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Urteil

1 U 85/19

OLG Stuttgart 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den VW-Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen drohenden erheblichen Folgen für die Käufer in Form der Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge führen zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung des Automobilkonzerns im Sinne des § 826 BGB.(Rn.31) 2. Der Schaden des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Neufahrzeugs liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (hier: im Jahre 2009) gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet, was bereits einen Schaden darstellt. Ein später von dem Fahrzeughersteller entwickelte Softwareupdate ist insoweit nicht als Schadensbehebung zu berücksichtigen.(Rn.34) 3. Dem Käufer steht ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu, da die Sache weder mit besonderen Schwierigkeiten versehen noch besonders umfangreich ist. Zwar ist die besondere Schwierigkeit im Rahmen sog. Massenverfahren anhand des konkreten Mandats zu bestimmen. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden.(Rn.60) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 752/20) ist zurückgenommen worden.
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 1.2.2019, Az.: 1 O 239/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem Fahrzeug VW Passat mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... verbauten Motors EA 189 resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom 15.10.2015 gegenüber der Beklagten um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf bis 25.000 € festgesetzt. VI. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den VW-Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen drohenden erheblichen Folgen für die Käufer in Form der Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge führen zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung des Automobilkonzerns im Sinne des § 826 BGB.(Rn.31) 2. Der Schaden des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Neufahrzeugs liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (hier: im Jahre 2009) gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet, was bereits einen Schaden darstellt. Ein später von dem Fahrzeughersteller entwickelte Softwareupdate ist insoweit nicht als Schadensbehebung zu berücksichtigen.(Rn.34) 3. Dem Käufer steht ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lediglich in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu, da die Sache weder mit besonderen Schwierigkeiten versehen noch besonders umfangreich ist. Zwar ist die besondere Schwierigkeit im Rahmen sog. Massenverfahren anhand des konkreten Mandats zu bestimmen. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann aber im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden.(Rn.60) 4. Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Die Revision vor dem BGH (VI ZR 752/20) ist zurückgenommen worden. I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 1.2.2019, Az.: 1 O 239/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem Fahrzeug VW Passat mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... verbauten Motors EA 189 resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom 15.10.2015 gegenüber der Beklagten um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 € freizustellen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. V. Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf bis 25.000 € festgesetzt. VI. Die Revision wird zugelassen. A. Der klagende Neuwagenkäufer macht gegen die beklagte Automobilherstellerin ... AG Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal geltend. I. Der Kläger kaufte am 26.8.2009 einen Neuwagen des Typs VW Passat 2,0 l TDI zum Preis von 25.660 €, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der darin enthaltene Betrag von 350 € für die Kosten der Zulassung und der Selbstabholung Teil des Kaufpreises ist oder nicht. Der Kläger ließ in den VW Passat ein Zusatzsteuergerät einbauen, wodurch dieser eine Leistung von 130 PS statt 110 PS hat. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet. In dessen Motorsteuerung wurde seitens der Beklagten eine Software zur Abgassteuerung installiert. Diese Software verfügt über zwei unterschiedliche Betriebsmodi, welche die Abgasrückführung steuern. Der „Modus 1“ ist im Hinblick auf den Stickoxidausstoß optimiert. Er wird auf dem Prüfstand für die Bestimmung der Fahrzeugemissionen nach dem maßgeblichen Neuen Europäischen Fahrzyklus (nachfolgend: NEFZ) automatisch aktiviert und bewirkt eine höhere Abgasrückführungsrate, wodurch die gesetzlich geforderten Grenzwerte für Stickoxidemissionen eingehalten werden. Im normalen Fahrbetrieb ist der „Modus 0“ aktiviert, der zu einer geringeren Abgasrückführungsrate und zu einem höheren Stickoxidausstoß führt. Das Kraftfahrt-Bundesamt erkannte darin eine „unzulässige Abschalteinrichtung“ und ordnete den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge an. Ein Update der Motorsoftware wurde bei dem VW Passat des Klägers nicht durchgeführt. Am 11.6.2019 wurde das Fahrzeug stillgelegt (vgl. Bl. 265). Es hatte am 31.1.2019, dem Tag vor der Verhandlung des Landgerichts, einen Kilometerstand von 48.397 und am Tag der Senatsverhandlung noch denselben Kilometerstand. Im Übrigen wird wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Vorbringens sowie der Antragstellung der Parteien in erster Instanz auf das angegriffene Urteil verwiesen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). II. Das Landgericht hat die Klage, die primär auf die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen der Manipulation des VW Passat durch die Beklagte gerichtet ist, abgewiesen. Ob der Feststellungsanspruch zulässig sei, könne dahinstehen, da er jedenfalls unbegründet sei. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheitere an einer Täuschung des Klägers durch die Beklagte. Eine aktive Täuschungshandlung der Beklagten gegenüber dem Kläger liege nicht vor. Auch eine Täuschung durch Unterlassen sei nicht gegeben. Gegen eine Aufklärungspflicht spreche, dass das Kraftfahrt-Bundesamt nicht von seiner Möglichkeit der Stilllegung des Fahrzeugs Gebrauch gemacht habe, sondern dem Kläger lediglich auferlegt worden sei, ein Softwareupdate durchführen zu lassen. Es überzeuge auch nicht, die Softwaremanipulation als wertbildenden Faktor zu betrachten, weil sie die Umweltverträglichkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs beeinflusse. Der Erwerb eines Fahrzeugs der in Rede stehenden Art lasse nicht darauf schließen, dass der Käufer ein besonderes Interesse an einer Umweltverträglichkeit haben könne. Infolgedessen liege auch keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB vor. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG, § 4 Nr. 11 UWG a.F. sei ebenfalls nicht verwirklicht. Wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen wird auf das angegriffene Urteil verwiesen. III. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlichen Anträge weiter. Das Landgericht habe sowohl das formelle als auch das materielle Recht verletzt. Die Feststellungsklage sei zulässig. Ein Feststellungsinteresse sei gegeben. Der Klagepartei stünden gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB zu. Darüber hinaus bestünden Schadensersatzansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB und aus § 826 BGB. Die Klagepartei habe erstinstanzlich substantiiert dargelegt, dass solche Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte gegeben seien. Die Beklagte hätte diese Ausführungen substantiiert bestreiten, insbesondere auch ihrer (bestehenden) sekundären Darlegungslast genügen müssen. Wie bereits mehrfach ausgeführt, komme die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht im Ansatz nach. Die entsprechenden von der Klägerpartei behaupteten Tatsachen seien daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. Auf dieser Grundlage sei der Klage stattzugeben. Den durch die Beklagte verwirklichten § 831 BGB habe das Landgericht scheinbar überhaupt nicht geprüft. Außerdem bestünden auch Ansprüche aus europarechtlichen Vorschriften mit drittschützender Wirkung und aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 UWG sowie § 823 Abs. 2 BGB, § 4 Nr. 11 UWG a.F. Schließlich falle dem Landgericht eine Verletzung des § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Last. Der Kläger beantragt: 1. Das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 15.2.2019, 1 O 239/18, wird aufgehoben und wie folgt abgeändert: 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Passat (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) durch die Beklagtenpartei resultieren. 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klagepartei entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.307,51 € freizustellen. Hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit des Feststellungsantrags: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 25.660,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs VW Passat (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...). 1a. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Zinsen in Höhe von 4 % aus 25.660,30 € seit dem 1.9.2009 bis Rechtshängigkeit zu zahlen. 1b. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu bezahlen für weitere Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs VW Passat (Fahrzeugidentifikationsnummer: ...) durch die Beklagtenpartei resultieren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil des Landgerichts. Die Berufung sei jedenfalls unbegründet. Das Landgericht habe etwaige Ansprüche der Klagepartei im Ergebnis zutreffend und verfahrens- und rechtsfehlerfrei abgelehnt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens beider Seiten im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und überwiegend begründet. I. Der Feststellungsantrag des Klägers ist zulässig. 1. Der vom Kläger gestellte Feststellungsantrag ist zwar zu weit formuliert, aber als Prozesshandlung auslegungsfähig. a) Bei der Auslegung von Prozesshandlungen darf eine Prozesspartei nicht in jedem Fall am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr orientiert sich die Auslegung, bei der nach allgemeinen Grundsätzen auch der Sachvortrag der Klagepartei heranzuziehen ist, an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2019 – 17 U 160/18 –, juris Rn. 64). b) Die Anwendung dieses Grundsatzes führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass der Kläger im konkreten Fall die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des in dem hier in Streit stehenden Fahrzeug verbauten Motors EA 189 resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom 15.10.2015 um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Insoweit wird hier auf die zutreffenden Ausführungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe in dem in der Senatsverhandlung (Bl. 259) angesprochenen Urteil vom 18. Juli 2019 Bezug genommen, denen sich der erkennende Senat anschließt (17 U 160/18, juris Rn. 65 ff.). Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich nicht nur, dass er der Beklagten vorwirft, in der Motorsteuerung des hier verbauten Dieselmotors des Typs EA 189 eine nach Ansicht des Kraftfahrtbundesamtes unzulässige Abschalteinrichtung zur Umgehung geltender Stickoxidnormen installiert zu haben, sondern auch, dass er von der Beklagten die Schäden ersetzt haben möchte, die er durch diese – wie er es in seinem Antrag formuliert – „Manipulation“ erlitten hat. 2. Der Antrag des Klägers auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerung des hier verbauten Motors EA 189 resultieren, bei der es sich nach Ansicht des Kraftfahrbundesamtes gemäß Bescheid vom 15.10.2015 um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, ist zulässig. a) Der Feststellungsantrag genügt den Anforderungen des § 253 ZPO. Auch bei einer Feststellungsklage muss die Klage diesen Anforderungen genügen. Insbesondere muss der Klageantrag im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt sein, denn der Umfang der Rechtshängigkeit und der Rechtskraft müssen feststehen. Der Kläger muss deshalb in seinem Antrag das Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnen, dass über dessen Identität und damit über den Umfang der Rechtskraft der begehrten Feststellung keinerlei Ungewissheit herrschen kann. Die erforderliche Bestimmtheit verlangt, dass das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird. Dazu genügt es, dass der Kläger die rechtsbegründenden Tatsachen näher angibt. Soweit es sich um Schadensersatzansprüche handelt, ist eine bestimmte Bezeichnung des zum Ersatz verpflichtenden Ereignisses erforderlich. Diesen allgemeinen Maßstäben genügt der Feststellungsantrag. Zweifel am Umfang der Rechtskraft können hier angesichts der konkreten Bezeichnung des schädigenden Ereignisses nicht auftreten. Eine noch nähere Bezeichnung ist dem Kläger als technischem Laien weder möglich noch zumutbar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2019 – 17 U 160/18 –, juris Rn. 69 ff.). b) Der Kläger hat jedenfalls in der gegebenen Konstellation für diesen Feststellungsantrag das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. aa) Es ist anerkannt, dass der Kläger grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und in eine Feststellungsklage aufzuspalten, wenn bei Klageerhebung ein Teil des Schadens schon entstanden, die Entstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger dasselbe Ziel mit einer Klage auf Leistung erreichen kann. Es besteht jedoch keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr ist eine Feststellungsklage trotz der Möglichkeit, Leistungsklage zu erheben, zulässig, wenn die Durchführung des Feststellungsverfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führt. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn eine Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist, der Kläger in vollem Umfang Feststellung der Ersatzpflicht begehren kann (vgl. BGH, Urteil vom 19.4.2016 – VI ZR 506/14 –, juris Rn. 6). bb) Danach bestand bei Klageerhebung ein Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag des Klägers. Der Kläger hat in der Verhandlung vor dem Landgericht vom 1.2.2019 glaubhaft und plausibel dargelegt, dass er das Fahrzeug von 110 auf 130 PS getunt und ein Zusatzgerät eingebaut habe und für ihn deshalb unklar sei, wie sich das Softwareupdate auf sein Fahrzeug auswirken würde. Er sei zum Aufspielen des Softwareupdates bereits aufgefordert worden, ihm sei auch schon die Stilllegung angedroht worden, das Fahrzeug sei aber noch nicht stillgelegt (vgl. Bl. 17; die Stilllegung ist am 11.6.2019 erfolgt, vgl. Bl. 259, 265 f.; siehe zu dem Zusatzsteuergerät auch die in der Senatsverhandlung vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I Bl. 266). Insofern hat der Kläger mit seiner Klage zu Recht geltend gemacht, dass der Schaden noch nicht abschließend geklärt sei, u.a. im Hinblick auf die Stilllegungsandrohung (vgl. Klageschrift S. 84 ff.). Der Kläger hat das Feststellungsinteresse darüber hinaus noch auf weitere Unsicherheiten in der Schadensentwicklung gestützt (vgl. Klägerschriftsatz vom 22.1.2019 unter VIII., Berufungsbegründung S. 13 ff.). Das Feststellungsinteresse ist demnach zu bejahen. Die Beklagte überspannt die Anforderungen an das Vorliegen des Feststellungsinteresse (vgl. zum Beklagtenvorbringen Klageerwiderung S. 64 ff.; Beklagtenschriftsatz vom 24.1.2019, S. 3 ff.; Berufungserwiderung S. 7). cc) Der Schadenseintritt ist auch hinreichend wahrscheinlich. Befürchtet der Kläger den Eintritt eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden reinen Vermögensschadens, hängt die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts ab. In diesen Fällen ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (näher OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.7.2019 – 17 U 160/18 –, juris Rn. 75 m.w.N.). Auch dieser Anforderung ist entgegen dem Beklagtenschriftsatz vom 24.1.2019 (S. 6 f.) genügt. Bei Zugrundelegung des klägerischen Sachvortrags und insbesondere des vom Kläger eingebauten Tuning-Zusatzgeräts war bei Klageerhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein künftig erwachsender Vermögensschaden anzunehmen (siehe zum Schaden des Klägers auch an späterer Stelle). Auf die Frage, ob bei Schluss der mündlichen Verhandlung sämtliche ersatzfähigen Vermögensschäden – auch im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Stilllegung des in Streit stehenden Fahrzeugs – entstanden und bezifferbar sind, kommt es nicht an. Eine ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass im Verlauf des Rechtsstreits die Voraussetzungen für den Übergang zu einer Leistungsklage eintreten (vgl. BGH, Urteil vom 4.6.1996 – VI ZR 123/95 –, juris Rn.13 m.w.N.; OLG Karlsruhe, a.a.O., juris Rn. 81). II. Der so verstandene Feststellungsantrag ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB (analog) zu. Das angegriffene Urteil ist daher abzuändern (§ 513 Abs. 1 ZPO). Der Senat folgt im Wesentlichen den Urteilen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 – und vom 12.12.2019 – 13 U 13/19 –, sowie dem Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5.3.2019 – 13 U 142/18 – und – bis auf die Frage der Deliktszinsen nach § 849 BGB – dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 – (alle veröffentlicht bei juris). Auf die Ausführungen in jenen Entscheidungen wird zunächst verwiesen. 1. Die Entscheidung der Beklagten, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motor des Typs EA 189 in das hier in Streit stehende Fahrzeug der Marke VW Typ Passat TDI eingebaut und dieses mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, stellt eine sittenwidrige Handlung dar (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 30 m.w.N.). a) Sittenwidrig ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde vertragliche Pflichten oder das Gesetz verletzt oder bei einem anderen einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 31 m.w.N.). b) Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist in der Entscheidung der Beklagten, dass der mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung (vgl. hierzu sogleich) ausgestattete Motor EA 189 in das o.g. Fahrzeug eingebaut und dieses mit einer erschlichenen Typgenehmigung in Verkehr gebracht wird, eine sittenwidrige Handlung zu sehen. Als Beweggrund für das Inverkehrbringen des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors kommt vorliegend allein eine angestrebte Kostensenkung und Gewinnmaximierung durch hohe Absatzzahlen in Betracht. Zum einen erscheint es ausgeschlossen, dass die Beklagte das mit der Verwendung der Abschaltsoftware verbundene erhebliche Risiko ohne wirtschaftlichen Vorteil eingegangen wäre; andere Gründe für das Vorgehen der Beklagten sind nicht ersichtlich. Die Beklagte hat vielmehr die Strategieentscheidung getroffen, die EG-Typengenehmigung für alle mit der Motorsteuerungssoftware ausgestatteten Kfz ihrer Konzerngesellschaften von den dafür zuständigen Erteilungsbehörden zu erschleichen, ohne dass die materiellen Voraussetzungen dafür vorlagen. Das hier in Streit stehende Fahrzeug verfügte gerade nicht über eine dauerhaft ungefährdete Betriebserlaubnis, weil die installierte Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthielt, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, weshalb die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben waren (siehe näher BGH NJW 2019, 1133 Rn. 5 ff.). Die von der Beklagten geltend gemachte Unterscheidung zwischen innermotorischen Maßnahmen und denjenigen der Abgasreinigung im Emissionskontrollsystem (vgl. Klageerwiderung S. 11 ff., 97 ff.) lässt sich der VO (EG) 715/2007 nicht entnehmen (siehe auch OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 35; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.9.2019 – 17 U 45/19 –, juris Rn. 6; KG, Urteil vom 26.9.2019 – 4 U 77/18 –, juris Rn. 62). Den Käufern eines Fahrzeugs, dessen Motorsteuerungssoftware eine Umschaltlogik enthält, die als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, droht ein erheblicher Schaden in Form der Stilllegung des erworbenen Fahrzeugs (siehe auch BGH NJW 2019, 1133 Rn. 17 ff.). Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Gesamtumstände – Kostensenkung und Gewinnmaximierung als Beweggrund für die Entscheidung des Inverkehrbringens des mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Motors; Erschleichen der EG-Typengenehmigung; drohende erhebliche Schäden für die Käufer eines solchen Fahrzeugs – ist die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattete Motorsteuerung auch in den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eingebaut wird, als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zu würdigen. Zwar ist allein ein Handeln mit Gewinnstreben nicht als verwerflich zu beurteilen. Allerdings führen die Tragweite der Entscheidung über den Einsatz der unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Motortyp, der in einer außergewöhnlich hohen Zahl von Fahrzeugen verschiedener Marken des Konzerns verbaut wird, die Ausnutzung des Vertrauens der Käufer in den ...-Konzern und den ordnungsgemäßen Ablauf des öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens sowie die in Kauf genommenen drohenden erheblichen Folgen für die Käufer in Form der Stilllegung der erworbenen Fahrzeuge zur Sittenwidrigkeit der Entscheidung der Beklagten im Sinne des § 826 BGB (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 33 ff. m.w.N.). 2. Dem Kläger ist dadurch, dass er das hier in Streit stehende Fahrzeug gekauft hat, in das ein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehener Motor des Typs EA 189 eingebaut war, ein Schaden entstanden. a) § 826 BGB knüpft nicht an die Verletzung bestimmter Rechte und Rechtsgüter an, weshalb der nach dieser Norm ersatzfähige Schaden weit verstanden wird. Schaden ist danach nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses und jede Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 41 m.w.N.). b) Nach diesen Grundsätzen kommt es nicht darauf an, ob das Fahrzeug im Zeitpunkt des Erwerbs im Hinblick auf die unzulässige Abschalteinrichtung einen geringeren Marktwert hatte. Der Schaden des Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit, nicht erst in dadurch verursachten wirtschaftlichen Nachteilen. Allein maßgebend ist, dass der abgeschlossene Vertrag, nämlich die Eigenschaften des Kaufgegenstands, nicht den berechtigten Erwartungen des Getäuschten entsprach und überdies die Leistung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Beide Voraussetzungen waren im maßgeblichen Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses gegeben, weil vorliegend wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung die Entziehung der EG-Typgenehmigung drohte bzw. die Anordnung von Nebenbestimmungen sowie bei deren Nichterfüllung die Stilllegung des Fahrzeugs. Wegen des zur Rechtswidrigkeit der EG-Typgenehmigung führenden und damit die Zulassung des Fahrzeugs gefährdenden Mangels war gerade der intendierte Hauptzweck des Fahrzeugs, dieses im öffentlichen Straßenverkehr zu nutzen, bereits vor der tatsächlichen Stilllegung unmittelbar gefährdet, was bereits einen Schaden darstellt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 42 m.w.N.). c) Für die Frage, ob ein Schaden eingetreten ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses an. Das später von der Beklagten entwickelte Softwareupdate ist insoweit nicht zu berücksichtigen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 43 m.w.N.). Im Übrigen ist der mit dem Vertragsabschluss eingetretene Schaden entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wegen der Möglichkeit des Softwareupdates zu verneinen. Der Kläger muss sich nicht auf das Softwareupdate als Schadensbehebung verweisen lassen, mag dieses auch vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigt sein. Die Beklagte kann aufgrund ihres sittenwidrigen vorsätzlichen Handelns insoweit kein Vertrauen mehr für sich in Anspruch nehmen (siehe ferner OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 47 f.; zu Folgen einer beschädigten Vertrauensgrundlage auch BeckOK BGB/Lorenz, 53. Ed. 1.2.2020, § 281 Rn. 31; vgl. nur ergänzend den Handelsblatt-Artikel vom 12.12.2019, Anl. SN 1, Bl. 189). Außerdem besteht im Fall der Durchführung des Softwareupdates das beweisrechtliche Problem, dass sich der frühere – vom Kläger beanstandete – Zustand des Fahrzeugs hinterher nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt. Da die Beklagte gegenüber dem Kläger kein Vertrauen mehr für sich in Anspruch nehmen kann, beruft sie sich erfolglos darauf, dass das Softwareupdate in einer Werkstatt der Beklagten rückgängig gemacht und der alte Softwarestand wiederaufgespielt werden könne (vgl. Klageerwiderung Bl. 66). 3. Die Entscheidung der Beklagten zum Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung in der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps war kausal für den Schaden des Klägers. a) Hätte die Beklagte nicht die Entscheidung getroffen, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in die Fahrzeuge des Typs VW Passat TDI eingebaut und die Fahrzeuge in Verkehr gebracht werden, wäre das streitgegenständliche Fahrzeug mangels EG-Typengenehmigung gar nicht auf den deutschen Markt gelangt und hätte der Kläger es nicht erwerben können. Im Übrigen hätte er ein Fahrzeug mit erschlichener EG-Typengenehmigung auch nicht erworben. Denn bereits die Lebenserfahrung spricht dafür, dass Kraftfahrzeugkäufer vom Kauf eines Fahrzeugs Abstand nehmen würden, wenn ihnen bekannt wäre, dass das betreffende Fahrzeug zwar formal über eine EG-Typgenehmigung verfügt, aber wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung diese nicht hätte erhalten dürfen, weshalb Maßnahmen der die Typgenehmigung erteilenden Behörde und dem folgend der Zulassungsstelle bis hin zur Stilllegung drohen. Zweck des Autokaufs ist nämlich grundsätzlich der Erwerb zur Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 44 f. m.w.N.). b) Die Entscheidung der Beklagten, dass die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in den hier in Streit stehenden Fahrzeugtyp eingebaut werden, war ferner nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet, den Schaden herbeizuführen. Vielmehr war es so, dass die Motoren gerade für den Einbau in die für die Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und dass das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn weder die zuständigen öffentlichen Stellen noch Händler noch Kunden informiert werden würden. Dementsprechend war der Eintritt solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat, nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern sogar bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten. Dies gilt sowohl für den – hier vorliegenden – Ersterwerb eines derartigen Neufahrzeugs, als auch für den Erwerb eines Gebrauchtfahrzeugs. Denn im Hinblick auf die zu Grunde zu legende Gesamtlaufleistung von 250.000 km ist ein Weiterverkauf des langlebigen Wirtschaftsguts nicht nur vorhersehbar, sondern allgemein üblich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 46 m.w.N.). c) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist dieses Ergebnis auch nicht unter Schutzzweckgesichtspunkten zu korrigieren. Zwar gilt für Ansprüche aus unerlaubten Handlungen allgemein, dass die Ersatzpflicht auf solche Schäden beschränkt ist, die in den Schutzbereich des verletzten Ge- oder Verbots fallen. Allerdings war vorliegend bereits die Entscheidung der Beklagten, die mit der unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 in den hier in Streit stehenden und zur Veräußerung an ahnungslose Kunden vorgesehenen Fahrzeugtyp zu verbauen, sittenwidrig. Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt dabei gerade in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 46 m.w.N.; siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 57 f.). 4. Auch die subjektiven Voraussetzungen einer Haftung der Beklagten nach § 826 BGB liegen vor. In subjektiver Hinsicht setzt § 826 BGB Schädigungsvorsatz sowie Kenntnis der Tatumstände, die das Verhalten sittenwidrig erscheinen lassen, voraus. a) Der erforderliche Schädigungsvorsatz bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Dabei setzt § 826 BGB keine Schädigungsabsicht im Sinne eines Beweggrundes oder Zieles voraus. Vielmehr genügt für den Vorsatz im Rahmen des § 826 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Eventualvorsatz. Dabei braucht der Täter nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden; vielmehr reicht aus, dass er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher anderer auswirken könnte, und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat. Im Einzelfall kann sich aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns, insbesondere dem Grad der Leichtfertigkeit des Schädigers, die Schlussfolgerung ergeben, dass er mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Dies kann insbesondere dann naheliegen, wenn der Schädiger sein Vorhaben trotz starker Gefährdung des Rechtsguts durchgeführt hat und es dem Zufall überlässt, ob sich die erkannte Gefahr verwirklicht. Für den getrennt davon erforderlichen subjektiven Tatbestand der Sittenwidrigkeit genügt die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die das Sittenwidrigkeitsurteil begründen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 49 ff. m.w.N.). b) Die Haftung einer juristischen Person aus § 826 BGB in Verbindung mit § 31 BGB setzt außerdem voraus, dass ein Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter den objektiven und subjektiven Tatbestand verwirklicht hat, wobei der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ über den Wortlaut der §§ 30, 31 BGB hinaus weit auszulegen ist (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Unter (anderen) „verfassungsmäßig berufenen Vertretern“ werden nach ganz herrschender Meinung neben den besonderen Vertretern i.S.v. § 30 BGB die sogenannten Repräsentanten verstanden. Das sind alle Personen, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, die also die juristische Person auf diese Weise repräsentieren. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Einzelfall anhand der konkreten Stellung und Funktion der jeweiligen Person zu entscheiden. Dabei ist zu beachten, dass ihre Tätigkeit weder in der Satzung vorgesehen noch die betreffende Person mit rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht ausgestattet sein muss. Auch ist nicht erforderlich, dass es sich um einen Aufgabenbereich innerhalb der geschäftsführenden Verwaltungstätigkeit, also um eine Angelegenheit des Managements, handelt (vgl. näher BeckOGK/Offenloch, 15.12.2019, § 31 BGB Rn. 43 f. m.w.N.). Ob Abteilungsleiter Repräsentanten sind, hängt in ganz besonderem Maße von der konkreten Ausgestaltung ihrer Tätigkeit ab. Bezogen auf den VW-Abgasskandal wird vertreten, neben dem für die Entwicklung zuständigen Vorstandsmitglied kämen als „verfassungsmäßig berufene Vertreter“ i.S.d. § 31 BGB auch der nachgeordnete Motoren-Chefentwickler und die Leiter der (Diesel-)Motorenentwicklungsabteilung sowie der Funktions- und Softwareentwicklung in Betracht (vgl. BeckOGK/Offenloch, 15.12.2019, § 31 BGB Rn. 73 m.w.N.). Der personelle Anwendungsbereich von § 31 BGB deckt sich in etwa mit dem Begriff des leitenden Angestellten im Sinne des Arbeitsrechts (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 65 m.w.N.; siehe zum Begriff des leitenden Angestellten Vogelsang, in: Schaub, ArbR-HdB, 18. Aufl. 2019, § 13 Rn. 1 ff. unter Hinweis auf § 5 Abs. 3 BetrVG). Der Vorwurf der Sittenwidrigkeit lässt sich nicht dadurch begründen, dass unter Anwendung der Grundsätze der Wissenszurechnung und Wissenszusammenrechnung auf die „im Hause“ der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse abgestellt wird. Insbesondere lässt sich ein sittenwidriges Verhalten nicht durch mosaikartiges Zusammenrechnen der bei verschiedenen Mitarbeitern der juristischen Person vorhandenen Kenntnisse konstruieren. Die erforderlichen Wissens- und Wollenselemente müssen vielmehr kumuliert bei einem Mitarbeiter vorliegen, der zugleich als „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ im Sinn des § 31 BGB anzusehen ist und auch den objektiven Tatbestand verwirklicht hat (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 53 m.w.N.). c) Nach diesen allgemeinen Maßstäben steht aufgrund des maßgeblichen Sach- und Streitstands fest, dass die Beklagte im Zeitpunkt der sittenwidrigen, oben dargestellten Entscheidung Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens für den späteren Eintritt des Schadens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände hatte, weil die Beklagte den entsprechenden Klägervortrag nicht substantiiert bestritten hat. aa) Der Kläger hat umfangreich zur Entwicklung der Abschaltrichtung durch den ...-Konzern vorgetragen (siehe Klageschrift S. 9 ff., näher zur Abschalteinrichtung S. 15 ff.). Danach haben bereits Ende 2006 ...-Ingenieure in ... mit dem Wissen und der Zustimmung ihrer Manager die Abschalteinrichtung eingesetzt, um technische Probleme mit der Einhaltung vorgeschriebener Stickoxid-Grenzwerte zu „lösen“. Der Kläger hat auch näher dargelegt, dass Führungskräfte der Beklagten in die Vorgänge involviert waren und die Mitarbeiter der Beklagten, die die Manipulationen vorgenommen haben, wussten, dass gegen das Typengenehmigungsrecht verstoßen wird und dass die von ihnen eingesetzte Software nach Art. 5 Abs. 2 der VO (EG) 715/2007 eine verbotene Abschalteinrichtung darstellt; Inhalt und Umfang der Manipulation seien der Führungsebene der Beklagten von Beginn an bekannt gewesen, hochrangige Führungspersönlichkeiten hätten davon gewusst und sogar der damalige Vorstand der Beklagten sei daran beteiligt gewesen (siehe Klageschrift S. 22 ff., insbesondere S. 31 ff.; siehe ergänzend zu den bekannten Abläufen des Abgasskandals LG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2018 – 22 O 101/16 –, juris Rn. 14 ff., das dem in der Senatsverhandlung Bl. 259 in Bezug genommenen Berufungsverfahren 1 U 204/18 zugrunde lag; die Beklagte war an dem Berufungsverfahren 1 U 204/18 als Streithelferin beteiligt). bb) Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs dann schlüssig, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 56 m.w.N.). cc) Nach diesen allgemeinen Maßstäben ist der klägerische Sachvortrag zu den subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 826 BGB entgegen der Auffassung der Beklagten (vgl. Klageerwiderung S. 143 ff.) hinreichend substantiiert und schlüssig. Denn aus dem obigen Vortrag ergibt sich nicht nur die Behauptung, dass Organe der Beklagten und weitere hochrangige Führungskräfte von Beginn an Kenntnis von der in die Steuerung der Motoren integrierten unzulässigen Abschalteinrichtung und von dem damit zwingend verbundenen Schaden bei den Käufern gehabt haben sollen, sondern auch, dass sie sämtliche die Sittenwidrigkeit des Verhaltens begründenden Umstände gekannt haben. Ein weitergehender Vortrag ist zur Substantiierung des Klägervorbringens nicht erforderlich. Im Übrigen ist nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass dem Kläger, dem allein öffentlich zugängliche Quellen zur Verfügung stehen, eine weitergehende Darlegung möglich gewesen wäre. dd) Diesen substantiierten und schlüssigen Vortrag hat die Beklagte nicht erheblich bestritten. Sie hat in der Klageerwiderung vom 18.1.2019 (dort S. 58 f., 142 ff., 155 ff.) u.a. geltend gemacht, der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe zur Kenntnis der Beklagten von der vermeintlichen „Softwaremanipulation“ keinen konkreten Sachvortrag geliefert. Die Beklagte kläre die genaue Entstehung der in den EA189-Motoren zum Einsatz gekommenen Software, welche die NOx-Werte auf dem Prüfstand optimiere, derzeit auf. Die insoweit eingeleiteten umfangreichen Untersuchungen dauerten noch an. Teile der Untersuchung sollten in den kommenden Monaten abgeschlossen werden. Nach derzeitigem Ermittlungsstand sei die Entscheidung, die Motorsteuerungssoftware zu verändern, von Mitarbeitern unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen getroffen worden. Es lägen demgegenüber keine Erkenntnisse dafür vor, dass einzelne Vorstandsmitglieder an der Entwicklung der Software beteiligt gewesen seien oder die Entwicklung oder Verwendung der Software des Dieselmotors EA189 EU5 seinerzeit in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten. Die Beklagte bestreite daher, dass ihr damaliger Vorstandsvorsitzender und andere Mitglieder des Vorstands seinerzeit von der Entwicklung der Software gewusst hätten. Darüber hinaus habe der Vorstand nach derzeitigem Ermittlungsstand im relevanten Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses am 26.8.2009 weder von der Programmierung noch von der Verwendung der Software in Fahrzeugen Kenntnis gehabt (siehe ergänzend Beklagtenschriftsätze vom 24.1.2019, S. 13 ff., und vom 14.2.2019, S. 2 f.). Im Hinblick auf den mit dem Bestreiten verbundenen Hinweis der Beklagten, dass die Sachverhaltsermittlungen zur Kenntnisnahme damaliger und derzeitiger Vorstandsmitglieder noch nicht abgeschlossen seien, handelt es sich der Sache nach jedoch um eine Erklärung mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.11.2019 – 13 U 37/19 – juris Rn. 76; OLG Koblenz, Urteil vom 12.6.2019 – 5 U 1318/18 –, juris Rn. 70 ff.; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 5.3.2019 – 13 U 142/18 –, juris Rn. 75 f.). ee) Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen indes nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Bei einer juristischen Person kommt es insoweit auf ihre (derzeitigen) Organe an, nicht hingegen auf Kenntnisse früherer Organmitglieder. Die Partei trifft in diesem Zusammenhang aber die Pflicht, die ihr möglichen Informationen von Personen einzuholen, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind. Bestreitet eine Partei trotz des Bestehens einer Informationspflicht mit Nichtwissen, ist dies unzulässig und führt dazu, dass der Vortrag des Gegners gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden gilt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn sich für die Partei nach Einholen der Erkundigungen bei diesen Personen keine weiteren Erkenntnisse ergeben oder die Partei nicht beurteilen kann, welche von mehreren unterschiedlichen Darstellungen über den Geschehensablauf der Wahrheit entspricht, und sie das Ergebnis ihrer Erkundigungen in den Prozess einführt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 60 m.w.N.). ff) Nach diesen Maßstäben gilt der klägerische Sachvortrag, die Organe der Beklagten hätten Kenntnis von der Entscheidung zur serienmäßigen Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung gehabt und dies gebilligt, gemäß § 138 Abs. 3 ZPO durch die Beklagte als zugestanden. Denn die Beklagte legt nicht dar, welche Nachforschungen sie bisher konkret unternommen hat und welche Erkenntnisse sie dabei bisher erzielt hat. Weshalb der Beklagten entsprechender Vortrag nicht möglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft Braunschweig zwischenzeitlich Anklage u.a. wegen des Verdachts des besonders schweren Falls des Betrugs gegen den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Dr. Winterkorn und weitere Führungskräfte erhoben hat und diesen vorwirft, sie hätten die Existenz der illegalen Abschalteinrichtung, die die Emissionswerte von Diesel-Autos auf dem Prüfstand verringerte, bewusst verschwiegen. Dessen ungeachtet macht die Beklagte keine weiteren Angaben über das Ergebnis ihrer bisher durchgeführten internen Ermittlungen, obwohl seit Bekanntwerden des Abgasskandals mittlerweile mehr als vier Jahre verstrichen sind (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 61 m.w.N.). Im Übrigen hat die Beklagte eine Kenntnis und Billigung durch sonstige Repräsentanten im Sinne verfassungsmäßig berufener Vertreter unterhalb der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne nicht hinreichend bestritten. Auf eine Unzumutbarkeit weiterer Darlegungen wegen des Umfangs der Nachforschungen oder des Aufwands für deren Aufbereitung kann sich die Beklagte nicht berufen. Insoweit fehlt es bereits an hinreichenden Darlegungen, weshalb es ihr nicht mit zumutbarem Aufwand möglich sein sollte, sich näher zur Kenntnis von Vorstandsmitgliedern bzw. Repräsentanten über die Verwendung der Abschalteinrichtung zu äußern. Die Beklagte muss die prozessualen Folgen ihrer Weigerung, nähere Erkenntnisse aus ihren Ermittlungen preiszugeben, tragen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 62 m.w.N.). d) Im Übrigen sind die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB jedenfalls deshalb zu bejahen, weil der Klägervortrag ausreicht, um eine sogenannte sekundäre Darlegungslast der Beklagten auszulösen und der Beklagtenvortrag den daraus folgenden Anforderungen nicht genügt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 66). aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr nähere Angaben zuzumuten sind. Der insoweit sekundär Darlegungspflichtige kann dabei im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen und Mitteilung der Ergebnisse verpflichtet sein (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 67 m.w.N.). bb) Danach bestand hier eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten. Mitarbeiter der Beklagten haben die streitgegenständliche Software in Kenntnis von deren Funktionsweise in die Motorsteuerung sämtlicher Motoren der neu entwickelten Generation EA 189 EU 5 integriert, die konzernweit in vielen Millionen Dieselfahrzeugen zum Einsatz kommen sollten. Die Funktionsweise widersprach für jeden offensichtlich dem Verbot einer solchen Abschalteinrichtung im Sinne eines „defeat device“ gemäß Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO 715/2007/EG. Angesichts der Tragweite der Entscheidung über die Gestaltung der Motorsteuerungssoftware in einer solch hohen Anzahl von Motoren erscheint es fernliegend, dass die Entscheidung für eine greifbar rechtswidrige Software ohne Einbindung des Vorstands erfolgt und lediglich einem Verhaltensexzess untergeordneter Konstrukteure zuzuschreiben sein könnte. Es handelt sich der Sache nach um eine Strategieentscheidung mit außergewöhnlichen Risiken für den gesamten Konzern und auch massiven persönlichen Haftungsrisiken für die entscheidenden Personen, dem bei den untergeordneten Konstrukteuren kein in Anbetracht der arbeits- und strafrechtlichen Risiken annähernd adäquater wirtschaftlicher Vorteil gegenübersteht. Da die fragliche Software durch einen Zulieferer programmiert und geliefert wurde und es sich bei der Motorsteuerung um ein Kernstück des Motors handelt, widerspricht es jeder Lebenswahrscheinlichkeit, dass insoweit die Führungsebene des Unternehmens nicht eingebunden wurde. Wer die Zustimmung zur Entwicklung und zum Einsatz einer Software in der Motorsteuerung für Millionen von Neufahrzeugen erteilt und damit ein entsprechendes Geschäftsmodell begründet, muss eine wichtige Funktion in einem Unternehmen haben und mit erheblichen Kompetenzen ausgestattet sein. Soweit es sich dabei nicht um einen Vorstand im aktienrechtlichen Sinne handelt, spricht im Hinblick auf das Gewicht der Entscheidung zumindest eine starke tatsächliche Vermutung dafür, dass es sich um einen Repräsentanten im Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung handelt, weil er Entscheidungen trifft, die üblicherweise der Unternehmensführung vorbehalten sind (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 68). cc) Die Beklagte hätte sich daher als Folge der sie treffenden Darlegungslast nicht einfach auf das Bestreiten der Kenntnis von Vorständen im aktienrechtlichen Sinne beschränken dürfen. Die Beklagte hat – wie bereits erwähnt – auch eine Kenntnis und Billigung durch sonstige Repräsentanten im Sinne verfassungsmäßig berufener Vertreter unterhalb der Vorstände im aktienrechtlichen Sinne nicht hinreichend bestritten. Sie hätte mindestens zu den von ihr behaupteten Untersuchungen bzw. Ermittlungen im Einzelnen vortragen und darlegen müssen, welche Personen die Entwicklung der Softwarefunktion beauftragt bzw. bei dem Zulieferer bestellt haben und was die üblichen Abläufe bei einem solchen Auftrag bzw. einer Entscheidung von solcher Tragweite sind. Da die Beklagte das Vorbringen des Klägers weder ausreichend bestritten hat noch ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen ist, gilt der Vortrag des Klägers, dass ein Organ bzw. Repräsentant i.S.v. § 31 BGB den Einsatz der Manipulationssoftware mit den entsprechenden Folgen kannte und billigte, als zugestanden gemäß § 138 Abs. 3 ZPO. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 insgesamt erfüllt (vgl. auch OLG Stuttgart, Urteil vom 26.11.2019 – 10 U 154/19 –, juris Rn. 69 ff.). 5. Die Beklagte hat dem Kläger daher die aus der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung resultierenden Schäden zu ersetzen, so dass der Feststellungsantrag begründet ist. III. Der Freistellungsantrag bezüglich der Rechtsanwaltskosten ist gemäß §§ 826, 31 analog BGB nur teilweise begründet. 1. Allerdings sind die von dem Kläger geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten im Grundsatz gemäß § 249 BGB erstattungsfähig (siehe auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 96; OLG Celle, Urteil vom 22.1.2020 – 7 U 445/18 –, juris Rn. 78). Die Beklagte hat nicht bestritten, dass der Kläger seine Prozessbevollmächtigten zur außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche beauftragt hat (vgl. auch Klageerwiderung S. 193: Versand eines gleichlautenden Standardschreibens). Voraussetzung für die Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten ist, dass der Geschädigte die Beauftragung eines Anwalts für erforderlich halten durfte (vgl. MüKoBGB/Oetker, 8. Aufl. 2019, BGB § 249 Rn. 180 f.). Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten seien im konkreten Fall nicht erforderlich gewesen und damit nicht ersatzfähig, weil die Rechtsansicht der Beklagten aufgrund der umfassenden Presseberichterstattung allgemein bekannt gewesen und das vorgerichtliche Tätigwerden daher nur im anwaltlichen Gebühreninteresse begründet gewesen sei. Diese Argumentation greift nicht durch, zumal die Rechtsprechung sich immer noch in der Entwicklung befindet und vor allem höchstrichterliche Rechtsprechung nach wie vor fehlt und die Beklagte im Übrigen trotz ihrer Rechtsansicht, nicht zum Schadensersatz verpflichtet zu sein, durchaus Vergleiche mit Käufern von Fahrzeugen mit EA 189-Dieselmotoren geschlossen hat (siehe auch OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2019 – 13 U 13/19 –, juris Rn. 36, 142). 2. Der Kläger hat aber nur Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 633,32 €. a) Der Kläger kann von der Beklagten der Höhe nach – neben der Pauschale für Post und Telekommunikation (Nr. 7002 VV RVG) und der Umsatzsteuer – nicht die Freistellung von einer 2,0 Geschäftsgebühr, sondern lediglich von einer 1,3 Geschäftsgebühr (§§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG) unter der geltend gemachten Anrechnung gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 verlangen. aa) Die Höhe der Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG bemisst sich nach § 14 Abs. 1 RVG. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Mit Blick auf die Rahmengebühr nach Nr. 2300 VV RVG besteht das aus § 14 Abs. 1 RVG folgende Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts indes nicht unbeschränkt. Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann er nach der Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG vielmehr nur fordern, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war (Schwellengebühr). Dies ist von dem Rechtsanwalt darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen. Erst dann besteht das Bestimmungsrecht unter Ausschöpfung des ganzen Gebührenrahmens, dessen Ausübung einer vollen gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Ist die Gebühr dagegen von einem Dritten zu ersetzen, trägt der ersatzpflichtige Dritte die Darlegungs- und Beweislast für die Unbilligkeit der getroffenen Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 124 m.w.N.). bb) Nach diesen allgemeinen Maßstäben sind im Hinblick auf die Beanstandungen der Beklagten keine Gründe für ein Überschreiten der Schwellengebühr von 1,3 zu erkennen. Die Sache ist auch unter Würdigung der umfangreichen Schriftsätze im vorliegenden Prozess und der darin angesprochenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen weder mit besonderen Schwierigkeiten versehen noch besonders umfangreich. Zwar ist die besondere Schwierigkeit im Rahmen sog. Massenverfahren anhand des konkreten Mandats zu bestimmen. Indes hat die die Beklagte unbestritten vorgetragen, dass die Prozessvertreter des Klägers ca. 35.000 Geschädigte im Abgasskandal (Stand: Mai 2017) vertreten und in jedem einzelnen Verfahren insbesondere die außergerichtliche Tätigkeit in Form des Versands eines gleichlautenden Standardschreibens erfolgt (vgl. Klageerwiderung S. 193). Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat kann im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich berücksichtigt werden. Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im hiesigen konkreten Mandat, die trotz der Parallelität des Sachverhalts zu den anderen bearbeiteten Mandaten eine höhere Gebühr für die vorgerichtliche Tätigkeit rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.11.2019 – 17 U 146/19 –, juris Rn. 126 m.w.N.). b) Auf Grundlage eines Geschäftswerts von bis 25.000 EUR errechnen sich die einschlägigen Anwaltskosten wie folgt (vgl. Klageschrift S. 91 modifiziert): 1,3 Geschäftsgebühr, §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 1.024,40 € 0,65 Anrechnung gemäß RVG VV Vorbemerkung 3 Abs. 4 - 512,20 € Auslagenpauschale, Nr. 7002 VV RVG 20,00 € 19 % Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG 101,12 € Summe: 633,32 € C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 und 2, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision wird gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zugelassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Gerichte sind mit einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten befasst, in denen sich dieselben Rechtsfragen wie im vorliegenden Fall stellen. Hierzu sind zum Teil divergierende obergerichtliche Entscheidungen ergangen. Beim Streitwert ist für den Feststellungsantrag ein Abschlag von 20 % gegenüber dem Wert einer entsprechenden Leistungsklage zu berücksichtigen (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 3 ZPO, Rn. 16.76).