Beschluss
13 WF 20/21
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Gegen jeden, der durch eine Herausgabe- oder Umgangsanordnung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet worden ist und somit eine Zuwiderhandlung begehen kann, können Ordnungsmittel festgesetzt werden.(Rn.57)
2. Ist dem Jugendamt als Ergänzungspfleger das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kinder übertragen worden, hat es Sorge dafür zu tragen, dass angeordnete Umgänge mit der Kindesmutter durchgeführt werden.(Rn.58)
3. Behauptet ein Ergänzungspfleger, ein Kind habe Umgänge mit der Kindesmutter verweigert, muss er darlegen, was er unternommen hat, um positiv auf das Kind einzuwirken.(Rn.76)
4. Ein Ergänzungspfleger ist nicht befugt, selbst eine Entscheidung über die Aussetzung gerichtlich angeordneter Umgänge zu treffen.(Rn.82)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 26.01.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 07.01.2021 geändert und gegen den Ergänzungspfleger ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt.
II. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Ergänzungspfleger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gegen jeden, der durch eine Herausgabe- oder Umgangsanordnung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet worden ist und somit eine Zuwiderhandlung begehen kann, können Ordnungsmittel festgesetzt werden.(Rn.57) 2. Ist dem Jugendamt als Ergänzungspfleger das Aufenthaltsbestimmungsrecht für Kinder übertragen worden, hat es Sorge dafür zu tragen, dass angeordnete Umgänge mit der Kindesmutter durchgeführt werden.(Rn.58) 3. Behauptet ein Ergänzungspfleger, ein Kind habe Umgänge mit der Kindesmutter verweigert, muss er darlegen, was er unternommen hat, um positiv auf das Kind einzuwirken.(Rn.76) 4. Ein Ergänzungspfleger ist nicht befugt, selbst eine Entscheidung über die Aussetzung gerichtlich angeordneter Umgänge zu treffen.(Rn.82) I. Auf die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 26.01.2021 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 07.01.2021 geändert und gegen den Ergänzungspfleger ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € festgesetzt. II. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens trägt der Ergänzungspfleger. I. 1. a. Der Kindesmutter wurde mit Beschluss des Amtsgerichts vom 17.07.2017 (Az.: 16 F 192/16) das Sorgerecht für die Kinder C. Z. (geboren am 28.07.2011) und M. Z. (geboren am 28.07.2011) entzogen. Dem Kindesvater wurden das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitssorge entzogen. Die entzogenen Rechte wurden auf das Jugendamt des Kreises Dithmarschen als Ergänzungspfleger übertragen. In mündlicher Verhandlung am 13.11.2017 vor dem Senat (Az.: 13 UF 142/17) erzielten die Verfahrensbeteiligten hinsichtlich der Umgangskontakte dahingehend ein Einvernehmen, dass die Umgänge der Kindeseltern mit den Kindern jedenfalls bis Juni 2018 begleitet stattfinden sollten. Danach war angestrebt, die Umgangsbegleitung einzustellen. Ferner bestand Einvernehmen, dass die Umgangskontakte ausgeweitet werden und eine Rückführung der Kinder in den Haushalt der Kindesmutter oder des Kindesvaters nicht aus dem Blick verloren werden sollten. Die Kindesmutter strebt inzwischen die Rückübertragung der elterlichen Sorge an. Ferner läuft ein Hauptsacheverfahren betreffend die Regelung der Umgänge. Im vorliegenden Verfahren hat das Amtsgericht den Umgang der Kindesmutter mit den Kindern auf deren Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 23.10.2020 wie folgt geregelt: „Der Umgang der Antragstellerin mit den Kindern C. Z., geboren am 00.07.2011, und M. Z., geboren am 00.07 2011, wird wie folgt geregelt: Die Antragstellerin ist berechtigt und verpflichtet, mit ihrer Tochter C. Z., geboren am 00.07.2011, alle vier Wochen am Montag, beginnend mit dem 02.11.2020, in der Zeit von 16:00 Uhr - 18:00 Uhr begleiteten Umgang auszuüben. Die Antragstellerin ist berechtigt, mit ihrem Sohn M. Z., geboren am 28.07.2011, alle vier Wochen am Montag, beginnend mit dem 16.11.2020, in der Zeit von 16:00 Uhr - 18:00 Uhr begleiteten Umgang auszuüben. Die Umgänge sind jeweils von einer von dem Antragsgegner (= Ergänzungspfleger) auszuwählenden Person zu begleiten. Die Umgänge sollen in Heide und der näheren Umgebung stattfinden. Die Auswahl des genauen Umgangsortes obliegt dem Antragsgegner, dieser Ort ist der Kindesmutter jeweils vorab mitzuteilen. Die Kinder werden um 16:00 Uhr für die Durchführung der Umgangskontakte von einer von dem Antragsgegner auszuwählenden Person zu dem Umgangsort gebracht und nach Beendigung des Umgangs dort wieder abgeholt.“ Das Amtsgericht hat im Beschluss vom 23.10.2020 darauf hingewiesen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld angeordnet werden kann. Mit Antrag vom 05.11.2020 hat die Kindesmutter beantragt, gegen den Ergänzungspfleger ein Ordnungsgeld in einer vom Gericht zu bestimmenden Höhe von bis zu 25.000,00 €, und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für die Dauer von bis zu sechs Monaten anzuordnen. Zur Begründung hat die Kindesmutter ausgeführt, der Ergänzungspfleger habe gegen seine Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 23.10.2020 verstoßen. Am 30.10.2020 habe sie sich mit dem Ergänzungspfleger wegen des ersten Umganges am 02.11.2020 telefonisch in Verbindung gesetzt. Dort sei ihr schließlich von Herrn K. gesagt worden, dass der Umgang am 02.11.2020 nicht stattfinde, da sich zur Durchführung des Umganges Personen aus mehreren Haushalten treffen müssten. Der Umgang sei daher nach der Corona-Richtlinie verboten. Man habe es nicht für erforderlich gehalten, die Kindesmutter hierüber zu informieren, da sie sich im vergangenen halben Jahr schließlich auch nicht gekümmert habe. Der Umgang sei bis auf weiteres ausgesetzt. Mit Schriftsatz vom 17.11.2020 hat der Ergänzungspfleger durch die Mitarbeiterin Frau L., zum Antrag der Kindesmutter wie folgt Stellung genommen: Am Freitag, den 30.10.2020, habe sich die Kindesmutter telefonisch bei ihr gemeldet. Sie habe gesagt, sie habe Post vom Gericht erhalten und wolle wissen, wo sie sich am folgenden Montag, dem 02.11.2020, einfinden solle, um Umgang mit ihrem Sohn zu haben. Sie habe die Kindesmutter gebeten, ihr genau zu sagen, von welcher Post sie spreche und was Inhalt des Schreibens sei, da ihr aktuell nichts vorläge. Dieses habe die Kindesmutter nicht gekonnt oder nicht gewollt. Sie habe nur den Treffpunkt wissen wollen. Da Frau L. nicht gewusst habe, was die Kindesmutter von ihr wolle, habe sie erklärt, dass für die Durchführung und Organisation der Umgänge der Kollege vom Kinderpflegedienst zuständig sei, und sie gebeten, sich an Herrn K. zu wenden, dessen Telefonnummer sie der Kindesmutter gegeben habe. Erst am 03.11.2020, also einen Tag nach dem vom Amtsgericht angeordneten ersten Umgangstermin, sei der Beschluss des Amtsgerichts eingegangen. In ihrem Telefonat mit der Kindesmutter sei ihrerseits keine Rede davon gewesen, dass ein Umgang verweigert werden sollte. Mehrfach habe sie der Kindesmutter das Angebot gemacht gehabt, Umgang im gleichen Umfang wie der Kindesvater auszuüben. Bisher habe die Kindesmutter dieses Angebot immer abgelehnt. Mit Schreiben vom 07.12.2020 teilte die Kindesmutter sodann mit, dass sie gegen Mittag einen Anruf von der Jugendhilfeeinrichtung L. H., Frau R., bekommen habe, dass der Umgang ausfalle. Vom Ergänzungspfleger habe sie keine Informationen bekommen. Als Grund für den ausfallenden Umgangskontakt sei angegeben worden, dass ihre Tochter C. schlecht geschlafen habe und nicht zum Umgang möchte. Mit Schriftsatz vom 08.12.2020 teilte der Ergänzungspfleger durch den Mitarbeiter K. mit, dass der ausgefallene Umgangskontakt vom 02.11.2020 am 07.12.2020 habe nachgeholt werden sollen. C. habe sich jedoch schon morgens nach dem Aufstehen gegenüber der Pflegefamilie dahingehend geäußert gehabt, dass sie den Termin mit ihrer Mutter nicht wahrnehmen möchte. Es würden so viele Erlebnisse aus der Vergangenheit mit der Mutter wieder in Erinnerung kommen. Deswegen habe sie auch kaum geschlafen in der Nacht. Sie werde sich auch auf keinen Fall mit der Mutter treffen. Daraufhin habe sich die Pflegemutter, Frau S., an die Umgangsbegleiterin, Frau R., gewandt. Auf deren Nachfrage habe er, Herr K., Kontakt zu der Amtsrichterin aufgenommen, um zu erfragen, wie jetzt weiter zu verfahren wäre. Diese habe ihm die Auskunft gegeben, dass von einem Umgangskontakt abgesehen werden solle, wenn dieser dem Kindeswohl entgegenstehe. Daraufhin habe er Frau R. angerufen und sie gebeten, die Kindesmutter entsprechend informieren. Mit Beschluss vom 07.01.2021 hat das Amtsgericht die Anträge der Kindesmutter vom 05.11.2020 und 07.12.2020 auf Verhängung von Ordnungsmitteln zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, soweit der Termin vom 02.11.2020 nicht stattgefunden habe, habe das Gericht durch die in der Akte befindlichen Empfangsbekenntnisse nachvollziehen können, dass der Beschluss vom 23.10.2020 an den Ergänzungspfleger erst am 02.11.2020 habe zugestellt werden können. Daher sei es dem Ergänzungspfleger nicht vorzuwerfen, dass die zuständigen Sachbearbeiter zum Zeitpunkt des Telefonats mit der Antragstellerin noch keine Kenntnis von der gerichtlich verbindlichen Regelung gehabt hätten und sich entsprechend auch nicht darauf hätten vorbereiten können. Ferner sei es nicht förderlich gewesen, dass die Kindesmutter am Telefon nicht bereit gewesen sei zu erklären, wegen welcher gerichtlichen Entscheidung sie angerufen habe. Ferner vermöge das Gericht ein schuldhaftes Handeln des Ergänzungspflegers nicht zu sehen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Ergänzungspfleger die Kindesmutter an der Wahrnehmung ihrer Umgangsrechte hindern wolle. Dies zeige insbesondere auch der Umstand, dass die Umgangskontakte mit M. stattgefunden hätten und stattfänden. Der Termin vom 07.12.2020 sei auf Wunsch des Kindes C. abgesagt worden. C. sei mittlerweile neun Jahre alt und somit durchaus in der Lage das Institut des Umgangskontaktes zu erfassen. C. habe sich gegenüber der Pflegefamilie geäußert, dass sie ihre Mutter nicht sehen wolle, da zu viele Erinnerungen aus der Vergangenheit hochkämen und sie deshalb auch nicht geschlafen habe. Der Ergänzungspfleger habe den Termin auch nicht leichtfertig abgesetzt, sondern sich zuvor telefonisch beim Gericht gemeldet. Soweit der Umgangskontakt dem Kindeswohl nicht entspreche, habe das Recht des Umgangsberechtigten zurückzutreten. Der Beschluss des Amtsgerichts vom 08.01.2021 ist der Kindesmutter am 12.01.2021 zugestellt worden. Die Kindesmutter hat gegen diese Entscheidung am 26.01.2021 sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass sich der Ergänzungspfleger weiterhin nicht an die Umgangsregelung halte. Es seien bisher nur drei von acht angeordneten Umgangsterminen durchgeführt worden. Umgangstermine hätten am 02.11.2020, 16.11.2020, 30.11.2020, 07.12.2020 (Nachholtermin), 14.12.2020, 28.12.2020, 11.01.2021 und 25.01.2021 stattfinden sollen. Tatsächlich durchgeführt worden seien nur die Umgangstermine am 16.11.2020 mit M. und am 30.11.2020 und 25.01.2021 mit C.. Alle anderen Termine seien vom Ergänzungspfleger überwiegend erst am Tag des Umgangs und auch erst auf Nachfrage der Kindesmutter abgesagt worden. Als Grund für die Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 23.10.2020 sei wiederholt die Corona-Pandemie genannt worden oder, dass keine Transportmöglichkeiten bestünden. Der Ergänzungspfleger sei jedoch verpflichtet, den Transport der Kinder zu der Kindesmutter zu organisieren und so zu disponieren, dass der Umgang sichergestellt sei. Ferner werde aus dem Inhalt der E-Mail des Ergänzungspflegers vom 11.01.2021 deutlich, dass der Ergänzungspfleger es für legitim halte, die Richtigkeit von Beschlüssen des Amtsgerichts „intern zu überprüfen“, die Einhaltung richterlicher Vorgaben vom Ergebnis einer solchen internen Prüfung abhängig zu machen und sich so immer wieder über den Inhalt des Beschlusses vom 23.10.2020 hinwegzusetzen. Mit dieser E-Mail teilte der Ergänzungspfleger der Kindesmutter Folgendes mit: „Ich muss Ihren heutigen Umgang mit C. noch einmal absagen, weil wir den Transport der Kinder aus der Pflegefamilie nach Heide nicht organisiert bekommen. Frau S.´ Quarantäne ist zwar beendet. Sie hat aber noch erhebliche gesundheitliche Nachwirkungen, die es ihr unmöglich machen, die Kinder nach Heide zu bringen. Ein Transport der Kinder durch die Mitarbeiterinnen von Leben(s)zeit ist ebenfalls nicht möglich. Darüber hinaus lassen wir gerade intern prüfen, inwieweit begleitete Umgänge gem. Infektionsschutzgesetz und den neuesten Beschränkungen für Schleswig-Holstein überhaupt durchgeführt werden dürfen, da hier Personen aus mindestens drei Haushalten zusammenkämen. Sobald mir hier Ergebnisse vorliegen, komme ich auf Sie zu." Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Kindesmutter mit Beschluss vom 3.02.2021 nicht abgeholfen und dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der vollständige Akteninhalt betreffend das Ordnungsgeldverfahren ist dem Senat erst nach wiederholter telefonischer Anfrage vom 23.02.2021 zugegangen. Mit Schriftsatz vom 09.02.2021 hat die Kindesmutter weiter vorgetragen, dass am 08.02.2021 der Umgang mit M. hätte stattfinden sollen. Auch insoweit sei sie erst kurz vor dem Termin darüber informiert worden, dass der Termin ausfalle. Mit Verfügung vom 02.03.2021 hat der Senat den Ergänzungspfleger aufgefordert, zur Beschwerde und zum Schriftsatz der Kindesmutter vom 09.02.2021 Stellung zu nehmen. Ferner hat er den Ergänzungspfleger darauf hingewiesen, dass ein fehlendes Vertretenmüssen bei angeblich entgegenstehendem Kindeswillen nur dann anzunehmen ist, wenn der Umgangspflichtige darlegt, wie er - und nicht nur ein Dritter - auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen, da auch eine unterlassene Motivierung sanktioniert werden kann. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den Inhalt der Verfügung vom 02.03.2021 Bezug genommen. Der Ergänzungspfleger hat mit Schriftsatz vom 05.03.2021 durch die Mitarbeiterin L. die Auffassung mitgeteilt, dass das Jugendamt als Ergänzungspfleger nicht der richtige Ansprechpartner sei. Es würden die Funktionen des Jugendamtes als Amtspfleger einerseits und als Regionaler Sozialer Dienst andererseits durchmischt. Die Eltern hätten verwaltungsgerichtlich durchsetzbare Ansprüche auf Unterstützung durch das Jugendamt als Träger sozialer Leistungen. Daher müsse sich die Kindesmutter an das Verwaltungsgericht wenden. Mit Schriftsatz vom 09.03.2021 teilte die Kindesmutter mit, dass auch der Umgang mit M. am 08.03.2021 erneut ausgefallen sei. Dieses sei ihr, der in den Räumen der Lebenszeit wartenden Kindesmutter, um 16.05 Uhr von der Umgangsbegleiterin mitgeteilt worden. Mit weiterem Schreiben vom 17.03.2021 hat der Ergänzungspfleger durch die Mitarbeiterin L. mitgeteilt, dass es zutreffe, dass der Umgang der Kindesmutter mit M. am 08.03.2021 nicht stattgefunden habe. M. weigere sich inzwischen vehement, die Kindesmutter zu treffen. Ihr sei berichtet worden, dass die Umgänge mit dem Kindesvater problemlos verliefen. Mit der Kindesmutter stelle sich die Situation komplett anders dar. Nur mit gutem Zureden setze sich M. überhaupt ins Auto. In Heide angekommen formuliere er klar und deutlich, dass er unter gar keinen Umständen aus dem Auto aussteigen und Zeit mit seiner Mutter verbringen werde. Nur unter Anwendung körperlicher Gewalt könnte er aus dem Auto geholt werden, wozu natürlich weder die Pflegemutter noch die Umgangsbegleiterin bereit sei. Mehrfach habe die Kindesmutter wohl C. gebeten, Grüße an M. auszurichten, was dieser teils ausfallend kommentiert habe. Von der Kindesmutter in Aussicht gestellte Geschenke hätten M. nicht von seiner Verweigerungshaltung abgebracht. Auch einen Brief der Kindesmutter habe er im Gegensatz zu C. nicht angenommen. C. nehme zwar Umgänge mit der Kindesmutter wahr, empfinde sie dennoch als belastend. Sie fühle sich von der Kindesmutter bedrängt und beklage, dass die Kindesmutter sie immer wieder auf M.s Verhalten anspreche. Sie fühle sich daher sehr verantwortlich und es tue sich ein neuer Loyalitätskonflikt auf. Dem Kindesvater gegenüber habe sich C. dahingehend geäußert, dass sie zur Kindesmutter gehe, weil diese immer betone, wie traurig sie sei, dass die Kinder nicht bei ihr leben. Mit weiterem Schreiben vom 17.03 2021 hat der Ergänzungspfleger durch den Mitarbeiter K. vorgetragen, das der Träger Lebenszeit mit der Durchführung der Umgänge vom Ergänzungspfleger beauftragt worden sei. Die Umgänge seien bis zu den in Rede stehenden Terminen stets zuverlässig durch geführt worden. Ein erster Termin am 02.11.2020 habe am 07.12.2020 nachgeholt werden sollen. Wegen des am 14.12.2020 geplanten Umgangs sei durch die Lebenszeit mit der Kindesmutter Kontakt aufgenommen worden, um ihr die aktuelle Situation im Zusammenhang mit einer möglichen Covid-19-Infektion der Schulbegleiterin, Frau Q., zu erklären. Die Kindesmutter habe daraufhin erklärt, dass sie zu ihrem eigenen Schutz und zu Schutz der Kinder auf den Umgang verzichte. Vom 28.12.2020 bis zum 10.01.2021 seien beide Kinder in häuslicher Quarantäne gewesen, da sich die gesamte Pflegefamilie mit Covid-19 infiziert gehabt habe und Quarantäne angeordnet worden sei. Der Umgang am 11.01.2021 habe ausfallen müssen, da die Pflegemutter, die die Kinder stets zu den Umgängen mit den Kindeseltern nach Heide gefahren habe, nach der Covid-19-Erkrankung noch unter körperlichen Symptomen gelitten habe und die Kinder daher nicht habe nach Heide bringen können. Wie dem Bericht der Umgangsbegleiterin Frau R. von Lebenszeit zu entnehmen sei, habe der Träger den Transport aufgrund der bestehenden Umgangs- und Kontaktbeschränkungen auch nicht anderweitig übernehmen können. Die Hinzuziehung Dritter zum Zwecke des Transportes habe sich nicht nur wegen der Corona-Bestimmungen ausgeschlossen. Vielmehr habe auch im Interesse der Kinder auf jede personelle Veränderung verzichtet werden sollen. Am 08.02.2021 habe die Pflegemutter M. verabredungsgemäß zum Treffpunkt gebracht. Als die Umgangsbegleiterin Frau R. M. habe abholen wollen, habe sich dieser geweigert, das Fahrzeug der Pflegemutter zu verlassen. Zur Begründung habe er erklärt, dass es ihn immer wütend mache, wenn er Mama sehe. Auch den Umgang am 08.03.2021 habe M. verweigert. Die Verweigerungshaltung sei im letzten halben Jahr gereift. Bereits am 15.12.2020 habe er Herrn K. mitgeteilt, dass er nicht mehr zu Mama möchte. Dieser habe versucht, ihm zu erklären, dass die Umgänge gerichtlich angeordnet seien und seine Pflegemutter ihn dorthin bringen müsse. Die Umgänge seien für M. belastend, da er nach seiner Aussage vor und nach den Umgängen immer ausraste. Er befinde sich seit Juni 2020 in psychologischer Behandlung. Ihm sei bewusst, dass sein von Dr. Sch. in Hamburg diagnostiziertes Fetales Alkoholsyndrom mitentscheidend für seine heutige Anpassungsstörung sei. Er habe auch verstanden, dass die Ursache im Alkoholkonsum der Kindesmutter während der Schwangerschaft liege. Deshalb mache er seine Mutter hierfür verantwortlich und lehne die Kontakte ab. In den aktuellen Weigerungen M.s bei seinen Umgängen am 08.02.2021 und 08.03.2021 erkenne der Fachdienst eine klare Willensbekundung des neunjährigen Jungen, die ernst zu nehmen sei. Würde man ihn zum Umgang zwingen, würde man das Kindeswohl gefährden. Mit Schriftsatz vom 19.03.2021 hat die Kindesmutter zum Schriftsatz des Ergänzungspflegers vom 05.03.2021 Stellung genommen. Ferner hat sie ein an sie gerichtetes Schreiben des Ergänzungspflegers vom 17.03.2021 zur Akte gereicht. In diesem Schreiben heißt es: „..., das Corona Virus ist in unserer Gesellschaft angekommen und es gilt nunmehr Kinder, ältere Menschen und Menschen mit Vorerkrankungen in besonderer Weise zu schützen. Die Umgänge mit Ihnen werden per sofort zunächst für die Dauer von mindestens 2 Wochen ausgesetzt. Danach werde ich die Situation neu bewerten und wiederum entscheiden. Mir ist bewusst, dass es sich hierbei für Sie um eine schmerzhafte und traurige Entscheidung handelt. Aus Verantwortung ihren Kindern, Ihnen, der Pflegefamilie und den Umgangsbegleiterinnen gegenüber, sehe ich aber im Augenblick keine andere Möglichkeit als diese.“ Mit Schriftsatz vom 09.04.2021 hat die Kindesmutter zum Schriftsatz des Ergänzungspflegers vom 17.03.2021 Stellung genommen. Ferner hat sie mitgeteilt, dass auch der Umgang am 07.04.2021 mit M. nicht stattgefunden habe. Auf ihre Anfrage sei ihr mitgeteilt worden, dass der Termin nicht stattfinden könne, da der 05.04.2021 ein Feiertag (Ostermontag) sei, und dass ein Ersatztermin am 07.04.2021, 16.00 Uhr - 18.00 Uhr stattfinde. Die Kindesmutter habe sich pünktlich am 07.04.2021 in den Räumen der Lebenszeit eingefunden. Dort sei man jedoch nicht unterrichtet gewesen. Auch die Pflegemutter habe vom Ersatztermin keine Kenntnis gehabt. Dem Ergänzungspfleger ist auch dieser Schriftsatz am 12.04.2021 zugeleitet worden. Mit Schriftsatz vom 04.05.2021 hat die Kindesmutter sodann mitgeteilt, dass auch die Umgänge mit M. am 26.04.2021 (2. Nachholtermin für Ostermontag) und am 03.05.2021 nicht stattgefunden hätten. 2. a. Die sofortige Beschwerde der Kindesmutter vom 26.01.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Meldorf vom 07.01.2021, zugestellt am 12.01.2021, ist gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567 ff ZPO zulässig, insbesondere statthaft sowie frist- und formgemäß beim Amtsgericht eingelegt worden. b. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Gegenüber dem Ergänzungspfleger war wegen mehrfacher Zuwiderhandlung am 11.01.2021, 08.02.2021, 08.03.2021 und 05.04.2021 gegen den Beschluss vom 23.10.2020 gemäß § 89 Abs. 1 FamFG ein Ordnungsgeld in Höhe von 500,00 € anzuordnen. Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gemäß § 89 Abs. 1 FamFG gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss. Das Amtsgericht hat gemäß §§ 1684 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BGB, 49 Abs. 1 FamFG mit Beschluss vom 23.10.2020 im Wege der einstweiligen Anordnung den Umgang der Kindesmutter mit den Kindern C. Z., geboren am 28.07.2011, und M. Z., geboren am 28.07.2011, vorläufig geregelt. Gemäß diesen Anordnungen hatte die Kindesmutter bisher ein Recht auf begleiteten Umgang mit C. an den Tagen 02.11.2020, 30.11.2020, 28.12.2020, 25.01.2021, 22.02.2021, 22.03.2021 und 19.04.2021 und mit M. an den Tagen 16.11.2020, 14.12.2020, 11.01.2021, 08.02.2021, 08.03.2021, 05.04.2021 und 03.05.2021. Entgegen der Auffassung des Ergänzungspflegers ist dieser auch Adressat der Verpflichtungen aus dem Beschluss vom 23.10.2020. Ordnungsmittel können gegen jeden festgesetzt werden, der durch eine Herausgabe- oder Umgangsanordnung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet worden ist und somit eine Zuwiderhandlung begehen kann. Adressaten von Ordnungsmitteln können nicht nur Eltern, sondern insbesondere auch Dritte sein, die das Sorgerecht bzw. umgangsrelevante Teilbereiche der elterlichen Sorge (Aufenthaltsbestimmungsrecht, Umgangsbestimmungsrecht) ausüben oder die Obhut über das Kind innehaben, z.B. der Vormund oder Ergänzungspfleger, insbesondere auch das Jugendamt als Amtsvormund des fremduntergebrachten Kindes (Johannsen/Henrich/Althammer/Rake, 7. Aufl. 2020 Rn. 2, FamFG § 89 Rn. 2; BGH FamRZ 2014, 732 ff.). Da dem Jugendamt als Ergänzungspfleger das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Kinder C. und M. übertragen worden ist, hat es auch dafür Sorge zu tragen, dass die angeordneten Umgänge mit der Kindesmutter durchgeführt werden. Zu diesem Zwecke ist er mit Beschluss vom 23.10.2020 insbesondere verpflichtet worden, für die Umsetzung der begleiteten Umgänge zu sorgen und die Modalitäten (Auswahl des Umgangsbegleiters, Umgangsort, Abholung der Kinder) zu regeln. Das Jugendamt wird hier nicht als Regionaler Sozialer Dienst, sondern in seiner Eigenschaft als Ergänzungspfleger, insbesondere im Rahmen des übertragenen Aufenthaltsbestimmungsrechts, in Anspruch genommen. Die Anordnung von Ordnungsmitteln setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen sind gemäß §§ 86 f. FamFG erfüllt, wenn ein wirksamer Beschluss vorliegt und der Beschluss bereits zugestellt worden ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Ein Vollstreckungstitel liegt hier insoweit vor, als der Ergänzungspfleger aufgrund des Beschlusses vom 23.10.2020 verpflichtet worden ist, der Kindesmutter zu den o.g. Terminen einen begleiteten Umgang mit den Kindern C. und M. zu gewähren. Soweit die Kindesmutter und der Ergänzungspfleger wegen ausgefallener Termine Ersatztermine vereinbart haben, stellt der Beschluss vom 23.10.2020 keine hinreichende Vollstreckungsgrundlage dar, da diese Termine nicht durch diesen Beschluss angeordnet worden sind und der Beschluss auch keine Angaben dazu enthält, ob und ggf. wann ausgefallene Termine nachzuholen sind. Soweit die Kindesmutter die Anordnung eines Ordnungsgeldes für die ausgefallenen Ersatztermine am 07.12.2020, 07.04.2021 und 26.04.2021 beantragt, fehlt es somit an einer vollstreckbaren Entscheidung. Der Beschluss vom 23.10.2020 ist mit Zustellung an die Beteiligten gemäß § 40 Abs. 1 FamFG wirksam geworden. Ein Empfangsbekenntnis des Ergänzungspflegers betreffend die Zustellung des Beschlusses vom 23.10.2020 befindet sich nicht bei der Akte. Eine Zustellung an das Jugendamt als Regionaler Sozialer Dienst erfolgte gemäß Empfangsbekenntnis am 02.11.2020. Nach eigenen Angaben erfolgte die Zustellung an den Ergänzungspfleger erst am 03.11.2020. Somit lagen am 02.11.2020 die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen noch nicht vor, so dass eine Anordnung eines Ordnungsgeldes wegen ausgefallenen Umgangskontaktes mit C. am 02.11.2020 nicht erfolgen kann. Hinsichtlich der weiteren Umgangstermine sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Zusätzlich sind für die Vollstreckung nach § 89 FamFG als besondere Vollstreckungsvoraussetzungen erforderlich die hinreichende Bestimmtheit des Titels, der Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG sowie eine Zuwiderhandlung gegen den Titel durch den Verpflichteten und das Vertretenmüssen (Verschulden) der Zuwiderhandlung gem. § 89 Abs. 4 FamFG. Der Beschluss vom 23.10.2020 ist im Hinblick auf die angeordneten Umgänge hinreichend bestimmt. Gemäß Ziffer 2. des Beschlusses wurde auf die Folgen einer Zuwiderhandlung hingewiesen. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt gemäß § 89 Abs. 4 FamFG, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben. Soweit auch der Umgang der Kindesmutter mit M. am 14.12.2020 nicht stattgefunden hat, ist ein Verschulden des Ergänzungspflegers nicht ersichtlich. Soweit er vorgetragen hat, dass der Kindesmutter von der Umgangsbegleiterin mitgeteilt worden sei, dass die Schulbegleiterin der Kinder, Frau Q., Kontakt zu Personen gehabt habe, die mit Covid-19 infiziert gewesen seien, und unter Quarantäne gestellt worden sei, die Kinder Kontaktpersonen 2. Grades seien und die Kindesmutter daher auf den Umgang verzichtet habe, ist die Kindesmutter dem nicht weiter entgegengetreten. Ein schuldhaftes Zuwiderhandeln des Ergänzungspflegers gegen den Beschluss vom 23.10.2020 liegt auch insoweit nicht vor, als der Umgang der Kindesmutter mit C. am 28.12.2020 nicht stattgefunden hat. Der Ergänzungspfleger hat durch Vorlage des Bescheides des Fachdienstes Gesundheit und Betreuung des Kreises Dithmarschen vom 28.12.2020 nachgewiesen, dass für C. für die Zeit vom 28.12.2020 bis 10.01.2021 häusliche Quarantäne gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 Satz 2 IfSG wegen einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus angeordnet war. Soweit am 11.01.2021 ein Umgang mit M. nicht stattgefunden hat, da es der Pflegemutter nach den Ausführungen des Ergänzungspflegers nicht möglich gewesen sei, M. zum Umgangskontakt mit der Kindesmutter in Heide zu fahren, und auch die Mitarbeiter der Lebenszeit dieses aufgrund der Corona-Pandemie nicht hätten leisten können, hat der Ergänzungspfleger nicht hinreichend dargetan, die Nichtdurchführung des Umganges nicht zu vertreten zu haben. Der Ergänzungspfleger ist gemäß Beschluss vom 23.10.2020 verpflichtet sicherzustellen, dass die Kinder am Umgangstag zu dem von ihm zu benennenden Umgangsort verbracht werden. Dieses musste nicht zwingend durch die Pflegemutter geschehen. Angesichts des Umstandes, dass die Pflegemutter selbst an Covid-19 erkrankt war und vermutlich zeitgleich mit C. unter Quarantäne gestellt war, hatte der Ergänzungspfleger hinreichend Anlass, für einen Fall wie diesen sich rechtzeitig um eine andere Transportmöglichkeit oder ggf. auch um einen Umgangsort in der Nähe des Aufenthaltsortes der Kinder zu kümmern. Ferner ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es nicht möglich gewesen sein soll, den Transport der Kinder durch die Jugendhilfeeinrichtung Lebenszeit oder einen Dritten unter Einhaltung der geltenden Hygienevorschriften durchführen zu lassen. Soweit der Mindestabstand von 1,5 m in einem Fahrzeug nicht hätte gewährleistet werden können, wäre z.B. die Abtrennung zwischen Fahrersitz und Rückbank mittels einer Folie denkbar gewesen, wie sie auch in vielen Taxis verwendet wird. Auch wenn die Jugendhilfeeinrichtung nicht bereit gewesen sein sollte, die Abholung der Kinder durchzuführen, hat sie jedoch nicht die Bereitschaft zur Umgangsbegleitung als solche widerrufen. Ein Transport des Kindes wäre daher z. B. auch mit einem Taxi denkbar gewesen. Gründe, die dem entgegen gestanden hätten, sind nicht nachvollziehbar dargetan. Die E-Mail des Ergänzungspflegers vom 11.01.2021 deutet vielmehr darauf hin, dass weniger das Transportproblem Anlass für die Nichtdurchführung des Umganges an diesem Tag war als die unzutreffende Auffassung, dass der Durchführung von Umgängen die Einschränkungen aufgrund der Corana-Pandemie generell entgegen stünden. Mit Schreiben vom 14.12.2020 an die Jugendämter hat das Landesjugendamt ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Angebote des Kinder- und Jugendschutzes, die dem präventiven und intervenierenden Kinder- und Jugendschutz dienen, gemäß § 16 Abs. 1 der Corona-BekämpfVO weiterhin erlaubt sind. Des Weiteren hat der Ergänzungspfleger keine Gründe vorgetragen, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Beschluss vom 23.10.2020 am 08.02.2021, 08.03.2021 und 05.04.2021 nicht zu vertreten hat. Soweit er behauptet, M. habe am 08.02.2021 und 08.03.2021 die Umgänge mit der Kindesmutter verweigert, hat er nicht hinreichend dargetan, was er unternommen hat, um auf das Kind positiv einzuwirken. Beruft sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, wird ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11 - FamRZ 2012, 533 Rn. 26; BT-Drucks. 16/6308 S. 218). Die Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation, dass nicht ein Elternteil, sondern das Jugendamt Adressat der Verpflichtung ist, rechtfertigt es nicht, das Jugendamt von der dem Verpflichteten obliegenden Darlegung von Hinderungsgründen freizustellen (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 165/13 –, Rn. 22 - 23, juris). Dem Jugendamt obliegt als Ergänzungspfleger die Verantwortung, dafür Sorge zu tragen, dass die angeordneten Kontakte zwischen Kind und Eltern auch wie vereinbart stattfinden (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2014 – XII ZB 165/13 –, Rn. 24, juris). Soweit der Ergänzungspfleger hierzu ausgeführt hat, dass die Umgangsverweigerung M.s darauf zurückzuführen sei, dass er im Rahmen seiner psychologischen Behandlung erfahren habe, dass seine Anpassungsstörungen auf ein Fetales Alkoholsyndrom zurückzuführen seien, da die Kindesmutter während der Schwangerschaft Alkohol konsumiert habe, und dass seine Ablehnungshaltung bereits seit einem halben Jahr gereift sei, so ist es aus Sicht des Senates bereits als kindeswohlschädlich anzusehen, ein neunjähriges Kind hiermit zu konfrontieren, da es noch gar nicht in der Lage ist, eine solche Information - unabhängig davon, ob sie zutreffend ist oder nicht - zu verarbeiten. Angesicht der seit einem halben Jahr absehbaren Entwicklung wäre es Aufgabe des Ergänzungspflegers gewesen gegenzusteuern, um der absehbaren Entwicklung entgegenzutreten. Insoweit ist dem Kind in kindgerechter Weise zu erklären, dass es sich bei einer Alkoholabhängigkeit um eine Erkrankung handelt und die Kindesmutter kein Verschulden trifft. Der Ergänzungspfleger hätte nicht sehenden Auges zulassen dürfen, dass sich die Haltung des Kindes verfestigt, so dass die Bindung zur Kindesmutter gänzlich zerstört wird. Dieses ist offenbar nicht geschehen. Stattdessen hat der Ergänzungspfleger nach eigenen Angaben dem Kind erklärt, dass die Umgänge gerichtlich angeordnet seien und seine Pflegemutter ihn zu den Umgängen bringen müsse. Dieses erscheint kaum geeignet, kindgerecht auf M. einzuwirken. Es bleibt zu hoffen, dass der Ergänzungspfleger dieser Aufgabe künftig gerecht wird. Sollte er zu dem Ergebnis gelangen, dass sich die Durchführung der Umgänge der Kinder mit der Kindesmutter trotz aller Bemühungen als kindeswohlschädlich darstellen sollten, ist er jedoch nicht befugt, selbst eine Entscheidung über die Aussetzung der gerichtlich angeordneten Umgänge zu treffen. Auch das Jugendamt ist wie jede natürliche Person an gerichtliche Entscheidung gebunden und kann nicht aufgrund interner Prüfung darüber zu entscheiden, ob es den gerichtlichen Anordnungen nachkommt. Soweit das Amtsgericht ihm die Auskunft erteilte, dass Umgänge nicht durchzuführen seien, wenn es dem Kindeswohl entgegenstehe, ist diese Information im Ergebnis zwar zutreffend, stellt jedoch keinen Freibrief dar, sich nicht an gerichtliche Anordnungen zu halten, denn auch das Gericht kann getroffene Anordnungen nur in einem neuen Verfahren ggf. abändern. Von Mitarbeitern einer Behörde ist zu erwarten, dass sie imstande sind, dieses zu erkennen. Sollte der Ergänzungspfleger konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass sich Umgänge der Kinder mit der Kindesmutter als kindeswohlgefährdend darstellen und sich die Kindeswohlgefährdung nicht durch die Umgangsbegleitung abwenden lässt, hat es ggf. ein Verfahren auf Abänderung der getroffenen Umgangsregelung einzuleiten, in welchem sodann zu überprüfen ist, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und durch welche Maßnahmen diese ggf. abzuwenden ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 FamFG. Danach sind dem Verpflichteten mit der Festsetzung von Ordnungsmitteln die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.