Urteil
10 U 2/17
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2020:0218.10U2.17.00
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Leitsätze
1. Kommt der Auftragnehmer (hier: der mit Elektroarbeiten betraute Nachunternehmer) der Aufforderung des Auftraggebers (hier: Generalunternehmer) zur Aufstockung der (personellen) Baustellenbesetzung nicht nach und verzögert sich hierdurch der Beginn der Ausführung oder verursacht er dadurch einen weiteren Leistungsverzug oder kommt er der in § 5 Abs. 3 VOB/B erwähnten Verpflichtung nicht nach, berechtigt dies den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B. Nach Auftragsentziehung ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zulasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.(Rn.129)
2. Der Auftragnehmer muss auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können.(Rn.137)
3. § 5 Abs. 3 VOB/B statuiert eine Abhilfepflicht des Auftragnehmers, die von der in § 5 Abs. 1 VOB/B geregelten allgemeinen Pflicht des Auftragnehmers, die Ausführung nach den verbindlichen Fristen zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden, zu unterscheiden ist. Die besondere Abhilfepflicht des Auftragnehmers - und der korrespondierende Abhilfeanspruch des Auftraggebers - greift nicht bereits dann ein, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile unzureichend sind, sondern setzt zusätzlich voraus, dass wegen des Defizits an Arbeitskräften oder Material die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können.(Rn.138)
4. Ist eine Vertragsfrist aber aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf gegenstandslos geworden, droht keine Nichteinhaltung dieser Frist mehr.(Rn.138)
5. Liegen die Voraussetzungen für eine Auftragsentziehung i.s.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B damit nicht vor, ist die Kündigung als "freie" Kündigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B anzusehen. Dem Auftraggeber steht dann kein Anspruch gemäß gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B auf Erstattung der Kosten für die Restfertigstellung zu.(Rn.152)
6. Ist die Kündigung keine Auftragsentziehung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, sondern eine "freie" Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B steht dem (Nach-)Unternehmer im Grundsatz neben der Vergütung für die erbrachten Leistungen auch die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen zu, wobei er sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Der Vergütungsanspruch setzt die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung voraus.(Rn.194)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.12.2016, Az. 35 O 47/14 KfH, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.070,00 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2014 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin wird verurteilt, der *Versicherung AG, ..., die Vertragserfüllungsbürgschaft-Nr. ... vom 30.11.2011 (*Versicherung AG, Höchstbetrag 48.000,00 €) herauszugeben.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.12.2016, Az. 35 O 47/14 KfH, wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.012.235,70 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kommt der Auftragnehmer (hier: der mit Elektroarbeiten betraute Nachunternehmer) der Aufforderung des Auftraggebers (hier: Generalunternehmer) zur Aufstockung der (personellen) Baustellenbesetzung nicht nach und verzögert sich hierdurch der Beginn der Ausführung oder verursacht er dadurch einen weiteren Leistungsverzug oder kommt er der in § 5 Abs. 3 VOB/B erwähnten Verpflichtung nicht nach, berechtigt dies den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B. Nach Auftragsentziehung ist der Auftraggeber berechtigt, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zulasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen.(Rn.129) 2. Der Auftragnehmer muss auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können.(Rn.137) 3. § 5 Abs. 3 VOB/B statuiert eine Abhilfepflicht des Auftragnehmers, die von der in § 5 Abs. 1 VOB/B geregelten allgemeinen Pflicht des Auftragnehmers, die Ausführung nach den verbindlichen Fristen zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden, zu unterscheiden ist. Die besondere Abhilfepflicht des Auftragnehmers - und der korrespondierende Abhilfeanspruch des Auftraggebers - greift nicht bereits dann ein, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile unzureichend sind, sondern setzt zusätzlich voraus, dass wegen des Defizits an Arbeitskräften oder Material die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können.(Rn.138) 4. Ist eine Vertragsfrist aber aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf gegenstandslos geworden, droht keine Nichteinhaltung dieser Frist mehr.(Rn.138) 5. Liegen die Voraussetzungen für eine Auftragsentziehung i.s.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B damit nicht vor, ist die Kündigung als "freie" Kündigung i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B anzusehen. Dem Auftraggeber steht dann kein Anspruch gemäß gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B auf Erstattung der Kosten für die Restfertigstellung zu.(Rn.152) 6. Ist die Kündigung keine Auftragsentziehung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, sondern eine "freie" Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B steht dem (Nach-)Unternehmer im Grundsatz neben der Vergütung für die erbrachten Leistungen auch die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen zu, wobei er sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B anrechnen lassen muss, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Der Vergütungsanspruch setzt die Vorlage einer prüffähigen Schlussrechnung voraus.(Rn.194) 1. Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.12.2016, Az. 35 O 47/14 KfH, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.070,00 € nebst Jahreszinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juli 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin wird verurteilt, der *Versicherung AG, ..., die Vertragserfüllungsbürgschaft-Nr. ... vom 30.11.2011 (*Versicherung AG, Höchstbetrag 48.000,00 €) herauszugeben. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. 2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird teilweise verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 05.12.2016, Az. 35 O 47/14 KfH, wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin zu 35 % und die Beklagte zu 65 %. Die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 46 % und die Beklagte zu 54 %. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.012.235,70 € festgesetzt. I. Die Klägerin macht Ersatzvornahmekosten und weitere Kosten nach der außerordentlichen Kündigung eines Bauvertrags über Elektroarbeiten geltend; die Beklagte verlangt widerklagend die Zahlung restlichen Werklohns. 1. Die Klägerin, die als Generalunternehmerin mit der Errichtung des Bauvorhabens mit der damaligen Bezeichnung „CS“ in F. beauftragt worden war, beauftragte die Beklagte nach vorangegangenen Vertragsverhandlungen, die sich zunächst auch auf andere Gewerke erstreckt hatten, am 19. November 2012 mit der Ausführung des Gewerks Übertragungsnetze (EDV) zu einem Pauschalpreis von 480.000,00 €. Im Laufe der Ausführung der Arbeiten unterbreitete die Beklagte der Klägerin diverse Nachtragsangebote, über deren Berechtigung die Parteien streiten. Am 7. Januar 2014 kündigte die Klägerin den Vertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund. Sie ließ die Arbeiten in der Folgezeit durch andere Firmen fertigstellen. Die Beklagte übersandte der Klägerin am 10. Februar 2014 eine Schlussrechnung und am 24. März 2014 eine überarbeitete Schlussrechnung, die beide von der Klägerin zurückgewiesen wurden. Mit ihrer Klage machte die Klägerin die Zahlung von Fertigstellungsmehrkosten sowie weiteren Beträgen in Höhe von insgesamt 447.791,15 € nebst Zinsen geltend. Widerklagend verlangte die Beklagte die Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von 826.605,08 € nebst Zinsen sowie vorgerichtlichen Anwaltskosten und die Herausgabe einer Vertragserfüllungsbürgschaft vom 30. November 2012 mit einem Höchstbetrag von 48.000,00 € an die *Versicherung AG, hilfsweise an die Beklagte. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts verwiesen. 2. Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte sei nicht verpflichtet, an die Klägerin Ersatzvornahmekosten i.H.v. 405.544,44 € zu zahlen. Die Kündigung der Klägerin sei nicht wirksam, weil die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 VOB/B nicht vorlägen. Die Beklagte (soweit auf Seite 15 des angefochtenen Urteils unter a) von „Klägerin“ die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um eine fehlerhafte Bezeichnung) habe den Beginn der Ausführung nicht verzögert. Sie sei auch mit der Vollendung nicht in Verzug gekommen. Im Verhandlungsprotokoll vom 19. September 2012 sei vereinbart worden, dass die Gesamtfertigstellung der Leistung der Beklagten am 29. November 2013 erfolge. Unstreitig sei zu diesem Zeitpunkt die Leistung noch nicht fertig gestellt gewesen. Die Klägerin sei gleichwohl an der Ausübung der Rechte gemäß § 5 Abs. 4 VOB/B gehindert, weil sie die ihr obliegenden Mitwirkungspflichten und Vorleistungen nicht erbracht habe. Dies betreffe geänderte Anordnungen zur Bauausführung und die Forderung der Klägerin nach umfangreichen zusätzlichen Leistungen, ohne entsprechende Nachtragsangebote anzunehmen, sowie eine Reihe von Behinderungen durch ungenügende bzw. nicht rechtzeitig erbrachte bauseitige Vorleistungen. Für den Kausalzusammenhang spreche der Beweis des ersten Anscheins. Einer konkreten bauablaufbezogenen Darstellung der Beklagten bedürfe es hierzu nicht. Ungeachtet dessen verstoße die Klägerin in einer Gesamtschau gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Die Klägerin habe von der Beklagten die Ausführungen von Leistungen verlangt, über welche die Beklagte Nachtragsangebote erstellt habe. Nachtragsaufträge habe die Klägerin aber nicht oder verspätet erteilt. Die Beklagte habe insoweit nachgewiesen, dass die Klägerin diese nachträglich angebotenen Leistungen nicht bereits im Bauvertrag vom November 2012 beauftragt habe. Das Nachtragsangebot Nr. 7/7a betreffe die Einhaltung der Fabrikateliste und des Pflichtenhefts. Im Leistungsverzeichnis der Klägerin seien auf Seite 5 im Abschnitt Fabrikateliste keine Fabrikate genannt. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass auch die 12-seitige Fabrikateliste gemäß Anhang zu Anlage K 71a dem Leistungsverzeichnis (LV) beigefügt gewesen sei. Im LV finde sich kein Hinweis auf diesen Anhang. Soweit im Verhandlungsprotokoll vom 19. September 2012 bei den Vertragsunterlagen auch auf eine „DVD gem. Inhaltsverzeichnis Anlage 14 ‚Anlage zum GU-Vertrag‘ davon nur die gekennzeichneten Dateien“ verwiesen sei, habe die Klägerin nicht nachgewiesen, diese DVD der Beklagten übergeben zu haben. Vertragsinhalt könne aber nur werden, was spätestens vor Unterzeichnung des Verhandlungsprotokolls der Beklagten zur Kenntnis gebracht worden sei. Aus der Beweisaufnahme, insbesondere der Zeugenvernehmung, könne nicht die Überzeugung gewonnen werden, dass die DVD übergeben worden sei. Selbst wenn die Klägerin die Übergabe der DVD nachgewiesen hätte, wäre diese zumindest hinsichtlich der verlangten Fabrikate nicht Vertragsbestandteil geworden, weil das Verhalten der Klägerin gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen habe. Zwischen den Parteien seien vielmehr die von der Beklagten bemusterten Fabrikate vereinbart worden. Die Klägerin habe gleichwohl die Einhaltung der Fabrikateliste verlangt, die Erteilung eines Nachtragsauftrages aber verweigert. Mit ihrem Schreiben vom 15. Oktober 2013 (Anlage B 17) hätten die Voraussetzungen des § 8 Nr. 3 VOB/B nicht begründet werden können, weil das Verlangen der Klägerin nach einem Musterschrank mit den von ihr geforderten Komponenten nicht gerechtfertigt sei. Die Beklagte habe daraufhin am 6. November 2013 das Nachtragsangebot erstellt und gleichzeitig die Vereinbarung eines neuen Fertigstellungstermins verlangt. Die Klägerin habe das später korrigierte Nachtragsangebot abgelehnt. Der von der Beklagten gleichwohl erstellte Musterschrank mit den von der Klägerin geforderten Komponenten sei abgenommen worden. Die Beklagte habe der Klägerin aber am 5. November 2013 Behinderung angezeigt. Hinsichtlich der Nachtragsangebote Nr. 1 bis 4 habe die Klägerin aufgrund geänderter Bauausführung über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen verlangt, jedoch die zugehörigen Nachtragsangebote erst mit erheblicher Verspätung angenommen. Die Nachtragsangebote Nr. 5, 6, 10, 11 und 12, die ebenfalls über den ursprünglichen Vertrag hinausgehende Leistungen betroffen hätten, habe die Klägerin nicht angenommen. Die Beklagte habe nachgewiesen, dass die Klägerin ihr obliegende Vorleistungen nicht bzw. nicht rechtzeitig erbracht habe, so dass die Beklagte bei der Ausführung ihrer Leistungen behindert gewesen sei. Dies betreffe Vorleistungen bezüglich der Haupttrasse, bezüglich der Anschlüsse Datennetz, bezüglich der Installation der LWL-Kabel (Lichtwellenleiterkabel), bezüglich der Installation der Videotechnik, bezüglich der Aufstellung des EDV-Schrankes auf Ebene 31 Bauteil B, bezüglich vier Bodentanks in Ebene 30, Raum 30.004, bezüglich des Bodentanks in Ebene 30, Raum 30.002 und bezüglich 20 Bodentanks in Ebene 10, Raum Foyer 2. Die Beklagte habe ihre Verpflichtungen aus § 5 Abs. 3 VOB/B nicht missachtet. Die Verantwortung für die Verzögerungen liege ausschließlich bei der Klägerin. Die Fertigstellung des Bauvorhabens habe sich unabhängig vom Gewerk der Beklagten insgesamt verzögert, sodass auch die Klägerin ihre Fertigstellungsfrist gegenüber ihrer Auftraggeberin nicht habe einhalten können. Die Klägerin habe die Fertigstellung des Gewerks der Beklagten durch Anordnung geänderter Bauausführung, durch verzögerte oder nicht erfolgte Nachtragsbeauftragung sowie durch Behinderungen der Beklagten verzögert, sodass die Beklagte ihre Fertigstellungsfrist gegenüber der Klägerin nicht habe einhalten können. Dies ergebe sich aus den Angaben der Zeugen S., B. und G.. Der wahre Grund der Verzögerung sei im Streit zwischen den Parteien über Nachträge sowie in den Behinderungen zu suchen. Ungeachtet dessen habe die Beklagte auch in der Zeit nach dem Fertigstellungszeitpunkt ihre Verpflichtungen aus § 5 Abs. 3 VOB/B erfüllen müssen. Dieser Verpflichtung sei sie gerecht geworden. Stattdessen habe die Klägerin in ihrem Verantwortungsbereich weitere Ursachen für eine verzögerte Fertigstellung gesetzt. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte nach dem 29. November 2013 mit ungenügender Besetzung auf der Baustelle gearbeitet habe. Schließlich fehle es auch an einer angemessenen Fristsetzung der Klägerin gemäß § 5 Abs. 4 VOB/B unter Berücksichtigung der Weihnachts- und Neujahrsfeiertage. Auch die weiteren Forderungen der Klägerin seien nicht begründet. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, Umlagen i.H.v. 9.488,27 € zu entrichten. Die Umlage gemäß ZVB 19.1 i.H.v. 1,1 % der Bausumme sei wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Auch die Umlage gemäß ZVB 19.3 i.H.v. insgesamt 2,1 % sei unwirksam. Ein Anspruch auf die Umlage gemäß ZVB 19.4 i.H.v. 0,3 % bestehe nicht. Die Klägerin habe den Abschluss einer entsprechenden Bauleistungsversicherung nicht nachgewiesen. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, 11.548,53 € als Sicherungseinbehalt für Gewährleistungsansprüche gemäß ZVB 16.4 und 16.5 zu zahlen. Sie sei nicht verpflichtet, Bürgschaftszinsen in Höhe von insgesamt 12.345,31 € für den Zeitraum Dezember 2013 bis November 2014 zu erstatten. Die Klägerin habe eine Bürgschaft der D-Bank gestellt. Deren Kosten habe sie aber weder berechnet noch nachgewiesen. Mit dem als Anlage K 52 vorgelegten Schreiben würden Kosten der I-Bank geltend gemacht. Ein Anspruch wegen Containermiete i.H.v. 418,88 € stehe der Klägerin nicht zu. Die Anspruchsvoraussetzungen seien nicht vorgetragen. Die Klägerin habe den Abschluss eines Mietvertrages nicht dargelegt. Räumungs- und Reinigungskosten gemäß den Rechnungen vom 5. Dezember 2013 und 30. Januar 2014 könne die Klägerin mangels substantiierter Darlegung nicht verlangen. Ein Anspruch wegen nachträglichen Öffnens und Schließens von Deckenplatten gemäß Rechnung vom 15. April 2014 i.H.v. 6.425,29 € bestehe nicht. Aus dem Vortrag der Klägerin ergebe sich, dass es sich um Fertigstellungskosten handele, die angesichts der ungerechtfertigten Kündigung nicht von der Beklagten zu tragen seien. Der Klägerin stehe auch kein Anspruch wegen des nachträglichen Stemmens von Wandschlitzen gemäß Rechnung vom 27. März 2014 i.H.v. 990,55 € zu. Nach erfolgter Kündigung sei es Sache der Klägerin im Rahmen der Bauleitung, dass die Nachgewerke die Anschlusspunkte beachten. Eine gesonderte Hinweispflicht der Beklagten bestehe nicht. Ein Anspruch i.H.v. 134,45 € gemäß Rechnung vom 31. März 2014 bestehe nicht. Die Klägerin habe keine Mängel konkret vorgetragen. Die Widerklage sei derzeit unbegründet. Der Beklagten stehe derzeit kein Anspruch auf restlichen Werklohn zu. Ihre Schlussrechnung sei nicht fällig, weil sie nicht prüfbar sei. Die Vorgaben der Rechtsprechung an die Prüffähigkeit der Abrechnung eines vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrages seien bereits im Ansatz nicht eingehalten. Die Beklagte gehe in ihrer Schlussrechnung nicht vom vereinbarten Pauschalpreisvertrag aus, sondern von einem Einheitspreisvertrag, bei dem sie auf die jeweiligen Einheitspreise einen Abschlag mache, der dem Verhältnis des Pauschalpreises zu ihrer ursprünglichen Angebotssumme entspreche. Im Übrigen rechne sie aber nach Maßeinheiten bzw. Stückzahl ab. Gemäß § 2 Abs. 7 Nr. 1 S. 1 VOB/B bleibe die vereinbarte Vergütung grundsätzlich unverändert, abgesehen von Nachtragsaufträgen. Die Beklagte habe entgegen ZVB 14.4 keine von der Klägerin geprüfte Leistungsstandbewertung vorgelegt. Es bleibe deshalb unklar, welche Leistungen von der Klägerin ausgeführt worden seien und hinsichtlich welcher Leistungen sie den vereinbarten Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen verlangen könne. Die Klägerin sei gemäß ZVB 17.2 nicht verpflichtet, die Erfüllungsbürgschaft an die Beklagte herauszugeben. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. 3. Das Urteil wird von beiden Parteien mit der Berufung angegriffen. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche weiter. Auch bei einer Kündigung aus wichtigem Grund wegen pflichtwidrigen Unterlassens von Mangelbeseitigungsarbeiten seien die Ansprüche aus § 8 Abs. 3 VOB/B nicht auf die bloßen Mangelbeseitigungskosten beschränkt. Vielmehr sei der Auftraggeber berechtigt, die infolge der Kündigung nicht mehr vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen durch ein Drittunternehmen fertigstellen zu lassen. Hierzu gehörten dann gegebenenfalls auch Restfertigstellungsmehrkosten. Das Landgericht habe verkannt, dass dem Auftragnehmer eine von vereinbarten Fertigstellungsterminen unabhängige Pflicht zur angemessenen Förderung der Bauausführung zukomme. Aus § 5 Abs. 3 VOB/B ergebe sich ein notfalls klageweise durchsetzbares Anordnungs- und Weisungsrecht. Das Landgericht habe weiter verkannt, dass es bei Verzögerung des Beginns der Ausführung sowie des Nichtnachkommens der Abhilfeverpflichtung aus § 5 Abs. 3 VOB/B für das Kündigungsrecht des Auftraggebers nicht auf Verzug und insbesondere nicht auf ein Verschulden des Auftragnehmers ankomme. Ausreichend sei jedes kausal durch den Auftragnehmer herbeigeführte Verhalten. Die Klägerin habe den Beginn der Ausführung verzögert. Ein verzögerter Beginn könne nicht nur zu Anfang des Vertragsverhältnisses vorliegen, sondern auch dann, wenn aus welchen Gründen auch immer eine Unterbrechung der Baustelle eintrete. Vorliegend seien die Arbeiten der Beklagten Mitte Dezember 2013 zum Stillstand gekommen. Trotz Aufforderung sei die Beklagte auch Anfang 2014 komplett untätig geblieben. Sie habe die Aufnahme der Arbeiten im Jahre 2014 also pflichtwidrig verzögert. Es liege auch Verzug mit der Vollendung vor. Der vom Landgericht herangezogene Anscheinsbeweis aufgrund einer Gesamtschau verstoße gegen die Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast. Ein Auftragnehmer könne sich auf hindernde Umstände nur insoweit berufen, als er aufgrund einer konkreten, bauablaufbezogenen Darstellung der eingetretenen Störungen deren Auswirkungen auf den Gesamtbauablauf nachvollziehbar und prüfbar darzulegen vermöge. Das Landgericht habe diese Voraussetzungen beiseitegeschoben. Tatsächlich habe die Beklagte keine ausreichenden Gründe für die Verlängerung der vereinbarten Fertigstellungsfrist dargelegt. Sie müsse sich am 29. November 2013 als vereinbarten und gültigen Fertigstellungstermin festhalten lassen. Unabhängig davon seien die Ausführungen des Landgerichts rechtsfehlerhaft und unzutreffend. Im Hinblick auf die streitigen Nachträge seien in keinem einzigen Punkt zeitliche Auswirkungen festzustellen. Unzutreffend seien auch die Ausführungen des Landgerichts zu den in die Gesamtschau einbezogenen Gründen. Hinsichtlich des Nachtragsangebots Nr. 7/7a seien die streitigen Unterlagen gemäß Anlage 14 Vertragsbestandteil geworden. Die Beklagte sei Vollkaufmann. Eine Vereinbarung, wonach bestimmte Unterlagen Vertragsbestandteil werden, sei wirksam, unabhängig davon, ob die Beklagte die Unterlagen gekannt habe. Sie habe den Erhalt der umstrittenen DVD auch ausdrücklich bestätigt. Es liege keine Änderung des Vertrags im Wege der Bemusterung vor. Hinsichtlich der Nachtragsangebote Nr. 1 bis 4 ergäben sich keine konkreten Auswirkungen daraus, dass die Klägerin die Nachtragsangebote verspätet angenommen habe. Die Beklagte habe die Leistungen ja bereits in Angriff genommen. Beim Nachtragsangebot Nr. 5 seien hindernde Auswirkungen auf die Fertigstellung nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Nachtragsangebote 6, 8, 10 und 11 sei nicht dargelegt, welche hindernden Auswirkungen die Nichtbeauftragung auf die Leistungen gehabt haben soll. Bezüglich des Nachtragsangebots Nr. 12 habe das Landgericht eine Anordnung durch die Klägerin festgestellt. Hindernde Auswirkungen auf die Leistungserbringung der Beklagten seien nicht festgestellt. Bezüglich des Trassenbaus habe das Landgericht die Anforderungen an die Darlegung von Behinderungen verkannt. Bei den Anschlüssen Datennetz sei klägerischer Sachvortrag ignoriert worden. Die Komponenten seien keine erforderlichen Vorleistungen für die Arbeiten der Beklagten gewesen. Hinsichtlich der LWL-Kabel beziehe sich das Landgericht logisch fehlerhaft auf Vorgänge, die erst nach dem 29. November 2013 stattgefunden hätten. Dies könne eine Fertigstellung am 29. November 2013 nicht verhindert haben. Bezüglich der Videotechnik hätten die Behinderungsanzeigen der Beklagten deutlich früher erstattet werden müssen. Das Datum der Anzeigen belege, dass die Beklagte sich bereits in Leistungsverzug befunden habe. Die Behauptungen der Anlage B 98 seien keineswegs unstreitig. Auch bezüglich der Lüftungsleitung ergebe sich aus dem Datum der Behinderungsanzeigen, dass die Beklagte erst Mitte Dezember in der Lage gewesen sei, die bis zum 29. November 2013 geschuldeten Leistungen in Angriff zu nehmen. Das gleiche gelte für die Bodentanks. Zudem seien von insgesamt über 400 Bodentanks nur wenige blockiert gewesen. Trotzdem habe die Beklagte an den zugänglichen Bodentanks keine Arbeiten ausgeführt. Das Landgericht habe zu Unrecht das Bestehen der aus § 5 Abs. 3 VOB/B folgenden Förderungs- und Abhilfepflicht verneint. Es habe jede ernsthafte Beschäftigung mit der Frage unterlassen, welche Baustellenbesetzung die Beklagte zur angemessenen Förderung eigentlich hätte vorhalten müssen. Aus dem bloßen Vorliegen von Störungen könne nicht auf das tatsächliche Vorliegen von Behinderungen geschlossen werden. Die Ausführungen zur Anzahl der auf der Baustelle tätigen Personen begründeten keinen Anscheinsbeweis. Das Landgericht verkenne im Übrigen, dass die Beklagte trotz etwaiger Meinungsverschiedenheiten über die Vergütungspflicht angeblicher Änderungsleistungen infolge klägerseits erteilter Anordnungen zur Ausführung dieser Leistungen verpflichtet gewesen sei. Das Urteil des Landgerichts sei nicht juristisch, sondern emotional motiviert. Unzutreffend sei die Behauptung, die Beweisaufnahme habe ergeben, dass die Beklagte nach dem 29. November 2013 ihren Verpflichtungen aus § 5 Abs. 3 VOB/B in vollem Umfang nachgekommen sei. Die Parteien hätten keine Urlaubszeit über die Weihnachtsfeiertage vereinbart. Die Beklagte habe ihre Besetzung ohnehin schon seit Anfang Dezember 2013 pflichtwidrig heruntergefahren, obwohl sie zur Aufstockung verpflichtet gewesen sei. Die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter der Klägerin hätten übereinstimmend bestätigt, dass die Kündigung unterblieben wäre, wenn bis zum 7. Januar 2014 eine einigermaßen vernünftige Baustellenbesetzung zu verzeichnen gewesen wäre. Zu Unrecht habe das Landgericht den Zeugen M. nicht vernommen. Bezüglich der tatsächlichen Baustellenbesetzung ab Mitte Dezember 2013 sei das Landgericht unzulässigerweise den Bekundungen des Zeugen B. gefolgt, dessen Angaben ersichtlich auf dem Hörensagen beruhten. Die Fristsetzungen vom 18. und 27. Dezember 2013 seien nicht unangemessen kurz gewesen. Im Übrigen setze eine unangemessen kurze Frist eine angemessene Frist in Gang. Hinsichtlich der Umlagen: Die Klauseln in ZVB 19.1 und 19.3 seien nicht unwirksam. Das Bestehen der Bauleistungsversicherung sei durch die Anlage K 116 erwiesen. Fehlerhaft sei die Auffassung des Landgerichts zur Sicherheit für Mängelansprüche. Die Bürgschaftskosten seien durch Bestätigung der *GmbH nachgewiesen. Die Nutzungsentgelte für die Container seien individuell vereinbart worden. Der Abschluss eines gesonderten schriftlichen Mietvertrags sei nicht Anspruchsvoraussetzung. Die Klägerin beantragt: Das am 05.12.2016 auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2016 verkündete Urteil des LG Stuttgart zu 35 O 47/14 KfH wird aufgehoben, soweit im Tenor zu Ziffer 1 die Klage abgewiesen wird. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 447.791,15 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Zurückweisung der Berufung Bezüglich ihrer eigenen Berufung beantragt die Beklagte: 1. In Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2016, verkündet am 05.12.2016 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 35 O 47/14 KfH - wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 516.444,55 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 13.05.2014 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 4.391,90 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. In Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 06.12.2016, verkündet am 05.12.2016 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 35 O 47/14 KfH - wird die Klägerin weiter verurteilt, der *Versicherung AG, ..., hilfsweise der Beklagten die Vertragserfüllungsbürgschaft-Nr. ... vom 30.11.2011 (*Versicherung AG, Höchstbetrag 48.000,00 €) herauszugeben. Hilfsweise beantragt sie (GA 773), den Rechtsstreit im Hinblick auf die Berufung der Beklagten zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. Die Beklagte führt zur Begründung ihres Zurückweisungsantrags aus, sie sei zu keiner Zeit mit der Fertigstellung ihrer Leistungen erheblich in Verzug geraten. Die Baustelle sei jederzeit in ausreichender Weise besetzt gewesen. Etwa vorhandene Mängel seien beseitigt worden. Die Klägerin versuche, einen Sachverhalt zu suggerieren, der sich tatsächlich so nicht zugetragen habe. Es sei keine mangelbedingte Kündigung ausgesprochen worden. Vielmehr sei die Kündigung einzig und allein auf § 5 Abs. 4 VOB/B gestützt worden. Die Klägerin habe erstinstanzlich klargestellt, dass sie sich nicht auf Verzug infolge Überschreitung des ursprünglichen Fertigstellungstermins vom 29. November 2013 beziehe, sondern auf eine unzureichende Baustellenbesetzung, § 5 Abs. 3 VOB/B. Tatsächlich seien die Mitarbeiter der Beklagten selbst zwischen den Jahren und zu Beginn des Jahres 2014 in mehr als ausreichendem Umfang auf der Baustelle gewesen. Kein anderes Unternehmen sei ansonsten in dieser Zeit der üblichen Betriebsferien vor Ort gewesen. Das Landgericht sei daher nach der sorgfältigen Beweisaufnahme zu dem zutreffenden Ergebnis gekommen, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 VOB/B weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht vorgelegen hätten. Eine spezielle Baustellenbesetzung oder eine konkrete Mannstärke hätten die Parteien nicht vereinbart. Der Fertigstellungstermin 29. November 2013 sei nicht mehr relevant gewesen. Dies hätten auch die Zeugen der Klägerin eingeräumt. Stattdessen habe ein Termin Ende Februar/Anfang März zur Diskussion gestanden. Es habe von Anfang an ganz erhebliche Verzögerungen gegeben, unter anderem wegen schwierigen Baugrunds und anderen bauseitigen Behinderungen. Dies zeige auch der Umstand, dass zu einem Zeitpunkt, als das gesamte Bauvorhaben angeblich komplett fertig gestellt sein sollte, über 160 Mitarbeiter auf der Baustelle gewesen seien. Die vermeintlichen „Ersatzvornahmerechnungen“ zeigten, dass es noch längere Zeit im Jahr 2014 gedauert habe, bis diese Arbeiten, die auch weit über den von der Beklagten vertraglich geschuldeten Leistungsumfang hinausgegangen seien, ausgeführt worden seien. Die Klägerin könne nicht damit gehört werden, es müsse eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der Beklagten erfolgen. Es gehe nicht um Forderungen gemäß § 642 BGB. Unzutreffend sei auch die Behauptung, das Landgericht habe für sämtliche Nachträge festgestellt, dass diese keine zeitlichen Auswirkungen gehabt hätten. Bezüglich der Nachtragsangebote Nr. 7/7a sei die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Fabrikateliste zutreffend. Richtigerweise habe das Landgericht auch den Gesichtspunkt von Treu und Glauben hervorgehoben. Die Parteien hätten sich zweifelsfrei auf die von der Beklagten bemusterten Fabrikate verständigt. Geradezu abenteuerlich sei die Behauptung der Klägerin, die Gegenzeichnung des Bemusterungsblattes sei nicht mit Erklärungsbewusstsein geschehen, weil ihre Mitarbeiter hierzu nicht bevollmächtigt gewesen seien. Unzweifelhaft sei es zu einer erheblichen Veränderung des vertraglichen Leistungsumfangs gekommen. Die Klägerin habe die Beklagte aber insoweit vergütungsfrei stellen wollen. Die weitere Ausführung habe sie fehlerhaft unterbrochen mit der Behauptung, die Beklagte halte sich nicht an ihre vertraglichen Leistungspflichten. Auch bezüglich der weiteren Nachtragsangebote seien die Ausführungen des Landgerichts zutreffend. Die Trassenerrichtung sei unstreitig nicht ordnungsgemäß erfolgt. Daraus ergebe sich jedenfalls eine mehrwöchige Behinderung. Auch hinsichtlich der Anschlüsse Datennetz hätten zunächst die Komponenten von der Klägerin bereitgestellt werden müssen. Die Beklagte habe nicht einfach versuchen können, auf Verdacht hin irgendeine teilvorbereitende Leistung zu erbringen. Hier sei es zu massiven bauseitigen Verzögerungen gekommen. Hinsichtlich der LWL-Kabel habe die Klägerin im Dezember 2013 die entsprechende Anordnung erteilt. Weitergehende technische Anweisungen habe sie aber gezielt nicht gegeben. Bezüglich der Videotechnik hätten in verschiedensten Räumen jegliche baulichen Vorleistungen gefehlt. Zudem seien die gesamten Räume nicht abschließbar gewesen, so dass eine massive Gefährdung durch Staub, Bauschmutz und leichte Entwendungsmöglichkeit vorgelegen habe. Die Aufstellung des EDV-Schrankes sei durch eine Lüftungsleitung eindeutig behindert gewesen. Die diesbezügliche Argumentation der Klägerin sei völlig fernliegend. Bezüglich der Bodentanks habe die Beklagte überall dort, wo dies möglich gewesen sei, die entsprechenden Leistungen hierzu erbracht. Im Grunde stelle die Klägerin die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht infrage. Aus den Baubesprechungsprotokollen ergebe sich, dass selbst im Dezember 2013 in weiten Teilen rohbauähnliche Zustände bestanden hätten. Die Behauptung der Klägerin, es habe überall Baufreiheit geherrscht, sei wider besseres Wissens erfolgt. Die Beweisaufnahme habe eindeutig die Zahlenangaben der Klägerin zum Mitarbeiterstand widerlegt. Insbesondere seien die Aussagen der Zeugen O., Bu. und W. durch die Angaben der Zeugen S., B. und G. widerlegt. Bezüglich der Umlagen sei das angefochtene Urteil zutreffend. Ein Recht zur eigenständigen Geltendmachung eines Gewährleistungseinbehalts ergebe sich aus den AGB der Klägerin nicht. Eine Einzahlung auf ein Sperrkonto habe die Klägerin zu keiner Zeit veranlasst. Unberechtigt seien auch die Angriffe gegen die Ausführungen des Landgerichts zu den Bürgschaftskosten. Die Containermiete stehe der Klägerin nicht zu. Mit ihrer eigenen Berufung verfolgt die Beklagte ihre mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche in verminderter Höhe sowie den Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft weiter. Sie ist der Ansicht, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei in relevanter Weise verletzt worden. In den erstinstanzlichen Verhandlungs- und Beweisaufnahmeterminen habe es keinen Hinweis oder eine Fragestellung des Gerichts im Hinblick auf die Schlussrechnung, die Gegenstand der Widerklage sei, sowie den Anspruch auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft gegeben. Die im angefochtenen Urteil geäußerten Bedenken seien während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht angesprochen worden, insbesondere keine Zweifel hinsichtlich der Prüffähigkeit oder der Abrechnungsmodalitäten. Hätte das Gericht entsprechende Hinweise erteilt, wäre so wie nunmehr in der Berufungsbegründung vorgetragen und der Sachverhalt ergänzt worden. Fehlerhaft sei der Ansatz des Landgerichts, die Schlussrechnung sei nicht fällig, weil sie nicht prüfbar sei. Es liege innerhalb der zweimonatigen Prüffrist keine relevante Rüge fehlender Prüffähigkeit vor. Zu der am 24. März 2014 der Klägerin übersandten Schlussrechnung vom 21. März 2014 seien die gesamten Aufmaßblätter und handschriftlichen Aufmaße noch ein zweites Mal am 27. März 2014 übersandt worden. Mit diesem Schreiben seien auch die gesamten Abrechnungspläne nachgereicht worden. Die Klägerin habe am 10. April 2014 Schrankansichten, Schemata und Grundrisse angefordert, ansonsten keinerlei Einwendungen gegen die Prüffähigkeit erhoben. Auf die Stellungnahme der Beklagten vom 5. Mai 2014 habe die Klägerin am 8. Mai 2014 Stellung genommen. Hierauf habe die Beklagte am 14. Mai 2014 erwidert. Im weiteren habe es keine Unterlagenanforderungen mehr gegeben. Innerhalb der zweimonatigen Prüffrist seien auch nicht die Einwände erhoben worden, die sich nun aus dem Urteil ergäben. Das Landgericht habe also unzulässig eigene Einwendungen von Amts wegen geltend gemacht. Die Regelung in ZVB 14.4 könne einer Fälligkeit und Prüffähigkeit nicht entgegengehalten werden. Die Prüffähigkeit könne nicht davon abhängig gemacht werden, dass die Klägerin den Leistungsstand bewerte und dann auch noch prüfe. Diese AGB-Klausel verstoße gegen § 307 Abs. 2 BGB. Richtig sei allerdings, dass in der Schlussrechnung vom 21. März 2014 infolge falscher Überträge zum Teil unzutreffende Mengen/Massen und unzutreffende Preise zugrundegelegt worden seien. Bei einem entsprechenden Hinweis auf entsprechende Bedenken hätte die Beklagte dies korrigiert. Sie habe ihre Schlussrechnungsforderung zunächst mit der Schlussrechnung vom 10. Februar 2014 abgerechnet (Anlage BK4). Diese habe die Klägerin am 18. Februar 2014 einfach mit der Behauptung zurückgesandt, diese Abrechnung entspreche nicht der Rechtsprechung zum gekündigten Pauschalpreisvertrag. Diese Auffassung sei jedoch unzutreffend. Die Beklagte habe exakt orientiert an den LV-Positionen und ihrer Bezeichnung und Beschreibung zunächst die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet. Bei vollständiger Leistungserbringung seien die Mengen/Massen des LV zugrunde gelegt worden. Soweit ein geringerer Leistungsumfang erfolgt sei, seien die entsprechend geringeren Mengen/Massen in Ansatz gebracht worden. Soweit keine Leistungen zu einzelnen Positionen erbracht worden seien, sei die jeweilige Position genullt worden. Die Einheitspreise entsprächen exakt den Angebotspreisen aus dem LV. Von dem Nettogesamtbetrag sei ein Nachlass von jeweils 0,63 % abgezogen worden, der dem bei Vertragsschluss der Pauschalierung der Vergütung auf 480.000,00 € netto zugrunde gelegten Nachlass entspreche. Der Betrag von netto 2.962,40 € für Stundenlohnarbeiten sei unstreitig und anerkannt. Die Nachträge seien im „Bereich 99“ gesondert kenntlich gemacht und abgerechnet. Es handele sich um die zwölf Nachträge, die eine Gesamtforderung von 257.456,84 € netto ergäben. Insgesamt errechne sich ein Nettobetrag von 529.711,40 €. Bei LOS 2 ab Seite 119 der Schlussrechnung sei die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen netto abzüglich ersparter Aufwendungen netto berechnet worden. Die Trennung in Vergütung für erbrachte und für nicht erbrachte Leistungen sei schlüssig und nachvollziehbar. Die jeweils ersparten Aufwendungen seien beschrieben, preislich ausgewiesen und abgezogen worden. In LOS 2 ergebe sich ein weiterer Vergütungsanspruch von 201.571,97 €. Insgesamt betrage die offene Forderung 516.444,55 €. Jedenfalls in dieser Höhe sei die streitgegenständliche Schlussrechnungsforderung begründet. Die Klägerin befinde sich insoweit seit dem 13. Mai 2014 in Verzug. Sie habe ferner verzugsbedingt entstandene Anwaltskosten i.H.v. 4.391,90 € nebst Zinsen zu erstatten. Die Klägerin sei auch verpflichtet, die Vertragserfüllungsbürgschaft herauszugeben. Hätte das Gericht einen entsprechenden Hinweis erteilt, hätte die Schlussrechnung vom 10. Februar 2014 vorgelegt und die ordnungsgemäße Abrechnung dokumentiert werden können. Schon unter Ansatz des unstreitig erbrachten Leistungsteils, jedenfalls unter Ansatz nur von Teilbeträgen der Nachträge ergebe sich eindeutig, dass der Beklagten noch weitergehende Vergütungsansprüche zustünden. Dem Anspruch auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft wäre daher zu entsprechen gewesen. Die Regelung in ZVB 17.2 sei eine nach § 307 BGB unwirksame unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers, da es danach vom Belieben der Klägerin abhänge, ob die Schlussrechnung geprüft werde und damit ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaft ausgelöst werde. Zusätzlich könne gemäß ZVB 17.3 ein Gewährleistungsbarsicherheitsbetrag einbehalten werden, und zwar nach Prüfung der Schlussrechnung und Zahlung auf die Schlussrechnung. Insoweit würden sich die Sicherheiten überschneiden und zu einer zweifelsfrei unwirksamen Übersicherung führen. Hinzu komme, dass die Vertragserfüllungssicherheit gemäß ZVB 17.1 sämtliche Ansprüche zur Sicherstellung der vertragsgemäßen Leistung sowie Überzahlungen absichere. Die Vertragserfüllungsbürgschaft sei erst nach Abnahme zurückzugeben. Die Rückgabe erfolgte erst, wenn insoweit die gesicherten Ansprüche vollständig erfüllt seien. Dazu gehörten auch die vorbehaltenen Gewährleistungsansprüche. Diese sollten aber dann weitergehend auch durch einen Gewährleistungseinbehalt von 5 % der Nettoauftragssumme gesichert werden. Hieraus ergebe sich ebenfalls eine nach § 307 BGB unwirksame Kumulation von Vertragserfüllungs- und Gewährleistungssicherheit. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung der Beklagten. 4. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 8. August 2017 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung der Beklagten vom 10. Februar 2017. Auf das schriftliche Sachverständigengutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 16. Februar 2018 sowie das Nachtragsgutachten vom 31. Juli 2018 wird Bezug genommen. Ergänzend wurde der Sachverständige mündlich angehört. Insoweit wird auf die Protokolle der Verhandlungstermine vom 27. November 2018 und 5. November 2019 verwiesen. II. Die überwiegend zulässige Berufung der Klägerin ist nur zu einem kleinen Teil begründet. Die zulässige Berufung der Beklagten ist lediglich hinsichtlich des Antrags auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft begründet. A. Berufung der Klägerin 1. Die Berufung der Klägerin ist überwiegend zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist form- und fristgerecht begründet. Allerdings enthält die Berufungsbegründung der Klägerin bezüglich der vom Landgericht verneinten Ansprüche für Beräumung und Reinigung, für Öffnen und Schließen von Deckenplatten, für Stemmen von Wandschlitzen sowie für Auf- und Zuschließen keine Ausführungen, so dass die Berufung insoweit unzulässig ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch setzt sich aus einem Teilbetrag von 405.544,44 € für die Kosten der Fertigstellung des gekündigten Bauvorhabens sowie einem Teilbetrag von 42.246,71 € für weitere Forderungen zusammen. Der Anspruch in Höhe von 405.544,44€ steht der Klägerin nicht zu (dazu sogleich unter 2.). Hinsichtlich der daneben geltend gemachten Ansprüche hat die Berufung aber in Höhe von 33.070,00 € Erfolg (dazu unter 3.). 2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 405.544,44 € nebst Zinsen als Restfertigstellungsmehrkosten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. a) Die Klägerin erteilte der Beklagten mit Schreiben vom 19. November 2012 (Anlage K 1) den Auftrag zur Erbringung der Leistung „Übertragungsnetze (EDV)“ für das Bauvorhaben „CS“ in F. zu einem Pauschalpreis von netto 480.000,00 €. Die Beklagte bedankte sich mit Schreiben vom 27. November 2012 (Anlage K78) unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 19. November 2012 für die Auftragserteilung und übersandte die in dem Schreiben der Klägerin angeforderten Unterlagen. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll vom 19. September 2012, dem Verhandlungsprotokoll (P) vom 23. Oktober 2012 und der Ergänzung vom 14. November 2012. Diese Unterlagen hat die Klägerin in dem Schreiben vom 19. November 2012 ausdrücklich als Grundlage der Beauftragung benannt. Nach 2.1 g) der „Zusätzlichen Vertragsbedingungen für Nachunternehmer“ (ZVB) der Klägerin, die gemäß Ziff. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 19. September 2012 Vertragsbestandteil sind, ist auch die VOB/B in der jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung Vertragsbestandteil. Maßgeblich ist daher die VOB/B - Ausgabe 2012 - vom 26. Juni 2012, im Bundesanzeiger bekanntgemacht am 13. Juli 2012 (i.F. nur: VOB/B). b) Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 7. Januar 2014 die Kündigung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund (Anlage K 16). Sie nimmt in dem Kündigungsschreiben Bezug auf ihr Schreiben vom 18. Dezember 2013 und das ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten vom 27. Dezember 2013. Diese Schreiben sind im vorliegenden Rechtsstreit als Anlagen K 12 und K 15 vorgelegt worden. In dem Schreiben vom 18. Dezember 2013 beanstandete die Klägerin, dass „seit nunmehr etwa 14 Tagen“ die Anzahl der vor Ort tätigen Mitarbeiter wieder deutlich zurückgegangen sei und keine Bautagebücher mehr vorgelegt würden. Eine deutliche Aufstockung dieser Kapazitäten sei wichtig, um angesichts des „inzwischen eingetretenen weiteren Leistungsverzuges“ der Beklagten die Leistungen baldmöglichst fertig zu stellen. Die Klägerin benennt dazu einen geschätzten Mindestbedarf von 22 gewerblichen Mitarbeitern, eines Obermonteurs und eines Projektleiters. Tatsächlich seien in den letzten Tagen nur zwischen fünf und sieben Arbeitskräfte auf der Baustelle anwesend gewesen. Die Klägerin forderte die Beklagte auf, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und die Baustelle bis zum 23. Dezember 2013, 10:00 Uhr, ausreichend zu besetzen. Zugleich drohte sie die Kündigung des Vertrags an, falls der Verpflichtung nicht nachgekommen werde. Mit dem Anwaltsschreiben vom 27. Dezember 2013 bemängelte die Klägerin, dass am 23. Dezember nur eine einzige Arbeitskraft für die Beklagte und am 24. und 27. Dezember nur zwei Arbeitskräfte vor Ort gewesen seien. Die Beklagte wurde erneut aufgefordert, unverzüglich Abhilfe zu schaffen und die Baustelle bis zum 3. Januar 2014, 10:00 Uhr, ordnungsgemäß zu besetzen. Wiederum wurde in dem Schreiben die fristlose Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund angekündigt, falls die Beklagte der Abhilfeverpflichtung nicht nachkomme. In dem Kündigungsschreiben bemängelte die Klägerin, dass die Beklagte den Aufforderungen zur Aufstockung der Baustellenbesetzung nicht nachgekommen und die Nachfristsetzung ignoriert habe. Auch in den ersten Arbeitstagen des neuen Jahres habe sich daran nichts Gravierendes geändert. c) Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung des Vertrags gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B lagen nicht vor. aa) Die Berechtigung des Auftraggebers, den noch nicht vollendeten Teil der Leistung zulasten des Auftragnehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen, setzt eine Auftragsentziehung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B voraus. Danach kann der Auftraggeber den Auftrag entziehen, wenn in den Fällen des § 4 Abs. 7 und Abs.8 Nr. 1 VOB/B und des § 5 Abs. 4 VOB/B die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Da eine Kündigung nicht begründet werden muss, können Kündigungsgründe jederzeit nachgeschoben werden, sofern sie im Zeitpunkt der Kündigung vorgelegen haben (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - VII ZR 46/15 Rn. 24 f. m.w.N.). bb) Die Klägerin stützt die Kündigung nicht darauf, dass die Beklagte nicht innerhalb einer angemessenen Frist schon während der Ausführung erkannte Mängel beseitigt habe (§ 4 Abs. 7 VOB/B). Eine Auftragsentziehung im Hinblick auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B (Pflicht zur Ausführung der Leistungen im eigenen Betrieb) steht ebenfalls nicht zur Debatte. cc) In Betracht kommt lediglich eine Auftragsentziehung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 4 VOB/B. Nach § 5 Abs. 4 VOB/B kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der Frist die Auftragsentziehung androhen, wenn der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung verzögert, mit der Vollendung in Verzug gerät oder der in § 5 Abs. 3 VOB/B erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt. Tatsächlich stützt sich die Klägerin u.a. in der Klageschrift (GA 23) sowie in ihrer Replik (GA 172) auf diesen Kündigungstatbestand. Sie begründet die Kündigung allerdings nicht auf einen verzögerten Beginn der Ausführung. Im Übrigen wäre eine darauf gestützte Kündigung verfristet. Es kann daher offenbleiben, ob die Beklagte die Montageplanung verzögert und/oder unvollständig erstellt hat, wie die Klägerin behauptet. Ein Verzug mit der Vollendung steht ebenfalls nicht zur Debatte. Zwar war der in den Verhandlungsprotokollen vom 19. September und 23. Oktober 2012 vereinbarte Gesamtfertigstellungstermin bereits verstrichen. Doch auf einen Verzug mit der Gesamtfertigstellung wird die Kündigung nicht gestützt (vgl. Schriftsatz des Klägervertreters vom 16. Juni 2015, GA 432: „Im hiesigen Fall kommt es jedoch gerade nicht auf einen Verzug der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung an“). Im Übrigen hat die Klägerin die Beklagte in den Schreiben vom 4. November und 18. Dezember 2013 lediglich unter Fristsetzung zur Kapazitätsverstärkung aufgefordert. Auch im Schreiben des Klägervertreters vom 27. Dezember 2013 erfolgte lediglich eine Fristsetzung zur ordnungsgemäßen Besetzung der Baustelle bis zum 3. Januar 2014. Sowohl in diesem Schreiben wie im Schreiben vom 18. Dezember 2013 bezog sich die Androhung der Kündigung nur auf den Fall, dass die Beklagte dieser Abhilfeverpflichtung nicht nachkommt. Nach der Beweisaufnahme des Landgerichts ist davon auszugehen, dass der 29. November 2013 als Gesamtfertigstellungstermin aufgrund des tatsächlichen Bauablaufs gegenstandslos geworden war. So erklärte der Zeuge H., der technische Projektleiter der Klägerin, dass dieser ursprünglich zwischen der Klägerin und ihrer Auftraggeberin vereinbarte Fertigstellungstermin verlängert worden sei bis Ende Februar/Anfang März 2014. Grund hierfür sei der schwierige Baugrund gewesen. Der Zeuge Bu., der als kaufmännischer Projektleiter der Klägerin in das Projekt eingebunden war, bestätigte dies. Er gab an, dass der 29. November 2013 als Fertigstellungstermin „aus Gründen des Hauptauftraggebers“ obsolet geworden sei und deshalb bei der Besprechung am 18. November 2013 mit der Beklagten keine Rolle gespielt habe. Der Zeuge W., der Projektleiter der Klägerin für die technische Gebäudeausrüstung, sprach von einer „anerkannten Behinderung, die von unserem Hauptauftraggeber verursacht worden war“ und im Wesentlichen die Baugrube und die Kampfmittelbeseitigung betroffen habe. Anstelle des ursprünglichen Fertigstellungstermins seien Termine Ende Februar bzw. Anfang März im Gespräch gewesen. dd) Die Kündigung der Klägerin ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B wegen unzureichender personeller Besetzung berechtigt. Nach § 5 Abs. 3 VOB/B muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können. Offen bleiben kann, ob ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 VOB/B vorliegend überhaupt in Betracht kommt, nachdem aus den bereits dargelegten Gründen der ursprünglich in Nr. 3.2 des Verhandlungsprotokolls vom 19. September 2012 und Nr. 4.1 des Verhandlungsprotokolls (P) vom 23. Oktober 2012 vereinbarte Gesamtfertigstellungstermin am 29. November 2013 vom tatsächlichen Bauablauf überholt und damit obsolet war, und die Parteien keinen neuen Fertigstellungstermin als Vertragsfrist vereinbart haben. § 5 Abs. 3 VOB/B statuiert eine Abhilfepflicht des Auftragnehmers, die von der in § 5 Abs. 1 VOB/B geregelten allgemeinen Pflicht des Auftragnehmers, die Ausführung nach den verbindlichen Fristen zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden, zu unterscheiden ist. Die besondere Abhilfepflicht des Auftragnehmers - und der korrespondierende Abhilfeanspruch des Auftraggebers - greift nicht bereits dann ein, wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile unzureichend sind, sondern setzt zusätzlich voraus, dass wegen des Defizits an Arbeitskräften oder Material „die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können“. Ist eine Vertragsfrist aber aufgrund von Verzögerungen im Bauablauf gegenstandslos geworden, droht keine Nichteinhaltung dieser Frist mehr. Ungeachtet dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu wenig Arbeitskräfte auf der Baustelle eingesetzt hat und deswegen die Ausführungsfristen „offenbar“ nicht eingehalten werden konnten. Die Parteien haben vertraglich keine bestimmte Anzahl von Arbeitskräften, die dauerhaft oder in bestimmten Zeiträumen auf der Baustelle tätig sein müssen, vereinbart. Mit Schreiben vom 28. November 2013 (Anlage K 10) bemängelte die Klägerin die ungenügende Baustellenbesetzung durch die Beklagte. Sie vertrat die Auffassung, es sei ein geschätzter Mindestbedarf an Montagepersonal von 16 gewerblichen Mitarbeitern sowie eines Obermonteurs und eines Projektleiters erforderlich. Anstelle dieser erforderlichen Mindestbesetzung von 16 + 2 Mann seien in den letzten Tagen jeweils nur zwei Arbeitskräfte auf der Baustelle anwesend gewesen. Die Beklagte wurde aufgefordert, die Baustelle bis zum 29. November 2013, 10 Uhr, entsprechend den genannten Anforderungen ausreichend zu besetzen. Zugleich drohte die Klägerin der Beklagten (erstmals) Schadensersatzforderungen wegen Verzugs sowie die Kündigung des Vertrags an, falls die Beklagte der Verpflichtung nicht nachkomme. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 2013 (Anlage K 12) nimmt die Klägerin Bezug auf das Schreiben vom 28. November 2013 und die darin enthaltene Abforderung von mindestens 16 gewerblichen Mitarbeitern, einem Obermonteur und einem Projektleiter. Zwar sei die Beklagte - so die Klägerin in dem Schreiben - dieser Forderung „wenigstens vorübergehend nachgekommen“. Allerdings sei die Anzahl der vor Ort tätigen Mitarbeiter seit etwa 14 Tagen wieder deutlich zurückgegangen. Die Klägerin forderte die Beklagte daher auf, die Bautageberichte für den Zeitraum ab dem 4. November 2013 zur Verfügung zu stellen und („deutlich wichtiger“) die auf der Baustelle befindlichen Kapazitäten wieder deutlich aufzustocken, wobei die Klägerin nunmehr den Mindestbedarf auf 22 gewerbliche Mitarbeiter sowie einen Obermonteur und einen Projektleiter schätzte. Tatsächlich seien „in den letzten Tagen jeweils nur zwischen 5 und 7(!) Arbeitskräften auf der Baustelle anwesend“ gewesen. Für die ausreichende Besetzung der Baustelle setzte die Klägerin der Beklagten eine Frist bis zum 23. Dezember 2013, 10:00 Uhr. Zugleich drohte sie abermals die Kündigung des Vertrags und die Weiterbelastung von verzugsbedingten Schadensersatzforderungen an. Tatsächlich ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass die Baustelle in dem Zeitraum vor dem 18. Dezember 2013 lediglich mit 5 bis 7 Arbeitskräften der Beklagten besetzt war. Die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts sind gemäß § 529 Abs. 1 ZPO bindend. Der Zeuge Bu., der als kaufmännischer Projektleiter der Klägerin intensiv mit dem Projekt betraut war und unter anderem das Kündigungsschreiben vom 7. Januar 2014 mitunterzeichnet hat, machte bei seiner (zweiten) Vernehmung am 18. Januar 2016 durch das Landgericht Angaben zu den Personalstärken der Beklagten vom 27. November 2013 bis zum 9. Januar 2014 (GA 490). Diese Angaben der Personalstärken einschließlich etwaiger Mitarbeiter von Nachunternehmern sind in dem angefochtenen Urteil tabellarisch wiedergegeben. Der für die Beklagte tätige Zeuge B. legte bei seiner Vernehmung am 23. Juni 2016 aber Tagesberichte der Klägerin für den Zeitraum vom 3. Dezember bis zum 21. Dezember 2013 vor, die als Anlage zum Protokoll genommen wurden (GA 559). Aus diesen Tagesberichten ist nicht nur die Gesamtzahl der Arbeitskräfte auf der Baustelle ersichtlich, sondern auch die Anzahl der Arbeitskräfte der Beklagten (sowie zahlreicher weiterer Firmen). Die Berichte sind jeweils „für die Baustelle“ unterzeichnet, vermutlich von dem klägerseits benannten Zeugen M. mit dem Zusatz „i.A.“. Die sich aus diesen Tagesberichten ergebenden Personalzahlen sind fast durchgängig höher als die von dem Zeugen Bu. genannten Zahlen. Eine Übereinstimmung gibt es lediglich für den 14. Dezember und den 21. Dezember 2013, wobei es sich bei diesen Tagen jeweils um Samstage handelte. Ansonsten befanden sich ausweislich der Tagesberichte der Klägerin aber 10 oder 11 Arbeitskräfte der Beklagten auf der Baustelle und nicht lediglich 3 bis 9, wie der Zeuge Bu. angegeben hatte. Das Landgericht war nicht verpflichtet, der Klägerin nach dem Termin vom 23. Juni 2016, in welchem der Zeuge B. die Tagesberichte vorgelegt hatte, eine Frist zur Stellungnahme im Hinblick auf diese Unterlagen einzuräumen. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 3 und Abs. 4 VOB/B sowie die von der Klägerin behauptete personelle Unterbesetzung der Baustelle durch die Beklagte waren von Anfang zentrale Streitthemen des Rechtsstreits. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015 den Vortrag der Klägerin, im Dezember 2013 seien höchstens 5 bis 7 Mitarbeiter auf der Baustelle verfügbar gewesen, als „schlichtweg wahrheitswidrig“ bezeichnet und ausdrücklich vorgetragen, im Dezember 2013 seien praktisch durchgängig 10 bis 11 Mitarbeiter auf der Baustelle gewesen (GA 282). Die Klägerin hat dies im Schriftsatz vom 31. März 2015 als nicht zutreffend bezeichnet und sich auf das Zeugnis des Herrn O. berufen (GA 372). Zuvor hatte die Klägerin mit ihrer Replik vom 11. Dezember 2014 vorgetragen, im Zeitraum vom 11. bis 30. November 2013 seien maximal ein bis acht Mitarbeiter der Beklagten vor Ort gewesen. Zum Beweis berief sich die Klägerin auf die als Anlage K 95 vorgelegten Bautagesberichte und das Zeugnis der Herrn W., O. und H.. Diese haben aber - anders als der Zeuge Bu. - bei ihren Vernehmungen keine konkreten Angaben zur personellen Besetzung an einzelnen Tagen gemacht. Der Zeuge W. erklärte hinsichtlich der Leistungsstandsaufnahme durch Herrn O. am 17. Dezember 2013, es sei offensichtlich gewesen, dass „definitiv zu wenig Personal vor Ort“ gewesen sei. Es seien „immer so fünf bis acht Mann“ gewesen, Ende November kurzzeitig mehr. Der Zeuge O. gab bei seiner Vernehmung am 10. September 2015 an, es sei bereits bei einem Gespräch am 22. Mai 2013 um mehr Personalbedarf gegangen. Im Oktober (2013) sei es teilweise so gewesen, dass die Beklagte die Leute abgezogen habe. Zur konkreten personellen Besetzung im Dezember 2013 machte der Zeuge keine Angaben. Fest steht allerdings aufgrund der Zeugenaussagen, dass die Frage der personellen Baustellenbesetzung bei den Gesprächsterminen am 18. und 27. November 2013 keine Rolle gespielt hat. Wenn die Beklagte aber schon im Oktober und November 2013 zu wenig Personal auf der Baustelle eingesetzt hätte, hätte es nahe gelegen, dies bei diesen Terminen anzusprechen. Jedenfalls handelt es sich bei den vom Zeugen B. vorgelegten Tagesberichten um Urkunden, die von der Klägerin erstellt worden und ihr ohne weiteres zugänglich waren. Die Klägerin legte in ihrer Berufungsbegründung nicht dar, dass die Angaben über die Mitarbeiteranzahl der Beklagten auf der Baustelle in den vom Zeugen B. vorgelegten Tagesberichten vom 3. bis zum 21. Dezember 2013 unzutreffend waren. Es ist auch nicht ersichtlich, zu welchem Beweisthema der Zeuge M., dessen Vernehmung die Klägerin am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2016 anmahnte, hätte vernommen werden sollen. Die Berufung der Klägerin legt auch nicht dar, weshalb eine (nochmalige) Vernehmung des Zeugen O. erforderlich gewesen sein sollte, nachdem dieser bereits am 10. September 2015 vernommen worden war. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, aufgrund der Angaben des Zeugen Bu. könne angesichts der höheren Personalangaben auf den Tagesberichten der Klägerin nicht von einer ungenügenden Besetzung der Baustelle ausgegangen werden. Es kann somit offenbleiben, ob die Angaben in den Tagesberichten zutreffend sind oder ob die tatsächliche Mitarbeiterzahl der Beklagten auf der Baustelle höher war, wie die Beklagte vorgetragen hat, nachdem deren Mitarbeiter B. und G. bei ihren Vernehmungen ausgesagt hatten, die Personalstärke sei in den Tagesberichten zu gering angegeben und Arbeitskräfte der Beklagten seien auch ohne Kontrolle auf die Baustelle gelangt. Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass die personelle Besetzung der Baustelle durch die Beklagte im Dezember 2013 und im Januar 2014 bis zum Ausspruch der Kündigung am 7. Januar 2014 so unzureichend war, dass etwaige Ausführungsfristen „offenbar“ nicht eingehalten werden konnten. Insbesondere ergibt sich ein Kündigungsgrund nicht aus der personellen Besetzung der Baustelle ab dem 21. Dezember 2013 und zwischen den Jahren. So ist aus dem Tagesbericht für den 21. Dezember 2013, einen Samstag, ersichtlich, dass an diesem Tag insgesamt lediglich 9 Arbeitskräfte auf der Baustelle gewesen sind, davon zwei Arbeitskräfte der Beklagten. Die meisten anderen Firmen, die einen Tag vorher mit teilweise erheblichen Mitarbeiterzahlen auf der Baustelle tätig waren (so befanden sich nach dem Tagesbericht für den 20. Dezember 2013 noch insgesamt 174 Arbeitskräfte auf der Baustelle), waren am 21. Dezember nicht auf der Baustelle tätig. Reduzierte Mitarbeiterzahlen um die Weihnachtsfeiertage und zwischen den Jahren vermögen deshalb eine Kündigung wegen unzureichender personeller Besetzung der Baustelle nicht zu rechtfertigen. Soweit die Klägerin in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 28. Juli 2017 (GA 775 ff.) unter erstmaliger Vorlage von Bautagesberichten für den Zeitraum vom 6. bis zum 11. Januar 2014 als Anlage K 137 ergänzend vorgetragen hat, handelt es sich um neues Vorbringen in der Berufungsinstanz. Die Beklagte ist diesen Darlegungen der Klägerin mit Schriftsatz vom 31. Juli 2017 entgegengetreten. Die Voraussetzungen für eine Berücksichtigung des neuen Vorbringens nach §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. d) Da die Voraussetzungen für eine Auftragsentziehung gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B nicht vorlagen, ist die Kündigung der Klägerin somit als „freie“ Kündigung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B anzusehen. Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Klägerin auch deswegen an der Ausübung der Rechte gemäß § 5 Abs. 4 VOB/B gehindert war, weil sie ihr obliegende Mitwirkungsverpflichtungen und Vorleistungen nicht erbracht hat und weil es einen Verstoß gegen Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darstellt, dass sie zahlreiche Änderungen angeordnet hat, deren Anerkennung als Nachträge aber entweder versagt oder verzögert hat, und darüber hinaus den Bauablauf der Beklagten behindert hat, wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil meint. Die Frage, welche Kosten der Klägerin für die Fertigstellung des ursprünglich der Beklagten beauftragten Gewerks entstanden sind, kann offenbleiben. Der Klägerin steht kein Anspruch gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B auf Erstattung der Kosten für die Restfertigstellung zu. 3. Insoweit ist die Berufung der Klägerin teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 33.070,00 € nebst Zinsen. a) Die Klägerin macht Umlagen in Höhe von 9.488,27 € geltend, die sich aus Umlagen nach ZVB 19.1 in Höhe von 1,1 %, nach ZVB 19.3 in Höhe von 2,1 % und nach ZVB 19.4 in Höhe von 0,3 % zusammensetzt. Dieser Anspruch ist i.H.v. 8.795,36 € begründet. aa) Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 7.391,06 € netto entsprechend 8.795,36 € brutto gemäß den Umlageklauseln in ZVB 19.1 und 19.3. (1) Die Umlage nach ZVB 19.1 in Höhe von 1,1 % (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist eine Kostenbeteiligung des Auftragnehmers für die Bereitstellung der Container, die Abfuhr und die Deponiegebühren. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist diese Klausel nicht wegen Verstoßes gegen § 307 BGB unwirksam. Die vom Landgericht für seine Rechtsansicht angeführten Rechtsprechungsnachweise betreffen Klauseln mit einem anderen Regelungsinhalt. So behielt sich der Auftraggeber in der Klausel, die der Entscheidung des OLG Rostock (Urteil vom 30. April 2008 - 2 U 49/07) zugrunde lag, vor, die Schuttbeseitigung und die Bauendreinigung insgesamt selbst vorzunehmen. Der Auftragnehmer wurde für diesen Fall anteilig an den Kosten beteiligt. Vorliegend hat die Klägerin aber die Pflicht zur Aufstellung von Containern übernommen und die Beklagte anerkannt, die von der Klägerin bereitgestellten Entsorgungseinrichtungen zu nutzen. Die Umlage stellt sich daher hier als Vergütung für die Nutzung(smöglichkeit) der bereitgestellten Container dar. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 27. Juni 2005 - 16 U 196/04, juris Rn. 24 ff.) hält eine Klausel in AGB des Auftraggebers, nach der sich der Auftragnehmer mit einem prozentualen Anteil der Bruttoabrechnungssumme an verschiedenen Kostenpositionen beteiligen muss, für unwirksam. Der Auftragnehmer müsse sich unabhängig davon an den Kosten beteiligen, ob die konkreten Kosten für sein Gewerk entstanden sind. Tatsächlich sind aber Leistungsbeschreibungen, die dazu dienen, Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflicht unmittelbar zu regeln, der AGB-Inhaltskontrolle entzogen. Lediglich Preisnebenabreden, die mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben, an deren Stelle dispositives Gesetzesrecht tritt, wenn eine wirksame vertragliche Regelung fehlt, unterliegen der Inhaltskontrolle (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 73/00, juris Rn. 9 zu einer Kostenbeteiligung für den Abschluss einer Bauwesenversicherung). Die Klausel in ZVB 19.1, wonach sich der Auftragnehmer mit 1,1 % der Nettoabrechnungssumme zzgl. Mehrwertsteuer an den Kosten für die Bereitstellung der Container, die Abfuhr und die Deponiegebühren beteiligt, stellt eine vom vereinbarten Werklohn unabhängige Entgeltabrede für das selbständige Angebot der Klägerin dar, die genannten Leistungen zu erbringen. Die Entgeltabrede legt ausschließlich eine pauschale Vergütung für diese Leistungen dar. An die Stelle der Klausel könnte kein dispositives Gesetzesrecht treten. Sie wird auch nicht deshalb zu einer Preisnebenabrede, weil die Vergütung als pauschaler Abzug von der Abrechnungssumme der Beklagten abgesetzt wird. Sie führt nicht zu einer verdeckten Erhöhung oder Verbilligung der eigentlichen Vergütung für die Werkleistung der Beklagten, sondern ermöglicht lediglich eine Verrechnung der rechtlich voneinander unabhängigen Forderungen der Beklagten auf Werklohn und der Klägerin auf Vergütung der Bereitstellung der Container, der Abfuhr und der Deponiegebühren (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 73/00, juris Rn. 11 f.). (2) Die Umlageklausel in ZVB 19.3 ist ebenfalls wirksam. Nach dieser Klausel ist für die Zurverfügungstellung von Wasser- und Stromanschlüssen sowie den Wasser- und Stromverbrauch eine Kostenbeteiligung von insgesamt 2,1 % der Nettoabrechnungssumme zzgl. Mehrwertsteuer vereinbart. Insoweit gelten die Ausführungen zur Klausel in ZVB 19.1 entsprechend. Auch insoweit liegt eine Preisvereinbarung vor, die nicht der AGB-Kontrolle unterliegt (BGH, Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 365/98, BGHZ 142, 46, juris Rn. 14; Markus in Markus/Kapellmann/Pioch, AGB-Handbuch Bauvertragsklauseln, 5. Aufl., Rn. 332). (3) Die Klausel in ZVB 19.4, wonach dem Auftragnehmer 0,3 % der Nettoabrechnungssumme für den Abschluss einer Bauleistungsversicherung durch den Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, ist ebenfalls wirksam. Sie unterliegt als Preisvereinbarung nicht der AGB-Kontrolle (BGH, Urteil vom 6. Juli 2000 - VII ZR 73/00, juris Rn. 10 ff.; Markus in Markus/Kapellmann/Pioch, AGB-Handbuch Bauvertragsklauseln, 5. Aufl., Rn. 333). Das Landgericht hat diese Umlageposition allerdings nicht aberkannt, weil es die Klausel in ZVB 19.4 für unwirksam erachtet, sondern weil die Klägerin den Abschluss einer entsprechenden Bauleistungsversicherung trotz Bestreitens der Beklagten nicht nachgewiesen habe. Diese Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin vertritt in der Berufungsbegründung die Auffassung, das Bestehen der Bauleistungsversicherung sei durch Anlage K 116 nachgewiesen. Bei dieser Anlage handelt es sich um die Kopie des vorläufigen Merkblatts der DV-GmbH für eine kombinierte Bauleistungs-, Montage- und Haftpflichtversicherung „für das xProjekt, F.“. Das Merkblatt ist zwar auf beiden seiner zwei Seiten rechts unten von zwei Personen paraphiert worden. Es stellt jedoch keinen Versicherungsvertrag oder Versicherungsschein dar. Zudem ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin Versicherungsnehmerin ist. bb) Ausgangspunkt für die Berechnung des Umlagenanspruchs ist die Nettoabrechnungssumme. Die Klägerin hat insoweit eine Nettoabrechnungssumme von 230.970,57 € angesetzt (Klageschrift GA 25). Dies entspricht nach ihrem Vorbringen (vgl. GA 14 unter Bezugnahme auf die Anlage K 20) dem Leistungsstand für die bis zur Kündigung von der Beklagten erbrachten Leistungen, wovon die Klägerin die Umlagen und Skonti abgezogen hat und so zu einem Betrag von 210.612,21 € gelangte. Die Beklagte hat in der Schlussrechnung vom 21. März 2014 unter Los 1 für erbrachte Leistungen einen Betrag von 967.506,46 € angesetzt (vgl. Anlage B 58 S. 94). In der - erstmals mit der Berufungsbegründung vorgelegten - Schlussrechnung vom 10. Februar 2014 wird auf Seite 174 für Los 1 ein Betrag von 519.711,40 € angesetzt (Anlage BK 4, GA 689). Nachdem die Klägerin aber für die Berechnung des Umlagenanspruchs von einem Leistungsstand ausgegangen ist, der deutlich niedriger liegt als der von der Beklagten behauptete Wert der erbrachten Leistungen, ist für die Berechnung der von der Klägerin angegebene Leistungsstand anzusetzen. 3,2 % aus 230.970,57 € ergeben 7.391,06 € netto. Nach Hinzurechnung von 19 % Mehrwertsteuer ergibt sich ein Bruttobetrag von 8.795,36 €. b) Zu Unrecht hat das Landgericht einen Sicherheitseinbehalt für Gewährleistungsansprüche mit der Begründung verneint, sowohl § 17 VOB/B als auch die Regelungen in ZVB 16.4 und 16.5 berechtigten die Klägerin zu einem Einbehalt, nicht aber zur Geltendmachung eines Zahlungsanspruchs. Nach ZVB 16.4 ist die Klägerin berechtigt, ab einem Leistungsstand von 95 % der Bruttoauftragssumme einen Einbehalt von 5 % aus den Abschlagsrechnungen für Gewährleistungsansprüche zu bilden. Gemäß Nr. 7 Abs. 2 des Verhandlungsprotokolls vom 19. September 2012 ist die Klägerin zu einem Einbehalt während der Gewährleistungszeit gemäß ZVB 17.3 in Höhe von 5 %, ablösbar durch Gewährleistungsbürgschaft berechtigt. Eine Unwirksamkeit der Regelung ergibt sich nicht aufgrund der Kombination mit der Regelung zur Vertragserfüllungssicherheit. Selbst wenn diese Regelung unwirksam sein sollte (dazu später), führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Regelung bezüglich der Gewährleistungssicherheit, weil die Regelungen getrennt betrachtet werden können. Auch bei Wegfall der Regelung bezüglich der Vertragserfüllungssicherheit behält die Regelung über die Gewährleistungssicherheit ihren Regelungsgehalt. Nachdem eine Gewährleistungsbürgschaft nicht gestellt wurde, kann ein Sicherheitseinbehalt von 11.548,53 € geltend gemacht werden. c) Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erstattung von Bürgschaftszinsen in Höhe von 12.345,31 €. Die Klägerin hat das Entstehen der Bürgschaftskosten in dieser Höhe nachgewiesen. Unstreitig ist, dass die Klägerin der Beklagten eine Bürgschaft der D-Bank gestellt hat. Dem Kostenerstattungsanspruch steht nicht entgegen, dass es sich bei dem von der Klägerin als Anlage K 52 vorgelegten Schreiben vom 8. Mai 2014 um ein solches der I-Bank der Z. (Deutschland) GmbH vom 8. Mai 2014 an die Klägerin handelt. Im Betreff dieses Schreibens ist von einer „Bürgschaft ... der D-Bank AG über 700.127,35 EUR vom 29.11.2013“ die Rede. Offensichtlich hat die I-Bank der Z. (Deutschland) GmbH der Klägerin die Bürgschaft der D-Bank vermittelt. In dem Schreiben bestätigt die Z. (Deutschland) GmbH, dass der Klägerin für die im Betreff genannte § 648a BGB-Bürgschaft seit 29. November 2013 Avalprovisionen in Höhe von 1,75 % in Rechnung gestellt werden. Der Prozentsatz gliedert sich in 1,00 % Avalprovision der D-Bank AG, 0,50 % „Haftungsgebühr“ der RB. N.V., B. (NL), und 0,25 % Verwaltungsaufwand der Z. (Deutschland) GmbH. Gemäß § 648a Abs. 3 S. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller die üblichen Kosten der Sicherheitsleistung bis zum einem Höchstbetrag von 2 % pro Jahr zu erstatten. Auch wenn die Klägerin weder eine Kostenrechnung noch eine Kostenbestätigung der D-Bank AG bezüglich der Kosten der unstreitig der Beklagten gestellten Sicherheit vorgelegt hat, ergibt sich aus dem Schreiben der I-Bank der Z. (Deutschland) GmbH vom 8. Mai 2014 gleichwohl, welche Kosten der Klägerin im Zusammenhang mit der Bürgschaftsstellung entstanden sind. Da die Kosten den Höchstbetrag von 2 % pro Jahr nicht übersteigen, kann die Kläger Erstattung der Kosten verlangen. Unerheblich ist, ob lediglich Kosten der Bürgin geltend gemacht werden oder auch weiterer beteiligter Unternehmen. Auch bei den Kosten weiterer beteiligter Unternehmen, hier der I-Bank der Z. (Deutschland) GmbH, handelt es sich um Kosten der Sicherheit im Sinne von § 648a Abs. 3 S. 1 BGB. Die Höhe der Kosten ergibt sich aus den als Anlage K 53 bis K 57 vorgelegten Rechnungen für die Monate Dezember 2013 (1.114,09 €) sowie Januar 2014 bis April 2014 (jeweils 1.021,02 €) und den mit Anlagenkonvolut K 117 vorgelegten Rechnungen für die Monate Mai bis November 2014. Für die elf Monate von Januar bis November 2014 sind daher 11 mal 1.021,02 €, also 11.231,22 € anzusetzen. Zusammen mit dem Betrag von 1.114,09 € für Dezember 2013 errechnet sich eine Summe von 12.345,31 €. d) Für Containermiete schuldet die Beklagte der Klägerin 380,80 €. Vertragsbestandteil des Bauvertrags der Parteien ist die „Anlage 11“ (Anlage K 59). Im „Inhaltsverzeichnis der allgemeinen Anlagen zum Verhandlungsprotokoll“ (Anlage K 73) ist die Anlage 11 bezeichnet als „Ergänzende Vereinbarung - Vereinbarung Sub-Sub“. In der Anlage 11 finden sich unter 7. bei „Optionale Stellung bauseitiger Leistungen“ diverse Leistungen wie Krannutzung, Bauaufzugnutzung, Tagesunterkünfte etc. Die meisten der dort genannten Positionen sind durchgestrichen. Nicht durchgestrichen ist der Abschnitt „Lagerflächen“. Dort heißt es: „Der AN ist verpflichtet, die vom AG angemieteten und zur Verfügung gestellten Lagerflächen zu nutzen. Der Bedarf (Anzahl Container, Zeitraum) ist vom AN 10 AT nach Beauftragung dem AG schriftlich mitzuteilen. Für die Nutzung der Lagerfläche ist ein separater Mietvertrag abzuschließen. Für den Zeitraum der Nutzung wird dem AN eine Nutzungspauschale von _____ € netto je m² und je Kalenderwoche in Rechnung. …“ Ein „separater Mietvertrag“ zwischen der Klägerin und der Beklagten über einen Container ist nicht abgeschlossen worden. Gleichwohl steht der Kläger ein Anspruch wegen der Nutzung des Containers durch die Beklagte zu. Die Beklagte hat auch in ihrer Berufungserwiderung den Vortrag der Klägerin nicht bestritten, den Container im hier streitgegenständlichen Zeitraum genutzt zu haben. Es ist daher jedenfalls konkludent durch Inanspruchnahme der Containernutzung ein Mietvertrag zustande gekommen. Es gab keinen Anlass für die Beklagte anzunehmen, dass die Nutzung des Containers unentgeltlich möglich ist, solange kein (schriftlicher) Mietvertrag mit der Klägerin abgeschlossen worden ist. Der Anspruch besteht allerdings nicht in Höhe von 418,88 € brutto, welche die Klägerin der Beklagten am 3. Dezember 2013 für die Containermiete im Dezember 2013 in Rechnung gestellt (Anlage K 58). Der Klägerin steht neben dem Betrag von 80,00 € netto pro Woche kein Anspruch in Höhe von 10 % als „techn.+kfm. Zuschlag“ zu. Die Beklagte hat die Berechnung dieses Zuschlags von 10 % bereits in der Klageerwiderung beanstandet, ohne dass die Klägerin den Zuschlag plausibel erläutert hat. Der Rechnungsbetrag ist also um 32,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer, also 38,08 € brutto, auf 380,80 € zu kürzen. e) Die Berufungsbegründung enthält bezüglich der vom Landgericht abschlägig beschiedenen Positionen für „Beräumung und Reinigung“ (86,63 € und 943,25 €), für „Öffnen und Schließen von Deckenplatten“ (6.425,29 €), für „Stemmen von Wandschlitzen“ (990,55 €) sowie für „Auf- und Zuschließen“ (134,45 €) keine Ausführungen, weshalb das angefochtene Urteil unzutreffend sein soll. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Berufung insoweit daher bereits unzulässig. f) Insgesamt steht der Klägerin daher ein Betrag von 33.070,00 € zu. Der Betrag ist gemäß §§ 280 Abs. 2, 286, 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB mit Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 18. Juli 2014 zu verzinsen. Die Klägerin macht Zinsen ab Rechtshängigkeit geltend. Die Zustellung der Klageschrift erfolgte am 17. Juli 2014 (GA 32). Zinsen sind daher ab dem 18. Juli 2014 geschuldet. Die Zinshöhe beträgt gemäß § 288 Abs. 1 S. 2 BGB 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. B. Berufung der Beklagten Die Berufung der Beklagten wurde form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Begründungsfrist form- und fristgerecht begründet. Soweit die Beklagte mit der Widerklage die Zahlung von restlicher Vergütung für erbrachte und nicht erbrachte Leistungen begehrt, ist die Berufung nicht begründet (dazu sogleich unter 1.). Die Beklagte hat allerdings einen Anspruch gegen die Klägerin auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft (dazu unter 2.). 1. Der Beklagten steht derzeit kein fälliger Vergütungsanspruch in der behaupteten Höhe von 516.444,55 € nebst Zinsen als restliche Verfügung für erbrachte und für nicht erbrachte Leistungen zu. Die Beklagte hat trotz entsprechender Hinweise des Senats die Höhe des behaupteten Vergütungsanspruchs nicht in prüffähiger und damit schlüssiger Weise dargelegt. Nachdem die Kläger rechtzeitig gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B die fehlende Prüffähigkeit gerügt hat, ist die Klage insoweit als derzeit unbegründet abzuweisen. Wie bereits im Rahmen der Berufung der Klägerin oben unter A. 2. c) dargelegt wurde, ist die Kündigung der Klägerin vom 7. Januar 2014 keine Auftragsentziehung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B, sondern eine „freie“ Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B. Im Grundsatz steht der Beklagten daher neben der Vergütung für die erbrachten Leistungen auch die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen zu, wobei sie sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B anrechnen lassen muss, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft und ihres Betriebs erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Die Beklagte stützt den von ihr insoweit geltend gemachten Anspruch in Höhe von 516.444,55 € in der Berufungsinstanz in zulässiger Weise auf ihre Schlussrechnung vom 10. Februar 2014 (dazu sogleich unter a). Ein Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Dies gilt auch im hier vorliegenden Fall der Kündigung eines Pauschalpreisvertrags (dazu unter b). Vorliegend hat die Klägerin die fehlende Prüffähigkeit der ersten wie auch der zweiten Schlussrechnung der Beklagten rechtzeitig und hinreichend konkret gerügt (dazu unter c). Aufgrund der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass die Schlussrechnung der Beklagten vom 10. Februar 2014 nur teilweise prüfbar ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 vorgelegten Unterlagen (dazu unter d). Auch unter Berücksichtigung der vom Sachverständigen für prüffähig erachteten Teile der Schlussrechnung steht der Beklagten angesichts der bereits erbrachten Zahlungen der Klägerin kein weiterer Zahlungsanspruch zu (dazu unter e) bis g). a) Die Beklagte legt mit ihrer Berufungsbegründung erstmals ihre 176-seitige Schlussrechnung vom 10. Februar 2014 vor (Anlage BK 4, GA 689) und stützt darauf den mit der Widerklage geltend gemachten Vergütungsanspruch. Erstinstanzlich hatte sie den damals in Höhe von 826.605,08 € geltend gemachten Anspruch auf die als Anlage B 58 vorgelegte Schlussrechnung vom 24. März 2014 gestützt (vgl. die Widerklage vom 28. Januar 2015, GA 210 ff.). Die Klägerin hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 10. Juli 2017 unter Aufrechterhaltung ihrer bereits erstinstanzlich erhobenen Rügen ausdrücklich ihr prozessuales Einverständnis damit erklärt, dass die Beklagte ihre Vergütungsforderung auf die Schlussrechnung vom Februar 2014 stützt. Die Schlussrechnung vom 10. Februar 2014 ist daher zu berücksichtigen. Eine Zurückweisung des auf diese Schlussrechnung gestützten Vorbringens der Beklagten gemäß § 531 Abs. 2 ZPO kommt aufgrund des Einverständnisses der Klägerin nicht in Betracht. Nachdem die Beklagte den Vergütungsanspruch nicht mehr auf ihre zweite Schlussrechnung stützt, bedarf es keiner weiteren Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der Beklagten, das Landgericht habe im Hinblick auf die Frage der Prüffähigkeit der zweiten Schlussrechnung der Beklagten vom 24. März 2014 gegen seine Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO verstoßen. Anzumerken ist insoweit lediglich, dass die Frage der Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 21. März 2014, die als Anlage B 58 mit der Klageerwiderung vorgelegt worden war, eine der zentralen Fragen des Rechtsstreits in erster Instanz war. Die Klägerin hat in ihrer Erwiderung auf die Widerklage beanstandet, die Schlussrechnung vom 21. März 2014 sei „keine taugliche Grundlage für die Abrechnung … und damit nicht prüffähig“ (GA 319; s.a. bereits GA 170: „beide Schlussrechnungen … keine taugliche Grundlage für die Abrechnung … und sind nicht prüfbar“). Dazu nahm die Beklagte mit Schriftsatz vom 31. März 2015 (GA 392 ff.) Stellung. Angesichts der streitigen Erörterung der Frage der Prüffähigkeit in den Schriftsätzen der Parteien bedurfte es deshalb keines ausdrücklichen Hinweises des Landgerichts auf die Bedeutung der Prüffähigkeit der Schlussrechnung für die Fälligkeit der von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche. Insbesondere hat die Beklagte diesen Gesichtspunkt weder übersehen noch für unerheblich gehalten. Das angefochtene Urteil des Landgerichts stellt sich auch nicht als Überraschungsentscheidung dar. Insbesondere hat das Landgericht im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens nicht erklärt oder zu erkennen gegeben, dass es die Schlussrechnung vom 21. März 2014 für prüffähig hält. b) Gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 VOB/B hat ein Auftragnehmer seine Leistungen prüfbar abzurechnen. Der Auftragnehmer hat gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 VOB/B die Rechnung übersichtlich aufzustellen und dabei die Reihenfolge der Posten einzuhalten und die in den Vertragsbestandteilen enthaltenen Bezeichnungen zu verwenden. Die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege sind beizufügen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sind in der Rechnung besonders kenntlich zu machen und auf Verlangen getrennt abzurechnen (§ 14 Abs. 1 S. 3 u. S. 4 VOB/B). Die Pflicht zur Beifügung von Nachweisen ist als Bestandteil der Pflicht zur prüfbaren Abrechnung zu verstehen, so dass das Fehlen von Nachweisen im Grundsatz zur fehlenden Prüfbarkeit und damit zu einer fehlenden Fälligkeit der Schlussrechnungsforderung führt (Locher in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 21. Aufl., § 14 Abs. 1 VOB/B Rn. 12 f.; Voit in Beck’scher VOB-Kommentar, Teil B, 3. Aufl., § 14 Abs. 1 Rn. 75). Auch Unterlagen, die nicht aus sich heraus verständlich sind, können dazu führen, dass die Schlussrechnung insgesamt nicht prüfbar ist (Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 5. Teil Rn. 220). Welcher Aufwand bei der Aufstellung der Schlussrechnung im Einzelfall einem Auftraggeber noch zumutbar ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Zwar sind die Bestimmungen des § 14 Abs. 1 VOB/B zunächst auf den Normalfall des Bauvertrags, nämlich den Einheitspreisvertrag zugeschnitten. Insbesondere beim gekündigten Pauschalpreisvertrag gelten die Grundsätze zur Aufstellung einer prüfbaren Schlussrechnung jedoch in gleicher Weise (vgl. Joussen/Vygen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 21. Aufl., § 8 Abs. 1 VOB/B Rn. 35; s.a. Locher ebd. § 14 Abs. 1 VOB/B Rn. 5; Jansen in BeckOK VOB, Stand: 31.10.2019, § 14 Abs. 1 VOB/B Rn. 1; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 9. Teil Rn. 11). In welchem Umfang die Schlussrechnung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 VOB/B aufgeschlüsselt werden muss und welche weiteren Unterlagen und Belege gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 VOB/B der Rechnung beizufügen sind, damit der konkrete Auftraggeber in seiner individuellen Lage im Stande ist, die Rechnung in der gebotenen Weise zu überprüfen, ist eine Frage des Einzelfalls, die maßgeblich von den Kenntnissen und Fähigkeiten des konkreten Auftraggebers und seiner Hilfspersonen abhängt. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Vielmehr ergeben sich die Anforderungen an die Prüfbarkeit aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen Umfang und Differenzierung der für die Prüfung erforderlichen Angaben der Schlussrechnung (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 1999 - VII ZR 127/98, juris Rn. 15; Urteil vom 26. Oktober 2000 - VII ZR 99/99, juris Rn. 8). Es kommt damit maßgeblich auf den Empfängerhorizont des Auftraggebers bzw. auf subjektive Elemente auf dessen Seite an (Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 16. Aufl., Rn. 1872). Inhaltlich muss die Abrechnung dem Grundsatz Rechnung tragen, dass der Unternehmer keine ungerechtfertigten Vorteile aus der Kündigung ziehen darf. Die Abrechnung muss daher auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Vergütung erfolgen. Der Auftraggeber schuldet die Vergütung, die dem am Vertragspreis orientierten Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Kündigung entspricht. Die Abrechnung muss den Besteller in die Lage versetzen, die Berechtigung der Forderung auf der Grundlage des Vertrags zu überprüfen (BGH, Urteil vom 11. Februar 1999 - VII ZR 399/97, BGHZ 140, 366, juris Rn. 9). Bei einem vorzeitig gekündigten Pauschalpreisvertrag hat der Auftragnehmer hierbei die erbrachten Leistungen zu ermitteln und darzulegen und von dem nicht ausgeführten Teil abzugrenzen (BGH, Urteil vom 11. März 1999 - VII ZR 371/97, juris Rn. 7). Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen. Der Auftragnehmer muss deshalb das Verhältnis der bewirkten Leistungen zur vereinbarten Gesamtleistung und des Preisansatzes für die Teilleistung zum Pauschalpreis darlegen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1995 - VII ZR 184/94, juris Rn. 9; Urteil vom 7. November 1996 - VII ZR 82/95, juris Rn. 9). Soweit zur Bewertung der erbrachten Leistungen Anhaltspunkte aus der Zeit vor Vertragsabschluss nicht vorhanden oder nicht ergiebig sind, insbesondere für den Fall, dass der Auftragnehmer vor Vertragsabschluss eine (Ur-)Kalkulation der zu erbringenden Bauleistung nicht vorgenommen hat, muss der Unternehmer im Nachhinein im Einzelnen darlegen, wie die erbrachten Leistungen unter Beibehaltung des Preisniveaus zu bewerten sind (BGH, Urteil vom 4. Juli 1996 - VII ZR 227/93, juris Rn. 28; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 9. Teil Rn. 20). Die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Leistungen und deren Bewertung muss den Auftraggeber in die Lage versetzen, diese dahin zu überprüfen, ob sie den vertraglichen Grundlagen entsprechen (BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - VII ZR 103/01, juris Rn. 8; vgl. auch BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242, juris Rn. 47 [insoweit in BGHZ nicht abgedruckt]; Versäumnisurteil vom 13. Mai 2004 - VII ZR 424/02 juris Rn. 8; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 9. Teil Rn. 16). Liegt dem Pauschalvertrag ein Einheitspreisangebot zugrunde, erfolgt die Abgrenzung zwischen erbrachten und nicht erbrachten Teilen durch die Leistungspositionen und das Aufmaß. Der Unternehmer rechnet nach den angebotenen Einheitspreisen ab und muss eventuelle Preisnachlässe oder -zuschläge bei der Pauschalierung berücksichtigen (BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 458/97, juris Rn. 45, 47). c) Die Klägerin hat die fehlende Prüffähigkeit sowohl der ersten Schlussrechnung der Beklagten vom 10. Februar 2014 als auch der zweiten Schlussrechnung vom 21. März 2014 rechtzeitig und hinreichend konkret gerügt. aa) Ist eine Abrechnung nicht prüfbar und wird dies vom Auftraggeber rechtzeitig, d.h. innerhalb von 30 Tagen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 1 VOB/B bzw. innerhalb von 60 Tagen gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 1 S. 2 VOB/B, gerügt, fehlt es an einer Fälligkeitsvoraussetzung des Vergütungsanspruchs. Die Fristbindung der Prüffähigkeitsrüge in § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B dient der Beschleunigung der Abrechnung. Einerseits soll der Besteller angehalten werden, innerhalb angemessener Zeit die Rechnung zu überprüfen. Die dann erhobenen Einwände sollen den Auftragnehmer in die Lage versetzen, die vorgelegte Rechnung unter Berücksichtigung der Beanstandungen nachzubessern bzw. eine neue Rechnung vorzulegen. Hieraus resultieren bestimmte inhaltliche Anforderungen an die Prüfbarkeitsrüge. Die bloße, pauschal gehaltene Rüge, die Rechnung sei nicht prüffähig, genügt nicht, vielmehr müssen die Einwendungen die Teile der Rechnung und die Gründe konkret bezeichnen, die nach Auffassung des Auftraggebers zu dem Mangel fehlender Prüffähigkeit führen, da sie den Auftragnehmer in die Lage versetzen sollen, die fehlenden Anforderungen an die Prüffähigkeit nachzuholen (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 288/02, BGHZ 157, 118, juris Rn. 24; Urteil vom 22. April 2010 - VII ZR 48/07 Rn. 18). Der Auftragnehmer muss in seiner Rüge substantiiert vortragen, inwieweit ihm Informationen aus der Rechnung fehlen (Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 5. Teil Rn. 240). Die Rüge muss darüber hinaus erkennen lassen, dass der Auftraggeber wegen der beanstandeten fehlenden Prüfbarkeit nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, in eine inhaltliche Prüfung der Rechnungspositionen einzusteigen (BGH, Urteil vom 22. April 2010, a.a.O., juris Rn. 18). bb) Die Klägerin hat rechtzeitig die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 10. Februar 2014 beanstandet. Sie bestätigte mit Schreiben vom 18. Februar 2014 (Anlage K 101 = B 57) den Eingang dieser Schlussrechnung am 12. Februar 2014 und bemängelte zugleich, dass die Rechnung keine taugliche Grundlage für die Abrechnung des Vertrags darstelle, weil keine Pauschale, sondern Einheitspreispositionen abgerechnet würden, obwohl die Parteien einen Pauschalpreisvertrag geschlossen hätten. Ausdrücklich rügte die Klägerin, dass die Rechnung nicht prüffähig sei. Es fehle die geprüfte Leistungsstandsbewertung. Ferner liege der als Schlussrechnung übersandten Unterlage kein einziges Dokument bei, das die Überprüfung der vorgenommenen Mengenansätze erlauben würde. Insbesondere fehlten die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistung erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und sonstige Belege. Dabei verwies die Klägerin auf § 14 Abs. 1 VOB/B. Weiterhin lägen weder die Dokumentationsunterlagen für die erbrachten Leistungen noch die geschuldeten Messungen des verlegten Kupfer-Leitungsnetzes vor. Auch sollte eine Leistungsstandsabgrenzung zum 7. Januar 2014 vorgelegt werden. Nachdem die Beklagte in der Folgezeit der Klägerin die (zweite) Schlussrechnung vom 21. März 2014 übersandte, monierte die Klägerin mit Schreiben vom 10. April 2014 (Anlage K 102 = BK 1 - soweit in dem Schreiben fehlerhaft angegeben ist, dass die Schlussrechnung vom 24. März 2014 datiere, handelt es sich ersichtlich um eine Verwechslung; tatsächlich datiert lediglich das Übersendungsanschreiben der Beklagten vom 24. März 2014), dass ihr zur Prüfung folgende Unterlagen fehlten: · die Schrankansichten der EDV-Verteiler, · Messprotokolle EDV und BK, · Schemata Videoanlage, · Schemata Antennenanlage, · Schemata Zeiterfassung, · Grundrisse Leitungswege „Anbindung Messe“ und · Grundrisse EDV/Antenne/Video mit den eingetragenen „Portnummern“ an den aktuellen Standorten, gemäß den Aufmaßen der Beklagten. Sie wies darauf hin, „dass die Prüfung der … Rechnung erst ab dem Zeitpunkt erfolgen kann, wenn die genannten Unterlagen vorliegen.“ Die Klägerin hat danach rechtzeitig nach Erhalt der ersten Schlussrechnung der Beklagten im Februar 2014 nicht lediglich pauschal deren fehlende Prüffähigkeit gerügt, sondern unter anderem darauf verwiesen, dass eine geprüfte Leistungsstandsbewertung und eine Leistungsstandsabgrenzung zum 7. Januar 2014, also dem Zeitpunkt der Kündigung des Pauschalpreisvertrags, fehlten, ebenso Unterlagen zur Überprüfung der Mengenansätze in der Schlussrechnung und Nachweise gemäß § 14 Abs. 1 S. 3 VOB/B. d) Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist die Schlussrechnung der Beklagten vom 10. Februar 2014 in wesentlichen Teilen nicht prüfbar. aa) Die Schlussrechnung vom 10. Februar 2014 (Anlage BK 4, GA 689) gliedert sich in zwei Lose. Los 1 ist bezeichnet als „Abrechnung Pauschalvertrag“. Auf den Seiten 1 bis 47 der Schlussrechnung werden die einzelnen Positionen aufgeführt. Es beginnt mit Position 02.__.0010 und endet mit den Positionen 05.__.0150 und 06.__0010 (Stundenlohnarbeiten). Die dort jeweils aufgeführten Preise ergeben sich aus der Multiplikation von Menge und Einheitspreis. Auf Seiten 47 bis 118 werden unter der Überschrift „Bereich 99 Nachträge“ die Nachträge Nr. 1.1 bis Nr. 12 in gleicher Weise, also nach erbrachten Mengen und Einheitspreisen, teilweise nach pauschalen Beträgen, abgerechnet. Auf Seite 118 wird für die Positionen 02.__.0010 bis 05.__.0150 ein Nachlass von 0,63 % berücksichtigt. Ab Seite 119 wird „Los 2“ abgerechnet. Dabei handelt es sich um nicht erbrachte Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen. Dieser Abschnitt umfasst die Positionen 02.02.0010 bis 05.02.0150 sowie 99.01.0010 bis 99.01.0040. Das dem Bauvertrag der Parteien zugrunde liegende LV (Anlage K 71a nicht ausgefüllt; Anlage B 1 mit schlecht leserlichen handschriftlichen Eintragungen bei den jeweiligen Einheitspreisen und Gesamtbeträgen) enthält - nach diversen Vorbemerkungen - den Bereich 2 (Telekommunikationsanlagen), beginnend mit Position 02.00.0010, den Bereich 3 (Zeitdienstanlagen), den Bereich 4 (Fernseh-, Antennen- und Videoanlagen) und den Bereich 5 (Technische Anlagen in Außenanlagen), der mit Position 05.00.0150 endet. Aus der Zusammenstellung auf Seiten 173 ff. der Schlussrechnung ergibt sich, dass die Beklagte der Klägerin insgesamt einen Vergütungsanspruch von 731.283,37 € in Rechnung gestellt hat, der sich nach Abzug der erfolgten Teilzahlungen auf einen Zahlbetrag von 516.444,55 € reduzierte. Die Positionen in Los 2 der Schlussrechnung lassen sich nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, Positionen im LV zuordnen. So finden sich im LV keine Positionen, die mit „02.02.“ beginnen. Bei der Schlussrechnungsposition 02.02.0060 handelt es sich möglicherweise um die LV-Position 02.00.0060. Dies ist aber eine Bedarfsposition. Die Schlussrechnungsposition 02.02.0090 betrifft wohl ein LWL-Patchkabel. Ein solches Kabel mit einer Länge von 1,5 m findet sich im LV unter Pos. 02.00.0090. Ersparte Aufwendungen sind bei dieser Position in der Schlussrechnung nicht gesondert aufgeführt, aber möglicherweise im Einheitspreis berücksichtigt, der mit 1,98 € deutlich niedriger ist als im LV mit 5,69 €. bb) Der Senat ist aufgrund der nachvollziehbaren schriftlichen und ergänzenden mündlichen Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. davon überzeugt, dass die Schlussrechnung der Beklagten vom 10. Februar 2014 in weiten Teilen nicht prüfbar ist. Der Sachverständige legte mit Datum vom 16. Februar 2018 ein schriftliches Gutachten vor (GA VI 815), das er im Hinblick auf Fragen der Klägerin und der Beklagten gemäß Verfügung vom 24. April 2018 im Sommer 2018 mit einem „Nachtrag Gutachten (1)“ ergänzte (GA VII 982/995). Ergänzend wurde der Sachverständige am 27. November 2018 sowie am 5. November 2019 mündlich angehört. Aufgrund dieser schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Schlussrechnung vom 10. Februar 2014 in weiten Teilen nicht prüffähig war. Zutreffend ist der Sachverständige davon ausgegangen, dass nicht maßgeblich ist, ob eine Prüfbarkeit für jedermann gegeben ist, sondern ob die Prüfbarkeit für sachkundige Vertreter der Vertragsparteien gegeben ist. Auf diesen Prüfungsmaßstab hat er in seinem Hauptgutachten ausdrücklich hingewiesen. Die Beklagte kann der Klägerin auch nicht entgegenhalten, diese benötige die für die Prüfung der Schlussrechnung erforderlichen Nachweise nicht von der Beklagten, da ihr die erforderlichen Informationen bereits vorlägen. Die Klägerin hat insoweit wiederholt vorgetragen, dass die Messprotokolle der von ihr nach der Kündigung des Vertrags mit der Beklagten mit der Fertigstellung eines Teils der Leistungen beauftragten Fa. T., deren Herausgabe die Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 28. September 2018 verlangt hatte, nicht den Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags mit der Beklagten beträfen. Zuletzt mit nachgelassenem Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 hat die Klägerin vorgetragen (dort auf Seiten 9 ff.), dass die Messungen der Firmen Bo. und T. ganz überwiegend erst deutlich nach der Kündigung des streitgegenständlichen Vertragsverhältnisses erfolgt sind. Dies betrifft die auf der mit dem Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 vorgelegten DVD enthaltenen Dateien unter D:\ 1. Messprotokolle Cat. 3, D:\ 2. Messprotokolle Cat. 6 und D:\ 3. Messprotokolle LWL. Für den Nachweis der von der Beklagten bis zur Kündigung erbrachten Leistungen und zur Abgrenzung der von der Beklagten erbrachten zu den nicht erbrachten Leistungen sind derartige Messprotokolle nicht geeignet. Zwar hat die Klägerin bereits am 22. November 2013 der G. AG einen Auftrag für eine messtechnische Begutachtung erteilt (vgl. Anlage K 43). Insoweit ist als Anlage K 90 ein „Protokoll zur messtechnischen Begutachtung“ der G. AG zur strukturierten Cu-Verkabelung vom 27. März 2014 vorgelegt worden. Daraus ergibt sich aber, dass lediglich Laboruntersuchungen und keine Vor-Ort-Messungen durchgeführt wurden (vgl. S. 8 der Anlage K 90: Ort der Prüfung war das akkreditierte Prüflabor der G. AG). Es steht daher nicht fest, dass aufgrund des Vorliegens aussagekräftiger Messprotokolle bei der Klägerin keine entsprechenden Nachweise seitens der Beklagten erforderlich waren, um die Prüffähigkeit ihrer Schlussrechnung herbeizuführen. Dies geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. Soweit aufgrund von anderen Ausführungen in seinen schriftlichen Darlegungen der Eindruck entstehen konnte, der Sachverständige sei der Auffassung, die Prüfbarkeit der Schlussrechnung setze das Vorliegen eines gemeinsamen Aufmaßes voraus, wurde dies bei der Anhörung des Sachverständigen am 27. November 2018 erörtert und der Sachverständige darauf hingewiesen, dass auch andere Leistungsnachweise genügen. Der Sachverständige erklärte insoweit auf ausdrückliche Nachfrage, dass er sämtliche im Prozess nachgereichten Unterlagen bei der Prüfung der Frage der Prüffähigkeit berücksichtigt habe. Sowohl in seinen schriftlichen Gutachten als auch bei seinen mündlichen Anhörungen verdeutlichte der Sachverständige, dass es für eine Prüfbarkeit nicht ausreicht, wenn sich die in einer Abrechnung ermittelten Beträge rechnerisch nachvollziehen lassen. Vielmehr sind, wie sich ausdrücklich aus § 14 Abs. 1 S. 3 VOB/B ergibt, die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Zeichnungen und andere Belege beizufügen. Es muss im Nachhinein nachvollzogen werden können, welche einzelnen Mengen an welcher Stelle in dem Projekt eingebaut wurden. Dieser Nachweis kann auf verschiedene Arten geführt werden: Entweder durch Messprotokolle oder durch Grundrisspläne mit Leitungsführungen oder durch ein örtliches Aufmaß. Üblich ist bei elektrotechnischen Arbeiten wie im vorliegenden Fall heutzutage der Nachweis über Messprotokolle. Die Messung dient zwar primär der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer verlegten Leitung. Dabei ergibt sich aber auch (vom Sachverständigen salopp als „Abfallprodukt“ der Messung bezeichnet) die Länge der gemessenen Leitung. Derartige Messprotokolle hat die Beklagte vorliegend nicht vorgelegt. Ein vollständiger Nachweis der erbrachten Leistungen über ein - gemeinsames oder einseitig von der Beklagten erstelltes - Aufmaß ist ebenfalls nicht erbracht worden. Soweit die Beklagte zum Nachweis der erbrachten Leistungen Pläne vorgelegt hat, sind diese nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen im Wesentlichen nicht geeignet, die ausgeführten Leitungslängen und sonstigen Leistungen prüfbar nachzuweisen. Die örtliche Zuordnung der erbrachten Leistungen kann, so der Sachverständige, anhand der Pläne nicht nachvollzogen werden. Nachzuweisen ist, wie der Sachverständige betont, das Bau-Ist, das nach der Erfahrung des Sachverständigen, die insoweit mit den Erkenntnissen des Senats aus zahlreichen anderen Bauprozesses übereinstimmt, bei Bauvorhaben wie dem vorliegenden typischerweise nicht mit dem Bau-Soll übereinstimmt, da es im Laufe der Bauausführung zu Änderungen der ursprünglich vorgesehenen Mengen und Massen kommt. Hinzu kommt bei einem vorzeitig gekündigten Bauvertrag wie dem vorliegenden, dass die Abrechnungsunterlagen den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Leistungsbeendigung des Auftragnehmers wiedergeben müssen, um die erforderliche Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen vorzunehmen. Es ist zwar grundsätzlich möglich, die Aufmaßpläne auf Grundlage der Entwurfsplanung oder der Werkstattplanung zu erstellen. Die DIN 18299 regelt in Abschnitt 5 bezüglich der Abrechnung, dass die Leistung aus Zeichnungen zu ermitteln ist, soweit die ausgeführte Leistung diesen Zeichnungen entspricht. Sind solche Zeichnungen nicht vorhanden, ist die Leistung aufzumessen. Es kann somit nach Werkplänen abgerechnet werden, wenn exakt nach diesen Werkplänen gebaut ist. Schon dies ist hier nicht festzustellen. Darüber hinaus muss sich aus den Aufmaßplänen der tatsächliche Bautenstand zum für die Abrechnung maßgeblichen Zeitpunkt ergeben. Dies konnte der Sachverständige den vorgelegten Plänen jedoch gerade nicht entnehmen. Bei seiner Anhörung am 27. November 2018 hat der Sachverständige anhand des von der Beklagtenseite exemplarisch vorgelegten Aufmaßblattes Nr. 1018 der Anlage B 102 erläutert, dass auch bei einer Betrachtung dieser Aufmaßunterlagen sowie der vorgelegten Pläne keine Prüfbarkeit der abgerechneten Mengen möglich ist. Es fehlen, so der Sachverständige, Grundrisspläne mit Nummerierungen, die eine Systematisierung erkennen lassen. Diese Nummerierung muss sich in den Aufmaßblättern wiederfinden. Da es daran vorliegend fehlt, sind die Unterlagen nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte dem Sachverständigen daraufhin vorhielt, dass sich aus den Grundrissplänen die exakte Portnummer ergebe, erklärte der Sachverständige, dass derartige Pläne nicht vorgelegen hätten. Zudem sei auch anhand solcher Pläne nicht die Länge, die in den Aufmaßblättern und in der Schlussrechnung angegeben sei, nachvollziehbar. Soweit die Beklagte im Termin vom 5. November 2019 ein Schriftsatzrecht bezüglich des im Termin erteilten Hinweises auf die DIN 18299 beantragt hat, ist dieser Antrag bereits im Termin zurückgewiesen worden. Die DIN 18299 wurde vom Privatgutachter der Beklagten selbst angesprochen (S. 7/8 des Gutachtens von Dipl.-Ing. Dr. Ki. vom 7. Februar 2019, GA 1062 f.). Die Frage, ob die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen (Pläne, Aufmaßblätter usw.) für eine ordnungsgemäße, d.h. insbesondere prüfbare Abrechnung genügen, stand im Berufungsverfahren durchgängig im Zentrum der Erörterungen der Parteien. In einer dem Hauptgutachten beigefügten, 8 Seiten umfassenden tabellarischen Aufstellung hat der Sachverständige zu den jeweiligen Einzelpositionen der Schlussrechnung farblich unterschieden (in einer Art „Ampelschema“ mit den Farben grün, gelb, rot) dargestellt, ob eine Rechnungsposition · plausibel in Menge und Art nachvollziehbar prüfbar (dazu Gutachten Seiten 12 ff.), · plausibel in Art und Einsatz, aber in der Menge nicht verifizierbar (Gutachten S. 16 ff.) oder · nicht nachvollziehbar bzw. prüfbar (Gutachten S. 23) ist. Auch soweit der Sachverständige Einzelpositionen als „plausibel in Menge und Art nachvollziehbar prüfbar“ aufgeführt (und in der Tabelle grün unterlegt) hat, hat er teilweise gleichwohl bei den Mengen Kürzungen vorgenommen, weil nur ein Teil der abgerechneten Mengen nachgewiesen sei. In die zweite Kategorie „plausibel in Art und Einsatz, aber in der Menge nicht verifizierbar“ (gelb) fallen unter anderem die betragsmäßig erheblichen Positionen 01.02.0130, -140, -150 u. -160 (Cu-Datenkabel sowie LWL-Kabel), die insgesamt gut 140.000 € ausmachen, sowie Nachtrag 12, Pos. 99.12 - 130 (Cu-Datenkabel) mit weiteren gut 82.000 €. Diese Massendaten würden - so der Sachverständige - üblicherweise über ein Messprotokoll erfasst. Es sei unmöglich, anhand von Abrechnungsplänen und des vorliegenden Aufmaßes die abgerechneten Mengen nachzuprüfen. Zu anderen Positionen führt der Sachverständige aus, dass ein Grundrissplan mit messbar eingezeichneten Kabelstrecken nicht vorhanden sei. Die nicht erbrachten Leistungen bezeichnet der Sachverständige insgesamt als nicht prüfbar (Gutachten S. 21 - 23). Hinsichtlich der Abrechnungsweise verweist der Sachverständige darauf, dass üblicherweise Pläne und Aufmaße korrespondierend so zu erstellen sind, dass die einzelnen Abschnitte mit Nummern zu versehen sind, die sich in den Plänen wiederfinden. Dies sei hier an keinem Punkt erfüllt. Es sei völlig unmöglich, die einzelnen Aufmaße (Aufmaßblätter 1101 - 1288 und 1291 - 1390) den nur 5 Strangschemen, die als Abrechnungspläne vorlägen, zuzuordnen. Auch fehlten Grundrisspläne aller Geschosse, die die gesamten Installationsleistungen darstellten. Im Ergebnis sei die Schlussrechnung deshalb - so der Sachverständige in dem Hauptgutachten - lediglich hinsichtlich eines Nettobetrags von 84.175,33 € nachvollziehbar prüfbar. Der Sachverständige hat in seinem mit Datum vom 31. Juli 2018 vorgelegten und als „Nachtrag Gutachten (1)-17-08-11“ überschriebenen Ergänzungsgutachten zu den insbesondere von der Beklagten erhobenen Fragen und Einwendungen Stellung genommen. Dabei hat er, wie bereits im Hauptgutachten, betont, dass eine Nachvollziehung der einzelnen Positionen und Leistungsabgrenzung anhand der übergebenen Abrechnungspläne und Aufmaße absolut nicht möglich ist. Wie bereits dargelegt, verdeutlichte der Sachverständige auch bei seinen mündlichen Anhörungen seine Auffassung, dass in wesentlichen Teilen keine Prüffähigkeit der Schlussrechnung vorliege. Im Termin am 27. November 2018 erklärte er insoweit: „Wir sind über den Unterlagen gebrütet und haben sie nicht nachvollziehen können. Ich habe in meiner gesamten Laufbahn als Sachverständiger noch kein Projekt gesehen, was in einer derartigen Weise abgerechnet worden ist“ (Seite 9 des Protokolls vom 27. November 2018). cc) Auch aufgrund der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 vorgelegten Unterlagen kann nicht von einer weitergehenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 10. Februar 2014 ausgegangen werden. (1) Die Beklagte hat mit diesem Schriftsatz, der per Telefax am 23. Oktober und im Original am 28. Oktober 2019 beim Oberlandesgericht eingegangen ist, ein weiteres Privatgutachten von Dipl.-Ing. Dr. Ki. vom 22. Oktober 2019 mit einem Umfang von 56 Seiten vorgelegt, nachdem sie bereits im Februar 2019 ein Privatgutachten von Dipl.-Ing. Dr. Ki. vom 7. Februar 2019 (GA 1056/1071) vorgelegt hatte. Desweiteren führt die Beklagte in dem Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 aus, sie habe „nunmehr am Donnerstag/Freitag der zurückliegenden Woche“ (also am 17./18. Oktober 2019) die von der Klägerin an den Bauherrn übergebene Bestandsdokumentation mit den entsprechenden Aufmaßunterlagen/Messprotokollen erhalten. Daraus ergebe sich, dass die Klägerin im Besitz der unmittelbar nach der Kündigung abgesetzten Messprotokolle u. Kameradokumentationen der Fa. Bo. sei. Vorgelegt wurde eine DVD, die Messprotokolle, die gesamten Aufmaßpläne, die vollständige Kameradokumentation und weitere Unterlagen der Fa. T. enthalten soll. Die Unterlagen seien, so die Beklagte weiter, dem Privatsachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Ki. zur Verfügung gestellt worden, der sein bisheriges Gutachten vom 7. Februar 2019 an maßgeblichen Stellen ergänzt habe und zu dem Ergebnis komme, die Prüfung der Schlussrechnung sei nun noch gesicherter möglich und mindestens die aus der Schlussrechnung ersichtlichen Mengen und Massen im Teil „erbrachte Leistungen“ wie im Rechnungsteil „nicht erbrachte Leistungen“ erschlössen sich. Mit Schriftsatz vom 4. November 2019 legte die Beklagte eine eidesstattliche Versicherung von Herrn D. B. zur Erlangung der mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2019 vorgelegten Unterlagen vor. (2) Eine Zurückweisung des (neuen) Vorbringens der Beklagten in dem Schriftsatz vom 23. Oktober 2019, insbesondere der in Datenträgerform vorgelegten Bestandsdokumentation nebst Aufmaßunterlagen/Messprotokollen gemäß § 531 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht. Zugunsten der Beklagten ist davon auszugehen, dass sie die Unterlagen/Dateien zumindest teilweise im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorlegen konnte, da sie diese erst Mitte Oktober 2019 erhalten hat. (3) Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 rechtzeitig innerhalb der im Termin am 5. November 2019 nachgelassenen und später verlängerten Schriftsatzfrist nicht nur die Verspätung des Vorbringens der Beklagten in den Schriftsätzen vom 23. Oktober und 4. November 2019 gerügt, sondern auch bestritten, dass sich aus den Dateien nunmehr die Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 10. Februar 2014 ergebe. Die Dateien seien auch nicht zur Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen geeignet. Die im Dateiordner „Aufmaßpläne“ befindlichen Dateien seien nicht Bestandteil der Dokumentation für den Gebäudeeigentümer, sondern offensichtlich von der Beklagten selbst angefertigt worden und lägen dieser daher schon lange vor. Der Senat hat unmittelbar nach Eingang des Originals des Schriftsatzes vom 23. Oktober 2019 nebst der DVD am 28. Oktober 2019 diese Unterlagen dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt, um zu prüfen, ob es sich dabei um eine prüfbare und schlüssige Abrechnung handelt bzw. ob die Unterlagen zu einer prüfbaren Abrechnung führen können. Der Sachverständige hat insoweit bei seiner Anhörung am 5. November 2019 unter Vorlage einer schriftlichen Kurzstellungnahme vom 4. November 2019 ausgeführt, er benötige ungefähr eine Woche an Arbeitszeit, um die Abrechnung auf ihre Übereinstimmung mit den Daten auf dem Datenträger zu überprüfen. Er habe aufgrund der Kürze der Zeit nicht alles prüfen können, gehe aber davon aus, dass die abgerechneten Positionen nun nachvollzogen werden könnten. Das Ganze sei aber nicht so aufgestellt, dass es ohne weiteres ersichtlich sei. Damit fehlt der Abrechnung aber weiterhin die Prüffähigkeit. Zudem ergebe sich auch aus den jetzt vorgelegten Unterlagen nicht die Abgrenzung der tatsächlich (von der Beklagten) erbrachten und der nicht von ihr erbrachten Leistungen. Die Beklagte hat auf das Bestreiten der Klägerin nicht ausreichend dargelegt und gegebenenfalls bewiesen, dass die nun vorgelegten Unterlagen den Stand ihrer Werkleistung zum Zeitpunkt der Auftragsentziehung wiedergeben. So hat die Klägerin im gemäß § 283 ZPO nachgelassenen Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 vorgetragen, bei den vorgelegten Plänen handle es sich nicht um Aufmaßpläne, sondern um Montagepläne, die vor der Leistungserbringung erstellt worden seien. Es handle sich um Pläne, die die Beklagte oder ein Dritter für sie zur Bauzeit selbst erstellt habe, so dass sie früher hätten vorlegt werden können. Soweit Messprotokolle vorgelegt worden seien, stammten diese geraume Zeit nach der Kündigung vom 7. Januar 2014. Bezüglich der von der Beklagten unwiderlegten Einwendungen der Klägerin wird auf den klägerischen Schriftsatz vom 10. Dezember 2019 (GA 1337 ff.) verwiesen. Es kann daher auf der Grundlage dieser Ausführungen des Sachverständigen auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten ergänzend vorgelegten Unterlagen nicht von einer über den vom Sachverständigen bereits in seinem Hauptgutachten angenommenen Umfang hinaus von der Prüffähigkeit der Schlussrechnung vom 10. Februar 2014 ausgegangen werden. (4) Wenn entgegen der vom Senat vertretenen Auffassung die mit Schriftsatz der Beklagten vom 23. Oktober 2019 vorgelegten Unterlagen eine weitere Beweisaufnahme durch Sachverständigenbeweis rechtfertigen würden, ist das neue Vorbringen gemäß §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 2, 525 ZPO zurückzuweisen. Wenn der Sachverständige K. die Unterlagen nun insgesamt und detailliert prüfen müsste, wäre damit ein neuer Termin zur Beweisaufnahme und mündlichen Verhandlung verbunden, so dass der Rechtsstreit verzögert würde. Dies beruht auf einer Verspätung des Vortrags der Beklagten, die grob nachlässig war. Ausweislich ihres Schriftsatzes vom 23. Oktober 2019 hatte die Beklagte die mit diesem Schriftsatz übersandten Unterlagen am vorangegangenen Donnerstag/Freitag, also am 17. oder 18. Oktober 2019, erhalten. Sie hat diese Unterlagen trotz des kurz bevorstehenden Verhandlungs- und Beweisaufnahmetermins mit der Anhörung des Sachverständigen K. und der daraus erkennbar werdenden Dringlichkeit nicht unverzüglich dem Senat zukommen lassen, sondern ausweislich Seite 6 des Privatgutachtens Ki. vom 22. Oktober 2019 zuerst am 18. Oktober 2019 ihrem Privatgutachter übergeben. Die Beklagte wäre nicht gehindert gewesen, zumindest Kopien der Unterlagen gleichzeitig dem Gericht zukommen zu lassen. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Beweisaufnahmetermins hätte sich dies einer vernünftigen Partei geradezu aufgedrängt. Indem die Beklagte dies unterlassen hat, hat sie die Verspätung des Vortrags grob fahrlässig herbeigeführt. Wären die Unterlagen am 18. Oktober 2019 oder am 21. Oktober 2019, dem darauffolgenden Montag, bei Gericht eingegangen, hätte der gerichtliche Sachverständige zur Prüfung der Unterlagen eine ganze Woche länger Zeit gehabt. Der Sachverständige hatte bekundet, er benötige ungefähr eine Woche an Arbeitszeit, um die Abrechnung auf ihre Übereinstimmung mit den Daten auf dem Datenträger zu überprüfen. Der Abgleich hätte daher dann gründlicher erfolgen können und ein weiterer Beweisaufnahmetermin hätte sich erübrigt. dd) Das Berufen der Klägerin auf die fehlende Prüffähigkeit der Schlussrechnung der Beklagten ist nicht rechtsmissbräuchlich. Insbesondere kann die Beklagte nicht mit dem Einwand gehört werden, sie sei wegen der vorzeitigen Kündigung der Klägerin nicht in der Lage gewesen, Messprotokolle sowie weitere Bestandsunterlagen vorzulegen. Für den Fall einer Kündigung des Bauvertrags wird in § 8 Abs. 6 VOB/B die grundsätzliche Verpflichtung des Auftragnehmers gemäß § 14 Abs. 1 S. 1 VOB/B dergestalt konkretisiert, dass er unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen hat. Hierfür kann er Aufmaß und Abnahme der ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen. Vorliegend haben die Parteien zwar keinen gemeinsamen Aufmaßtermin vorgenommen. Am 31. Januar 2014 fand aber nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Klägerin eine Leistungsstandsfeststellung durch die Beklagte auf der Baustelle statt, nachdem es bereits am 20. Januar 2014 einen Vororttermin gegeben hatte, bei dem allerdings keine Abnahme durchgeführt wurde. Die Beklagte hatte also die Möglichkeit, nach der Kündigung die von ihr erbrachten Leistungen zu dokumentieren. Dabei hätte sie grundsätzlich auch Messungen zum Nachweis der von ihr erbrachten Leistungen durchführen können. Da diese Messungen angesichts des Umfangs der Leistungen nicht an einem Tag hätten vorgenommen werden können, hätte die Klägerin auf Verlangen der Beklagten dieser aufgrund des allgemeinen bauvertraglichen Kooperationsgebots die Fortführung der Messungen an weiteren Tagen ermöglichen müssen. Wenn die Klägerin der Beklagten diese Leistungsstandsfeststellung verweigert hätte, könnte die Beklagte ihr möglicherweise entgegenhalten, dass die Rüge der fehlenden Prüffähigkeit der Schlussrechnung rechtsmissbräuchlich wäre. Eine solche Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Die Beklagte hat die Klägerin nicht erfolglos aufgefordert, ihr die Leistungsstandsfeststellung zu ermöglichen. Es ist daher der Beklagten selber zuzuschreiben, dass sie die für die Aufstellung einer prüffähigen Schlussrechnung erforderlichen Feststellungen der erbrachten Leistungen und die Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen nicht in hinreichender Form vorgenommen hat. e) Ist eine Schlussrechnung - wie hier - in Teilen prüfbar, ist zu prüfen, ob zumindest in Teilen ein Vergütungsanspruch zuerkannt werden kann. Doch auf der Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in seinem Hauptgutachten vom Februar 2018 ergibt sich insoweit vorliegend kein weiterer der Beklagten zustehender Vergütungsanspruch. Aus der tabellarischen Aufstellung in der Anlage 1 zum Hauptgutachten resultiert ein prüfbarer Anspruch der Beklagten lediglich hinsichtlich erbrachter Leistungen im Wert von 84.175,33 € netto (ohne Nachlass). Unstreitig hat die Klägerin aber an die Beklagte Abschlagszahlungen in Höhe über 210.000,00 € erbracht. Die erbrachten Zahlungen übersteigen also bei weitem den Vergütungsanspruch für die in prüfbarer Weise abgerechneten Leistungen der Beklagten. f) Die Vergütung für die erbrachte Leistung kann auch dergestalt berechnet werden, dass vom gesamten vertraglich vereinbarten Werklohn die Fertigstellungskosten des Drittunternehmers abgezogen werden. Auf diese Möglichkeit hat der Senat mit Ziff. 2 der Verfügung vom 11. April 2019 und Ziff. 3 der Verfügung vom 25. April 2019 hingewiesen. Er hat weiter darauf hingewiesen, dass aufgrund des Aufbaus der Abrechnungen dem Senat ein Abgleich zwischen den Kosten der Selbstvornahme und der Schlussrechnung der Beklagten nicht möglich ist. Die Beklagte hat dazu auch auf den Hinweis des Senats keinen Vortrag gehalten. g) Nachdem die Schlussrechnung der Beklagten vom 10. Februar 2014 aus den vorstehend dargelegten Gründen überwiegend nicht prüffähig ist, ist die Widerklage als derzeit unbegründet abzuweisen, ohne dass es einer weiteren Auseinandersetzung mit der materiellen Richtigkeit der Rechnung bedarf. Dies gilt auch im Hinblick auf die mit der Schlussrechnung geltend gemachten Nachtragsforderungen (Seiten 47 bis 118 der Schlussrechnung unter „Bereich 99 Nachträge“) sowie die Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen abzüglich ersparter Aufwendungen (Seiten 119 ff. unter „Los 2“). h) Da der Beklagten der geltend gemachte restliche Vergütungsanspruch für erbrachte und für nicht erbrachte Leistungen mangels Fälligkeit nicht zusteht, hat sie keinen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen. Sie hat auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bezüglich der geltend gemachten Zahlungsansprüche. 2. Die Beklagte hat einen Anspruch gegen die Klägerin auf Herausgabe der von ihr gestellten Vertragserfüllungsbürgschaft. a) Die Beklagte hat der Klägerin mit Anschreiben vom 5. Dezember 2012 eine Vertragserfüllungsbürgschaft der *Versicherung AG über einen Höchstbetrag von 48.000,00 € übersandt (Übersendungsanschreiben Anlage B 76; Bürgschaft Anlage B 77). Gemäß Nr. 8 a) des Verhandlungsprotokolls vom 19. September 2012 in Verbindung mit ZVB 17.1 hatte die Beklagte eine Vertragserfüllungsbürgschaft i.H.v. 10 % der Nettoauftragssumme, also i.H.v. 10 % von 480.000,00 €, zu stellen. Grundsätzlich ist die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft in dieser Höhe auch in AGB wirksam möglich. b) Bezüglich der Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft heißt es in ZVB 17.2: „Der AG gibt die Vertragserfüllungsbürgschaft nach Abnahme und nach Erhalt und Prüfung der Schlussrechnung zurück, wenn und soweit die gesicherten Ansprüche vollständig erfüllt sind. Der AN hat den AG schriftlich zur Rückgabe aufzufordern.“ Nach Nr. 8 b) des Verhandlungsprotokolls vom 19. September 2012 hatte die Beklagte ferner eine Gewährleistungsbürgschaft i.H.v. 5 % der Nettoabrechnungssumme zu erbringen. In ZVB 17.3 heißt es: „Der AN ist berechtigt, den nach Prüfung der Schlussrechnung und Zahlung auf die Schlussrechnung einbehaltenen Barsicherheitsbetrag in Höhe von 5 % der Nettoauftragssumme allein durch - nicht auf erstes Anforderung lautende - Gewährleistungsbürgschaft abzulösen.“ Die Vertragserfüllungsbürgschaft dient nach ZVB 17.1 „zur Sicherstellung der vertragsgemäßen und fristgerechten Ausführung der Leistung sowie zur Absicherung etwaiger Rückforderungsansprüche des AG aus Überzahlungen während der Bauzeit“. In ZVB 17.5 heißt es: „… Die Gewährleistungsbürgschaft muss die Haftung für Mängelansprüche, Schadensersatz und pauschalierten Schadensersatz gemäß ZVB 13.3 sichern. … Die Vertragserfüllungsbürgschaft und die Vorauszahlungsbürgschaft müssen die vertragsgemäße und fristgerechte Ausführung der dem AN übertragenen Leistungen, für Schadensersatz, die Zahlung einer Vertragsstrafe, die Erstattung von Überzahlungen sichern. …“ Daher liegt jedenfalls im Stadium zwischen Abnahme und Rückgabepflicht der Vertragserfüllungsbürgschaft eine Kumulation von Sicherheiten vor. Die Klägerin kann die Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft durch Hinausschieben der Prüfung der Schlussrechnung verzögern. Die Regelung in ZVB 17.2 ermöglicht es der Klägerin, die Vertragserfüllungsbürgschaft auch noch längere Zeit nach Abnahme zu behalten. Sie kann durch Verzögerung der Schlussrechnungsprüfung den Zeitpunkt der Verpflichtung zur Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft auf längere Zeit hinauszögern. Da aber die Vertragserfüllungsbürgschaft und auch die Gewährleistungsbürgschaft (unter anderem) Ansprüche auf „Schadensersatz“ sichern, liegt darin eine unangemessene Benachteiligung der Beklagten als Vertragspartnerin der AGB-Verwenderin. Bereits wegen der sich daraus ergebenden Unwirksamkeit der Klausel kann die Beklagte von der Klägerin die Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft verlangen. Überdies hat die Klägerin keine Ansprüche auf Vertragserfüllung mehr, nachdem das Bauvorhaben seit geraumer Zeit fertiggestellt ist und der Klägerin aus den oben dargelegten Gründen keine Ansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B zustehen. c) Rückgabeadressat ist gemäß § 17 Abs. 8 Nr. 1 VOB/B der Auftragnehmer, hier also die Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 227/07 Rn. 12). Allerdings steht dem Auftragnehmer ein Wahlrecht zu. Er kann daher auch die Rückgabe an den Bürgen verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 227/07 Rn. 11 f.: Verpflichtung, ein Erlöschen der Bürgschaftsverpflichtung des Bürgen herbeizuführen; Hildebrandt/Abu Saris in BeckOK VOB/B, Stand: 31.7.2019, § 17 Abs. 1 VOB/B Rn. 27). Die Beklagte hat von dem Wahlrecht dahingehend Gebrauch gemacht, dass sie primär die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Bürgin verlangt. d) Der Beklagten steht kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten im Hinblick auf die Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft zu. Zwar hat der Beklagtenvertreter die Klägerseite mit Anwaltsschreiben vom 26. Mai 2014 (Anlage B 78) unter anderem zur Herausgabe der Originalvertragserfüllungsbürgschaft aufgefordert. Die Klägerin hat den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten aber nach Grund und Höhe bestritten. Trotz dieses Bestreitens hat die Beklagte nicht dargelegt, dass sich die Klägerin bereits vor der Beauftragung ihrer Bevollmächtigten mit der Rückgabe der Bürgschaft in Verzug befand. Eine Mahnung war auch nicht entbehrlich. Die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB, nach denen eine Mahnung entbehrlich ist, lagen nicht vor. III. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 91, 92, 97 Abs. 1 ZPO. Veranlassung für die Anwendung von § 96 ZPO im Hinblick auf die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme besteht nicht. Nach dieser Vorschrift können die Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels der Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der Hauptsache obsiegt. Zwar hat das Landgericht die Widerklage als derzeit unbegründet abgewiesen, weil die Schlussrechnung der Beklagten nicht prüfbar und deshalb ein sich aus der Schlussrechnung ergebender Anspruch nicht fällig sei. Die Erfolglosigkeit der Klage rechtfertigt die Anwendung des § 96 ZPO jedoch nicht, auch wenn die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme lediglich die Frage betraf, ob die Klägerin wegen verzögerter Fertigstellung bzw. Leistungserbringung durch die Beklagte zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt war. Es liegt im Ermessen des Gerichts, ob es § 96 ZPO anwendet und somit in Abweichung von dem Grundsatz der einheitlichen Kostenentscheidung eine Kostentrennung vornimmt. Bei der Ermessensentscheidung ist ein wichtiges Kriterium, ob die Partei vorwerfbar gegen ihre aus dem Prozessrechtsverhältnis herzuleitende Pflicht verstoßen hat, keine unnötigen Kosten zu verursachen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Partei die Sinn- oder Erfolglosigkeit ihres Angriffs- und Verteidigungsmittels hat voraussehen können. § 96 ZPO ist aber nicht von einem Verschulden der Partei abhängig. Die Erfolglosigkeit eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels allein rechtfertigt noch keine Kostentrennung gemäß § 96 ZPO (Jaspersen in BeckOK ZPO, Stand: 1.1.2020, § 96 Rn. 5). Vorliegend kann der Klägerin nicht angelastet werden, vorwerfbar durch die Beweisaufnahme unnötige Kosten produziert zu haben oder gar sehenden Auges eine absehbar sinn- oder erfolglose Beweisaufnahme veranlasst zu haben. Eine (teilweise) Kostenübernahme in Form einer Beteiligung der Beklagten entsprechend der Kostenquote an den Kosten der Beweisaufnahme ist unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Kostengerechtigkeit auch nicht unbillig. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Der Streitwert des Berufungsverfahrens war gemäß §§ 47, 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO auf 1.012.235,70 € festzusetzen. Für die Berufung der Klägerin beträgt der Streitwert 447.791,15 € und für die Berufung der Beklagten 564.444,55 €, wobei für den Antrag auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft 48.000,00 € angesetzt wurden.