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Urteil

10 U 157/12

OLG Stuttgart 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2013:0604.10U157.12.0A
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Leitsätze
Wurde ein Hofübergabevertrag zwischen Familienangehörigen, der die Übertragung des Hofes gegen eine Geldzahlung und Leistung einer monatlichen Geldrente vorsah, nicht vollzogen (hier: unterbliebene Eintragung im Grundbuch und unterbliebene Geldleistung), so ist dann, wenn der vorgesehene Hofübernehmer dennoch über längere Zeit den Hof mit Einwilligung des Hofeigentümers bewirtschaftet hat (hier: 30 Jahre) von einer stillschweigend vereinbarten unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung des Hofes und der dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen auszugehen.(Rn.35) Dem steht auch nicht der Formzwang des Hofübergabevertrages entgegen, da sich dieser lediglich auf die Eigentumsübertragung bezieht, vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04.(Rn.38)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az: 24 O 385/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil erster Instanz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Berufungsurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Berufungsstreitwert: 107.000,00 €
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wurde ein Hofübergabevertrag zwischen Familienangehörigen, der die Übertragung des Hofes gegen eine Geldzahlung und Leistung einer monatlichen Geldrente vorsah, nicht vollzogen (hier: unterbliebene Eintragung im Grundbuch und unterbliebene Geldleistung), so ist dann, wenn der vorgesehene Hofübernehmer dennoch über längere Zeit den Hof mit Einwilligung des Hofeigentümers bewirtschaftet hat (hier: 30 Jahre) von einer stillschweigend vereinbarten unentgeltlichen Gebrauchsüberlassung des Hofes und der dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen auszugehen.(Rn.35) Dem steht auch nicht der Formzwang des Hofübergabevertrages entgegen, da sich dieser lediglich auf die Eigentumsübertragung bezieht, vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04.(Rn.38) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 30.10.2012 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart, Az: 24 O 385/11, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das Urteil erster Instanz ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das Berufungsurteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung aus dem Berufungsurteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. 4. Die Revision wird nicht zugelassen. Berufungsstreitwert: 107.000,00 € I. 1. Der Kläger nimmt die Beklagten auf Erfüllung eines im Jahr 1981 zwischen den Parteien geschlossenen Hofübergabevertrags in Anspruch und verlangt von den Beklagten die Auflassung der im Hofübergabevertrag aufgeführten Grundstücke sowie die Bewilligung der Eigentumsumschreibung im Grundbuch Zug um Zug gegen Erbringung aller Leistungen, die ihm aus dem Hofübergabevertrag gegenüber den Beklagten oder Dritten obliegen. Der Kläger ist der gemeinsame Sohn der Beklagten. Am 25.09.1981 schlossen die Parteien in notarieller Urkunde einen als Übergabevertrag bezeichneten Vertrag, in dem sich die Berufungsbeklagten als Übergeber verpflichteten, ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb mit Inventar, Zubehör, Maschinen, Vorräten und Geräten auf den Kläger zu übertragen. In Ziff. 5 des Übergabevertrags vereinbarten die Parteien einen gegenseitigen Tausch bereits bestehender Brennrechte vorbehaltlich der Genehmigung durch das Hauptzollamt. Mit Bescheid vom 18.12.1982 versagte die Stadt X - Baurechtsamt - die gemäß Ziff. 13 des Übergabevertrags beantragte Teilungsgenehmigung unter Verweis auf einen Verstoß der Grundstücksteilung gegen die §§ 40, 68 Abs. 2 LBO. Hierauf wies das Notariat X als Grundbuchamt den Antrag des Berufungsklägers auf Eintragung von Auflassungsvormerkungen durch Bescheid vom 22.11.1983 zurück. In welchem Umfang die Parteien den Übergabevertrag seit 1981 und nach 1983 umsetzten, ist zwischen den Parteien im Einzelnen streitig. Den in Ziff. 1 des Übergabevertrags bestimmten Betrag von 210.000,00 DM hat der Kläger an die Beklagten bisher nicht bezahlt. Mit Schreiben vom 29.12.2010 ließ der Kläger den Beklagten mitteilen, er habe einen Betrag i. H. v. 107.400,00 € treuhänderisch bei seinem Anwalt einbezahlt; gleichzeitig forderte er die Beklagten auf, die Auflassung der im notariellen Übergabevertrag bezeichneten Grundstücke zu erklären. Am 01.11.2011 traten die Beklagten rein vorsorglich und hilfsweise von dem notariellen Übergabevertrag zurück und erklärten am 09.02.2012 in notarieller Urkunde erneut den Rücktritt vom Übergabevertrag. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 30.10.2012 Bezug genommen. 2. Nach Anhörung der Parteien hat das Landgericht Stuttgart die Klage abgewiesen. Der Kläger könne die Auflassung der in der Beilage zum Übergabevertrag vom 25.09.1981 bezeichneten Grundstücke von den Beklagten nicht mehr verlangen. Dabei könne dahinstehen, ob der geltend gemachte Übereignungsanspruch verjährt oder verwirkt sei, aber auch, ob der Übergabevertrag selbst wegen Nichterteilung öffentlich-rechtlicher Genehmigung unwirksam sei. Denn jedenfalls sei ein Anspruch des Klägers auf Auflassung aufgrund des wirksamen Rücktritts der Beklagten vom Übergabevertrag erloschen. In Ziff. 1 S. 3 des Übergabevertrags hätten sich die Beklagten ein unbefristetes vertragliches Rücktrittsrecht für den Fall des Verzugs des Klägers mit der Zahlung der von ihm gemäß Ziff. 1 des Übergabevertrags geschuldeten 210.000,00 DM vorbehalten. Der vertragliche Rücktrittsgrund sei gegeben, unstreitig habe der Kläger bis heute den am 01.07.1982 fälligen Betrag von 210.000,00 DM an die Beklagten nicht bezahlt, der Kläger befinde sich somit seit 02.07.1982 insoweit in Schuldnerverzug. An dieser Beurteilung vermöge die Behauptung des Klägers, er habe bei seinen früheren Rechtsanwälten Dr. O und H einen Betrag i. H. v. 107.000,00 € hinterlegt und damit die Forderung durch Hinterlegung erfüllt, nichts ändern. Im Übergabevertrag sei ein derartiges Vorgehen unter Einschaltung eines anwaltlichen Treuhänders nicht vereinbart worden. Nach Ziff. 1 des Übergabevertrags sollte der Betrag direkt an die Beklagten bezahlt werden, erst nach Bezahlung durch den Kläger sollte dessen Anspruch auf Auflassung fällig werden (Ziff. 9 S. 3 des Übergabevertrags). Nach § 362 Abs. 1 BGB erlösche ein Schuldverhältnis nur, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt werde; die Einzahlung eines Betrags auf ein anwaltliches Treuhandkonto bei fehlender vertraglicher Vereinbarung habe somit keine Erfüllungswirkung. Auch das Erfüllungssurrogat der Hinterlegung gemäß § 372 BGB liege nicht vor. § 372 S. 1 BGB setze voraus, dass das zu hinterlegende Geld bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle hinterlegt werden müsse, dies sei grundsätzlich das Amtsgericht. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Annahmeverzugs der Beklagten hinsichtlich der Bezahlung von 210.000,00 DM lägen nicht vor. Der Kläger habe erstmals nach der mündlichen Verhandlung vom 09.10.2012 mit Schriftsatz vom 23.10.2012 behauptet, er habe den Beklagten die ihm obliegende Zahlung in einer den Annahmeverzug begründenden Art und Weise angeboten. Dieser Vortrag sei jedoch unsubstantiiert und damit unerheblich, weil sich ihm nicht entnehmen lasse, wann und unter welchen Umständen der Kläger den Beklagten die direkte Zahlung des Betrags von 210.000,00 DM angeboten haben wolle. Maßgeblich sei jedoch, dass der Hofübergabevertrag jedenfalls durch den in notariell beurkundeter Form erklärten Rücktritt der Beklagten aufgehoben worden sei. Die Rücktrittserklärung sei am 09.02.2012 in der Form des § 2296 Abs. 2 S. 2 BGB erfolgt. Nach den vertraglichen Bestimmungen habe der Rücktritt weder einer Abmahnung noch einer vorherigen Fristsetzung bedurft. Selbst wenn man aus § 242 BGB generell das Erfordernis ableiten wolle, den Rücktrittsgegner beim Erbvertrag im Falle des Verstoßes gegen Vertragspflichten vor dem Rücktritt abzumahnen, um ihn nicht unvermutet einem Rücktritt auszusetzen, sei eine solche Abmahnung hier erfolgt. Sinn und Zweck der Abmahnung sei es, denjenigen, der Vertragspflichten verletze, zu rügen und vor den Konsequenzen hinsichtlich des Fortbestands des Rechtsverhältnisses zu warnen, beide Merkmale seien hier bereits vor der Rücktrittserklärung vom 09.02.2012 in der Person des Klägers erfüllt. Dem ersten Rücktrittsschreiben vom 01.11.2011 (Anlage B 2) komme eine Warnfunktion zu. Spätestens in der mündlichen Verhandlung vom 02.12.2011 hätten die Beklagten das vertragswidrige Verhalten des Klägers gerügt und die fehlende Umsetzung der vertraglichen Regelungen beanstandet. Damit sei dem Kläger bewusst gewesen, dass die Nichterfüllung der ihm aus dem Vertrag auferlegten Pflichten geltend gemacht worden sei. Schließlich könne auch eine Verwirkung des Rücktrittsrechts der Beklagten nicht angenommen werden. Zum einen ergebe sich aus dem Übergabevertrag vom 25.09.1981, dass das Rücktrittsrecht der Beklagten zeitlich nicht befristet gewesen sei, der Kläger könne sich auch nicht darauf einrichten, die Beklagten träten vom Übergabevertrag nicht mehr zurück. Dies wäre nur der Fall gewesen, wenn der Kläger seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt hätte, so dass er auf den Fortbestand des Übergabevertrags hätte vertrauen dürfen. Ein solcher Vertrauenstatbestand komme jedoch bei offensichtlichen und schwerwiegenden Verstößen gegen die vertraglichen Pflichten des Rücktrittsgegners nicht in Betracht. Der Kläger befinde sich mit der Zahlung von 210.000,00 DM seit 02.07.1982 im Schuldnerverzug. Die Zahlungspflicht des Klägers sei nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien und der vertraglichen Regelung in Ziff. 1 des Übergabevertrags als eine Hauptpflicht des Klägers anzusehen, weshalb ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen die Vertragspflichten hierin zu sehen sei. Wer über einen Zeitraum von 30 Jahren in schwerwiegender Weise gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstoße, dürfe sich zu keinem Zeitpunkt darauf einrichten, der Vertragspartner werde sich vom Vertrag nicht mehr lösen. Der Kläger habe es auch selbst in der Hand gehabt, durch Zahlung der 210.000,00 DM an die Beklagten seinen Auflassungsanspruch fällig zu stellen und damit den Beklagten das vertragliche Rücktrittsrecht zu nehmen, dies habe der Kläger jedoch nicht unternommen. Auch habe der Kläger mit der gerichtlichen Geltendmachung seiner aus dem Übergabevertrag folgenden Ansprüche selbst nahezu 30 Jahre gewartet und sich dann darauf berufen, sein Übereignungsanspruch sei nicht verwirkt. Der Kläger verhalte sich selbst grob widersprüchlich, wenn er für sich in Anspruch nehme, seine vertraglichen Ansprüche seien nicht verwirkt, wohl aber die Rechte der Beklagten aus dem Übergabevertrag. Überdies könne der Kläger nicht annehmen, die Beklagten hätten die unterlassene Zahlung von 210.000,00 DM über Jahre hinweg stillschweigend geduldet, obwohl sie weiterhin von der Wirksamkeit des Übergabevertrags ausgegangen seien. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass jedenfalls seit dem Bescheid der Baurechtsbehörde der Stadt X vom 18.12.1982 und aufgrund des Bescheids des Notariats X vom 22.11.1983 eine ganz erhebliche Rechtsunsicherheit entstanden sei, zumal das Notariat auch auf seine Ansicht hingewiesen habe, der ganze Vertrag sei nicht wirksam geworden. Aufgrund dieser Umstände könne das Untätigbleiben der Beklagten nicht als Einverständnis mit der Vertragsbrüchigkeit des Klägers gewertet werden. Naheliegend sei vielmehr, dass die Beklagten als juristisch nicht gebildete Personen auf die Aussage des Notariats vertraut hätten und davon ausgegangen seien, der Übergabevertrag sei nicht wirksam geworden. Somit habe der Kläger jedenfalls seit November 1983 nicht von einem stillschweigenden Dulden der Nichtzahlung der 210.000,00 DM durch die Beklagten ausgehen dürfen. Dass der Kläger sich auch nicht in schutzwürdiger Weise auf den Bestand des Übergabevertrags eingerichtet habe, würden seine Angaben im Rahmen der Parteianhörung am 02.12.2011 erweisen. Denn im Rahmen seiner Anhörung habe er erklärt, die monatliche Rente i. H. v. 750,00 DM bis 1983 bezahlt zu haben, weil aus seiner Sicht nach 1983 die Durchführung des Übergabevertrags nicht mehr weitergegangen sei, damit eine Verwirkung des Rücktrittsrechts nicht habe angenommen werden können. 3. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Er rügt die Nichtberücksichtigung einer Vielzahl entscheidungserheblicher Tatsachen durch das Gericht erster Instanz. So habe das Landgericht ausweislich des Tatbestands nicht zur Kenntnis genommen, dass er die Beklagten mehrfach zur Erfüllung des Übergabevertrags aufgefordert und seinerseits Leistung angeboten habe. Dies ergebe sich aus den als Anlagen K 3 - K 5 vorgelegten Schreiben. Ferner sei nicht berücksichtigt, dass die Beklagten die Vertragserfüllung ernsthaft und endgültig verweigert hätten (Schreiben der Beklagten vom 17.01.2011 - Anlage K 3). Im Termin zur mündlichen Verhandlung habe er vorgetragen, die Altersrente bezahlt zu haben, zumindest für einen kurzen Zeitraum. Diese als unstreitig anzusehenden Zahlungen hätten in den Urteilstatbestand aufgenommen werden müssen, ebenso wie die unstreitigen Zahlungen auf das Darlehen der Südwestbank in den Jahren 1981 bis 1983 (Protokoll v. 02.12.2011). Unzutreffend sei die Ansicht des Landgerichts, der Kläger habe erstmals im Nachgang zur mündlichen Verhandlung behauptet, den Beklagten die ihm obliegende Zahlung in den Annahmeverzug begründender Weise angeboten zu haben. Er habe gegenüber den Beklagten seine Leistungsbereitschaft erklärt und diese unmissverständlich zur Vertragserfüllung aufgefordert, diese wiederum hätten in ihrem Schreiben vom 17.01.2011 (Anlage K 3) die Erfüllung des Übergabevertrags ernsthaft und endgültig verweigert. Nach Erhalt dieses Schreibens sei er nur noch verpflichtet gewesen, ein wörtliches Angebot gemäß § 295 S. 1 BGB abzugeben. Dies habe er mit Schreiben vom 17.02.2012 (Anlage K 4) auch getan. Seine Aufforderungen zur Leistung seien als wörtliches Angebot i. S. d. § 295 S. 1 BGB ausreichend gewesen. Nach § 323 Abs. 6 BGB sei wegen des Annahmeverzugs der Beklagten ein Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen und damit unwirksam gewesen. Im Übrigen sei der von den Beklagten erklärte Rücktritt auch treuwidrig gemäß § 242 BGB gewesen. Die Beklagten hätten es allein in der Hand, den behaupteten Verzug des Klägers zu beseitigen. Indem sie an der angeblichen Verzugslage festhielten, würden sie sich dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung aussetzen. Schließlich sei das Rücktrittsrecht der Beklagten auch als verwirkt gemäß § 242 BGB anzusehen. Die Beklagten hätten den Hofübergabe-Vertrag bis zum heutigen Tag als wirksam betrachtet, die Beklagten bezögen Altersrente aus der Landwirtschaftlichen Alterskasse. Dies sei nur möglich, wenn seitens des beantragenden Landwirts nachgewiesen worden sei, dass er den landwirtschaftlichen Betrieb abgegeben habe, was stets durch Vorlage des Hofübergabe-Vertrags erfolgen müsse. Damit habe sich der Beklagte Ziff. 1 nicht darauf eingerichtet, dass der Kläger die Erfüllung des Hofübergabe-Vertrags nicht mehr einfordern wolle. Das Umstandsmoment als Voraussetzung der Verwirkung sei dann zu verneinen, wenn derjenige, der sich darauf berufe, gegenüber Dritten von der Wirksamkeit des Vertrags ausgehe. Auch habe der Beklagte Ziff. 1 gegenüber Dritten wiederholt kundgetan, dass der landwirtschaftliche Betrieb an seinen Sohn, den Kläger, übergehen solle. Mit dem Bezug der Altersrente setze sich der Beklagte Ziff. 1 dem Vorwurf widersprüchlichen Verhaltens aus, denn er habe aus dem Hofübergabe-Vertrag erhebliche Vorteile gezogen und tue dies immer noch. Andererseits berufe er sich gegenüber dem Kläger auf die Unwirksamkeit des Vertrags. Aufgrund der Erfüllungsverweigerung der Beklagten sei ihnen auch die Berufung auf die Einrede des § 320 BGB versagt. Damit entfalle auch die vom Landgericht angenommene Vorleistungspflicht des Klägers, da die Beklagten auf Aufforderung durch den Kläger die Erfüllung des Übergabevertrags verweigern würden. Aufgrund ihrer Erfüllungsverweigerung stehe ihnen auch nicht mehr die Einrede des § 320 BGB zu. Außerdem entfalle auch die vom Landgericht angenommene Vorleistungspflicht des Klägers, da die Beklagten die Erfüllung des Übergabevertrags verweigert hätten. Es sei Sache der Beklagten gewesen, nach Versagung der Teilungsgenehmigung nachzuweisen, dass die Versagung der Genehmigung für beide Parteien entscheidend dafür gewesen sei, den Vertrag als nichtig anzusehen. Er habe wie ein Eigentümer in den Hof investiert, regelmäßig Steuern, Versicherungen, Wasser und Strom für den Betrieb und das Wohnhaus bezahlt. Der Auflassungsanspruch sei zum Zeitpunkt der Klagerhebung auch nicht verjährt gewesen, die Verjährungsfrist habe ab 01.01.2002 zu laufen begonnen und ende erst mit dem 31.12.2012. Gegenüber den behaupteten Zahlungsansprüchen der Beklagten erhebe er die Einrede der Verjährung. Der Zahlungsanspruch der Beklagten habe zunächst unter der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren gestanden, nach der Reformierung der Verjährungsfristen habe sich die Verjährungsfrist sodann auf 3 Jahre verkürzt mit der Folge, dass die Verjährung des Zahlungsanspruchs nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB mit Ablauf des 31.12.2004 eingetreten sei. Soweit das Gericht erster Instanz ausgeführt habe, es sei Sache des Klägers gewesen, den Übereignungsanspruch zur Zahlung der 210.000,00 DM fällig zu stellen und damit den Beklagten das vertragliche Rücktrittsrecht zu nehmen, hätte das Landgericht die Klage nicht in vollem Umfang, sondern allenfalls mangels Fälligkeit des Auflassungsanspruchs als zur Zeit unbegründet abweisen dürfen. Für unerheblich habe das Gericht die Erfüllung einzelner untergeordneter Vertragspflichten durch den Kläger angesehen. Tatsächlich habe er jedoch insgesamt 39.750,00 DM bezahlt im Zeitraum Oktober 1981 bis Februar 1986. So seien Darlehenszahlungen aus Ziff. 7 des Übergabevertrags in nennenswertem Umfang von ihm übernommen worden, er habe auch umfangreiche Investitionen wie Arbeitsleistung und finanzielle Mittel in den Betrieb eingebracht. Vor Abschluss des Übergabevertrags habe er über den Zeitraum von 18 Jahren unbezahlte Arbeitsleistungen in Vollzeit sowie Investitionen i. H. v. ca. 380.000,00 DM in den Betrieb eingebracht. Vom Abschluss des Übergabevertrags bis heute habe er stets die Grundsteuer für die ihm zugesagten Grundstücke bezahlt. Die Beklagten hätten die Wohnung im 2. Obergeschoss des Hofgebäudes vermietet und seit 1981 Mieteinnahmen von über 200.000,00 DM erzielt, wohingegen gemäß Ziff. 9 des Vertrags vom Tag der Übergabe am 01.10.1981 an Nutzen, Lasten und die Gefahr auf den Kläger hätten übergehen sollen. Schließlich hätten die Parteien auch die Absprache getroffen, dass die von den Beklagten erzielten Mieteinnahmen auf den Geldbetrag angerechnet werden sollten, den der Kläger den Beklagten geschuldet habe. Der Kläger beantragt: Das Urteil des LG Stuttgart vom 30.10.2012 wird wie folgt abgeändert: Die Berufungsbeklagten werden verurteilt einig zu sein, dass das Eigentum an den Grundstücken: a) Grundbuch X, Gemarkung X Blatt 708 Abt. 1: Laufende Nr. Flurstück Beschreibung Größe 3 …/2 Hofäcker, Baumwiese 7 a 79 qm 15 … Z-Straße, Hof- und Gebäudefläche, Scheuer und Stall, Ackerland 1 ha 81 a 46 qm 22 18.. Brunnenäcker, Grünland 11 a 36 qm 23 18../2 Hofäcker, Ackerland 20 a 08 qm 24 19.. Brunnenäcker, Ackerland, Grünland 1 ha 16 a 35 qm 25 18../1 Brunnenäcker, Acker 8 a 74 qm 29 20../2 Hofäcker, Baumacker 23 a 48 qm 31 18../5 Brunnenäcker, Wiese 7 a 76 qm 32 18.. Brunnenäcker, Grünland 5 a 71 qm 40 18../3 Brunnenäcker, Wiese 1 a 84 qm 41 20.. AB, Wiese 24 a 02 qm 43 20.. AB, Wiese 37 a 46 qm 44 21.. AB, Wiese 9 a 69 qm 51 17../1 Am E Weg, Acker 14 a 65 qm 52 18../1 Hofäcker, Acker 7 a 88 qm 56 20../2 AB, Ackerland 35 a 16 qm 58 20.. AB, Wiese 25 a 83 qm b) Grundbuch X, Gemarkung X Blatt 84 Abt. 1: Laufende Nr. Flurstück Beschreibung Größe 11 20.. Brunnenäcker, Grünland 13 a 14 qm 14 18../1 Hofäcker, Acker 10 a 17 qm 15 19.. AB, Ackerland 1 ha 44 a 72 qm 13 20..,20.. AB, Ackerland 18 a 02 qm c) Grundbuch X, Gemarkung X Blatt 475 Abt. 1: Laufende Nr. Flurstück Beschreibung Größe 2 18.. Brunnenäcker, Acker 10 a 20 qm 5 20../1 Hofäcker, Baumwiese 18 a 34 qm 10 17.. E-Weg, Laubwald 11 a 94 qm 11 17.. Diebsklinge, Laubwald 13 a 70 qm 12 17.. Diebsklinge, Laubwald 7 a 77 qm 13 18../2 Diebsklinge, Laubwald 20 a 68 qm d) Grundbuch X, Gemarkung X Blatt 476 Abt. 1: Laufende Nr. Flurstück Beschreibung Größe 1 18.. Brunnenäcker, Acker 2 a 29 qm 3 17.. Diebsklinge, Laubwald 31 a 48 qm 4 18../1 Brunnenäcker, Acker 5 a 39 qm e) Grundbuch X, Gemarkung Maubach Blatt 147 M Abt. 1: Laufende Nr. Flurstück Beschreibung Größe 5 14. G, Kuhwald, Wald (Holzung) 2 Teile 35 a 21 qm f) Grundbuch E, Blatt 355 Abt. 1: Laufende Nr. Flurstück Beschreibung Größe 1 25.. Weiherbau, Wald, Holzung, Weg 8 a 22 qm 2 25.. Weiherbau, Wald, Holzung, Weg 12 a 17 qm auf den Berufungskläger übergeht und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu bewilligen, Zug um Zug gegen Erbringung aller Leistungen, die dem Kläger aus dem Hofübergabe-Vertrag vom 25.09.1981 (Urkundenrolle Nr..../1981 des Notariats X) gegenüber den Berufungsbeklagten oder Dritten obliegen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten halten die Angriffe des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts nicht für begründet. Für den neuen Sachvortrag des Klägers fehle es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung. Das Landgericht habe den entscheidungserheblichen Sachverhalt richtig und umfassend dargestellt. Es habe insbesondere zutreffend festgestellt, dass die Auflassungsklage des Klägers bereits wegen des von ihnen erklärten Rücktritts vom Übergabevertrag keinen Erfolg habe. Entgegen der Auffassung des Klägers habe das Landgericht durchaus in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2010 die Beklagten zur Vertragserfüllung habe auffordern lassen, sie nach dieser Aufforderung den Vollzug des Übergabevertrags mit Schreiben vom 17.01.2011 (Anlage K 3) abgelehnt und sodann wiederholt den Rücktritt erklärt hätten. Auch habe das Landgericht berücksichtigt, dass der Kläger vorübergehend Teilleistungen in verschiedener Weise erbracht habe. Es sei unstreitig, dass der Kläger als Gegenleistung seinen Eltern nicht nur seit mehr als 30 Jahren das Übernahmeentgelt, sondern von der Übergabe an auch eine monatliche Geldrente sowie die Lieferung von 15 Doppelzentnern Weizen jährlich und 2 Litern Milch täglich schulde. Der Kläger verhalte sich seit 1. Juli 1982 nachhaltig vertragsuntreu, weshalb er nicht habe darauf vertrauen können, die Beklagten träten vom Übergabevertrag nicht zurück. Widersprüchlich im Sinne des § 242 BGB verhalte sich ausschließlich der Kläger. Soweit dieser in der Berufungsbegründung einen neuen Sachvortrag gehalten habe, sei dieser in der Berufungsinstanz nicht mehr zu berücksichtigen, da für die vom Kläger vorgebrachten neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel die Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen. Rein vorsorglich und hilfsweise seien die Behauptungen des Klägers zu bestreiten, wonach er zwischen Oktober 1981 und Februar 1986 insgesamt 39.750,00 DM zur Erfüllung seiner Pflichten aus dem Hofübergabe-Vertrag bezahlt, erhebliche Investitionen in den landwirtschaftlichen Betrieb getätigt und bereits vor Abschluss des Übergabevertrags unbezahlte Arbeitsleistungen und Investitionen in einer Gesamthöhe von ca. 380.000,00 DM in den landwirtschaftlichen Betrieb eingebracht habe. Für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sei die Behauptung, die Beklagten hätten Mieteinnahmen i. H. v. 200.000,00 DM erzielt, oder die behauptete Absprache der Parteien, wonach die Mieteinnahmen aus der Vermietung der Wohnung im Obergeschoss dem Kläger zustehen sollten. Unstreitig sei vielmehr, dass der Kläger, wenn auch sehr unzulänglich, über einen Zeitraum von drei Jahrzehnten hinweg das landwirtschaftliche Anwesen genutzt und ohne Gegenleistung die Früchte daraus gezogen habe. Diesen Umstand habe der Beklagte Ziff. 1 bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse vorgetragen. Es treffe zu, dass dem unbefristeten Rücktrittsrecht eine zentrale Bedeutung in dem Rechtsstreit zukomme. Die Voraussetzung für den Rücktritt, der Zahlungsverzug des Klägers, sei Anfang Juli 1982 eingetreten, diese Rücktrittsvoraussetzung sei nachträglich nicht wieder entfallen. Der Kläger habe weder seine Zahlungsverpflichtung gegenüber den Beklagten erfüllt noch habe er eine Erfüllung in ordnungsmäßiger Weise angeboten. Soweit sich der Kläger auf die Rechtsfolge des § 295 BGB berufe, übersehe er, dass das Angebot des Schuldners nach § 295 S. 1 BGB der geschuldeten Leistung entsprechen müsse, dies sei hier nicht der Fall gewesen, weshalb aus diesem Grund die Anwendung des § 323 Abs. 6 BGB ausscheide. Eine unzulässige Rechtsausübung sei in dem Rücktritt der Beklagten vom Übergabevertrag nicht zu sehen, auch sei das Rücktrittsrecht der Beklagten nicht verwirkt. Das Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten bestünde überdies bei einem Fortbestand des Übergabevertrags der Parteien, auch wenn der Zahlungsanspruch der Beklagten verjährt sein sollte, denn auch der bereits verjährte Anspruch begründe nach § 215 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht des Gläubigers, wenn die Verjährung beim Entstehen der Hauptforderung noch nicht vollendet gewesen sei. Die Hinterlegung des Geldbetrags bei einem Rechtsanwalt habe keine Erfüllungswirkung. Die vom Kläger vertretene Rechtansicht, nämlich dass die Beklagten zur Eigentumsübertragung verpflichtet sein sollten, obwohl ihr Gegenanspruch wegen Eintritts der Verjährung nicht mehr erfüllt werden müsse, komme zu einem von der Rechtsprechung abgelehnten untragbaren Ergebnis. Zu Recht habe das Landgericht die Klage auch in vollem Umfang und nicht nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen. II. Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Auch der erkennende Senat ist, wenn auch aus anderen Erwägungen als das Landgericht, zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger von den Beklagten die Auflassung der im Übergabevertrag vom 25.09.1981 aufgeführten Grundstücke nicht mehr verlangen kann. 1. Die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an den Hofgrundstücken aus dem Übergabevertrag besteht nicht mehr. Die Parteien haben den Übergabevertrag vom 25.09.1981 einvernehmlich stillschweigend dahin abgeändert, dass an die Stelle der Verpflichtung der Beklagten, die in der Beilage zum Übergabevertrag aufgeführten, zum landwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grundstücke auf den Kläger zu übertragen, eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung der Grundstücke an den Kläger zum Zwecke der Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs getreten ist. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus folgenden Gesichtspunkten: a) Der Kläger hat zum Fälligkeitszeitpunkt 01.07.1982 den Betrag von 210.000.- DM an die Beklagten nicht bezahlt und zwar unter Berücksichtigung der vertraglichen Bestimmungen bis heute nicht, denn diese sehen in einer Hinterlegung des geschuldeten Betrags bei einem Anwalt keine Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung an. Ferner hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 02.12.2011 eingeräumt, dass er die nach Ziffer 3 des Übergabevertrags geschuldete monatliche Geldrente nur bis zum Jahr 1983 an die Beklagten bezahlt hatte, die Einstellung der geschuldeten Zahlungen dauert bis heute fort (Protokoll vom 02.12.2011, Bl. 18 d. A.). Der Kläger hat hierzu vorgebracht, dass „seit 1983 ja nichts mehr weitergegangen sei“. Auch die in Ziffer 24 des Übergabevertrags zugesagten Lieferungen von Weizen und Milch sind nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nicht erfolgt. Die Beklagten selbst haben die Zahlung und die sonstigen versprochenen Leistungen nach Eintritt der Fälligkeit und nach Übergabe des Hofs nicht eingefordert. Auch der Kläger hat, obwohl er nach seinen Angaben den überlassenen landwirtschaftlichen Betrieb noch heute führt und Einkünfte hieraus versteuert, nach der tatsächlichen Übergabe des Hofs erst mit Anwaltsschreiben vom 29.12.2010, also fast 30 Jahre nach der Nutzungsüberlassung, die Auflassung der im Übergabevertrag bezeichneten Grundstücke verlangt. b) Die Parteien sind nach der Zurückweisung des Eintragungsantrags durch das Notariat X vom 22.11.1983 von der fehlenden Vollzugsmöglichkeit der Eintragung des Klägers als Eigentümer ausgegangen. Sie haben mit Ausnahme der Überlassung des Hofs an den Kläger zum Zwecke der Bewirtschaftung einvernehmlich keine weiteren Anstrengungen zur Durchführung des Übergabevertrags unternommen. Die Beklagten haben im Verhandlungstermin am 30.04.2013 auch - ergänzend zu ihrem Vortrag im Schriftsatz vom 25.04.2012 (Bl. 49 - 53 d. A.) - ausgeführt, einzelne Grundstücke, die nach dem Übergabevertrag an den Kläger zu übertragen gewesen wären, nach Abschluss des Übergabevertrags an ihre Enkel übereignet zu haben. Diesem Vortrag hat der Kläger nicht widersprochen. Die Beklagten haben damit zugleich deutlich gemacht, dass sie sich auch nach Abschluss des Übergabevertrags weiterhin als allein verfügungsbefugte Eigentümer der Grundstücke gesehen und die im Übergabevertrag geregelte Eigentumsübertragung auf den Kläger als gescheitert angesehen haben. c) Die Parteien haben nach der Überlassung des Hofs an den Kläger somit von der weiteren Durchführung des Übergabevertrags wegen der aus ihrer Sicht nicht mehr erreichbaren Eigentumsübertragung abgesehen und die Verpflichtung zur Übertragung des Eigentums an den Grundstücken konkludent durch den Abschluss eines einer Leihe ähnlichen unentgeltlichen Nutzungsverhältnisses über die Grundstücke ersetzt. Eine Änderung des Übergabevertrags hinsichtlich der Veräußerung der Grundstücke ist grundsätzlich möglich, auch wenn der Übergabevertrag gemäß § 313 BGB a. F. wegen der Verpflichtung zur Veräußerung eines Grundstücks und gemäß § 2348 BGB wegen des in Ziffer 20 enthaltenen Verzichts des Klägers auf sein Pflichtteilsrecht als Unterfall des Erbverzichts (§ 2346 Abs. 2 BGB) notariell beurkundet werden musste. Die Aufhebung der Veräußerungspflicht in einem Grundstücksvertrag ist formfrei möglich (BGH Urteil vom 15.10.2004 - V ZR 100/04, NJW-RR 2005, 241, juris Rn 15; Palandt-Grüneberg, § 311b BGB, Rn 39 und Soergel-Wolf, § 313 BGB, Rn 81/82), solange der Erwerber kein Anwartschaftsrecht durch Eintragung einer Auflassungsvormerkung erlangt hat. Den Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers hat das Notariat X am 22.11.1983 zurückgewiesen, so dass die Aufhebung der Veräußerungspflicht im Übergabevertrag formfrei möglich gewesen ist. d) An die Stelle der aus Sicht der Parteien nicht mehr erreichbaren Eigentumsübertragung in dem Übergabevertrag ist ein unentgeltlicher Nutzungsüberlassungsvertrag hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs der Beklagten getreten. Dies folgt aus der einverständlich gehandhabten Einschränkung der gegenseitigen Vertragspflichten nach dem hingenommenen Bescheid des Notariats - Grundbuchamt - X vom 22.11.1983 in Verbindung mit einer ergänzenden Auslegung des Übergabevertrags gemäß §§ 133, 157 BGB. Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung ist zunächst, dass der Übergabevertrag eine Regelungslücke - eine planwidrige Unvollständigkeit - aufweist (BGH NJW 1994, 3287). Eine solche Regelungslücke liegt dann vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder wenn sie ihn bewusst offen gelassen haben, weil sie ihn im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht für regelungsbedürftig gehalten haben, und wenn sich diese Annahme nachträglich als unzutreffend herausstellt (BGH NJW 2002, 2310). Diese Voraussetzungen liegen vor. Bei Abschluss des Übergabevertrags und tatsächlicher Übergabe des Hofs an den Kläger sind die Parteien noch davon ausgegangen, dass die Eigentumsübertragung in der vereinbarten Form erfolgen wird. Sie haben im Übergabevertrag nicht geregelt, was gelten solle, wenn wie hier die Eintragung der Auflassungsvormerkung zugunsten des Klägers scheitert. Nur für den Fall des Zahlungsverzugs des Beklagten haben die Parteien eine Rücktrittsregelung getroffen. Bei der ergänzenden Auslegung ist darauf abzustellen, was die Parteien bei einer angemessenen Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragspartner vereinbart hätten, wenn sie den von ihnen nicht geregelten Fall bedacht hätten. Dabei sind die im Vertrag enthaltenen Regelungen und Wertungen zu berücksichtigen. Handelt es sich wie hier um einen Austauschvertrag, so besteht die Vermutung, dass nach dem Geschäftswillen der Parteien Leistung und Gegenleistung in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen sollen (BGH NJW-RR 2000, 894). Die Auslegung führt dann zu dem Ergebnis, dass bei Nichterreichen der Eigentumsübertragung der Kläger von seiner Zahlungspflicht entbunden wird, er aber auch nicht mehr die Eigentumsübertragung von den Beklagten verlangen kann. Die Nutzung des Hofs sollte dem Kläger weiterhin verbleiben. Die Beklagten waren mangels endgültiger Hofübertragung gesichert, dem entsprechend haben sich die Parteien auch zumindest seit 1983 verhalten. Der Annahme eines unentgeltlichen Nutzungsvertrags steht nicht entgegen, dass die Parteien eine langfristige Bindung eingegangen sind. Da die Leihe die Gestattung des unentgeltlichen Gebrauchs zum Gegenstand hat, die Eigentumsverhältnisse an der geliehenen Sache aber unberührt lässt, sind auch langfristige Verträge möglich und von der Rechtsprechung anerkannt. Der Verleiher ist durch die erleichterte Kündigungsmöglichkeit gemäß § 605 BGB ausreichend geschützt (vgl. BGH NJW 1982, 820 f.). Dass der Beklagte eine Altersrente beantragt und erhalten hat, steht dem Ergebnis der Auslegung ebenfalls nicht entgegen, denn für die Bewilligung der Altersrente ist es nach § 21 ALG nicht erforderlich, dass der Rentenberechtigte zuvor seinen Betrieb an den Nachfolger übertragen haben muss. Auch der Umstand, dass die Beklagten im April 1997 die Rückübertragung der Milchquoten nach der Auskunft des Regierungspräsidiums Stuttgart, dafür müsse der Hofübergabevertrag aufgelöst werden, nicht mehr weiterverfolgt haben, ist kein ausreichendes Indiz dafür, dass die Beklagten an dem Übergabevertrag mit der Verpflichtung zur Übereignung der Grundstücke an den Kläger festhalten wollten. Das Vorbringen des Klägers nach der mündlichen Verhandlung gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Aus der unentgeltlichen Überlassung der Hofgrundstücke zur Nutzung allein kann der Kläger einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums an den Grundstücken nicht ab-leiten. Bei der Leihe verbleibt die entliehene Sache im Vermögen des Verleihers (vgl. Palandt-Weidenkaff, Einf v § 598 BGB, Rn 4). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711, 709 Satz 2 ZPO. 3. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.