Beschluss
1 Rv 24 Ss 652/17
OLG Stuttgart 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSTUT:2017:0831.1RV24SS652.17.00
2Zitate
10Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 10 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Verbleiben nach Wegfall eines Hinderungsgrundes bis zum Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist zehn Kalender- bzw. vier Arbeitstage muss ein Urteil, welches weder einen besonderen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist, grundsätzlich fristgerecht abgesetzt werden. Dies gilt erst recht, wenn ein sich unmittelbar an den Ablauf der Frist anschließender Urlaub des Tatrichters bevorsteht.(Rn.13)
2. Die Pflicht des Gerichts, nach Wegfall des Hinderungsgrundes das Urteil schnellstmöglich mit Gründen versehen und unterschrieben zu den Akten zu bringen, geht allen aufschiebbaren Dienstpflichten vor.(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 10. März 2017 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Sigmaringen
zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Verbleiben nach Wegfall eines Hinderungsgrundes bis zum Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist zehn Kalender- bzw. vier Arbeitstage muss ein Urteil, welches weder einen besonderen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist, grundsätzlich fristgerecht abgesetzt werden. Dies gilt erst recht, wenn ein sich unmittelbar an den Ablauf der Frist anschließender Urlaub des Tatrichters bevorsteht.(Rn.13) 2. Die Pflicht des Gerichts, nach Wegfall des Hinderungsgrundes das Urteil schnellstmöglich mit Gründen versehen und unterschrieben zu den Akten zu bringen, geht allen aufschiebbaren Dienstpflichten vor.(Rn.14) 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 10. März 2017 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Sigmaringen zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Sigmaringen verurteilte den Angeklagten am 10. März 2017 wegen vorsätzlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, deren Vollstreckung es nicht zur Bewährung aussetzte. Das am 10. März 2017 nach zweitägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil ist am 27. April 2017 mit den Gründen und der Unterschrift der Vorsitzenden versehen zu den Akten gelangt. Gegen das Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers am 11. März 2017 Rechtsmittel eingelegt. Nach Urteilszustellung am 5. Mai 2017 hat er dieses am 9. Mai 2017 als Revision bezeichnet. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom selben Tag beantragt der Angeklagte, das angefochtene Urteil aufzuheben, da durch einen Verstoß gegen § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO vorliege. In ihrem Vermerk vom 8. Juni 2017 hat die Vorsitzende niedergelegt, der Grund für die Überschreitung der in § 275 Abs. 1 S. 2 StPO vorgesehenen Urteilsabsetzungsfrist sei „u. a. eine unvorhergesehene Erkrankung“ vom 30. März 2017 bis 7. April 2017 während ihrer Schwangerschaft sowie der Umstand gewesen, dass gegen „drei Urteile der KW 10 „Rechtsmittel“ eingelegt worden waren“. Darüber hinaus habe sie auf Anraten ihres behandelnden Arztes einen bereits langfristig geplanten Jahresurlaub vom 18. bis 21. April 2017 angetreten, was die Urteilsabsetzung in der Kalenderwoche 17 erkläre. Als Nachweis hierfür hat die Vorsitzende von einem Allgemeinarzt und einem Frauenarzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ihrem Vermerk beigelegt, aus denen sich ergibt, dass sie vom 30. März 2017 bis einschließlich 7. April 2017 arbeitsunfähig war. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Sigmaringen vom 10. März 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat (vorläufigen) Erfolg. Die (Sprung-)Revision dringt mit der Verfahrensrüge, die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils seien nicht innerhalb des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums zu den Akten gebracht worden (§ 338 Nr. 7 StPO), durch. Die Rüge ist in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) angebracht worden. Für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge ist es erforderlich, dass die den Mangel begründenden Tatsachen vollständig vorgetragen werden; hierzu gehört auch der Vortrag zu Anhaltspunkten, die nach den konkreten Umständen des Falles gegen das Revisionsvorbringen sprechen (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 53 m.w.N.). Dem wird der Revisionsvortrag des Angeklagten gerecht. Dieser hat mit der Revisionsbegründung vom 9. Mai 2017 fristgerecht nicht lediglich die - nicht nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigte - Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO behauptet, sondern auch die Daten der Urteilsverkündung und des Urteilseingangs auf der Geschäftsstelle und die Anzahl der Verhandlungstage mitgeteilt. Der Angeklagte macht auch zu Recht den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO geltend. Nach § 275 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 StPO ist das vollständige Urteil - sofern es nicht bereits mit den Gründen in das Protokoll aufgenommen worden ist (§ 275 Abs. 1 Satz 1 StPO), was hier nicht der Fall war - spätestens fünf Wochen nach der Verkündung zu den Akten zu bringen. Diese Vorschrift dient der Verfahrensbeschleunigung und sichert zugleich die Übereinstimmung der schriftlichen Urteilsgründe mit dem Beratungsergebnis. Ein längeres Hinausschieben der Urteilsabfassung könnte die Zuverlässigkeit der Erinnerung des Urteilsverfassers beeinträchtigen und damit zu einer schriftlichen Urteilsbegründung führen, die möglicherweise nicht mehr durch die beratenen Entscheidungsgründe gedeckt ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10. März 2016 - III-3 RVs 19/16 - juris - m.w.N.). Vorliegend hätte das am 10. März 2017 nach zweitägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil mit den Gründen (aufgrund des Karfreitags am 14. April 2017 und des Ostermontags am 17. April 2017) spätestens am 18. April 2017 zu den Akten gelangen müssen. Tatsächlich ging es jedoch erst am 27. April 2017 vollständig abgefasst auf der Geschäftsstelle ein. Diese Fristüberschreitung war nicht nach § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO gerechtfertigt. Danach darf die nach § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu bestimmende Frist nur überschritten werden, wenn und solange das Gericht durch einen im Einzelfall nicht vorhersehbaren unabwendbaren Umstand an ihrer Einhaltung gehindert worden ist. Zwar steht der rein formale Charakter der Fristenregelung in § 275 Abs. 1 StPO einer extensiven Auslegung der Ausnahme des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO entgegen, die ausdrücklich auf nicht voraussehbare unabwendbare Umstände des Einzelfalles beschränkt ist. Überstrenge Anforderungen sind aber zu vermeiden (vgl. OLG Hamm a.a.O. m.w.N.). Die Vorsitzende war als Folge ihrer Erkrankung, mithin eines nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstandes, (zunächst) an der Urteilsabsetzung gehindert. Aus ihrer dienstlichen Äußerung vom 8. Juni 2017 geht hervor, dass sie vom 30. März 2017 bis 7. April 2017 dienstunfähig erkrankt war und dann vom 18. bis 21. April 2017 ihren Urlaub angetreten hat und daher an der fristgerechten Urteilsabsetzung gehindert gewesen sei. Dass die Dienstunfähigkeit des (einzigen) Berufsrichters infolge einer plötzlichen Erkrankung einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand im Sinne der Ausnahmevorschrift des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO darstellt, ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt (vgl. BGH NStZ 1982, 519; StV 1995, 514; OLG Koblenz StV 2009, 11; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2008, 117; BayObLG MDR 1983, 340; OLG Hamm a.a.O; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 275 Rn. 13; Stuckenberg in Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 275 Rn. 14, jeweils m.w.N). Das der Urteilsabsetzung durch die Vorsitzende entgegenstehende Hindernis war jedoch bereits mit der (zwischenzeitlichen) Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit am 8. April 2017, mithin vor Ablauf der Fünfwochenfrist, weggefallen. Bis zu ihrem Urlaubsantritt am 18. April 2017 verblieben somit zehn Kalender- bzw. vier Arbeitstage vor Ablauf der Fünfwochenfrist, an denen sie das Urteil, welches weder einen besonderen Umfang noch eine besondere Schwierigkeit aufweist, hätte fristgerecht absetzen können und müssen, zumal die Osterfeiertage und ihr unmittelbar daran anschließender Urlaub bevorstanden. Selbst wenn man zu der Auffassung gelangt, dass die verbliebene Zeit aufgrund etwaiger anderer vordringlicher Sachen - wobei eine allgemeine Arbeitsüberlastung des Richters oder der Antritt eines geplanten Urlaubs grundsätzlich keine die Fristüberschreitung rechtfertigenden Umstände darstellen (vgl. BGH NStZ 1989, 285; NStZ 1992, 398; 2003, 564; 2008, 55; BGH StV 2012, 5; Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 14 m.w.N.; LR-Stuckenberg, a.a.O., Rn. 15) - für die Absetzung des Urteils nicht ausreichend war, hätte das Urteil unverzüglich nach Ende des Urlaubs am 21. April 2017, also ohne jede weitere Verzögerung und mit Vorrang vor anderen Dienstgeschäften, und nicht erst am 27. April 2017 abgesetzt und zu den Akten gebracht werden müssen. Die Pflicht des Gerichts, nach Wegfall des Hinderungsgrundes das Urteil schnellstmöglich mit den Gründen versehen und unterschrieben zu den Akten zu bringen, geht allen aufschiebbaren Dienstpflichten vor (vgl.KG Berlin, Beschluss vom 10. Juni 2016 - (4) 121 Ss 75/16 (99/16) -, juris). Das Tatbestandsmerkmal „solange“ des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO war somit nicht mehr erfüllt, als das Urteil am 27. April 2017 auf der Geschäftsstelle einging. Ist das Urteil infolge eines im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstandes nicht binnen der Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO zu den Akten gelangt, muss das Gericht das Urteil bei Beseitigung des Hindernisses mit aller möglichen Beschleunigung fertigstellen (vgl. BGH a.a.O.; BayObLG a.a.O.). Das ist vorliegend nicht geschehen. Die Überschreitung des sich aus § 275 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO ergebenden Zeitraums begründet einen absoluten Revisionsgrund (§ 338 Nr. 7 StPO), so dass es nicht darauf ankommt, ob das Urteil auf diesem Fehler beruhen kann. Nach alledem kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der Senat hebt es daher gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen auf und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 Satz 1 StPO).