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Beschluss

10 U 48/16

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2016:0719.10U48.16.0A
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Leitsätze
Kann ein gerichtlicher Vergleich bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eingang eines "negativen Standsicherheitsnachweises" widerrufen werden und haben die Parteien weder formelle noch inhaltliche Anforderungen an den Standsicherheitsnachweis statuiert, wird der Rechtsstreit durch die Vorlage einer vom zuständigen Prüfstatiker erstellten "bautechnischen Prüfbestätigung" beendet.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2016, Aktenzeichen 3 O 245/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 193.143,82 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kann ein gerichtlicher Vergleich bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Eingang eines "negativen Standsicherheitsnachweises" widerrufen werden und haben die Parteien weder formelle noch inhaltliche Anforderungen an den Standsicherheitsnachweis statuiert, wird der Rechtsstreit durch die Vorlage einer vom zuständigen Prüfstatiker erstellten "bautechnischen Prüfbestätigung" beendet. 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2016, Aktenzeichen 3 O 245/12, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Tübingen ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 193.143,82 € festgesetzt. I. Die Beklagten, die von der Klägerin auf Zahlung von restlichem Werklohn für die Errichtung eines Gebäudes in Anspruch genommen wurden und widerklagend Vorschuss für die Mängelbeseitigung und Schadensersatz wegen Mängeln an dem errichteten Gebäude geltend machten, wenden sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil, durch welches festgestellt wurde, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 18. Mai 2015 beendet worden ist. Sie sind der Ansicht, dass sie diesen Prozessvergleich wirksam widerrufen hätten und der Rechtsstreit daher fortzusetzen sei. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie der erstinstanzlichen Anträge der Parteien wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10. März 2016 Bezug genommen. Im Berufungsverfahren beantragen die Beklagten: 1. Es wird festgestellt, dass der zwischen den Parteien geführte Rechtsstreit beim Landgericht Tübingen - 3 O 245/12 - nicht durch den unter dem 18.05.2012 geschlossenen Vergleich beendet worden ist. 2. […] 3. Es wird festgestellt, dass die Vollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Protokolls des Landgerichts Tübingen 18.05.2015 in Form der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft in Höhe von 30.000,00 EUR unzulässig war und die Zahlung rückabzuwickeln ist. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen. Wegen der Begründung der Beklagten und der Klägerin wird auf den Beschluss des Senats vom 18. September 2014 sowie die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 10.03.2016, Aktenzeichen 3 O 245/12, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 23. Juni 2016 Bezug genommen. Weder die Ausführungen der Beklagten in der Gegenerklärung vom 13. Juli 2016 noch in dem Schriftsatz vom 24. Juni 2016 geben zu einer Änderung Anlass. Die Beklagten verweisen zwar zutreffend darauf, dass es in Ziff. 2 der Vorbemerkungen zu dem Prozessvergleich in dem Sitzungsprotokoll vom 18. Mai 2015 heißt, die Klägerin werde ihren Tragwerksplaner damit beauftragen, einen „Standsicherheitsnachweis für das streitgegenständliche Gebäude“ zu erbringen. Dies sollte „unter Zugrundelegung der oben genannten von den Beklagten behaupteten geometrischen Verhältnisse“ erfolgen. Damit wurde ausdrücklich Bezug genommen auf Ziff. 1 der Vorbemerkungen. Dort ist aber lediglich von dem Vorwurf der Beklagten die Rede, dass die Tiefe einiger Fundamente an dem streitgegenständlichen Bauvorhaben nur 55 cm, gemessen von der Oberkante der Bodenplatte bis zur Unterkante des Fundaments ohne darüber befindlichen Magerbeton, betrage, was von der Klägerin bestritten werde. Hieraus ergibt sich nach Überzeugung des Senats, dass unter dem „Standsicherheitsnachweis“ im Sinne von Ziff. 5 des Prozessvergleichs, in dem bezüglich des „Standsicherheitsnachweises“ auf die „Vorbemerkung dieses Vergleichs“ Bezug genommen wird, lediglich ein Standsicherheitsnachweis gemeint ist, der eine Aussage darüber trifft, ob unter Zugrundlegung der in Ziff. 1 der Vorbemerkungen zu dem Prozessvergleich aufgeführten streitigen Behauptung der Beklagten über die Tiefe einiger Fundamente die Standsicherheit gegeben ist. Einen diesen Anforderungen genügenden Nachweis hat die Klägerin mit der Vorlage der 5. Bautechnischen Prüfbestätigung des Prüfingenieurs Dipl.-Ing. B... geführt, in der bestätigt wird, dass die Außenfundamente mit einer Höhe h = 0,55 m (statt 0,85 m im Plan S4) wie aus der ihm vorgelegten Nachtragsstatik S. N2 + N3 ausreichende Tragfähigkeit haben. Nach den Vorbemerkungen zu dem Prozessvergleich sollte diese zwischen den Parteien streitige Frage durch Vorlage entsprechender Unterlagen an den Prüfingenieur und dessen Beurteilung geklärt werden. Wie bereits in dem Hinweisbeschluss vom 23. Juni 2016 dargelegt wurde, ist hinsichtlich der formalen Anforderungen an den Nachweis nicht auf die Anforderungen abzustellen, die sich aus dem öffentlichen Baurecht, insbesondere aus den auf Grundlage der Landesbauordnung ergangenen Rechtsverordnungen oder Verwaltungsvorschriften für das Kenntnisgabe- und Genehmigungsverfahren ergeben. Das Fehlen eines Prüfstempels auf jeder Seite der Prüfbestätigung ist deshalb ebenso wenig erheblich wie das Fehlen der Angaben gemäß § 10 LBOVVO BW. In den Vorbemerkungen zu dem Prozessvergleich werden weder formelle noch inhaltliche Anforderungen an den zu erbringenden „Standsicherheitsnachweis“ statuiert noch findet sich hinsichtlich dessen Anforderungen ein Verweis auf die öffentlichen Bauvorschriften. Der Prüfingenieur war in der Lage, die ihm von der Klägerin vorgelegte Nachtragsstatik dem streitgegenständlichen Bauvorhaben zuzuordnen. Das Argument der Beklagten, eine Einordnung der Austauschseiten sei nicht möglich, vermag daher nicht zu überzeugen. Entgegen ihrer Auffassung war es nicht erforderlich, einen Standsicherheitsnachweis für außermittig belastete Fundamente zu führen. Von einem solchen Nachweis ist in den Vorbemerkungen zu dem Prozessvergleich nicht die Rede. Die Frage, ob das von der Klägerin errichtete Gebäude mangelhaft war, spielt für das Bestehen des Widerrufsrechts nach dem Prozessvergleich keine Rolle. Durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die Vorbemerkungen in Ziff. 5 des Prozessvergleichs war für das Bestehen des Widerrufsrechts lediglich die Frage, ob die Standsicherheit auch dann gegeben wäre, wenn die bestrittene Behauptung der Beklagten hinsichtlich der Tiefe einiger Fundamente zugrunde gelegt würde, von Relevanz. Nachdem die Frage, ob ein Standsicherheitsnachweis auch bei außermittig belasteten Fundamenten geführt werden kann, in den Vorbemerkungen des Prozessvergleichs nicht aufgeführt ist, ist es den Beklagten verwehrt, den Standsicherheitsnachweis als nicht erbracht anzusehen, weil ein Nachweis für außermittig belastete Fundamente fehlt. Nicht zutreffend ist deshalb auch die Auffassung der Beklagten, ihnen würden die Rechte auf Mängelbeseitigung in vollem Umfang versagt. Die Versagung einer Fortführung des Rechtsstreits und die Feststellung, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich beendet worden ist, stellt keine Versagung von Mängelansprüchen der Beklagten dar, die ihre behaupteten Mängelansprüche dem klageweise geltend gemachten Vergütungsanspruch der Klägerin entgegengehalten und im Rahmen ihrer Widerklage geltend gemacht hatten, sondern ist lediglich das Ergebnis der Ausgestaltung des Widerrufsrechts in dem Prozessvergleich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergeht gemäß §§ 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO. Da die Beklagten die Auffassung vertreten, der Prozessvergleich sei wirksam widerrufen worden, und die Fortführung des Rechtsstreits erstreben, richtet sich der Streitwert nicht nach dem Wert der Pflichten aus dem Prozessvergleich vom 18. Mai 2015, sondern nach dem Wert der Klage und der Widerklage. Der Wert der Klage belief sich nach den Anträgen der Klägerin vom 16. Januar 2015 auf 35.196,21 €, der Wert der Widerklage auf 157.947,61 €. Insgesamt ergibt sich ein Streitwert für das Berufungsverfahren von 193.143,82 €.