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Beschluss

1 Ws 21/22

OLG Stuttgart 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2022:0208.1WS21.22.00
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Leitsätze
1. Funktionell zuständig für die Anordnung und Aufhebung einzelner Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO ist allein der Vorsitzende, nicht das Gericht.(Rn.11) 2. Die Entscheidung des unzuständigen Kollegialgerichtes führt im Fall der Einlegung einer Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bei gleichzeitiger eigener Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO.(Rn.11) 3. Beschränkende Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen abgewehrt werden kann.(Rn.13) 4. Maßgebend für die Frage, ob der Haftzweck die Beschränkungen im Verkehr mit der Außenwelt erfordert, sind die im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Haftgründe, wobei nicht nur derjenige Haftgrund zu berücksichtigen ist, auf den der Haftbefehl gestützt ist, sondern auch weitere, im Haftbefehl nicht aufgenommene Haftgründe herangezogen werden können.(Rn.14) 5. Da eine Flucht aus der Untersuchungshaft anderer Planungen und Anstrengungen bedarf als das Untertauchen eines Beschuldigten, der sich auf freiem Fuß befindet, wird der Gefahr der Flucht eines Angeklagten ohne konkrete Anhaltspunkte für Fluchtplanungen allein durch dessen Inhaftierung hinreichend begegnet.(Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Beschluss des Landgerichts Heilbronn – 3. Große Strafkammer – vom 18. Oktober 2021 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 19. Februar 2021 (Az. 31 Gs 538/21) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Funktionell zuständig für die Anordnung und Aufhebung einzelner Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO ist allein der Vorsitzende, nicht das Gericht.(Rn.11) 2. Die Entscheidung des unzuständigen Kollegialgerichtes führt im Fall der Einlegung einer Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bei gleichzeitiger eigener Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO.(Rn.11) 3. Beschränkende Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen abgewehrt werden kann.(Rn.13) 4. Maßgebend für die Frage, ob der Haftzweck die Beschränkungen im Verkehr mit der Außenwelt erfordert, sind die im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Haftgründe, wobei nicht nur derjenige Haftgrund zu berücksichtigen ist, auf den der Haftbefehl gestützt ist, sondern auch weitere, im Haftbefehl nicht aufgenommene Haftgründe herangezogen werden können.(Rn.14) 5. Da eine Flucht aus der Untersuchungshaft anderer Planungen und Anstrengungen bedarf als das Untertauchen eines Beschuldigten, der sich auf freiem Fuß befindet, wird der Gefahr der Flucht eines Angeklagten ohne konkrete Anhaltspunkte für Fluchtplanungen allein durch dessen Inhaftierung hinreichend begegnet.(Rn.16) Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Beschluss des Landgerichts Heilbronn – 3. Große Strafkammer – vom 18. Oktober 2021 sowie der Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 19. Februar 2021 (Az. 31 Gs 538/21) aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. I. Der Angeklagte befindet sich seit dem 19. Februar 2021 aufgrund des an diesem Tag erlassenen und eröffneten Haftbefehls des Amtsgerichts Heilbronn ununterbrochen in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom selben Tag (Az. 31 Gs 538/21) ordnete das Amtsgericht Heilbronn gemäß § 119 Abs. 1 StPO anlässlich des Vollzugs der Untersuchungshaft folgende Beschränkungen hinsichtlich des Angeklagten an: 1. Der Empfang von Besuch bedarf der Erlaubnis. Die Besuche sind optisch und akustisch zu überwachen. 2. Die Telekommunikation bedarf der Erlaubnis. Die Telekommunikation ist zu überwachen. 3. Der Schrift- und Paktverkehr ist zu überwachen. Nach Anklageerhebung zum Landgericht Heilbronn am 20. Mai 2021 erließ die 3. Große Strafkammer am 22. Juli 2021 einen neuen Haftbefehl im Umfang der angeklagten Taten und setzte diesen am 29. Juli 2021 nach Eröffnung und Aufhebung des Haftbefehls vom 19. Februar 2021 in Vollzug, wobei der Beschränkungsbeschluss von 19. Februar 2021 aufrechterhalten wurde. Am 29. Juli 2021 eröffnete die Kammer das Hauptverfahren. Mit Urteil vom 27. September 2021 wurde der Angeklagte sodann wegen Beihilfe zum bandenmäßig begangenen gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen bandenmäßig begangener unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum bandenmäßig begangenen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Führens einer verbotenen Waffe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2021 lehnte die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn einen Antrag des Angeklagten vom 1. Oktober 2021 auf Aufhebung der gemäß § 119 Abs. 1 StPO im Beschränkungsbeschlusses des Amtsgerichts Heilbronn vom 19. Februar 2021 angeordneten Maßnahmen ab. Hiergegen legte der Angeklagte mit Schreiben seines Verteidigers vom 22. Dezember 2021 Beschwerde ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Aufrechterhaltung der Beschränkungen nicht mehr verhältnismäßig sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 22. Dezember 2021 Bezug genommen. Die Strafkammer half der Beschwerde mit Beschluss vom 5. Januar 2022 nicht ab und legte die Akten über die Staatsanwaltschaft Heilbronn dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vor. Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. II. Die nach § 119 Abs. 5 i.V.m. § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im Übrigen zulässig erhobene Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angegriffenen Beschlüsse. 1. Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Heilbronn als Kollegialgericht war für den Erlass der angefochtenen Entscheidung nicht zuständig, so dass der Beschluss vom 18. Oktober 2021 bereits aus diesem Grund aufzuheben war. Funktionell zuständig für die Anordnung - und somit konsequenterweise auch Aufhebung - einzelner Maßnahmen nach § 119 Abs. 1 StPO ist gemäß § 119 Abs. 1 Satz 3 StPO i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 3 StPO allein der Vorsitzende der Strafkammer. Nach herrschender Meinung führt die Entscheidung des unzuständigen Kollegialgerichtes im Fall der Einlegung einer Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses bei gleichzeitiger eigener Sachentscheidung des Beschwerdegerichts gemäß § 309 Abs. 2 StPO (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 126 Rn. 10 mwN). Eine Zurückverweisung der Sache an den Vorsitzenden der Strafkammer ist vorliegend nicht geboten. 2. In der Sache sind die durch Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 19. Februar 2021 angeordneten Überwachungsmaßnahmen entsprechend dem Antrag des Angeklagten aufzuheben. Die Voraussetzungen für diese beschränkenden Maßnahmen gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO liegen nicht mehr vor. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 StPO können einem inhaftierten Beschuldigten Beschränkungen nur auferlegt werden, soweit dies zur Abwehr einer Flucht-, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne der §§ 112, 112a StPO erforderlich ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll aus grundrechtlichen Erwägungen jede Beschränkung auf ihre konkrete Erforderlichkeit geprüft und begründet werden (vgl. BT-Drucks. 16/11644, S. 24). Bei der Anwendung des § 119 Abs. 1 StPO ist insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Untersuchungsgefangener noch nicht rechtskräftig verurteilt ist und deshalb nur unvermeidlichen Einschränkungen seiner Grundrechte unterworfen werden darf (BVerfG, Beschluss vom 30. Oktober 2014 - 2 BvR 1513/14, juris Rn. 18). Beschränkende Anordnungen nach § 119 Abs. 1 StPO sind daher nur zulässig, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte eine reale Gefahr für die gesetzlichen Haftzwecke besteht, die nicht anders als durch die in Rede stehenden Beschränkungen abgewehrt werden kann; die bloße Möglichkeit, dass ein Untersuchungsgefangener seine Freiheiten missbraucht, genügt hingegen nicht (BVerfG a.a.O.; Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage 2021, § 119 Rn. 6 f.). Maßgebend für die Frage, ob der Haftzweck die Beschränkungen im Verkehr mit der Außenwelt erfordert, sind die im jeweiligen Einzelfall vorliegenden Haftgründe, wobei nicht nur derjenige Haftgrund zu berücksichtigen ist, auf den der Haftbefehl gestützt ist, sondern auch weitere, im Haftbefehl nicht aufgenommene Haftgründe herangezogen werden können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 3 Ws 29/10, juris Rn. 11; KG Berlin, Beschluss vom 3. August 2018 - 5 Ws 140/18, juris Rn. 28). Nach diesen Grundsätzen lässt sich die Erforderlichkeit und damit die Verhältnismäßigkeit der einzelnen durch den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 19. Februar 2021 angeordneten Beschränkungen nicht mehr begründen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck der Untersuchungshaft vorliegend durch den unkontrollierten Kontakt des Angeklagten mit der Außenwelt gefährdet ist, liegen aufgrund des aktuellen Verfahrensstandes nicht mehr vor. Nach Durchführung der Hauptverhandlung in der letzten Tatsacheninstanz besteht insbesondere keine begründete Gefahr, dass der Angeklagte, der ausweislich der Urteilsgründe im Laufe der Hauptverhandlung die dem Urteil zugrundeliegenden Taten vollumfänglich eingeräumt hat, anlässlich nicht richterlich genehmigter, unüberwachter Besuche und im unüberwachten Schrift- bzw. Telekommunikationsverkehr mit Dritten Verdunklungshandlungen absprechen könnte. Demnach sind die durch den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn angeordneten Beschränkungen nur daran zu messen, ob sie zur Abwehr einer Fluchtgefahr erforderlich sind. Diesbezüglich ist im vorliegenden Verfahrensstadium zu berücksichtigen, dass der Vollzug von Untersuchungshaft für den Angeklagten schon allein aus Gründen der Sicherheit und Ordnung in der Haftanstalt nach dem landesrechtlichen Untersuchungshaftvollzugsgesetz mit diversen Beschränkungen verbunden ist. So dürfen auch ohne die Voraussetzungen des § 119 StPO Besuche gemäß § 13 JVollzGB II untersagt bzw. gemäß § 14 JVollzGB II überwacht werden. Der Schriftverkehr der Untersuchungsgefangenen darf gem. § 17 JVollzGB II überwacht werden. Telefongespräche von Untersuchungsgefangenen bedürfen der Erlaubnis und dürfen ebenfalls überwacht werden (§ 20 JVollzGB II). Der Empfang von Paketen bedarf der Erlaubnis und hat immer zur Folge, dass die Pakete in Gegenwart des Untersuchungsgefangenen geöffnet werden (§ 21 JVollzGB II). Geht es nur noch um die Abwehr einer Fluchtgefahr, die schon allein wegen des nach Erlass eines Urteils vorrangigen Zwecks der Untersuchungshaft, die spätere Strafvollstreckung zu sichern, durch anstaltsinterne Maßnahmen sichergestellt werden muss, wird es in diesem Verfahrensstadium regelmäßig keines Beschränkungsbeschlusses nach § 119 Abs. 1 StPO mehr bedürfen (Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 1 Ws 180/16, juris Rn. 26). Zwar sind bei fehlender inhaltlicher Überwachung Planungen für eine Flucht durch Gespräche mit Besuchern, Briefverkehr oder Telefonate möglich, aber nicht per se wahrscheinlicher als bei Strafgefangenen. Da eine Flucht aus der Untersuchungshaft anderer Planungen und Anstrengungen bedarf als das Untertauchen eines Beschuldigten, der sich auf freiem Fuß befindet, wird der Gefahr der Flucht eines Angeklagten ohne konkrete Anhaltspunkte für Fluchtplanungen allein durch dessen Inhaftierung hinreichend begegnet (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 13. September 2012 - 4 Ws 97/12, juris Rn. 14). Solche konkreten Anhaltspunkte für Fluchtplanungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht allein aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bei Tatbegehung Mitglied einer international agierenden Bande war, deren Mitglieder teilweise untergetaucht bzw. flüchtig sind. III. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. 1 StPO.