Urteil
10 U 120/16
OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0418.10U120.16.00
1mal zitiert
12Zitate
18Normen
Zitationsnetzwerk
13 Entscheidungen · 18 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO kann die Pfändung einer grundsätzlich unpfändbaren Berufsunfähigkeitsrente nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften ausnahmsweise zugelassen werden, wobei diese Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgesprochen werden muss. Zudem muss der Beschluss die Billigkeitsprüfung nachvollziehbar ausweisen.(Rn.45)
2. Solange nicht ausdrücklich eine stattgebende Entscheidung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO ergangen ist, sind die von § 850b Abs. 1 ZPO erfassten Bezüge in voller Höhe unpfändbar.(Rn.47)
3. Die Billigkeitsprüfung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO ist individuell und die Entscheidung hat das zuständige Vollstreckungsgericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu treffen.(Rn.53)
4. Haben - wie vorliegend - mehrere Gläubiger dieselbe Forderung gepfändet und beanspruchen sie jeweils den Erlös vollständig für sich, kommt es darauf an, welcher Pfandrechtstheorie gefolgt wird.(Rn.62)
5. Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie wäre aufgrund der ersten Pfändungsmaßnahme ein Pfändungspfandrecht entstanden, da sie nie angefochten wurde, so dass die dadurch bewirkte Verstrickung und mit ihr das Pfändungspfandrecht nach wie vor wirksam besteht.(Rn.70)
6. Nach der gemischt privatrechtlich-öffentlich-rechtlichen Theorie, die der Verweisung des § 804 Abs. 2 ZPO am besten gerecht wird, so dass ihr mit der herrschenden Meinung in der Literatur zu folgen ist, ist hinsichtlich der ersten Pfändung ein Pfändungspfandrecht nicht entstanden, da die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich unpfändbar ist und das Vollstreckungsgericht die für eine Pfändbarkeit erforderliche Billigkeitsentscheidung nicht getroffen hat.(Rn.77)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2016, Az. 22 O 51/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Berufungsstreitwert:
Antrag Ziff.1: 4.824,90 €;
Antrag Ziff.2: bis 1000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gemäß § 850b Abs. 2 ZPO kann die Pfändung einer grundsätzlich unpfändbaren Berufsunfähigkeitsrente nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften ausnahmsweise zugelassen werden, wobei diese Anordnung im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgesprochen werden muss. Zudem muss der Beschluss die Billigkeitsprüfung nachvollziehbar ausweisen.(Rn.45) 2. Solange nicht ausdrücklich eine stattgebende Entscheidung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO ergangen ist, sind die von § 850b Abs. 1 ZPO erfassten Bezüge in voller Höhe unpfändbar.(Rn.47) 3. Die Billigkeitsprüfung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO ist individuell und die Entscheidung hat das zuständige Vollstreckungsgericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu treffen.(Rn.53) 4. Haben - wie vorliegend - mehrere Gläubiger dieselbe Forderung gepfändet und beanspruchen sie jeweils den Erlös vollständig für sich, kommt es darauf an, welcher Pfandrechtstheorie gefolgt wird.(Rn.62) 5. Nach der öffentlich-rechtlichen Theorie wäre aufgrund der ersten Pfändungsmaßnahme ein Pfändungspfandrecht entstanden, da sie nie angefochten wurde, so dass die dadurch bewirkte Verstrickung und mit ihr das Pfändungspfandrecht nach wie vor wirksam besteht.(Rn.70) 6. Nach der gemischt privatrechtlich-öffentlich-rechtlichen Theorie, die der Verweisung des § 804 Abs. 2 ZPO am besten gerecht wird, so dass ihr mit der herrschenden Meinung in der Literatur zu folgen ist, ist hinsichtlich der ersten Pfändung ein Pfändungspfandrecht nicht entstanden, da die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich unpfändbar ist und das Vollstreckungsgericht die für eine Pfändbarkeit erforderliche Billigkeitsentscheidung nicht getroffen hat.(Rn.77) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30.08.2016, Az. 22 O 51/16, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Berufungsstreitwert: Antrag Ziff.1: 4.824,90 €; Antrag Ziff.2: bis 1000,00 € I. Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlung von an die Streithelferin Ziff. 2 als Pfändungsgläubigerin ausgekehrten Pfändungsbeträgen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung des Streithelfers Ziff. 1 bei der Beklagten sowie die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der künftig aus dem Versicherungsvertrag fällig werdenden monatlichen Rentenbeträge an den Kläger verpflichtet ist. Mit Beschluss des Amtsgerichts L. wurde die Insolvenz über die D. GmbH mit Wirkung vom 20.2.2007 eröffnet. Der Streithelfer Ziff. 1 war der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt (K 1). Zugunsten des Klägers besteht der rechtskräftige Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts M. vom 18.5.2007, mit dem eine dort als „Schadensersatz aus Unfall/Vorfall vom 12.3.2007“ bezeichnete Forderung in Höhe von 75.247,70 € und Kosten von 2.148,00 € gegen den Streithelfer Ziff. 1 tituliert sind. Der Kläger betreibt aus diesem Titel die Zwangsvollstreckung gegen den Streithelfer Ziff. 1. Unter dem Datum des 17.8.2007 erwirkte der Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts M., Az.: … (K2, roter Anlagenordner), mit dem Forderungen des Streithelfers Ziff. 1 gegen die Beklagte aus einer privaten Berufsunfähigkeits- Rentenversicherung gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen sind. Die gepfändeten Forderungen sind darin wie folgt bezeichnet: „Wegen dieser Ansprüche sowie wegen der Kosten für diesen Beschluss und seine Zustellung werden die Ansprüche des Schuldners gegen: [...] Lebensversicherungen: [...] A AG [...] aus Versicherungsvertrag einschließlich der Ansprüche auf Zahlung der Versicherungssumme und der Gewinnanteile auf Auszahlung des bei der Aufhebung oder Kündigung des Vertrages sich ergebenden Rückkaufswertes, auf Kündigung und Umwandlung der Versicherung und auf Bestimmung, Widerruf oder Änderung des Bezugsberechtigten gepfändet.“ Einen Zusatz über die Anordnung der Pfändung gem. § 850b ZPO enthält der Beschluss nicht. Der Beschluss wurde am 9.7.2007 an die Beklagte als Drittschuldnerin zugestellt (K 2 letztes Blatt). Mit Drittschuldnererklärung vom 19.9.2007 (K 3) erklärte die Beklagte, die Pfändung sei unwirksam, da es sich bei der bestehenden Versicherung um eine Berufsunfähigkeitsrente handle, die gemäß § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO unpfändbar sei. Seit 27.3.2008 bezahlte die Beklagte zunächst die monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 160,83 € an den Streithelfer Ziff. 1. Nachdem die Ehefrau des Streithelfers Ziff. 1, die Streithelferin Ziff. 2, beim Amtsgericht S. unter dem Az.: … am 26.2.2014 zunächst einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hatte, mit welchem dieselben Forderungen des Streithelfers Ziff.1 aus dem Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag bei der Beklagten gepfändet wurden (K 5), und dieser Beschluss mit Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts S. vom 2.5.2014, Az.: … (K 5 am Ende), dahingehend ergänzt wurde, dass nunmehr die Pfändung der Berufsunfähigkeitsversicherung gem. § 850b ZPO angeordnet wurde, zahlt die Beklagte seit Juni 2014 monatlich 160,83 € an die Streithelferin Ziff. 2 aus. Unter dem Datum des 27.7.2016 erging ein weiterer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S., Az.: … (K 10), zugunsten des Klägers, in welchem nunmehr die Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente bei der Beklagten ebenfalls gem. § 850b ZPO angeordnet war. Der Beschluss wurde der Beklagten am 2.8.2016 zugestellt. Dieser Beschluss wurde auf die sofortige Beschwerde des Streithelfers Ziff. 1 vom 18.8.2016 mit Beschluss des Landgerichts S. vom 6.12.2016, Az.: …, aufgehoben (K 32 Bl. 113 d.A.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird ausgeführt, auch der Umfang eines Pfändungspfandrechtes in der Vollstreckung richte sich nach § 1274 BGB. Soweit ein Recht nicht übertragbar sei, könne es auch nicht gepfändet werden. Damit könne hieran auch kein Pfändungspfandrecht begründet werden. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Klägers vom 17.08.2007 erfasse die von ihm bestimmte Forderung nicht. Zwar könnten gemäß § 850b Abs. 2 ZPO an sich unpfändbare Bezüge nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften dann gepfändet werden, wenn die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung nicht geführt hat bzw. voraussichtlich nicht führen wird und wenn die Pfändung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Einen solchen Antrag habe der Kläger nach der Pfändungsmaßnahme vom 17.08.2007 jedoch nicht gestellt. Für einen derartigen Antrag hätte der Kläger im Übrigen vortragen müssen, dass die Bedürftigkeit des Klägers eine Pfändung aus Billigkeitsgründen rechtfertige. Da es sich bei dem Kläger jedoch um einen Insolvenzverwalter handle, könne er anders als die Nebenintervenientin Ziff. 2 nicht vergleichbare Bedürftigkeitsgründe vorliegend geltend machen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht die Wirksamkeit des mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.08.2007 erstrangig entstandenen Pfändungspfandrechts geltend. Es gehe im Rang dem nachrangigen Pfändungspfandrecht der Nebenintervenientin Ziff. 2 vor. Es sei daher vorrangig zu bedienen. Die Beklagte habe hierauf zu zahlen. Die Pfändung vom 17.08.2007 sei wirksam. Verstrickung der Forderung sei eingetreten. Auch ein Pfändungspfandrecht sei wirksam entstanden, es sei allenfalls anfechtbar, jedoch nicht angefochten worden. Nach der sog. „gemischten Theorie“ entstehe ein Pfändungspfandrecht, wenn die Forderung bestehe und dem Schuldner zustehe, was vorliegend unproblematisch der Fall sei. Außerdem sei Voraussetzung, dass die wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen eingehalten seien. Auch diese Voraussetzung sei erfüllt. § 850b Abs. 1 ZPO enthalte eine Schutzvorschrift zugunsten des Schuldners. Die Vorschrift sei daher teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass sie nicht zur Anwendung komme, wenn der Schuldner auf seine Rechte aus der Vorschrift verzichte und sich mit der Zwangsvollstreckung ausdrücklich einverstanden erklärt habe. Dies sei ausweislich des zugunsten der Nebenintervenientin Ziff. 2 ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts S. vom 2.5.2014 vorliegend der Fall. Im Vollstreckungsverfahren zugunsten der Nebenintervenientin Ziff. 2 habe der Nebenintervenient Ziff. 1 nicht nur sein ausdrückliches Einverständnis mit der Zwangsvollstreckung erklärt, sondern darüber hinaus angegeben, dass eine anderweitige Vollstreckungsmöglichkeit nicht bestehe, da er vermögenslos sei. Damit seien die Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO gegeben, und zwar für alle Gläubiger unterschiedslos. Mithin habe sich der Nebenintervenient Ziff. 1 auch mit der Pfändung durch den Kläger einverstanden erklärt. Dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.08.2007 die Anordnung der Billigkeitsvollstreckung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO nicht enthalte, liege daran, dass beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rentenbezug der Abschluss des Versicherungsvertrags einerseits und der Leistungsbezug andererseits auseinanderfielen. Die Pfändung eines derartigen Anspruchs ziehe sich daher naturgemäß über einen längeren Zeitraum. Deshalb müsse ein zunächst ergangener Pfändungs- und Überweisungsbeschluss später um die Aspekte der Billigkeit gemäß § 850b Abs. 2 ZPO ergänzt werden können, da der pfändende Gläubiger denknotwendig zur Billigkeit erst vortragen könne, wenn er vom Rentenbezug erfahre oder dieser überhaupt erst beginne. Dann aber müsse ebenso notwendigerweise eine Ergänzung zurückwirken auf das Datum des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Umgekehrt müsse jedenfalls die Unmöglichkeit einer derartigen Ergänzung dann auch für die Nebenintervenientin Ziff. 2 gelten. Auch sie habe die Vollstreckungsmöglichkeit des § 850b Abs. 2 ZPO erst durch eine nachträgliche Ergänzung ihres ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erlangt und nicht durch einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Die Pfändung zugunsten des Klägers entspreche im Übrigen der Billigkeit. Zu Unrecht verweise das Landgericht in diesem Zusammenhang allein auf die Stellung des Klägers als Insolvenzverwalter. Gläubiger zweiter Klasse gebe es nicht. Hinsichtlich des beizutreibenden Anspruchs trägt der Kläger vor, es handle sich bei dem im Vollstreckungsbescheid titulierten Anspruch um einen Schadensersatzanspruch. Der Nebenintervenient Ziff. 1 habe als ehemaliger Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin unberechtigt Gelder aus der Firmenkasse entnommen, um hiermit Mitarbeiter bar zu bezahlen und schwarz zu beschäftigen. Unter dem im Vollstreckungsbescheid genannten Datum habe der Insolvenzverwalter den genannten Anspruch erstmalig gegenüber dem Nebenintervenienten Ziff. 1 geltend gemacht. Weitere Vollstreckungsversuche des Klägers in Deutschland und Frankreich seien bislang erfolglos verlaufen. Mit E-Mail vom 21.01.2015 (K 18) habe der Nebenintervenient Ziff. 1 gegenüber dem französischen Gerichtsvollzieher angegeben, über kein Vermögen zu verfügen und berufsunfähig zu sein. Bei dem notariellen Schuldanerkenntnis, aus welchem die Nebenintervenientin Ziff. 2 gegen den Nebenintervenienten Ziff. 1 vollstrecke, handle es sich dagegen um einen Titel, dem eine anfechtbare Rechtshandlung zugrunde liege. Eine entsprechende Anfechtung sei durch den Kläger mit Schreiben vom 26.02.2016 erfolgt. Das diesem Titel zugrunde liegende Schuldanerkenntnis des Nebenintervenienten Ziff. 1 sei nur ergangen, um dem Ehepaar die finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten und das Vermögen des Nebenintervenienten Ziff. 1 vor einem Gläubigerzugriff zu retten. Im Übrigen behaupte das Landgericht zu Unrecht, Ansprüche aus Berufsunfähigkeitsversicherungen seien nicht übertragbar und damit nicht pfändbar. Bereits die künftig entstehenden und künftig erst fällig werdenden Ansprüche auf Erwerbsunfähigkeitsrente seien pfändbar. Dies gelte auch für gleichartige Ansprüche aus einer privaten Vorsorge. Der Kläger beantragt nach teilweiser Rücknahme der Berufung zuletzt noch: 1. Die Beklagte wird verurteilt, 4.824,90 € zzgl. Zinsen aus 4.020,75 € in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.02.2016, zzgl. Zinsen aus 160,83 € in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.07.2016, zzgl. Zinsen aus 160,83 € in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2016, zzgl. Zinsen aus 160,83 € in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.09.2016, zzgl. Zinsen aus 160,83 € in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.10.2016 und zzgl. Zinsen aus 160,83 € in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 05.11.2016 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.12.2016 aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts S. vom 17.08.2007, Az.: … monatlich den pfändbaren Betrag aus der Berufsunfähigkeitsversicherung des Streithelfers Ziff. 1) (Berufsunfähigkeitsversicherung Nr. …) - z.Zt. 160,83 € - zu zahlen. Die Beklagte beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Streithelfer Ziff. 1 und Ziff. 2 beantragen: Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt vor, sie zahle zu Recht die Rentenbeträge an die Streithelferin Ziff. 2 aus. Renten aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen seien gem. § 850b Abs. 1 ZPO unpfändbar. Bei der Vorschrift handle es sich um ein absolutes Pfändungsverbot. Da sich in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S. vom 17.8.2007 eine Anordnung der Billigkeitspfändung gem. § 850b Abs. 2 ZPO nicht finde, könne sich der Kläger hinsichtlich dieses in zeitlicher Hinsicht der Pfändungsmaßnahme der Streithelferin Ziff. 2 vorgehenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht auf das Prioritätsprinzip gem. § 804 Abs. 3 ZPO berufen. Da in der Folgezeit die Streithelferin Ziff. 2 mit dem Ergänzungsbeschluss des Amtsgerichts S. vom 2.5.2014 die Rentenansprüche des Streithelfers Ziff. 1 wirksam gepfändet habe, gehe der später zugunsten des Klägers und dann auch mit der Anordnung der Billigkeitspfändung versehene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S. vom 27.7.2016 der vorrangigen Pfändung durch die Streithelferin Ziff. 2 nach. Die von der Klägerseite vertretene teleologische Reduktion des § 850b Abs. 2 ZPO sei unzulässig. Vielmehr sei die Anordnung der Pfändbarkeit der gem. § 850b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbaren Bezüge durch das Vollstreckungsgericht konstitutiv. Sie habe hier nicht stattgefunden. Dass diese Billigkeitsprüfung solange gar nicht stattfinden könne, als die Rente noch nicht ausbezahlt werde, sei unzutreffend und unterlaufe die dem Schuldnerschutz dienende Regelung des § 850b Abs. 2 ZPO. Eine nachträgliche Ergänzung eines ohne Anordnung der Pfändbarkeit gem. § 850b Abs. 2 ZPO ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sei nicht mit Wirkung ex tunc möglich, ganz abgesehen davon, dass der Kläger eine solche Ergänzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 17.8.2007 zu keinem Zeitpunkt beantragt habe. Auf den Vortrag des Klägers zur Billigkeit der von ihm betriebenen Zwangsvollstreckung insbesondere auf die Rechtsnatur des titulierten Anspruchs komme es im vorliegenden Verfahren nicht an. Der zeitlich erste Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.8.2007 sei im Übrigen nichtig wegen Verstoßes gegen die Unpfändbarkeitsregel des § 850b Abs. 1 ZPO. Da darin außerdem die zu pfändenden Forderungen nicht hinreichend bestimmt seien, erfasse er die hier streitgegenständliche Berufsunfähigkeitsversicherung nicht. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.8.2007 sei die bei der Beklagten bestehende Berufsunfähigkeitsversicherung nicht explizit genannt. Dort sei lediglich allgemein von „Ansprüchen aus Versicherungsvertrag“ die Rede. Die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung lasse sich auch nicht unter den Begriff „ Lebensversicherung“, der im Beschluss genannt sei, subsumieren. Immerhin regle auch der Gesetzgeber Berufsunfähigkeitsversicherungen und Lebensversicherungen im Versicherungsvertragsgesetz in zwei verschiedenen Kapiteln und bringe dadurch zum Ausdruck, dass es sich um zwei verschiedene Versicherungszweige handele. Wenn danach der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nur Lebensversicherungen konkret benenne, sei die davon zu unterscheidende Berufsunfähigkeitsversicherung bei der Beklagten nicht von der Pfändung erfasst. Die Streithelfer bringen vor, die gegenüber der erstinstanzlichen Antragstellung erweiterten Berufungsanträge seien unzulässig, da nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Streithelfer schließen sich den Ausführungen der Beklagten an und betonen darüber hinaus, dass zwar die Berufsunfähigkeitsversicherung unter dem Gesichtspunkt der Spartentrennung im Regelfall der Lebensversicherung zugeordnet werde, dies gelte aber nicht in jeder Hinsicht und insbesondere nicht im Hinblick auf den unter vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten auszulegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S. vom 17.8.2007. Hätte der vom Kläger für die Antragstellung verwendete Vordruck angegeben, dass der zu pfändende Anspruch aus einer Berufsunfähigkeitsrente herrühre, so hätte ihn das Vollstreckungsgericht bei richtiger Handhabung zurückgewiesen bzw. auf einen Vortrag zu den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO hingewirkt. Der Kläger könne sich angesichts eines ohne Vortrag zu den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO „erschlichenen“ Beschlusses nicht im Nachhinein darauf berufen, der Beschluss erfasse auch die darin gar nicht benannte Berufsunfähigkeitsversicherung, deren Pfändung bei korrekter Bezeichnung nie erfolgt wäre. Da der Kläger der Auffassung der Beklagten aus ihrer Drittschuldnererklärung vom 19.9.2007 nie widersprochen habe und den ursprünglichen Beschluss auch nicht bei Zeit habe nachbessern lassen, widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben, nach nunmehr 8 Jahren aus diesem Beschluss noch vollstrecken zu wollen. II. Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig. Die Berufungsanträge vom 24.11.2016 weichen hinsichtlich der Summe des Zahlungsantrags, des Zinslaufs sowie hinsichtlich des Anfangszeitpunkts beim Feststellungsantrag vom erstinstanzlichen Klageantrag ab (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts S. vom 28.06.2016, Bl. 35, 36 d.A.). Hiermit ist gemäß § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung verbunden. Der Kläger gleicht lediglich die Summe des Klagantrags, den Zinslauf sowie das Anfangsdatum beim Feststellungsantrag an den seit erstinstanzlicher Antragstellung verstrichenen Zeitablauf an. Die Beklagte zahlt unstreitig seit Juni 2014 monatlich 160,83 € an die Streithelferin Ziff. 2. Bis zur erstinstanzlichen Antragstellung am 28.06.2016 sind somit 25 Monatszahlungen in Höhe erstinstanzlich beantragter 4.020,75 € bezahlt worden. Zinsen aus dieser Summe laufen seit dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage, mithin seit 26.02.2016 (vgl. Zustellungsurkunde, Bl. 6+1 d.A.). Bis zur Antragstellung in der Berufungsinstanz im November 2016 sind weitere 5 Monate verstrichen, daher sind 804,15 € hinzugekommen, weshalb letztlich ein Zahlungsantrag in Höhe von 4.824,90 € geltend gemacht wird. Aus den seither fällig gewordenen Monatsbeträgen werden jeweils Zinsen verlangt, zuletzt für die Monatsrate November 2016 seit 05.11.2016. Entsprechend wurde der Anfangszeitpunkt für den Feststellungsantrag „nach hinten verschoben“. Der Feststellungsantrag schließt in zeitlicher Hinsicht nahtlos an den Zahlungsantrag an und umfasst alle künftigen Beträge, vom Zeitpunkt der Antragstellung in der Berufungsinstanz ausgehend mithin alle Beträge ab Dezember 2016. Weitergehende Anträge hat der Berufungskläger in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. 2. Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger kann von der Beklagten weder Zahlung bisher fällig gewordener Monatsbeträge aus der Berufsunfähigkeitsrente des Streithelfers Ziff. 1 verlangen noch stehen ihm Rentenzahlungen aus diesem Versicherungsvertrag künftig zu. a) Der Kläger ist nicht im Besitz eines gegenüber dem Pfändungspfandrecht der Streithelferin Ziff. 2 vorrangigen Pfändungspfandrechts, so dass er Zahlung der Versicherungssumme an sich gemäß §§ 803, 804, 835 Abs. 1, 836 Abs. 1 ZPO i.V.m. §§ 172 Abs. 1, 150 Abs. 1 VVG, i.V.m. dem Versicherungsvertrag vom 27.08.2002, Versicherungs-Nr. 304 439 657 nicht verlangen kann. Bei mehrfacher Pfändung derselben Forderung kommt es für die Erlösverteilung grundsätzlich auf den Rang des jeweiligen Pfändungspfandrechtes an, § 804 Abs. 3 ZPO. Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt gemäß §§ 835 Abs. 1, 836 ZPO zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen, insbesondere dazu, die Forderung im eigenen Namen einzuziehen und hierauf geleistete Zahlungen des Drittschuldners mit Erfüllungswirkung anzunehmen (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., 2016, § 836 Rn. 4; BGH, Urteil vom 27.04.1978, VII ZR 219/77, MDR 1978, 743; BGHZ 82, 28-34). Bei der Forderungspfändung reicht allerdings das eigene Einziehungsrecht eines Vollstreckungsgläubigers aufgrund eines zu seinen Gunsten wirksamen ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nur soweit, als ihm nicht das Einziehungsrecht eines vorrangigen Vollstreckungsgläubigers vorgeht. Eine Zahlung, die ein Drittschuldner an einen nachrangigen Pfändungspfandgläubiger erbringt, bewirkt keine Erfüllung und befreit den Drittschuldner nicht von seiner aus der gepfändeten Forderung resultierenden Zahlungspflicht (BGH, Urteil vom 08.10.1981, VII ZR 319/80, Rn. 14, zitiert nach juris, BGHZ 82, 28-34). Vielmehr kann ein Drittschuldner die einem anderen Gläubiger vorrangig zur Einziehung überwiesene Forderung nur noch an diesen schuldbefreiend erfüllen (Zöller/Stöber, a.a.O., § 836 Rn. 6 und 3). Hätte die Pfändung des Klägers mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S. vom 17.08.2007, Az.: … (K 2 ), zugestellt an die Beklagte am 07.09.2007, zur Entstehung eines Pfändungspfandrechtes geführt, so ginge dieses aufgrund der zeitlichen Abfolge dem später entstandenen Pfändungspfandrecht der Streithelferin Ziff. 2 vor. Die Zahlungen der Beklagten an letztere hätten dann nicht zur Erfüllung der Forderung gem. § 362 BGB geführt und der Kläger könnte erneut Erfüllung, d.h. Zahlung von der Beklagten verlangen. aa) Die Pfändung der Berufsunfähigkeitsversicherung des Streithelfers Ziff. 1 ist nicht wegen mangelnder Bestimmtheit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts S. vom 17.8.2007 unwirksam. Nach ständiger Rechtsprechung (BGHZ 93, 82-87, m.w.N.) muss ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aus Gründen der Rechts- und Verkehrssicherheit die pfändende Forderung so bestimmt bezeichnen, dass bei verständiger Auslegung des Beschlusses unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll. Der Bestimmtheit bedarf es nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern ebenso für andere Personen, insbesondere für weitere Gläubiger, die möglicherweise pfänden wollen. Auch für diese muss aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss selbst erkennbar sein, welche Forderung gepfändet worden ist, ohne dass sie auf die Möglichkeit verwiesen werden können, hierzu notwendige Angaben aus anderen Unterlagen oder sonstigen Umständen außerhalb des Pfändungsbeschlusses zu ergänzen. Im Hinblick auf die geforderte Bestimmtheit muss die gepfändete Forderung ihrer Identität nach von anderen unterscheidbar sein, hierzu muss der Rechtsgrund der gepfändeten Forderung bzw. das Rechtsverhältnis, aus dem sie hergeleitet wird, wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben sein (Zöller/Stöber, a.a.O., § 829 Rn. 8). Diesen Anforderungen genügt der zugunsten des Klägers erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.8.2007 (Anlage K 2). Ausweislich des Wortlauts des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind dort „Ansprüche des Schuldners gegen Lebensversicherungen, A. AG, …. aus Versicherungsvertrag … gepfändet“ (Anl. K 2). Zwar enthält dieser Pfändungs- und Überweisungsbeschluss keine Nennung der einzelnen Versicherungs-Nr. wie derjenige der Streithelferin Ziff. 2 und auch keine Spezifizierung danach, um was für eine Versicherung es sich inhaltlich handelt. Sofern der Formulierung nach jedoch sämtliche Ansprüche des Schuldners gegen die genannte Drittschuldnerin erfasst sind, ist dadurch eine hinreichende Bestimmtheit gewährleistet. Übermäßige Anforderungen an die inhaltliche Bezeichnung der Forderung, die gepfändet werden soll, dürfen nicht gestellt werden, da der Gläubiger in der Regel die Verhältnisse des Schuldners nur oberflächlich kennen kann (Zöller/Stöber, a.a.O. § 829 Rn. 9). Ungenauigkeiten bei der Bezeichnung der Forderung sind deshalb so lange unschädlich, als sie nicht Anlass zu Zweifeln geben, welche Forderung von der Pfändung umfasst sein soll. Ungenügend sind zwar völlig offen gehaltene Bezeichnungen, wie z.B. „Forderungen aus jedem Rechtsgrund“ oder „... und aus jedem sonstigen Rechtsgrund“, da sie keinerlei Kennzeichnungskraft mehr aufweisen. Sämtliche zwischen dem Drittschuldner und einer bestimmt bezeichneten Versicherungsgesellschaft bestehende Forderungen aus Versicherungsvertrag zu pfänden, wie im vorliegenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugunsten des Klägers, ist jedoch ausreichend, insbesondere dann, wenn bei der genannten Drittschuldnerin, wie hier, nur ein einziger Vertrag besteht. Die Beklagte rügt darüber hinaus, es sei eine Forderung aus einem Lebensversicherungsvertrag gepfändet worden, die es gar nicht gebe. Die bei der Beklagten bestehende Versicherung sei keine Lebensversicherung sondern eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gehe daher ins Leere. Zwar erfolgt die Pfändung und Überweisung im Beschluss des Amtsgerichts S. vom 17.8.2007 unter der Bezeichnung „Lebensversicherungen“. Dieser als unterstrichene Gliederungsüberschrift in dem Beschluss enthaltene Begriff bezeichnet insoweit nicht den Drittschuldner, sondern den Vertrag, aus dem die Forderung gegen die Drittschuldnerin hergeleitet wird. Dies ergibt sich aus einer Zusammenschau der beiden unterstrichenen Überschriften: „Bausparvertrag“ und „Lebensversicherung“ im Beschluss vom 17.8.2007. Hier werden verschiedene Vertragstypen inhaltlich aufgelistet, aus denen sich die zu pfändenden Forderungen ergeben. Tatsächlich hat der Schuldner bei der Beklagten allerdings eine Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen. Es handelt sich um die einzige Versicherung des Schuldners bei der Beklagten. Damit war trotz der Falschbezeichnung eine Zuordnung der Pfändung und Überweisung zum Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag für alle unzweifelhaft möglich. Dem Kläger war eine nähere Bestimmung zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich. Der Beschluss des Amtsgerichts S. ist hinreichend bestimmt. Auf die Spartentheorie des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5.1.1990 - IV ZR 13/90 juris Rn.23) kommt es insoweit nicht an. Die vom Inhalt des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfassten Forderungen sind durch Auslegung nach vollstreckungsrechtlichen Anforderungen zu ermitteln. bb) Die Pfändung vom 17.8.2007 ist unter Verstoß gegen § 850b ZPO erfolgt. aaa) Bei der gepfändeten Forderung des Streithelfers Ziff. 1 gegen die Beklagte auf Auszahlung einer privaten Berufsunfähigkeitsrente handelt es sich um eine unpfändbare Forderung, die in den Anwendungsbereich des § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO fällt. Derartige Berufsunfähigkeitsrenten, auch wenn sie auf vertraglicher Grundlage gewährt werden, unterliegen grundsätzlich der Unpfändbarkeit gem. § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 3.12.2009, Az: IX ZR 189/08; BeckOK ZPO/ Riedel, 23. Edition, Stand:1.12.2016 § 850b Rn.17; Zöller/ Stöber, ZPO, 31. Auflage, 2016 § 850b Rn.2; Becker in: Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage,2016, § 850b Rn.13). Hierbei gilt der Pfändungsschutz auch schon vor Eintritt des Versicherungsfalles (OLG Jena VersR 2000,1005). Die Pfändung kann aber gem. § 850b Abs. 2 ZPO nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften ausnahmsweise zugelassen werden. Diese Anordnung ist konstitutiv (BGH Urteil vom 31.10.1969 V ZR 138/66; Smid in: Münchner Kommentar zur ZPO, 5. Auflage,2016, § 850b Rn. 1) und muss im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom Vollstreckungsgericht ausgesprochen werden. Dazu muss der Beschluss die Billigkeitsprüfung, die grds. nach Gewährung rechtlichen Gehörs zu erfolgen hat, nachvollziehbar ausweisen (BeckOK ZPO/Riedel, §850b Rn. 5-7). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 17.8.2007 enthält keine Anordnung der Billigkeitspfändung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO. Aus dem Schweigen dieses Beschlusses zu den Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO kann nicht gefolgert werden, dass die bedingte Pfändbarkeit im vorliegenden Fall quasi inzident dadurch festgestellt und bejaht worden sein könnte, dass die Pfändung eines ansonsten unpfändbaren Anspruchs ausgesprochen wurde. Die Billigkeitsentscheidung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO ist konstitutiv. Solange eine stattgebende Entscheidung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO nicht ausdrücklich ergangen ist, sind die von § 850b Abs. 1 ZPO erfassten Bezüge in voller Höhe unpfändbar (BGH, Urteil vom 31.10.1969, V ZR 138/66; Smid in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O. § 850b Rn. 1). Da die Billigkeitsprüfung im Pfändungsbeschluss nachvollziehbar ausgewiesen, dieser damit ausdrücklich im Hinblick auf § 850b Abs. 2 ZPO begründet sein muss und es im vorliegenden Fall beim Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts S. vom 17.08.2007 an derartigen Feststellungen fehlt, liegt ein Verstoß gegen die Unpfändbarkeitsvorschrift des § 850b ZPO vor. bbb) Bei § 850b ZPO handelt es sich um eine wesentliche, die Vermögensinteressen sowohl des Schuldners als auch nachfolgender Gläubiger berührende Norm. Die Vorschrift soll zunächst dem Schuldner den Lebensunterhalt und damit seine Existenzgrundlage in der Zwangsvollstreckung sichern (§850b Abs. 1 ZPO; Smid in: Münchner Kommentar zur ZPO, a.a.O. § 850b Rn. 1; BGH, Urteil vom 3.12.2009 - IX ZR 189/08). Lediglich dann, wenn im Einzelfall berechtigte und höher zu bewertende Interessen des Gläubigers bestehen, soll ausnahmsweise eine Pfändung möglich werden (§ 850b Abs. 2 ZPO). Die unter Gesichtspunkten der Billigkeit mögliche Pfändung gem. § 850b Abs.2 ZPO dient damit auch den Interessen des Gläubigers (Zöller/Stöber, § 850b Rn. 1; BGHZ 53, 41; BGH, Urteil vom 3.12.2009, a.a.O.). (1) Die von der Berufungsbegründung vorgenommene teleologische Reduktion des § 850b ZPO ist nicht zulässig. Zwar sind Gesichtspunkte der Existenzsicherung des Schuldners für die Unpfändbarkeit relevant, dagegen sind aber nach Abs. 2 die berechtigten Interessen des Gläubigers abzuwägen (Smid in: Münchner Kommentar zur ZPO, a.a.O. § 850b, Rn. 1). Ein einseitiger Verzicht des Schuldners auf eine nicht nur seine Interessen schützende Norm kommt nicht in Betracht. Aus dem Umstand, dass sich der Streithelfer Ziff. 1 ausweislich der Begründung des Beschlusses des Amtsgerichts S. vom 02.05.2014 im dortigen Zwangsvollstreckungsverfahren mit der Pfändung seiner Berufsunfähigkeitsrente ausdrücklich einverstanden erklärt hat, kann der Kläger für sich daher aus zwei Gründen nichts herleiten: Zum Einen stellt § 850b ZPO selbst für den Schuldner eine zwingende, auch für ihn unverzichtbare Regelung dar, weil der Schuldner diese Forderungen weder abtreten noch verpfänden und also auch rechtsgeschäftlich nicht zur Haftungsgrundlage für seine Schulden machen kann (Becker in: Musielak/Voith, a.a.O. § 850 Rn. 1 und § 850c Rn. 13). Zum Anderen setzt die Prüfung der Voraussetzungen des § 850b Abs. 2 ZPO eine umfassende Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls voraus. Hierbei ist insbesondere die Art des beizutreibenden Anspruchs, die Höhe der zu pfändenden Bezüge wie auch die Zweckbestimmung des zu pfändenden Anspruchs, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gläubigers und insbesondere die Frage, in welchem Maß er auf die Beitreibung seiner Forderung angewiesen ist, sowie zuletzt auch deren Höhe von Bedeutung (Zöller/Stöber, a.a.O. § 850b Rn.15; BGH, Beschluss vom 19.3.2004, Az: IXa ZB 57/03). Daraus wird deutlich, dass es sich bei der Billigkeitsprüfung, die nach umfassender Gesamtabwägung aller relevanten Gesichtspunkte im Rahmen eines gewissen tatrichterlichen Spielraums zu erfolgen hat, nur um eine auf den Einzelfall beschränkte Aussage handeln kann. Deshalb kann das Ergebnis, welches das Amtsgericht S. im Beschluss vom 02.05.2014 im Rahmen der Zwangsvollstreckung der Ehefrau des Schuldners zu deren Gunsten gefunden hat, bereits im Ansatzpunkt nicht auf eine für den hiesigen Kläger mit ganz anderen Gesichtspunkten durchzuführende Billigkeitsprüfung durchschlagen bzw. eine solche ersetzen. Die Billigkeitsprüfung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO ist individuell und kann nicht allgemein wirken bzw. objektiv-allgemeingültig die Pfändbarkeit einer Forderung feststellen. Der Hinweis der Berufungsbegründung, der vom Amtsgericht S. angelegte Maßstab bzw. die dort zugrunde gelegten Gesichtspunkte müssten auch auf den Kläger als Vollstreckungsgläubiger durchschlagen, ist deshalb nicht haltbar. Insgesamt kann der Kläger daraus, dass in dem späteren Zwangsvollstreckungsverfahren der Streithelferin Ziff. 2 eine Billigkeitsprüfung gem. § 805b Abs. 2 ZPO stattgefunden hat und die Billigkeit dort bejaht und damit die Pfändung der Berufsunfähigkeitsrente für zulässig erklärt worden war, für sich nichts ableiten. (2) Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung Umstände vorträgt, die im Rahmen einer Billigkeitsprüfung im Falle der von ihm betriebenen Zwangsvollstreckung relevant sein könnten (Rechtsnatur und Entstehungszusammenhang der titulierten Forderung als angeblich „deliktsähnlichem“ Schadensersatzanspruch; Umfang und Dauer sowie insbesondere Erfolglosigkeit bisher veranlasster Zwangsvollstreckungsversuche des Klägers; Lebenszuschnitt und angeblich fehlendes Angewiesensein des Streithelfers Ziff. 1 auf die streitgegenständliche Berufsunfähigkeitsrente), so führt dies im vorliegenden Erkenntnisverfahren nicht weiter. Die Billigkeitsentscheidung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO hat das zuständige Vollstreckungsgericht im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens zu treffen. Sofern eine derartige Entscheidung dort nicht herbeigeführt ist, bewirkt auch eine möglicherweise „materiell-inhaltlich“ aus Sicht des erkennenden Gerichts jetzt vorliegende Billigkeit nicht, dass im vorliegenden Rechtsstreit von einer Pfändbarkeit der Berufsunfähigkeitsrente zugunsten des Klägers und damit von einem erstrangigen Pfändungspfandrecht zu seinen Gunsten auszugehen sein würde. Vielmehr müsste der Kläger diese Entscheidung im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens herbeiführen. Über eine etwaige Billigkeit der Pfändung zugunsten des Klägers kann im vorliegenden (Erkenntnis-) Verfahren nicht entschieden werden. Im Übrigen würde auch dort eine erst jetzt und damit nachträglich festgestellte Billigkeit der Pfändung zugunsten des Klägers lediglich ex nunc wirken. Die Heilung von fehlenden Verfahrensvoraussetzungen für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts mit rückwirkender Kraft würde die Interessen konkurrierender Gläubiger in unzumutbarer Art und Weise verletzen. Gesetzwidrig vorgehende Gläubiger dürfen sich auf diese Weise keinen Vorteil verschaffen. Die Heilung fehlerhafter Vollstreckungssakte ex tunc wird daher ganz überwiegend abgelehnt: Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, a.a.O. § 31 Rn. 45 und § 50 Rn. 64; Schuschke/Walker, a.a.O. vor §§ 803, 804 Rn. 16 und 17). (3) Auch der Hinweis der Berufungsbegründung, eine Billigkeitsprüfung zugunsten des Klägers habe im Jahr des Erlasses des von ihm zuerst beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bereits deshalb noch gar nicht stattfinden können, da bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung mit Rentenbezug notwendigerweise der Abschluss des Versicherungsvertrags und damit die Begründung des Anspruchs sowie der Rentenbezug zeitlich auseinanderfielen und sich die Pfändung eines solchen Anspruchs daher immer über einen längeren Zeitraum erstrecke, hilft nicht weiter. Die Berufung meint, der pfändende Gläubiger könne denknotwendig zu einer etwaigen Billigkeit erst vortragen, wenn er vom Rentenbezug erfahre, oder dieser überhaupt erst beginne und müsse daher seinen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nachträglich ergänzen können und diese mögliche Ergänzung müsse dann auch zurückwirken auf das Datum des Erlasses. Es kann dahinstehen, ob der Kläger mit einem entsprechenden Antrag im Vollstreckungsverfahren, wie ihn die Streithelferin Ziff. 2 - ebenfalls nachträglich - mit Erfolg anbrachte, Erfolg haben würde. Bislang jedenfalls hat er einen solchen Antrag gerade nicht gestellt. Mit dem Versuch, einen neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss - dieses Mal mit dem Antrag gem. § 850b ZPO - zu erwirken, hatte er jedenfalls ausweislich des rechtskräftigen Beschlusses des Landgerichts S. vom 6.12.2016 (Az.: …, Bl. 113ff d.A.) keinen Erfolg. Im Übrigen ist daran, dass eine rückwirkende Heilung von Entstehungsfehlern des Pfändungspfandrechts auch für diesen Fall nicht in Betracht kommt, festzuhalten. Dies stellt den Gläubiger, der eine Berufsunfähigkeitsrente pfändet, im Vergleich zu anderen Gläubigern desselben Schuldners auch nicht schlechter. Jeder Gläubiger steht bei der Pfändung einer solchen Forderung vor demselben Problem. Jedem Gläubiger ist es unbenommen, im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens durch entsprechenden Antrag auch nachträglich die Billigkeitsprüfung gemäß § 850b Abs. 2 ZPO zu veranlassen. Wenn seine Vollstreckungsmaßnahme dann ihren Rang aus dem Zeitpunkt der Vornahme dieser Billigkeitsentscheidung erhält, so konkurriert der Gläubiger damit in gleicher Weise mit anderen pfändenden Gläubigern, wie er dies stets bei der Beantragung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen tut. Es ergibt sich daraus keine andere Situation als diejenige, die bei der Pfändung von Vermögensgegenständen des Schuldners stets besteht, insbesondere dann, wenn dieselben Vermögensgegenstände dem Pfandrechtszugriff unterworfen sind und der Erlös nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht. cc) Welche Rechtsfolge der Verstoß gegen § 850b ZPO für den vorliegenden Fall hat, wird von den verschiedenen zur Entstehung des Pfändungspfandrecht vertretenen Theorien unterschiedlich beantwortet. Zur Rechtsnatur und damit im Zusammenhang stehend zu den Voraussetzungen, unter welchen ein Pfändungspfandrecht entsteht, gibt es verschiedene, von unterschiedlichen rechtsdogmatischen Standpunkten ausgehende Theorien. Wenn, wie im vorliegenden Fall, mehrere Gläubiger dieselbe Forderung gepfändet haben und den Erlös jeweils vollständig für sich beanspruchen, kommt es streitentscheidend darauf an, welcher Pfandrechtstheorie gefolgt wird. Der Entstehungszeitpunkt der konkurrierenden Pfändungspfandrechte kann nämlich, je nachdem welcher Pfandrechtstheorie man folgt, unterschiedlich sein wegen der unterschiedlich beurteilten Relevanz verfahrensrechtlicher und/oder materiell-rechtlicher Mängel bei der Pfandrechtsentstehung (Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 804 Rn. 10 und 15 ff.; Fleck in: Beck’scher Online-Kommentar ZPO Vorwerk/Wolf, 23. Edition, Stand: 01.12.2016, § 804 Rn. 5; Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, Zwangsvollstreckung, 12. Aufl. 2010, § 50 Rn. 53 und 55; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Auflage 2014, § 13, Rn.389). (1) Privatrechtliche Theorie: Auf der Basis einer nicht hoheitlichen Einordnung der Zwangsvollstreckung sah die heute kaum noch vertretene privatrechtliche Theorie (vgl. zu den Vertretern dieses Standpunkts die Nachweise in: Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, a.a.O., § 50 Rn. 47) im Pfändungspfandrecht eine dritte Art des bürgerlich-rechtlichen Pfandrechts neben vertraglichem und gesetzlichem Pfandrecht. Entstehung und Wirkung dieses Pfandrechts richteten sich nach dem bürgerlichen Recht (§§ 1204 ff. BGB), lediglich ergänzt durch einige besondere Verfahrensvoraussetzungen. Diese Theorie ging davon aus, dass das Pfändungspfandrecht und nicht die Verstrickung das Fundament des gesamten Vollstreckungsvorgangs sei. Andererseits habe auch das Verfahrensrecht Bedeutung für das materiell-rechtliche Pfandrecht insofern, als alle wesentlichen Verfahrensfehler auf den Bestand des Pfändungspfandrechts als des zentralen Ergebnisses des Vollstreckungsverfahrens Rückwirkung haben sollten. Die Entstehung des Pfändungspfandrechts war nach dieser Theorie davon abhängig, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen dafür erfüllt waren. Nach dieser Theorie würde ein Pfändungspfandrecht gemäß §§ 1273, 1274 Abs. 2, 400 BGB i.V.m. § 850b ZPO an einer unpfändbaren und damit nicht übertragbaren Forderung nicht entstehen. Die reine privatrechtliche Theorie stammt aus einer Zeit, in der die Zwangsvollstreckung noch als rein privat-rechtlicher Vorgang verstanden wurde, der lediglich durch staatliche Organe ausgeführt wurde. Als Argument wurden u.a. die §§ 753, 754 ZPO herangezogen. Heute besteht allerdings Einigkeit, dass die Zwangsvollstreckung entgegen dem Wortlaut dieser Vorschriften nicht privat-rechtlich im Auftrag des Gläubigers durchgeführt wird, sondern als hoheitlich-staatliches Verfahren. Zwischen Vollstreckungsgläubiger und Vollstreckungsorgan bestehen ihrer Rechtsnatur nach öffentlich-rechtliche Beziehungen. Aus diesem Grund wird die privat-rechtliche Theorie von der herrschenden Meinung abgelehnt und daher auch im Folgenden nicht berücksichtigt (Brox/Walker, a.a.O. § 13 Rn. 380; Walker in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Kommentar zum 8. Buch der ZPO, Band 1, 3. Aufl. 2002, vor §§ 803, 804 Rn. 12; Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, a.a.O., § 50 Rn. 48; Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O. § 804 Rn. 4). (2) Öffentlich-rechtliche Theorie: Aus dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Zwangsvollstreckung, innerhalb derer ein privat-rechtliches Pfandrecht ein Fremdkörper wäre, schließen die Vertreter dieser Theorie auf eine prozessuale, öffentlich-rechtliche Natur des Pfändungspfandrechts, das mit dem Pfandrecht gem. §§ 1204 ff. BGB nichts zu tun habe (so z.B.: Zöller/Stöber, a.a.O., § 804 Rn. 2 und 3; Hüßtege in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 804 Rn. 4; Münzberg in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage 2002, § 804 Rn. 7 ff. und 16 ff.). Nach dieser Theorie entsteht das Pfändungspfandrecht, das unlösbar mit der Verstrickung verknüpft ist, mit jeder wirksamen Pfändung ohne Rücksicht auf das materielle Recht. Als prozessuales Verwertungsrecht ist es nach dieser Ansicht insbesondere unabhängig vom Bestand des vollstreckbaren materiell-rechtlichen Anspruchs (es ist nicht akzessorisch) sowie vom Eigentum des Schuldners an der gepfändeten Sache. Nach dieser Theorie hat das Pfändungspfandrecht keine Relevanz für die materiell-rechtliche Güterzuordnung am Erlös. Als nur prozessuales Befriedigungsrecht ist es zwar die Grundlage für die weitere Verwertung zwecks Befriedigung des Gläubigers, bildet jedoch keine Rechtsgrundlage dafür, dass der Vollstreckungsgläubiger den Erlös auch endgültig behalten, sondern nur dafür, dass es ihn erhalten darf (eine Minderheit der Anhänger dieser Theorie will dessen Wirkungen weiter ausdehnen und im Pfändungspfandrecht auch eine Rechtsgrundlage dafür sehen, dass der Gläubiger den ihm ausgezahlten Erlös auch im Verhältnis zum nicht schuldenden Eigentümer einer gepfändeten Sache endgültig behalten darf, eine Fragestellung, die allerdings hier nicht entscheidungsrelevant wird: vgl. die Nachweise in BGH, Urteil vom 2.7.1992 - IX ZR 275/91 juris Rn. 25). Nach dieser Theorie ist das Entstehen des Pfändungspfandrechts allein von den formalen Kriterien des Vollstreckungsrechts und nicht von materiell-rechtlichen Gegebenheiten bestimmt. Es besteht vielmehr, wenn und solange wie die es begründende Verstrickung wirksam ist. Zwar kann eine Verstrickung beim Vorliegen besonders schwerwiegender, offenkundiger Fehler nichtig sein (Gaul/Schilken/Becker - Eberhard, a.a.O. § 31 Rn. 41). Hiervon ist im vorliegenden Fall jedoch nicht auszugehen. Von Nichtigkeit wäre beispielsweise beim gänzlichen Fehlen eines vollstreckungsfähigen Titels, beim Erlass einer Pfändungsmaßnahme durch ein sachliches oder funktionell unzuständiges Vollstreckungsorgan oder auch dann auszugehen, wenn die Person, gegen die vollstreckt wird, der deutschen Gerichtsbarkeit nicht unterliegt oder wenn es unterlassen wurde, eine Sachpfändung nach außen hin kenntlich zu machen oder auch dann, wenn der Vollstreckungsgegenstand, also die angebliche Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner, gar nicht existiert. Ein derartiger Mangel liegt hier jedoch nicht vor. Da auch eine Pfändung, die wegen etwaiger Verfahrensmängel angreifbar ist, jedenfalls solange wirksam ist, als sie nicht erfolgreich angefochten wurde, wäre nach dieser Theorie im vorliegenden Fall ein Pfändungspfandrecht entstanden. Unstreitig wurde die Pfändungsmaßnahme des Klägers aus dem Jahr 2007 nie angefochten, so dass die dadurch bewirkte Verstrickung und mit ihr das Pfändungspfandrecht nach wie vor wirksam besteht. Der öffentlich-rechtlichen Theorie ist entgegenzuhalten, dass sie schon dem Wortlaut des § 804 Abs. 2 ZPO nicht gerecht wird, der ausdrücklich auf das bürgerlich-rechtliche Pfandrecht verweist. Da es nicht unüblich ist, dass durch öffentlich-rechtliche Akte Privatrechte begründet werden (etwa durch Urteile), besteht für die Konstruktion eines der Rechtsordnung im Übrigen fremden „öffentlichen Rechtes zugunsten Privater“ keine Notwendigkeit (Schuschke/Walker a.a.O. vor §§ 803, 804 Rn. 11). (3) Gemischt privat-öffentlich-rechtliche Theorie: Diese Theorie verfolgt einen zwischen den bereits genannten Theorien vermittelnden Ansatz, wobei in den Einzelheiten teilweise erhebliche Abweichungen bestehen (vgl. im Überblick die Nachweise bei Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, a.a.O. § 50 Rn. 50, insbesondere Fußnote 98; BGH, Urteil vom 2.7.1992 - IX ZR 274/91 juris Rn. 32). Im Ausgangspunkt wird nach dieser Theorie das als dritte Art eines privat-rechtlichen Pfandrechts eingeordnete Pfändungspfandrecht von der öffentlich-rechtlichen Verstrickung getrennt. Während die Verstrickung lediglich eine wirksame Beschlagnahme voraussetzt, soll das Entstehen des Pfandrechts nach dieser Theorie zwar von einer solchen Verstrickung (wegen § 804 Abs. 1 ZPO) abhängen, darüber hinaus müssen aber noch zusätzliche, weitere Voraussetzungen, sowohl materiell-rechtlicher als auch verfahrensrechtlicher Art gegeben sein. Nach dieser Theorie rechtfertigt das materiell-rechtlich eingeordnete Pfändungspfandrecht nicht nur den prozessualen Zugriff des Gläubigers auf den Pfandgegenstand und später auf den Erlös, vielmehr begründet es darüber hinaus den Rechtsgrund für die materiell-rechtliche Güterzuordnung, mithin das Behaltendürfen des Erlöses (Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 804 Rn. 7, 10; Brox/Walker, a.a.O., § 13 Rn. 388). Soweit die Pfändung kein Pfandrecht begründet, fehlt es an dieser materiell-rechtlichen Güterzuordnung (Gaul/Schilken/Becker - Eberhard, a.a.O.,§ 50, Rn.52). Zur Entstehung des Pfandrechts ist zunächst eine wirksame, d.h. nicht nichtige Verstrickung erforderlich. Darüber hinaus müssen die materiell-rechtlichen Mindesterfordernisse gem. §§ 1204 ff. BGB erfüllt sein, d.h. die Forderung des Gläubigers muss bestehen und der Pfandgegenstand bzw. die gepfändete Forderung muss zum Schuldnervermögen gehören. Dazuhin müssen die wesentlichen Vollstreckungsvoraussetzungen des Prozessrechts vorliegen, selbst wenn ihr Fehlen nicht zur Unwirksamkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der Pfändung führen würde. Lediglich die Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften ist demnach für die Entstehung eines Pfändungspfandrechts unschädlich (Schuschke/Walker, a.a.O. vor §§ 803, 804 Rn. 14; Gruber in: Münchner Kommentar zur ZPO, a.a.O:, § 804 Rn. 15, 16). Der Anwendungsbereich der materiell-rechtlichen Pfandrechtsentstehungsvoraussetzungen gemäß §§ 1204 ff. BGB ist jedoch auch innerhalb der gemischt privat-öffentlich-rechtlichen Theorie verschieden. Zunächst wird überwiegend angenommen, dass das Pfändungspfandrecht vom Bestehen der titulierten Forderung abhängig ist (Akzessorietät; Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, a.a.O., § 50 Rn. 50; Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 804 Rn. 17; Schuschke/Walker, a.a.O. vor §§ 803, 804 Rn. 14). Die Akzessorietät des Pfändungspfandrechts zur Forderung unterliegt hierbei allerdings gewissen Einschränkungen. Ist die Forderung, obwohl sie materiell-rechtlich gar nicht besteht, in einem rechtskräftigen Titel gerichtlich festgestellt, so ist der Titel auch Grundlage des Pfandrechts. Wegen der Rechtskraft kann der titulierte Anspruch grundsätzlich nicht mehr bestritten werden, so dass, auch ungeachtet einer etwaigen Unrichtigkeit dieses Titels, ein Pfändungspfandrecht entstehen kann (Schuschke/Walker, a.a.O. vor §§ 803, 804 Rn. 14; Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 804 Rn. 17 m.w.N.). Auf die Frage, ob im vorliegenden Fall der im Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts M. vom 18.05.2007 titulierte Zahlungsanspruch des Klägers besteht, was die Beklagte bestreitet, kommt es mithin nicht an. Allerdings fehlt es an einer weiteren Voraussetzung des materiellen Rechts für die Pfandrechtsentstehung: Nach §§ 1204, 1274 Abs. 2 BGB kann ein Pfandrecht an einem Recht nicht bestellt werden, das nicht übertragbar ist. Gemäß § 400 BGB kann eine Forderung nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist. Sind Forderungen in bestimmter Höhe pfändbar, ist der pfändbare Teil abtretbar (BGH, Urteil vom 19.5.2009, IX ZR 37/06 juris Rn. 9). Die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist gemäß § 850b Abs. 1 ZPO grundsätzlich unpfändbar. Pfändbar werden solche Bezüge nach § 850b Abs. 2 ZPO erst dann, wenn das Vollstreckungsgericht die erforderliche Billigkeitsentscheidung, die konstitutiv ist, getroffen hat. Aufgrund der konstitutiven Wirkung kommt es nicht darauf an, wie das Vollstreckungsgericht hätte entscheiden müssen, sondern ob und wann es entschieden hat. Somit ist nach der gemischt privatrechtlich-öffentlich-rechtlichen Theorie ein Pfändungspfandrecht wegen des Fehlens einer wesentlichen, materiell-rechtlichen Entstehungsvoraussetzung nicht entstanden. Hinzu kommt, dass die Vertreter dieser Theorie unabhängig davon, welche materiell-rechtlichen Mindesterfordernisse zu der Pfandrechtsentstehung vorausgesetzt werden, auch die Einhaltung wesentlicher Verfahrensvorschriften für erforderlich halten. Darüber, in welchem Umfang die Verletzung von Verfahrensvorschriften jenseits solcher Regelungen, die bereits die wirksame Verstrickung hindern, einer Pfandrechtsbegründung entgegenstehen sollen, herrscht auch innerhalb der gemischt privat- und öffentlich-rechtlichen Theorie zwar keine Einigkeit. Im Ausgangspunkt allerdings übereinstimmend wird davon ausgegangen, dass die Verletzung sog. „bloßer Ordnungsvorschriften“ die Entstehung des Pfändungspfandrechts nicht hindert (Schuschke/Walker a.a.O., vor §§ 803, 804 Rn. 14; Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, a.a.O. § 50 Rn. 62 und 63; Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 804 Rn. 16). Zu diesen sog. „Ordnungsvorschriften“, deren Verletzung unerheblich ist, gehören jedenfalls die Soll- und Kannbestimmungen, wie z.B. §§ 730, 733, 777, 812, 813 ZPO. Weiter soll darüber hinaus zu den Ordnungsvorschriften beispielsweise das Verbot der Überpfändung gemäß § 803 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie diejenigen Regelungen über die Modalitäten der Pfändung gehören, die keinen vermögensschützenden Inhalt haben (wie beispielsweise §§ 759, 761, 762, 763, 813 ZPO - Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, a.a.O., § 31 Rn. 50, 51 und § 50 Rn. 63; Gruber in: Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O., § 804 Rn. 16). Zu den wesentlichen Verfahrensvorschriften, deren Verletzung die Entstehung eines Pfändungspfandrechts hindert, gehören hingegen solche Vorschriften, die vermögensschützende Funktion haben, die also die Vermögensinteressen des Schuldners und der nachfolgenden Gläubiger berühren. Gerade wegen der stets implizierten Rangfrage sind es die Interessen dieser konkurrierenden Gläubiger, die maßgeblich für ein Durchschlagen des Verstoßes gegen § 850b ZPO auf die Pfandrechtsentstehung sprechen (so insbesondere Gaul/Schilken/Becker-Eberhardt, a.a.O., § 50 Rn. 62). § 850b ZPO ist, wie oben bereits ausgeführt, keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine wesentliche, den Schuldner schützende und einen billigen Ausgleich mit den Interessen des Gläubigers im Einzelfall gewährleistende Norm. So kommt man einerseits gem. §§ 804 Abs. 2 ZPO i.V.m. §§ 1247, 400 BGB über die materiellen Voraussetzungen zu einer Maßgeblichkeit der Unpfändbarkeitsbestimmung des § 850b ZPO für die Pfandrechtsentstehung, andererseits führt deren Qualifikation als wesentliche Verfahrensvorschrift zu demselben Ergebnis, wonach ein Pfandrecht nach der gemischten Theorie dann nicht entsteht, wenn die Pfändung gegen ein Pfändungsverbot, das eine wesentliche Verfahrensvorschrift ist, verstößt. Die gemischte Theorie wird von der herrschenden Meinung in der Literatur vertreten (Überblick in: BGH, Urteil vom 2.7.1992 - IX ZR 274/91 juris Rn.32; Brox/Walker, a.a.O § 13 Rn. 393; Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, a.a.O. § 804 Rn. 7;Schuschke/Walker a.a.O. vor §§ 803, 804 Rn. 13). Auch der Bundesgerichtshof wendet sie in der Sache an, ohne sich bislang aber ausdrücklich zu ihren Gunsten ausgesprochen zu haben (ausdrücklich offengelassen in: BGH, Urteil vom 2.7.1992 - IX ZR 274/91 juris Rn. 43; BGHZ 20, 88, 101; 23, 293, 299; mit Tendenz zur gemischten Theorie wohl BGH, Urteil vom 5.7.1971 II ZR 176/68 juris Rn.25). Sie wird der Verweisung des § 804 Abs. 2 ZPO am besten gerecht. Deshalb ist mit der herrschenden Meinung in der Literatur dieser gemischten Theorie zu folgen. Die Pfändung vom 17.8.2007 hat damit nicht zur Entstehung eines Pfändungspfandrechts zugunsten des Klägers geführt. Die Beklagte hat schuldbefreiend die Rentenbeträge an die Streithelferin Ziff. 2 bezahlt. Damit ist die Forderung aus der Berufsunfähigkeitsversicherung auch gegenüber dem Kläger erloschen. Die Berufung ist unbegründet. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zuzulassen. Über die hier entscheidungserhebliche Fragestellung, unter welchen Voraussetzungen ein Pfändungspfandrecht bei materiell-rechtlich und prozessual fehlerhaftem Vollstreckungsakt entsteht, hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden. Die Klärung der bislang offenen Frage, welcher Theorie zur Entstehung des Pfändungspfandrechts der Vorzug zu geben ist, dient damit der Fortbildung des Rechts und hat grundsätzliche Bedeutung. Für die Bemessung des Streitwerts des Antrags Ziff. 2 in der Berufungsinstanz war zu berücksichtigen, dass nach unstreitigen Angaben der Beklagten die Versicherung nur noch bis 30.4.2017 läuft, so dass nur noch die zwischen Dezember 2016 und April 2017 anfallenden Monatsbeträge hier zu berücksichtigen waren.