Beschluss
301 OAus 173/24
OLG Stuttgart 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2024:1217.301OAUS173.24.00
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Tenor
Der Verfolgte, dessen Auslieferung an die Italienische Republik zum Zwecke der Strafverfolgung im Umfang des Europäischen Haftbefehls des Gerichts Neapel – Abteilung der Ermittlungsrichter – vom 24. Oktober 2024 (R.G.N.R. 8850/23 R.G. Gip n. 15231/23) in Betracht kommt, ist in
A u s l i e f e r u n g s h a f t
zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Der Verfolgte, dessen Auslieferung an die Italienische Republik zum Zwecke der Strafverfolgung im Umfang des Europäischen Haftbefehls des Gerichts Neapel – Abteilung der Ermittlungsrichter – vom 24. Oktober 2024 (R.G.N.R. 8850/23 R.G. Gip n. 15231/23) in Betracht kommt, ist in A u s l i e f e r u n g s h a f t zu nehmen. I. 1. Durch Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) und Übermittlung des Europäischen Haftbefehls des Gerichts Neapel – Abteilung der Ermittlungsrichter – vom 24. Oktober 2024 (R.G.N.R. 8850/23 R.G. Gip n. 15231/23) ersuchen die Justizbehörden der Republik Italien um Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. Dem Europäischen Haftbefehl liegt der nationale Beschluss zur Anordnung der Untersuchungshaft Nr. 352/24 zu Grunde (vgl. insoweit EuGH, BeckRS 2021, 66). Dem Verfolgten liegt ausweislich des Europäischen Haftbefehls folgender Sachverhalt zur Last: „Die Straftaten wurden bis zum 21.03.2023 in B. (Provinz Neapel) und an anderen Orten begangen. Insbesondere wird ihm vorgeworfen, er habe gemeinschaftlich handelnd die Verwendung eines Sprengkörpers logistisch unterstützt, welcher der Mittäter D. im Auto des A. deponierte und dann ferngesteuert explodieren ließ und somit einen Anschlag verübte und das Leben des Geschädigten gefährdete.“ 2. Der Verfolgte ist seit dem 1. März 2024 in D., mit festem Wohnsitz gemeldet und wohnt dort mit seiner Ehefrau D. geborene Di., und dem gemeinsamen vierjähriger Sohn D.. Am 25. November 2024 wurde der Verfolgte an seiner Wohnanschrift festgenommen und am Folgetag einer Ermittlungsrichterin am Amtsgericht Ludwigsburg vorgeführt, die ihm Rechtsanwalt K. als Rechtsbeistand beiordnete, den Inhalt der SIS-Ausschreibung eröffnete und eine vorläufige Festhalteanordnung gem. § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG erließ. Im Beisein seines Rechtsbeistands Rechtsanwalt K. gab der Verfolgte zur Person an, er sei in L. geboren und dort aufgewachsen; er habe die Grundschule besucht, einen Hauptschulabschluss gemacht und eine Ausbildung als Bäckereifachverkäufer begonnen, aber nicht abgeschlossen; anschließend habe er in verschiedenen Firmen als Arbeiter gearbeitet; zuletzt habe er in der Firma G. gearbeitet, bis er 2021 in Italien einen schweren Verkehrsunfall gehabt habe; unter den Verletzungsfolgen leide er heute noch; seit Januar 2023 sei er in Frührente; seine Eltern und seine drei Geschwister lebten auch alle in L., ein Bruder würde in A. leben; sein eigener Lebensmittelpunkt sei in Deutschland. Zur Sache machte der Verfolgte keine Angaben. Mit einer vereinfachten Auslieferung erklärte sich der Verfolgte nicht einverstanden und verzichtete auch nicht auf den Spezialitätsgrundsatz. 3. Mit an die Generalstaatsanwaltschaft gerichtetem Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 hat der weitere Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. R. beantragt, den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen. Er trägt u.a. vor, dass die Voraussetzungen der Auslieferungshaft nicht vor liegen würden, nachdem die Sachverhaltsdarstellung des italienischen Auslieferungsersuchens als Grundlage für die Anordnung von Auslieferungshaft nicht ausreiche; darin sei keine Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat(en) begangen wurde(n), einschließlich Tatzeit (Datum und Uhrzeit), Tatort und Art der Beteiligung der gesuchten Person an der(n) Straftaten enthalten, wie sie § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG voraussetze. Hilfsweise könne im Hinblick auf die konkreten Lebens um stände des Verfolgten „die Anordnung von Auslieferungshaft außer Vollzug gesetzt werden“; hierzu legte Rechtsanwalt Dr. R. mehrere Unterlagen und Nach weise vor. Mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 hat der Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. R. weiter u.a. mitgeteilt, dass der Verfolgte den ihm vor geworfenen Sachverhalt bestreite; an einer Straftat des anderweitig Verfolgten P. habe sich der Verfolgte nicht beteiligt und davon auch nichts gewusst; die Sachverhaltsdarstellung im Europäischen Haftbefehl sei unzureichend; 4. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2024 hat sich mutmaßlich die Ehefrau des Verfolgten, D., an die Generalstaatsanwaltschaft gewandt, um dem Vorbringen von Rechtsanwalt R. noch „einige Ergänzungen“ hinzuzufügen. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2024 beantragt, gegen den Verfolgten in vorliegender Sache einen Auslieferungshaftbefehl zu erlassen. II. Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ist zu entsprechen, da die Voraussetzungen für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls gemäß § 15 Abs. 1 IRG vorliegen. 1. Der von den italienischen Behörden übermittelte Europäische Haftbefehl enthält die gemäß § 83a Abs. 1 IRG erforderlichen formalen Angaben. Soweit der Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. R. vorträgt, die Angaben im Europäischen Haftbefehl vom 24. Oktober 2024 würden nicht den Anforderungen des § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG entsprechen, so ist dem nicht so. Dem Europäischen Haftbefehl kann vielmehr ein Datum entnommen werden, bis zu dem Straftaten begangen worden sein sollen (21. März 2023), ferner jedenfalls ein Tatort (B./Provinz Neapel), die Tatbeteiligung des Verfolgten (gemeinschaftlich handelnd) und weiter etwa auch Angaben zu dem Mittäter und zu der Person des Geschädigten; auch jedenfalls eine konkrete Tathandlung ist in der Darstellung enthalten (logistische Unterstützung bei der Verwendung eines Sprengkörpers, der ferngesteuert detonierte und das Auto des Geschädigten explodieren ließ). Dies genügt in seiner Gesamtheit den erforderlichen formalen Mindestangaben, wie sie auch das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 15. Februar 2023 (NStZ-RR 2023, 152) im Hinblick auf § 83a Abs. 1 Nr. 5 IRG konkretisiert hat. Der Europäische Haftbefehl bezieht sich nach dessen Inhalt auf insgesamt 1 Straftat. Nachdem diesem indes nicht entnommen werden kann, ob über das konkret genannte Tatgeschehen hinaus noch weitere Tatvorwürfe bestehen – worauf der Hinweis auf Tatbegehungen an „anderen Orten“ und die Verwendung des Wortes „insbesondere“ für das konkret beschriebene Tatgeschehen hindeuten –, so ersucht der Senat die Generalstaatsanwaltschaft auch im Hinblick auf die mit dem Spezialitätsgrundsatz im Falle einer etwaigen späteren Auslieferung zusammen hängenden Fragen bereits jetzt um die Einholung einer Konkretisierung der Tatvorwürfe durch die italienischen Behörden bzw. um Übermittlung des nationalen Haftbefehls Nr. 352/24. 2. Die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung erscheint nicht von vornherein unzulässig (§ 15 Abs. 2 IRG). a. Auslieferungsfähigkeit gemäß §§ 3, 81 IRG ist gegeben. Die italienischen Behörden werten die dem Verfolgten zur Last gelegten Taten als Straftat im Sinne der Artikel 110 StGB, Artikel 1, 2 und 4 des Gesetzes 895/67 sowie Artikel 61 Nr. 2 StGB. Die italienischen Behörden haben unter Abschnitt e) der Europäischen Haftbefehls entsprechend § 81 Nr. 4 IRG angekreuzt, dass dem Verfolgten „illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen“ vorgeworfen wird, so dass die beiderseitige Strafbarkeit nicht zu prüfen ist. Wenn der ersuchende Staat ein Verhalten als Katalogtat nach Art. 2 Abs. 2 RB-EuHB bezeichnet, ist lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung dahingehend vorzunehmen, ob dies aufgrund der Sachverhaltsdarstellung nachvollziehbar ist (Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage, § 81 Rn. 22). Dies ist bei dem vorliegend geschilderten Sachverhalt der Fall. Der konkrete Tatvorwurf ist noch hinreichend konkret beschrieben, so dass der Verfolgte sich hiergegen zur Wehr setzen kann. Die von dem Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. R. mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2024 vorgebrachten Einwendungen, die sich gegen den Schuld ver dacht als solchen richten, sind unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sie besondere Umstände i. S. v. § 10 Abs. 2 beinhalten, die ausnahmsweise zu der Prüfung Anlass geben, ob der Verfolgte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig erscheint; sie können haftrelevant jedoch nur sein, wenn sie so stark sind, dass die Auslieferung von vornherein unzulässig erscheint (vgl. § 15 Abs. 2) oder im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls nicht erforderlich erscheinen lassen (vgl. Schomburg/Lagodny/Hackner, 6. Aufl., IRG § 23 Rn. 3). Zwar ist auch bei einem Auslieferungsersuchen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls die Durchführung einer Tatverdachtsprüfung bei Vorliegen besonderer Umstände veranlasst. Solche sind vorliegend indes nicht gegeben. Das einfache Bestreiten des Tatvorwurfs durch den Verfolgten im Schriftsatz seines Rechtsbeistands Dr. R. vom 13. Dezember 2024 wie auch das Vorbringen in der E-Mail vom 8. Dezember 2024 stellen keine solchen besonderen Umstände im diesem Sinne dar, weshalb eine Tatverdachtsprüfung auch nicht ausnahmsweise zulässig und geboten wäre. b. Auslieferungshindernisse sind nicht ersichtlich. Der Verfolgte hat nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Eintritt von Strafverfolgungsverjährung kann im Hinblick auf die „bis zum“ 21. März 2023 begangene Tat ausgeschlossen werden. Das für eine Auslieferung zur Strafverfolgung gemäß § 81 Nr. 2 IRG erforderliche Höchstmaß der angedrohten Sanktion von mindestens zwölf Monaten Freiheitsstrafe ist erreicht. c. Bewilligungshindernisse sind nicht ersichtlich. Die Geltendmachung eines Bewilligungshindernisses gem. § 83b Abs. 2 Nr. 1 IRG ist von der Generalstaatsanwaltschaft nicht beabsichtigt, die hierzu ausgeführt hat: „Zwar hat der in Deutschland geborene und aufgewachsene Verfolgte einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland begründet, die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen wäre jedoch zum Zwecke der Strafverfolgung zulässig, da die in Italien begangene Tat ausschließlich Bezüge zum ersuchenden Mitgliedstaat aufweist. Wer in einer anderen Rechtsordnung handelt, muss damit rechnen, dort auch zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. BVerfG, NJW 2005, 2289; 2016, 1714). Konkrete Anhaltspunkte, die in der vorliegenden Sache ein Abweichen von dieser gesetzlichen Regel rechtfertigen könnten, sind gegenwärtig nicht ersichtlich. Da der Verfolgte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, wird die Bewilligung der ersuchten Auslieferung unter den Vorbehalt einer Rücküberstellung zur Strafvollstreckung gestellt werden, wenn der Verfolgte nicht hierauf verzichtet.“ Die Überstellung des Verfolgten an die Italienische Republik stellt im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK überdies keinen unzumutbaren Eingriff in das Kindeswohl des am 23. Oktober 2024 geborenen Sohnes D. und die eheliche Gemeinschaft des Verfolgten mit seiner Ehefrau dar. Zwar ist zu erwarten, dass die Ehefrau des Verfolgten und sein vierjähriger Sohn durch die Auslieferung einer besonderen Belastung ausgesetzt sein würden, jedoch ist nicht erkennbar, dass in das Kindeswohl existenzgefährdend eingegriffen würde, zumal der Verfolgte auch bei einer Vollstreckung in Deutschland von der Familie getrennt würde. Über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt der Verfolgte nach eigenen Angaben nicht. Den Kontakt zu seiner Familie kann er Verfolgte auch über elektronische Medien und per Telefon aufrechterhalten. Im Hinblick auf die von dem Verfolgten zu seinem Gesundheitszustand mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 vorgelegten Unterlagen ist weiter davon auszugehen, dass die körperliche Verfassung des Verfolgten mit großer Wahrscheinlichkeit und nach derzeitiger Würdigung einer späteren Auslieferung nicht entgegenstehen dürfte, zumal sich der vorläufige Entlassungsbericht der Klinik für Orthopädie B. vom 11. Mai 2023 auf verhältnismäßig niederschwellige Therapie- bzw. Medikationsempfehlungen beschränkt. 3. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 IRG). Dem Verfolgten droht in Italien die Verurteilung zu einer erheblichen Freiheitsstrafe. Die bekannten persönlichen und sozialen Bindungen des Verfolgten reichen nicht aus, um dem daraus resultierenden Fluchtanreiz verlässlich entgegen zu wirken, weshalb die Gefahr besteht, dass er sich dem Auslieferungsverfahren oder der Durchführung der Auslieferung entziehen werde. Die Anordnung und der Vollzug der Auslieferungshaft sind daher geboten, um die Anwesenheit der Verfolgten im Auslieferungsverfahren sicherzustellen und um der durch den Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union vom 13. Juni 2002 be gründeten Auslieferungspflicht der Bundesrepublik Deutschland verlässlich Genüge tun zu können. Mildere Maßnahmen, die deren Zweck erreichen könnten, erschließen sich dem Senat gegenwärtig nicht. III. Soweit der Rechtsbeistand Rechtsanwalt Dr. R. mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2024 beantragt hat, „den Auslieferungshaftbefehl aufzuheben, hilfsweise gegen geeignete Auflagen außer Vollzug zu setzen“, so geht dieser Antrag ins Leere, nachdem vor der heutigen Entscheidung des Senats in vorliegender Sache noch kein Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten erlassen war (vgl. § 23 IRG). Gegen die Festhalteanordnung nach § 22 Abs. 3 Satz 2 IRG sind demgegenüber weitere Einwendungen nicht möglich (vgl. § 21 Abs. 7 Satz 1 i. V. m. § 22 Abs. 3 Abs. 3 Satz 3 IRG). Ungeachtet dessen hat der Senat die von dem Verfolgten und seinen Rechtsbeiständen vorgebrachten Einwendungen gegen die Festhalteanordnung bzw. gegen die Anordnung und den Vollzug der Auslieferungshaft im Rahmen der Entscheidung über den Erlass des vorliegenden Auslieferungshaftbefehls in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und gewürdigt. IV. Über Einwendungen gegen den Auslieferungshaftbefehl und dessen Vollzug entscheidet das Oberlandesgericht (§ 23 IRG).