundsätzlich zu beanstanden, wenn der Zeuge K. sich die erforderlichen Kenntnisse autodidaktisch verschafft hat (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 408/94 –, Rn. 13, juris). Allerdings hat die für die sachgerechte Auswahl beweisbelastete Beklagte nicht den Nachweis geführt, dass der Zeuge K. tatsächlich über eine ausreichende Kenntnis der einschlägigen technischen Regelwerke verfügt hat. Dem steht nicht entgegen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen alle beteiligten Mitarbeiter über einschlägige Berufserfahrung verfügten, die die Mindestanforderungen des VdS deutlich übersteigen würden (Seite 49 seines ergänzten Gutachtens). Denn allein die Berufserfahrung ersetzt die erforderlichen Nachweise nach VdS nicht. bb) Ein Sorgfaltsverstoß in der Überwachung liegt nicht vor. Auswahl beinhaltet auch die Überwachung, also die Auswahl in der Zeit, sowie die Einweisung (BGH NJW-RR 1996, 867, 868 Staudinger-Bernau, a.a.O. § 831 Rn. 140). Als unverzichtbar werden Verhaltensunterweisungen angesehen. Auf die üblichen Gefahrsituationen muss der Geschäftsherr hinweisen (BGH, Entscheidung vom 07. Januar 1966 – VI ZR 165/64–, juris zu Rn. 16 f.); der Umfang der Einweisungssorgfalt richtet sich nach den Erwartungen des Geschäftsherrn an den Gehilfen und an das Verletzungsrisiko der übertragenen Tätigkeit. Die Entlastung hat sich nicht nur auf eine allgemeine Überwachung, sondern auf eine Überwachung gerade der Angestellten zu erstrecken, die sich für den Unfall ursächliche Verfehlungen haben zuschulden kommen lassen; es muss eine regelmäßige und strenge Aufsicht geführt werden, die durch Belehrung, aber auch durch ständig zu wiederholende Beobachtung des Dienstes gegen Gleichgültigkeit und Gewöhnung an eine laxe Handhabung anzukämpfen hat (BGH, Urteil vom 22. Oktober 1955 – VI ZR 179/54 –, juris: Ls). Die Überwachung kann sich bei langjähriger Bewährung reduzieren. Der Mitarbeiter K. wurde grundsätzlich von dem Mitarbeiter Ki., der bei der streitgegenständlichen Baustelle allerdings krankheitsbedingt verhindert war, sowie den Niederlassungsleiter regelmäßig kontrolliert und der Mitarbeiter L. wiederum vom Mitarbeiter K. überwacht (LGU 8). Nach der Auffassung des Sachverständigen handelt es sich dabei jeweils um ausreichend erfahrene Mitarbeiter der Beklagten. Der Zeuge L. hatte sich bereits in mehrjähriger Arbeit bewährt und entsprechende Erfahrungen gesammelt. Vor diesem Hintergrund genügte jedenfalls eine stichprobenhafte Überwachung seiner Arbeit (vgl. BGH, Urteil vom 20. September 1988 – VI ZR 296/87 –, BGHZ 105, 189-197, Rn. 22). Die Überwachung war damit von der Beklagten ordnungsgemäß organisiert. Die Arbeiten des Mitarbeiters L. wurden tatsächlich vom Mitarbeiter K. überwacht und kontrolliert, soweit dies aufgrund der Lage der Reparaturstelle ohne weiteres möglich war. Allerdings ist dem bauleitenden Monteur K. insoweit ein individueller Fehler unterlaufen, als er bei Anleitung des Zeugen L. nicht nachweislich den Einbau einer Grip-Schelle vorgegeben hat und vor dem Einbau nicht geprüft hat, ob der Zeuge L. das richtige Material, eine Grip-Schelle, laut Sachverständigen eine St.-Metal-Grip-Fire-Fence, mitgebracht hat. Vor dem Einbau wäre eine solche Kontrolle unschwer möglich gewesen. Die grundsätzlich vorliegende regelmäßige Überwachung der beiden Verrichtungsgehilfen L. und K. wird durch diesen individuellen Fehler im vorliegenden konkreten Einzelfall aber nicht in Frage gestellt. cc) Ein Sorgfaltsverstoß bei der Beschaffung von Vorrichtungen und Gerätschaften liegt hier nicht vor. Es besteht eine Sachverantwortung des Geschäftsherrn und damit die Sorgfalt bei der Beschaffung von Vorrichtungen und Gerätschaften. Voraussetzung ist eine Beschaffungspflicht, welche der Geschädigte beweisen muss. Vorrichtungen und Gerätschaften meinen alle sachlichen Hilfsmittel für die Gehilfentätigkeit, aber auch das Material für die Werkherstellung (Staudinger-Bernau, a.a.O. § 831 Rn. 162). Der Zeuge K. hat in seiner Vernehmung vom 14.10.2019 (Protokoll Seite 12, Bl. 331) bekundet, dass im Lager bei der Beklagten sowohl Grip-Rohrkupplungen als auch einfache Reparaturschellen vorhanden waren. Es liegt kein Verschulden der Beklagten in der Vorgabe des falschen Materials vor, sondern ein Auswahlverschulden unter dem vorhandenen Material. Besonderer Vorkehrungen, Verwechslungen bei der Auswahl des Materials im Hinblick auf Schellen auszuschließen, bedarf es nicht, weil eine Unterscheidung durch die Teile-Nummer sowie durch eine Sichtprüfung („Zähne“ bei einer Grip-Kupplung) möglich gewesen ist; eine St.-Metal-Grip-Fire-Fence-Kupplung war darüber hinaus unschwer an der Feuerschutzummantelung zu erkennen (Seite 33 des ergänzten Sachverständigengutachtens). dd) Ein Sorgfaltsverstoß bei der Leitung der Verrichtungsgehilfen ist nicht festzustellen. Es besteht eine Leitungssorgfalt, welche die Anleitung und Betreuung bei der Durchführung der Verrichtung umfasst (BGH, Urteil vom 04. November 1953 – VI ZR 64/52 –, BGHZ 11, 151-156, juris zu Rn. 7). Es handelt sich um eine Sonderaufsicht über einzelne konkrete Verrichtungen, die bei einfachen Tätigkeiten nicht erwartet wird (Staudinger-Bernau, a.a.O. Stand: 01.11.2020, § 831 Rn. 158). Es geht nicht um die allgemeine Unternehmensorganisation, die der Geschäftsherr bzw. dessen Organe im Rahmen des § 823 BGB stets zu gewährleisten haben (MünchKomm-Wagner, BGB 8. Aufl. 2020, § 831 Rn. 42). Die Leitungspflicht kann nach Inhalt und Umfang verschieden sein. Der Maßstab hierfür und bezüglich der dabei zu beobachtenden Sorgfalt ist aus der vernünftigen Verkehrsanschauung und den besonderen Verhältnissen des Falles zu entnehmen. Danach bestimmt sich auch, ob und inwieweit der Geschäftsherr durch persönliche Tätigkeit die Leitung auszuüben hat (RGZ 53, 123, 125). Eine Ausführungsleitung muss erforderlich sein. Das Erfordernis einer Anleitung im Einzelfall darzulegen und zu beweisen, ist Sache des Verletzten (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985 – VI ZR 85/84 –, Rn. 15, juris). Das Gesetz geht davon aus, dass der sorgfältig ausgewählte Gehilfe schon weiß, was zu tun ist, und er nicht mehr belehrt werden muss, die Leitungspflicht ist also die Ausnahme, nicht die Regel (vgl. RGZ 82, 206, 2018 mit Nachw.; MüKoBGB/Wagner, a.a.O.). Der Sachverständige hat in seiner Anhörung vom 24.06.2020 den vorliegenden Auftrag als einfachen Auftrag bzw. eher einfacheren Auftrag eingestuft. Ein Monteur müsse eine solche Kupplung bereits öfter montiert haben und wissen, wie diese funktioniere. Der Zeuge L. hat in seiner Vernehmung gemäß Vernehmungsprotokoll Seite 4 unten (Bl. 433) erklärt, dass er die beiden Schellen (Grip-Schelle und Reparaturschelle) seit dem Jahr 1997 kenne und vielleicht ca. zehnmal pro Jahr solche Schellen eingebaut habe. Der Sachverständige ging davon aus, dass die beiden Zeugen K. und L. über einschlägige Berufserfahrung verfügten, die die Mindestanforderungen des VdS deutlich übersteigen (Seite 49 des ergänzten Gutachtens). Nachdem es sich um einfache Arbeiten gehandelt hat, bedurften diese, auch wenn im Fall eines Fehlers ein großer Schaden drohte, keiner gesonderten Leitung. Durch die Teilenummer und insbesondere durch einen Blick in die Kupplung hinein lassen sich Reparaturschellen von Grip-Kupplungen, die im Innern haltgebende Zähne aufweisen, leicht unterscheiden. Vor dem Einbau war bei der zu verlangenden Sorgfalt eine Verwechslung der Schellen nicht zu erwarten. Eines besonderen Montagehandbuchs mit dem Beschrieb der verschiedenen Schellen bedurfte es daher nicht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 – VI ZR 113/77 –, Rn. 9, juris). Die Klägerin hat damit für den vorliegenden Fall die Existenz einer Leitungspflicht trotz des Vorliegens eher einfacher Arbeiten nicht bewiesen. Im Übrigen würde die Kausalität des Fehlens einer Montageanweisung oder von Herstellerblättern mit Hinweisen zur Zugfestigkeit von Schellen fehlen, nachdem die beiden Zeugen L. und K. nach eigenem Bekunden davon ausgegangen sind, dass eine Grip-Schelle eingebaut werden müsse (s.u. unter ee)). ee) Die Beklagte hat den Entlastungsbeweis bezüglich der Kausalität geführt, soweit hier eine sorgfaltswidrige Auswahl des bauleitenden Monteurs K. und eine unzureichende Anweisung an den Monteur L. festzustellen war. Der Geschädigte kann sich hinsichtlich der Kausalität entlasten. Mithin darf sich der Geschäftsherr stets darauf berufen, eine etwaige Gefährdung des Dritten durch die Verletzung von Auswahl- und Überwachungs- und Leitungspflichten gegenüber seinem Verrichtungsgehilfen habe sich im konkreten Fall nicht ausgewirkt; ein sorgfältig ausgewählter und überwachter Gehilfe hätte sich nicht anders verhalten (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985 – VI ZR 85/84 –, Rn. 12, juris). Dafür muss der Geschäftsherr den Beweis erbringen, dass seine Pflichtwidrigkeit für den eingetretenen Schaden nicht ursächlich geworden ist (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1985 – VI ZR 85/84 –, Rn. 15, juris; § 831 Abs. 1 S. 2 BGB a.E.). Der Entlastungsbeweis muss sich auf alle festgestellten Sorgfaltspflichtverletzungen beziehen, um eine Enthaftung zu erreichen. Im Schadensfall zur Begründung der Geschäftsherrenhaftung nach § 831 BGB muss sich nicht notwendig gerade derjenige Mangel des Gehilfen ausgewirkt haben, den der Geschäftsherr bei der Auswahl und Überwachung des Gehilfen erkennen musste, aber den er schuldhaft nicht beachtet hat. Das bedeutet nicht, dass dem Geschäftsherrn die Berufung darauf versagt wäre, er hätte auch bei sorgfältiger Erfüllung seiner Geschäftsherrenpflichten die Schädigung durch seinen Verrichtungsgehilfen nicht verhindern können. Der Geschäftsherr darf sich stets darauf berufen, eine etwaige Gefährdung des Dritten durch die Verletzung von Auswahl- und Überwachungs- und Leitungspflichten gegenüber seinen Verrichtungsgehilfen habe sich im konkreten Fall nicht ausgewirkt, ein sorgfältig ausgewählter und überwachter Gehilfe hätte sich nicht anders verhalten (BGH NJW 1986, 776, 777 mit Nachw.). Zum Nachweis reicht die allgemeine Möglichkeit, dass der Schaden auch bei Einhaltung der nötigen Sorgfalt entstanden wäre, nicht aus, stattdessen muss der Geschäftsherr nachweisen, dass eine den Sorgfaltsanforderungen entsprechend ausgewählte und überwachte Person den Schaden ebenfalls angerichtet hätte (BGH NJW 1986, 776 f.; BeckOGK-Spindler, BGB Stand: 01.11.2020, § 831 Rn. 57). Dass für den Schaden nicht gerade der Mangel des Verrichtungsgehilfen ausschlaggebend war, der ihn bei Beachtung aller nötigen Sorgfalt durch den Geschäftsherrn als ungeeignet erwiesen hätte, reicht dafür nicht aus (BGH NJW 1978, 1681). Der Geschäftsherr muss darlegen und beweisen, dass der gleiche Schaden mit Gewissheit auch eingetreten wäre, wenn dem Geschäftsherrn kein Pflichtversäumnis nach Abs. 1 S. 1 vorzuwerfen wäre (Staudinger-Bernau, a.a.O., § 831 Rn. 165 mit Nachw.). Es ist hier nicht festzustellen, dass der Zeuge K. als bauleitender Monteur und Vorarbeiter des Zeugen L. vorgegeben hätte, welche Rohrkupplung konkret genommen werden soll. Er ging vielmehr als selbstverständlich davon aus, dass der Zeuge L. eine zugfeste St.-Grip-Rohrkupplung verwenden würde und nicht eine nicht-zugfeste einfache Reparaturschelle. Der Zeuge L. wusste in seiner Vernehmung vom 24.06.2020 zwar nicht mehr sicher, ob Herr K. von einer Grip-Schelle gesprochen habe. Ihm sei aber völlig klar gewesen, dass in diesem Zusammenhang auf jeden Fall eine Grip-Schelle verwendet werden müsse. Auf Grund dieser Angaben ist der Senat davon (iSd. § 286 ZPO) überzeugt, dass bei beiden Monteuren das Wissen, eine zugfeste Grip-Kupplung verbauen zu müssen, zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Arbeiten der Beklagten grundsätzlich vorhanden war, sie nur im vorliegenden Einzelfall unachtsam gewesen sind und nicht diesem Wissen gemäß gehandelt haben. Eine etwaige unzureichende Schulung hat sich deshalb auf den Schadensfall nicht ausgewirkt. Denn das Wissen davon, dass eine Grip-Kupplung zu verwenden war, lag vor und hätte nicht erst durch eine Schulung begründet werden müssen. Dem entsprechend nimmt der Sachverständige auf Seite 50 seines ergänzten Gutachtens an, dass der Schaden auch durch geeignete Schulungen nicht vermeidbar gewesen wäre. Weiter fügt sich darin die Feststellung des Sachverständigen ein, dass der Schaden möglicherweise auf Unachtsamkeit oder Hektik beruhe (3. Gutachten, S. 15). Ohne Bedeutung ist, dass die Zeugen nicht von der eigentlich erforderlichen St.-Metal-Grip-Fire-Fence-Kupplung (vgl. ergänztes Gutachten S. 33) sprachen, denn die Grip-Kupplung und die Grip-Fire-Fence-Kupplung haben bezüglich der Zugfestigkeit gleiche Eigenschaften, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Danach liegt ein jeweils individuelles Versagen der Zeugen K. und L. vor. Der Zeuge K. hat nicht hinreichend deutlich bzw. gar nicht dem Zeugen L. den Einbau einer Grip-Kupplung vorgegeben und kontrolliert. Dieser hat es versäumt, die durch die Teile-Nummer und einen Blick in die Kupplung festzustellende Qualität der Kupplung bei deren Abholung und vor deren Einbau zu prüfen, was ihm unschwer möglich gewesen wäre, sondern hat sich lediglich auf die Kontrolle des Durchmessers beschränkt. Das stellt ein Verschulden der Mitarbeiter der Beklagten in einem Einzelfall dar, für das die Beklagte gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB nicht einstehen muss, weil zB auch eine weitere Schulung des bauleitenden Monteurs K. oder Montageblätter zu den verschiedenen Arten von Kupplungen das Versagen im Einzelfall nicht vermieden hätten, denn das erforderliche Wissen über die erforderliche Qualität der zu verwendenden Schelle bzw. Kupplung lag bei beiden Monteuren gerade vor. Auch wenn der Fehler bei der Baumaßnahme nicht mit einem Augenblicksversagen begründet werden kann, liegt ein individuelles Einmalversagen der beiden - um das Erfordernis einer Grip-Kupplung kundigen - Mitarbeiter der Beklagten vor. 3) Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB bestehen ebenfalls nicht. Eine Haftung wegen eines Organisationsverschuldens gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet hier aus. Die Beklagte würde für den Wasserschaden unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB haften, wenn sie die Organisation ihres Betriebs schuldhaft unzureichend organisiert hätte und dadurch das falsche Bauteil eingebaut wurde, das ursächlich für den streitgegenständlichen Wasserschaden geworden ist. a) Die Beklagte musste ihren Betrieb so organisieren, dass die Monteure in den Besitz des für die Baustelle geeigneten Materials kommen konnten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dabei nicht maßgeblich, ob der Monteur das für sein Werk erforderliche Material im Lager abholt oder ob er es auf einem Tisch vorgerichtet findet. Er muss immer prüfen, ob es sich um das geeignete Material handelt, egal, ob er es vom Tisch wegnimmt oder es sich aus dem Lager selbst holt. Zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass im Rahmen der betrieblichen Organisation sichergestellt werden muss, dass die Materialauswahl gegebenenfalls von Obermonteuren und Projektleiter überwacht bzw. kontrolliert wird. Dabei muss allerdings nicht zwingend die Materialauswahl im Lager überwacht werden. Erforderlich ist, dass der zuständige Mitarbeiter der Beklagten die Materialwahl vorgibt und gegebenenfalls, soweit notwendig, vor dem Einbau das Material spätestens auf der Baustelle prüft. Es gibt keine Verpflichtung, bereits am Lager oder bei der Entnahme des Lagers die Auswahl des Materials zu prüfen. Nicht zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass sich bei dem Bereitlegen von Arbeitsmaterial auf einem Tisch die Gefahr der Verwechslung biete und das Material mangels Kennzeichnung nicht kontrolliert werden könne. Im vorliegenden Fall war eine Kontrolle durch die Teile-Nummer und durch eine optische Überprüfung des Innenraums der Schelle möglich und wurde nur von dem Zeugen L. im konkreten Fall versäumt, weil sich dieser allein auf die Kontrolle des Durchmessers der Schelle konzentriert hat. Unzutreffend stellt das Landgericht auf die fehlende Fachkunde der Geschäftsführung der Beklagten ab. Diese musste die Lagerhaltung und die Entnahme von Material aus dem Lager nicht selbst überprüfen, sondern durfte sich insoweit auf ihre sorgfältig ausgewählten und überwachten fachkundigen Mitarbeiter verlassen. Der Rückschluss des Landgerichts von einer - in technischen Fragen - nicht fachkundigen Geschäftsführung auf eine deshalb nicht ordnungsgemäße Betriebsorganisation ist nicht tragfähig. Fehlerhaft ist darüber hinaus der Rückschluss, wenn keiner der ausschließlich beteiligten Mitarbeiter der Beklagten die Rohrkupplung aus dem Lager geholt und bewusst ausgewählt habe, hätten diese nicht die ausreichende Fachkunde für die Herstellung von Rohrverbindungen bei Sprinkleranlagen. Insoweit fehlt der sachliche Zusammenhang, der einen solchen Rückschluss ermöglichen würde. b) Zur sachgerechten Organisation des Unternehmens gehörte es, dass ihre technische Betriebsleitung die Anweisungen des Herstellerwerks zur Verwendung der Ersatzteile an ihre Angestellten und Arbeiter weitergab (BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 – VI ZR 113/77 –, Rn. 9, juris). Es kann dahingestellt bleiben, ob es insoweit notwendig war, den Mitarbeitern der Beklagten (schriftliche) Anweisungen zur Verwendung von Rohrschellen bzw. -kupplungen mit deren unterschiedlichen Eigenschaften vorzugeben. Ein eventueller Pflichtenverstoß wäre hier nicht kausal geworden, weil die Zeugen K. und L. zum Zeitpunkt der Werkerrichtung wussten, dass eine Grip-Kupplung einzubauen war. c) Es kann Aufgabe des Geschäftsherrn bleiben, allgemeine Aufsichtsanordnungen zu treffen, die die Gewähr für eine ordentliche Betriebsführung bieten. Sollte insoweit ein Mangel der Organisation vorliegen, so ist der Geschäftsherr wegen Vernachlässigung der allgemeinen Aufsicht aus § 823 Abs 1 BGB haftbar (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1951 – III ZR 95/50 –, BGHZ 4, 1-5, Rn. 7). Bei erheblichen Gefahr kann es erforderlich sein, zu dieser und die Mittel zu ihrer Vermeidung eine stets zugängliche schriftliche Dienstanweisung zu erstellen (BGH, Urteil vom 18. Februar 1969 – VI ZR 238/67 –, Rn. 20, juris). So kann bei einer drohenden Verwechslungsmöglichkeit die Verkehrssicherungspflicht des Geschäftsherrn es erfordern, den zuständigen Stellen seines Betriebs die ausdrückliche Weisung zu geben, auf diese besonders zu achten (BGH, Urteil vom 30. Mai 1978 – VI ZR 113/77 –, Rn. 9 f., juris). Auch wenn sich im vorliegenden Fall das Risiko einer Verwechslung tatsächlich verwirklicht hat, lag dieses Risiko nicht so nahe, dass diesem Risiko durch eine gesonderte Dienstanweisung vorgebeugt werden musste. Neben der Teilenummer war durch einen Blick in die jeweilige Kupplung unschwer festzustellen, ob deren Halt durch Zähne besonders gesichert war und damit eine Grip-Kupplung vorlag, oder ob der Monteur lediglich eine Rohr-Schelle ohne solche Sicherheitsvorkehrungen vor sich hatte. Bei der Reparatur und dem Bau von Sprinkleranlagen musste die Beklagte gemäß VdS Mitarbeiter mit einer einschlägigen Berufserfahrung einsetzen. Hier verfügten ihre Mitarbeiter ausweislich der Stellungnahme des Sachverständigen über eine einschlägige Berufserfahrung, die die Mindestanforderungen deutlich überstiegen hat (Seite 49 des ergänzten Gutachtens). Die Beklagte durfte daher erwarten, dass die Mitarbeiter sich auch ohne gesonderten Hinweis vergewisserten, dass eine Grip-Kupplung eingebaut werden würde. Die Eignungskontrolle des zum Einbau vorgesehenen Materials ist eine handwerkliche Selbstverständlichkeit, auf die ein Unternehmen sein sorgfältig ausgewähltes und überwachtes Personal ohne besondere Umstände, die hier nicht erkennbar sind, nicht gesondert hinweisen muss. Von einem Allgemeinplatz, immer zur Herstellung des Werks dafür geeignete Materialien zu verwenden, wäre keine höhere Gewähr für ein funktionstüchtiges mangelfreies Werk zu erwarten. 4) Andere Anspruchsgrundlagen sind nicht erkennbar. 5) Für die Überzeugungsbildung durfte der Senat auf die Feststellungen des Landgerichts zurückgreifen, denn daran war der Senat gebunden, ohne dass Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ersichtlich sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht setzt sich mit den Zeugenaussagen L. und K. auseinander und traf entsprechende Feststellungen (LGU 14 - 17), ohne an der Glaubwürdigkeit der Zeugen Zweifel zu hegen. Soweit das Landgericht meint, einen inhaltlichen Widerspruch in der Aussage der Zeugen L. und K. festzustellen, liegt ein solcher Widerspruch tatsächlich nicht vor, weil nicht sicher auszuschließen ist, dass ein Dritter die Rohrkupplung aus dem Lager geholt hat. Darüber hinaus betrifft dieser Widerspruch nicht die vom Senat für entscheidungserheblich erachteten Feststellungen. Soweit das Landgericht zum Ergebnis der Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) keine Feststellungen getroffen hat, durfte der Senat die Niederschriften über die Vernehmung der Zeugen aus der ersten Instanz heranziehen (vgl. BGH, Urteil vom 02. November 1995 – X ZR 135/93 –, juris zu Rn. 14; Zöller-Heßler, 33. Aufl. 2020, § 529 Rn. 7 f.). Die Zeugen wurden in erster Instanz ausführlich vernommen. Anhaltspunkte, die die Glaubhaftigkeit deren Aussagen und die Glaubwürdigkeit der Zeugen in Frage stellen könnten, sind weder aus dem Protokoll erkennbar bzw. im Protokoll dokumentiert noch werden diese von den Parteien aufgeworfen. Die Parteien stellen die Glaubhaftigkeit der Aussagen und die Glaubwürdigkeit der Zeugen nicht in Frage. Lücken oder weitere aufklärungsbedürftige Fragen in den Zeugenaussagen liegen nicht vor. Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Gutachtens des Sachverständigen G. sind weder erkennbar noch werden sie von den Parteien geltend gemacht (vgl. Zöller-Heßler, 33. Aufl. 2020, § 529 Rn. 9). Deshalb konnte und durfte der Senat dieses seiner Überzeugungsbildung zugrunde legen. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren (§§ 398 Abs. 1, 402, 412 Abs. 1 ZPO) war deshalb nicht geboten. III. Das Berufungsgericht konnte und durfte damit auf die Berufung der Beklagten gegen das Grundurteil des Landgerichts die Klage insgesamt abweisen, weil schon ein durchsetzbarer Anspruch dem Grunde nach nicht besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes hat ihre Grundlage in § 47 GKG. Für den Feststellungsantrag erscheinen 250.000 Euro angemessen. Hinter dem Feststellungsantrag steht eine weitere Schadensersatzforderung wegen Bauverzögerung in mittlerer 6-stelliger Höhe, der die Klägerin ausgesetzt ist und die in einem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart eingeklagt wird. Diese hat die Klägerin im vorliegenden Prozess noch nicht beziffert. Angesichts der Prozessrisiken bei der Geltendmachung des Verzögerungsschadens in dem Prozess vor dem Landgericht Stuttgart ist von der Schadensersatzforderung, die dort gegen die Klägerin geltend gemacht wird, ein erheblicher Abschlag zu machen. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.