Beschluss
10 AR 10/18
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2019:0114.10AR10.18.00
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung der Verweisung eines Rechtstreits von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen entfällt auch ohne Gehörsverstoß im Einzelfall dann, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt oder sie bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint.(Rn.20)
2. Eine willkürliche und deshalb nicht bindende Verweisung liegt vor, wenn eine bereits lange geltende und in allen einschlägigen Kommentaren behandelte Norm des GVG, nämlich die Fristgebundenheit des Verweisungsantrags nach § 101 Abs. 1 GVG, offenbar nicht zur Kenntnis genommen wurde und angesichts der Dauer des Verfahrens der Richter zum Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses ausreichend Anlass hatte, sich insoweit um eine Überprüfung der Gesetzeslage zu kümmern.(Rn.22)
Tenor
Innerhalb des Landgerichts Stuttgart ist die 25. Zivilkammer - Einzelrichter - für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung der Verweisung eines Rechtstreits von der Zivilkammer an die Kammer für Handelssachen entfällt auch ohne Gehörsverstoß im Einzelfall dann, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt oder sie bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint.(Rn.20) 2. Eine willkürliche und deshalb nicht bindende Verweisung liegt vor, wenn eine bereits lange geltende und in allen einschlägigen Kommentaren behandelte Norm des GVG, nämlich die Fristgebundenheit des Verweisungsantrags nach § 101 Abs. 1 GVG, offenbar nicht zur Kenntnis genommen wurde und angesichts der Dauer des Verfahrens der Richter zum Zeitpunkt des Verweisungsbeschlusses ausreichend Anlass hatte, sich insoweit um eine Überprüfung der Gesetzeslage zu kümmern.(Rn.22) Innerhalb des Landgerichts Stuttgart ist die 25. Zivilkammer - Einzelrichter - für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig. I. Die Parteien des Rechtsstreits sind kraft Rechtsform Kaufleute. Mit Schriftsatz vom 16.4.2018 hat die Klägerin gegen die Beklagte vor dem Landgericht Tübingen am 19.4.2018 Klage eingereicht. Einen Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen hat sie in der Klagschrift nicht gestellt. In der bis 19.6.2018 verlängerten Frist zur Klageerwiderung hat die Beklagte keinen Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen gestellt, sondern mit der rechtzeitig eingegangenen Klageerwiderung allein die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Auf den Verweisungsantrag der Klägerin vom 9.7.2018 wurde der Rechtsstreit vom Landgericht Tübingen mit Beschluss vom 25.7.2018 an das Landgericht Stuttgart verwiesen. Mit Verfügung vom 31.7.2008 beraumte die 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart Termin zur Güteverhandlung und einen anschließenden Haupttermin auf den 15.11.2018 an. Mit Schriftsatz vom 7.11.2018 trug die Beklagte vor, dass die Kammer für Handelssachen zuständig sei und rügte die Zuständigkeit der Zivilkammer. Mit weiterem Schriftsatz vom 12.11.2018 beantragte die Beklagte die Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen. Hierzu erhielt die Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Woche, von der sie keinen Gebrauch machte. Der Verhandlungstermin vom 15.11.2018 wurde mit Verfügung vom 12.11.2018 aufgehoben und mit Beschluss vom 26.11.2018 der Rechtsstreit auf Antrag der Beklagten an die Kammer für Handelssachen verwiesen. Mit Beschluss vom 27.11.2018 wurde der Rechtsstreit von der 34. Kammer für Handelssachen an den Einzelrichter der 25. Zivilkammer zurückgegeben. Die Kammer für Handelssachen wies darauf hin, dass der verweisende Richter sich mit der Frist des § 101 Abs. 1 S. 2 GVG nicht befasst habe und der Verweisungsbeschluss daher willkürlich und nicht bindend sei. Mit Beschluss vom 29.11.2018 hat der Einzelrichter der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart den Rechtsstreit gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt. Der Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen sei tatsächlich nach Ablauf der Frist des § 101 Abs. 1 S. 2 GVG gestellt worden. Eine Verweisung sei dennoch erfolgt, da der Einzelrichter diese Vorschrift übersehen habe. Eine trotz Fristversäumnis erfolgte Verweisung sei nach der absolut herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur bindend, da es sich um einen reinen formalen Verstoß handle. Der Senat hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zum Vorlagebeschluss gegeben. Davon haben beide Parteien keinen Gebrauch gemacht. II. 1. Der Zuständigkeitsstreit zwischen der 24. Zivilkammer und der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart ist gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog durch das für beide Spruchkörper im Rechtszug nächst höhere Oberlandesgericht Stuttgart zu entscheiden. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist auf Zuständigkeitskonflikte zwischen der Zivil- und der Handelskammer eines Landgerichts entsprechend anwendbar (vgl. Zöller-Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 33 und 39 mwN).Obwohl die Zivilkammer und die Kammer für Handelssachen lediglich verschiedene Spruchkörper innerhalb eines Gerichts sind, muss ein zwischen ihnen bestehender negativer Kompetenzkonflikt im Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (analog) behoben werden. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es in erster Linie, im Interesse der Parteien und der Rechtssicherheit den misslichen Streit darüber, welches Gericht für die Sachentscheidung zuständig ist, möglichst schnell zu beenden. Unter diesem Blickwinkel macht es weder für die Parteien noch für die Belange einer geordneten Rechtspflege einen Unterschied, ob zwei verschiedene Gerichte oder zwei Spruchkörper desselben Gerichts ihre Zuständigkeit zur Sachentscheidung leugnen. Sofern das Gesetz keine andere Möglichkeit zur Lösung des Konflikts vorsieht, bleibt nur das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO übrig, um den Kompetenzstreit zu erledigen (BGH, Beschluss vom 03. Mai 1978 - IV ARZ 26/78 -, BGHZ 71, 264-276, juris Rn. 8). Denn im Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen beruht die Zuständigkeit zumindest eines der miteinander streitenden Spruchkörper nicht allein auf dem Geschäftsverteilungsplan, sondern auf der ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisungsregelung der §§ 96, 98 GVG (BGH, Beschluss vom 05. Oktober 1999 - X ARZ 247/99 -, juris Rn. 6). Mit den Beschlüssen vom 26.11.2018 und 27.11.2018 haben die beiden in Betracht kommenden Kammern des Landgerichts Stuttgart sich jeweils für unzuständig erklärt. Nach Rückgabe des Rechtsstreits von der Kammer für Handelssachen an die Zivilkammer hat der Einzelrichter der Zivilkammer ausweislich des Vorlagebeschlusses vom 29.11.2018 an seiner Auffassung festgehalten, die Kammer für Handelssachen sei für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Damit liegen die Voraussetzungen für eine Bestimmung der Zuständigkeit durch das OLG Stuttgart vor. 2. Zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über den Rechtsstreit ist der Einzelrichter der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart. a) Liegt eine Handelssache im Sinne des § 95 GVG vor, wird die Kammer für Handelssachen für einen Rechtsstreit zuständig, wenn entweder der Kläger gemäß § 96 ZPO dies in der Klagschrift beantragt oder gemäß §§ 98, 101 Abs. 1 GVG der Beklagte fristgerecht den Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen stellt. Nachdem der Beklagten eine Frist zur Klageerwiderung zuletzt bis 19.6.2018 gesetzt worden war und die Beklagte bis dahin keine Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen beantragt hatte, wurde die Zuständigkeit der Zivilkammer dadurch manifestiert und diese dadurch zum alleinigen gesetzlichen Richter. Mit dem erst lange nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist am 12.11.2018 gestellten Verweisungsantrag konnte die Beklagte grundsätzlich die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen nicht mehr begründen. Die Beklagte hat die Verspätung nicht gemäß §§ 101 Abs. 1 S. 3 GVG, 296 Abs. 3 ZPO entschuldigt. Damit ist nach den Zuständigkeitsregelungen des GVG innerhalb des Landgerichts Stuttgart die 25. Zivilkammer für diesen Rechtsstreit zuständig. b) Die trotz Zuständigkeit der 25. Zivilkammer erfolgte Verweisung des Rechtsstreits an die Kammer für Handelssachen ist allerdings nach § 102 S. 2 GVG unabhängig von einer nach dem Gesetz objektiv gegebenen Zuständigkeit grundsätzlich bindend. Nach allgemeiner Auffassung entfällt diese Bindungswirkung allerdings, wenn im Zusammenhang mit der Verweisung des Rechtsstreits gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen wurde oder die Verweisung aus anderen Gründen als willkürlich anzusehen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entfällt die Bindungswirkung der Verweisung nicht schon dann, wenn ein Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Ein Verweisungsbeschluss ist vielmehr nur dann nicht bindend, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, wenn er auf der Verletzung rechtlichen Gehörs beruht oder wenn er sonst bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - X ARZ 507/12 -, NJW-RR 2013, 764-765, juris Rn. 7; Beschluss vom 27. Mai 2008 - X ARZ 45/08 -, NJW-RR 2008, 1309-1310, juris Rn. 6; Beschluss vom 09. Juli 2002 - X ARZ 110/02 -, NJW-RR 2002, 1498-1499, juris Rn. 7). Selbst eine bloße Abweichung von einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung kann noch nicht als willkürlich in diesem Sinn angesehen werden, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienbindung grundsätzlich fremd ist; vielmehr bedarf es dann zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (BGH Beschluss vom 09. Juli 2002 - X ARZ 110/02 -, NJW-RR 2002, 1498-1499, juris Rn. 8). Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen des § 102 GVG, weil die Verweisung eines Rechtsstreits an eine Kammer für Handelssachen nicht zu einer willkürlichen Ausschaltung des gesetzlichen Richters führen darf (Zöller-Lückemann ZPO 32. Aufl. § 102 GVG Rn. 6; Kissel/Mayer GVG 9. Aufl. § 102 Rn. 5 mwN). Ob die Verweisung des Rechtsstreits nach Fristablauf für den Verweisungsantrag gemäß § 101 Abs. 1 ZPO bindend ist, ist entgegen der im Vorlagebeschluss geäußerten Auffassung, die Bindungswirkung entspreche der absolut herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, tatsächlich streitig. Nach überwiegender und vom Senat geteilter Auffassung ist eine Verweisung des Rechtsstreits auf verspäteten Antrag grundsätzlich bindend, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine Willkür der Verweisung begründen. In der (vom vorlegenden Richter zitierten) Literatur wird teilweise vertreten, eine Verweisung, die trotz eines verspäteten Antrags nach § 101 Abs. 1 GVG erfolgt ist, stelle keine willkürliche Entscheidung dar und binde, außer die Partei sei zur Antragstellung trotz Fristablaufs aufgefordert worden (Zimmermann in MünchKommZPO 5. Aufl. § 102 GVG Rn. 4 unter Zitierung der anderen Auffassung in Fußnote 11). Andere Kommentierungen engen eine Willkür bei einer Verweisung nach einem verspäteten Antrag nicht allein auf den Fall des Herausforderns eines verspäteten Verweisungsantrags durch das Gericht ein, sondern nehmen eine fehlende Bindungswirkung bei verspätetem Verweisungsantrag an, wenn die Voraussetzungen einer Willkür vorliegen (Zöller-Lückemann ZPO 32. Aufl. § 101 GVG Rn. 2: grundsätzlich Bindungswirkung; BeckOK GVG/Pernice Stand: 1.9.2018, § 102 GVG Rn. 14: Bindung, außer wenn sich die Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände des Falles als willkürlich im Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG darstellt; Musielak/Voit/Wittschier ZPO 15. Aufl. § 102 GVG Rn. 3: Bindungswirkung, es sei denn, die Zivilkammer hat sich leichtfertig der Erkenntnis verschlossen, dass die Antragsfrist nach § 101 Abs. 1 S. 2 GVG unentschuldigt versäumt worden ist; jeweils mit Zitierung der für und gegen eine Bindungswirkung sprechenden OLG-Rechtsprechung). In der veröffentlichten OLG-Rechtsprechung nimmt allein das OLG Braunschweig (Beschluss vom 28. März 1995, Az. 1 W 5/95, NJW-RR 1995, 1535) an, dass trotz des Verfahrensfehlers eines Verstoßes gegen § 101 Abs. 1 S. 2 GVG eine Verweisung Bindungswirkung entfaltet. Dem lag allerdings ein Fall zugrunde, in dem der Verweisungsantrag bereits in der verspäteten Klagerwiderungsschrift gestellt wurde. Das OLG Brandenburg (Beschluss vom 24.2.2000, Az. 1 AR 8/00, NJW-RR 2001, 63) lässt die Bindungswirkung der Verweisung entfallen, wenn die Zivilkammer seitens der Parteien auf die Überschreitung der Frist nach § 101 Abs. 1 S. 2 GVG hingewiesen worden ist oder sich sonst ein Anhalt dafür ergibt, dass sich die Zivilkammer leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass die Antragsfrist nach § 101 Abs. 1 S. 2 GVG unentschuldigt versäumt worden ist. Auf diese Entscheidung bezieht sich auch ein späterer Beschluss des OLG Brandenburg (Beschluss vom 11.4.2017, Az. 1 AR 6/17, NJW-RR 2018, 23). Der vom vorlegenden Richter für die Bindungswirkung herangezogene Beschluss des Hanseatischen OLG Hamburg vom 2.11.2011, Az. 5 W 115/11 (NJW-RR 2012, 634) nimmt bei einem Verstoß einer Verweisung gegen § 101 Abs. 1 GVG gerade keine Bindungswirkung an. Gleiches gilt für den Beschluss des Kammergerichts vom 4.9.2008, Az. 2 AR 37/08 (KGR Berlin 2008, 963), das nach den allgemeinen Grundsätzen zur Willkür eine Bindungswirkung dann versagt, wenn die Verspätung des Antrags im Sinn von § 101 Abs. 1 S. 2 GVG in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht evident ist sowie eine nachvollziehbare und im Ansatz als vertretbar zu bezeichnende Begründung für die Annahme der Rechtzeitigkeit des Verweisungsantrags vom verweisenden Gericht nicht gegeben worden ist. Das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 18.2.1998, Az. 4 AR 3/98, MDR 1998, 558) spricht einer Verweisung eine Bindungswirkung schon dann ab, wenn der Verweisungsantrag in einem Verfahrensstadium gestellt wurde, in dem die Klageerwiderungsfrist längst abgelaufen war, die Klageerwiderung längst vorlag und bereits Haupttermin bestimmt war. Das OLG Nürnberg (Beschluss vom 16. September 1993, Az. 3 AR 2355/93, NJW 1993, 3208) geht davon aus, dass Fristvorschriften nicht sanktionslos übergangen werden dürfen, weil sie sonst obsolet werden könnten, so dass eine Bindungswirkung einer Verweisung nur dann eintritt, wenn das verweisende Gericht in unverschuldeter Unkenntnis der maßgeblichen Umstände die eigene Zuständigkeit verneint. Es gibt keine Gründe, den Begriff der Willkür im Rahmen des § 102 GVG gegenüber der Rechtsprechung zu willkürlichen Verweisungen nach § 281 ZPO einzuschränken. Danach entfällt die Bindungswirkung einer Verweisung auch ohne Gehörsverstoß im Einzelfall dann, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt oder sie bei verständiger Würdigung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheint. Hier hat der Zivilrichter der 25. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart mit seinem Beschluss vom 26.11.2018 die Vorschrift des § 101 Abs. 1 ZPO nicht fehlerhaft, sondern gar nicht angewendet. Er hat dies in seinem Vorlagebeschluss mit einem Übersehen dieser Vorschrift begründet. Damit hat er keine nachvollziehbare und im Ansatz als vertretbar zu bezeichnende Begründung für die Annahme der Rechtzeitigkeit des Verweisungsantrags gegeben (KG Berlin a.a.O.) und er hat nicht in unverschuldeter Unkenntnis der maßgeblichen Umstände die eigene Zuständigkeit verneint (OLG Nürnberg a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Verweisung willkürlich, wenn ein Gericht eine bereits vor längerer Zeit vorgenommene Gesetzesänderung, mit der gerade solche Verweisungen unterbunden werden sollen, offenbar nicht zur Kenntnis genommen hat. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die betreffende Gesetzesänderung lange zurückliegt und ihre Konsequenzen für die Verweisung des Rechtsstreits in der Rechtsprechung und Kommentarliteratur ausführlich erörtert worden sind (BGH, Beschluss vom 10. September 2002 - X ARZ 217/02 -, Rn. 16, juris; Beschluss v. 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Hier hat der Einzelrichter der 25. Zivilkammer eine bereits lange geltende und in allen einschlägigen Kommentaren behandelte Norm des GVG, nämlich die Fristgebundenheit des Verweisungsantrags nach § 101 Abs. 1 GVG, völlig außer acht gelassen. Aus diesem Grund kann der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 98 GVG ergangen angesehen werden. Selbst wenn der Einzelrichter der 25. Zivilkammer die Vorschrift des § 101 GVG zum Zeitpunkt seines Verweisungsbeschlusses nicht gekannt haben sollte, hatte er ausreichend Anlass, sich um eine Überprüfung der Gesetzeslage zu kümmern. Jedem Richter muss klar sein, dass die Verweisung eines Rechtsstreits an einen anderen Spruchkörper des Gerichts nicht in jedem Verfahrensstadium möglich sein muss, weil ansonsten ein Rechtsstreit über Gebühr verzögert werden kann. Im vorliegenden Fall war die Klageerwiderungsfrist bereits lange abgelaufen, das Verfahren war (nach der Terminierung des Landgerichts Tübingen erneut) zu einer ersten Verhandlung terminiert und der Verhandlungstermin stand zum Zeitpunkt des Verweisungsantrags der Beklagten unmittelbar bevor (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Durch die Verweisung drohte daher eine erhebliche Verfahrensverzögerung. Diese prozessuale Situation hätte für den Einzelrichter der 25. Zivilkammer evident Veranlassung sein müssen, sich die Frage der Fristgebundenheit des Verweisungsantrags zu stellen und daraufhin das Gesetzesrecht zu überprüfen, ob es im Zusammenhang mit dem § 98 GVG eine Ausschlussfrist vorsieht. Der Einzelrichter der 25. Zivilkammer, der nach eigenem Bekunden von der Frist des § 101 Abs. 1 GVG keine Kenntnis hatte, hat es versäumt, dieser sich aufdrängenden Frage einer Fristgebundenheit des Verweisungsantrags nachzugehen. Ein Richter, der schon lange geltendes Recht nicht kennt und eine anstehende Entscheidung, hier über eine Verweisung des Rechtsstreits, trotz einer naheliegenden zu klärenden Rechtsfrage nicht zum Anlass nimmt, nach dem geltenden Recht zu forschen, entscheidet nicht mehr nach Recht und Gesetz, sondern willkürlich. Ein auf dieser Weise entstandener Verweisungsbeschluss, der dem Recht widerspricht, wirkt aufgrund der fehlenden rechtlichen Grundlage und der damit verbundenen Willkür ausnahmsweise entgegen § 102 GVG nicht bindend. Ohne Bindungswirkung des Beschlusses der 25. Zivilkammer vom 26.11.2018 ist der zuständige Spruchkörper nach dem objektiven Recht zu bestimmen (s.o. unter Ziff. 2 a)). Danach war der Verweisungsantrag der Beklagten nach Ablauf der Klageerwiderungsfrist gemäß § 101 Abs. 1 S. 2 GVG verspätet und die Verspätung nach §§ 101 Abs. 1 S. 3 GVG, 296 Abs. 3 ZPO nicht ausreichend entschuldigt. Die Zivilkammer des Landgerichts war damit endgültig der alleinige gesetzliche Richter für die vorliegende Streitsache, so dass der Einzelrichter der 25. Zivilkammer als zuständig zu bestimmen war. 3. Der Senat hat das Verfahren nicht wegen einer Abweichung zur zitierten Rechtsprechung des OLG Braunschweig zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers nach § 36 Abs. 3 ZPO analog an den Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Senat entscheidet nicht nach § 36 Abs. 2 ZPO, sondern aufgrund originärer Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 ZPO. 4. Eventuelle Kosten des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Spruchkörpers sind Kosten der Hauptsache, so dass es einer Kostenentscheidung in diesem Beschluss nicht bedarf.