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Urteil

10 U 139/16

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Es genügt grundsätzlich nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer lediglich auffordert, binnen einer bestimmten Frist zu erklären, ob er zur Mängelbeseitigung bereit ist. Der fruchtlose Ablauf einer Frist zur Abgabe einer solchen Erklärung kann nur ausnahmsweise genügen, um weitergehende Rechte des Auftraggebers auszulösen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeitraum nur schwer abzuschätzen ist, weil es sich um umfangreiche und schwierige Arbeiten handelt (Festhaltung, OLG Stuttgart, 21. April 2009, 10 U 9/09, BauR 2010, 1083).(Rn.96) 2. Allerdings kann in einem solchen Fall vom Auftraggeber zumindest erwartet und verlangt werden, dass er nach Aufforderung schleunigst jedenfalls binnen zumutbarer Frist mit der Nachbesserung beginnt und sie zügig vollendet.(Rn.97) 3. Ist die außerordentliche Kündigung des Auftraggebers unwirksam, stellt diese regelmäßig eine freie Kündigung i.S.d. § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B dar, da in ihr die Absicht zum Ausdruck kommt, das Vertragsverhältnis auf jeden Fall zu beenden.(Rn.119)
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.11.2016, Az. 9 O 108/10, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142.880,44 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 51.112,41 € seit 02.04.2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 91.768,03 € seit 02.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte zu 95 % und die Klägerin zu 5 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus diesem Urteil kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 194.762,52 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es genügt grundsätzlich nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer lediglich auffordert, binnen einer bestimmten Frist zu erklären, ob er zur Mängelbeseitigung bereit ist. Der fruchtlose Ablauf einer Frist zur Abgabe einer solchen Erklärung kann nur ausnahmsweise genügen, um weitergehende Rechte des Auftraggebers auszulösen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeitraum nur schwer abzuschätzen ist, weil es sich um umfangreiche und schwierige Arbeiten handelt (Festhaltung, OLG Stuttgart, 21. April 2009, 10 U 9/09, BauR 2010, 1083).(Rn.96) 2. Allerdings kann in einem solchen Fall vom Auftraggeber zumindest erwartet und verlangt werden, dass er nach Aufforderung schleunigst jedenfalls binnen zumutbarer Frist mit der Nachbesserung beginnt und sie zügig vollendet.(Rn.97) 3. Ist die außerordentliche Kündigung des Auftraggebers unwirksam, stellt diese regelmäßig eine freie Kündigung i.S.d. § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B dar, da in ihr die Absicht zum Ausdruck kommt, das Vertragsverhältnis auf jeden Fall zu beenden.(Rn.119) 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.11.2016, Az. 9 O 108/10, abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142.880,44 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 51.112,41 € seit 02.04.2010 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 91.768,03 € seit 02.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Widerklage wird abgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Beklagte zu 95 % und die Klägerin zu 5 %. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung aus diesem Urteil kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, wenn nicht die jeweilige Gläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 194.762,52 € festgesetzt. I. Die Klägerin, die von der Beklagten mit der Ausführung einer kombinierten Wärme- und Schallisolierung der Rauchgaskanäle und der vom Rauchgas berührten Komponentengehäuse der Rauchgasreinigungsanlage der Kessel 2, 3 und 5 der Heizkraftwerke in der ... beauftragt worden war, macht restliche Vergütungsansprüche geltend. Widerklagend begehrt die Beklagte Ersatzvornahmekosten wegen des Vorliegens von Mängeln. Die Beklagte war von der ... mit der Planung und Errichtung von je einer Rauchgasreinigungsanlage an drei Kraftwerkskesseln beauftragt worden und hatte die Klägerin als Subunternehmerin im Frühjahr 2009 mit der Isolierung und Verkleidung der Rauchgaskanäle und Anlagenkomponenten zu Pauschalpreisen beauftragt. Die Klägerin begann mit den Arbeiten am Kessel 3. Im Laufe der Arbeiten kam es zu Auftragserweiterungen. Insoweit einigten sich die Parteien am 2. Juni 2016 im Wege eines Teilvergleichs darauf, dass für die Nachträge insgesamt 38.573,31 € angesetzt werden. Am 23. September 2009 erhielt die Klägerin eine Mängelanzeige der Beklagten, die fälschlicherweise auf den „26.06.2009“ datiert ist. Darin rügte die Beklagte, dass in Teilbereichen der Isolierung die maximal zulässige Oberflächentemperatur der isolierten Abdeckung überschritten sei. Zudem sei die vertraglich zugesicherte Wärmestromdichte von 150 W/m² erheblich überschritten. Die Rauchgastemperatur am Austritt der Anlage liege 20 K niedriger als am Eintritt der Anlage. Die Beklagte setzte der Klägerin eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 8. Oktober 2009. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass sie die Oberflächentemperaturen überprüft habe. Die gemessenen Temperaturen lägen im zulässigen Bereich. Auch die ermittelten Wärmestromverluste seien nicht nachvollziehbar. Es liege somit kein Mangel vor, der eine Mängelbeseitigung rechtfertigen könnte. Mit weiterem Schreiben vom 7. Oktober 2009 teilte die Klägerin mit, dass sie am 5. Oktober 2009 die Oberflächentemperaturen gemessen habe. Die Isolierung entspreche durchweg den Vorgaben und Anforderungen, ausgenommen sei lediglich der Anlagenbereich an der Oberkante des Totraumes auf der Südseite, wo Temperaturen bis +80 °C festgestellt worden seien. Man sei dahin verblieben, dass dieser Isolierungsbereich während des nächsten Kesselstillstandes in Ordnung gebracht werde. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2009 forderte die Beklagte unter Hinweis auf den Kesselstillstand vom 29. Oktober bis zum 10. November 2009 die Klägerin auf, die Mängel bis spätestens 10. November 2009 zu beseitigen. Am selben Tag fand eine Begehung statt, an der Mitarbeiter der Klägerin und der Beklagten teilnahmen. Am 23. Oktober 2009 forderte die Klägerin die Beklagte auf, die Abnahme umgehend, spätestens bis zum 2. November 2009 durchzuführen. Bei der Montageendbegehung am 22. Oktober sei die Abnahme verweigert worden, obwohl keinerlei Mängel hätten festgestellt werden können. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom selben Tag auf gravierende Mängel und forderte die Klägerin auf, die im Begehungsbericht vom 22. Oktober 2009 beschriebenen Mängel bis spätestens 10. November 2009 zu beseitigen. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 forderte die Beklagte die Klägerin auf, bis spätestens Montag, 2. November 2009, 12:00 Uhr, mitzuteilen, dass sie bereit sei, die vorhandenen, im Begehungsbericht vom 22. Oktober konkret bezeichneten Mängel zu beseitigen und die fehlenden Zeichnungen und Dokumentationsunterlagen hereinzureichen. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs wurde die Kündigung des Werkvertrags angedroht. Die Klägerin erinnerte ihrerseits die Beklagte mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 an die Erbringung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB bis spätestens 3. November 2009. Am 3. November 2009 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin den Vertrag außerordentlich, weil diese weder die Mängel beseitigt noch mit einer Mängelbeseitigung angefangen noch die fehlenden Zeichnungen und Dokumentationsunterlagen hereingereicht noch erklärt habe, dass sie die Mängel beseitigen wolle. Am 1. Februar 2010 stellte die Klägerin der Beklagten eine Rechnung über 141.527,92 €. Im Frühjahr 2010 ließ die Beklagte Sanierungsarbeiten durch dritte Firmen und eigene Mitarbeiter vornehmen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Antragstellung in erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 3. November 2016, Az.: 9 O 108/10, verwiesen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 155.795,05 € nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 51.882,08 € nebst Zinsen zu zahlen. Für die Arbeiten an Kessel 3 habe der Klägerin ein restlicher Werklohnanspruch i.H.v. 51.112,41 € zugestanden. Für nicht erbrachte Leistungen an den Kesseln 2 und 5 stehe ihr kein Anspruch zu, da die Beklagte den Werkvertrag wirksam außerordentlich gekündigt habe. Der Restwerklohnanspruch der Klägerin sei aber durch die Aufrechnung mit Gegenansprüchen der Beklagten i.H.v. 102.994,49 € vollständig erloschen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin errechne sich aus der Pauschalvergütung von 105.000,00 € für die Leistungen am Kessel 3 sowie der Vergütung für Nachtragsleistungen, die sich nach dem Teilvergleich der Parteien auf 38.573,61 € beliefen. Nach Abzug der geleisteten Zahlungen von 92.461,20 € ergebe sich ein Restwerklohnanspruch von 51.112,41 €. Dieser Werklohnanspruch sei fällig. Da die Beklagte den Werkvertrag außerordentlich gekündigt habe, bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Werklohn für die nicht erbrachten Arbeiten an den Kesseln 2 und 5. Die Werkleistung der Klägerin sei mangelhaft. Nach dem unstreitigen Ist-Zustand hätten Mängel an 9 „Sanierungsorten“ vorgelegen. Die Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B i.V.m. §§ 4 Abs. 7 oder 5 Abs. 4 VOB/B hätten nicht vorgelegen. Allerdings sei die außerordentliche Kündigung wegen Erfüllungsverweigerung der Klägerin wirksam. Zwar habe die Klägerin am 7. Oktober 2009 ihre Bereitschaft zur Begehung und zur Beseitigung des Mangels im Bereich der Mannlochklappe zugesagt. Eine hinreichend ernsthafte Erfüllungsverweigerung ergebe sich aber aus der Zusammenschau des Schreibens vom 23. Oktober 2009 als Reaktion auf die am 22. Oktober durchgeführte Begehung und der fehlenden Antwort auf die Aufforderung vom 28. Oktober 2009, die Bereitschaft zur Mängelbeseitigung zu erklären. Zwar habe die Aufforderung vom 28. Oktober nicht dem Erfordernis einer konkreten Nachfristsetzung genügt. Nach Überzeugung des Gerichts sei aufgrund der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass bei der Begehung vom 22. Oktober 2009 über diverse Mängel gesprochen worden sei. Vor diesem Hintergrund komme das Schreiben der Klägerin vom 23. Oktober 2009 bereits einer Erfüllungsverweigerung nahe. Jedenfalls ergebe sich eine Erfüllungsverweigerung daraus, dass keine weitere Erklärung der Klägerin ergangen sei. Selbst dann sei keine Reaktion erfolgt, als die Beklagte am 28. Oktober 2009 die Klägerin zur Erklärung über die Bereitschaft zur Mängelbeseitigung bis 2. November 2009 aufgefordert habe. Dieses „doppelte Schweigen“ der Klägerin in Kenntnis der besonderen Problematik, dass Nachbesserungsarbeiten nur während der Stillstandphasen des Kraftwerks erfolgen könnten, stehe einer Erfüllungsverweigerung gleich. Gegen die Bemessung der Erklärungsfrist bis zum 2. November 2009, 12:00 Uhr, bestünden keine Bedenken. Der außerordentlichen Kündigung stehe auch nicht das Sicherungsverlangen gemäß § 648a BGB entgegen. Zwar sei das Verlangen nach Sicherheitsleistung wirksam und die gesetzte Frist angemessen. Das Zurückbehaltungsrecht entstehe jedoch erst mit fruchtlosem Fristablauf. Die Frist sei erst nach der am 3. November 2009 erklärten Kündigung der Beklagten abgelaufen. Im Ergebnis sei das Sicherheitsverlangen leergelaufen. Der Restwerklohnanspruch der Klägerin sei in voller Höhe wegen der von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit dem Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten i.H.v. 102.994,49 € erloschen. Der Anspruch ergebe sich aus entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B. Von der Rechnung der Fa. ... seien 52.283,22 € zu ersetzen. Die Kosten der Fa. ... i.H.v. 8.219,67 € seien zu ersetzen, ebenso die Kosten der Fa. ... über 6.923,82 €, des ... über 5.224,00 €. Für das Temperaturmessgerät seien 106,90 € anzusetzen. Nicht zu ersetzen seien Overheadkosten von 15.293,93 €. Für Projektleitungs- und Reisekosten des Zeugen ... seien 3.588,70 € zu ersetzen, ferner Kosten der Fa. ... in Höhe von 15.983,18 € sowie der Fa... in Höhe von 2.665,00 €. Die Beklagte habe zudem Anspruch auf 8.000,00 € für die von der Klägerin nicht erstellte Dokumentation. Nach Aufrechnung gegen die Restwerklohnforderung verbleibe für die Widerklage ein Anspruch der Beklagten i.H.v. 51.882,08 €. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angegriffenen Urteils verwiesen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer Berufung die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 142.880,44 € nebst Zinsen und die Abweisung der Widerklage. Das Landgericht habe unzutreffend das Vorliegen eines zur Vertragskündigung berechtigenden wichtigen Grundes bejaht. Schon im Ausgangspunkt nicht haltbar sei die Annahme, eine erklärte Erfüllungsverweigerung im Zusammenhang mit dem weiteren Geschehen darin zu sehen, dass der Klägerin Mängel gezeigt worden seien. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei diffus. Eine Beweiswürdigung hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Zeugen und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben fehle völlig. Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sei verletzt. Die diskutierten Mängel könnten in drei Kategorien unterteilt werden: Mängel, die man bei der Besichtigung am 22. Oktober 2009 habe sehen können. Die Klägerin habe nach der Begehung nichts anderes als eine Abnahme verlangt. Unbedeutende Mängel stünden dem Anspruch auf Abnahme nicht entgegen. Die Gesamtanlage sei damals seit mehreren Wochen gelaufen. Weiter gehe es um Mängel, bei denen klägerseits die Auffassung vertreten worden sei, die technischen Regeln seien eingehalten. Insoweit könne der Klägerin nicht die Vertragstreue abgesprochen werden. Schließlich gehe es um Mängel, die man bei der Begehung nicht sehen, sondern allenfalls deren Symptome man beurteilen konnte. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten bei der Begehung keine Temperaturmessgeräte mitgeführt. Bei zutreffender Beweiswürdigung hätte das Gericht zwischen Bagatellmängeln und solchen Mängeln unterscheiden müssen, bei deren Vorliegen die Abnahme eindeutig verweigert werden dürfe. Jedenfalls habe das Landgericht die Aussagen der klägerseits benannten Zeugen nicht vernachlässigen und übergehen dürfen. Auch habe es keine Glaubwürdigkeitsbetrachtungen anstellen können, ohne die Beweisaufnahme zu wiederholen. Bezüglich der nicht übergebenen Dokumentation habe eine Beweiswürdigung, weshalb dem Zeugen ... geglaubt werde, nicht stattgefunden. Darauf komme es allerdings nicht entscheidend an. Der Vertrag enthalte keinen Zeitpunkt, an dem die Dokumentation in vollständiger Fassung zu übergeben sei. Die Übergabe sei daher am 22. Oktober 2009 nicht einmal fällig gewesen. Auch der Umstand, dass die Klägerin auf das Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2009 nicht reagiert habe, könne eine Kündigung nicht rechtfertigen. Alles, was das Landgericht als Indiz für eine Erfüllungsverweigerung ansehe, habe die Beklagte nicht zum Anlass genommen, mit ihrem Reaktionsschreiben vom 23. Oktober 2009 die Kündigung auszusprechen. Vielmehr habe sie die Vertragserfüllung unter Fristsetzung bis zum 10. November 2009 verlangt. Das Argument des Landgerichts, jedenfalls ergebe sich eine Erfüllungsverweigerung daraus, dass die Klägerin auf die mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 gesetzte Erklärungsfrist nicht reagiert habe, kollidiere mit den weiteren Entscheidungsgründen des Landgerichts. Eine Konstellation, in welcher der fruchtlose Ablauf einer Erklärungsfrist zur Vertragserfüllung ausreiche, um eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, liege hier nicht vor. Als die Beklagte der Klägerin die Erklärungsfrist gesetzt habe, sei in Bezug auf die begehrte Mängelbeseitigung noch kein Verzug gegeben gewesen. Wenn der Auftragnehmer mit der Mängelbeseitigung noch nicht in Verzug geraten sei, verbiete es sich, an das Schweigen auf eine vorgelagerte Frist zur Erklärung der Erfüllungsbereitschaft Rechtsnachteile zu knüpfen. Im Übrigen sei die Beklagte zu der Zeit, als sie ein Anerkenntnis der Mängelbeseitigungsansprüche gefordert habe, gar nicht in der Lage gewesen, das Bauwerk für vertiefte Untersuchungen zur Verfügung zu stellen, weil die Anlage bis zum 28. Oktober 2009 in Betrieb gewesen sei. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Kaufrecht, die auf das Werkvertragsrecht zu übertragen sei, werde verwiesen. Das Landgericht habe an keiner Stelle gewürdigt, dass die Klägerin unstreitig nach Rüge zu hoher Oberflächentemperaturen zweimal Messungen vorgenommen habe und dabei bis auf zwei Ausnahmen keine irregulären Temperaturen festgestellt habe. Das Verlangen einer Sicherheit nach § 648a BGB sei nicht treuwidrig gewesen. Folglich habe die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung als freie Kündigung nach § 8 Abs. 1 VOB/B zu gelten. Es sei der unbedingte Wille zur Kündigung zum Ausdruck gekommen. Der Klägerin stehe daher eine Kündigungsentschädigung aus § 649 BGB zu. Bezüglich der Berechnungen werde auf die Klageschrift Bezug genommen. Der Beklagten stehe kein Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten und kein Schadensersatzanspruch zu. Ersatzansprüche setzten voraus, dass der Unternehmer in Verzug geraten sei. Daran fehle es, denn das Sicherheitsverlangen der Klägerin sei wirksam gewesen. Mit Ablauf des 3. November 2009 habe das Leistungsverweigerungsrecht der Klägerin eingesetzt. Es habe fortbestanden, als sich die Beklagte entschlossen habe, die Dämmung zu untersuchen und Nachbesserungsarbeiten daran vornehmen zu lassen. Die Gesamtforderung setze sich zusammen aus Restwerklohn i.H.v. 51.112,41 € sowie der Entschädigung aus § 649 BGB für die nach Kündigung nicht erbrachten Teilleistungen bezüglich Kessel 2 i.H.v. 53.243,45 € und bezüglich Kessel 5 i.H.v. 38.524,58 €. Hilfsweise werde auch die Verurteilung auf die Widerklage angegriffen. Es sei eine gravierende Fehleinschätzung des Landgerichts, dass der im Beweisbeschluss vom 11. August 2011 zugrunde gelegte Ist-Zustand unstreitig vorgelegen habe. Die Klägerin habe die Mängel entschieden bestritten und dieses Bestreiten nie aufgegeben. Das Landgericht habe die Gegenforderungen nicht auf einer Tatsachengrundlage festgestellt, die als bewiesen angesehen werden könne. Eine Beweiswürdigung im Sinne einer Auseinandersetzung mit allen erhobenen Beweisen habe nicht stattgefunden. Das erstinstanzliche Verfahren leide schon daran, dass die Mängel nur mit Schlagworten und als Symptom eingeführt worden seien, ohne dass den einzelnen Sanierungsorten detaillierte Angaben zu Art und Ausmaß der behaupteten Mängel zugeordnet worden seien. Die Klägerin habe den Sachvortrag als unsubstantiiert gerügt. Es könne keine Beziehung zwischen dem von der Beklagten als erforderlich deklarierten Sanierungsaufwand und den Nachbesserungskosten hergestellt werden. Das Landgericht habe die von der Beklagten erhobenen Forderungen auf Grundlage eines Sachvortrags, der nur wenig Substanz gehabt habe, beurteilt und noch dazu auf einer ungesicherten Tatsachengrundlage. Hinsichtlich der Rechnung der Fa. ... fehle es am Nachweis der Erforderlichkeit. Der Sachvortrag der Beklagten lasse jegliche Zuordnung von Kosten zu bestimmten Mängeln vermissen. In der Rechnung seien lediglich zusammengefasste Materialkosten enthalten. Es sei nicht möglich, aus dem Sanierungsaufwand dasjenige herauszunehmen, was an Mängelbehauptungen keine Bestätigung gefunden habe. Bezüglich der Rechnung der Fa. ... sei davon auszugehen, dass die Beklagte in dem vom ... untersuchten Bereich keine Nachbesserungsarbeiten habe durchführen lassen. Weil die Untersuchungen keine Werkmängel zu Tage gefördert hätten, seien auch die Kosten für vorbereitende Maßnahmen der Fa. ... nicht ersatzfähig. Bezüglich der Gerüstkosten (Fa. ...) sei keine Rechnung eingeführt worden, sondern als Anlage B 9 nur eine Tabellenkalkulation. Der Kostenaufwand sei bestritten worden. Sachverständigenkosten, hier des ..., seien nicht zu ersetzen, wenn die Begutachtung einer Leistung beauftragt werde und die Mängelbehauptung bei der Begutachtung nicht bestätigt werde. Bezüglich der Rechnung ... sei davon auszugehen, dass geeignete Temperaturmessgeräte zur Betriebsausstattung der Beklagten gehörten. Dafür müsse die Klägerin nicht aufkommen. Der Zeitaufwand eigener, angestellter Mitarbeiter der Beklagten, hier des Zeugen ..., sei bereits dem Grunde nach nicht ersatzfähig. Zudem habe die Beklagte nicht in prüfbarer Form vorgetragen, welche Leistungen ihr Mitarbeiter an welchen Tagen im Zusammenhang mit dem Sanierungsprojekt erbracht habe. Bezüglich der Rechnung der Fa. ... fehle schlüssiger substantiierter Sachvortrag dazu, was der Zeuge ... an den gelisteten Tagen geleistet habe. Eine Beweisaufnahme hätte daher nicht stattfinden dürfen. Der Zeuge habe genauso pauschal bestätigt, dass er in diesem zeitlichen Umfang mit Projektleistungen befasst gewesen sei. Der Beklagten sei jede Möglichkeit genommen gewesen, den Aufwand auch nur auf Plausibilität zu prüfen. Bezüglich der Fa. ... fehle eine Darstellung der geleisteten Tätigkeiten. Die Schadensposition sei insgesamt und genauso pauschal bestritten worden, wie sie von der Beklagten vorgetragen worden sei. Kosten für die Erstellung der Dokumentation schulde die Klägerin nicht, da sie die Dokumentation nach der Vertragskündigung nicht mehr habe übergeben müssen. Ersparnisse müsse sie sich deswegen nicht anrechnen lassen. Hilfsweise sei zu berücksichtigen, dass die Summe der in den Entscheidungsgründen zugesprochenen Positionen 96.070,67 € ergebe, nicht jedoch den vom Landgericht in die Abrechnung eingestellten Betrag von 102.994,49 €. Zinsen hätten jedenfalls nur i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugesprochen werden dürfen, da keine Entgeltforderungen vorlägen. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 03.11.2016 (9 O 108/10) wird abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 142.880,44 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.04.2010 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Das Landgericht habe letztlich zu Recht die Klage abgewiesen und der Widerklage - wenn auch nicht in der erforderlichen Höhe - stattgegeben. Aus dem Schreiben der Klägerin vom 29. September 2009 ergebe sich, dass sie keine weiteren Maßnahmen unternommen habe, um zu überprüfen, wodurch die gerügten Mängelsymptome ausgelöst worden waren. Im Ergebnis sei die Mängelrüge weitestgehend negiert worden. Selbst ihrer sehr eingeschränkten Ankündigung habe die Klägerin keine Taten folgen lassen, sondern eine erneute Begehung verlangt, um das „Montageende“ festzustellen. Das Schreiben der Klägerin vom 23. Oktober 2009 stelle eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar. Nachdem die Klägerin auf die gleichwohl eingeräumte nochmalige Gelegenheit, ihren vertraglichen Pflichten nachzukommen, nicht reagiert und insbesondere keine Maßnahmen eingeleitet habe, um mit der Mängelbeseitigung zu beginnen, sei die Beklagte in Zeit- und Erklärungsnot gegenüber dem Betreiber geraten und habe handeln müssen, um zumindest noch einzelne Maßnahmen innerhalb des Anlagenstillstandes umzusetzen. Deshalb sei die Aufforderung im Schreiben vom 28. Oktober 2009 ergangen. Da die Klägerin auch darauf nicht reagiert habe, sei die Kündigung zulässig. Es sei unstreitig, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Kündigung weder willens noch in der Lage gewesen sei, die Mängel fristgemäß zu beseitigen. In dem erneuten vollständigen Ignorieren der im Schreiben vom 28. Oktober 2009 gesetzten Frist liege eine neue, zusätzliche Vertragsverletzung. Spätestens dadurch sei das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört worden. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung hätten vorgelegen. Überdies wäre eine Kündigung noch nicht einmal notwendig gewesen. Aus Ziff. 10 u. 11 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Beklagten (Anlage K 9) ergebe sich, dass sie auf eigene Kosten die Mängelbeseitigung durchführen könne, wenn der AN trotz angemessener Nachbesserungsfrist seiner Verpflichtung zur Beseitigung festgestellter Mängel und Schäden nicht nachkomme. So habe der Fall hier gelegen. Auf irgendwelche Leistungsverweigerungsrechte könne die Klägerin sich nicht berufen. Die Pflicht zur Übergabe der Dokumentation ergebe sich aus dem gesamten Schriftverkehr und sei auch von dem insgesamt wenig glaubhaft wirkenden Zeugen ... nicht bestritten worden. Das Sicherungsverlangen der Klägerin sei ins Leere gegangen. Zudem könne sich ein Unternehmer gegenüber der Aufforderung zur Mängelbeseitigung nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen einer ausstehenden Sicherheit berufen, wenn er zur Beseitigung der Mängel nicht (mehr) bereit sei. Überdies habe auch kein ordnungsgemäßes Sicherungsverlangen vorgelegen. Völlig neben der Sache lägen die Ausführungen der Klägerin, wonach keine detaillierten Angaben zur Art und Ausmaß der behaupteten Mängel gemacht worden seien. Die Mängel seien anlässlich der Begehung am 20. Oktober 2009 besichtigt worden. Die Beklagte habe nicht noch zusätzlich vortragen müssen, wie oft dieses Phänomen aufgetreten sei bzw. welche Flächen betroffen seien. Der Begehungsbericht vom 22. Oktober 2009 gebe bereits die einzelnen Mängel dezidiert wieder. Der Sanierungsbericht (Anlage B 6) sei auch für einen Laien nachvollziehbar so aufgebaut, dass den jeweiligen Sanierungsorten festgestellte Mängel zugeordnet seien, an denen sich wiederum die Abrechnungen der Fa. ... orientierten. Im Übrigen habe die Klägerin selbst erklärt, dass sie in der Lage sei, sich gegen den „eigentlich unsubstantiierten Vortrag“ mit Substanz zu verteidigen. Bis auf einzelne Punkte habe der Sachverständige ... sämtliche Mängel als solche bestätigt. Er habe lediglich einzelne Mängel nicht den Lichtbildern zuordnen können. Dies spiele aber aufgrund der vorangegangenen Beweisaufnahme keine Rolle. Hinsichtlich der Rechnung der Fa. ... weist die Beklagte darauf hin, dass dort sehr wohl nach einzelnen Sanierungsorten differenziert werde, lediglich nicht für den diesbezüglichen Arbeitsaufwand. Die Schätzung des Landgerichts nach § 287 ZPO sei nicht zu beanstanden. Die Kosten der Fa. ... sowie der ... seien zu ersetzen. Die Kosten eines Parteigutachters, mit dem der Umfang der vorhandenen Mängel bzw. der Mängelbeseitigung eingegrenzt werden solle, seien ersatzfähig. Auch die Angriffe der Klägerin gegen die weiteren Rechnungen seien nicht berechtigt. Für die unstreitig fehlende Dokumentation sei der Abzug von 8.000,00 € gerechtfertigt. Selbst bei einer freien Kündigung wäre es bei der Verpflichtung der Klägerin geblieben. Vorsorglich sei hinsichtlich der nicht erbrachten Leistungen den Kesseln 2 und 5 darauf hinzuweisen, dass die Klägerin bei einer ordentlichen Kündigung ihre Abrechnung in erbrachte und nicht erbrachte Leistungen hätte aufspalten müssen. Ihr Vortrag sei nicht ansatzweise substantiiert. Es handele sich lediglich um eine abstrakte und nicht um eine konkrete Berechnung. Nicht nachvollziehbar sei die Berechnung der Klägerin, wonach die zuerkannten Gegenforderungen lediglich 96.070,67 € betrügen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. 1. Der Klägerin steht gemäß § 631 Abs. 1 BGB ein restlicher Werklohnanspruch gegen die Beklagten in Höhe von 51.112,41 € für erbrachte Leistungen an Kessel 3 zu. a) Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit „Bestellschein“ vom 17. Juni 2009 mit der Errichtung der kombinierten Schall- und Wärmedämmung für die Rauchgaskanäle und vom Rauchgas berührten Komponentengehäuse an den Kraftwerkskesseln 2, 3 und 5 der Heizkraftwerke in der ... zu Detailpauschalpreisen. Unstreitig wurde die VOB/B „neuester Stand“ Vertragsbestandteil. Zum Zeitpunkt 17. Juni 2009 war die VOB/B 2009 noch nicht veröffentlicht. Anwendbar ist daher die VOB/B 2006. b) Die Feststellung des Landgerichts, dass der Klägerin für die erbrachten Leistungen am Kessel 3 ein vertraglicher Vergütungsanspruch in Höhe von noch 51.112,41 € zusteht, wird von der Klägerin - als ihr günstig - mit der Berufung nicht angegriffen. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass das Landgericht als Zahlungen der Beklagten lediglich einen Betrag von 92.461,20 € berücksichtigt hat, da die Beklagte ihre Behauptung, es seien 93.091,12 € gezahlt worden, nicht bewiesen habe. 2. Daneben steht der Klägerin gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B in Verbindung mit § 649 BGB für nicht erbrachte Leistungen an den Kesseln 2 und 5 ein Anspruch gegen die Beklagte in Höhe von 91.768,03 € zu. Die Beklagte war nicht berechtigt, am 3. November 2009 das Vertragsverhältnis mit der Klägerin außerordentlich zu kündigen. Die Klägerin kann deshalb Vergütung auch für die nicht erbrachten Leistungen verlangen kann. a) Nach der vertraglichen Vereinbarung schuldete die Klägerin nicht nur Isolierungsarbeiten an der Rauchgasreinigungsanlage von Kessel 3, sondern auch an den entsprechenden Anlagen der Kessel 2 und 5. Unstreitig hat die Klägerin keine Leistungen an den Kesseln 2 und 5 erbracht, da der Vertrag am 3. November 2009 von der Beklagten gekündigt wurde, bevor die Klägerin mit den Arbeiten an diesen Kesseln begonnen hatte. b) Die Beklagte war am 3. November 2009 weder zu einer Auftragsentziehung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B berechtigt (dazu nachfolgend unter aa) noch zu einer (allgemeinen) außerordentlichen Kündigung (dazu nachfolgend unter bb). Die Kündigung der Beklagten ist als freie Kündigung anzusehen (dazu nachfolgend unter cc; zur Höhe des der Klägerin zustehenden Vergütungsanspruchs unter dd). aa) Die Voraussetzungen für eine Auftragsentziehung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B lagen nicht vor. Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis am 3. November 2009 nicht wirksam aus wichtigem Grund beendet. Nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 S. 1 VOB/B kann der Auftraggeber den Vertrag kündigen, wenn in den Fällen des § 4 Nr. 7 und 8 Abs. 1 und des § 5 Nr. 4 VOB/B die gesetzte Frist fruchtlos abgelaufen ist. Gemäß § 4 Nr. 7 VOB/B kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer, der der Pflicht zur Beseitigung von Mängeln nicht nachkommt, eine angemessene Frist zur Beseitigung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. Diese Voraussetzungen waren vorliegend aber nicht gegeben. (1) Die Beklagte hat die Auftragsentziehung am 3. November 2009 zu einem Zeitpunkt ausgesprochen, als die mit Schreiben vom 22. und 23. Oktober 2009 (Anlagen B 3 u. K 15) gesetzte Frist zur Mängelbeseitigung bis spätestens 10. November 2009 noch nicht abgelaufen war. Es kann daher offen bleiben, ob eine Kündigung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 7 VOB/B auch daran scheitern würde, dass die Beklagte in dem Schreiben vom 23. Oktober 2009 nicht die Auftragsentziehung für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs angedroht hat. (2) Die Kündigung erfolgte allerdings nach Ablauf der mit Schreiben der Beklagten vom 28. Oktober 2009 gesetzten Frist bis zum 2. November 2009, 12 Uhr. Die Beklagte hatte die Klägerin aufgefordert, binnen dieser Frist mitzuteilen, dass sie bereit sei, die im Begehungsbericht vom 22. Oktober 2009 konkret bezeichneten Mängel zu beseitigen (Anlage B 4). Die Klägerin gab die gewünschte Erklärung nicht ab. Allerdings genügt es grundsätzlich nicht, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer lediglich auffordert, binnen einer bestimmten Frist zu erklären, ob er zur Mängelbeseitigung bereit ist (BGH, Urteil vom 27. November 2003 - VII ZR 93/01, BauR 2004, 501, juris Rn. 16; Urteil vom 23. Februar 2006 - VII ZR 84/05, BauR 2006, 979, juris Rn. 20; aus jüngster Zeit OLG Dresden, Urteil vom 19. Oktober 2016 - 13 U 74/16, NZBau 2017, 168, juris Rn. 33). Der fruchtlose Ablauf einer Frist zur Abgabe einer solchen Erklärung kann nur ausnahmsweise genügen, um weitergehende Rechte des Auftraggebers auszulösen. So kann nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 21. April 2009 - 10 U 9/09, BauR 2010, 1083, juris Rn. 69, unter Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 8. Juli 1982 - VII ZR 301/80, BauR 1983, 496) eine solche Fristsetzung für die Geltendmachung der Rechte aus § 13 Nr. 5 VOB/B genügen, wenn der für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeitraum nur schwer abzuschätzen ist, weil es sich um umfangreiche und schwierige Arbeiten handelt. In einem solchen Fall kann vom Auftraggeber zumindest erwartet und verlangt werden, dass er nach Aufforderung schleunigst jedenfalls binnen zumutbarer Frist mit der Nachbesserung beginnt und sie zügig vollendet. Ein solcher Fall ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass der für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeitraum nur schwer abzuschätzen war oder die Beklagte zumindest davon ausging, der Zeitraum sei nur schwer abzuschätzen. Vielmehr setzte die Beklagte, die nach ihrem eigenen Vorbringen in der Berufungserwiderung im Großanlagenbau tätig ist und Rauchgasreinigungsanlagen erstellt und erneuert und deshalb zur Abschätzung der Dauer einer Mängelbeseitigung als kompetent anzusehen ist, der Klägerin am 22. Oktober 2009 und 23. Oktober 2009 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 10. November 2009. Sie ging also davon aus, dass innerhalb des von der Anlagenbetreiberin geplanten Kesselstillstands vom 29. Oktober 2009 bis 10. November 2010 eine Mängelbeseitigung möglich ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei den Mängelbeseitigungsarbeiten, die die Beklagte von der Klägerin verlangte, um besonders umfangreiche oder schwierige Arbeiten gehandelt hat. Nach Treu und Glauben konnte die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über die Bereitschaft zur Mängelbeseitigung haben, wenn sie an einer solchen Auskunft zur Vermeidung von Nachteilen ein besonderes Interesse hätte. Das ist dann der Fall, wenn eine Mängelbeseitigung durch Selbstvornahme nach Ablauf der Frist unmöglich oder erheblich erschwert wäre. Im vorliegenden Fall konnten die Mängel nur in der Zeit eines Anlagenstillstands beseitigt werden. Daraus ergibt sich jedoch im vorliegenden Fall kein besonderes Interesse an einer Auskunft über die Bereitschaft zur Mängelbeseitigung. Es fehlt ein Vortrag, wann danach der nächste Anlagenstillstand mit der Möglichkeit der Mängelbeseitigung zu erwarten war, warum gerade in der Zeit vom 29. Oktober 2009 bis 10. November 2009 eine Mängelbeseitigung durchgeführt werden musste und dass es der Beklagten möglich war, nach Ablauf der Frist zur Äußerung über die Bereitschaft zur Mängelbeseitigung und fristlosen Kündigung bis zum 10. November 2009 die streitgegenständlichen Mängel selbst zu beseitigen. Selbst wenn die Beklagte gemäß ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einzelne Mängelbeseitigungsmaßnahmen bereits im Zeitraum vom 29. Oktober 2009 bis 10. November 2009 durchgeführt haben sollte, wurde damit die Mängelbeseitigung jedenfalls in wesentlichen Teilen noch nicht bewirkt. Trotz fruchtlosen Ablaufs der Frist zur Erklärung der Bereitschaft zur Mängelbeseitigung hat die Beklagte die Selbstvornahme nicht im Zeitraum vom 29. Oktober 2009 bis 10. November 2009 durchgeführt, sondern erst im Zeitraum vom 22. Februar bis 19. März 2010 (vgl. Rechnung ... vom 22. März 2010, GA 129, auf Seite 3 zur Baustelleneinrichtung, GA 131). Daraus ist zu entnehmen, dass die Beklagte zur Wahrung ihrer Rechte nicht auf eine rechtzeitige Auskunft der Klägerin zu ihrer Bereitschaft, Mängel zu beseitigen, angewiesen war und deshalb das Ausbleiben dieser Auskunft kein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sein konnte. Im Übrigen hatte die Beklagte durch die Aufforderung zur Mängelbeseitigung bis zum 10. November 2009 gegenüber der Klägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie ihr bis zu diesem Datum Zeit für die Mängelbeseitigung lässt. Diese Frist hatte die Beklagte zuletzt am 23. Oktober 2009 gesetzt (Anlagen K 15), als sie bereits Kenntnis von dem Schreiben der Klägerin vom selben Tag hatte, in welchem diese erklärt hat, bei der Begehung am 22. Oktober 2009 hätten „keinerlei Mängel festgestellt werden“ können (Anlage B 15). Die Beklagte war daher nicht berechtigt, das Recht der Klägerin zur Mängelbeseitigung bis zum 10. November 2009 nachträglich auszuhebeln, indem sie eine neue, früher endende Frist zur Erklärung der Bereitschaft zur Mängelbeseitigung setzt. Ein solches Verhalten ist als treuwidrig anzusehen. Der Umstand, dass im Falle einer Nichtbeseitigung der Mängel innerhalb der eingeräumten Frist die Beklagte nicht in der Lage wäre, sofort anschließend eine Ersatzvornahme vorzunehmen, da nach den Planungen der Anlagenbetreiberin der Kesselstillstand am 10. November 2009, also zeitgleich mit dem Ablauf der Frist zur Mängelbeseitigung endete, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Beklagte hätte dies ggf. berücksichtigen müssen. Jedenfalls ergab sich daraus keine Befugnis, schon vor Ablauf der mehrfach gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung den Vertrag außerordentlich zu kündigen, weil eine nachträglich gesetzte Frist zur Erklärung der Bereitschaft zur Mängelbeseitigung ergebnislos abgelaufen ist. (3) Eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vor der Auftragsentziehung war auch nicht wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung gänzlich entbehrlich. Nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung entbehrlich, wenn sich der Auftragnehmer endgültig weigert, das Werk vertragsgemäß fertigzustellen (BGH, Urteil vom 20. April 2000 - VII ZR 164/99, BauR 2000, 1479, juris Rn. 20; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 187). Verweigert der Auftragnehmer die Leistung endgültig, indem er beispielsweise selber unberechtigt kündigt und sich weigert, die Arbeiten wieder aufzunehmen, kann der Auftraggeber ohne Androhung der Kündigung und ohne eigene Kündigung Ansprüche wegen der Fertigstellungsmehrkosten und der Kosten der Mangelbeseitigung geltend machen (BGH, Urteil vom 20. April 1978 - VII ZR 166/76, BauR 1978, 306, juris Rn. 12; Versäumnisurteil vom 5. Juli 2001 - VII ZR 201/99, BauR 2001, 1577, juris Rn. 6; Versäumnisurteil vom 9. Oktober 2008 - VII ZR 80/07, BauR 2009, 99, juris Rn. 16). Allerdings sind an die Voraussetzungen einer endgültigen Erfüllungsverweigerung strenge Anforderungen zu stellen. So genügen bloße Meinungsverschiedenheiten über den Vertragsinhalt ebenso wenig wie vom Schuldner geäußerte rechtliche Zweifel an der Wirksamkeit des Vertrages. Eine endgültige Nachbesserungsverweigerung liegt auch nicht ohne weiteres in dem Bestreiten von Mängeln, denn das Bestreiten ist prozessuales Recht des Schuldners. Vielmehr müssen zu dem bloßen Bestreiten weitere Umstände hinzutreten, welche die Annahme rechtfertigen, der Schuldner wolle über das Bestreiten der Mängel hinaus bewusst und endgültig seinen Vertragspflichten nicht nachkommen. Es muss damit ausgeschlossen erscheinen, dass er sich von einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung werde umstimmen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 1993 - X ZR 63/9, NJW-RR 1993, 882, juris Rn. 14 für einen Sukzessivwerklieferungsvertrag; Urteil vom 29. Juni 2011 - VIII ZR 202/10, BauR 2011, 1817, juris Rn. 14; Urteil vom 18. September 2014 - VII ZR 58/13, BauR 2014, 2086, juris Rn. 21). Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn sie nur eine nutzlose Förmlichkeit wäre (BGH, Urteil vom 22. November 1984 - VII ZR 287/82, BauR 1985, 198, juris Rn. 11 m.w.N.). Eine Fristsetzung wird auch dann für entbehrlich gehalten, wenn die wiederholte Nachbesserung desselben Mangels nicht zumutbar ist oder wenn die Vertragsverletzung der einen Partei ein für die Vertragsabwicklung notwendiges gegenseitiges Vertrauen nachhaltig zerstört hat, so dass eine Fortsetzung des Vertrages für den anderen Teil selbst dann unzumutbar ist, wenn die Vertragsverletzung innerhalb einer angemessenen Nachfrist behoben würde (BGH, Urteil vom 3. März 1998 - X ZR 14/95, NJW-RR 1998, 1268, juris Rn. 19 m.w.N.). Die Frage, ob eine Fristsetzung entbehrlich ist, lässt sich jeweils nur anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles beurteilen. Dabei ist das gesamte Verhalten des Auftragnehmers zu würdigen, auch seine spätere Einlassung im Prozess (BGH, Urteil vom 22. November 1984 - VII ZR 287/82, BauR 1985, 198, juris Rn. 12). Vorliegend kann vor dem Hintergrund dieser Grundsätze nicht davon ausgegangen werden, dass es einer Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gar nicht bedurft hätte, weil sie nur eine nutzlose Förmelei gewesen wäre. Die Beklagte verweist zwar zutreffend darauf, dass die Klägerin ihr mit Schreiben vom 29. September 2009 (Anlage K 10) mitgeteilt hat, die Leistungen am Kessel 3 seien am 25. September 2009 fertiggestellt worden. Richtig ist ferner, dass die Klägerin nach dem Begehungstermin am 22. Oktober 2009 mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 erklärte, die Abnahme sei verweigert worden, „obwohl keinerlei Mängel festgestellt werden konnten“, und die Beklagte aufforderte, „die Abnahme umgehend, spätestens jedoch bis zum 02.11.09 durchzuführen“ (Anlage K 26 = B 15). Es darf jedoch nicht eine lediglich auf diese Erklärungen bezogene punktuelle Betrachtung vorgenommen werden. Vielmehr ist eine Würdigung des gesamten Verhaltens der Klägerin von der ersten Mängelrüge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung geboten. Die erste Mängelrüge der Beklagten, die sich auf streitgegenständliche Mängel bezog, ging der Klägerin am 23. September 2009 zu. Die Mängelanzeige trägt zwar das Datum „26.06.2009“ (Anlage B 1). Diese Datumsangabe ist aber unstreitig falsch. Das Schreiben stammt vom 22. September 2009 (so die Beklagte auf Seite 3 der Klageerwiderung) oder vom 23. September 2009 (siehe die Bezugnahme auf Seite 2 des Begehungsberichts, Anlage K 11, unter 4.1 sowie die Bezugnahme in dem Schreiben der Klägerin vom 1. Oktober 2009, Anlage K 21). In ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 2009 (Anlage K 21) zu der Mängelanzeige erklärte die Klägerin, sie habe die Oberflächentemperaturen am 29. September 2009 überprüft. Diese bewegten sich im zulässigen Bereich. Wärmestromverluste hätten nicht nachvollzogen werden können. Es liege daher kein Mangel vor, der eine Mängelbeseitigung rechtfertigen könnte, weshalb die Mängelbeseitigung bis zum 8. Oktober 2009 abgelehnt werde. Die Klägerin erklärte zugleich aber auch, sie sei „selbstverständlich gerne bereit“, die Temperaturen vor Ort nochmals mit der Beklagten zu prüfen. Voraussetzung sei allerdings, dass die Anlage zuvor mindestens 5 Stunden konstant mit 390 °C gefahren werde. Mit weiterem Schreiben vom 7. Oktober 2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, sie habe die Oberflächentemperaturen gemessen. Die Isolierung entspreche durchweg den Vorgaben und Anforderungen. Es gebe lediglich eine Ausnahme, den Anlagenbereich an der Oberkante des Totraums auf der Südseite zwischen Anströmkanal und Reaktorgehäuse einschließlich der Mannlochklappe, wo Temperaturen bis 80 °C gemessen worden seien. Man sei mit Herrn ... von der Beklagten und Herrn ... der Fa. ... dahingehend verblieben, dass während des nächsten Kesselstillstandes im November 2009 dieser Isolierungsbereich in Ordnung gebracht werde und natürlich der gleiche Bereich auf der Nordseite der Anlage weiterhin geprüft werde. Sollten dort ähnlich hohe Oberflächentemperaturen auftreten, werde dieser Bereich selbstverständlich gleichfalls nachgearbeitet bzw. in Ordnung gebracht (Anlage K 22). Die Klägerin lehnte also keineswegs kategorisch jegliche Mängelbeseitigung ab, sondern ging vielmehr den Mängelrügen nach, insbesondere der Frage, ob zu hohe Oberflächentemperaturen und Wärmestromverluste vorlagen. Bezüglich einer Stelle - Oberkante des Totraums auf der Südseite einschließlich Mannlochklappe - bestätigte die Klägerin das Vorliegen zu hoher Oberflächentemperaturen und kündigte eine Beseitigung dieses Mangels an. Damit war keine Ablehnung jeglicher sonstiger Mangelbeseitigung verbunden; vielmehr erklärte die Klägerin ausdrücklich ihre Bereitschaft zu weiteren Überprüfungen mit der Beklagten und kündigte konkret die Überprüfung des Totraumbereichs auf der Nordseite an. Soweit die Klägerin erstmals mit Schreiben vom 21. Oktober 2009 eine Sicherheit nach § 648a BGB verlangte, liegt darin selbstverständlich keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung. Dies würde selbst dann gelten, wenn das Sicherungsverlangen fehlerhaft gewesen wäre. Allerdings war das Sicherungsverlangen wirksam, wie das Landgericht mit zutreffender Begründung dargelegt hat. Das Schreiben der Beklagten vom 22. Oktober 2009, in welchem sie die Klägerin zur Mängelbeseitigung bis zum 10. November 2009 aufforderte (Anlage B 3), wurde vor Durchführung des Begehungstermins am selben Tag abgefasst. Nach dem Begehungstermin übersandte die Beklagte der Klägerin am 23. Oktober 2009 den „Begehungsbericht“ vom 22. Oktober 2009 (Anlage K 11). Aus dem Schreiben vom 23. Oktober 2009 ergibt sich, dass der Beklagten zu diesem Zeitpunkt bereits das Schreiben der Klägerin vom selben Tag („GuH-LAB-0028“, Anlage B 15) vorlag, in welchem diese erklärt hatte, dass am 22. Oktober 2009 „keinerlei Mängel festgestellt werden konnten“, und die Beklagte zur Abnahme bis spätestens 2. November 2009 aufgefordert hatte. Dieses Schreiben der Klägerin war somit keine Reaktion auf die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung in dem Schreiben der Beklagten vom 23. Oktober 2009. Die Klägerin hat mit diesem Schreiben also nicht die am 23. Oktober 2009 von der Beklagten geforderte Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Vielmehr ergibt sich aus dem Kontext des Schreibens der Klägerin vom 23. Oktober 2009 lediglich, dass nach ihrer Auffassung bei dem Begehungstermin am 22. Oktober 2009 keine Mängel festgestellt worden seien. Eine grundsätzliche Negierung des Vorliegens von Mängeln kann darin indes nicht erkannt werden. Aber selbst wenn man das Schreiben der Klägerin vom 23. Oktober 2009 als Erfüllungsverweigerung verstehen würde, ergäbe sich daraus keine andere rechtliche Beurteilung. Die Beklagte hat in Kenntnis dieses klägerischen Schreibens keine fristlose Kündigung erklärt, sondern die Klägerin vielmehr mit Schreiben vom 23. Oktober 2009 nochmals zur Mängelbeseitigung bis spätestens 10. November 2009 aufgefordert. Die Beklagte hat also das Vertrauensverhältnis mit der Klägerin nicht als so zerstört angesehen, dass ihr eine Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar erschien (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 10 U 143/15, NZBau 2016, 289, juris Rn. 21 bzgl. einer Frist zur Fortführung zu Unrecht eingestellter Arbeiten). Die Klägerin reagierte auf diese Fristsetzung vom 23. Oktober 2009 nicht. Auch auf die Aufforderung der Beklagten vom 28. Oktober 2009, bis spätestens 2. November 2009 mitzuteilen, dass sie bereit sei, die vorhandenen Mängel zu beseitigen (Anlage B 4), reagierte sie innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht. Diese Nichtreaktion stellt aber ebenfalls keine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Mängelbeseitigung dar. Der Hinweis der Klägerin vom 28. Oktober 2009 auf ein Leistungsverweigerungs- oder Kündigungsrecht, wenn die Beklagte nicht die geforderte Sicherheit bis zum 3. November 2009 stellt (Anlage K 13), kann nicht als Verweigerung der Mängelbeseitigung angesehen werden. Auch in einer Zusammenschau und unter Berücksichtigung des Anlagenstillstands vom 29. Oktober bis 10. November 2009, auf den die Beklagte in ihren Schreiben vom 23. und 28. Oktober 2009 hinwies, lässt sich dem Verhalten der Klägerin nicht eindeutig entnehmen, dass sie ihren Vertragspflichten nicht nachkommen werde, und es deshalb ausgeschlossen erschien, dass sie sich von einer Fristsetzung mit Androhung der Auftragsentziehung umstimmen lassen würde. Auch das Verhalten der Klägerin im Laufe des Rechtsstreits ist nicht als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung anzusehen. Soweit die Klägerin die Mangelhaftigkeit ihrer Leistung bestritten hat, ist dies zunächst als ihr prozessuales Recht anzusehen, zumal sie jeweils dargelegt hat, warum sie ihre Verantwortlichkeit für einen bestimmten tatsächlichen Zustand bzw. die rechtliche Bewertung eines tatsächlichen Zustands als Mangel im Rechtssinne verneint. Im Übrigen hatte die Beklagte die behaupteten Mängel bereits beheben lassen, bevor die Klägerin Ende März 2010 die Klage einreichte. Der Bundesgerichtshof hat eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in einem Fall für entbehrlich erachtet, in dem der Auftragnehmer über einen Zeitraum von neun Jahren keine Mängelbeseitigung vorgenommen hat (BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZR 82/09, BauR 2010, 263, juris Rn. 13; Vorinstanz OLG Frankfurt 10 U 264/07). Damit ist der vorliegende Sachverhalt nicht vergleichbar, in welchem es um einen Zeitraum von wenigen Wochen und Monaten geht, bis die Beklagte die Mängel beseitigte bzw. beseitigen ließ. Ein Recht der Beklagten zur Kündigung des Vertrags besteht auch nicht im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach das Kündigungsrecht auch dann bestehen kann, wenn eine schwerwiegende Vertragsverletzung zwar noch nicht eingetreten, ihr Eintritt jedoch sicher ist, weil dem Auftraggeber in aller Regel nicht zugemutet werden kann, die Vertragsverletzung abzuwarten, um dann erst die rechtlichen Konsequenzen hieraus zu ziehen (BGH, Urteil vom 4. Mai 2000 - VII ZR 53/99, BGHZ 144, 242 = BauR 2000, 1182, juris Rn. 29; vgl. auch § 323 Abs. 4 BGB). Im Anwendungsbereich von § 8 Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 7 VOB/B kann das Erfordernis eines ergebnislosen Ablaufs der Frist zur Mängelbeseitigung nicht auf diese Weise umgangen werden. Das OLG München hat in der auf Seite 8 der Berufungsbegründung unvollständig zitierten Entscheidung ausdrücklich auf das Erfordernis einer Fristsetzung zur Vertragserfüllung mit Androhung der Auftragsentziehung nach § 5 Nr. 4 VOB/B hingewiesen (OLG München, Urteil vom 15. Juli 1997 - 28 U 3517/96). bb) Die Beklagte war auch nicht zur einer (allgemeinen) außerordentlichen Kündigung berechtigt. Auch wenn bei einem VOB/B-Vertrag die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 oder 3 VOB/B nicht vorliegen, ist der Auftraggeber bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Voraussetzung ist, dass durch ein schuldhaftes Verhalten des Auftragnehmers der Vertragszweck so gefährdet ist, dass es dem vertragstreuen Vertragspartner nicht zumutbar ist, den Vertrag fortzusetzen. Auch wenn die rechtliche Herleitung dieses Kündigungsrechts nicht einheitlich beurteilt wird, steht die Existenz dieses außerordentlichen Kündigungsrechts außer Frage (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 10 U 143/15, NZBau 2016, 289, juris Rn. 17). Zur fristlosen Kündigung des Vertrags kann vor allem eine schuldhaft begangene Vertragsverletzung des Vertragspartners berechtigen. In Fällen einer schwerwiegenden Vertragsverletzung ist eine vorherige Fristsetzung und Kündigungsandrohung grundsätzlich nicht erforderlich. Ob ein wichtiger Grund zur Kündigung gegeben ist, ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei sind für die konkrete vertragliche Situation das Interesse des einen Vertragspartners an der Lösung vom Vertrag und das des anderen an dessen Weiterbestand umfassend gegeneinander abzuwägen. Allerdings dürfen die Schutzmechanismen der §§ 5 Nr. (bzw. Abs.) 4, 4 Nr. 7 und 4 Nr. 8 Abs. 1 VOB/B nicht durch eine außerordentliche Kündigung umgangen werden. Stützt sich der Vertrauensverlust des Auftraggebers auf mangelhafte oder zögerliche Arbeiten des Auftragnehmers, hat der Kündigung deshalb grundsätzlich eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung vorauszugehen. Entbehrlich ist sie nach allgemeinen Grundsätzen nur, wenn sie eine reine Förmelei wäre (Senat, Beschluss vom 9. Februar 2016 - 10 U 143/15, NZBau 2016, 289, juris Rn. 18 m.w.N.). Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund stellt keinen Auffangtatbestand dar, der eine Kündigung dann ermöglichen soll, wenn die Voraussetzungen der an sich einschlägigen § 4 Nr. 7 Abs. 1 und Nr. 8 oder § 5 Nr. 4 VOB/B nicht erfüllt sind (Senat, Urteil vom 3. März 2015 - 10 U 62/14, BauR 2015, 1500, juris Rn. 200; Joussen/Vygen in Ingenstau/Korbion, VOB-Kommentar, 20. Aufl., § 8 Abs. 3 VOB/B Rn. 17). Vor diesem Hintergrund scheidet vorliegend eine außerordentliche Kündigung aus. Nachdem die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 22. und 23. Oktober 2009 zur Mängelbeseitigung bis spätestens 10. November 2009 aufgefordert hatte, diese Frist aber bei Ausspruch der außerordentlichen Kündigung am 3. November 2009 noch nicht abgelaufen war, kann auch unter Berücksichtigung, dass die Klägerin auf die mit Schreiben vom 28. Oktober 2009 gesetzte Frist zur Erklärung der Bereitschaft zur Mängelbeseitigung nicht reagiert hat, das Verhalten der Klägerin nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigen. Insbesondere ergibt sich ein Kündigungsrecht nicht daraus, dass die Klägerin bis zum Ausspruch der Kündigung am 3. November 2009 nach dem Vortrag der Beklagten noch nicht mit Mängelbeseitigungsarbeiten begonnen hatte. Auf die Ausführungen zur Frage der Berechtigung einer Kündigung nach § 8 Nr. 3 Abs. 1 i.V.m. § 4 Nr. 7 VOB/B wird verwiesen. cc) Die Kündigung der Beklagten vom 3. November 2009 stellt daher eine sogenannte freie Kündigung gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 1 VOB/B dar, nachdem in ihr die Absicht der Beklagten zum Ausdruck kommt, das Vertragsverhältnis mit der Klägerin auf jeden Fall zu beenden. Der Klägerin steht daher gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B die vereinbarte Vergütung zu. Sie muss sich jedoch anrechnen lassen, was sie infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft und ihres Betriebs erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat (§ 649 BGB). dd) Die Klägerin hat die erbrachte Leistung (Kessel 3) von der nicht erbrachten Leistung (Kessel 2 und Kessel 5) abgegrenzt und die Höhe der Vergütung der nicht erbrachten Leistungen substantiiert dargelegt. Die Beklagte hat nicht dargelegt und keinen Beweis dafür angeboten, dass die Klägerin weitere Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb gehabt hat. Der Klägerin steht für Kessel 2 ein Betrag von 53.243,45 € und für Kessel 5 ein Betrag von 38.524,58 €, insgesamt also 91.768,03 € als Vergütung für die nicht erbrachten Leistungen zu. (1) Vertraglich vereinbart war eine Vergütung in Höhe von 155.000,00 € für die Leistungen an Kessel 2 und in Höhe von 155.000,00 € für die Leistungen an Kessel 5. Dabei handelt es sich - ebenso wie bei der vereinbarten Vergütung für die Leistungen an Kessel 3 - um Festpreise (vgl. Bestellschein, Anlage K 7, Seite 5). (2) Die Klägerin macht nunmehr für Kessel 2 einen Betrag von 53.243,45 € und für Kessel 5 einen Betrag von 38.524,58 €, insgesamt also 91.768,03 € geltend. In der als Anlage K 16 vorgelegten Rechnung vom 1. Februar 2010 hatte sie zunächst für den nicht ausgeführten Leistungsteil eine Pauschale in Höhe von 5 % von 310.000,00 €, also 15.500,00 € berechnet. Die Berechnung der nunmehr geltend gemachten Beträge ergibt sich aus den Ausführungen in der Klageschrift vom 23. März 2010 auf Seiten 21 bis 23 unter IV., auf welche die Klägerin in der Berufungsbegründung verweist. Dort hat die Klägerin unter Verweis auf die als Anlage K 18 („Bill of quantities“) vorgelegte Auftragskalkulation nach Flächeneinheitspreisen (mit einer Gesamtsumme von 440.281,29 €) und die Angebotskalkulation (Anlage K 19) ausgeführt, dass sie sich die Materialkosten, Fremdleistungskosten und sonstigen Kosten mit zusammen 261.327,00 € als erspart anrechnen lasse. Die Personalkosten von 92.539,00 € seien nicht erspart, da sie abgesehen von den kalkulierten Fremdleistungen mit eigenem Personal arbeite und die Aufwendungen deshalb nicht weggefallen seien. Die nach dem prozentualen Anteil des kalkulierten Werklohns auf die einzelnen Kessel entfallenden Anteile (36,59 % für Kessel 2 und 38,49 % für Kessel 5) seien um den Nachlass zu bereinigen, den die Klägerin nach Angebotsabgabe gewährt habe. Somit errechneten sich die genannten Beträge für die Kessel 2 und 5. Daraus ergibt sich folgende Berechnung für Kessel 2: Vereinbarter Werklohn: 155.000,00 € abzgl. ersparte Materialaufwendungen (36,59 % aus 138.127 €) - 50.540,67 € abzgl. ersparte Fremdleistungskosten (36,59 % aus 121.200 €) - 44.347,08 € abzgl. ersparte sonstige Kosten (36,59 % aus 2.000 €) - 731,80 € abzgl. Bereinigung wg. Nachlass - 6.137,00 € ergibt: 53.243,45 € Für Kessel 5 ergibt sich bei entsprechender Berechnung (Abzüge errechnet mit einem Anteil von 38,49 %) ein Betrag von 38.524,58 €. Die Beklagte hat die Berechnung in der Klagerwiderung als „auch nicht ansatzweise nachvollziehbar“ und „offenkundig fehlerhaft“ bemängelt. Die „Bill of quantities“ sei allenfalls eine überschlägige Berechnung und habe mit einer Urkalkulation nicht das Geringste zu tun. Auch sei die Berechnung abstrakt und nicht konkret. Schon deshalb sei die Klage bezüglich der weitergehenden Ansprüche abweisungsreif. Hierzu nahm die Klägerin in ihrer Replik Stellung, worauf die Beklagte in der Duplik kurz erwiderte, dass bereits die Aufstellung der Klägerin nicht schlüssig sei. Das Landgericht hat - auf Grundlage seiner Rechtsauffassung einer wirksamen außerordentlichen Kündigung konsequent - das Bestehen eines Anspruchs auf Vergütung für nicht erbrachte Leistungen verneint und sich deshalb nicht mehr mit der Frage der Höhe einer solchen Vergütung befasst. (3) Der Anspruch gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B ist ein Vergütungsanspruch, der unter Abzug der ersparten Aufwendungen und des anderweitigen Erwerbs entsteht. Zur Darlegung dieses Anspruchs hat der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung vorzutragen und ferner, welche Kosten er erspart hat und gegebenenfalls welchen anderweitigen Erwerb er sich anrechnen zu lassen hat. Erspart sind die Aufwendungen, die der Unternehmer bei der Ausführung des Vertrages hätte machen müssen und die er wegen der Kündigung nicht mehr machen muss. Dabei ist auf die Aufwendungen abzustellen, die durch die Nichtausführung des konkreten Vertrages entfallen sind (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 63/04, BauR 2005, 1916, juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Berechnung der ersparten Aufwendungen ist die Ersparnis maßgeblich, die der Auftragnehmer tatsächlich hat. Weder § 649 S. 2 BGB noch § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B sehen die Möglichkeit vor, auf die kalkulatorisch ersparten Aufwendungen abzustellen. Deshalb muss der Auftragnehmer die konkrete Entwicklung der Kosten vortragen, die bei Durchführung des Auftrags tatsächlich entstanden wären und die er erspart hat. Allerdings reicht es aus, die Ersparnis auf Grundlage der ursprünglichen Kalkulation zu berechnen, solange sich keine Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben (BGH, Urteil vom 22. September 2005 - VII ZR 63/04, BauR 2005, 1916, juris Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 8. Januar 2015 - VII ZR 6/14, BauR 2015, 660, juris Rn. 26). Eine solche Konstellation ist vorliegend gegeben. Die Beklagte legt nicht dar, woraus sich Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung ergeben. Nicht berechtigt ist auch ihr Vorwurf, die Berechnung der Klägerin in der Klageschrift sei nicht nachvollziehbar. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass der in der Anlage K 19 (Angebotskalkulation) ausgewiesene Gewinn von 44.030,00 € der Gewinn für alle drei Kessel vor Abschluss der Pauschalvereinbarung sei, ist dies zutreffend. Allerdings hat die Klägerin bezüglich des Kessels 2 6.137,00 € und bezüglich des Kessels 5 15.368,00 € abgezogen, um den nach Angebotsabgabe gewährten Nachlass zu berücksichtigen (GA 23). Die Beklagte bemängelt ferner, dass die Klägerin hinsichtlich der kalkulierten Personalkosten keinerlei Ersparnisse angesetzt hat, und bestritten, dass die Mitarbeiter der Klägerin in den vorgesehenen Zeiträumen nicht arbeiten konnten und trotzdem vollen Lohn erhielten. Die Klägerin müsse vortragen, über welchen konkreten Zeitraum welche Mitarbeiter in welcher Höhe bezahlt werden mussten, deren anderweitiger Einsatz nicht notwendig gewesen sei. Auch diese Vorwürfe sind nicht berechtigt. Die Klägerin hat ihre ersparten Aufwendungen substantiiert und nachvollziehbar dargelegt. Sie hat vorgetragen, dass eine Kündigung der für das Projekt eingesetzten Mitarbeiter nach Wegfall des Auftrags nicht erfolgt sei. Ein Ersatzauftrag habe nicht akquiriert werden können. Sie habe nach Zugang der Kündigung mit dem Bauherrn verhandelt, der zunächst erwogen habe, die Isolierleistungen für die beiden Kessel aus dem Auftragsverhältnis der Beklagten herauszunehmen und direkt bei der Klägerin zu beauftragen. Zu einer Auftragserteilung sei es jedoch nicht gekommen. Die Abarbeitung anderer Aufträge mit den infolge der Kündigung nicht eingesetzten Mitarbeitern stellt nicht von vornherein einen anderweitigen Erwerb im Sinne von § 649 S. 2 BGB dar. Anzurechnen ist nur der Erwerb, den die Kündigung des Auftraggebers ermöglicht hat. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Kündigung und einem Ersatzauftrag bestehen. War der Unternehmer in der Lage, neben dem gekündigten Auftrag weitere Aufträge auszuführen, mit denen also kein ursächlicher Zusammenhang zur Kündigung bestand, sind diese nicht als sogenannte Füllaufträge anzusehen (BGH, Urteil vom 30. September 1999 - VII ZR 206/98, BauR 2000, 126, juris Rn. 14; Schmitz in Kniffka, IBR-online-Kommentar Bauvertragsrecht, Stand 12.5.2017, § 649 BGB Rn. 129; Voit in BeckOK BGB, Stand: 1.2.2017, § 649 Rn. 19; Busche in MünchKomm-BGB, 6. Aufl., § 649 Rn. 27; s.a. Peters/Jacoby in Staudinger [2014] BGB § 649 Rn. 40). Hinsichtlich der Frage, ob anderweitiger Erwerb vorliegt, reicht es grundsätzlich aus, wenn sich der Auftragnehmer zur Frage von Füllaufträgen wahrheitsgemäß, nachvollziehbar und ohne Widerspruch zu den Vertragsumständen ausdrücklich oder auch konkludent erklärt. Je wahrscheinlicher ein anderweitiger Erwerb ist, umso ausführlicher müssen die Angaben sein. Der Auftraggeber kann jedoch grundsätzlich nicht verlangen, dass der Unternehmer von vornherein seine gesamte Geschäftsstruktur offenlegt, um ihm die Beurteilung zu ermöglichen, welche Aufträge auch ohne die Kündigung akquiriert worden wären (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79, juris Rn. 17; Urteil vom 8. Januar 2015 - VII ZR 6/14, BauR 2015, 660, juris Rn. 28). Eine erhöhte Darlegungslast kann sich aus den sonstigen Vertragsumständen ergeben, wenn es z.B. nach Art und Dauer des gekündigten Teils nahe liegt, dass das Personal anderweitig beschäftigt worden ist (BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 - VII ZR 326/98, BGHZ 143, 79, juris Rn. 17). Die Klägerin ist der ihr danach obliegenden (sekundären) Darlegungslast in ausreichendem Maße nachgekommen. Nachdem die Beklagte das Vorbringen lediglich als unsubstantiiert und nicht nachvollziehbar bestritten hat, ohne ihrerseits substantiiert darzulegen, welche weiteren Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb die Klägerin gehabt habe, sind die klägerseits geltend gemachten Beträge anzusetzen. Die Beklagte müsste darlegen und beweisen, dass die ersparten Aufwendungen nicht aus der ursprünglichen Kalkulation berechnet werden dürfen, weil es Anhaltspunkte für eine andere Kostenentwicklung gibt, und/oder dass die ersparten Aufwendungen höher sind. Ein solcher Vortrag der Beklagten ist nicht erfolgt. 4. Da die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 3. November 2009 nicht berechtigt war, wie oben dargelegt wurde, steht der Beklagten kein Anspruch gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten zu. Mangels eines Anspruchs der Beklagten gegen die Klägerin in Höhe der Ersatzvornahmekosten geht die von ihr erklärte Aufrechnung ins Leere. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Regelung in Nr. 10 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen für Lieferungen und Leistungen der Beklagten (Anlage K 9), die nach der Regelung auf Seite 2 des Bestellscheins Vertragsbestandteil geworden sind. Dort heißt es im 4. Absatz: „Kommt der AN seiner Nachbesserungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht oder nicht ausreichend nach, so ist der AG berechtigt, nach Abmahnung diese Nachbesserungen selbst auszuführen oder durch Dritte ausführen zu lassen; die hierbei entstehenden, nachgewiesenen Kosten trägt der AN.“ Zunächst ist festzuhalten, dass mit dieser Klausel bei der gebotenen verwenderlastigen Auslegung eine Regelung für den Zeitraum nach Abnahme getroffen wird. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung der Klausel nach der Regelung in Nr. 9 zur Abnahme sowie der Erwähnung in Nr. 10 Abs. 2, dass die Gewährleistungszeit mit dem Tage der vorläufigen Abnahme durch den AG und den Endkunden beginnt. Zudem ist nach dieser Regelung Voraussetzung für das Selbstvornahmerecht der Ablauf einer angemessenen Frist. Setzt der Auftraggeber, also die Beklagte, wie im vorliegenden Fall eine Frist zur Mängelbeseitigung, ist diese Frist als „angemessene Frist“ im Sinne von Nr. 10 Abs. 4 der Allgemeinen Einkaufsbedingungen anzusehen. Diese von der Beklagten gesetzte Frist war jedoch nicht abgelaufen, als die Beklagte am 3. November 2009 die außerordentliche Kündigung des Vertrags erklärte. 5. Der der Klägerin zustehende Betrag ist ab dem 2. April 2010 zu verzinsen. Die Klägerin macht Zinsen ab Rechtshängigkeit geltend. Die Zustellung der Klage erfolgte am 1. April 2010. Zinsen sind daher ab dem 2. April 2010 geschuldet, §§ 286 Abs. 1 S. 2, 187 Abs. 1 BGB. Die Zinshöhe beläuft sich für Entgeltforderungen gemäß § 288 Abs. 2 BGB a.F., Art. 299 § 34 S. 1 EGBGB auf 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Soweit es um die Vergütung für nicht erbrachte Leistungen geht, hier also für einen Betrag von 91.768,03 €, handelt es sich nicht um Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für das Vorliegen einer Entgeltforderung, dass die Geldforderung die Gegenleistung für eine von dem Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung ist, die in der Lieferung von Gütern oder der Erbringung von Dienstleistungen besteht (BGH, Urteil vom 21. April 2010 - XII ZR 10/08, NJW 2010, 1872, Rn. 23; Urteil vom 16. Juni 2010 - VIII ZR 259/09, NJW 2010, 3226, Rn. 12 f.). Bezüglich der Vergütung für nicht erbrachte Leistungen fehlt es an diesem Gegenleistungscharakter. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Umsatzsteuer auf den Vergütungsanteil für nicht erbrachte Leistungen nicht anfällt, weil sie Entschädigungscharakter hat (BGH, Versäumnisurteil vom 22. November 2007 - VII ZR 83/05, BGHZ 174, 267, juris Rn. 18). Der Zinssatz beläuft sich daher nur auf 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, soweit der Klägerin Vergütung für nicht erbrachte Leistungen an den Kesseln 2 und 5 zusteht (für den Anspruch gemäß § 6 Abs. 6 S. 1 VOB/B vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 2008 - VII ZR 280/05, BGHZ 175, 118 = BauR 2008, 821, juris Rn. 13, 15: keine steuerbare Leistung, weil keine Gegenleistung für eine Leistung des Auftragnehmers an den Auftraggeber vorliegt). Lediglich in Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen beläuft sich der Zinssatz auf 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 6. Die Widerklage, mit welcher die Beklagte Mängelbeseitigungskosten geltend macht, ist nicht begründet. Da die Beklagte am 3. November 2009 aus den vorstehend dargelegten Gründen nicht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags mit der Klägerin berechtigt war und die Kündigung deshalb als freie Kündigung anzusehen ist, hat sie keinen Anspruch gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B auf Erstattung der Ersatzvornahmekosten. Sie hat auch keinen Anspruch in Höhe von 8.000,00 € wegen der nicht von der Klägerin nach der Kündigung nicht mehr erstellten Dokumentation. Es ist daher keine nähere Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin gegen die vom Landgericht zuerkannten Ersatzvornahmekosten erforderlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die teilweise Kostentragungspflicht der Klägerin bezüglich der erstinstanzlichen Kosten resultiert daraus, dass die Klägerin erstinstanzlich zunächst 155.795,05 € eingeklagt hatte. Dieser Betrag reduzierte sich aufgrund des am 2. Juni 2016 abgeschlossenen Teilvergleichs über die Höhe der zu berücksichtigenden Nachträge. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern. Die Entscheidung weicht auch nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofes ab und beruht auf den Umständen des Einzelfalles. Bei der Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren war die Klage mit 142.880,44 € und die Widerklage mit 51.882,08 € zu berücksichtigen.