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Beschluss

1 Ws 1/21

OLG Stuttgart 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0120.1WS1.21.00
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Leitsätze
1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss das Gericht in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf Ermittlungsakten, Anlagen oder sonstige Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen. Hierfür muss das Antragsvorbringen eine aus sich heraus verständliche und vollständige Schilderung des Ermittlungssachverhalts enthalten, der - seine Richtigkeit unterstellt - die Erhebung der öffentlichen Klage sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht rechtfertigen würde (Anschluss OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 1 Ws 203/12 (113/12)).(Rn.3) 2. Der Antragsteller hat auch die Einlassung des Beschuldigten sowie sämtliche beweisrelevanten Umstände und Ermittlungserkenntnisse mitzuteilen und sich mit ihnen zu befassen. Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich der Erfolg des Begehrens des Antragstellers, nämlich die angestrebte Verurteilung des Beschuldigten, zutreffend bewerten (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 Ws 42/10).(Rn.3) 3. Eine lückenhafte Antragsbegründung durch eine selektive Auswahl der zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Tatsachen unter Hintanstellung ggf. widerlegender Gesichtspunkte führt zur Unzulässigkeit des Antrags.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4. Januar 2021 gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 26. November 2020 wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss das Gericht in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf Ermittlungsakten, Anlagen oder sonstige Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen. Hierfür muss das Antragsvorbringen eine aus sich heraus verständliche und vollständige Schilderung des Ermittlungssachverhalts enthalten, der - seine Richtigkeit unterstellt - die Erhebung der öffentlichen Klage sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht rechtfertigen würde (Anschluss OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 1 Ws 203/12 (113/12)).(Rn.3) 2. Der Antragsteller hat auch die Einlassung des Beschuldigten sowie sämtliche beweisrelevanten Umstände und Ermittlungserkenntnisse mitzuteilen und sich mit ihnen zu befassen. Nur bei Kenntnis dieser Umstände lässt sich der Erfolg des Begehrens des Antragstellers, nämlich die angestrebte Verurteilung des Beschuldigten, zutreffend bewerten (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 Ws 42/10).(Rn.3) 3. Eine lückenhafte Antragsbegründung durch eine selektive Auswahl der zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Tatsachen unter Hintanstellung ggf. widerlegender Gesichtspunkte führt zur Unzulässigkeit des Antrags.(Rn.11) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 4. Januar 2021 gegen den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 26. November 2020 wird als unzulässig verworfen. I. Die Antragstellerin erhebt gegen den Beschuldigten – einen promovierten Arzt und praktizierenden Psychotherapeuten – den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines psychotherapeutischen Behandlungsverhältnisses (§ 174c Abs. 2 StGB). Der Vorwurf steht in (indirektem) Zusammenhang mit einem stationären Klinikaufenthalt der psychiatrisch multipel erkrankten Antragstellerin im Jahre 2017. Der Beschuldigte habe während ihrer Heilbehandlung im Klinikum W. maßgeblich die psychotherapeutische Betreuung der Antragstellerin wahrgenommen. Nach ihrer Entlassung habe der Beschuldigte unter Ausnutzung ihrer weiteren Behandlungsbedürftigkeit bei drei Gelegenheiten mit ihr einvernehmlich sexuell verkehrt. Die Staatsanwaltschaft Stuttgart und die Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart haben – beruhend auf einer Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO – die (weitere) Strafverfolgung gegen den Beschuldigten aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen abgelehnt. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Gesuch auf gerichtliche Entscheidung. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, da er nicht den gesetzlichen (Darlegungs-)Anforderungen (§ 172 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO) entspricht. 1. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss den Senat in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf Ermittlungsakten, Anlagen oder sonstige Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht vorzunehmen. Deshalb muss das Antragsvorbringen eine aus sich heraus verständliche und vollständige Schilderung des Ermittlungssachverhalts enthalten, der – seine Richtigkeit unterstellt – die Erhebung der öffentlichen Klage sowohl in materieller als auch in formeller Hinsicht rechtfertigen würde (OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 Ws 42/10 -, BeckRS 2010, 11326; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 1 Ws 203/12 (113/12) -, juris Rn. 1, NStZ 2013, 302). Die Antragsbegründung hat überdies in groben Zügen den Gang des Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Entscheidungen und die Gründe für deren Unrichtigkeit mitzuteilen (OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 Ws 42/10 -, BeckRS 2010, 11326; KK-StPO/Moldenhauer, 8. Aufl., § 172 Rn. 38 m.w.N.). Im Zuge dessen hat der Antragsteller auch die Einlassung des Beschuldigten sowie sämtliche beweisrelevanten Umstände und Ermittlungserkenntnisse mitzuteilen und sich mit ihnen zu befassen. Nur bei Kenntnis auch der Umstände, die der Darstellung des Antragstellers ggf. entgegenstehen, lässt sich der Erfolg des Begehrens des Antragstellers, nämlich die angestrebte Verurteilung des Beschuldigten, zutreffend bewerten (OLG Hamm, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 Ws 42/10 -, BeckRS 2010, 11326; Beschluss vom 21. Juni 2004 - 2 Ws 128/04, 2 Ws 180/04 -, BeckRS 2004, 18574). Die – diesen Maßstäben entsprechende – Antragsbegründung ist dem zuständigen Gericht innerhalb der Monatsfrist (§ 172 Abs. 2 Satz 1 StPO) vorzulegen; spätere Eingaben des Antragstellers haben bei der gerichtlichen Prüfung außen vor zu bleiben (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. November 1997 - Ws 1078/97 -, juris Rn. 15, NStZ-RR 1998, 143 f.; KK-StPO/Moldenhauer, a.a.O., § 172 Rn. 31). 2. Diesen aufgezeigten Anforderungen genügt das vielfach lückenhafte und widersprüchliche Antragsvorbringen nicht. Seiner gerichtlichen Prüfung legt der Senat hierbei ausschließlich die am Montag, 4. Januar 2021 eingegangene Antragsbegründung zu Grunde. Die ergänzenden Eingaben und Unterlagen, eingegangen am 5. Januar 2021, hat der Senat – infolge verspäteter Vorlage durch die Antragstellerin – nicht zu berücksichtigen. Denn der Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 26. November 2020 wurde der Antragstellerin am 3. Dezember 2020 bekannt gemacht. Damit war dem Oberlandesgericht die gesetzlich erforderliche Antragsbegründung spätestens am Montag, 4. Januar 2021 (vgl. § 43 Abs. 2 StPO) beizubringen. Zu dem berücksichtigungsfähigen Antragsvorbringen und seinen Mängeln im Einzelnen: a) Die Antragstellerin trägt vor, sie habe nach ihrer Entlassung aus dem Klinikum W. aus eigener Initiative den erneuten Kontakt zum Beschuldigten im September 2017 aufgenommen. In diesem Zuge habe sie ihm auch „gezeichnete Bilder“ zukommen lassen. Nähere Ausführungen sind der Antragsbegründung insoweit nicht zu entnehmen. Weder der Inhalt dieser Korrespondenz noch die bildlichen Darstellungen werden erläutert bzw. vorgelegt. Dieses unzureichende Vorbringen spiegelt sich gleichfalls in der beigebrachten Telekommunikationsaufzeichnung wider. Der wiedergegebene „WhatsApp-Verlauf“ lässt eine Vielzahl von Nachrichten, mit denen der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Straftaten vorbereitet haben soll, aus. b) Unvollständiger bzw. widersprüchlicher Vortrag ist der Antragsbegründung auch zur Telekommunikation zwischen der Anzeigeerstatterin und dem Beschuldigten im Zeitraum Oktober 2017 zu entnehmen. Die Antragstellerin behauptet, der Beschuldigte habe ihr „plötzlich unvermittelt und ungefragt Bilder seines Penis“ geschickt. Sie habe solche intimen Bilder „zu keiner Zeit verlangt“ und empfinde „die Zusendung dieser Bilder als übergriffig und abstoßend“. Dieser Vortrag ist mit Erkenntnissen aus dem mitgeteilten Ermittlungsbericht des Polizeipräsidiums Aalen vom 20. Mai 2020 nicht in Einklang zu bringen. Aus diesem ergibt sich, dass Anzeigeerstatterin und Beschuldigter sich wiederholt gegenseitig intime Aufnahmen zur Verfügung gestellt haben. Beide Beteiligte hätten sogar einen gemeinsamen elektronischen Ordner zur Speicherung derartiger Aufnahmen angelegt. Der Beschuldigte habe diesen Speicher im November 2017 gelöscht, wogegen die Anzeigeerstatterin interveniert habe. Daraufhin habe der Beschuldigte das Speichermedium zur weiteren Nutzung erneut eingerichtet. c) Gravierende Unzulänglichkeiten in der Antragsbegründung ergeben sich auch zum Hintergrund der Anzeigeerstattung vom 18. Februar 2020. Die Antragstellerin führt hierzu aus, dass sie im Zusammenhang mit ihrer Strafanzeige versuche, die durch den Beschuldigten erlittenen Missbrauchshandlungen aktiv aufzuarbeiten. Sie habe „professionelle Beratung“ in Anspruch genommen und sich dann zur Anzeigeerstattung entschlossen. Diese Schilderung lässt den Umstand außen vor, dass der Beschuldigte in seiner Einlassung vom 18. September 2020 erklärt hat, die Anzeigeerstatterin habe ihn mit anwaltlichem Schreiben vom 8. Oktober 2019 zur Zahlung von „Schmerzensgeld in Höhe von 25.000,00 € zuzüglich Rechtsverfolgungskosten“ aufgefordert. Auch sonst verhält sich die Antragsbegründung an keiner Stelle zu der behaupteten Geldforderung, die ersichtlich für die Bewertung des Motivs der Anzeigeerstattung von Bedeutung sein kann. d) Auch im Übrigen fehlt es der Antragsbegründung an einer dezidierten Auseinandersetzung mit der Beschuldigteneinlassung vom 18. September 2020, auf der – neben weiteren Erwägungen – die Begründung des Beschwerdebescheids der Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart vom 26. November 2020 aufbaut. aa) Der Beschuldigte hat die Tatvorwürfe nicht pauschal in Abrede gestellt; vielmehr hat er sich zu den einzelnen Begebenheiten, bei denen es zu sexuellen Handlungen gekommen sein soll, sowie zum Beziehungshintergrund mit der Anzeigeerstatterin qualifiziert eingelassen. Der Beschuldigte schilderte hierzu, dass sich nach ihrer Entlassung aus dem Klinikum W. zwischen der Antragstellerin und ihm eine „Liebesbeziehung“ entwickelt habe. Die aufgezeigten gemeinsamen Treffen am 24. Oktober, 3. November und 13. Dezember 2017 habe es zwar gegeben. Jedoch sei es zu sexuellen Handlungen infolge einer bei ihm zeitweise auftretenden erektilen Dysfunktion nicht gekommen, obwohl er sich selbst intimen Kontakt mit der Antragstellerin gewünscht habe. Bei dem Treffen am 13. Dezember 2017 in der Wohnung der Anzeigeerstatterin habe sie ihn bereits leicht bekleidet an der Tür erwartet. Später habe sie sich in seiner Anwesenheit selbst einen „Dildo“ in den Anus eingeführt. Zu sexuellen Handlungen seinerseits sei es gleichwohl nicht gekommen. Vielmehr habe er im Anschluss an diese Begegnung aus eigener Initiative die „Beziehung“ zur Anzeigeerstatterin beendet. Ein klärendes Gespräch habe sie ihm in der Folgezeit verwehrt. bb) Die Antragsbegründung verhält sich zu dieser Einlassung des Beschuldigten nicht in gesetzlich geforderter Form (§ 172 Abs. 3 Satz 1 StPO). Ohne präzise Erörterung formuliert das Antragsvorbringen lediglich, dass die Angaben des Beschuldigten „nur Mitleid heischende Ausflüchte“ darstellten. Auch zu den weiteren polizeilichen Ermittlungserkenntnissen um eine erneute Kontaktaufnahme der Anzeigeerstatterin im Dezember 2017 und dem Umstand, dass sich der Beschuldigte im Zusammenhang mit der Beendigung der „Liebesbeziehung“ im Jahre 2018 selbst in psychotherapeutische Behandlung begeben haben soll, schweigt das Antragsvorbringen, obwohl derartige Erkenntnisse für die Bewertung eines etwaig strafbaren Verhaltens – insbesondere mit Blick auf die innere Tatseite (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 StR 24/16 -, juris Rn. 20 ff., NJW 2016, 2965, 2966 f.; BeckOK StGB/Ziegler, 48. Ed., § 174c Rn. 9) – ersichtlich von Relevanz wären. Allem nach ist der Klageerzwingungsantrag aufgrund seiner lückenhaften Begründung unzulässig. Das Vorbringen legt nahe, dass die Antragstellerin, die möglicherweise äußerst belastende sexuelle Erfahrungen in der Vergangenheit gemacht hat, ihrem Gesuch eine selektive Auswahl der zu ihren Gunsten sprechenden Tatsachen unter Hintanstellung ggf. widerlegender Gesichtspunkte zugrunde gelegt hat. Ein solches Vorgehen verwehrt dem angerufenen Senat von vornherein eine zutreffende Beurteilung im gerichtlichen Prüfungsverfahren nach § 172 StPO; dies führt unweigerlich zur Unzulässigkeit des Antrags. Vor diesem Hintergrund braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob die Anzeigeerstatterin dem Beschuldigten nach ihrer Entlassung aus dem Klinikum W. (noch) zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut war.