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Urteil

16 U 66/19 Kart

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2020:0518.16U66.19KART.00
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Leitsätze
1. Die gerichtliche Nachprüfung der Bewertung und Benotung von Konzessionsangeboten nach § 46 EnWG durch die Gemeinde beschränkt sich nicht auf eine bloße Willkürkontrolle. Hinreichend nachvollziehbar und plausibel sind sie vielmehr nur und erst dann, wenn sie im konkreten Durchgang und Nachvollzug der dafür angeführten Gründe nach allgemeinen Beurteilungsmaßstäben – d.h. Besseres besser; Gleiches gleich und nicht schlechter; Schlechteres schlechter; Minder- oder Mehrbemessungen nur bei bedeutsamen Abweichungen – als inhaltlich billigenswert in dem Sinne erscheinen können, dass man sich mit guten Gründen bejahend zu ihnen stellen kann, sie also als gut vertretbar ansehen kann.(Rn.148) 2. Eine unbillige Behinderung durch ein fehlerhaftes Auswahlverfahren ist zu verneinen, wenn feststeht, dass sich die Fehlerhaftigkeit nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, weil derselbe Bewerber die Konzession auf jeden Fall auch ohne den Verfahrensfehler erhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 – Stromnetz Berkenthin, Rn. 99, BGHZ 199, 289). Dabei ist in Ansehung der einzelnen Bewertungen darauf abzustellen, welchen Punkteabstand der unterlegene Bieter unter Beachtung des Bewertungsspielraums ohne Bewertungsfehler bestenfalls (nicht ausschließbar) hätte erreichen können (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2019 - U 678/19 Kart, Rn. 31ff., 34).(Rn.169)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel vom 21. Juni 2019 abgeändert: Es wird gegenüber den Beklagten festgestellt, dass der am 3. Mai 2018 zwischen ihnen abgeschlossene Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, unwirksam ist, gegenüber der Beklagten zu 2 darüber hinaus, dass ihr gegen die Klägerin kein Anspruch auf Übereignung der für den Betrieb des Stromnetzes im Gemeindegebiet erforderlichen Versorgungsanlagen zusteht. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 18.146,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 57 % und die Beklagten je 21,5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gerichtliche Nachprüfung der Bewertung und Benotung von Konzessionsangeboten nach § 46 EnWG durch die Gemeinde beschränkt sich nicht auf eine bloße Willkürkontrolle. Hinreichend nachvollziehbar und plausibel sind sie vielmehr nur und erst dann, wenn sie im konkreten Durchgang und Nachvollzug der dafür angeführten Gründe nach allgemeinen Beurteilungsmaßstäben – d.h. Besseres besser; Gleiches gleich und nicht schlechter; Schlechteres schlechter; Minder- oder Mehrbemessungen nur bei bedeutsamen Abweichungen – als inhaltlich billigenswert in dem Sinne erscheinen können, dass man sich mit guten Gründen bejahend zu ihnen stellen kann, sie also als gut vertretbar ansehen kann.(Rn.148) 2. Eine unbillige Behinderung durch ein fehlerhaftes Auswahlverfahren ist zu verneinen, wenn feststeht, dass sich die Fehlerhaftigkeit nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, weil derselbe Bewerber die Konzession auf jeden Fall auch ohne den Verfahrensfehler erhalten hätte (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - KZR 66/12 – Stromnetz Berkenthin, Rn. 99, BGHZ 199, 289). Dabei ist in Ansehung der einzelnen Bewertungen darauf abzustellen, welchen Punkteabstand der unterlegene Bieter unter Beachtung des Bewertungsspielraums ohne Bewertungsfehler bestenfalls (nicht ausschließbar) hätte erreichen können (Anschluss an OLG Koblenz, Urteil vom 12. September 2019 - U 678/19 Kart, Rn. 31ff., 34).(Rn.169) Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel vom 21. Juni 2019 abgeändert: Es wird gegenüber den Beklagten festgestellt, dass der am 3. Mai 2018 zwischen ihnen abgeschlossene Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, unwirksam ist, gegenüber der Beklagten zu 2 darüber hinaus, dass ihr gegen die Klägerin kein Anspruch auf Übereignung der für den Betrieb des Stromnetzes im Gemeindegebiet erforderlichen Versorgungsanlagen zusteht. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin 18.146,58 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2018 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 57 % und die Beklagten je 21,5 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung des jeweiligen Gegners wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit der (an die Beklagte zu 2 erfolgten) Vergabe neuer Wegenutzungsverträge nach § 46 Abs. 2 EnWG für den Betrieb des Strom- und des Gasnetzes auf dem Gemeindegebiet der Beklagten zu 1. Gegenwärtig werden die Netze – auf der Grundlage an sich Ende 2014 ausgelaufener Konzessionsverträge – von der Klägerin weiterbetrieben. Im Zuge eines ersten Vergabeverfahrens beschloss die Stadtvertretung der Beklagten zu 1, sich daran mit eigenen, noch zu gründenden Stadtwerken – der Beklagten zu 2 – zu beteiligen, dies alsbald mit der Maßgabe, dass die Netze an einen Kooperationspartner verpachtet würden, den sie später – die Klägerin hatte sich dafür vergeblich beworben – in der V. Netz GmbH, einer Tochtergesellschaft der V. GmbH fand, einem Zusammenschluss der Stadtwerke R., M. und O. Im November 2014 erfolgten Vergabeentscheidungen an die Beklagte zu 2, die die Beklagte zu 1 beim Stromnetz mit 984 : 863 Punkten und beim Gasnetz mit 990 : 873 Punkten vor der hiesigen Klägerin sah; dies beanstandete das Landgericht Kiel (Urteil vom 13. Februar 2015, 14 O 111/14 Kart, Anlage K 2) wegen unzureichend differenzierter und damit intransparenter Auswahlkataloge. Dem danach betriebenen, hier streitgegenständlichen neuen Vergabeverfahren legte die Beklagte zu 1 nunmehr einen Katalog zugrunde, der, von ihren das Vergabeverfahren begleitenden jetzigen Prozessbevollmächtigten, einer auf die Beratung von Kommunen und kommunalen Unternehmen spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei, entwickelt, 43 bzw. 42 sog. Unter-Unterkriterien (26 bzw. 25 bezüglich der mit 70% gewichteten Sicherstellung der Ziele des § 1 EnWG und 17 für die mit 30 % gewichtete Rücksichtnahme auf Belange der örtlichen Gemeinschaft im Konzessionsvertrag) umfasste (vgl. die 1. Verfahrensbriefe vom 7. Oktober 2015, Anlagen K 19 und 20), in welchen die Kriterien auf 3 ½ Seiten erläutert wurden und zur Bewertung mitgeteilt wurde, dass jedes Unter-Unterkriterium auf einer Skala von 0 bis 10 Punkten relativ, d. h. wertend verglichen würde, wobei das jeweils beste Angebot 10 Punkte und die übrigen Angebote eine der qualitativen Abweichung entsprechende niedrigere Punktzahl erhalten sollten. Nach den weiteren Angaben in diesen Verfahrensbriefen, die im Briefkopf den Bürgermeister, Finanz-/Liegenschaftsabteilung führten und von Herrn S. als dem büroleitenden Beamten unterzeichnet worden waren, sollten erste indikative Angebote an die Stadt, Frau G., übermittelt werden, die im Briefkopf auch als Auskunftsperson mit Durchwahl und E-Mailadresse genannt war. Frau G. war nach dem Verwaltungsgliederungsplan der Stadt (Anlage K 7) mit der Aufgabe „Neues Kommunales Rechnungswesen“ der Abteilung Finanzen und Gebäudewirtschaft zugeordnet, deren Leiter der Kämmerer Herr T. ist, der zugleich als Geschäftsführer der Beklagten zu 2 fungiert. Nach einigen Briefwechseln betreffend einzelne Kriterien und die Bewertungsmethode, die die Beklagte zu 1 zu Ergänzungen bei der Erläuterung der Bewertungsmethode veranlassten (Anlagen K 25 und 26, wonach bei der qualitativen Bewertung im Vergleich zum besten Angebot für ein überdurchschnittliches 7 - 9, ein durchschnittliches 4 - 6 und ein unterdurchschnittliches 1 - 3 Punkte erhalten sollte), indikativen Angeboten und einem Verhandlungsgespräch im Februar 2016 reichte die Klägerin zwei rund 100 Seiten starke verbindliche Angebote (Anlagen K 44 und 45) ein. Unter dem 17. Oktober 2016 erstellten die jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 Stellungnahmen (ungeschwärzt als Anlagen K 66 und 67), in denen sie die beiden verbindlichen Angebote – der Klägerin sowie der Beklagten zu 2 – bewerteten. Hinsichtlich des Stromnetzes gelangten sie auf 44 Seiten zu einer Punkteverteilung von 966 : 905 (+ 61) zugunsten der Beklagten zu 2, für den Gasbereich auf 41 Seiten zu einer Verteilung von 973 : 892 (+ 81), ebenfalls zugunsten der Beklagten zu 2. Nach Beratung des Haupt- und Sozialausschusses beschloss, dem folgend, die Stadtvertretung am 8. Dezember 2016, die beiden Konzessionen an die Beklagte zu 2 zu vergeben. Mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 13. Februar 2017 hat danach die Antragstellerin begehrt, der Beklagten zu 1 die Umsetzung dieser Entscheidungen strafbewehrt zu untersagen, weil sie, die Klägerin, dadurch diskriminiert werde. Es habe, was das Verfahren angehe, schon an einer genügenden personellen und organisatorischen Trennung zwischen der Beklagten zu 2 als Bieterin und der vergabeleitenden Stelle gefehlt. Daneben seien die Auswahlkriterien intransparent gewesen, ebenso die Bewertungsmethode, die überdies auch nicht nach dem Stand der 2. Verfahrensbriefe durchgeführt worden sei, und seien die Kriterien von vornherein fehlerhaft gewichtet gewesen. Schließlich habe die Beklagte zu 1 bei der Bewertung der Angebote die Grenzen ihres Beurteilungsspielraumes überschritten. Mit Urteil vom 29. September 2017 hat das Landgericht die zunächst erlassene einstweilige Verfügung aufgehoben und den Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Der Beklagten zu 1 seien weder Verfahrensfehler noch eine im Ergebnis die Klägerin ohne sachlichen Grund benachteiligende Auswahlentscheidung vorzuwerfen. Die dagegen eingelegte Berufung hat der Senat mit Urteil vom 16. April 2018 (16 U 110/17 Kart, Anlage K 4) zurückgewiesen. Bei einer nicht zu beanstandenden Verfahrensgestaltung seien in der Sache die Bewertungen der Beklagten zu 1 bei den einzelnen Vergabekriterien zwar nicht durchgängig nachvollziehbar und plausibel; indes seien die Bewertungsfehler für die Vergabeentscheidung nicht ursächlich, weil auch mit Rücksicht auf vorzugswürdige abweichende Bewertungen das Angebot der Beklagten zu 2 im Strombereich – wenngleich nur noch sehr geringfügig, mit 952 : 944 (+ 8) – als besser erachtet werden könne, erst recht deren Angebot im Bereich der von der Klägerin nur am Rande behandelten Gaskonzession, in dem der Vorsprung der Beklagten zu 2 von vornherein als uneinholbar habe erscheinen müssen. Am 3. Mai 2018 schlossen die Beklagten miteinander die Konzessionsverträge für das Strom- und das Gasverteilnetz der Gemeinde. Mit ihrer im August 2018 eingereichten Klage hat die Klägerin (Anträge zu 1 und 6) auf die Feststellung angetragen, dass die beiden Vertragsschlüsse aus kartellrechtlichen Gründen unwirksam seien und die Beklagte zu 2 die Herausgabe der Netze nicht verlangen könne; ferner hat sie für den Fall, dass das Gericht bestimmte näher bezeichnete Verstöße feststelle, die Verpflichtung der Beklagten zu 1 (Antrag zu 2) auf Maßnahmen zur Einhaltung des Neutralitätsgebotes, (zu 3) auf die Neuerstellung von Vergabeunterlagen und die Hinzuziehung technischer und betriebswirtschaftlicher Sachverständiger, (zu 4) auf Abschluss der Konzessionsverträge mit der Klägerin (hilfsweise Neubewertung mit sachverständiger Hilfe) und (zu 5) zur Erstattung von 41.841,31 € Prozesskosten aus dem einstweiligen Verfügungsverfahren in zwei Instanzen begehrt. Sie hat dazu ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Die Beklagte zu 1 habe, so hat sie vorgebracht, zunächst gegen das Neutralitätsgebot verstoßen. Der Senat habe nach zutreffendem Ausgangspunkt – dass ein Verstoß schon vorliege, wenn die Umstände Zweifel an einer unparteiischen Entscheidungsfindung begründeten – eine fehlerhafte frei wertende Betrachtung nach dem „gesunden Menschenverstand“ vorgenommen. Maßgeblich sei nicht, ob es Anhaltspunkte für einen unzulässigen Informationsfluss gebe. Vielmehr müsse die Gemeinde die schon aus ihrer eigenen Beteiligung am Wettbewerb und aus ihren langjährigen politischen Zielen resultierenden Zweifel ausräumen. Die Gefahr einer informellen Informationsübermittlung zwischen Frau G. und Herrn T. sei offensichtlich, konkrete Maßnahmen zu deren Vermeidung habe die Beklagte nicht dargelegt (Bl. 41ff.). Was die Gewichtung der Auswahlkriterien angehe, so habe der Senat, wenn er eine Gewichtung der Ziele des § 1 EnWG zu den örtlichen Belangen von 70 : 30 billige, verkannt, dass die Gemeinde, die nach § 46 Abs. 3 Satz 5 EnWG a. F. den Zielen des § 1 verpflichtet sei, sicherzustellen habe, dass zum Wohle der Allgemeinheit der im Hinblick auf diese Ziele beste Netzbetreiber ausgewählt werde. Der Hinweis des Senats, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Bewerber über hunderte von Punkten bei den energiewirtschaftlichen Kriterien genau gleichauf lägen, sei unzutreffend (Bl. 46ff.). Auch seien die 70 % kein „safe harbour“, da diese Gewichtung es ermögliche, einen Erwerber auszuwählen, der zwar im Hinblick auf die Ziele des § 1 EnWG nicht die meisten Punkte erhalte, aber die fiskalischen und energiepolitischen Interessen der Gemeinde am besten befriedige; richtigerweise könnten die örtlichen Belange allenfalls mit 10 % gewichtet werden (Bl. 52ff.). Daneben seien auch die Kosteneffizienz mit 8 % und dabei der Effizienzwert mit 6 % zu gering gewichtet; nach der klarstellenden Begründung des Änderungsgesetzes 2017 sei die Kosteneffizienz neben der Versorgungssicherheit das zentrale Ziel des Gesetzes (Bl. 54ff.). Die Auswahlkriterien seien auch nicht hinreichend transparent. Wenn der Senat ausführe, die Klägerin sei keinem Irrtum darüber erlegen, worauf es der Gemeinde angekommen sei, sondern wolle im Voraus mitgeteilt sehen, welches Element für ausschlaggebend gehalten werde, so verkenne er, dass sich die Intransparenz in der Ausschreibung bereits aus der fehlenden Abgrenzung zwischen Leistungsbeschreibung und Zuschlagskriterien ergebe. Bei grundsätzlicher Anerkennung dieser Unterscheidung verkenne der Senat, dass diese in den Vergabeunterlagen durch Bezeichnung der Leistungsbeschreibung als Auswahlkriterien verschleiert werde; vor allem aber bleibe völlig offen, nach welchen quantitativen und qualitativen Kriterien die Beklagte zu 1 den Zielerreichungsgrad bemessen wolle, was Manipulationen ermögliche (Bl. 58ff., 75ff.). Es dürfe im Hinblick auf das, worauf es der Gemeinde ankomme, keinen Auslegungsspielraum geben; dass die Klägerin – so der Senat – „ein gut konkurrenzfähiges Angebot ohne ersichtliche oder auch nur teilweise Irreleitung“ habe abgeben können, sei keine Folge transparenter Kriterien, sondern Folge ihrer Qualitäten (Bl. 74f.). Ebenfalls verkenne der Senat, dass eine funktionale Leistungsbeschreibung hinsichtlich der Belange der örtlichen Gemeinschaft unzulässig sei; die Gemeinde könne vielmehr leicht sagen, was sie insoweit begehre (Bl. 67ff.). Intransparent sei auch die Bewertungsmethode (Bl. 86ff.). Es müsse sich bei der relativen Bewertungsmethode – gemäß einer Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 3. April 2017 – im Vorhinein bestimmen lassen, welchen Erfüllungsgrad die Angebote aufweisen müssten, um das jeweils beste Angebot mit dem höchsten Erfüllungsgrad und die darauf zu machenden Abschläge ermitteln zu können (Bl. 88); das sei hier nicht der Fall. Hinzu komme, dass die Angaben in sich widersprüchlich seien; es sei nicht verständlich, ob die Bepunktung von dem Abstand zum besten Angebot oder auch von dem Abstand zu einem wie auch immer ermittelten durchschnittlichen Angebot abhängen solle (Bl. 90). Schließlich seien die Bewertungen der Beklagten zu 1 in vielerlei Hinsicht fehlerhaft. Der den Beklagten (der Beklagten zu 2 wegen Berühmens eines Übertragungsanspruchs, Bl. 512) obliegende Beweis, dass die Beklagte zu 1 die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten habe, sei nicht geführt. Es fehle schon an einer ausreichenden Dokumentation, die die Elemente der einzelnen Angebote in der erforderlichen Weise vergleichend gegenüberstelle. In der Darstellung der Angebote sei durchgehend eine Tendenz zu erkennen. Vielfach sei der angebliche – oftmals „aufgehübschte“ – Inhalt des Angebots der Beklagten zu 2 aus dem Auswertungsgutachten nicht hinreichend ersichtlich und schon deshalb die Bewertung nicht nachzuvollziehen, weshalb es der Vorlage des Angebotes der Beklagten zu 2 bedürfe (Bl. 504ff.). Tatsächlich habe die Beklagte zu 1 auch, was zu 27 der beschriebenen Unter-Unterkriterien ausgeführt wird, bei der Bewertung die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums deutlich überschritten, was sich allemal nach der Vorlage des Angebots der Beklagten zu 2 und sachverständiger Beurteilung einer ganzen Reihe sachlicher und/oder technischer Fragen erweisen werde. Die Beklagte zu 1. hat sich dem entgegengestellt und ihr Vorgehen verteidigt. Es fehle, was den angeblichen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot angehe, an hinreichenden, auf glaubhafte Anknüpfungstatsachen gestützte Zweifel hieran. Die Teilnahme am Konzessionsverfahren mit einem eigenen Bieter sei zulässig. Das streitgegenständliche Konzessionsverfahren sei bewusst und deutlich als kompletter Neustart durchgeführt worden (Bl. 252). Die anwaltliche Beratung sei allein deshalb erfolgt, um ein rechtssicheres Konzessionsverfahren durchzuführen, was sich schon daran zeige, dass in anderen Verfahren – beispielsweise in R. – die Klägerin den Zuschlag erhalten habe (Bl. 218). Entsprechend strikt sei zwischen Vergabestelle und der Beklagten zu 2 getrennt worden. Vergabestelle sei der – unstreitig alle Schreiben unterzeichnende – Büroleiter S. gewesen. Frau G., die auch schon das erste Konzessionsverfahren begleitet habe und Herrn S. als unterstützende Mitarbeiterin zugeordnet worden sei, sei bis Ende Dezember 2014 ausschließlich in der Haupt- und Ordnungsabteilung angesiedelt gewesen; ab 2015 sei sie dem Geschäftsbereich Finanzen und Wirtschaft zugewiesen gewesen, die ihr verbleibenden Sachbereichsaufgaben für die Konzessionsvergabe und die diesbezügliche Unterordnung unter Herrn S. seien davon aber unberührt geblieben. Sämtliche Vorgänge um die Konzessionsvergabe seien nur ihr und Herrn S. zugänglich gewesen (Bl. 219ff., 259). Konkrete Anhaltspunkte für einen Wissenstransfer oder eine sonstige Verletzung des Neutralitätsgebots habe die Klägerin auch nicht vorgetragen, was, weil derartiges nicht stattgefunden habe, auch nicht möglich sei (Bl. 256). Die Gewichtung der Ziele des § 1 EnWG mit 70 % sei nicht zu beanstanden und entspreche der bis dahin ergangenen Rechtsprechung (Bl. 261 ff.). Die Gewichtung der Effizienz mit insgesamt 10 % – hinzu kämen noch 2 % für die Weiterentwicklung zum intelligenten Netz – sei ausreichend; das neue Konzessionsrecht noch nicht anwendbar (Bl. 264 ff.). Die Transparenz der Auswahlkriterien und namentlich ihre Zulässigkeit sei ebenfalls durch die Rechtsprechung vielfach bestätigt worden. Sie habe in den 1. Verfahrensbriefen im Rahmen einer funktionalen Leistungsbeschreibung das jeweilige, ausdrücklich gewichtete Leistungsziel und die wesentlichen Einzelheiten der Leistung ausführlich dargestellt (Bl. 276), was auch für die Belange der örtlichen Gemeinschaft zulässig sei (Bl. 277). Weitergehende Erläuterungen der Vergabestelle zu ihren Erwartungen an die Inhalte seien nach BGH (X ZB 3/17) nicht geboten, die Auffassung des OLG Karlsruhe überholt (Bl. 281); gewisse Auslegungsspielräume seien bei komplexen Vergaben unvermeidbar (Bl. 285). Die Klägerin, die verschiedene Rügen zum Verfahren vorgebracht habe, habe Fragen zum Verständnis der Auswahlkriterien in ihren zahlreichen Schreiben nicht vorgebracht (Bl. 290). Transparent sei auch die Bewertungsmethode (Bl 291 ff.). Es bestünden auch keine Dokumentationsmängel. Das Auswertungsgutachten gehe weit über das nach der Rechtsprechung Erforderliche hinaus; es genüge die Niederlegung der maßgeblichen Erwägungen. Eine vollständige detaillierte Erläuterung aller einzelnen Elemente gehe über den Zweck des Gutachtens hinaus; das OLG Brandenburg überspanne die Anforderung an die Plausibilitätsprüfung (Bl. 297ff.). Den ihr zustehenden weiten Beurteilungsspielraum habe sie, wie sie für die einzelnen Kriterien ausgeführt habe, keinesfalls überschritten (Bl. 299 ff.). Höchst vorsorglich hat sie geltend gemacht, dass etwaige einzelne Wertungsfehler und/oder eine unzureichende Transparenz einzelner Wertungsentscheidungen – wie der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden hatte – nichts würden daran ändern können, dass die Beklagte zu 2 im Ergebnis besser als die Klägerin habe bewertet werden können. Die Beklagte zu 2 pflichtet dem bei. Mit dem Nichtigkeitseinwand sei die Klägerin schon aufgrund der Entscheidungen im einstweiligen Verfügungsverfahren „präkludiert“ (Bl. 460ff.). Im Übrigen habe die Beklagte zu 1 die Konzessionierungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt. Beweisbelastet für rechtsvernichtende Tatsachen sei die Klägerin; sie, die Beklagte zu 2, könne sich für ihren Herausgabeanspruch darauf stützen, dass sie einen neuen Konzessionsvertrag geschlossen habe (Bl. 464). Sie selbst treffe auch keine sekundäre Darlegungs- und Beweislast. Der Offenlegung ihres Angebotes stünden zudem schützenswerte Interessen an der Wahrung ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegen, die die Klägerin mit unzulässigen Mitteln zu erlangen suche (Bl. 465ff.). In der Sache sei der Senat bei den Hausanschlusskosten und dem Informationsangebot für Netzkunden von unrichtigen Tatsachen ausgegangen (Bl. 685f.); bei sieben anderen Kriterien würde im Übrigen eine Abwertung des klägerischen Angebotes gerechtfertigt sein (Bl. 686 ff.). Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei mit den Anträgen zu 1 und 6 als jeweils negative Feststellungsklagen zulässig, aber unbegründet. Die Beklagte habe die Konzessionen einwandfrei vergeben. Das Neutralitätsgebot sei eingehalten. Es sei glaubhaft und nachvollziehbar, dass die Bürgermeisterin sich weder an dem Auswahlverfahren beteiligt habe noch für die Beklagte zu 2 bei der Bewerbung tätig geworden sei. Verfahrensleitende Stelle der Beklagten zu 1 sei ihr Büroleiter S. gewesen. Dessen Beeinflussung sei nicht zu besorgen. Frau G. habe, wie glaubhaft dargelegt, keine inhaltlichen Kompetenzen gehabt, und es sei auch insofern kein organisatorisch bedingter Informationsfluss zu befürchten gewesen. Die Gewichtung der Auswahlkriterien (70 : 30) sei nicht zu beanstanden. Das fundamentale Kriterium der Versorgungssicherheit werde mit 26% angemessen bewertet. Bei wohl für angemessen erachteter Berücksichtigung der Effizienz mit 10 Punkten (regulatorischer Effizienzwert 6, Kosteneffizienz 2, Vermeidung von Netzverlusten 1, Weiterentwicklung des Netzes zu intelligentem Netz 1) handele es sich beim regulatorischen Effizienzwert nicht um einen so wesentlichen Indikator für die Effizienz, dass er zwingend aufgeführt werden müsse, weswegen der Gemeinde eine angeblich zu geringe Bewertung schon nicht vorgeworfen werden könne. Verfehlt sei auch die Forderung, der Kosteneffizienz ähnliches Gewicht beizumessen wie der Sicherheit, der überragendes Gewicht zukomme, weil dadurch Rechtsgüter betroffen seien, die der Gesetzgeber besonders zu schützen habe, nämlich die körperliche Unversehrtheit und die Gewährleistung der für Lebensführung und wirtschaftliche Betätigung unverzichtbaren Versorgung mit Energie. In Ansehung des gemeindlichen Gestaltungsspielraums könne eine fehlerhafte Gewichtung nur dann angenommen werden, wenn ein Kriterium vollständig unberücksichtigt bleibe oder so gering gewichtet werde, dass es praktisch leerlaufe. Die Auswahlkriterien seien hinreichend transparent. Im Sinne eines Ideenwettbewerbs sei eine sog. funktionale Beschreibung der Aufgabenerfüllung zulässig. Hier seien sämtliche in den Gewichtungskatalogen aufgeführten Kriterien für die fachkundigen Bewerber verständlich; sie bildeten eine sachgerechte Grundlage für die Erstellung der Angebote. Angesichts des offensichtlich gut konkurrenzfähigen Angebots der Verfügungsklägerin sei auch nicht ersichtlich, dass sie in irgendeiner Weise irregeleitet worden sei. Nicht zu beanstanden, sondern allgemein anerkannt sei auch die sog. relative Bewertungsmethode. Es dürfe nur nicht – wie hier nicht – zu einer Verzerrung durch die Einführung starrer Stufen kommen. Schließlich sei auch die Auswahlentscheidung rechtmäßig getroffen worden. Der Gemeinde stehe ein weiter Beurteilungsspielraum zu; es sei nicht Aufgabe des Gerichts, seine Bewertung an die Stelle der Gemeinde zu setzen, weshalb es auf die Frage, ob einzelne Details besser oder schlechter hätten bewertet werden können, nicht ankomme. Die Auswahlentscheidung dürfe nur darauf hin geprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden sei, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden sei, keine sachwidrigen Erwägungen eingeflossen seien und sich die Wertungsentscheidungen im Rahmen der Gesetze und allgemein gültiger Beurteilungsmaßstäbe hielten. Dass in der Stellungnahme die Angebote nicht vollständig, sondern schwerpunktmäßig und wertend dargestellt würden, führe nicht zu einem Informationsdefizit des Entscheidungsorgans, weil dieses bereits vorab direkt informiert sei. Gegen das Durchschlagen sach- oder gesetzeswidriger Erwägungen spreche schon die demokratische Abstimmung nach kontrovers geführter Erörterung in der Stadtvertretung. Schließlich lasse sich aufgrund der Kritik der Klägerin an einzelnen Punktevergaben eine Verletzung der Bewertungsmaßstäbe nicht feststellen; aus ihrem Vortrag folge allenfalls, dass einzelne Kriterien möglicherweise auch mit guten Gründen zu ihren Gunsten hätten bewertet werden können. Für bessere Bewertungen der Beklagten zu 2 seien Gründe jeweils angegeben, die angesetzten Punkteunterschiede hielten sich innerhalb des eröffneten Beurteilungsspielraums. Soweit der Senat über eine bloße Willkürkontrolle hinaus verlange, dass die Bewertung jeweils gut vertretbar sein müsse, teile die Kammer diese Auffassung nicht. Es genüge das Gebot der Nachvollziehbarkeit. Verlange man eine gute Vertretbarkeit nur dann, wenn ein kommunaler Bewerber den Zuschlag erhalten solle, sei womöglich der verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Das Kriterium sei auch nicht erforderlich, um Manipulationen vorzubeugen und sei auch im Übrigen bedenklich. Es sei der Bewertung juristischer Arbeiten entnommen, bei denen nicht nur die Grenzen einer noch zulässigen Meinung überprüft würden, sondern eine inhaltliche Bewertung stattfinde, die hier gerade zu unterbleiben habe. Auch sei das Kriterium nicht ausreichend bestimmt. Unabhängig davon mache sich die Kammer die Ausführungen des Senats zu den einzelnen Rügen gegen die Auswahlentscheidung zu eigen, auch wenn es nach ihrer Auffassung nur zulässig gewesen wäre, eine fehlerhafte Bewertung von Einzelkriterien aufzuheben und für die Kausalitätsprüfung zugunsten der Klägerin anzunehmen, dass sie die Höchstpunktzahl und die Beklagte zu 2 die niedrigste Punktzahl erhalten hätte. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgt. Was das Neutralitätsgebot angehe, so habe das Landgericht verkannt, dass die Beklagten eine genügende personelle und organisatorische Trennung weder substantiiert dargelegt noch bewiesen und deshalb die durch die Beteiligung der Beklagten zu 2 an dem Auswahlverfahren begründeten Zweifel an einer unparteiischen Entscheidungsfindung nicht ausgeräumt hätten. Tatsächlich sei – in personeller Hinsicht – davon auszugehen, dass Herr T., Geschäftsführer der Beklagten zu 2 und Kämmerer der Beklagten zu 1, regelmäßig an den Sitzungen der Stadtvertretung teilgenommen habe; die Beklagte zu 1 hätte daher unter Vorlage der Protokolle darlegen und beweisen müssen, dass er nicht an Sitzungen teilgenommen habe, in denen das Auswahlverfahren behandelt worden sei. Zur Teilnahme der übrigen Mitglieder der Stadtvertretung, die zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten zu 2 seien, fehle jeder Vortrag. In organisatorischer Hinsicht – in welcher schon das Organigramm (Anlage K 7) eine Überschneidung aufzeige – seien etwaige Anweisungen nicht vorgelegt worden, ebenso wenig konkrete Maßnahmen, die einen möglichen Informationsfluss hätten verhindern sollen. Gänzlich unbeachtet gelassen habe das Landgericht die weiteren Anhaltspunkte für Zweifel an der Neutralität wie das rein fiskalische Interesse der Beklagten zu 1, der in Presseartikeln dokumentierte Wille zur Rekommunalisierung sowie die tendenziöse Gestaltung des Verfahrens und der Auswertung (Bl. 754ff.). In Ansehung der Gewichtung der Auswahlkriterien nimmt sie Bezug auf ihren bisherigen Vortrag und verweist im Übrigen darauf, dass der Senat (mit der Entscheidung vom 23. Mai 2019, 16 U 2/19 Kart) ein Rangverhältnis zwischen den Kriterien des § 1 EnWG und den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Fall einer Pattsituation selbst ausdrücklich anerkannt habe (Bl. 761f.). Zur Rüge der Mindergewichtung der Kosteneffizienz bringt sie vor, der Gesetzgeber habe zwar im Rahmen der Neuregelung des § 46 EnWG auf eine gesetzliche Vorgabe zur Gewichtung verzichtet, aber in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klargestellt, dass die Kosteneffizienz neben der Versorgungssicherheit besondere Bedeutung habe. All das könne auch nicht mit dem Verweis auf die politische Willensbildung der Gemeindeversammlung nivelliert werden. Vielmehr müsse dem Effizienzwert als dem wichtigsten Indikator für die Kosteneffizienz erheblich höheres Gewicht beigemessen werden (Bl. 767 ff.). Fehlerhaft seien des Weiteren die Ausführungen des Landgerichtes zur Zulässigkeit der funktionalen Beschreibung der Aufgabenerfüllung, die die konkreten Anforderungen an die Transparenz zu Unrecht einschränkten; es fehle auch jegliche Begründung für die pauschale Behauptung, sämtliche Kriterien seien für den fachkundigen Bieter verständlich und bildeten eine sachgerechte Grundlage für die Erstellung der Angebote. Effektiven Rechtsschutz gegen die Bewertung ihres ohne Zweifel konkurrenzfähigen Angebotes könne die Klägerin nur erlangen, wenn sie die Bewertung anhand der zuvor mitgeteilten Kriterien überprüfen könne, was voraussetze, dass insoweit keinerlei Auslegungsspielräume bestünden (Bl. 771). Mit ihren Ausführungen zur Transparenz der Bewertungsmethode habe sich das Landgericht nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt, sondern – wie auch im Übrigen – auf seine wörtlich wiedergegebenen Ausführungen im Urteil zum einstweiligen Verfügungsverfahren verwiesen. Richtigerweise sei die Ausgestaltung der Bewertungsmethode aufgrund des Verweises auf die Bepunktung überdurchschnittlicher, durchschnittlicher und unterdurchschnittlicher Angebote intransparent (Bl. 776); die Beklagte zu 1 habe im Termin vor dem Senat selbst in Abrede gestellt, dass sie sich – entsprechend dem mitgeteilten Verständnis des Senats – an geeigneten verfügbaren Durchschnittswerten orientiert habe (Bl. 1022). Schließlich sei es den Beklagten nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, dass sich die Bewertung im Rahmen des Beurteilungsspielraums der Gemeinde bewegt habe. Zu Unrecht sei das Landgericht dabei von dem vom Senat vorgegebenen Maßstab abgewichen, den es zudem falsch verstanden habe; entscheidend sei, dass allgemeine Beurteilungsmaßstäbe immer dann verletzt seien, wenn Gleiches nicht gleich und Ungleiches nicht ungleich behandelt werde und sich der Grad der Qualitätsabweichung in der konkreten Bepunktung nicht in „gut vertretbarer“ Weise angemessen niederschlage. Tatsächlich habe das Landgericht die Einhaltung des Beurteilungsspielraums nicht einmal nach seinem eigenen Maßstab auch nur ansatzweise begründet (Bl. 777ff.). Die Verfügungsklägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. gegenüber der Beklagten zu 1 festzustellen, a) dass der am 3. Mai 2018 zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 abgeschlossene Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs.2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, unwirksam ist; b) dass der am 3. Mai 2018 zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 abgeschlossene Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, unwirksam ist; 2. für den Fall, dass das Gericht dem Antrag zu 1. mit der Begründung stattgibt, dass die Beklagte zu 1 bei der Vergabe der Wegenutzungsverträge i. S. d. Antrags zu 1. gegen das Diskriminierungsverbot in § 46 Abs. 1 EnWG und § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB verstoßen hat, weil sie das Neutralitätsgebot missachtet hat, die Beklagte zu 1 zu verpflichten, das Verfahren nicht ohne eine personelle und organisatorische Trennung zwischen der verfahrensleitenden Stelle bei der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu durchzuführen; 3. für den Fall, dass das Gericht dem Antrag zu 1. (auch) mit der Begründung stattgibt, dass die Beklagte zu 1 bei der Vergabe der Wegenutzungsverträge i. S. d. Antrags zu 1. gegen das Diskriminierungsverbot in § 46 Abs. 1 EnWG und § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB verstoßen hat, weil die von ihr erstellten Vergabeunterlagen (Verfahrensbriefe und Kriterienkataloge einschließlich Bewertungsmethode) diskriminierend sind, die Beklagte zu 1 (auch) zu verpflichten, a) die Vergabeunterlagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu erstellen und das Verfahren erneut durchzuführen, b) wobei die Erstellung der Vergabeunterlagen nicht ohne Hinzuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger zu erfolgen hat, die aa) über die notwendige technische und betriebswirtschaftliche Kompetenz verfügen und bb) an den beiden bisherigen Verfahren nicht beteiligt waren, um die Ziele des § 1 EnWG in den Vergabeunterlagen hinreichend konkret zu beschreiben, damit alle Bieter sie in gleicher Weise verstehen und erkennen können, worauf es der Beklagten zu 1) bei der Auswahlentscheidung ankommt; 4. für den Fall, dass das Gericht dem Antrag zu 1. nur mit der Begründung stattgibt, dass die Beklagte zu 1 bei der Vergabe der Wegenutzungsverträge i. S. d. Antrags zu 1. gegen das Diskriminierungsverbot in § 46 Abs. 1 EnWG und § 19 Abs. 1 und 2 Nr. 1 GWB verstoßen hat, weil sie die finalen Angebote der Klägerin (Anlage K 44 und 45) und der Beklagten zu 2 diskriminierend bewertet hat, die Beklagte zu 1 zu verpflichten, a) die von der Klägerin am 2. Juni 2016 angebotenen Konzessionsverträge für das Strom- und Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in der Stadt B. (siehe jeweils den Anhang zur Anlage K 44 und K 45) anzunehmen, wobei die Verträge anstelle der Laufzeitregelungen in § 10 Abs. 1 jeweils zu dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, zu dem das Urteil in Rechtskraft erwächst und 20 Jahre nach diesem Zeitpunkt enden, b) hilfsweise zu 4. a) die Angebote der Klägerin und der Beklagten zu 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten, wobei die Bewertung nicht ohne Hinzuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger zu erfolgen hat, die aa) über die notwendige technische und betriebswirtschaftliche Kompetenz verfügen und bb) an den beiden bisherigen Auswahlverfahren nicht beteiligt waren, um die Angebotsinhalte im Hinblick auf die Erfüllung der Auswahlkriterien objektiv zu bewerten. 5. für den Fall, dass das Gericht dem Antrag zu 1. 2., 3. oder 4. ganz oder teilweise stattgibt, die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an die Klägerin 41.841,31 € zzgl. Zinsen seit Rechtshängigkeit (25. August 2018, Bl. 202R) zu zahlen. 6. gegenüber der Beklagten zu 2) festzustellen, a) dass der am 3. Mai 2018 zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 abgeschlossene Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, unwirksam ist und der Beklagten zu 2 kein Anspruch auf Übereignung der für den Betrieb des Stromnetzes im Gemeindegebiet erforderlichen Versorgungsanlagen zusteht, b) dass der am 3. Mai 2018 zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 abgeschlossene Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören, unwirksam ist und der Beklagten zu 2) kein Anspruch auf Übertragung der für den Betrieb des Gasnetzes im Gemeindegebiet erforderlichen Versorgungsanlagen zusteht. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1 verteidigt das angefochtene Urteil. Die von der Klägerin selbst so bezeichnete Zwischenfeststellungsklage sei schon unzulässig, und unzulässig seien auch die weiteren Anträge. Die Klaganträge zu 2 bis 4 seien zu unbestimmt, es fehle zudem das Rechtsschutzbedürfnis. Der Antrag zu 5 sei unzulässig, da der Kostenfestsetzungsbeschluss über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens bestandskräftig geworden sei (Bl. 902ff.). Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet. Im Ansatz habe die Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass die Beklagte bei der Bewertung die Grenzen des ihr zukommenden weiten Beurteilungsspielraums überschritten habe. Das gelinge ihr nicht. Was den Nachvollzug des Senats im einstweiligen Verfügungsverfahren angehe, offenbare dessen Beurteilung, dass er sich an die eigenen Anforderungen nicht gehalten habe, sondern seine eigenen Wertungen an ihre Stelle gesetzt habe. Die Beklagte zu 2 pflichtet dem bei. Die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Anhaltspunkte für Verstöße gegen das Neutralitätsgebot oder Fehler bei der Ausgestaltung des Verfahrens seien nicht gegeben. Was die Auswahlentscheidung angehe, verlange die Klägerin zu Unrecht eine vollständige Offenlegung aller Angebotsdetails. Die Klägerin müsse vermeintliche Auswertungsfehler darlegen und beweisen, Zweifel gingen zu ihren Lasten; sie, die Beklagte zu 2, treffe nur eine vom Vortrag der Klägerin abhängige Substantiierungslast (Bl. 822). In der Sache sehe sie sich gezwungen, unter Protest gegen die Darlegungs- und Beweislast im Hinblick auf die Kausalität etwaiger Bewertungsfehler darzulegen, dass ihre Angebote auch vergleichsweise noch besser hätten bewertet werden können (Bl. 822/23 und die daran anschließenden umfangreichen Ausführungen) bzw. – so am Ende (Bl. 1049ff.) – hätten werden müssen. II. Die Berufung hat zum Teil, nämlich mit den Hauptanträgen zu 1 und 6 teilweise – im Bereich Strom, nicht im Bereich Gas – und weiter teilweise mit dem Zahlungsantrag zu 5 Erfolg, keinen Erfolg indes mit dem bedingen Antrag zu 4 (die Anträge zu 2. und 3. sind mangels Bedingungseintritts nicht zu bescheiden), § 513 Abs. 1 ZPO. Die Feststellungsanträge zu 1 und 6 der Klägerin sind zulässig, § 256 Abs. 1 ZPO. Danach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis ist die (von der Klägerin in Abrede gestellte) allseitige Bindung der Parteien an die Ergebnisse der beiden Vergabeverfahren. Nachdem sich die Beklagte zu 1, indem sie mit der Beklagten zu 2 die Konzessionsverträge geschlossen hat, rechtmäßig getroffener Auswahlentscheidungen ebenso berühmt wie die Beklagte zu 2 (diese sich darüber hinaus auch ihrer Stellung als zukünftige Konzessionärin), besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die angestrengten negativen Feststellungsklagen. Dieses erstreckt sich auch auf die daraus folgende, für sich feststellungsfähige Konsequenz hinsichtlich des Übereignungsanspruchs der Beklagten zu 2 nach § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG, der ebenfalls ein – zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 – bestehendes Rechtsverhältnis betrifft. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum (dies der anfängliche Einwand der Beklagten) die Klägerin insoweit bis zu deren Herausgabeklage sollte zuwarten müssen. Ebenso wenig ist – dies der spätere Einwand der Beklagten zu 2 – der erstgenannte Feststellungsantrag ihr gegenüber unzulässig. Mit der Feststellung, dass der Herausgabeanspruch nicht bestehe, steht gegenüber der Beklagten zu 2 noch nicht rechtskräftig fest, dass die abgeschlossenen Verträge nichtig sind. Der hiesige Fall liegt anders als der Fall einer Zwischenfeststellungswiderklage des unterlegenen Bieters im Rahmen der Klage des obsiegenden Bieters auf Netzherausgabe (dies der Fall des BGH, EnZR 99/18, nachgehend zu OLG Naumburg, Urteil vom 21. September 2018 – 7 U 33/17, aus dem die Beklagte zu 2 Zulässigkeitsbedenken herleiten will); dort bestand ein Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Vergabe, über die das OLG im Wege des Teilurteils entschieden hatte, nicht, weil durch die Hauptsacheentscheidung über den Herausgabeanspruch die Rechtsbeziehung zwischen den Streitparteien erschöpfend zu regeln war (vgl. zu dieser Zulässigkeitsvoraussetzung etwa Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 33. Auflage, § 256, Rn. 26). So liegt es hier aber nicht, schon deshalb nicht, weil keine Zwischenfeststellungklage vorliegt, sondern vielmehr (gegenüber der Beklagten zu 2) eine kumulierte Feststellungsklage mit zwei je für sich berechtigten Anliegen. In der Sache greifen zwar die die Verfahren und die Ausgestaltung der Vergabekriterien betreffenden Rügen der Klägerin sämtlich nicht durch. Indes sind die von der Beklagten zu 1 vorgenommenen Beurteilungsentscheidungen nicht durchgehend nachvollziehbar und plausibel; die einzelnen Bewertungsdefizite wirken sich im Ergebnis jedoch nur im Bereich Strom entscheidend aus. Im Einzelnen: Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 EnWG haben Gemeinden ihre öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen. Nach § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG dürfen solche Verträge höchstens für eine Laufzeit von 20 Jahren abgeschlossen werden. Nach § 46 Abs. 3 EnWG a.F. haben die Gemeinden den durch Zeitablauf notwendig gewordenen Neuabschluss eines solchen Vertrages öffentlich bekannt zu machen. Bei der Auswahl des Unternehmens ist die Gemeinde den Zielen des § 1 EnWG verpflichtet. Sofern sich mehrere Unternehmen bewerben, macht die Gemeinde bei Neuabschluss oder Verlängerung von Verträgen nach Absatz 2 ihre Entscheidung unter Angabe der maßgeblichen Gründe öffentlich bekannt. Weitere inhaltliche Vorgaben enthielt das Gesetz in der zum Zeitpunkt der gemeindlichen Entscheidung maßgeblichen Fassung (Ergänzungen und Änderungen sind erst mit dem Gesetz vom 27. Januar 2017 mit Wirkung zum 3. Februar 2017 vorgenommen worden) nicht. Der Bundesgerichtshof hat diesen Vorschriften sowohl verfahrensbezogene als auch materielle Anforderungen an die Auswahlentscheidung der Gemeinde entnommen (Urteile vom 17. Dezember 2013, KZR 65/12, – Stromnetz Heiligenhafen, Rn. 43ff.; KZR 66/12 – Stromnetz Berkenthin, Rn. 34ff.; jüngst auch BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, EnZR 116/18 – Stromnetz Steinbach, Rn. 15f.): Das Auswahlverfahren muss danach so gestaltet werden, dass die am Netzbetrieb interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei der Auswahlentscheidung ankommt. Nur dann ist gewährleistet, dass diese Entscheidung im unverfälschten Wettbewerb nach sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zugunsten desjenigen Bewerbers erfolgt, dessen Angebot den Auswahlkriterien am besten entspricht. Das daraus folgende Transparenzgebot verlangt dementsprechend, dass den am Netzbetrieb interessierten Unternehmen die Entscheidungskriterien der Gemeinde rechtzeitig vor Angebotsabgabe mitgeteilt werden. Außerdem ist die Gewichtung der Kriterien offenzulegen, damit die Bewerber erkennen können, wie die einzelnen Kriterien die Entscheidung beeinflussen. Das Diskriminierungsverbot schließt eine Verpflichtung zur Transparenz ein, durch einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, dass ein fairer unverfälschter Wettbewerb eröffnet wird und überprüft werden kann, ob das Verbot eingehalten worden ist. In der Sache ist die Auswahl des Netzbetreibers vorrangig an den Kriterien auszurichten, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, also an der Gewährleistung einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundenen Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. § 1 Abs. 1 EnWG vereint mehrere Einzelziele, die unterschiedlicher Konkretisierung, Gewichtung und Abwägung gegeneinander durch die Gemeinde zugänglich sind; damit wird auch der Planungshoheit der Gemeinde als einer wesentlichen Ausprägung der Teilnahme der Gemeindebürger an den Angelegenheiten des örtlichen Gemeinwesens Rechnung getragen. Zulässig sind dabei auch Auswahlkriterien, die qualitative Eigenschaften und Unterschiede der Angebote bei Netzbetrieb und Netzverlegung bewerten (BGH, a. a. O., Stromnetz Heiligenhafen, Rn. 49; a. a. O. Stromnetz Berkenthin, Rn. 49). Die Gemeinden dürfen bei der Auswahlentscheidung im gesetzlich zulässigen Rahmen auch ihre eigenen Interessen verfolgen (BGH, a. a. O., Stromnetz Heiligenhafen, Rn. 52f.). Dabei ist zu beachten, dass mit einer Konstellation, in der eine gesellschaftsrechtliche Verbindung zwischen der Gemeinde und einem Anbieter besteht, in besonderem Maße die Gefahr des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung der Gemeinde und der Verletzung der gesetzlichen Vorgaben für die Bewertungskriterien bei der Konzessionsvergabe verbunden ist (BGH, a. a. o., Stromnetz Berkenthin, Rn. 53). Ob ein fehlerhaftes Auswahlverfahren Bewerber um die Konzession unbillig behindert, bestimmt sich anhand einer Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die auf eine Sicherung des Leistungswettbewerbs und insbesondere die Offenheit der Marktzugänge gerichtet ist (BGH, a. a. o., Stromnetz Berkenthin, Rn. 55). Eine Konzessionsvergabe, die diesen Anforderungen nicht genügt, behindert denjenigen Bewerber, dessen Chancen auf die Konzession dadurch beeinträchtigt worden sind; ein mit dem Konkurrenten abgeschlossener Konzessionsvertrag ist nach § 134 BGB nichtig (BGH, a. a. o., Stromnetz Berkenthin, Rn. 101ff.). Dies vorausgeschickt, sind die Vergabeverfahren der Beklagten zu 1 zwar hinsichtlich des Verfahrens, nicht aber hinsichtlich der Vergabeentscheidung Strom zu billigen. I. Neutralitätsgebot Das Verfahren der Beklagten zu 1 ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Neutralitätsgebot zu beanstanden. Ein solcher Verstoß liegt nicht vor. 1. Wie soeben dargestellt, dürfen sich Gemeinden an dem von ihnen nach dem Willen des Gesetzes zu veranstaltenden „Wettbewerb um die Netze“ auch mit einem eigenen Unternehmen beteiligen wie hier die Beklagte zu 1 mit der Beklagten zu 2. Da allerdings nach einem allgemeinen, allen Verfahrensordnungen immanenten Grundsatz niemand als Richter in eigener Sache urteilen darf, darf freilich für die vergebende Gemeinde niemand tätig werden, dessen Interessen zugleich mit denjenigen des kommunalen Bieters verknüpft sind. Geboten ist vielmehr eine ausreichende personelle und organisatorische Trennung zwischen der verfahrensleitenden Stelle und dem Bieter. Im Hinblick auf die Manipulationsgefahr, die bei dem naheliegenden Wunsch der Gemeinde nach einem „Selbsteintritt“ auf der Hand liegt, genügen bereits hinreichende, auf glaubhafte Anknüpfungstatsachen gestützte Zweifel, um einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot zu bejahen (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 19. Juli 2016, Kart U 3/15, Anlage K 76, S. 10f.; Senat, Urteil vom 16. April 2018, 16 U 110/17 Kart, RdE 2018, 332, Rn. 40). 2. Im Ansatz ist für solche tatsächlichen Anhaltspunkte die Klägerin darlegungs- und beweisbelastet. Sie will die Nichtigkeit der Vergabeentscheidung aus einem derartigen Verstoß herleiten, und nach allgemeinen Grundsätzen ist eine Partei für die für sie günstigen tatsächlichen Umstände darlegungs- und beweisbelastet. Für eine Umkehr der Beweislast, wie sie die Klägerin befürwortet, besteht kein Anlass. Diese lässt sich ebenso wenig wie auch nur verschärfte Anforderungen an die Darlegungslast daraus herleiten, dass es einen – in der Tat wohl als fortwirkend annehmbaren – politischen Willen zur Rekommunalisierung und ein entsprechendes fiskalisches Interesse der Beklagten zu 1 gibt. Daraus mögen sich – und genau das wird im Zuge der Auseinandersetzung mehr und mehr die Diktion der Klägerin, namentlich in der Berufungsbegründung – im Ansatz „Zweifel an einer unparteiischen Entscheidungsfindung“ (H. v. Senat) herleiten lassen. Das aber ist eine inhaltliche Frage, die, wie noch auszuführen sein wird, Anlass für eine entsprechend kritische Überprüfung der Sachentscheidung ergibt. Diese Umstände berühren aber nicht notwendig die rein förmliche Frage der personellen und organisatorischen Trennung bei der Durchführung des Vergabeverfahrens; im Gegenteil, die Beklagte zu 1 müsste, wenn es ihr – wie die Klägerin wähnt – tatsächlich nur darum ginge, die Netze in eigene Hände bekommen, auf das Miserabelste beraten sein, wenn sie sich dazu sollte verstanden haben können, die Erreichung dieses Ziels schon durch die Missachtung leicht einzuhaltender Förmlichkeiten zu gefährden, und das kann man angesichts ihrer professionellen und kundigen Berater vernünftigerweise nicht gut für möglich halten. 3. Genügende Anhaltspunkte für nach diesem Maßstab beachtliche Zweifel bestehen im vorliegenden Falle auch mit Rücksicht auf das Vorbringen im hiesigen Hauptsacheverfahren nicht. a) Die Beklagte zu 1 hat im Hinblick auf ihre Bürgermeister zur personellen Trennung vorgetragen (und das war im einstweiligen Verfügungsverfahren auch unstreitig geblieben), dass Herr Dr. G. und (nachfolgend) Frau K., die jeweils Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten zu 2 waren bzw. sind, während des Konzessionsverfahrens ihr Aufsichtsratsmandat dergestalt haben ruhen lassen, dass sie an den Sitzungen der Beklagten zu 2 nicht teilgenommen haben, wenn die Konzessionsverfahren thematisiert wurden. Auch hätten sie an diesbezüglichen Sitzungen der Stadtvertretung nicht teilgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass diese nach den Umständen naheliegenden Maßnahmen nicht ergriffen worden sind, hat die Klägerin nicht vorgetragen. b) Dass sich ein Verstoß gegen das Neutralitätsgebot daraus ergeben könnte, dass womöglich Mitglieder der Stadtvertretung, die zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten zu 2 waren, an einschlägigen Sitzungen der Stadtvertretung und/oder der Gesellschaft teilgenommen haben, hat die Klägerin, die Anhaltspunkte für Verstöße darzulegen hat, weder im einstweiligen Verfügungsverfahren noch in der hiesigen ersten Instanz geltend gemacht. Mit dem Vortrag (dem die Beklagte zu 1 [Berufungserwiderung S. 37, Bl. 936] mit dem Vorbringen entgegengetreten ist, dass es, was Frau G. und S. bestätigen könnten, an dem nicht sei) ist die Klägerin schon wegen Verspätung ausgeschlossen, § 531 Abs. 3 Nr. 3 ZPO. Dessen ungeachtet gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es derartige Verstöße gegeben hätte; es ist noch nicht einmal dargetan, welche Mitglieder der Stadtvertretung davon überhaupt betroffen sein könnten. c) Eine ungenügende personelle und/oder organisatorische Trennung ergibt sich auch nicht im Hinblick auf die Rolle von Frau G., bezüglich derer die Klägerin wähnt, es liege eine unzulässige Kommunikation zwischen ihr und Herrn T., als Kämmerer ihr Vorgesetzter und zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 2, auf der Hand. Frau G. kann man vernünftigerweise schon nicht für die Vergabestelle halten bzw. gehalten haben. Förmlich ist ausweislich der Unterlagen die Aufgabe der Verfahrensleitung von dem Büroleiter S. wahrgenommen worden. Dieser hat alle Schreiben seitens der Gemeinde gezeichnet. Frau G. wird, wie aus den 1. Verfahrensbriefen (Anlagen K 19 und 20) ersichtlich ist, lediglich als die büromäßige Adresse genannt, an die die Angebote zu senden waren. Angesichts der verantwortlichen Unterzeichnung durch Herrn S. lässt sich vernünftigerweise auch nichts anderes allein deshalb annehmen, weil in den 3. Verfahrensbriefen (Anlagen K 37 und 38) Übermittlungen an die verfahrensleitende Stelle zu Händen von Frau G. zu erfolgen hatten. Inhaltlich versteht sich aus der vielfältigen kritischen Kommunikation über die genaue Gestaltung der Auswahlkriterien und der Bewertungsmethode lebensnah von selbst, dass – was der Klägerin nach ihrem Vorbringen im einstweiligen Verfügungsverfahren schon aus dem ersten Vergabeverfahren bewusst war – die inhaltliche Bearbeitung durch die beratende Anwaltskanzlei erfolgt ist. Es ist, um nur das eine frühe Schreiben vom 17. November 2015 (Anlagen ASt 23 und 24) heranzuziehen, offensichtlich, dass es nicht der Kämmerer der Stadt B. und erst recht nicht die Verwaltungsangestellte G. gewesen ist, die sich inhaltlich mit den dort zitierten Gerichtsentscheidungen und der Kommentarliteratur auseinandergesetzt haben. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte dafür, dass in diese Kommunikation der Klägerin mit der Vergabestelle andere Personen als die genannten beiden Verwaltungsleute und die beiden Rechtsanwälte einbezogen worden sind, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sie ergeben sich insbesondere auch nicht allein daraus, dass (jedenfalls ab dem Januar 2015) Frau G. (auch) der Abteilung des Herrn T. zugeordnet war. Freilich besteht in einer recht überschaubaren Organisation, wie sie die Stadtverwaltung einer 16.000-Einwohner-Stadt darstellt, immer eine Möglichkeit für eine informelle Informationsübermittlung. Diese Möglichkeit ist vor dem Hintergrund vielfältiger Kontaktmöglichkeiten und auch wechselnder Zuordnungen ebenso selbstverständlich auch dann gegeben, wenn zwischen Empfänger und Sender aktuell keine hierarchische Beziehung besteht; sie ist gleichermaßen gegeben, wenn es eine von der Klägerin vermisste schriftliche Weisung zur Verschwiegenheit gäbe. Irgendwelche Mitarbeiter ihres überschaubaren Personals muss die Stadt mit der von Gesetzes wegen bei ihr anfallenden Aufgabe nun einmal betrauen, und es kann vorderhand nicht als fehlerhaft erscheinen, damit Frau G. zu befassen, die unstreitig auch in dem vorangegangenen Vergabeverfahren bereits tätig war. Ohne dass es einer näheren Aufklärung dazu bedürfte, ob, wie die Klägerin bezweifelt, Frau G. tatsächlich weisungs- und disziplinarrechtlich allein Herrn S. unterstellt gewesen ist oder nicht, und ohne nähere Aufklärung auch dazu, wie denn genau die Beklagte zu 1 nun die bestrittene Weitergabe von Vorgängen „von Hand zu Hand“ verfügt und umgesetzt hat: Es gibt für einen Verstoß gegen das förmliche Neutralitätsgebot keinen hinreichenden Anhalt; es ist durch keinen Umstand konkret auch nur annähernd wahrscheinlich gemacht, dass es, sei es auf Weisung oder in vorauseilendem Gehorsam, irgendeinen Informationsfluss von Frau G. an Herrn T. oder die Bürgermeisterstelle gegeben haben könnte. Insbesondere ergeben die ausweislich der Auswertungsgutachten im Einzelnen doch recht unterschiedlichen Angebote der beiden Bewerber keinen Anhaltspunkt für irgendeinen diesbezüglichen Informationstransfer, und die Klägerin zeigt dergleichen auch nicht auf. d) In Ansehung des Herrn T., Kämmerer und zugleich Geschäftsführer der Beklagten zu 2. sind ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er mit dem Vergabeverfahren in irgendeiner Weise befasst gewesen wäre. Dass, wie die Klägerin jetzt noch vorbringt, davon auszugehen sei, dass er an Sitzungen der Gemeindevertretung (in denen es um die Vergabe ging) teilgenommen habe, ist eine bloße Behauptung ins Blaue hinein; tatsächlich ist es wie ausgeführt – auch und gerade vor dem Hintergrund der naheliegenden politischen Voreinstellung – völlig fernliegend, dass die Beklagten es an einer förmlichen Trennung hätten fehlen lassen. Das alles gilt umso mehr, da – wie der Senat aus zahlreichen Streitigkeiten um wegerechtliche Vergabeverfahren und die Klägerin aus einer noch größeren Zahl derselben weiß und auch hier evident ist – die Vergabeverfahren inhaltlich nicht von den städtischen Bediensteten, sondern – unbestrittenermaßen zulässigerweise – von darauf spezialisierten Rechtsanwaltskanzleien geführt werden, die – wie auch hier – die Verfahrensbriefe, die Kriterienkataloge und schließlich die maßgebliche Auswertung der Angebote besorgen. Nicht in mangelnder förmlicher Neutralität, sondern in diesen Auswertungen liegt, wie auszuführen sein wird, in eben dem auch von der Klägerin hier angeführten Sinne von „Zweifeln an einer unparteiischen Entscheidungsfindung“ das eigentliche Problem der Vergabeverfahren. II. Anlage der Auswahlkriterien Das Vergabeverfahren ist auch nicht etwa deshalb diskriminierend gewesen, weil die Beklagte zu 1 die Auswahlkriterien unrichtig gewichtet hätte. Die Gewichtung der Ziele nach § 1 EnWG und den Belangen der örtlichen Gemeinschaft ist nicht zu beanstanden (1.), ebenso nicht, dass (2.) der regulatorische Effizienzwert mit 6 % und die Effizienz des Netzbetriebs mit insgesamt 10% berücksichtigt worden sind. Wie nach dem Beschluss des BGH vom 4. April 2017, X ZB 3/17 – Postdienstleistungen Rn 39 ff., unterdes allgemeiner Auffassung entspricht, ist im Rahmen der Vergabe (auch von Wegenutzungsrechten) eine sog. funktionale Ausschreibung statthaft. Bei der Auslegung des Vergabeverfahrens und entsprechend auch bei der Gewichtung der Auswahlkriterien steht der Gemeinde nach ebenfalls allgemeiner Auffassung ein gewisser Spielraum zu. Diesen hat die Beklagte zu 1 hier nicht überschritten. 1. Sie war nicht gehalten, die Auswahlkriterien so anzulegen, dass, wie die Klägerin will, die vertraglich zu gestaltenden kommunalen Belange erst dann maßgeblich zu berücksichtigen sind, wenn Bieter nach einer Auswertung im Hinblick auf die Ziele des EnWG gleichauf liegen (a). Auch musste sie nicht die Ziele des § 1 EnWG höher als 70 % gewichten (b). a) Für die Auffassung der Klägerin einer gleichsam „grundbuchlichen Rangordnung“ – Belege aus Rechtsprechung und Literatur bringt sie nicht bei und sind auch sonst nicht ersichtlich – ist dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 EnWG in der bis Ende 2016 maßgeblichen Fassung nichts zu entnehmen. Wenn danach die Gemeinde bei der Auswahl des Unternehmens den Zielen des § 1 verpflichtet ist, so besagt das nicht, dass allein diese der Allgemeinheit dienenden Ziele ausschlaggebend sein dürfen. Auch nach Sinn und Zweck spricht dafür nichts. Aus dem Spannungsverhältnis zum Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) folgt vielmehr, dass auch gemeindliche Belange mitberücksichtigt werden dürfen; denn die Bürger der Gemeinde sind – auch und gerade in Ansehung des Netzbetriebes auf ihrem Gemeindegebiet – die relevante Allgemeinheit, um deren Interessen es bei der Auswahl des Netzbetreibers geht. Wenn demgemäß nach der eingangs angeführten Rechtsprechung des BGH (Stromnetz Berkenthin, Rn. 36) die Auswahl des Netzbetreibers vorrangig an Kriterien auszurichten ist, die die Zielsetzung des § 1 Abs. 1 EnWG konkretisieren, so ist damit nicht eine von der Klägerin präferierte Rangordnung gemeint, sondern vielmehr lediglich, dass den energiewirtschaftlichen Kriterien das deutlich größere Gewicht beizumessen ist und den Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, die allerdings auch berücksichtigt werden dürfen, geringeres Gewicht zukommt. Eben dem entspricht es auch, dass es in der Entscheidung Stromnetz Berkentin (Rn. 49) heißt, dass die Gemeinde durch die konkreten Kriterien und deren Gewichtung ihren Auftrag zur Daseinsvorsorge erfüllen kann. Die Erfüllung dieses Auftrags wäre praktisch nicht möglich, wenn man zu diesen Aspekten nur in dem Fall durchdränge, dass über Hunderte von Punkten die Bewerber bei den energiewirtschaftlichen Kriterien genau gleichauf liegen. Denn dieser Fall ist – daran hält der Senat, der schon im einstweiligen Verfügungsverfahren darauf abgestellt hatte, fest – ein höchst unwahrscheinlicher; warum das, wie die Berufung geltend macht, unzutreffend sein soll, erschließt sich nicht und lässt sich namentlich nicht damit begründen, dass in einem vom Senat zu entscheidenden Fall (Urteil vom 23. Mai 2019, 16 U 2/19 Kart, Anlage K 148) eine Gemeinde höchst vorsorglich eine Regelung für die Behandlung einer Pattsituation vorgesehen hatte – dort: im Falle eines Gleichstandes über alle Kriterien hinweg, in welchem Fall eine Art Stechen nach neu zu erstellenden, bisher unbekannten Kriterien entscheiden sollte, einem Modus, den der Senat dann mit Verweis auf den Vorrang der Ziele des § 1 EnWG, die den Ausschlag geben müssten, für unangemessen erachtet hat. b) Nicht zu beanstanden ist auch das Verhältnis der beiden Kriteriengruppen von 70 : 30. Das entspricht – im naheliegenden Anschluss an die Maßgaben des BGH – nahezu allgemeinem Verständnis (vgl. nur OLG Celle, Urteil vom 17. März 2016, 13 U 141/16, Rn 42 ff. mit Hinweisen auf die Musterkriterienkataloge etwa der Niedersächsischen Landeskartellbehörde oder des – auch vom BGH erwähnten – Ministeriums für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft des Landes Baden-Württemberg; vgl. auch etwa das Hinweispapier der Landeskartellbehörde Schleswig-Holstein sowie den gemeinsamen Leitfaden von Bundeskartellamt und Bundesnetzagentur vom 21. Mai 2015 sowie schließlich die Hinweisbeschlüsse des Senats vom 19. September 2017, 16 U 68/17 Kart bis 16 U 88/17 Kart, S. 4ff.). Das hier gewählte Verhältnis von 70 : 30 bezeichnet der Gemeinsame Leitfaden (Rn. 32) zu Recht als „safe harbour“. Dass die Ziele des § 1 EnWG höher als 70 % gewichtet werden müssten, wird, soweit ersichtlich, kaum vertreten. Als entsprechend fernliegend muss daher der Vorwurf der Klägerin erscheinen, die Gewichtung zeuge von einer Diskriminierungsabsicht der Beklagten zu 1. Die Klägerin kann sich für ihre Präferenz, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinden dürften allenfalls mit 10 % gewichtet werden, allein auf die Auffassung von Säcker (Zur Gewichtung und Transparenz von Vergabekriterien bei Strom- und Gasnetzkonzessionen, RdE 2015, 1, 10) stützen. Die dortige „Ordnung der Dinge“, die das Ziel der Sicherheit unter Einbeziehung von für nachrangig erachteten Effizienzaspekten mit mindestens 50 % berücksichtigen will, erscheint ungeachtet der Wortwahl („ist mit…“, „muss mit…“, „können mit maximal…“) in der Herleitung keineswegs zwingend und erscheint von daher als nicht mehr als ein auch gut möglicher Vorschlag. Er kann aus Sicht des Senats nichts daran ändern, dass die Festlegung auf das – wie gesagt weitestgehend übliche – Verhältnis von 70 : 30 innerhalb des der Gemeinde zukommenden Ausgestaltungsspielraums liegt. 2. Fehl geht auch die wiederholte Kritik an der Gewichtung der Effizienzkriterien. Nach allgemeiner Auffassung – die verschiedenen Musterkataloge und Hinweispapiere der jeweils zuständigen Landesbehörden haben lediglich Vorschlagscharakter – haben die Gemeinden bei der Ausgestaltung ihrer Kriterienkataloge einen gewissen Spielraum, der sich freilich innerhalb der durch das Gesetz und die höchstrichterliche Rechtsprechung vorgezeichneten Grenzen halten muss. Hier hat die Beklagte zu 1 den fünf in § 1 Abs. 1 EnWG genannten Zielen folgende rechnerische Bedeutung beigemessen: Sicherheit 26 Punkte (= rd. 37 % der 70 Punkte für die Ziele des § 1), Preisgünstigkeit 10 Punkte (= 14 %), Verbraucherfreundlichkeit 12 Punkte (= 17 %), Umweltverträglichkeit 12 Punkte (= 17 %) und schließlich Effizienz 10 Punkte (= 14 %). Nach allgemeiner Auffassung kommt der im Gesetz kaum zufällig an erster Stelle genannten Sicherheit der Versorgung das deutlich höchste Gewicht zu. Dem hat die Beklagte zu 1 mit einer Gewichtung von 26 % (bzw. rund 37 % auf die Ziele des § 1) angemessen Rechnung getragen. Eine annähernde Gleichgewichtung der verbleibenden vier Kriterien ist ebenfalls nicht zu beanstanden – allemal nicht auf der Grundlage der bis Ende 2016 geltenden Gesetzeslage, die den schwerlich als bloße Klarstellung zu verstehenden § 46 Abs. 4 Satz 2 EnWG n.F. („Unter Wahrung netzwirtschaftlicher Anforderungen, insbesondere der Versorgungssicherheit und der Kosteneffizienz, können auch Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden“) ebenso wenig kannte wie die Beklagte zu 1 die dazu ergangene Gesetzesbegründung kennen konnte. Die Berücksichtigung der Effizienz mit insgesamt 10 % (bzw. 14 % auf die Ziele des § 1) ist daher als tolerabel anzusehen (ebenso schon Senat, Hinweisbeschlüsse vom 19. September 2017, a. a. O., S. 8f.). Zu keinem anderen Ergebnis kommt auch der von der Klägerin für sich reklamierte Aufsatz von Säcker (a.a.O.), demzufolge – ohne Thematisierung des Aspekts der Kosteneffizienz – der Aspekt der Netzeffizienz lediglich das Ziel der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzes verstärken und daher praktisch im Moment der Versorgungssicherheit aufgehen solle. Bei der Frage, wie sie das Unterkriterium der Effizienz näher ausdifferenzieren will, hat die Gemeinde ebenfalls einen gewissen Gestaltungsspielraum. Man kann – wie das Landgericht (U 9f.) – womöglich der Meinung sein, dass dem Effizienzwert nur beschränkte Aussagekraft zukommt; eine Reihe von Landeskartellbehörden – etwa Landeskartellbehörde SH S. 29; Landeskartellbehörde BW S. 3 – raten mit den vom Landgericht angeführten Argumenten von seiner Abfrage ab. Ob diese Meinung zutrifft, kann hier aber ebenso wie die diesbezügliche Kritik der Klägerin an diesen Erwägungen dahingestellt bleiben. Denn die Differenzierung hält sich allemal innerhalb des der Gemeinde zustehenden Gestaltungsspielraums. In der Gesetzesbegründung zu der (hier allerdings noch nicht anwendbaren) Neuregelung des § 46 Abs. 4 EnWG (BT-Drs. 18/8184, S. 14) heißt es, dass die kommunale Entscheidung grundsätzlich dann sachgerecht sei, wenn sie sich an der in der Vergangenheit bewiesenen Effizienz der sich bewerbenden Netzbetreiber orientiert; daneben seien, allerdings mit geringerem Gewicht, Aspekte der Energieeffizienz zu berücksichtigen. Unter diesen Vorzeichen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte zu 1 im Rahmen der Effizienz den (historischen) regulatorischen Effizienzwert mit 6 %, die (zukünftige) Kosteneffizienz mit 2 %, die Vermeidung von Netzverlusten und die Weiterentwicklung des Netzes zu einem intelligenten Netz (die letzten beiden jeweils Aspekte der Energieeffizienz) mit je 1 % berücksichtigen will. Mit der Berücksichtigung der Kosteneffizienz mit insgesamt 8 % (bzw. rd. 11,5% auf die Ziele des § 1 EnWG) liegt deren Bedeutung auch weit über den 1,7%, die – mit Recht – das OLG Düsseldorf (in der von der Klägerin für sich reklamierten Entscheidung vom 23. Dezember 2005, VI-2 U (Kart) 4/15, hier Anlage K 83, S. 7f.) für zu gering erachtet hat. 3. Nicht berechtigt ist schließlich die Rüge der Klägerin, ein mit einer funktionalen Methode verbundener, offener Ideenwettbewerb sei im Hinblick auf das zweite Hauptkriterium (die Rücksichtnahme auf die Belange der örtlichen Gemeinschaft) unzulässig, weil die Gemeinde auf das Know-how der Bieter nicht angewiesen sei und die von ihr gewünschte Regelung ohne Weiteres selbst formulieren könne. Das trifft nicht. Auch bei einer vertraglichen Gestaltung gibt es Spielräume, deren Ausfüllung der Auftraggeber im Sinne eines Wettbewerbes den Bietern überlassen kann. Wie man vorliegend – etwa bei der Bemessung von Fristen, Beteiligungsrechten oder weiteren „Serviceleistungen“ – sehen kann, führt das auch zum Erfolg. III. Transparenz der Auswahlkriterien Auch die Rügen zur vermeintlichen Intransparenz der Auswahlkriterien greifen nicht durch. Die Auswahlkriterien müssen so gefasst und gestaltet werden, dass die interessierten Unternehmen erkennen können, worauf es der Gemeinde bei ihrer Auswahlentscheidung ankommt (s. o.). Das ist hier der Fall. Dem dabei gegebenen Erfordernis darzustellen, worauf es ihr ankommt, kommt die Gemeinde bei einer funktionalen Ausschreibung zureichend nach, wenn sie klar und ausdifferenziert benennt, welche Ziele und Unterziele der Bewerber beim Betrieb des Netzes erreichen soll und wie sie diese Ziele jeweils vorab gewichtet. Das hat die Beklagte zu 1 hier in genügender Weise getan. 1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin in diesem Zusammenhang, dass es die Beklagte zu 1 an einer hinreichenden Trennung zwischen Leistungs- und Zuschlagskriterien habe fehlen lassen. Es ist, wie der Senat bereits entschieden hat (Urteil vom 18. Juni 2018, 16 U 3/18 Kart, S. 21f. Urteil vom 23. Mai 2019, 16 U 2/19 Kart, S. 24f.), von Rechts wegen nicht zwingend erforderlich, dass (wie die Klägerin dort verlangt hatte) im Verfahren um die Vergabe von Wegerechten streng dreistufig zwischen Leistungsbeschreibungen, Leistungskriterien und Zuschlagskriterien unterschieden wird. Im Rahmen des aufzulegenden Ideenwettbewerbs versteht es sich von selbst, dass die einzelnen Zielkriterien und Unterkriterien die jeweils näher nachgefragten Leistungen darstellen und dass die Bewertung der Angebote danach erfolgt, inwieweit diese Konzepte der Bieter die vergleichsweise beste Gewähr für die Erreichung des jeweiligen Ziels bieten, wobei die personelle und sachliche Ausstattung, die Kompetenz und das jeweilige zielspezifische Konzept (dies die vom BGH, a. a. O., Stromnetz Berkenthin Rn. 38, genannten Aspekte) als Beurteilungskriterien stets „mitlaufen“. Von ebendiesem Verständnis geht unterdes die Klägerin auch selbst aus (vgl. Bl. 60ff.). Dass bei dieser von ihr selbst nachvollzogenen Struktur die Beklagte zu 1 durch die Bezeichnung der Zuschlagskriterien als Auswahlkriterien in diskriminierender Weise irgendetwas „verschleierte“ (Bl. 67), leuchtet daher nicht ein. 2. Das ist so selbstverständlich, dass auch keineswegs, wie die Klägerin im selben Zusammenhang weiter rügt, offenbleibt, nach welchen qualitativen und quantitativen Kriterien die Beklagte zu 1 den Zielerreichungsgrad hat bemessen wollen (Bl. 67). Die Klägerin hat in ihrem Angebot zu den einzelnen Kriterien ihre jeweiligen Maßnahmenbündel und Vorhaben, ihre personellen und sächlichen Mittel und ihre Kompetenzen, kurz ihre Leistungen und ihre Leistungsfähigkeit, dargelegt. Das hat ausweislich des Auswertungsgutachtens und der von ihr vorgelegten Teile ihrer Angebote ebenso die Beklagte zu 2 getan. Und schließlich stellt auch die Auswertung in der Bewertung auf eben diese Qualitäten (und zugehörigen Quantitäten) ab. Die Klägerin hat nicht etwa in Ungewissheit darüber, was die Beklagte zu 1 hat sehen wollen, nur rein zufällig oder qua ihrer Kompetenz als Netzbetreiber das Richtige getroffen. Die Angebote beziehen sich vielmehr deshalb auf diese Umstände, weil offenkundig war, dass es auf sie ankam. 3. Es bestanden schließlich auch keine potentiell diskriminierenden Auslegungsspielräume. Wenn die Gemeinde die ihr erst zu unterbreitenden Maßnahmen und Vorhaben noch nicht kennt und auch selbst naturgemäß das Know-how zur überlegenen Entwicklung der Vielzahl der abzufragenden Konzepte nicht hat, so versteht sich, dass sie nicht bereits im Vorhinein fest angeben kann, welche denkbaren einzelnen Aspekte bei der Bewertung der Angebote ausschlaggebend sein werden. Angesichts der Komplexität der Kriterien und der Vielgestaltigkeit und Verschiedenheit der denkbaren Angebotsinhalte liegt es in der Natur der Sache, dass die Bewertung aus einer Gesamtwürdigung aller jeweils vorgetragenen Umständen im Hinblick darauf zu erfolgen hat, welcher Bieter die größte Gewähr für die Erreichung des jeweiligen Ziels bietet. Durch eine vorausliegende Festsetzung würde, worauf die Beklagte zu 1 zu Recht verweist, ihr nicht nur eine andere Art des Vergabeverfahrens abverlangt. Eine solche Festlegung, wollte man sie denn für notwendig und gangbar halten, würde auch nur weiteren Streit bereits in die Vorbereitung der Vergabe tragen; denn darüber, ob eine solche Festlegung dann sachlich gerechtfertigt ist oder nicht, kann man – wovon nicht zuletzt das ein oder andere Verfahren der Klägerin zeugt – mehr oder weniger trefflich streiten. Dem durch das relativ offene Ausschreibungsverfahren bedingten Risiko einer Manipulation, die – selbstverständlich – gerade dann immer mit zu denken ist, wenn die ausschreibende Gemeinde selbst mitbietet, ist, wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat (Hinweisbeschlüsse vom 19. September 2017, a. a. O., S. 9) dadurch Rechnung zu tragen, dass eine detaillierte und zu dokumentierende qualitative Bewertung erfolgt, die einer eingehenden Begründung bedarf. Das ist die Kehrseite der ergebnisoffenen Ausschreibung. Darauf wird hier zurückzukommen sein. IV. Transparenz der Bewertungsmethode Fehl gehen weiter die Rügen zur vermeintlichen Intransparenz der Bewertungsmethode. Auch bei der Methode steht der Gemeinde ein Ausgestaltungsspielraum zu. Dabei stellt eine qualitative Bewertung das notwendige Komplement zu der bereits erörterten zulässigen funktionalen Ausschreibung dar. Die funktionale Ausschreibung bringt es, wie schon abgehandelt, mit sich, dass nicht schon im Vorhinein vorhergesehen und fest bestimmt werden kann, bei welcher genauen Angebotsgestaltung bei einem Kriterium oder Unterkriterium die volle Punktzahl zu vergeben sein wird. Das wird vielmehr erst bei Vorliegen aller Angebote und nach deren vergleichender Auswertung im Hinblick auf die einzelnen angeführten Bewertungsgesichtspunkte möglich sein. Dem Senat erschließt sich daher weiterhin die von der Klägerin anhaltend für sich reklamierte Auffassung des OLG Karlsruhe (Urteil vom 3. April 2017, 6 U 151/16 S. 43) nicht, dass sich im Falle der Anwendung der relativen Bewertungsmethode „im Vorhinein bestimmen lassen muss, welchen Erfüllungsgrad (Zielerreichungsgrad) die Angebote bei den jeweiligen Unterkriterien aufweisen, um das beste Angebot mit dem höchsten Erfüllungsgrad und die darauf zu machenden Abschläge für die schlechteren Angebote ermitteln zu können“. Unter den Vorzeichen einer funktionalen Ausschreibung ist es weder praktisch sinnvoll noch auch nur theoretisch denkbar, eine finale Bewertungsskala bereits im Vorhinein zu entwerfen. Dies vorausgeschickt, greifen die Rügen der Klägerin im Ergebnis nicht durch. 1. Soweit sie vorbringt, die Methode müsse den Bietern ermöglichen, ihr Angebot auf die Bedürfnisse der Gemeinde zuzuschneiden und der Gewichtung entsprechende Schwerpunkte zu setzen, handelt es sich um einen Aspekt, der nicht die Bewertungsmethode, sondern die bereits behandelte Frage der Transparenz der Auswahlkriterien betrifft. Auf die Ausführungen oben (zu III. 2.) wird verwiesen. 2. Die Angaben zur Methode sind im Ergebnis noch hinnehmbar. a) Die Beklagte zu 1 hat sich – was, wie schon ausgeführt, aus der gewählten funktionalen Ausschreibung folgt – für eine qualitative Bewertung der Angebote entschieden. Das ist in den 1. Verfahrensbriefen (Anlagen K 19 und 20) deutlich geworden. Dort heißt es: „Die Bewertung der Angebote erfolgt relativ. Das bedeutet: Die Angebote werden mit Blick auf jedes Unter-Unterkriterium wertend verglichen. Der Vergleich erfolgt anhand der o. g. Punkteskala von 0 bis 10 Punkten. Das in einem Unter-Unterkriterium im Vergleich zu den anderen Angeboten jeweils beste Angebot erhält bei diesem Unter-Unterkriterium 10 Punkte. Das beste Angebot zum jeweiligen Unter-Unterkriterium ist dasjenige, welches die in diesem Verfahrensbrief unter 2. genannten Anforderungen und Ziele zu dem jeweiligen Unter-Unterkriterium im Vergleich aller Angebote am besten erfüllt. Die übrigen Angebote erhalten in Bezug auf das im jeweiligen Unter-Unterkriterium beste Angebot eine entsprechende niedrigere Punktzahl, die der qualitativen Abweichung des Angebots zum besten Angebot entspricht“. Daraus wird klar, dass die Methode, nach der die Beklagte die Angebote beurteilen will, in der relativen/vergleichenden Bewertung der Inhalte an dem Maßstab besteht, welche Gewähr die verschiedenen angebotenen Konzepte für die Erreichung des jeweiligen Ziels bieten können. Mehr lässt sich dazu im Vorwege vernünftig und klar kaum sagen. b) Nicht unproblematisch, aber letztlich kein durchgreifender Grund zur Zurücksetzung des Verfahrens ist die von der Beklagten zu 1 daran vorgenommene Ergänzung. In den 2. Verfahrensbriefen (Anlagen K 25 und 26, S. 2) hat sie den letzten Satz zur Bewertung der übrigen Angebote – auf die Rüge der Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2015 (Anlage K2 50 und 23, S. 2), es sei nicht erkennbar, wann ein Angebot die volle Punktzahl erhalte, wann abgestuft weniger Punkte, die halbe Punktzahl oder vielleicht nur 1 Punkt oder sogar 0 Punkte – wie folgt abgeändert: „Die übrigen Angebote erhalten eine dem Erfüllungsgrad, bezogen auf das im jeweiligen Unter-Unterkriterium beste Angebot, entsprechend niedrigere Punktzahl. Das bedeutet: - Solche Angebote, die im Verhältnis zum insoweit besten Angebot das Unter-Unterkriterium überdurchschnittlich erfüllen, erhalten eine Punktzahl im oberen Drittel der Punkteskala (7 – 9 Punkte). - Solche Angebote, die im Verhältnis zum insoweit besten Angebot das Unterkriterium nur durchschnittlich erfüllen, erhalten eine Punktzahl im mittleren Drittel der Skala (4 – 6 Punkte). - Solche Angebote, die im Verhältnis zum insoweit besten Angebot das Unter-Unterkriterium nur in unterdurchschnittlichem Maße erfüllen, erhalten eine Punktzahl im unteren Drittel der Skala (1 – 3 Punkte). Bei fehlenden Angaben zu einem Unter-Unterkriterium wird das Angebot mit null Punkten bewertet.“ Das ist durchaus misslich, weil fraglich ist, woher man die zur Abstufung erforderlichen Durchschnittswerte nehmen soll. Dem Problem kann man auch nicht dadurch beikommen (so aber die Beklagte zu 1, Berufungserwiderung S. 32, Bl. 931), dass sich aus den jeweiligen Punktevorschlägen ergebe, ob das Angebot das jeweilige Kriterium überdurchschnittlich, durchschnittlich oder unterdurchschnittlich erfülle; denn nach der Beschreibung im Verfahrensbrief soll ja die Orientierung an einem Durchschnitt die Punktevergabe erklären und nicht umgekehrt die Punktevergabe erklären, dass etwas mehr oder weniger durchschnittlich ist. Im Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren, 16 110/17 Kart (S. 23), hatte der Senat die Erläuterung mit dem Hinweis gebilligt, es sei hinreichend deutlich, dass der wertend an einem gedachten Durchschnitt orientierte qualitative Abstand die Punkteabstufung bestimmen solle. Richtigerweise wird man wohl konzedieren müssen, dass die Ergänzung in den 2. Verfahrensbriefen unverständlich und tatsächlich widersprüchlich ist. Auch danach geht es im Kern noch um eine relative Bewertung der Angebote, bei der Abschläge nach qualitativen Maßstäben vorzunehmen sind. Es bleibt allerdings fraglich, woher die Anhaltspunkte dafür kommen sollen, ob ein minder gutes Angebot noch überdurchschnittlich oder nur durchschnittlich oder gar unterdurchschnittlich zu bewerten ist. Allein aus dem Bezug auf das beste Angebot, wie die Beklagte zu 2 (Bl. 1037) noch hat vorbringen lassen, lässt sich das nicht nachvollziehbar entwickeln. Die – weitere denkbare Lesart – Bildung eines Durchschnitts aus der Menge der Bieter ist ersichtlich schon deshalb nicht vernünftig möglich, weil die Anzahl der Bieter und die inhaltliche Verschiedenheit der Angebote das nicht erlaubt; und bei der hier vorliegenden Anzahl von zwei Bietern, von denen der eine schlechter ist als der andere, ist eine Durchschnittsbildung ersichtlich gänzlich unmöglich. Auch die Orientierung an einem allgemeinen Durchschnitt (der Netzbetreiber insgesamt oder vergleichbarer Netzbetreiber) begegnet offenkundig Schwierigkeiten; denn für eine Vielzahl von Kriterien – genannt seien nur beispielhaft die Hausanschlusskosten – gibt es keine allgemein verfügbaren Vergleichsdaten, an denen ein Durchschnitt orientiert werden könnte, in weiteren Fällen – genannt seien nur etwa die zügige Bearbeitung von Anschlussbegehren oder Beschwerden oder das Informationsangebot für Netzkunden – gibt es in Ermangelung eines wirklichen Durchschnittswertes noch nicht einmal einen zugänglichen Standardwert, und andere Kriterien schließlich – wie etwa die Investitionsstrategie oder die Instandhaltungsstrategie – entziehen sich von vornherein einer Orientierung an Durchschnitten oder Standards. Gemeint sein kann daher mit der Erläuterung bei verständiger Betrachtung nur, dass allgemeine Durchschnittswerte für die Abstandsbildung dort herangezogen werden sollen, wo diese verfügbar sind, und im Übrigen nach Möglichkeit andere messbare Größen die Abstandsbildung bestimmen. Eben das zeigt sich bei den einzelnen Bewertungen des Auswertungsgutachtens, das sich stets und allein mit qualitativen Unterschieden der Gewähr der Erreichung der jeweiligen Ziele beschäftigt, dabei verfügbare externe Durchschnittswerte heranzieht (etwa bei der Verwendung der SAIDI-Werte), die Abstände, wo das möglich ist, nach objektiven Maßstäben wie Betrag, Zeit und Entfernung misst (etwa bei den Hausanschlusskosten oder Baukostenzuschüssen, bei der Zügigkeit verschiedener Begehren oder Erreichbarkeit des Netzbetreibers) und im Übrigen, wo das nicht möglich ist, argumentativ zu werten sucht. Klar hervor geht diese Verfahrensweise aus den Verfahrensbriefen aber nicht. Die Beklagte zu 1 hätte die wenig zielführende Erläuterung der Abstandsbildung, die sie auf die Rüge der Klägerin hin unternommen hatte, besser nicht vornehmen sollen. Eine beanstandenswerte Diskriminierung eines Bieters, die sich auf die Durchführung des Vergabeverfahrens auswirkte, ergibt sich daraus indes ebenso wenig wie ein auch nur diskriminierend angelegtes Verfahren. Die Bieter haben, wie erörtert, ihre Angebote in völliger Kenntnis der Kriterien und ihrer Gewichtung abgeben können. Sie konnten aus den Angaben zur Bewertungsmethode erkennen, dass eine relative Bewertung nach qualitativen Maßstäben vorgenommen werden sollte. Dass durch die späteren „verunklarenden“ Ausführungen zur Abstandsbemessung in irgendeiner Weise unzuträgliche Spielräume eröffnet würden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. In der vorzunehmenden Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes (BGH, a. a. O., Stromnetz Berkenthin, Rn. 55) wird ein ordnungsgemäßes Verfahren und Ergebnis durch die missliche „Konkretisierung“ nicht behindert, schon gar nicht in einem Maße, die die Zurücksetzung des Vergabeverfahrens gebieten könnte. V. Nachvollziehbarkeit/Plausibilität der Auswahlentscheidung im Bereich Strom Im Ergebnis ist die Auswahlentscheidung der Beklagten zu 1 – und das ist der maßgebliche Punkt – in der Sache im Bereich Strom durchgreifend zu beanstanden. A. Materiell muss, wie der Verständlichkeit halber knapp zu wiederholen ist, das Auswahlverfahren so gestaltet werden, dass gewährleistet ist, dass diese Entscheidung im unverfälschten Wettbewerb nach sachlichen Kriterien und diskriminierungsfrei zugunsten desjenigen Bewerbers erfolgt, dessen Angebot den Auswahlkriterien am besten entspricht. Das schließt die Verpflichtung zur Transparenz ein, durch einen angemessenen Grad von Öffentlichkeit sicherzustellen, dass ein fairer unverfälschter Wettbewerb eröffnet wird und überprüft werden kann, ob das Verbot eingehalten worden ist (s.o. eingangs II.). 1. Näher zu klären ist im Anschluss an diese Grundsätze zunächst der Maßstab der gerichtlichen Überprüfung. Nach allgemeiner Auffassung hat die Gemeinde – wie bei letztlich wertenden Verwaltungsentscheidungen stets – auch bei der Bewertung der Angebote im Rahmen der Konzessionsvergabe von Wegerechten einen gewissen Beurteilungsspielraum. Die Auswahlentscheidung kann gerichtlich „nur“ daraufhin überprüft werden, ob das vorgeschriebene Verfahren eingehalten worden ist, von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen worden ist, keine sachwidrigen Erwägungen in die Entscheidung eingeflossen sind und sich die Wertungsentscheidung im Rahmen der Gesetze und allgemeingültiger Beurteilungsmaßstäbe hält (allgemeine Meinung, vgl. für die Wegerechtsvergabe etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 10. Oktober 2017, 11 U 51/17 Kart, Rn. 95; OLG Celle, Urteil vom 19. Oktober 2017, 13 U 38/17 (Kart), Rn. 51; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017, 6 U 1/17 Kart, Rn. 125; OLG Celle, Urteil vom 17. März 2016,13 U 141/15 (Kart), Rn. 137; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. April 2014 – VI-2 Kart 2/13 (V), Rn. 59). a) Nicht immer übereinstimmend wird indes die Frage beantwortet, welche Nachprüfungstiefe mit der Anforderung verbunden ist, dass sich die Beurteilung im Rahmen allgemeingültiger Beurteilungsmaßstäbe zu halten habe. Selbstverständlich ist noch, dass eine vollständige gerichtliche Nachprüfung nicht geboten ist (so OLG Celle, Urteil vom 19. Oktober 2017, 13 U 38/17 Kart, Rn. 51). Ebenso selbstverständlich ist, dass es nicht Aufgabe des Gerichtes sein kann, seine Bewertung an die Stelle derjenigen der Vergabestelle zu setzen (OLG Celle, ebd, Rn. 54). Mit diesen nur negativen Abgrenzungen ist aber für den Umfang der Nachprüfung noch nicht viel gewonnen. Keine wirklich befriedigende Annäherung an die Bestimmung der gebotenen Nachprüfungstiefe bietet auch die dem Senat bisweilen begegnende Aussage, dass an die Begründung der Auswahlentscheidung keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürften. Überzogene Anforderungen dürfen von Rechts wegen niemals gestellt werden. Für unrichtig erachtet der Senat es auch, die Überprüfung, wie es im Ansatz das Landgericht für richtig erachtet hat, auf eine bloße Willkürkontrolle zu beschränken, die ebenfalls Nachvollziehbarkeit voraussetze. Der Bundesgerichtshof hat in einer das Vergaberecht betreffenden Entscheidung vom 4. April 2017 (X ZB 3/17 – Postdienstleistungen Rn. 53) für eine funktionale Ausschreibung mit qualitativer Angebotsauswertung nach der relativen Methode ausgeführt, dass in einem solchen Fall der Auftraggeber die für die Zuschlagserteilung maßgeblichen Erwägungen in allen Schritten so eingehend zu dokumentieren habe, dass nachvollziehbar sei, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen seien; auch wenn dem öffentlichen Auftraggeber bei der Bewertung und Benotung ein Beurteilungsspielraum zustehe, seien seine diesbezüglichen Bewertungsentscheidungen insbesondere auch daraufhin überprüfbar, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben worden seien. Das muss auch für die gemeindliche Vergabe von Wegerechten gelten, bei der ebenfalls typischerweise – und so auch hier – auf eine funktionale Ausschreibung mit grob umrissenen Leistungskriterien eine qualitativ-vergleichende Auswertung der Angebotsinhalte aufsetzt. In vergleichbarer Stoßrichtung heißt es beim OLG Frankfurt (Urteil vom 3. November 2017, 11 U 51/17 Kart, Rn. 103), dass das aus dem Diskriminierungsverbot hergeleitete Transparenzgebot sich nicht nur auf die Bekanntgabe der Auswahlkriterien und ihrer Gewichtung erstreckt, sondern bei der Bewertung fortsetzt, und dass zur Vermeidung auch nur des Anscheins einer willkürlichen und voreingenommenen oder sonst nach sachfremden Erwägungen getroffenen Auswahlentscheidung Bewertung und Auswahlentscheidung durch den betroffenen Bieter nachvollziehbar sein müssen. Danach kann es nicht genügen, dass – wie augenscheinlich das Landgericht hat annehmen wollen – die Bewertungen und Benotungen der Gemeinde im Sinne einer Willkürkontrolle „irgendwie hinkommen“ oder „schon möglich“ sein mögen oder ähnliches. Hinreichend nachvollziehbar und plausibel sind sie vielmehr nur und erst dann, wenn sie im konkreten Durchgang und Nachvollzug der dafür angeführten Gründe nach allgemeinen Beurteilungsmaßstäben – d.h. Besseres besser; Gleiches gleich und nicht schlechter; Schlechteres schlechter; Minder- oder Mehrbemessungen nur bei bedeutsamen Abweichungen – als inhaltlich billigenswert in dem Sinne erscheinen können, dass man sich mit guten Gründen bejahend zu ihnen stellen kann, sie also als gut vertretbar ansehen kann. Das schließt es aus, eine bestimmte Bewertung noch „passieren“ zu lassen, wenn sie – was vorzutragen zunächst Sache des Bieters ist, der die Unwirksamkeit der Vergabe geltend machen will (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, EnZR 116/18 – Stromnetz Steinbach – Rn. 22) – in der Sache nicht einleuchtet und/oder nicht hinreichend plausibel gemacht ist. b) An diesem Maßstab, den der Senat in der Entscheidung vom 16. April 2018, 16 U 110/17 Kart, Rn. 80, 86) entwickelt hat, und dem unterdes etwa das OLG Koblenz (Urteil vom 12. September 2019, U 678/19 Kart, Rn. 4) gefolgt ist, ist ungeachtet der Kritik des Landgerichts, das sich im Wesentlichen an dem verwendeten Ausdruck „gut vertretbar“ stößt, festzuhalten. Damit wird nicht etwa unzulässig ein Kriterium der Bewertung juristischer Arbeiten übernommen und auch nicht etwa unzulässig eine inhaltliche Bewertung vorgenommen. Tatsächlich handelt es sich bei der Umschreibung des anzulegenden Maßstabs um nichts anderes als eine Paraphrase des Ausdrucks der Nachvollziehbarkeit, den der BGH und etwa auch das OLG Frankfurt und das OLG Koblenz (jeweils a.a.O.) als den maßgeblichen Prüfstein bezeichnen. „Nachvollziehbar“ bedeutet dem Duden zufolge „begreiflich, berechtigt, einleuchtend, einsichtig, erklärlich, ersichtlich, evident, fühlbar, klar, naheliegend, plausibel, transparent, überzeugend, verständlich“. In wikipedia wird „Nachvollziehbarkeit“ als Reproduzierbarkeit (die Möglichkeit, etwas, zum Beispiel einen Vorgang, ein Experiment, zu wiederholen), als Zurückverfolgung (von Anforderungen über einen gesamten Entwicklungsprozess hinweg) bzw. als Verstehen (einer Argumentation oder eines Verhaltens) beschrieben. In all dem liegt im Wesentlichen gleichsinnig, dass derjenige, der nachvollzieht, am Ende im Wesentlichen zu demselben Ergebnis gelangt wie derjenige, dessen Verhalten betrachtet wird. Mit einem derartigen Nachvollzug ist – und darauf weist der Ausdruck „plausibel“ gleichermaßen hin wie die diversen Synonyme für das Wort „nachvollziehbar“ – notwendig eine inhaltliche Auseinandersetzung verbunden; denn es geht um die Überprüfung einer Reihe von Beurteilungsentscheidungen, die – und eben deshalb sind dem BGH zufolge die maßgeblichen Erwägungen sorgsam zu dokumentieren – nichts Anderes als den Nachvollzug der für die Bewertungen jeweils angeführten Gründe erfordern. Und zu vorgebrachten Gründen kann man sich positiv oder negativ ohne eine inhaltliche Befassung mit ihnen schlechterdings nicht verhalten; und eben deshalb gehört zu einer nachvollziehbaren Bewertung dem BGH zufolge auch die Darstellung, welche konkreten qualitativen Eigenschaften der Angebote mit welchem Gewicht in die Benotung eingegangen sind. Die vom Senat weiter verwandten Ausdrücke „billigenswert“ und „gut vertretbar“ stellen in diesem Zusammenhang keine weiteren Verengungen des Maßstabs dar, sondern bilden im Rahmen des geforderten inhaltlichen Nachvollzugs im Gegenteil vielmehr den gemeindlichen Spielraum ab, weil sie anerkennen, dass es bei Beurteilungsentscheidungen eine einzig richtige Lösung nicht (immer) gibt. Es trifft auch nicht zu, dass in diesem Maßstab ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz läge. Die Postdienstleistungs-Entscheidung des BGH ergibt ein anderes: Eine Gemeinde muss in allen Fällen – und auch dann, wenn sie sich nicht mit einem eigenen Unternehmen an dem Wettbewerb beteiligt – ihre Entscheidung dahin treffen, dass der Betreiber, der die größte Gewähr für die Erreichung der gesetzten Ziele bietet, den Zuschlag erhält, und ihre Entscheidung muss in allen Fällen gleichermaßen nachvollziehbar, billigenswert und gut vertretbar sein. Dass sich dies – wovon ganz selbstverständlich auch der BGH (a. a. O., Stromnetz Berkenthin, Rn. 53) ausgeht – in der Konstellation einer eigenen Beteiligung der Gemeinde regelmäßig als besonders problematisch erweist, wird typischerweise zu einer vergleichsweise umfangreicheren Kritik des unterlegenen Bieters an der Vergabeentscheidung und zu entsprechend umfangreichem Prozessstoff führen. Die Intensität der Überprüfung hängt, wie in allen Zivilprozessen, vom Umfang dieses Prozessstoffes ab, mit dem sich das Gericht jeweils auseinanderzusetzen hat, und nicht etwa allein von dem äußeren Umstand, dass die Gemeinde um die Konzession mitbietet; der Maßstab muss indes in allen Fällen derselbe sein. In eben diesem Sinne hat der Senat wiederholt (zuerst in dem Verfahrensbriefe betreffenden Verfahren 16 U 87/17 Kart, Hinweisbeschluss vom 19. September 2017, S. 9) ausgesprochen, dass gesteigerte Anforderungen an Dokumentation und Begründung im Rahmen der Gewährleistung effektiven Schutzes vor einer willkürlichen und/oder diskriminierenden Angebotsauswertung die Kehrseite der ergebnisoffenen Ausschreibung sind. Ein Verfahren, bei dem „vorne“ bei den Zielkriterien erhebliche Gestaltungsspielräume und zugleich „hinten“ Bewertungsspielräume bis zur Grenze allein evidenter Willkür zugelassen werden, genügt den Anforderungen des BGH in keiner Weise. 2. Aus diesen Erfordernissen sind denn auch die Anforderungen an die Angebotsauswertung abzuleiten, die regelmäßig die Grundlage für die in aller Regel (und so auch hier) dementsprechend getroffene Entscheidung der Gemeinde darstellt und damit den ersten Anknüpfungspunkt für den Nachvollzug darstellt. Den Anforderungen an Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Begründung der vorgenommenen Bewertungen genügt ein Auftraggeber, wenn er die Inhalte der Angebote in transparenter Weise gegenüberstellt und die für seine Entscheidung maßgeblichen Punkte nachvollziehbar darstellt. Wie im förmlichen Vergabeverfahren mag dafür die Aufstellung eines Bewertungsspiegels sinnvoll sein. Dem Auftraggeber steht es allerdings frei, eine andere Art der Darstellung zu wählen, solange diese eine Gegenüberstellung der einzelnen Elemente der gegeneinander zu bewertenden Angebote bewirkt und damit einen konkreten, nachvollziehbaren Vergleich der Angebote und das Nachvollziehen der gemeindlichen Bewertung ermöglicht. Die Beurteilung der gegenübergestellten Angebotsbestandteile ist dabei so nachvollziehbar zu begründen, dass eine Überprüfung dahingehend stattfinden kann, ob das Beurteilungsermessen beanstandungsfrei ausgeübt worden ist (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 22. August 2017, 6 U 1/17 Kart, Rn. 129f. Senat, Urteil vom 27. Januar 2020, 16 U 115/19 Kart). Eine vollständige, detaillierte Erläuterung eines jeden Angebotsdetails der jeweils Hunderte von Seiten umfassenden Angebote ginge dagegen über den Zweck eines Auswertungsgutachtens hinaus. Die (in aller Regel professionellen) Auswerter können und dürfen davon ausgehen, dass die gemeindlichen Entscheidungsträger die ihnen vorliegenden Angebote zur Kenntnis genommen haben. Gleichwohl müssen die jeweiligen Angebotsinhalte mit einer solchen Tiefe referiert werden, dass die zu dem jeweiligen Kriterium getroffene Bewertungsentscheidung sachlich nachvollziehbar wird. Der genaue Umfang der Darstellung der Angebotsinhalte richtet sich dabei nach den bei dem jeweiligen Kriterium gegebenen Umständen. Es gibt einerseits Kriterien (wie etwa einzelne Kautelen des angebotenen Konzessionsvertrages), zu denen die Vorgaben im Verfahrensbrief relativ eng, die Angebote typischerweise entsprechend ähnlich, die Unterschiede gering sind und für die auch nur wenige Punkte zu vergeben sind. Andererseits gibt es Kriterien (wie namentlich etwa diejenigen, die die Versorgungssicherheit betreffen), die umfangreiche Angaben und die Darstellung des Zusammenwirkens ganzer Bündel von Maßnahmen zur Zielerreichung erfordern und für die eine erhebliche Anzahl von Punkten zu vergeben sind. Entsprechend dem Zweck des Auswertungsvermerks, den inhaltlichen Nachvollzug der Bewertung zu ermöglichen, muss die Darstellung der Angebotsinhalte desto umfangreicher und detaillierter sein, je komplexer das nachgefragte Ziel und die dazu abgefragten Angaben jeweils sind und je bedeutsamer das Kriterium für die Vergabeentscheidung ist. Dementsprechend können bei einfachen Kriterien schon einige wenige Stichpunkte und eine knappe Bewertung genügen, während bei umfangreichen Kriterien sehr viel weiterreichende Darstellungen erforderlich sind. Diese Anforderungen gelten nicht nur bei Kriterien, bei denen unterschiedliche Punkte vergeben werden sollen; auch eine gleiche Bewertung zweier Bieter kann in benachteiligender Weise fehlerhaft sein und muss darauf hin überprüfbar sein. Dementsprechend müssen stets die wesentlichen Angebotsinhalte erkennbar werden, weil sonst die Bewertung sachlich nicht nachvollziehbar wird. 3. Vor diesem Hintergrund – d. h. im Lichte der der Gemeinde obliegenden Verpflichtung, die Vergabeentscheidung nachvollziehbar zu begründen, § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG – erschließen sich auch die prozessualen Maßgaben. a) Das betrifft zunächst die Frage der Vorlage des Angebots des obsiegenden Bieters. aa) Der Nachvollzug der Bewertungsentscheidung erfordert nämlich nicht notwendigerweise die Vorlage der Angebote des konkurrierenden Bieters zu einem bestimmten Kriterium. Bezüglich einer Vielzahl von Kriterien wird vielmehr bereits der Auswertungsvermerk genügen, dessen Aufgabe es ist, die Angebotsinhalte hinreichend zu dokumentieren und die Bewertung nachvollziehbar zu machen; erfüllt er diese Aufgabe, so wird regelmäßig schon von vornherein keine Rüge erfolgen oder wird die Rüge nach einer ggf. weiter erläuternden Abhilfeentscheidung nicht weiter aufrechterhalten werden. bb) Insoweit ist überdies auch ein Nachschieben von Gründen sowohl im Rügeverfahren als auch im Prozess zulässig. Der Gemeinde ist es nicht verwehrt ist, später noch Umstände und Gesichtspunkte vorzubringen, mit denen die sachliche Richtigkeit der Auswahlentscheidung nachträglich verteidigt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2011, X ZB 4/10, – S-Bahn-Verkehr Rhein/Ruhr I – Rn. 73). Das betrifft aber lediglich das Nachschieben einzelner Erwägungen. Mit Blick auf die Dokumentationspflichten im Allgemeinen sei, so heißt es in der Entscheidung des BGH (a.a.O.), zu unterscheiden zwischen dem, was im Vergabevermerk mindestens niederzulegen ist, und Umständen oder Gesichtspunkten, mit denen die sachliche Richtigkeit einer angefochtenen Vergabeentscheidung außerdem nachträglich verteidigt werden soll. Der Auftraggeber, so heißt es weiter, könne im Nachprüfungsverfahren nicht kategorisch mit allen Aspekten und Argumenten präkludiert werden, die nicht im Vergabevermerk zeitnah niedergelegt worden sind. Daraus ergibt sich, dass – und nichts anderes besagt auch die Postdienstleistungen-Entscheidung – die wesentlichen und tragenden Erwägungen für die Bewertung und Entscheidung im Auswertungsvermerk selbst dokumentiert sein müssen; als zulässig ist es allein zu erachten, dass im Rahmen der Auseinandersetzung über die Bewertung im Einzelnen spezifische weitere, bislang nicht dokumentierte Erwägungen ergänzend angeführt werden. Das Nachschieben von Gründen gestattet es danach aber nicht, eine genügende und genügend nachvollziehbare Darstellung von Inhalten und näheren Bewertungserwägungen vollständig in das Verfahren der gerichtlichen Überprüfung hinein zu verlagern (erst recht nicht, dem Gericht durch die Vorlage des Konkurrenzangebotes anheim zu stellen, selbst zu einer Nachvollziehbarkeit der getroffenen Bewertungsentscheidung zu finden). Das kann schon deshalb nicht anders sein, weil dann gar nicht mehr erkennbar ist, ob dies die Gründe der Gemeindevertretung sind, die letztlich maßgeblich sind, oder ob es Erwägungen der Auswerter oder gar erst solche sind, die aus der Auseinandersetzung im Prozess entwickelt worden sind. cc) In weiteren Fällen wird man darüber streiten können (oder wird jedenfalls darüber gestritten), ob die Angaben im Auswertungsvermerk nebst ggf. der von der Gemeinde im Prozess dazu ergänzten Angaben und Erwägungen im Hinblick auf die Plausibilität der Bewertung hinreichend sind oder nicht; das können einmal Fälle sein, in denen sich aus der Auswertung das genaue Angebot des Konkurrenten nicht hinreichend erschließt, das können daneben auch Fälle sein, in denen Zweifel an der Richtigkeit der in der Auswertung oder im Prozess vorgebrachten Angebotsinhalte bestehen; solchenfalls ist es Aufgabe des Gerichtes, die Frage zu klären, ob der Nachvollzug einer bestimmten Bewertung die Einsicht in das Angebot des obsiegenden Bieters zu einem bestimmten Kriterium erfordert oder nicht. Erst in diesem Zusammenhang ist dann auch zu klären, ob dem Geheimschutzinteressen des obsiegenden Bieters entgegenstehen. In Ansehung der Frage, wie die Kollisionslage zwischen dem Recht auf diskriminierungsfreie Entscheidung und dem grundsätzlich umfassenden Justizgewährungsanspruch einerseits und andererseits dem Eigentumsgrundrecht des Mitbewerbers (Art. 12 GG), dessen Geschäftsgeheimnisse betroffen sind, aufzulösen ist, besteht weder von vornherein ein prinzipieller Vorrang für den Schutz von Betriebsgeheimnissen noch für die Interessen des unterlegenen Bieters an einem maximal effektiven Rechtsschutz (anders allerdings jetzt wohl OLG Dresden, Urteil vom 18. September 2019, U 1/19 Kart, BeckRS 2019, 38388, Rn. 26, wonach der Geheimnisschutz durch die im Bewusstsein der detaillierten Nachprüfung der Vergabe getroffene Entscheidung zur Teilnahme am Wettbewerb relativiert werde). Die Offenbarung von (auch nur potentiellen) Geschäftsgeheimnissen von Mitbewerbern an einen Konkurrenten kommt von vornherein nur dann in Betracht, wenn die Informationen für die konkrete Auswahlentscheidung von Bedeutung sind (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 3. November 2017,11 U 51/17 Kart, Rn. 109 m. w. N.). Allerdings rechtfertigt die bloß abstrakte Möglichkeit, dass bei der Wertung des Angebots Fehler aufgetreten sein könnten, die Vorlage „ins Blaue hinein“ noch nicht. Vielmehr bedarf es des Vortrags jedenfalls eines Mindestmaßes an Anhaltspunkten für diesbezügliche Unrichtigkeiten. Dafür kann auch ein Vortrag genügen, der aufzeigt, dass es gut möglich ist, dass – insbesondere bei „weichen“ Kriterien – die Zusammenfassung die Gefahr einer gekürzten oder geschönten Wiedergabe oder einen (wenn auch ungewollten) Bedeutungswandel mit sich bringen kann (vgl. OLG Dresden, Urteil vom 18. September 2019, a. a. O., S. 11). Sodann bedarf es seitens der Gemeinde und des unterlegenen Bieters, sofern diese mit einer Vorlage nicht einverstanden sind, einer näheren Rechtfertigung dafür, dass und welche potentiellen Geheimnisse die Zurückhaltung rechtfertigen sollen. Schließlich hat das Gericht eine Abwägungsentscheidung zu treffen, die regelmäßig einerseits davon abhängen wird, wie dringlich oder nicht dringlich der Schutz ist, und andererseits davon, ob – dazu unter 4. – dem/den denkbaren Bewertungsfehlern insgesamt überhaupt ausschlaggebende Bedeutung zukommen kann. b) Das Nämliche gilt für den beim Nachvollzug zu berücksichtigenden Tatsachenstoff. aa) Die Gemeindevertretung entscheidet auf der Grundlage der konkreten indikativen Angebote der einzelnen Bieter. Sie bedient sich dabei in Gestalt des Auswertungsvermerks sach- und rechtskundiger Hilfe. Im Ansatz kann sie dabei davon ausgehen, dass die tatsächlichen Angaben in den einzelnen Angeboten zutreffend sind. Bestandteil des Vergabeverfahrens ist auch eine der konkreten Angebotsauswertung vorgeschaltete Eignungsprüfung, zu der die Bieter Unterlagen beizubringen haben. Die Gemeinde kann danach davon ausgehen, dass die Anbieter und mithin auch ihre Angebotsinhalte vollumfänglich seriös sind; dies zumal, da die Bieter typischerweise damit rechnen müssen, dass etwa fragliche oder auch nur schwammige Ausführungen schon vor der Abgabe des finalen Angebots zu kritischen Nachfragen führen, die man sich lieber erspart. Dementsprechend trifft die Gemeinde eine Verpflichtung zu weiterer Sachaufklärung nur dann, wenn sich aus den Angeboten selbst und naheliegenden Überlegungen Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten in den Angeboten ergeben oder dann, wenn aus fraglichen oder unklaren Angaben in der Auswertung Punktabstände gewonnen werden sollen. bb) Entsprechend führt, was die gerichtliche Nachprüfung angeht, nicht schon jedes einfache Bestreiten dazu, dass Gemeinde und nachfolgend Gericht die in den Angeboten angegebene oder vorausgesetzte Tatsachengrundlage zu überprüfen hätten. Die Maßgaben des gerichtlichen Nachvollzuges sind insoweit mit Bedacht negativ dahin formuliert, dass sich die Nachprüfung darauf beschränkt, dass die Gemeinde von keinem unzutreffenden oder unvollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist. Es ist Sache des unterlegenen Bieters, Umstände für eine womöglich fehlerhafte Tatsachengrundlage jedenfalls ansatzweise aufzuweisen; insoweit sind allerdings nur geringe Anforderungen zu stellen, dies jedenfalls dann, wenn Umstände aus der Sphäre des Konkurrenten betroffen sind, über die der unterlegene Bieter nichts wissen kann. Dann trifft die Gemeinde die Pflicht zur näheren tatsächlichen Einlassung, deren Tiefgang dann mit Rücksicht nicht zuletzt auf den allseits in Rede stehenden Schutz des Geheimwettbewerbsund die damit verbundenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu bestimmen ist. 4. Schließlich ist bei alldem zu berücksichtigen, dass eine unbillige Behinderung durch ein fehlerhaftes Auswahlverfahren (hier eine fehlerhafte Einzelbewertung) zu verneinen ist, wenn feststeht, dass sich die Fehlerhaftigkeit nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben kann, weil derselbe Bewerber die Konzession auf jeden Fall auch ohne den Verfahrensfehler erhalten hätte (vgl. BGH, a. a. O., Stromnetz Berkenthin, Rn. 99; OLG Frankfurt, Urteil vom 3. November 2017, 11 U 51/17, Anlage B01, S. 26 jüngst BGH, Urteil vom 28. Januar 2020, EnZR 116/18, Stromnetz Steinbach, Rn. 20ff.). Nach der letztgenannten Entscheidung ergibt sich aus einer fehlerhaften Bewertung eine unbillige Behinderung eines Mitbewerbers, wenn die Konzessionsvergabe auf dem Bewertungsfehler beruht oder dies zumindest möglich ist (Hervorhebung v. Senat). Kann sich ein Fehler im Auswahlverfahrens hingegen nicht auf dessen Ergebnis ausgewirkt haben, weil derselbe Bewerber die Konzession auf jeden Fall auch ohne den Verfahrensfehler erhalten hätte, scheidet eine Behinderung durch die Konzessionsvergabe und damit eine Nichtigkeit des Konzessionsvertrages aus. Wendet der unterlegene Bieter die Nichtigkeit des Konzessionsvertrags ein, trägt er für die Voraussetzungen dieser Einwendung die Darlegungs- und Beweislast. Das gilt auch für die Darlegung, dass eine Ergebnisauswirkung eines bei der Neuvergabe der Konzession unterlaufenen Verfahrensfehlers zumindest möglich ist. Zwar genügt es, wenn eine solche Auswirkung unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles nicht ausgeschlossen werden kann. Dass es sich so verhält, es mithin zumindest möglich ist, dass der unterlegene Bieter durch den Abschluss des Konzessionsvertrages unbillig behindert oder diskriminiert wird, hat aber derjenige darzulegen und zu beweisen, der sich auf die Nichtigkeit des Konzessionsvertrages beruft. a) Was insoweit das anzulegende Maß angeht, kann es – anders als es das Landgericht und am Ende (Bl. 1025) auch die Klägerin wollen – zunächst nicht richtig sein, im Falle eines festgestellten Beurteilungsfehlers stets die maximal mögliche Differenz (also 10 : 0 oder 0 : 10) anzunehmen. Ziel der Kausalitätsbetrachtung ist die Feststellung, ob die Möglichkeit besteht, dass sich fehlerhafte Beurteilungen - typischerweise in der Summe - im Ergebnis auswirken. Diese Möglichkeit besteht aber vernünftigerweise nicht, wenn erkennbar die Fehler nur zu letztlich in Summe geringfügigen Abweichungen führen. Tatsächlich ist es in vielen Fällen sachlich relativ unproblematisch möglich, Grenzen für eine alternative Bewertung zu bestimmen. Oftmals streiten die Parteien von vornherein nur um die Richtigkeit des gebildeten Abstands; oftmals streiten sie nur um die zureichende Berücksichtigung eines oder weniger einzelner Aspekte. Entsprechend gibt es praktisch niemals Anlass zu der Annahme (und wird auch hier nicht vorgetragen), dass der (einzig) „richtige“ Punkteabstand der maximal möglich sein könne. Dem muss das Gericht Rechnung tragen, schon, um den Parteien die Wiederholung der Auswahlentscheidung und des nachfolgenden Prozesses in Fällen zu ersparen, in denen sich aus der Sache und dem Streitstand versteht, dass die neue Entscheidung beurteilungsfehlerfrei zu demselben Ergebnis führen wird. Es bedarf mithin eines Kriteriums mit Augenmaß, dass im Interesse der Handhabbarkeit der Wegerechtsvergabe die Wiederholung der Auswahlentscheidung auf Fälle begrenzt, in denen ein anderes Ergebnis ernstlich in Betracht kommt. Der Senat hatte in Ansehung dieser Kausalitätsbetrachtung bislang mit einem der Nachprüfung des sog. Regulierungsermessens entlehnten Maßstab u.a. darauf abgestellt, ob sich nach der Feststellung eines Beurteilungsfehlers eine andere Bewertung als „eindeutig vorzugswürdig“ befinden lasse. Einen für die Nachprüfung wegerechtlicher Vergabeentscheidungen mit Rücksicht auf den gemeindlichen Beurteilungsspielraum überlegenen Maßstab hat unterdessen das OLG Koblenz (Urteil vom 22. August 2019, U 678/19 Kart, Rn. 31ff., 34) entwickelt. Sachgerecht sei eine Betrachtung, die die von der Gemeinde vorgegebenen Kriterien für die Gewichtung berücksichtige, ohne dass das Gericht seine eigene Bewertung an die Stelle derjenigen der Gemeinde setzte. Das lasse sich dadurch erreichen, dass unter Beachtung des Bewertungsspielraums der Beklagten auf den Punkteabstand abgestellt wird, den der unterlegene Bieter ohne den Bewertungsfehler bestenfalls (nicht ausschließbar) hätte erreichen können. Lasse sich danach zweifelsfrei feststellen, dass auch ohne den Bewertungsfehler ein Punkteabstand verblieben wäre, müsse der unterlegene Bieter das hinnehmen. Die maßgebliche Frage, ob der obsiegende Bewerber die Konzession auf jeden Fall erhalten hätte, kann danach nur bejaht werden, wenn sich an dem Auswahlergebnis auch bei einer für den unterlegenen Bewerber möglichst günstigen Bewertung der Angebote nichts ändert. Das überzeugt, weil es den Beurteilungsspielraum der Gemeinde wahrt und davor bewahrt, dass das Gericht unzulässig seine Bewertung an die Stelle der Gemeinde setzt. Bestmöglich bedeutet, dass zu bestimmen ist, welche Beurteilung der Bieter ohne den Beurteilungsfehler bestenfalls (nicht ausschließbar) hätte erreichen können (OLG Koblenz, a.a.O., Rn. 34). Das ist aus den Beurteilungserwägungen des Auswertungsvermerks im Übrigen abzuleiten und zu entwickeln. Denn aus dem Auswertungsvermerk ergeben sich die Aspekte, die die Beklagte für ihre Bewertung herangezogen hat. Die „Bestbewertung“ stellt demgemäß entgegen dem Einwand der Beklagten zu 1 (Bl. 1072) im Verhältnis zu dem (vom Senat aufgegebenen) Maßstab der „Vorzugswürdigkeit“ nicht etwa einen Strafabschlag dar. Dass bei einer bestmöglichen Bewertung nach einem festgestellten Beurteilungsfehler der Saldo sich vergleichsweise stärker verändert, beruht darauf, dass im Rahmen des der Gemeinde zukommenden Beurteilungsspielraums eine größere Spanne als möglich in Betracht zu ziehen ist als bei einer eigenen „vorzuziehenden“ Einschätzung des Gerichts. Mit dem als bestmöglich anzusehenden Alternativergebnis ist daher nicht die Beurteilung verbunden, es müsse von Rechts wegen notwendigerweise so gewertet werden. Die Perspektive ist und bleibt vielmehr auf die Frage gerichtet, ob die Konzessionsvergabe insgesamt auf den fehlerhaften einzelnen Auswertungen beruhen kann oder ob nicht – eben selbst bei bestmöglicher Bewertung – eine Kausalität der Bewertungsfehler sicher verneint werden kann. Eben das, nämlich die Notwendigkeit, aber auch das Hinreichen, dass die Kausalität eines Bewertungsfehlers zumindest möglich ist, bzw. umgekehrt, dass die Kausalität nur dann zu verneinen ist, wenn feststeht, dass sich die Fehlerhaftigkeit auf das Ergebnis ausgewirkt nicht haben kann, ergibt sich auch aus der hier eingangs zitierten Rechtsprechung des BGH. Danach ist der Senat entgegen den weiteren Einwendungen der Beklagten (Beklagte zu 1 Bl. 1071; Beklagte zu 2 Bl. 1040) auch nicht etwa gehalten, vor einer bestmöglichen Alternativbewertung selbst die konkurrierenden Angebote (vollständig) heranzuziehen und auszuwerten. Grundlage der Überprüfung sind und bleiben der Auswertungsvermerk und die darin angestellten Erwägungen. Wenn, worauf die Beklagte zu 1 (a.a.O.) verweist, das OLG Koblenz (Rn. 34) von einer „zutreffenden Vergleichsbewertung“ spricht, so ist damit lediglich eine vergleichende Bewertung gemeint, die in der von der Gemeinde vorgenommenen Abwägung den festgestellten Beurteilungsfehler ausblendet, nicht aber eine solche, die die unrichtige Bewertung durch eine eigene „zutreffende“ ersetzt; denn dadurch würde die Wahrung des gemeindlichen Beurteilungsspielraumes, den die Bestbewertung respektieren soll, geradewegs wieder aufgegeben. Schon wegen des bestehenden Beurteilungsspielraums, aber auch deshalb, weil nur ein gewisses Nachschieben von Gründen, aber kein Auswechseln der Gründe möglich ist, kann im Rahmen einer bestmöglichen Alternativbewertung danach auch nicht in Betracht gezogen werden, dass sich eine Beurteilung auch mit anderen als den im Auswertungsvermerk angeführten Erwägungen (möglicherweise) rechtfertigen lasse. An der Anwendung dieses Maßstabes ist der Senat (entgegen den Einwendungen der Beklagten zu 2, Bl. 1038f.) schließlich auch nicht etwa deshalb gehindert, weil die Klägerin nicht genügend dazu vorgetragen habe, dass es nach den gesamten Umständen des Falles zumindest möglich sei, dass die Konzessionsvergabe auf der fehlerhaften Angebotsbewertung beruht. Die Klägerin hat (Bl. 998ff.) für das Gasnetz tabellarisch ausdrücklich vorgetragen, wie ihres Erachtens ihr Angebot und das der Beklagte 2 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind. Für das Stromnetz ergibt sich schon aus der relativ geringen Ausgangsdifferenz von lediglich 61 Punkten (auf 1000 Punkte), der Anzahl der Rügen (die sich auf ursprüngliche 29 von 43 Unter-Unterkriterien bezog) und dem Umstand, dass die Klägerin jeweils angegeben und begründet hat, dass und warum entweder sie besser oder aber die Beklagte zu 2 schlechter habe bewertet werden müssen, völlig hinreichend, dass und warum sie die Vergabeentscheidung für durchgreifend beanstandenswert hält. b) Im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung mag weiter, worauf die Beklagte zu 2 in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. April 2020 (Bl. 1049ff.) hinaus will, beachtlich sein, dass die Auswertung auch Auswertungsfehler zum Nachteil des obsiegenden Bieters aufweist. Das setzt indes – wie bei der Geltendmachung von Beurteilungsfehlern durch den unterlegenen Bieter – konkreten Vortrag dazu voraus, dass ein Beurteilungsfehler vorliegt und eine andere Bewertung hätte erfolgen müssen. Dagegen kann ein Vortrag nicht ausreichen, der nur darauf abstellt, dass eine andere Bewertung auch möglich gewesen wäre. Denn letzteres wäre lediglich eine Art Anweisung dazu, wie das Bewertungsergebnis in anderer Weise noch „gerettet“ werden könnte. Eine Vorgehensweise, die - wie ausgeführt - dem Gericht verwehrt wäre, kann auch für den obsiegenden Bieter nicht zulässig sein. Richtigerweise kann ein solcher Einwand im Rahmen der Prüfung, ob die Vergabeentscheidung die Klägerin als unterlegene Bieterin diskriminiert oder nicht, nur berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung feststeht, dass das Angebot des obsiegenden Bieters (zwingend) besser hätte bewertet werden müssen. B. Dies vorausgeschickt, ist die Vergabeentscheidung im Bereich Strom durchgreifend zu beanstanden. Im Einzelnen: 1. Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen Bei diesem mit 6 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beide Bieter gleich bewertet, also mit jeweils 10 (x 6 = 60) Punkten, was der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren (10 : 9) beanstandet hatte. Die Bewertung ist weiterhin nicht hinreichend nachvollziehbar. a) Die Klägerin hat (S. 5 bis 18 ihres verbindlichen Angebots, Anlage K 44) umfangreiche Angaben gemacht unter folgenden Überschriften: 49 Fachkräfte mit Vor-Ort-Kompetenz unmittelbar verantwortlich; Fachkräfte in der Region; weitere Fachkräfte in übergreifenden Einheiten; Akkumulation von Fachwissen durch fortlaufende Qualifikation und Ausbildung; Sachausstattung Gerätschaften Strom; verwendete Materialien; Kommunikationsmittel; Kommunikation; eigener Betriebsfunk; eigenes Kommunikationsnetz; Schutz der zum Betrieb der Energienetze notwendigen IT-Struktur; Qualitätsbonus der Bundesnetzagentur, Interass (letzteres eine Art Störungsdatenbank). b) In der Angebotsauswertung (S. 3 bis 5) werden für ihr Angebot referiert die Personal- und Sachausstattung (einschließlich des Vorhaltens von Ersatztransformatoren und einer eigenen Transformatorenwerkstatt), die mit bis zu 16 Schaltmeistern besetzte Netzleitstelle in Rendsburg auf einem geschützten Betriebsgelände mit Wachdienst, die verschiedenen Unternehmensbereiche, die Spezialaufgaben wahrnehmen, die Art und Weise der Mitarbeiterqualifikation, die Möglichkeit, Arbeiten unter Spannung vorzunehmen, der Einsatz von drei Notstromaggregaten, mobilen Schaltanlagen sowie Kabelmesswagen, digitales Planwerk, SAIDI-Werte 2012 bis 2015 (0,43, 0,14, 1,77 und 0,08 Minuten/Jahr [wobei in 2014 der Ausfall eines Niederspannungshauptschalters maßgeblich gewesen sei]), das Vorliegen einer TSM-Zertifizierung und das Angebot einer vertraglichen Verpflichtung, technische Hilfsmittel in ausreichender Anzahl vorzuhalten. Für die Beklagte zu 2, die ein umfangreiches Sicherheitskonzept vorgelegt habe, wird benannt das „Vorhandensein“ von Personal- und Sachausstattung nebst Materiallager und Verwaltungsgebäude, eines umfangreichen Fahrzeug- und Gerätepools einschließlich u. a. vierer mobiler Netzersatzaggregate, die qualitative Lagerwirtschaft für Ersatzmaterialien, ein Work-Force-Management-System, die Organisationsstruktur des Unternehmens nebst der Aufgaben verschiedener Abteilungen, die Qualifikation des schaltungsberechtigten Personals, Weiterbildungsmöglichkeiten und Basisschulungen; konkrete Maßnahmen zur Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen; die SAIDI-Werte 2010 bis 2014 (0,71, 0,51, 0,48, 0,40 und 0,43 Minuten/Jahr für die vergleichbare Stadt M.) sowie die TSM-Zertifizierung. Bei der Bepunktung (von 10 : 10) wird festgestellt, dass beide Bieter mit den von ihnen dargelegten Netzbetriebskonzepten die Gewähr für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb gewährleisteten und beide über eine TSM-Zertifizierung verfügten. Bei der Beklagten zu 2 überzeugten die im bisherigen Netz gewählte Netzstruktur sowie die konkret benannten Maßnahmen zu deren Umsetzung und weiter konkret benannte Maßnahmen zur Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen. Bei der Klägerin überzeugten die Ausführungen zur Vorhaltung der eigenen Netzleitstellen sowie zu Aus- und Weiterbildung des Personals. Bei den (im Bundesvergleich erheblich unterdurchschnittlichen) Ausfallzeiten seien keine nennenswerten Unterschiede erkennbar. c) Die Klägerin rügt (hier Bl. 98f., aber auch bei nahezu allen weiteren Unter-Unterkriterien) Dokumentationsmängel, weil es an der erforderlichen wertenden Gegenüberstellung der einzelnen Elemente fehle. In der Sache hält sie die Bewertung für verfehlt. Schon die Darstellung der Angebote sei einseitig und verwende nur für das Angebot der Beklagten zu 2 positive „Verstärker“ (wiederholt: „umfangreich“). Was die angeblichen Vorteile der Netzstruktur der Beklagten zu 2 angehe, sei deren Struktur im bisherigen Netz, die die Beklagte zu 1 ausweislich des Gutachtens bewertet habe (Bl. 523), ohne Bedeutung und seien deren etwaige Zusagen nicht dargestellt. Tatsächlich sei auch ihr Mittelspannungsnetz im Konzessionsgebiet bis auf wenige (auf Kundenwunsch bestehende, Bl. 524) Stichleitungen, die mit mobilen Notstromaggregaten versorgt werden könnten, bereits (n-1)-sicher und habe sie ihr (n-1)-sicheres Ringschlusskonzept dargestellt (Bl. 101f., 522f., 524). Weitere angeblich konkret benannte Maßnahmen der Beklagten zu 2 seien im Auswertungsgutachten nicht benannt (Bl. 102/03). Ungenügend berücksichtigt sei ihre eigene vierfach redundante Netzleitstelle, mit der die Beklagte zu 2 mit der im 700 km entfernten S. gelegenen fremden Netzleitstelle nicht mithalten könne (Bl. 103, 527). Bei der Personalausstattung bleibe offen, wovon die Beklagte zu 1 bei der Beklagten zu 2 ausgehe (später angegebene 11 Mitarbeiter seien zu viel, es reichten 8, Bl. 529) umgekehrt würden die Angaben der Klägerin insbesondere zu ihren Fachkräften in der Region (die im Bedarfsfall überall eingesetzt werden könnten, Bl. 530f.) nicht vollen Umfangs gewürdigt. Nicht nachvollziehbar sei auch, auf welcher Grundlage man von einer gleichrangigen Kompetenz bei Großstörungen solle ausgehen können. Bei der Sachausstattung stelle entgegen der Auswertung die größere Menge von Notstromaggregaten und Kabelmesswagen, die im Bedarfsfall im gesamten Netzgebiet eingesetzt werden könnten, einen Vorteil der Klägerin dar, deren Aggregate auch größer seien und die über mobile Schaltanlagen, die für das Arbeiten unter Spannung an Mittelspannungsfreileitungen erforderliche Ausrüstung, einen eigenen Betriebsfunk und ein eigenes Kommunikationsnetz, Ersatztransformatoren in eigener Werkstatt und ein digitales Planwerk verfüge (Bl. 105, 525). Auch seien ihre SAIDI-Werte besser, wobei auch fraglich sei, warum bei der Beklagten zu 2 ausgerechnet die von M. zugrunde gelegt würden (Bl. 106). Unberücksichtigt geblieben seien schließlich ihr Qualitätsbonus (auch Bl. 533f.) und das Programm Interass (Bl. 107), das auch der Verbesserung der Versorgungssicherheit diene (Bl. 534f.). d) Die Beklagte zu 1 (Bl. 315 bis 338) bringt vor, sie habe eine genügende Darstellung der Angebote vorgenommen (es könne in der Bewertung nicht jedes Detail der beiderseits sehr umfassenden Netzbetriebskonzepte wiedergegeben werden [Bl. 323]) und im Gutachten alle maßgeblichen Erwägungen dokumentiert und benannt (Bl. 315). Was die Netzstruktur angehe, so habe sie nicht die bestehende der Beklagten zu 2, sondern deren konkret benannte Maßnahmen zur Verbesserung positiv bewertet (auch Bl. 626/27). Deren zukünftige Struktur zeichne sich gerade dadurch aus, dass das (n-1)-Planungsprinzip nicht nur auf der Mittelspannungsebene – wie bei der Klägerin – sondern auch auf der unterlagerten Spannungsebene sichergestellt sei, die die Redundanz bilde; auch sei dieses Prinzip – anders als (wie der Senat verkannt habe, Bl. 320) bei der Klägerin – unbestritten vollständig sichergestellt. Zusagen, die kein Auswahlkriterium seien, hätten weder hier noch dort berücksichtigt werden können (Bl. 316/17). Netzleitstelle sowie Aus- und Weiterbildung des Personals seien bei der Klägerin gerade positiv berücksichtigt worden, ebenso (insoweit im Vergleich) ihre Netzleitstelle, wobei allerdings in der Netzleitstelle der Beklagten zu 2 in S., die über 20 Netzbetreiber nutzten, aufgrund der Nutzung von Fernwirktechnik kein Nachteil liege, dies zumal, da die neue N.-Netz ebenfalls nicht über eine eigene Leitstelle verfügen werde. Ergänzend sei klarzustellen, dass die V. Netz allein für B. 11 technische Mitarbeiter vom Netzstandort in O. einsetzen werde und dies im Angebot konkret dargestellt habe. Die 37 technischen Mitarbeiter der Klägerin (die wohl sowohl für das Strom- als auch für das Gasnetz eingesetzt werden sollten) hätten demgegenüber ein sehr viel größeres Netzgebiet zu betreuen, was auch etwa in der von der Klägerin selbst angegebenen besonderen Versorgungssituation einer Großstörung wie einem Orkan gelte, der flächendeckend auftrete; auch die Beklagte zu 2 könne in solchen Fällen auf weitere Kapazitäten zurückgreifen. Gleiches – das Netzgebiet sei größer – gelte für die Sachausstattung. Arbeiten unter Spannung, die die Klägerin auch nicht norddeutschland-exklusiv biete, seien wegen der Gestaltung des Netzes bei der Beklagten zu 2 nicht nötig, zumal nach Aussage der Klägerin ohnedies keine Freileitungen mehr im Stadtgebiet existierten (auch Bl. 635). In punkto Kommunikation verfüge auch die V. Netz über Pager, Satellitentelefone und Funkgeräte (auch Bl. 636). Bei den SAIDI-Werten, die im Bundesdurchschnitt im Jahr 2016, 2,1 Minuten/Jahr in der Niederspannung und 10,7 Minuten/Jahr in der Mittelspannung betragen hätten, seien die von M. herangezogen worden, da dessen Netz in Größe und Struktur (Anzahl der Stationen und Länge des NS/MS-Netzes) mit B. vergleichbar sei; die Werte der Bieter – ohnehin sei bezogen auf das gesamte Netz der Wert der Beklagten zu 2 besser – wichen nicht deutlich voneinander ab. Das Qualitätselement könne der Beklagten zu 2 zuvor nicht gewährt werden, weil sie am vereinfachten Verfahren teilgenommen habe (Bl. 333); gemessen an den Ausfallzeiten würde sie aber einen entsprechenden Wert erhalten haben; schließlich sei das ohnehin nur bei der Frage des preisgünstigen Netzbetriebs zu berücksichtigen (Bl. 334, 637). Das Programm Interass schließlich diene – branchenüblich (Bl. 637) – nur den grundsätzlichen Aufgaben eines jeden Netzbetreibers, Störungen, Schäden und Versorgungsunterbrechungen zu erfassen und auszuwerten. e) Die Beklagte zu 2 (Bl. 825ff.) verteidigt unter Bezugnahme auf Auszüge ihres Angebotes (Anlage BB II 2) die vorgenommene Bewertung. Sie habe die Umsetzung eines (n-1)-Planungsprinzips im Angebot verbindlich zugesagt, ebenso Maßnahmen zur Vermeidung künftiger Versorgungsunterbrechungen. Was die Anzahl ihrer Mitarbeiter – 11 Techniker in O. und weitere Fachkräfte in M. – angehe, so sei das größere Netzgebiet der Klägerin mit zu berücksichtigen; auch hinsichtlich der Sachausstattung könne ein Mehr an Menge bei größerem Netzgebiet nicht vorteilhaft berücksichtigt werden, wobei auch sie vier mobile Netzersatzaggregate angeboten habe. Die Entfernung der Netzleitstelle zum Konzessionsgebiet könne aufgrund der Fernwirktechnik keinen Einfluss auf die Versorgungssicherheit haben. Es gebe auch keinen relevanten Technikvorsprung im Übrigen, auch nicht in Sachen Kommunikation, nachdem sie, wie auch angeboten, über ein eigenes leistungsstarkes Breitbandnetz verfüge. Was die SAIDI-Werte angehe, sei M. nach Größe und Struktur mit B. vergleichbar. f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist nicht hinreichend nachzuvollziehen. aa) Der Senat vermag allerdings einen Dokumentationsmangel nicht zu erkennen. Beide Bieter haben, wie schon die jeweils über rund eine Seite reichende Wiedergabe der Angebote zeigt, überaus umfangreiche Ausführungen zu ihren Leistungen und ihrer Leistungsfähigkeit gemacht. Die Stellungnahme, die in erster Linie eine Entscheidungshilfe für die Entscheidungsträger der Stadt ist, darf voraussetzen, dass die Entscheidungsträger die Angebote jeweils zur Kenntnis genommen haben. Eine vollständige Wiedergabe aller Einzelheiten würde über die Funktion des Gutachtens, die Angebote knapp in ihren wesentlichen Inhalten zu referieren und daraus die Bewertung zu entwickeln, hinausgehen. Angesichts der in zahlreiche weitere Einzelheiten gehenden prozessualen Auseinandersetzung über die Relevanz einzelner Momente der Angebote ist auch nicht zu erkennen, dass durch eine weitergehende Darstellung der Inhalte eine Befriedung hätte erreicht werden können. Die Klägerin stößt sich maßgeblich auch nicht etwa an einer unvollständigen Darstellung, die den Nachvollzug hindere, sondern daran, dass Darstellung und Bewertung tendenziös seien, weil Schwächen des Angebotes der Beklagten zu 2 „weggeschrieben“ und ihre Vorteile in der Abwägung nicht genügend berücksichtigt worden seien. Das aber ist keine förmliche, sondern eine inhaltliche Kritik, die die sachliche Nachvollziehbarkeit der Bewertung betrifft. bb) Die Bewertung ist im Hinblick auf ihre sachliche Plausibilität weiterhin zu beanstanden. (1) Es ist zwar im Kern der Bewertung nachvollziehbar, dass beide Bieter gut geeignete Betriebskonzepte bieten, beide TSM-zertifiziert sind und die Differenzen in den Ausfallzeiten in der Vergangenheit, die in beiden Fällen weit unter dem Bundesdurchschnitt liegen, gering sind, so dass man daher dazu mag gelangen können, die Angebote im Hinblick auf die Erreichung des Kriteriums der Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen für gleichwertig zu erachten. Wesentliche Unterschiede lassen sich auch nicht aus dem Moment des Arbeitens unter Spannung herleiten, weil, wie unterdessen klar geworden ist, mangels Freileitungen eine solche Technik im Netzgebiet nicht zum Einsatz kommen kann. Keine Differenz lässt sich auch aus der Netzauslegung gewinnen; aus dem von der Beklagten zu 2 vorgelegten Angebot (Anlage BB II 2, S. 19) ergibt sich, dass eine der grundsätzlichen Auslegung im Gebiet der V. Netz entsprechende Struktur, die das (n-1-)Planungsprinzip einschließt, auch für B. ebenfalls gewährleistet werden soll. Das Nämliche gilt (woran der Senat gezweifelt hatte) im Hinblick auf die eigenen Kommunikationssysteme und die vorgehaltenen Notstromaggregate. Es verbleibt mithin in der Sache lediglich noch der Umstand, dass die Klägerin über insgesamt mehr Mitarbeiter verfügt. Das allein vermag einen Bewertungsfehler nicht zu begründen; denn es leuchtet durchaus ein, dass diese durch das vergleichsweise größere Netzgebiet nivelliert wird, und genügende Anhaltspunkte für eine kaschierte quantitative Überlegenheit des Angebots der Klägerin gibt es, wenn die dazu angeführten weiteren (jetzt entkräfteten) Umstände weggefallen, nicht mehr. (2) Allerdings ist nicht zu übersehen, dass sich die Beklagte zu 1 bei ihren jetzigen Rechtfertigungen teilweise in Widerspruch zu ihren gutachterlichen Ausführungen setzt. So erstaunt, dass der eigenen Netzleitstelle der Klägerin, die das Gutachten an erster Stelle als Vorzug der Klägerin nennt, nunmehr keine Bedeutung mehr zukommen soll. Befremdlich ist auch die Einlassung, dass die Struktur im Gebiet der V. Netz nicht bewertet worden sei, wenn es im Auswertungsgutachten heißt, dass „bei den Beklagten zu 2 die im bisherigen Netzgebiet gewählte Netzstruktur“ sowie die Maßnahmen zu deren Umsetzung in B. überzeugten. Problematisch erscheinen muss auch, dass die angeblich im Angebot genannten konkreten Maßnahmen im Prozess (die das Angebot tatsächlich auch nicht hergibt) nicht ansatzweise genannt werden; fraglich ist, woraus deren angenommene Sicherstellung hergeleitet werden soll, wenn gleichzeitig angegeben wird, Zusagen dürften nicht berücksichtigt werden, was auch deshalb nicht einleuchtet, weil für das Angebot der Klägerin am Ende erwähnt wird, diese verpflichte sich konzessionsvertraglich zu einer stetigen Weiterentwicklung des Netzes. Aufgrund dieser Erwägungen kommt der Senat dazu, dass die Bewertung der Beklagten zu 1 sachlich so nicht nachvollziehbar ist und sie ihr zurückzugeben ist, schon deshalb, weil nicht mehr klar ist, welches die maßgeblichen Gründe der Gemeinde sein sollen. In Anbetracht der größeren Menge an Material und Personalstärke käme insoweit bestmöglich – die Unterschiede sind, wie erörtert, ersichtlich nur fein – auch eine Bewertung von 10 : 9 zu Gunsten der Klägerin in Betracht. Die Klägerin mag sich also um 6 Punkte verbessern können. 2. Zügige Durchführung von Störungsbeseitigungen Bei diesem mit 6 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 mit 10 (x 6 = 60) und die Klägerin mit 9 (x 6 = 54) Punkten bewertet. Der Senat hatte eine Wertung von Wertung 10 :10, also (jeweils x 6) 60 : 60 für vorzugswürdig erachtet. Die Bewertung ist weiterhin nicht nachvollziehbar. a) Die Klägerin hat (S. 18 - 28 ihres verbindlichen Angebots) umfangreiche Angaben gemacht unter den Überschriften: Organisation von Störungsbeseitigungen (Unterpunkte Störungshotline, Netzleitstelle, geographisches Informationssystem, Unterstützung durch die Nachbar-Center, Unterstützung durch Dienstleister, Unterstützung aus der Region, Unterstützung aus dem Konzernverbund, Vertiefung von Fachwissen durch fortlaufende Qualifikation und Ausbildung, präventive Maßnahmen, Bearbeitung von Störungsmeldungen), örtliche Nähe des Netzcenters und der Bereitschafthabenden (Unterpunkte Bereitschaftsdienste, Personal mit exzellenter Ortskunde, weitere Ressourcen in unmittelbarer Nähe, speziell ausgebildete Dienstleister), Vorhalten von Gerätschaften auch im Notfall (Unterpunkte: 10 modernste Kabelmesswagen, Spezialfahrzeuge, Notstromaggregate im Netzcenter Ahrensburg, Notstromaggregate aus der Region, Vorhalten von Ersatzmaterialien, Kommunikationsfähigkeit auch im Krisenfall gesichert, Krisenorganisationen, Teilnahme an Krisenübungen, multiple Kommunikationsmöglichkeiten, Kommunikation mit Behörden und Hilfsorganisationen) und SAIDI-Wert. b) In der Angebotsauswertung (S. 5 - 7) werden angesprochen für die Klägerin Störungshotline und Netzleitstelle, die Einbindung des Netzcenters in Ahrensburg, der beabsichtigte Neubau eines Netz-Standortes in B., das geographische Informationssystem, die Darstellung der Bearbeitung von Störungsmeldungen und der konkreten Entstörungen mit einer Eingriffszeit in der Regel von 15 Minuten, die etwaige Heranziehung zusätzlicher Fachkräfte aus benachbarten Netzcentern, die vorgehaltenen Gerätschaften, die Kommunikationswege einschließlich satellitengestützter Navigation einschließlich der Ausstattung der Mitarbeiter mit Mobiltelefonen, Piepern und Betriebsfunk, der Unternehmenskrisenstab und eine Krisenabwehrorganisation. Für die Beklagte zu 2 werden erwähnt das Bereitschaftssystem, das ausführlich erläutert werde, die Darstellung der personellen Ausstattung des Entstördienstes inklusive Qualifikation, die umfassende Schilderung des organisierten Prozesses zur Entstörung, der im Betriebshandbuch im Einzelnen niedergelegt sei, die mit dem beigefügten Betriebshandbuch belegte personelle und sachlich-technische Ausstattung der Monteurbereitschaft, die Störmelde- und die Netzleitstelle, die Abbildung der Netze in strukturierten Topologiemodellen, die alle Betriebszustände permanent abbildeten, die Eingriffszeiten (14 - 17 Minuten, die durch Testfahrten plausibilisiert seien), die Darstellung einer Störung, die ständige Rufbereitschaft, die eine schnelle Reaktionszeit ermögliche. Bei der Bepunktung (9 : 10) sei festzustellen, dass beide Bieter grundsätzlich eine zügige Störungsbeseitigung durch gute personelle sachliche und ortsnahe Ausstattung gewährleisteten. Die Klägerin, die ein Netzcenter in B. errichten wolle, punkte durch die ausführlichere und konkretere Darstellung des Krisenmanagements. Dagegen blieben die Eingriffszeiten vage („in der Regel“), wohingegen die Beklagte zu 2 die angegebenen schnellen Reaktionszeiten konkret belegt und durch die ausführliche, in dem vorgelegten Betriebshandbuch dargestellte Betriebsorganisation nachvollziehbar dargestellt habe. c) Die Klägerin rügt, es fehle jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zu 2 schneller entstöre. Schon die Einrichtung der neuen Betriebsstätte in B. spreche dafür, dass sie schneller sei als die Beklagte zu 2 aus dem weiter entfernten O. (Bl. 112ff.). Ihre Angabe von „in der Regel 15 Minuten“ sei nicht vage, sondern im Hinblick auf Verkehrs- und Wettereinflüsse geboten (Bl. 115, 538). Warum die Darstellung von Prozessabläufen für die Belastbarkeit der Reaktionszeiten der Beklagten zu 2 sprechen solle, erschließe sich nicht (Bl. 539). Wegen der anerkannten kompetenteren Bewältigung von Krisen und Großstörungen, aber auch wegen der Ausstattung sowie der örtlichen Lage des neuen Netzcenters habe sie, die Klägerin, deutlich besser bewertet werden müssen (Bl. 115/16). d) Die Beklagte zu 1 bringt dagegen vor, Kern des Kriteriums sei gerade die kurze Reaktionszeit des jeweiligen Bieters gewesen (Bl. 339). Die Klägerin habe ungeachtet der Betriebsstätte vor Ort keine schnelleren Zeiten angeboten. Die Beklagte zu 2 habe die von ihr genannten Reaktionszeiten durch ihr Konzept und Testfahrten unter realen Bedingungen nachvollziehbar als die konkreteren und schnelleren plausibilisiert (Bl. 341f., 641). Mit der Berufungserwiderung (Bl. 917 ff.) bringt sie vor, der Senat übersehe, wenn er die Angebote im einstweiligen Verfügungsverfahren gleich habe bewerten wollen, dass die 17 Minuten der Beklagten zu 2 als eine absolute Maximalzeit genannt worden seien; das sei gegenüber einer Angabe „in der Regel“ besser. Im Übrigen habe auch der deutlich konkretere Prozess der Erläuterung des Bereitschaftsdienstes in die Bewertung einfließen können. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 6. April 2020 (Bl. 1082ff.) bringt sie daneben noch vor, die Klägerin habe die Angabe ihrer Reaktionszeit nicht plausibilisiert; auch sprächen die konkreten Prozessabläufe und Verantwortlichkeiten bei der Beklagten zu 2 für die Belastbarkeit der von ihr angegebenen Reaktionszeiten. e) Die Beklagte zu 2 (Bl. 834 ff.) bringt vor, die Beklagte zu 1 habe zu Recht ihr sehr präzises Konzept, dem im Betriebshandbuch ein eigenes Kapitel gewidmet sei, herangezogen. Die schnellen Anfahrtswege habe sie mittels Testfahrten belegt; während des Tagesdienstes sei eine nochmals zügigere Reaktionszeit zugesagt worden, sodass das Angebot der Klägerin auch hätte weiter abgewertet werden können. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. April 2010 (Bl. 1041f.) bringt sie weiter vor, dass eine Bestbewertung von 10 : 9 zu Gunsten der Klägerin verfehlt sein würde. Die Klägerin habe die Eingriffszeit von 15 Minuten weder definiert noch plausibilisiert. Zusagen für kürzere Reaktionszeiten gebe es nicht. Ihr eigenes Angebot sei deutlich konkreter. f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist nach wie vor nicht hinreichend plausibel. Unzweifelhaft kommt es bei dem in Rede stehenden Kriterium entscheidend darauf an, welcher Bieter die größte Gewähr für eine möglichst schnelle Störungsbeseitigung bietet. Es ist weiterhin nicht zu erkennen, dass sich aus der Angabe „14 bis 17 Minuten“ gegenüber „in der Regel 15 Minuten“ eine schnellere Reaktionszeit ergäbe. Richtigerweise sind die Zeiten praktisch gleichwertig. Ausweislich des Angebots (Anlage BB II 2, S. 40) gibt die Beklagte zu 2 genau vier dokumentierte Testfahrten von unterschiedlichen Orten in O. zu unterschiedlichen Orten in B. an, nämlich eine Fahrt von 9:55 bis 10:09 Uhr, eine von 10:20 bis 10:35 Uhr, eine weitere von 11:23 bis 11:58 Uhr und eine letzte von 9:34 bis 9:51 Uhr). Das Angebot gibt mithin nicht mehr her, als dass jeweils einmal zu bestimmten Tageszeiten diese Fahrzeiten erreicht worden sind; Anhaltspunkte dafür, dass diese Zeiten regelmäßig erreicht werden könnten, gibt es nicht, schon gar keine dafür, dass 17 Minuten verlässlich als eine „absolute Maximalzeit“ verstanden werden könnten. In welcher Weise die im Betriebshandbuch dargestellte Betriebsorganisation die Plausibilität sichern soll, ist nicht verständlich. Im Übrigen belaufen sich die Fahrzeiten bei der Beklagten auf einmal 14 Minuten, zweimal 15 Minuten und einmal 17 Minuten; das macht im Mittel 15,25 Minuten. Auch vor dem Hintergrund der (von der Beklagten zu 1 weder verwerteten noch später ins Feld geführten) Angabe, dass sich mittels eines technischen Mitarbeiters aus dem geplanten Kundenzentrum in den Räumlichkeiten der ehemaligen Bürgerberatungsstelle in der Rathausstraße (S. 107 des Angebotes) die Fahrzeit noch einmal „deutlich reduzieren (werde) < 5 Minuten“, lässt sich, da die Mitarbeiter der Klägerin jeweils aus B. starten, ein relevanter Unterschied vernünftigerweise nicht bilden. Ein Vorzug des Angebotes der Beklagten zu 2 lässt sich auch nicht mit dem nachgeschobenen Argument rechtfertigen, die Klägerin habe ihre Eingriffszeit nicht plausibilisiert. Das lässt sich schon mit der Auswertung der Beklagten zu 1 nicht in Übereinstimmung bringen. Dort wird referiert, die Klägerin werde einen zusätzlichen Netzstandort in B. eröffnen, der mit bis zu vier Mitarbeitern besetzt sowie mit Betriebsmitteln und Materialien für die Erstsicherung ausgestattet werde. Noch zuvor ist auf das ca. 7 km entfernte Netzcenter in Ahrensburg verwiesen worden. Unter diesen Umständen versteht sich von selbst, dass, wovon augenscheinlich auch die Beklagte zu 1 ausgegangen ist, die Angaben der Klägerin von „in der Regel 15 Minuten“ plausibel sind. Der Senat hatte eine Bewertung von 10 :10, also (jeweils x 6) 60 : 60 für vorzugswürdig gehalten. Bestmöglich wäre mit Rücksicht auf die in der Abwägung im Auswertungsgutachten erwähnte Erwartung der kompetenteren Bewältigung von Krisen und Großstörungen seitens der Klägerin (Anlage K 66, Seite 7) eine Wertung von 10 : 9 (x 6 = 60 : 54), die (gegenüber 9 : 10) zu einer Verbesserung um 12 Punkte, im Saldo 18 führen würde. 3. Investitionsstrategie Bei diesem mit 4 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 mit 10 (x 4 = 40) und die Klägerin mit 8 (x 4 = 32) Punkten bewertet. Das hatte der Senat gebilligt. Die Bewertung erscheint ihm nunmehr als nicht plausibel. a) Die Klägerin hat (S. 28 bis 34 ihres Angebots) Angaben gemacht unter den Überschriften: Bonitätsindex 2.0 (zur finanziellen Stabilität), Eigenkapitalquote, Netzstrukturkonzept (Ringschlusskonzept = vermaschtes Netz), spezielle Verlegetechniken, Bereitschaft zur Kooperation mit anderen Leistungsträgern, Informationen zum Netzausbau (u. a. „Baustellenfrühstück“). b) In der Angebotsauswertung (S. 7 bis 9) werden für die Klägerin referiert die Grundlagen der Investitionsplanung, die systematische Analyse der Netzqualität (Interass), die Prognose des Netzausbaubedarfs, auf denen die Investitionsstrategie beruhe, welche einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb, dessen bedarfsgerechten Ausbau, den EEG-Anschluss, die stetige technische Verbesserung und Innovation zum Ziel habe. Angegeben werden Investitionen in den Jahren 2012 bis 2015 von rund x €, die für drei Jahre geplante Erneuerung von 10 Stationen für y € sowie Sanierungs- und Hausanschlusskosten von z €. Bei der Beklagten zu 2 wird eine umfassende Investitionsstrategie, spartenübergreifend durch das Asset-Management als zentrale Steuerungsgröße, angeführt, der eine Zielnetzplanung zugrunde liege, die auf Netzlastentwicklung, dezentraler Einspeisung, dem Netzanlagenzustand und der Auslastung, dem Störungsgeschehen, technischen Anforderungen und Materialentwicklungen beruhe. Die Analyse habe eine teilweise Überalterung der Anlagen ergeben, die über die Vertragslaufzeit Investitionen von etwa a Mio. € erfordere. Die V. Netz weise im Vergleich zur Klägerin eine Restwertquote des Netzes von 57,55 % zu 31,87 % auf. In der Bewertung (von 8 : 10) wird angeführt, beide Bieter stellten vergleichbare Planungsgrundsätze dar. Zugunsten der Beklagte zu 2 werde bewertet, dass sich diese konkret mit dem Stromnetz B. und den vorhandenen Anlagen auseinandergesetzt und ein im Einzelnen begründetes Investitionsprogramm dargelegt habe. Die Investitionsstrategie sei durch die erheblich höhere Restwertquote plausibilisiert, die genannten Investitionen zugesichert. Demgegenüber stelle die Klägerin nur allgemein die Planung für einzelne Betriebsgruppen dar, konkrete Investitionsvorhaben würden hingegen nur für einzelne wenige Maßnahmen aufgeführt. c) Die Klägerin hat bestritten, dass die Beklagte zu 2 sich konkret mit den vorhandenen Anlagen auseinandergesetzt und ein im Einzelnen begründetes Investitionsprogramm dargelegt habe (Bl. 118); deren konkrete Bedarfsanalyse liege nicht vor (Bl. 540). Die Versorgungssicherheit werde auch nicht durch höhere Investitionen besser gewährleistet. Als einzige konkrete Maßnahme ergebe sich der Austausch von Massekabeln durch andere Kabeltypen; Massekabel seien aber keineswegs veraltet (auch Bl. 541, 544). Dass tatsächlich ein höherer Investitionsbedarf als der von ihr, der Klägerin, dargestellte bestehe, habe die Beklagte zu 1 nicht hinreichend sorgfältig ermittelt (Bl. 120). Beträge über 2019 hinaus seien seriös ohnehin nicht zu belegen (auch Bl 544). Nach dem Vorliegen des Angebots der Beklagten zu 2 meint sie, die diesbezüglichen Angaben in der Auswertung seien irreführend und tatsächlich könne von einem konkreten Investitionsprogramm keine Rede sein (Bl. 972). d) Die Beklagte zu 1 bringt (Bl. 345ff.) dagegen vor, bei dem Kriterium der Investitionsstrategie könne durchaus ein mit konkreten Zahlen belegtes und im Einzelnen begründetes Investitionsprogramm positiv bewertet werden. Das habe die Beklagte zu 2, nicht aber die Klägerin getan, die nur allgemein die Planung für einzelne Betriebsgruppen dargestellt, konkrete Zahlen hingegen nur für einzelne wenige Maßnahmen aufgeführt habe. Dass Papier- und Massekabel eine höhere Störanfälligkeit aufwiesen, müsse auch die Klägerin (vgl. Bl. 541f.) einräumen (Bl. 643). Die im Auswertungsgutachten hervorgehobene Restwertquote sei eine Kennzahl für die Altersstruktur der Anlagen (auch Bl. 644). Es könne positiv bewertet werden, wenn in das Netz modernisierend investiert werde; etwas anderes habe die Klägerin, die das Netz kenne, konkret darlegen müssen. e) Auch die Beklagte zu 2 verteidigt die Bewertung unter Vorlage von Auszügen ihres Angebots (Anlage BB II 2) als fehlerfrei (Bl. 835ff.). Im nachgelassenen Schriftsatz (Bl. 1042ff.) bringt sie darüber hinaus vor, eine Gleichbewertung sei auch bestenfalls nicht denkbar. Obwohl ihr nur die im Konzessionierungsverfahren durch die Klägerin zur Verfügung gestellten Daten vorgelegen hätten, habe sie konkret für B. die Altersstruktur des Netzes analysiert, sich mit den verlegten Kabeltypen auseinandergesetzt und daraus den aktuellen Investitionsbedarf ermittelt und treffe damit vergleichsweise deutlich konkretere Aus- und Zusagen. f) Zu diesem Kriterium ist die Bewertung der Beklagten zu 1 zu beanstanden. Es ist zwar, wie der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren angesetzt hatte, mit allgemeinen Bewertungsmaßstäben ohne weiteres zu vereinbaren, dass ein Angebot, das aus einer konkreten Auseinandersetzung mit dem Status quo des Netzes ein konkretes Investitionsprogramm abzuleiten vermag, das zu einem nachvollziehbar höheren Modernisierungsgrad führt, vorzugswürdig ist gegenüber einem Angebot, das Investitionen allein im Zusammenhang mit Netzerweiterungen vorsieht. Wenn es – nach den Verfahrensbriefen verständlicherweise – um einen Vergleich der Angebote auf ihre Qualität geht, kann auch nicht überraschen, dass ein konkret durchdachtes und entsprechend ausgeführtes Konzept allgemeinen Ausführungen gegenüber vorzugswürdig erscheinen wird. Allein, aus dem jetzt vorliegenden Angebot der Beklagten zu 2 ergibt sich ein solches Konzept nicht. Tatsächlich beschreibt die Beklagte zu 2 darin im Ausgangspunkt, dass sie auf Wunsch sechs Monate nach Übernahme des Netzes eine Übersicht über den Zustand des Netzes sowie über eine auf B. zugeschnittene Investitionsstrategie vorlegen werde. Sodann listet sie die in B. eingesetzten Kabeltypen auf mit dem Bemerken, dass in B. noch eine Reihe von Kabeltypen existierten, die im Bestandsnetz der V. Netz bereits weitestgehend ausgetauscht worden seien. Danach beschreibt sie die Alterung von Ortsnetztransformatoren, Ortsnetzstationen, Schalteinrichtungen, Hausanschlüssen und Kabeln über die Laufzeit des Konzessionsvertrages, woraus sie ableitet, dass über diese Laufzeit hinweg b Mio. € investiert würden, womit der vorliegende Investitionsstau beseitigt sein werde. Das kann man nicht als ein ausgearbeitetes Konzept bezeichnen. Dann aber ist – zumal man auch nicht davon ausgehen kann, die Klägerin, die das Netz betreibt, habe sich, was die Bewertung für die Beklagte zu 2 hervorhebt, mit den vorhandenen Anlagen nicht auseinandergesetzt – nicht zu erkennen, worauf eine bessere Bewertung der Beklagten zu 2 sollte beruhen können. Auch mit den von der Beklagten zu 2 noch hervorgehobenen Konkretisierungen hinsichtlich einiger zukünftig erwartbarer Investitionen (dazu ebenfalls die Beklagte zu 1, Bl. 1085) lässt sich nicht begründen, dass die Beklagte zu 2 über eine – und darum geht es bei dem Kriterium – überlegene Strategie verfügte. Bestmöglich ist die Klägerin, die selbst nicht geltend macht, ihre Strategie sei überlegen, gleich zu bewerten. Im Hinblick auf die mitlaufende Kausalitätsbetrachtung holt sie mithin 2 (x 4 = 8) Punkte auf, was im Saldo zu einer möglichen Verbesserung um 26 Punkte führt. 4. Instandhaltungsstrategie Bei diesem mit 4 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beide Bieter mit 10 Punkten (x 4 = 40) bewertet. Das hat der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Die Klägerin, die gerügt hat, ohne Vorlage des Angebots der Beklagten zu 2 sei eine Überprüfung der Auswahlentscheidung nicht möglich, hat die gleich gute Bewertung nach der Vorlage des Angebots akzeptiert (Bl. 974). Es bleibt, was die mitlaufende Kausalitätsbetrachtung angeht, bei einer möglichen Verbesserung um 26 Punkte. 5. Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Schadensereignissen Bei diesem mit 5 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 mit 10 (x 5 = 50) und die Klägerin mit 8 (x 5 = 40) Punkten bewertet. Insoweit hatte der Senat eine Gleichgewichtung für vorzugswürdig erachtet. Die Bewertung erscheint weiterhin als nicht hinreichend plausibel. a) Die Klägerin hat (S. 38 bis 42 ihres Angebots) Angaben gemacht unter den Überschriften: Unfallvermeidung durch Anlagensicherheit, Unfallvermeidung durch Mitarbeiterschulungen, Unfallvermeidung durch eigenes Unfallmanagement, Unfallvermeidung durch Management-System für Arbeitssicherheit, Unfallvermeidung durch Zertifizierung (VDE-zertifiziertes technisches Sicherheitsmanagementsystem), Auszug aus den Arbeitssicherheitsregelungen (darin u.a. zu Komponenten für HS/MS-Anlagen TN00-3-01-V5 Schließanlagen E.ON Hanse), Erfolge der Arbeitssicherheitsmaßnahmen, Schulungen der Freiwilligen Feuerwehren durch die Schleswig-Holstein Netz AG, Kompetenzaustausch, ungefährliche Materialien, Nachweise durch Zertifizierungen, Vogelschutzmaßnahmen an Freileitungen, Schutz der zum Betrieb der Energienetze notwendigen IT-Strukturen vor Hackern. b) In der Angebotsauswertung (S. 11f.) wird referiert, dass die Klägerin verschiedene Maßnahmen zur Vermeidung von Schadensereignissen darstelle und auf das eigene Managementsystem zu den Themen Health, Safety, and Environment, koordiniert und überwacht durch eine spezielle Abteilung, verweise. Es werde beispielsweise die Unfallvermeidung durch Anlagensicherheit mittels Sicherheitszäunen und Einhausungen genannt. Weiter werden stichpunktartig die oben (a) genannten Aspekte erwähnt. Auch die Beklagte zu 2 verweise, heißt es, auf vielfältige einzelne Maßnahmen. Erwähnt wird die regelmäßige Abfrage und Kontrolle von Fremdfirmen bei der Vergabe von Leistungen, ferner die Einhaltung von Standards gegen gewaltsames Eindringen, für Schlagfestigkeit und Stochersicherheit. Die Gebäude seien so konzipiert, dass sie den etwa bei einem Störlichtbogen entstehenden thermischen Beanspruchungen standhielten. Weitere Maßnahmen werden ebenfalls stichpunktartig erwähnt. Bei der Bewertung der Angebote (von 8 : 10)wird angeführt, dass bei der Beklagten zu 2 die konkreten Maßnahmen sehr viel weiterreichender seien und insbesondere einen hohen Detaillierungsgrad mit Blick auf die Sicherheit aufwiesen, namentlich diejenigen, die das Betreten von Unbefugten (insbesondere Kindern) beträfen. c) Die Klägerin (Bl. 125ff.) rügt, es zeigten bereits die „leuchtenderen Farben“ in der Darstellung der Angebote der Beklagten zu 2 (etwa „vielfältige einzelne Maßnahmen“) eine Tendenz. Tatsächlich könne nicht angenommen werden, dass nach dem Konzept der Beklagten zu 2 weniger Schadensereignisse einträten. Was die Sicherung von Anlagen angehe, so verfüge sie ebenfalls über ein differenziertes Schließsystem (Anlage K 99), was die Beklagte zu 1 habe aufklären müssen, bevor sie Punktabzüge vornehme. Das (später vorgelegte) Angebot zeige, dass von einem höheren Detaillierungsgrad mit Blick auf die Sicherheit keine Rede sein könne (Bl. 974ff.). d) Die Beklagte zu 1 (Bl. 353ff., 646ff.) bringt dagegen vor, sie habe alle jeweiligen Angebotsinhalte berücksichtigt und verglichen. Die Beklagte zu 2 habe ihr Risikomanagement, dabei auch die Arbeitssicherheit, die Mitarbeiterschulungen und die Unfallvermeidung durch Anlagensicherheit umfangreich dargestellt. Anhaltspunkte, dass die Maßnahmen der Klägerin den von der Beklagten zu 2 dargestellten Prozessen überlegen gewesen seien, hätten sich nicht ergeben. Die Zertifizierung, auf die die Klägerin für sich verweise, sei nur begrenzt gültig und auch nur ein Indiz. Zugunsten der Beklagten zu 2 habe sie werten dürfen, dass diese weiterreichende Maßnahmen mit hohem Detaillierungsgrad angegeben habe, wie die zu ihren Gunsten gewertete Kontrolle von Fremdfirmen und des eingesetzten Materials, das die Klägerin so nicht anbiete, ferner die von ihren Mitarbeitern genutzten Schutzausrüstungen. Die Schließanlagennorm der Klägerin habe, da nicht vorgelegt, nicht berücksichtigt werden können. e) Auch die Beklagte zu 2 (Bl. 838ff.) meint, die Bewertung der Beklagten zu 1 sei nicht zu beanstanden. Der Schutz von Anlagen, insbesondere gegen das Betreten von Unbefugten, sei bei ihr umfassender. Sie stelle den Objektschutz auf zwei Seiten dar und mache Zusagen zur Beschaffenheit der Stationen und anderen wichtigen technischen Anlagen. Sie biete den Austausch von 99 Ortsnetzstationen an mit einem Sicherheitsstandard, der dem der bestehenden, bei denen 34 bereits den Rand der oberen Nutzungsdauer von 40 Jahren überschritten hätten, überlegen sei. Sie mache außerdem umfassende Zusagen zum Arbeitsschutz und biete im Bereich der IT-Sicherheit sowie der Kontrolle von Fremdfirmen und Materialien mehr als die Klägerin in ihrem insoweit lediglich vier Seiten umfassenden Angebot. f) Die Bewertung erscheint weiterhin als nicht hinreichend plausibel. Sowohl im Auswertungsgutachten („insbesondere ein hoher Detaillierungsgrad“) als auch und vor allem im einstweiligen Verfügungsverfahren, in dem die Beklagte zu 1 darauf verwiesen hat, dass das Angebot der Beklagten zu 2 19 Seiten umfasse, dass der Klägerin dagegen nur 4, lag der Schwerpunkt für die Bewertung im Umfang der Darstellung. Das hat nicht überzeugen können. Denn anders als bei dem Kriterium der Investitionsstrategie kann es hier keine wesentliche Rolle spielen, wie umfassend und detailliert die Angaben in den Angeboten sind; hier versteht sich die Qualität der jeweiligen Maßnahme schon aus einer auch knapperen Darstellung und im Ergebnis muss ausschlaggebend sein nicht die Ausführlichkeit der Schilderung, sondern die Gewähr für die tatsächliche Zielerreichung. Insoweit vermögen auch die von der Beklagten zu 1 ergänzend ins Feld geführten Argumente nicht zu überzeugen. Insoweit geht es nicht darum, ob sich, wie sie anführt, Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Maßnahmen der Klägerin den von der Beklagten zu 2 dargestellten Prozessen überlegen gewesen seien. Vielmehr ist umgekehrt nachzuvollziehen, ob das Angebot der Beklagten zu 2 tatsächlich vertretbar um zwei Punkte besser bewertet werden kann. Ein Vorzug des Angebots der Beklagten zu 2 lässt sich – den unangenehm rührseligen Verweis auf den Schutz von Kindern einmal beiseite – insoweit nicht gut mit dem Schutz von Anlagen gegen das Betreten von Unbefugten begründen. Angesichts des von der Klägerin gelieferten Auszugs aus ihren Arbeitssicherheitsregelungen (S. 40 des Angebotes, das konzerninterne Standards zu 25 verschiedenen Bereichen aufführt, dazu auch eine Richtlinie für Schließanlagen und die Planung und den Bau von Umspannwerken und Schalthäusern) besteht ohne weiteres – das heißt ohne eine nähere Nachfrage und Aufklärung – kein durchgreifender Anhaltspunkt dafür, dass diesbezüglich die Standards der Beklagten zu 2 in bewertungsrelevantem Umfang besser – zumal zwei Punkte besser – sein könnten. Das gilt in gleichem Maße, soweit die Beklagte zu 1 nunmehr abweichend von der Bewertung im Gutachten als ausschlaggebend neu (und schon deshalb unzulässig) auf das Vorhalten von Schutzausrüstungen verweist, von denen man nicht ernstlich annehmen kann, die Klägerin, die verschiedene Richtlinien zur Arbeitssicherheit und zum Arbeiten unter Spannung nennt, verfüge darüber nicht. Auf die Inhalte in dem von der Beklagten zu 2 noch ins Feld geführten Bereich der IT hat die Beklagte zu 1 deren bessere Bewertung nicht gestützt. Auf Einzelheiten des insoweit partiell vorgelegten Angebotes der Beklagten zu 2 kommt es nicht an. Der Senat hatte nur zu überprüfen, ob – wie nicht – die Bewertung der Beklagten zu 1 nachvollziehbar ist; seine Aufgabe ist es nicht, aufgrund einer eigenen Beurteilung der Angebote dazu zu finden, ob eine vorzugswürdige Bewertung im Sinne der Beklagten zu 2 mit guten Gründen möglich wäre oder nicht. Mit Blick auf die mitlaufende Kausalitätsbeurteilung ergibt sich eine für die Klägerin bestmögliche Bewertung von 10 : 10 (x 5 = 50 : 50). Dadurch würde sie um 10 Punkte, im bestmöglichen Gesamtergebnis um 36 Punkte besser bewertet werden können. 6. Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei volatiler Einspeisung durch EEG-Anlagen Bei diesem mit 1 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beide Bieter gleich mit 10 Punkten (x 1) = 10 : 10 bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Er erachtet die Bewertung weiterhin für noch soeben nachvollziehbar. a) Zu diesem Kriterium hat die Klägerin (S. 42 bis 44 ihres Angebots) unter folgenden Überschriften Angaben gemacht: Ausbau der Netze zur Gewährleistung der Netzstabilität, Netzleitstelle und Einspeisemanagement sichern Netzstabilität, Auslastungsmonitoring, Einsatz von Hochtemperaturseilen, regelbare Ortsnetztransformatoren, Harmonisierung der Netzleittechnik, intelligente Messsysteme zur besseren Ausnutzung erneuerbarer Energien, Kompetenzaustausch, intelligente Stromnetze. b) In der Auswertung wird hinsichtlich ihres Angebots ausgeführt, es werde bei der Netzplanung auf die Versorgungssicherheit mit Blick auf EEG-Anlagen geachtet. Bei Einzelmaßnahmen verweise die Klägerin auf den Einbau leistungsfähigerer Ortsnetztransformatoren; im Übrigen werden stichpunktartig die eben genannten Aspekte erwähnt. Für die Beklagte zu 2 wird auf die lange Erfahrung mit EEG-Anlagen sowie die Qualifikation der Mitarbeiter, die Netzausbauplanung sowie das Einspeisemanagement verwiesen. Zur Bepunktung (von 10 : 10) wird festgestellt, beide Angebote stellten überzeugende Konzepte zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei volatiler Einspeisung durch EEG-Anlagen dar. c) Die Klägerin (Bl. 131ff., 551) rügt, die Bewertung berücksichtige nicht ihre überragende Erfahrung und Kompetenz im Umgang mit der Einspeisung aus EEG-Anlagen. Nachdem die Beklagte zu 2 und die V. Netz ausweislich der Website der V. Netz bislang keinerlei Maßnahmen des Einspeisemanagements geplant oder durchgeführt hätten, sei es skurril, dass die „lange Erfahrung“ der Beklagten zu 2 (gemeint wohl die V. Netz), nicht aber die ihrige angeführt werde. Es sei offensichtlich, dass sie mit c EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung von d MW und jährlichen Investitionen von e Mio. €, dem Einsatz modernster Technologien zur Stabilisierung des Netzbetriebes und zum Schutz der bestehenden Anlagen vor Überlastung sowie dem ständigen Austausch im Konzern über eine um vielfach größere Erfahrung verfüge (auch Bl. 551). d) Die Beklagte zu 1 (Bl. 363ff.) bringt dagegen vor, dass nicht der Nachweis von Erfahrung abgefragt worden sei, sondern die Darstellung von Maßnahmen und Mitteln. In B. habe im Übrigen auch die Klägerin noch keine Einspeisemanagementmaßnahmen vorgenommen. An der unbestrittenen Kompetenz der V. Netz zur Integration von EEG-Anlagen in das städtische Netz sei nicht zu zweifeln. e) Die Beklagte zu 2 (Bl. 843ff.) pflichtet dem bei. Die auf das Hochspannungsnetz bezogenen Aspekte des Auslastungsmonitorings und der Hochtemperaturseile seien für das Konzessionsgebiet nicht von Relevanz. Den Einsatz regelbarer Ortsnetztransformatoren habe (was ausweislich ihres Angebotes, Anlage BB II 2, S. 81, zutrifft) auch sie angeboten. f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist noch nachvollziehbar und plausibel. Dem Auswertungsgutachten ist zu entnehmen, dass beide Bieter ähnliche Konzepte und Maßnahmenbündel vorsehen. Der Anschluss von EEG-Anlagen ist eine lösbare Aufgabe, dies zumal, wenn sie, wie in B., in nur bescheidenem Umfang anfällt. Eine Gleichbewertung im Hinblick auf das Zielkriterium der Versorgungssicherheit erscheint schon von daher als billigenswert. Durchschlagende Vorzüge kann die Klägerin auch nicht zwingend aus ihrer – natürlich – vergleichsweise überragenden Größe und Erfahrung ableiten; daraus ergibt sich ein messbarer qualitativer Vorteil im Hinblick auf das Zielkriterium nicht schon von selbst, auch nicht daraus, dass, wie sie (Bl. 551 i.V.m. Anlage ASt 8) ergänzend noch vorbringt, die VS-Netz bislang noch keine Maßnahmen des Einspeisemanagements nach EEG oder EnWG durchgeführt hat, die für B. keine erkennbare Relevanz haben. Ebenso wenig kann der Hinweis auf den Einsatz regelbarer Ortsnetztransformatoren einen Vorteil bringen, wenn, wie die Klägerin selbst einräumt, hierfür derzeit kein technischer Bedarf besteht und daneben auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, dass ein solcher Bedarf in absehbarer Zeit anstünde, und daneben die Beklagte dies ebenfalls angeboten hat. Dass man ohne weiteres im Hinblick auf die größere Erfahrung der Klägerin auch anders hätte werten können, gereicht ihr, solange nicht ein wirklicher Beurteilungsfehler vorliegt, nicht zum Vorteil. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung kann die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis weiterhin um 36 Punkte besser bewertet werden. 7. Netzentgelte Bei diesem mit insgesamt 8 % gewichteten Kriterium (4% für die Kundengruppe Haushaltskunden, 2% für Gewerbekunden und 2% für Industriekunden beim Strom) hat die Beklagte zu 1 das Angebot bei den Haushaltskunden 10 : 7, also (x 4 = 40 : 28), bei Gewerbekunden 10 : 8, also (x 2 = 20 : 16) und bei den Industriekunden mit 10 : 6 (x 2 = 20 : 12) zugunsten der Klägerin gewertet (S. 13 bis 17 der Auswertung Strom). Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Nunmehr ist es – angesichts veränderter tatsächlicher Umstände – zu beanstanden. a) Die Klägerin hat dazu (S. 44 bis 49 ihres Stromangebots) Angaben unter der Vorgabe gemacht, dass durch Gründung einer eigenen Netzgesellschaft für B. stadtspezifische Entgelte gebildet werden könnten, die ab 2018 zu sinkenden Netzentgelten führten. b) In der Angebotsauswertung (S. 13 bis 17) werden die Angebote der beiden Bewerber mit den anfänglichen und den prognostizierten Entgelten für Strom dargestellt. Danach wird das Stromangebot der Klägerin als das beste angesehen, die zwar derzeit noch deutlich höhere Netzentgelte habe, hingegen ab 2018 deutlich günstigere Netzentgelte werde anbieten können. Danach würden Punkte nach dem preislichen Abstand vergeben, wobei allerdings zu Lasten der Klägerin auch einfließe, dass gegen die Ausgründung einer Gesellschaft mit dem einzigen Zweck der Bildung eigener Netzentgelte rechtliche Bedenken bestünden, da dadurch der Grundsatz „eine Netzgesellschaft = ein Netzentgelt“ als umgangen angesehen werden könnte. c) Die Klägerin rügt, ihr Vorsprung, der sich rechnerisch nicht erschließe, sei zu gering ausgefallen (Bl. 136ff.). Tatsächlich bestünden die rechtlichen Risiken für die Netzgesellschaft, die die Beklagte zu 1 zur Nivellierung herangezogen hat, nicht. Die Bundesnetzagentur habe ein solches Vorgehen für die Gemeinde R. ab 1. Januar 2018 gebilligt (Anlage K 102). Das sei den Erstellern des Auswertungsgutachtens ausweislich des als Anlage K 103 vorgelegten E-Mail-Verkehrs auch seit dem September 2016 bekannt gewesen. Dass die jetzige N.-Netz teurer sei, ergebe sich zum einen daraus, dass diese allein auf das Netz in R. und nicht auch auf B. bezogen sei, vor allem aber auf der Erhöhung der Preise des vorgelagerten Übertragungsnetzes, was zu einer entsprechenden Steigerung der Preise auch der V. Netz geführt habe (Bl. 553ff.). d) Die Beklagte zu 1 wendet (Bl. 366ff., 652f.) ein, die veröffentlichten Netzentgelte der N.-Netz zeigten, dass die von der Klägerin aufgestellten Prognosen erheblich falsch gelegen hätten. Was die Netzgesellschaft angehe, habe sie auf keine erfolgreiche Umsetzung dieses Modells verweisen können. Dass, wie jetzt angegeben, die N.-Netz sowohl für B. als auch R. zuständig sein solle, entspreche nicht dem Angebot. Im Übrigen habe das LG Hannover, Urteil vom 30. März 2017, 25 O 46/16, unterdes zutreffend festgestellt, dass das Angebot einer noch nicht existierenden Gesellschaft, deren Qualität nicht beurteilt werden könne, überhaupt nicht zugelassen werden dürfe. Eine Zurechnung von Kenntnissen aus anderen Mandaten sei nicht möglich. e) Die Beklagte zu 2 (Bl. 845ff.) verteidigt die Bewertung ebenfalls. Namentlich die Unsicherheiten bezüglich der N.-Netz rechtfertigten eine Abwertung. Das Angebot der Klägerin sei auch weniger plausibilisiert als das ihre, was die Beklagte zu 1 ebenfalls habe berücksichtigen dürfen. f) Die Bewertung ist nach dem Sachstand, der sich im Hauptsacheverfahren ergeben hat, nicht hinreichend nachvollziehbar. Nachdem, wie sich aus der Anlage K 102 ergibt, die Bundesnetzagentur, bezogen auf R., die Ausgründung einer separaten städtischen Netzgesellschaft gebilligt hat, sind Bedenken gegen deren rechtliche Zulässigkeit (eben darauf hatte der Senat im einstweiligen Berufungsverfahren seine Bewertung wesentlich gestützt) nicht mehr gerechtfertigt. Das haben die Ersteller des Auswertungsgutachtens, die – wie sich jetzt anhand des Anlagenkonvolut K 103 ergeben hat – um diese Billigung wussten, im Auswertungsgutachten genauso berücksichtigen müssen wie sonstige professionelle Kenntnisse, die sie in die Bewertung eingebracht haben und – eben deshalb sind sie damit befasst worden – auch haben einbringen müssen. Dem steht auch nicht entgegen, dass dieses Wissen im Zusammenhang mit einem anderen Mandat erlangt worden ist. Gleichermaßen fernliegend ist, dass ob der in der Ausgründung der Netzgesellschaft liegenden förmlichen Änderung des Betreibers das Angebot nicht hätte zugelassen werden dürfen. Abgesehen davon, dass diese Erwägung für die Bewertung der Beklagten zu 1 keine Rolle gespielt hat, ist sie auch nicht tragfähig; in der Sache liegt auf der Hand, dass die Klägerin ihre im Angebot dargestellten personellen und sachlichen Qualitäten uneingeschränkt auch für die lediglich förmlich separierte Netzgesellschaft fruchtbar machen wird, der Gedanke des Landgerichts Hannover, es handele sich darob um einen quasi unbekannten neuen Bewerber, erscheint dem Senat als abwegig. Schließlich lässt sich die Bewertung auch nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass sich im Nachhinein die Prognose der Klägerin als unzutreffend erwiesen hat. Unsicherheiten in der Prognose haben bei der Bewertung keine ausschlaggebende Rolle gespielt. Die Beklagte zu 1 schiebt insoweit auch keine Erwägungen nach. Die augenscheinlich im Wesentlichen extern begründeten Preissteigerungen auch bei der V. Netz sprechen eher dagegen. Hiernach kann sich die Klägerin nach der Beurteilung des Senats bestmöglich um 8 Punkte besser stehen. Die Beklagte zu 1 hat (Bl. 652) selbst angegeben, dass sie die vermeintliche rechtliche Unsicherheit mit jeweils einem Bewertungspunkt berücksichtigt hat (allein aus diesem Grund hatte der Senat illustrativ in der den Parteien im Termin überreichten Übersicht, Anlage BB II 21, den von den Beklagten beanstandeten Ausdruck „fix“ verwendet). Der Punktabzug bezieht sich dem Duktus der Auswertung entsprechend im Wesentlichen auf das Risiko der Ausgründung einer separaten Netzgesellschaft. Davon sind die Parteien im einstweiligen Verfügungsverfahren und sind auch die hiesigen Parteien ausgegangen und haben dementsprechend im Wesentlichen um die richtige Bewertung dieses Risikos gestritten. Der ausschlaggebende Charakter dieses Moments folgt schon daraus, dass die diesbezüglichen Bedenken den ganz überwiegenden Raum der Erwägungen im Auswertungsvermerk einnehmen. Angesichts der Laufzeit des Konzessionsvertrages lässt sich die Punktdifferenz vernünftigerweise auch nicht mit den dort nachrangig erwähnten und von der Beklagten zu 1 später, Bl. 1087, noch angeführten Unsicherheiten zum Jahr des Starts der neuen Preise begründen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 2 (Bl. 1045f.) kommt es auch nicht in Betracht, die Differenz im Hinblick darauf zu nivellieren, dass angeblich die Prognose der Klägerin hinter der ihrigen zurückbleibe. In der Auswertung (Anlage K 66, S. 15) heißt es, dass die Prognose der Klägerin grundsätzlich plausibel sei, jedoch die einzelnen Angaben anders als bei der Beklagten zu 2 nicht rechnerisch dargestellt würden, was die Nachvollziehbarkeit der Prognose erschwere. Es ist nicht erkennbar, dass alleine dieser Umstand den Abzug eines Punktes jeweils hätte tragen sollen; vor dem Hintergrund des Umfangs der Ausführungen zur Netzgesellschaft war vielmehr das Risiko der tragende Aspekt, und entsprechend wäre, hätte der Nachvollziehbarkeit der Prognose eigenes Gewicht zukommen sollen, ein Abzug von mehr als einem Punkt zu erwarten gewesen. Die vorgenommene Bepunktung nunmehr darauf stützen zu wollen, stellte ein unzulässiges Auswechseln der Gründe dar. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung kann die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis daher um (36 +8 =) 44 Punkte besser bewertet werden. 8. Hausanschlusskosten Bei diesem mit 1 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beide Bieter gleich mit 10 Punkten bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren beanstandet und 10 : 8 zugunsten der Klägerin gewertet. Die Bewertung ist weiterhin nicht plausibel. a) Zu diesem Kriterium hat die Klägerin (S. 49f.) zu den Kosten bei 15 m Leitungslänge sowie unter den Stichworten Prognose der Hausanschlusskosten und Key-Hole-Technik zur Reduzierung von Hausanschlusskosten vorgetragen. b) Im Auswertungsgutachten (S. 17) wird der nachgefragte Preis der Klägerin mit f € angegeben, wird die Key-Hole-Technik erwähnt und weiter ein Rabatt bei gleichzeitiger Verlegung eines Strom- und Gas-Hausanschlusses. Bei der Beklagten zu 2 wird ein Pauschalpreis von g € referiert, der nach der Prognose auch über die Laufzeit gehalten werden könne. Erwähnt werden eine regelmäßige europaweite Ausschreibung und ebenfalls ein Nachlass bei gleichzeitiger Erstellung. Zur Bepunktung (von 10 : 10) heißt es, die Anschlusskosten seien bei der Beklagten zu 2 nur marginal günstiger und bei beiden Anbietern in der Prognose stabil. c) Die Klägerin rügt (Bl. 139ff.), das Angebot eines Pauschalpreises durch die Beklagte zu 2 im Strombereich sei nicht plausibel, da sie in dem nach Abschluss des Pachtvertrags vergrößerten Netzgebiet einheitliche Preise anbieten müsse und sich gemäß dem Preisblatt der V. Netz (Anlage K 104: Grundpreis h €, Meterpauschalpreis i €) bei vorgegebener Anschlusslänge von 15 m ein Nettopreis von j € ergebe. Die jetzigen, ausweislich der Website der V. Netz (Anlage K 134: Grundpreis k € inkl. 10 m Anschlussleitung auf privatem Grund, Meterpauschalpreis i.Ü. l €) ab dem 1. Juli 2018 geltenden neuen Hausanschlusskosten seien erkennbar eine Reaktion auf das Urteil des Senates, das die Bewertung der Beklagten zu 1 zu Recht beanstandet habe, und sie seien weiterhin nicht der der Bewertung zugrunde gelegte Pauschalpreis (Bl. 557). d) Die Beklagte zu 1, die im einstweiligen Verfügungsverfahren noch vorgebracht hatte, die VS-Netz könne als zukünftige Netzbetreiberin eigene Anschlusskosten für das Konzessionsgebiet festsetzen und auch unterschiedliche Pauschalen für Hausanschlüsse nach § 9 NAV bilden, bringt nun (Bl. 369, 654) vor, die Hausanschlusskosten im Angebot der Beklagten zu 2 („wird in Zusammenarbeit mit der V. Netz pauschale Hausanschlusspreise anbieten“) stimmten mit den aktuellen Hausanschlusspreisen der V. Netz überein und würden auch in B. zur Anwendung kommen. e) Die Beklagte zu 2 trägt (Bl. 848f.) vor, maßgeblich seien allein – ihre Plausibilität unterstellt – die angebotenen Hausanschlusskosten. Insoweit habe sie angeboten, „in Zusammenarbeit mit der V. Netz pauschale Hausanschlusspreise anzubieten, sodass der Netzanschlussnehmer die von ihm zu tragenden Netzanschlusskosten möglichst einfach nachvollziehen“ könne (so heißt es tatsächlich im Angebot [Anlage BB II 2, S. 96]). Ihre damaligen Zusagen seien nicht unplausibel gewesen. Unterschiedliche Kosten im Netzgebiet zu erheben, habe sie, anders als der Senat gemeint habe, nie beabsichtigt. Unterdessen (im Nachgang zur Unterzeichnung der Konzessionsverträge) habe sie ihre Kosten auch gemäß ihren Zusagen angepasst (Bl. 686 mit Verweis auf Anlage K 134, ebenso Anlage BB II 12). Die Hausanschlusskosten auf dem von der Klägerin vorgelegten Flyer (Anlage K 104) seien für die Auswertung der Beklagten zu 1 nie relevant gewesen (Bl. 849). f) In diesem Fall liegt ein Bewertungsfehler vor. Die Beklagte zu 1 hätte die Angaben der Beklagten zu 2 hinterfragen müssen. Auf der Grundlage des Angebots hat sie nicht zu niedrigeren Anschlusskosten gelangen können. Zutreffend bringt die Klägerin vor, dass die V. Netz einheitliche Entgelte in ihrem Gebiet würde anbieten müssen, weil sie nach § 17 EnWG die Bedingungen für den Netzanschluss in ihrem Gebiet diskriminierungsfrei zu gestalten hat. Daran ändert sich auch – anders als die Beklagte zu 1 gewollt hat – durch die Pauschalierungsmöglichkeit für vergleichbare Fälle nach § 9 NAV nichts. Anders könnte es nur sein, wenn (zulässigerweise) eine eigene Netzgesellschaft gegründet würde; so liegt es hier aber, wenn die Beklagte zu 2 das Netz an die V. Netz verpachten will, nicht. Soweit die Beklagte zu 1 nun vorbringt, sie habe die zitierte Angabe im Angebot dahin verstanden, dass die V. Netz in Zusammenarbeit mit der Beklagten zu 2 zukünftig insgesamt Pauschalpreise anbieten wolle, widerspricht das ihrem bisherigen, noch im einstweiligen Verfügungsverfahren dargelegten Verständnis. Dieses neue Verständnis kann schon deshalb nicht zu Grunde gelegt werden, weil es die Grenzen des Nachschiebens von Gründen überschreitet. Es ist auf der Grundlage des Angebotes der Beklagten zu 2 auch fraglich. Denn wenn es dort heißt, die Beklagte zu 2 werde „in Zusammenarbeit mit ihrem strategischen Partner V. Netz für das Stromversorgungsnetz in der Stadt B. pauschale Hausanschlusspreise anbieten“, so ergibt das nicht, jedenfalls nicht hinreichend klar, dass auch die V. Netz ihre Preise (und sei es auch nur für den Fall, dass die Beklagte zu 2 den Zuschlag erhalte), hat umstellen wollen, und so hat eben auch die Beklagte zu 1 ausweislich ihres Vorbringens im einstweiligen Verfügungsverfahren das Angebot nicht verstanden, was auch schwerlich möglich war angesichts des Umstandes, dass eine der jetzigen Lesart entsprechende Preisgestaltung erst zum Juli 2018 und damit lange nach der Auswertung erfolgt ist und bis dahin offenbar die von der Klägerin als Anlage K 104 vorgelegte Preisliste galt. Da nach allem der von der Beklagten zu 2 angebotene Preis nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, als plausibel hat angesehen werden können, konnten die Angebote nach allgemeinen Bewertungsmaßstäben auch nicht gut gleich bewertet werden. Bestmöglich kommt vielmehr eine Bewertung von 10 : 8 zugunsten der Klägerin in Betracht. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbetrachtung kann die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis daher um (44 + 2 =) 46 Punkte besser stehen. 9. Erreichbarkeit des Netzbetreibers mit Fernkommunikationsmitteln Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Klägerin mit 10 : 9 (x 2 = 20 : 18) als das bessere bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren für plausibel erachtet. Daran hält er fest. a) Die Klägerin hat (S. 51 bis 58 ihres Angebots) umfangreiche Angaben gemacht unter den Überschriften Leistungsumfang des Kundenservices für telefonische und schriftliche Anfragen, professionelles Kundenbeziehungsmanagement mittels SAP-CRM (Customer Relationship Management), Servicekonzept für Netzkunden, telefonische Erreichbarkeit, schriftlicher Kontakt, Leistungsumfang des Kundenservice über das Internet-Kundenportal (mit den Features: meine Daten, Zählerstanderfassung, Anzeigelastgang, Verträge, Abrechnung, Einspeisemanagement, Postbox, FAQ & Kontaktformular), Internetservice, besonderer Service für kommunale Amtsträger und Verwaltung, Service für Einspeiser und Informationsmöglichkeiten bei Großstörungen. b) In der Auswertung wird für die Klägerin das Kundenbeziehungsmanagementsystem angesprochen, die telefonische Erreichbarkeit von Fachleuten über eine Service- und Störnummer 24/7, die Zeiten der Bearbeitung von Anfragen, u. a. über Telefonnummern, die dem Internet zu entnehmen sind. Bei der Beklagten zu 2 wird ebenfalls die Möglichkeit einer telefonischen Kontaktaufnahme im Falle einer Störung 24/7 angeführt sowie die Erreichbarkeitszeiten der Kundenhotline einschließlich der diesbezüglichen Mitarbeiterqualifikation und der Personalstärke. Schließlich wird ein umfassender Internetservice erwähnt. In der Bepunktung (von 10 : 9) wird angeführt, beide Bieter seien über die üblichen Fernkommunikationsmittel (Internet, eMail, Telefon sowie auch schriftlich und per Fax) erreichbar, die angebotenen Dienstleistungen seien vergleichbar, bei der Klägerin sei indes die längere Erreichbarkeit am Freitag positiv zu berücksichtigen. c) Die Klägerin rügt (Bl. 140f. 558), sie müsse noch besser bewertet werden. Die Beklagte zu 1 habe wesentliche Elemente ihres Angebotes unberücksichtigt gelassen, namentlich ihren Service für EEG-Einspeiser und für kommunale Amtsträger. Beide seien aus Sicht des Netzbetreibers auch Kunden, und es sei in dieser Hinsicht, da die Amtsträger Sachwalter der Interessen der Bürger seien, auch ein Bezug zur Verbraucherfreundlichkeit gegeben. d) Die Beklagte zu 1 macht (Bl. 370f., 655) dagegen geltend, der Service für kommunale Amtsträger und die Verwaltung sei bei diesem Kriterium, das ein Unterkriterium zum Kriterium der Verbraucherfreundlichkeit sei, nicht maßgeblich. Sie habe mit Blick auf netzbezogene Themen den Verbraucherbegriff des EnWG zugrunde gelegt. Die im Angebot der Klägerin genannten Kommunalbetreuer stünden nicht für netzrelevante Fragen zur Verfügung, sondern seien allgemein als Ansprechpartner der Kommunen benannt, was allein der Umsetzung konzessionsvertraglicher Pflichten diene. EEG-Einspeiser seien nicht Letztverbraucher. e) Auch die Beklagte zu 2 verteidigt die Bewertung (Bl. 850) f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist nicht zu beanstanden. Wie aus der Angebotsauswertung ersichtlich (und tatsächlich auch kaum anders zu erwarten), bieten beide Angebote die unterdessen bei praktisch allen Unternehmen, schon gar größeren quasi-städtischen Einrichtungen üblichen Fernkommunikationsmöglichkeiten. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die etwas längere telefonische Erreichbarkeit zugunsten der Klägerin geringfügig besser bewertet wird. Es muss auch nicht – schon gar nicht zwingend – ein noch größerer Abstand bemessen werden im Hinblick auf den besonderen Service für kommunale Amtsträger und Verwaltung. Dieser Service, der im wesentlichen Verwaltungsvorgänge betrifft, die (u.a. auch) die Energieversorgung betreffen, hat allenfalls einen sehr mittelbaren Bezug zur Verbraucherfreundlichkeit. Ebenso wenig unterfallen EEG-Einspeiser dem Verbraucherbegriff. Selbst wenn man beides anders sehen wollte, läge der Vorsprung der Klägerin von 1 Punkt im Hinblick auf die Randständigkeit der beiden Aspekte im Rahmen des gemeindlichen Beurteilungsspielraumes. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bleibt es dabei, dass die Klägerin bestmöglicherweise im Gesamtergebnis um 44 Punkte [Anm. des Senats zur Veröffentlichung: Tatsächlich muss es „46 Punkte“ heißen] besser bewertet werden kann. 10. Örtliche Erreichbarkeit des Netzbetreibers Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 dem Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 : 9, also (x 2 = 20 : 18 Punkten) den Vorzug gegeben. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren für nachvollziehbar erachtet. Auch daran hält er fest. a) Zur örtlichen Erreichbarkeit hat die Klägerin (S. 58 ihres Angebotes) auf ihr Netzcenter in A. und dessen Öffnungszeiten verwiesen, die auch für das geplante neue Netzcenter in B. gälten. b) In der Auswertung (S. 20f.) wird das für die Klägerin referiert. Für die Beklagten zu 2 wird ausgeführt, dass neben vier regionalen Kundencentern (O., N., R. und M.) auch in B. ein Kundenzentrum eröffnet werden solle in den Räumlichkeiten der ehemaligen Bürgerberatungsstelle in der R.straße in zentraler Lage. Angegeben werden die (wegen einstündiger Mittagszeit und hinsichtlich der Dienstag- und Mittwoch-Nachmittage etwas kürzeren) Öffnungszeiten. Bei der Bewertung werden die Öffnungszeiten als vergleichbar bezeichnet. Bei der Beklagten zu 2 hervorzuheben seien jedoch die Ausführungen zum Anschluss an den Nahverkehr und die Erreichbarkeit mit dem Pkw, Angaben, die beim Angebot der Klägerin fehlten. c) Die Klägerin (Bl. 143ff., 559) bringt vor, ihr geplantes Kundenzentrum liege nur 1,6 km vom Zentrum entfernt; diese geringe Distanz könne eine schlechtere Bewertung nicht rechtfertigen, dies zumal dann nicht, wenn man bedenke, dass es gerade dort errichtet werden solle, wo – gerade bei der Erschließung gebe es für potentielle neue Netzkunden mehr Informations- und Abstimmungsbedarf – das jüngste Neubaugebiet der Stadt liege und wo, anders als in der Innenstadt, auch besser Parkplätze zu finden seien; dass mehr Buslinien zum geplanten Standort der Beklagten zu 2 führten, sei irrelevant. d) Die Beklagte zu 1 macht dagegen (Bl. 372f., 655) geltend, das Kundenzentrum der Beklagten zu 2 sei über 5 Buslinien gut mit dem öffentlichen Nahverkehr zu erreichen; Vergleichbares habe die Klägerin weder im Angebot dargestellt noch sei es tatsächlich gegeben. Ferner verfüge das Kundenzentrum der Beklagten zu 2 über konkret benannte Parkplätze. Das Angebot der Klägerin habe tatsächlich zur Erreichbarkeit keine näheren Angaben erhalten, eine andere Bewertung sei bereits aus diesem Grund nicht möglich gewesen (Bl. 184f.). e) Die Beklagte zu 2 verteidigt die Beurteilung (Bl. 850). f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist nachvollziehbar. Zwar fällt auf, dass die Öffnungszeiten bei den Beklagten zu 2 doch durchaus kürzer sind. Es ist indes nicht fehlsam, sondern liegt im Rahmen des Beurteilungsspielraums, das Angebot der Beklagten zu 2 mit Rücksicht auf die zentralere Lage des geplanten Netzcenters und den besseren ÖPNV-Anschluss geringfügig besser zu bewerten. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bleibt es dabei, dass die Klägerin bestmöglicherweise im Gesamtergebnis um 32 Punkte [Anm. des Senats zur Veröffentlichung: Tatsächlich muss es „46 Punkte“ heißen] besser bewertet werden kann. 11. Zügige Bearbeitung von Netzanschlussbegehren Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 : 6 (x 2 = 20 : 12) Punkten besser bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Das Hauptsacheverfahren führt zu nichts anderem. a) Zu diesem Kriterium hat die Klägerin (S. 59f. ihres Angebotes) eine synoptische Darstellung zur Antwortdauer je nach Kundenanliegen und Gegenstand vorgelegt und weiter Angaben gemacht zu Qualität und Servicestandards (mit den Unterpunkten: monatlicher Bericht zum Kundenkontaktmanagement, monatlicher Qualitätsbericht, monatlicher Beschwerdebericht, Maßnahmen zur Verbesserung der Servicequalität, WissensWerk „W.“, Net Promoter Score (telefonische Kundenbefragung), Programm f. (…) mit dem Projektbeispiel der kundenorientierten Neugestaltung der Einspeiseabrechnung. b) In der Auswertung (S. 21) wird für die Klägerin referiert, dass ein standardisierter Netzhausanschluss innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Eingang des Auftrags erstellt werde, wobei behördliche Genehmigungen, Baufortschritt und Witterungsbedingungen längere Zeiträume bedingen könnten. Ein Angebot werde innerhalb von fünf Arbeitstagen erstellt. Die Beklagte zu 2 habe ausführlich und detailliert den Netzanschlussprozess dargestellt, insbesondere die Vorhaltung von Standardprodukten als Garant für eine zügige Netzanschlussbereitstellung, die innerhalb von ein bis drei Tagen nach Übergabe der vollständigen Anlagen angeboten und innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Auftragserteilung hergestellt werde. Zur Bepunktung (von 6 : 10) wird angemerkt, dass sich die Bearbeitungszeiten der Beklagten zu 2 positiv als erheblich kürzer abhöben und zudem ein konkreterer und nachvollziehbarer Prozess der Anschlussbereitstellung beschrieben sei. c) Die Klägerin (Bl. 145ff., 559ff.) bringt vor, die deutlich bessere Bewertung der Beklagten zu 2 sei fehlerhaft, weil in der Realität die Tempovorteile der Beklagten zu 2 keinen relevanten Unterschied machten, da Anschlussbegehren üblicherweise im Zusammenhang mit Neu- oder Umbauprojekten und damit mit Vorlauf angemeldet würden. Auch habe die Beklagte zu 1 nicht berücksichtigt, dass ein Aufgrabeschein erforderlich sei, der nach der Website der Beklagten zu 2 (Anlage K 108) mindestens 14 Tage vor Beginn der Arbeiten beantragt werden müsse. d) Die Beklagte zu 1 hält (Bl. 374, 656f.) dagegen, dass die dargestellten und plausibilisierten unterschiedlichen Bearbeitungsfristen der Bieter bewertet worden seien. Aufgrabegenehmigungen bedürfe es nur nach dem Telekommunikationsgesetz; regelmäßig sei bei Netzanschlüssen nur eine Anzeige erforderlich, was die Klägerin auch wisse und in § 8 Abs. 14 des Konzessionsvertrages eben so angeboten habe. e) Die Beklagte zu 2 verteidigt die Bewertung ebenfalls (Bl. 850f.) f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist nachvollziehbar und plausibel. Wenn es in den Erläuterungen zu dem Kriterium im Verfahrensbrief heißt, dass der Bewerber alle geplanten Maßnahmen darstellen soll, die eine möglichst zügige Bearbeitung von Netzanschlussbegehren gewährleisten, um Wartezeiten soweit wie möglich zu vermeiden, so versteht sich, dass die Geschwindigkeit den Bewertungsmaßstab bildet. Insoweit ist die Beklagte zu 2 sowohl, was die Erstellung des Angebotes, als auch, was die Herstellung des Netzanschlusses angeht, eindeutig schneller. In zweiterer Hinsicht kann es auch auf die Zeit für die Erlangung eines Aufgrabescheins nicht ankommen, wenn praktisch eine Anzeige genügt. Nachdem es sich um Unterschiede auf recht hohem Niveau handelt, müsste man nicht unbedingt eine Differenz von 4 Punkten festlegen, zu beanstanden ist das indes – entgegen der Auffassung der Klägerin – aber nicht. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bleibt es dabei, dass die Klägerin bestmöglicherweise im Gesamtergebnis um 46 Punkte besser bewertet werden kann. 12. Zügige Bearbeitung von Kundenbeschwerden Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Klägerin das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 Punkten (x 2 = 20) und das Angebot der Klägerin mit 5 (x 2 = 10) Punkten bewertet. Das hatte der Senat, der stattdessen mit 8:10 gewertet hat, beanstandet. Die Bewertung ist weiterhin – namentlich, was den gebildeten Abstand angeht – nicht vollständig plausibel. a) Die Klägerin hat zu diesem Punkt (S. 62 bis 68 ihres Angebotes) für telefonische und schriftliche Beschwerden eine Rückmeldung innerhalb eines Arbeitstages zugesagt. Sie hat Ausführungen gemacht zur persönlichen Erreichbarkeit vor Ort (im Netzcenter), zu telefonischen Beschwerden, schriftlichen Beschwerden und verweist weiter auf den Kontakt für kommunale Amtsträger und Verwaltung, Kommunalgespräche, Netzentwicklungsausschuss, verbraucherfreundliche Netzbetrieb und Baustellenkoordination. b) In der Auswertung (S. 21f.) wird für die Klägerin angegeben, sie beschreibe die unterschiedlichen Beschwerdewege und sage eine Rückmeldung innerhalb eines Arbeitstages zu. Sofern zur abschließenden Beantwortung mehrere Fachabteilungen einen Beitrag leisteten, werde die Beschwerde innerhalb von fünf Werktagen bearbeitet, allemal unterhalb der in § 111a EnWG genannten Bearbeitungszeit. Die Beklagte zu 2 verweise demgegenüber auf die Grundlagen für die optimierte Gestaltung der Geschäftsabläufe, zu denen sich die V. Netz regelmäßig auch extern beraten lasse. Das Beschwerdemanagement regele im Einzelnen, wie die Beschwerde aufgenommen, aufbereitet und einer kundenorientierten Lösung zugeführt werde; dessen Prozess werde grafisch sowie inhaltlich ausführlich dargestellt. Die Klärung erfolge durch Kontaktaufnahme mit dem Kunden innerhalb eines Arbeitstages nach Eingang; sofern eine direkte Klärung der Beschwerde mit Kunden nicht möglich sei, würden weitere Fachbereiche hinzugezogen. Alles werde elektronisch dokumentiert. Zur Bepunktung (von 5 : 10) wird ausgeführt, dass die Beklagte zu 2 mit einem Arbeitstag (zu maximal fünf Arbeitstagen) eine im Vergleich sehr kurze Bearbeitungsdauer angebe, wohingegen die Rückmeldung der Klägerin lediglich eine Empfangsbestätigung darstelle. Aufgrund des umfangreich vorgehaltenen Beschwerdemanagements und der etablierten Prozesse sei die rasche Bearbeitung bei der Beklagten zu 2 plausibel. c) Die Klägerin rügt (Bl. 148ff. 561f.), in Wahrheit unterschieden sich die beiden Angebote nicht. So sollten nach beiden Angeboten weitere Fachbereiche hinzugezogen werden, wenn eine direkte Klärung nicht möglich sei, und sei davon auszugehen, dass die Beschwerden in der Regel am Tag ihres Eingangs bearbeitet würden. Selbstverständlich sei der Hinweis auf die persönliche Erreichbarkeit vor Ort mit der Aussage verbunden, dass ihre Mitarbeiter die Beschwerden sofort bearbeiteten. Die mündliche Aussage im Bietergespräch (Rückmeldung = Empfangsbestätigung) sei dahin zu verstehen, dass nicht garantiert werden könne, dass jede Kundenbeschwerde am selben Tag bearbeitet werde. Nähere Angaben könnten bei komplexeren Fragen nicht seriös gemacht werden, die Dauer hänge letztlich von der personellen Ausstattung und Kompetenz ab, zu der sie umfassend Angaben gemacht habe. Im Übrigen seien die Behauptung der Beklagten zu 1 zum Beschwerdemanagement der Beklagten zu 2 nicht hinreichend substantiiert, sodass es der Einsicht in das Angebot bedürfe. d) Die Beklagte zu 1 macht (Bl. 376ff., 657ff.) geltend, die Klägerin habe eine Bearbeitungsfrist von 5 Tagen angegeben, und dazu habe ihr Herr L. im Bietergespräch erläutert, dass die „Rückmeldung innerhalb eines Werktages“ keine Bearbeitung der Anfrage umfasse, sondern eine Eingangsbestätigung darstelle. Die Beklagte zu 2 habe im Vergleich erheblich kürzere Bearbeitungszeiten durch Erläuterung ihres zentralen Beschwerdemanagements plausibel dargestellt. e) Die Beklagte zu 2 bringt vor, sie habe ihren Beschwerdemanagementprozess detailliert dargestellt und ihre Zusagen plausibilisiert, indem sie erläutert habe, wie sie ihre Prozesse um das Beschwerdemanagement regelmäßig auch mithilfe externer Berater verbessere. Entgegen der Beurteilung des Senats sei auch die Höhe des Punkteabstandes berechtigt; es könne daher keine Rolle spielen, ob – wie der Senat gemeint habe – bei rechtem Verständnis naheliege, dass auch bei der Klägerin nicht nach einer Versendung der Eingangsbestätigung tagelang nichts geschehe (Bl. 852f.). f) Die Bewertung erscheint dem Senat – weiterhin – in der Tendenz, nicht aber dem Umfange nach als vollständig plausibel. Unverkennbar hat die Beklagte zu 2 ein vorzugswürdiges Beschwerdemanagement dargelegt, das auf einem darstellbaren Prozess und nicht zuletzt externer Beratung beruht. Derlei Ausführungen findet sich im Angebot der Klägerin nicht, auch nichts dafür, dass – wie sie jetzt geltend macht – Beschwerden in aller Regel „sofort“ beantwortet würden. Indes besteht das Kriterium – zügige Bearbeitung – in erster Linie in der Bearbeitungsgeschwindigkeit, und insoweit erscheint die Annahme eines so deutlichen Vorsprungs der Beklagten zu 2 nicht nachvollziehbar. Beide Bieter beschreiben, dass bei der Einbindung weiterer Fachabteilungen die Bearbeitung länger dauern könne, sodass also ungeachtet der konkreteren Beschreibungen der Beklagten zu 2 auch dort nicht stets eine „direkte Klärung“ erfolgt. Auch liegt bei lebensnahem Verständnis – weiterhin – nahe, dass auch bei der Klägerin nach der Versendung der Eingangsbestätigung nicht tagelang nichts geschieht und daher ersichtlich nicht jede Beschwerde erst nach 5 Tagen inhaltlich beantwortet wird. Im Hinblick darauf, dass ersichtlich das Angebot der Beklagten zu 2 einen deutlichen Vorzug gut verdient, erscheint bestmöglich zu Gunsten der Klägerin eine Bewertung von 8 : 10 (x 2 = 16 : 20) denkbar. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung führt das dazu, dass sich die Klägerin bestmöglich um 3 (x 2 = 6) Punkte verbessern kann, im Gesamtergebnis mithin um (46 + 6 =) 52 Punkte besser stehen kann. 13. Informationsangebot für Netzkunden Bei diesem mit 2 % gewichteten Unterkriterium hat die Beklagte zu 1 beide Bieter gleich mit 10 (x 2 = 20) Punkten bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren beanstandet und mit 10 : 9 zu Gunsten der Klägerin gewertet. Tatsächlich ist – die Beurteilung des Senats beruhte auf einem Fehlverständnis – die Bewertung nachvollziehbar. a) Diesbezüglich hat die Klägerin (S. 68 bis 73 ihres Angebotes) Ausführungen gemacht zu folgenden Aspekten: Vor-Ort-Service an einem der technischen Standorte (auch außerhalb der Geschäftszeiten), telefonische Erreichbarkeit, schriftlicher Kontakt, Internetservice, Leitungsauskünfte, Online-Service für Einspeiser und Informationen bei geplanten und ungeplanten Versorgungsunterbrechungen (über Internet und Radio, ggf. auch über Zeitungsanzeigen). b) In der Angebotsauswertung heißt es, es bestünden Informationsmöglichkeiten in den Netzcentern, bei Vor-Ort-Terminen beim Kunden, telefonisch und schriftlich. Es werde die Homepage umfassend vorgestellt. Planauskünfte würden Interessenten kostenfrei zur Verfügung gestellt. Es werde Broschüren zu netzbezogenen Themen für die Auslage im Rathaus und eine jährliche Infoveranstaltung geben. Zum Angebot der Beklagten zu 2 wird ausgeführt, es stünden Informationen vor Ort im Kundencenter sowie auf der Internetseite zur Verfügung, auch auf der Internetseite der V. Netz. Erläutert würden Informationsmöglichkeiten über die Kundenzeitung. Auch gebe es kostenlose Planauskünfte. Bei der Bepunktung (von 10 : 10) wird festgestellt, beide Bieter böten kostenlose Online-Planauskünfte und stellten vergleichbare Informationen zum Netzbetrieb einschließlich netzbetriebsrelevanter Inhalte zur Verfügung. c) Die Klägerin (Bl. 151ff., 563) rügt, die Beklagte zu 1 habe zu Unrecht eine Kundenzeitung bei der Beklagten zu 2 berücksichtigt. Eine solche Zeitschrift habe lediglich die V. die Muttergesellschaft der V. Netz, und in dieser Zeitschrift würden praktisch keine Netzthemen erörtert (Bl. 76f., 259). Weiter habe die Beklagte zu 1 ihr, der Klägerin, Angebot der Beratung vor Ort sowie zur Information der Verwaltung bei Versorgungsunterbrechungen übergangen (Bl. 77, 259). d) Die Beklagte zu 1 bringt (Bl. 379ff., 659) vor, die Kundenzeitschrift der V. Netz, die den Kunden mehrmals pro Jahr zugestellt werde, behandle sowohl netzbezogene als auch vertriebliche Themen; die Klägerin könne dagegen nur Broschüren zur Auslage bieten. Das Element der Beratung vor Ort, das im Übrigen auch die Beklagte zu 2 biete, habe sie bereits beim Kriterium der örtlichen Erreichbarkeit berücksichtigt, da es sich zunächst auf Beratungsleistungen beziehe. Informationen für kommunale Amtsträger und Verwaltung seien beim Unterkriterium Verbraucherfreundlichkeit nicht zu werten. e) Die Beklagte zu 2 bringt vor, der Senat sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Klägerin eine eigene Kundenzeitschrift herausgebe. Der vom Senat festgestellte „leichte Vorteil“ bestehe mithin nicht (Bl. 686, 854f.). Aufgrund der Kundenzeitschrift und der von ihr angebotsgemäß zusätzlich ausgelegten Broschüren sei sogar eine Besserbewertung ihres Angebotes gerechtfertigt. f) Diesbezüglich ist die Bewertung tatsächlich nachvollziehbar. Unter dem Vorzeichen der Verbraucherfreundlichkeit kann erneut nicht zugunsten der Klägerin ihr Service für die Gemeinde Berücksichtigung finden. Auch die Vor-Ort-Beratung bietet, soweit man sie auch auf die allgemeine Information beziehen will, die Klägerin nicht (wie aber der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren unrichtig angenommen hatte) exklusiv, sondern ausweislich des Auswertungsgutachtens (S. 21 oben) mit dem gleichen Schwerpunkt bei der örtlichen Erreichbarkeit auch die Beklagte zu 2. Die Klägerin bietet auch nicht etwa, wie der Senat bei der Bewertung verkannt hat, exklusiv eine reine Netzzeitschrift. Ob die Beklagte zu 2, wie sie geltend macht, sogar vergleichsweise besser hätte bewertet werden können, hat der Senat nicht zu entscheiden; einen Bewertungsfehler zeigt sie nicht auf. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bleibt es bis hierhin dabei, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um 52 Punkte besser stehen kann. 14. Beratung zum Netzanschluss von EEG-Anlagen Auch bei diesem mit 2 % bewerteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beide Bieter gleich mit jeweils 10 (x 2 = 20) Punkten bewertet, was der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren für nachvollziehbar und plausibel erachtet hat. Daran hält er fest. a) Die Klägerin hat hierzu in ihrem Angebot (S. 73 bis 78) unter folgenden Stichpunkten Angaben gemacht: Vor-Ort-Service, telefonische Erreichbarkeit, schriftlicher Kontakt, Leistungsumfang des Kundenservice über das Internet-Kundenportal (mit den bereits oben bei Nr. 9 genannten Menüpunkten), Internetservice, Online-Kataster- und Anschlussbegehren für Einspeiser. b) In der Auswertung (S. 23f.) wird bei der Klägerin angeführt, dass Einspeiser sich am Netzcenter in A. sowie zukünftig in B. persönlich beraten lassen könnten und dies weiterhin per Telefon oder eMail möglich sei. Die Homepage wird erwähnt, ebenso das Onlineportal zum Stand des Netzausbaus in Schleswig-Holstein. Der dargestellte Prozess vom Eingang der Auftragsunterlagen bis zur Einspeisungszusage dauere vier Werktage für kleinere Standardanlagen. Nach der Fertigmeldung erfolgten Netzanschluss und Zählerbereitstellung für kleine Standardanlagen innerhalb von 10 Werktagen. Für die Beklagte zu 2 wird ausgeführt, es gebe speziell für diesen Bereich qualifizierte Mitarbeiter, die möglichst frühzeitig mit den Anlagenbetreibern in Kontakt träten und für eine umfassende Beratung zur Verfügung stünden. Prozess und Organisation der Beratung würden dargestellt. Zum Anschlussprozess werde ein Auszug aus dem Betriebshandbuch vorgelegt. Reaktionen auf Anfragen erfolgten binnen weniger Tage. Bei der Bewertung (von 10 : 10) wird festgestellt, beide Bieter wiesen vergleichbar auf die verschiedenen Möglichkeiten einer Beratung hin. c) Die Klägerin hat dazu im einstweiligen Verfügungsverfahren auf ihre weit größere bzw. überragende Erfahrung und Kompetenz verwiesen. Darauf bezieht sie sich auch hier (Bl. 154, 564). d) Die Beklagte zu 1 räumt (Bl. 381) ein, dass selbstverständlich die Klägerin über große Erfahrung beim Anschluss von EEG-Anlagen verfüge. Sie sei aber nicht allein deshalb besser zu bewerten, weil sie in der Vergangenheit mehr Anlagen angeschlossen habe. Im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte sie daneben darauf verwiesen, auch die V. Netz habe große Erfahrung bei der Beratung zum Netzanschluss, was bereits der strukturierte Beratungsprozess belege. e) Die Beklagte zu 2 bringt vor, im Rahmen des bestehenden Beurteilungsspielraumes habe das Angebot der Klägerin auch abgewertet werden können (Bl. 687). Sie, die Beklagte zu 2, lege den Prozess des Anschlusses in einzelnen Schritten dar, wohingegen die Klägerin auf vier Seiten zunächst – wiederholend – nur ihre Erreichbarkeit darstelle und lediglich am Ende kurz zum Ablauf des Verfahrens bei einem Anschlussbegehren ausführe (Bl. 856). f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist nicht zu beanstanden. Das Angebot der Klägerin erscheint schon für sich betrachtet nicht als sonderlich bemerkenswert, da es im Wesentlichen unspezifisch die schon bei der Erreichbarkeit angeführten Kommunikationskanäle aufzeigt. Ungeachtet der zweifellos größeren Erfahrung ist nicht zu erkennen, inwieweit diese nennenswert eine bessere Zielerreichung bei der EEG-Beratung hervorbringen könnte – wozu die Klägerin auch auf die gleichlautenden Ausführungen des Senats im Urteil des einstweiligen Verfügungsverfahren hier nichts weiter vorbringt. Eine Gleichwertigkeit lässt sich im Übrigen (mit der Beklagten zu 1) plausibel aus der konkreten Darstellung des Beratungsprozesses bei der Beklagten zu 2 herleiten. Eben daraus hat die Beklagte zu 1 denn auch – ebenso plausibel – bei der Bewertung der Gasangebote einen mit 10 : 7 erheblichen Vorzug der Klägerin begründet (vgl. S. 23f. der Auswertung Gas). Dafür, dass, wie die Beklagte zu 2 will, das Angebot der Klägerin vergleichsweise auch hätte abgewertet werden können, sind keine vernünftigen Gründe ersichtlich. Außerdem hat die Beklagte zu 1 eine solche Abwertung auch nicht vorgenommen; im Rahmen der Überprüfung der Einhaltung des gemeindlichen Beurteilungsspielraumes, die eine Nachprüfung der von der Gemeinde angeführten Gründe ist, kommt die Erwägung nicht in Betracht, dass die Gemeinde womöglich auch anderweitig zu dem erzielten Ergebnis hätte gelangen können. Einen Beurteilungsfehler zu ihren Lasten zeigt die Beklagte zu 2 nicht auf. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bleibt es bis hierhin dabei, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um 52 Punkte besser stehen kann. 15. Regulatorischer Effizienzwert Bei diesem mit 6 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 der Klägerin 10 Punkte (x 6 = 60) und der Beklagten zu 2 9 Punkte (x 6 = 54) zuerkannt. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Richtigerweise ist die Bewertung zu beanstanden. a) Die Klägerin hat ihren von der Bundesnetzagentur ermittelten Effizienzwert mit 100 % angegeben (S. 79 des Angebotes, passim). b) In der Angebotsauswertung (Anlage K 66, S. 24) wird das dem Wert der Beklagten zu 2 bzw. der V. Netz von 96,14 % gegenübergestellt, der dem vereinfachten Verfahren nach § 26 ARegV entspringt. Die Bepunktung von 10 : 9 ergebe sich – mit Rücksicht darauf, dass der schlechtest mögliche Effizienzwert 60 % betrage – rechnerisch. c) Die Klägerin hält (Bl. 154f., 564) diesen Punktabstand für zu gering und den Maßstab der Beklagten zu 1 für verfehlt. Bereits zu Beginn der Anreizregulierung sei der Mindesteffizienzwert im vereinfachten Verfahren auf 87,5 % festgesetzt worden. Schon ein um wenige Prozentpunkte geringerer Effizienzwert müsse einen erheblichen Punktabschlag erforderlich machen, und der Wert der V. Netz sei eben nur durchschnittlich. d) Die Beklagte zu 1 (Bl. 382ff., 660ff.) hält ihre Gewichtung für angemessen. Der durchschnittliche Effizienzwert aus der 1. Regulierungsperiode sei hier, da nach der 2. gefragt worden sei, ohne Bedeutung. Maßgeblich für die Bepunktung sei allein der Mindesteffizienzwert, der weiterhin 60 % betrage. Ein allgemeiner Durchschnitt könne bei der vergleichenden Bewertungsmethode kein zulässiger Maßstab sein (auch Bl. 932). Es sei im Übrigen auch nicht nachvollziehbar, warum nur beim Effizienzwert ein absoluter Maßstab angelegt werden solle; auch bei Netzentgelten, Hausanschlusskosten, Baukostenzuschüssen und SAIDI-Werten könne theoretisch ein deutschlandweiter Vergleich vorgenommen werden, wovon die Beklagte zu 1 aber bewusst Abstand genommen habe. Auch sei der für das vereinfachte Verfahren zugrunde gelegte Wert nicht einfach ein Durchschnittseffizienzwert aller festgesetzten Effizienzwerte, sondern ein gewichteter durchschnittlicher Wert. Hinzu komme, dass der Wert der 2. Regulierungsperiode dem gewichteten durchschnittlichen Effizienzwert der 1. Regulierungsperiode entspreche (Bl. 933) Schließlich werde eine Bewertung unmöglich, wenn einer der Bieter nicht die 100 %-Marke erreiche. e) Auch die Beklagte zu 2 hält die vorgenommene Bewertung für einwandfrei (Bl. 857 ff.), verweist dazu auf rechnerische Probleme und darauf, dass der Effizienzwert der Klägerin nicht bewertungsrelevant sein könne, wenn für die N.-Netz ein eigener, mit erheblichen Unsicherheiten behafteter Effizienzwert berechnet werde. f) Die Bewertung erscheint nach jetziger Beurteilung als nicht plausibel. Es erscheint als sachlich verfehlt, die Punkteskala ausgehend von einem denkbar schlechtesten Effizienzwert von 60 % anzulegen. Dieser Wert wird zwar von § 12 Abs. 4 Satz 1 ARegV als schlechtestmöglicher Wert für den Effizienzvergleich genannt. Wenn, wie bereits oben (IV) erörtert, die Beklagte zu 1 die abgestufte Bewertung an überdurchschnittlichen, durchschnittlichen bzw. unterdurchschnittlichen Leistungen oder Ergebnissen orientieren will (bzw. nach ihren eigenen Vorgaben daran zu orientieren hat), so muss sie sich beim Wort nehmen lassen. Es geht danach und auch in der Sache nicht an, leicht verfügbare Durchschnittswerte wie den gewichteten durchschnittlichen Effizienzwert vollständig zu ignorieren. Dagegen lässt sich jedenfalls nicht argumentieren, dass dem die relative Bewertungsmethode entgegenstehe. Denn tatsächlich vergleicht die Beklagte bei diesem Punkt selbst gar nicht lediglich die verschiedenen Bieter (relativ) untereinander, sondern bezieht sich auf einen externen Maßstab, nämlich die rechtlich vorgegebene Skala denkbarer Effizienzwerte (min. 60%, 100% max.), genauso wie sie bei zahlreichen anderen Kriterien, bei denen das möglich ist, zahlenmäßig skalierbare Maßstäbe – Zeit, Entfernung, Beträge – und Durchschnittswerte – wie etwa die SAIDI-Werte – für die Abstandsbildung heranzieht. Mit dem Hinweis auf die relative Methode lässt sich nicht rechtfertigen, dass sie hier die ihr gestellte Aufgabe der Entwicklung eines sachangemessenen Vergleichsmaßstabes verfehlt. In keinem Fall lässt sich – schon abstrakt – dahin argumentieren, dass die Bepunktung unmöglich wäre, wenn keiner der Bieter einen Effizienzwert von 100 % aufwiese. In einem solchen gedachten Fall kann zwanglos zunächst eine Skalierung nach Maßgabe der sachangemessen für durchschnittlich bestimmten Leistung erfolgen; hernach lässt sich mithilfe des Dreisatzes der beste Bieter „auf 100“ setzen und können gleicherweise die Werte der übrigen Bieter ins Verhältnis gesetzt werden. Mit dem weiteren Einwand, die zur Zeit der Entscheidung vorliegenden Effizienzwerte hätten mit den Effizienzwerten der Bieter nichts zu tun, kann die Beklagte zu 1 nicht gehört werden. Damit hinterginge sie unzulässig die Logik ihrer eigenen Ausschreibung. Den Verfahrensbriefen ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass die Beklagte zu 1 die ihr mitgeteilten Effizienzwerte in irgendeiner Weise zu relativieren beabsichtigt hatte (wie auch, wenn man nicht wissen kann, wie die tatsächliche Effizienz eines Betreibers einzuschätzen ist, der am vereinfachten Verfahren teilgenommen hatte, und daher realiter sowohl über als auch unter dem gewählten Durchschnittswert liegen kann?), und dies, obwohl nach der zuvor mit der V. getroffenen Kooperationsvereinbarung auf der Hand lag, dass man mit einem Bieter zu rechnen hatte, dessen Effizienzwert aus dem vereinfachten Verfahren stammte. Dementsprechend hat die Beklagte zu 1 auch in der Auswertung ohne Rücksicht auf die jetzt aufgemachten vermeintlichen Schwierigkeiten den Wert der V. Netz glattweg zugrunde gelegt (und nur relativ anders „bemessen“); das Vorbringen überschreitet daher, abgesehen davon, dass es mit der Ausschreibung unvereinbar ist, auch das, was begründungshalber zulässigerweise nachgeschoben werden kann. Im Übrigen ist der Einwand auch in der Sache nicht stichhaltig. Unsicherheiten hinsichtlich der Validität lassen sich weder damit begründen, dass die von der Bundesnetzagentur veröffentlichten durchschnittlichen Effizienzwerte – mit dem zweifellos sachgerechten Maßstab der Aufwandsparameter mit nicht-standardisierten Kapitalkosten – gewichtet sind, noch damit, dass sich die Werte auf unterschiedliche Regulierungsperioden beziehen. Nach dem Verständnis des Gesetzgebers (BT-Drs. 18/8184 vom 21. April 2016, S. 14) ist die Orientierung an den vergangenen Effizienzwerten grundsätzlich sachgerecht. Und dieser Auffassung ist, erneut, offensichtlich auch die Beklagte zu 1 selbst gewesen, die diese Werte zum Vergabekriterium erhoben hat. Nicht überzeugend ist auch der Verweis der Beklagten zu 2 (und der Beklagten zu 1, Bl. 1092) darauf, dass der Effizienzwert der Klägerin problematisch sei, wenn der Betrieb in B. von der N.-Netz übernommen werde. Der Einwand erscheint als einigermaßen kurios, da ja auch die Hinzufügung des Netzes von B. zur V. Netz deren Effizienz verändern kann. Das Argument geht auch deshalb fehl, weil, wie schon ausgeführt, die Beklagte zu 1 (im Einklang mit der Einschätzung des Gesetzgebers) rundheraus die vergangenen Effizienzwerte als valide Anhaltspunkte für die zukünftige Effizienz der Bieter abgefragt und diese glattweg zugrunde gelegt hat. Mit all dem ist – letzter Einwand der Beklagten zu 2 – auch nicht etwa die Annahme verbunden, dass sie nur halb so effizient sei wie die Klägerin. Es ist eben nur so, dass ihr Effizienzwert – und das ist der Gegenstand des Kriteriums – eben mit guten Gründen nicht mehr als durchschnittlich genannt werden kann. Bestmöglich verbesserte sich die Klägerin auf 10 : 5, also um 4 (x 6 = 24) Punkte. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung führt das dazu, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um (52 + 24 =) 76 Punkte besser bewertet werden kann. 16. Kosteneffizienz Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beide Angebote gleich mit jeweils 10 Punkten (x 2 = 20) bewertet. Der Senat hatte im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Bewertung von 10 : 8 für vorzugswürdig erachtet. Die Bewertung ist weiterhin zu beanstanden. a) Die Klägerin hat hierzu (S. 80 - 84 ihres Angebotes) unter folgenden Überschriften vorgetragen: Effizienter Netzbetrieb durch optimalen Ressourceneinsatz, Effizienzsteigerung durch optimierte Netzplanung, Prävention im Netzbetrieb, schnelle und effiziente Störungsbeseitigung, Effizienter Netzausbau für erneuerbare Energien, Mandatseinkäufe, Lean Management/Operational Excellence, Kompetenzaustausch, Zusammenarbeit bei Spezialaufgaben, Konzept zum rationalen Umgang mit finanziellen Ressourcen, Kostenreduktion durch Cash-Management, Kostenreduktion in der Lagerhaltung, Kostenbewusstsein der Mitarbeiter/-innen, Kostensenkungspotentiale durch intelligente Stromnetze, Kostensenkungspotentiale durch regelbare Ortsnetztransformatoren, Kostensenkungspotentiale durch Auslastungsmonitoring, Kostensenkungspotentiale durch Einsatz von Hochtemperaturseilen, Kostensenkungspotentiale durch Harmonisierung der Netzleittechnik, Effizienz durch IT-Maßnahmen. b) In der Auswertung werden diese Überschriften für die Klägerin stichpunktartig aufgeführt. Bei der Beklagten zu 2 werden ebenfalls verschiedene Maßnahmen zur Steigerung der Kosteneffizienz genannt, u. a. das Work-Force-Management-System, das ausführlich erläutert werde. Ferner werde auf die Unternehmensgröße und -organisation, die auch Skalen- und Synergieeffekte erschließen lasse, verwiesen, des Weiteren auf eine vorausschauende Netzentwicklungsstrategie, effiziente Beschaffung und ein Lean Management. In der Bewertung (von 10 : 10) heißt es, beide Bieter böten ein vergleichbar hohes Niveau an Effizienzmaßnahmen. c) Die Klägerin (Bl. 156ff., 565ff.) rügt, die Gleichbewertung sei schon angesichts ihres besseren Effizienzwertes und der Vielzahl der von ihr vorgeschlagenen Maßnahmen nicht nachvollziehbar; sie biete alles, was die Beklagte zu 2 vorschlage und darüber hinaus noch weit mehr, im Strombereich etwa smart grid, regelbare Ortsnetzstationen, Auslastungsmonitoring und Hochtemperaturseile. Schon der reine Größenvergleich zeige zudem, dass die Skalen- und Synergie-Effekte bei ihr höher seien. d) Die Beklagte verteidigt (Bl. 388ff., 663ff.) ihre Bewertung damit, dass angeblich höhere Skalen- und Synergieeffekte der Klägerin in deren Angebot nicht dargestellt seien; sie ergäben sich auch nicht aus einem reinen Größenvergleich. Im Übrigen hätten sich bewertbare Unterschiede nicht ergeben. Die V. Netz sei Mitglied in verschiedenen Fachverbänden und Organisationen, die sich über Effizienzfragen austauschten. Es komme dort ein kommunales Netzwerk smartO. zum Einsatz. Die Kostenreduktion durch Cash-Management habe sie durch eine effizientere Unternehmensgröße und -struktur ausgleichen können. Andere Angebotsinhalte wie das Auslastungsmonitoring, die Hochtemperaturseile, smart grid und regelbare Ortsnetzstationen seien bei sachnäheren Kriterien wie der „Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei volatiler Einspeisung durch EEG-Anlagen“ und der „Weiterentwicklung zum intelligenten Netz“ berücksichtigt worden. Dass regelbare Ortsnetzstationen in B. Anwendung finden sollten, sei dem Angebot ohnehin nicht zu entnehmen; das gelte auch für das (MS-bezogene) Auslastungsmonitoring und die (Freileitungs-bezogenen) Hochtemperaturseile. Eine unterschiedliche Gewichtung sei auch nicht wegen des Effizienzwertes gerechtfertigt, der bei der Beklagten zu 2 nicht konkret ermittelt worden sei. e) Auch die Beklagte zu 2 verteidigt (Bl. 859f.) die Bewertung. Sie habe umfangreiche Zusagen angeboten. Das angebotene Word-Force-Management-System ermögliche eine durchgängige IT-Unterstützung der technischen Geschäftsprozesse; deren Einsatzmöglichkeiten lege sie anhand der Bereiche Netzbetrieb, Netzausbau, Netzanschluss und Zählerwesen im Einzelnen dar. Das Angebot der Klägerin sei nicht umfassender. Sie biete ebenso wie die Klägerin den Einsatz regelbare Ortsnetzstationen an. Im nachgelassenen Schriftsatz (Bl. 1044f.) macht sie geltend, selbst bei einem angenommenen Bewertungsfehler würde eine Bepunktung von 10:7 zugunsten der Klägerin nicht denkbar sein. Auf den guten Effizienzwert der Klägerin könne nicht erneut abgestellt werden. Auch die pauschale Behauptung, aufgrund der Größe sprächen Skalen- und Synergieeffekte prima facie für die Klägerin, könne ohne Rückkopplung zum Angebot nicht wertungsrelevant sein. f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist nicht plausibel. Für die Klägerin spricht vorderhand schon ihr besserer Effizienzwert. Dieser Gedanke ist, ohne dass darin, wie aber die Beklagte zu 2 rügt, eine unzulässige Doppelbewertung läge, berücksichtigungsfähig. Denn, während mit den regulatorischen Effizienzwerten die bisherige Effizienz abgefragt worden ist, geht es bei dem hier in Rede stehenden um die zukünftige Effizienz, nämlich gemäß Ziffer II Nr. 2 des Verfahrensbriefes um die „betrieblichen Maßnahmen, durch die der Netzbetreiber einen möglichst kosteneffizienten Betrieb des Stromnetzes erreichen will“. Insoweit bietet zweifellos der bisherige Effizienzwert einen Anknüpfungs- und Ausgangspunkt dafür, welche Gewähr für die qualitative Zielerreichung der jeweilige Netzbetreiber bietet. Zwar mag insoweit unklar sein, wo die V. Netz, die sich den Wert ohne Prüfung im vereinfachten Verfahren hat zuweisen lassen, insoweit genau zu verorten ist. Dieses Vorgehen lässt sich aber nicht gut damit erklären, dass sie den Aufwand der Teilnahme am Effizienzvergleich gescheut hätte; denn im Gasbereich (in dem sie einen Wert von 100 % erreicht hat) hat sie am Effizienzvergleich teilgenommen. In der Tat kann darüber hinaus alles, was für die Beklagte zu 2/V. Netz angeführt wird, auch die Klägerin bieten. Diese kann darüber hinaus auf eine Reihe von exklusiven Gesichtspunkten verweisen, namentlich im technologischen Bereich. Diese lassen sich – bei fraglos gegebenem Sachbezug – nicht gut damit wegdiskutieren, dass sie anderswo berücksichtigt worden seien, dies insbesondere deshalb nicht, weil sich die Beklagte zu 1 dazu verstanden hat, die Technologien in ihrer Auswertung anzuführen, was vernünftigerweise nur dahin verstanden werden kann, dass sie ihnen bei dem Kriterium Belang beigemessen hat. In Ansehung der Skalen- und Synergie-Effekte – eine unabhängig von konkreten Angebotsinhalten von der Beklagten zu 1 angeführte Erwägung – trifft (mit der Klägerin) offensichtlich und ohne weiteres zu, dass aufgrund ihrer Größe die größeren prima facie bei ihr zu erwarten sind; dass dies seitens der V. Netz durch eine „effizientere Unternehmensgröße und -struktur“ ausgeglichen würde, erscheint als eine erstaunliche und im Übrigen durch keinerlei nähere tatsächliche Überlegungen belegte These. Als bestmöglich wird man eine Bewertung von 10 : 7 (x 2 = 20 : 14) ansehen können, wodurch sich die Klägerin um vergleichsweise 6 Punkte verbesserte. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung führt das dazu, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um (76 + 6 =) 82 Punkte besser stehen kann. 17. Vermeidung von Netzverlusten Bei diesem mit 1% gewichteten Kriterium hat die Klägerin an die Beklagte zu 2 10 und an die Klägerin 8 Punkte vergeben. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Das Hauptsacheverfahren führt zu nichts anderem. a) Die Klägerin führt in ihrem Angebot (S. 84 – 89) folgende Maßnahmen zur kontinuierlichen Senkung von Netzverlusten an: Automatische Sollwertregelung im Umspannwerksbereich, regelbarer Ortsnetztransformator, Aufbau einer Messtopologie zur Erfassung der Netzverluste, Netzverluste als Kriterium bei der Weiterentwicklung der Netze, verlustoptimierter Netzbetrieb, Spannungsumstellung 10 kW/11KV auf 20 KV, Freileitungsverkabelung und Austausch älterer dünnerer Kabelquerschnitte, Zubau neuer Umspannwerke sowie Blindleistungsoptimierung. b) In der Auswertung werden diese Maßnahmen stichwortartig genannt. Daneben wird angeführt, dass die Netzverluste in der Mittelspannungsebene 1,6%, in der Umspannung MS/NS 2,1% und in der Niederspannung 4,6 % betrügen. Beim Angebot der Beklagten zu 2 wird als Maßnahme auf den Einsatz verlustarmer Transformatoren und die entsprechend geplanten Investitionen verwiesen. Die Netzverluste betrügen in der Mittelspannung 0,5%, in der Umspannung 1,0% und in der Niederspannung 2,7%. Zur Bepunktung (von 8 : 10) heißt es, dass die Klägerin zwar eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen benenne, die jedoch unkonkret blieben und deren Bezug zum Konzessionsgebiet zweifelhaft erschienen. Die Beklagte zu 2 stelle maßgeblich auf den Austausch der Transformatoren ab, wozu sie bereits konkrete Maßnahmen geplant habe. Hinzu komme, dass die Netzverluste der Beklagten zu 2 wesentlich niedriger ausfielen. c) Die Klägerin (Bl. 159; 567ff.) rügt, das Abstellen auf die Netzverluste im gesamten Netz sei sachwidrig, da die Werte durch größere Leitungslängen in ihrem ländlich geprägten Netzgebiet bedingt seien. Die angeblichen Vorteile des Angebots der Beklagten zu 2 könnten ohne dessen Vorlage nicht nachvollzogen werden, was insbesondere für den angeblich geplanten Austausch von Transformatoren gelte. Sie bestreite, dass sich aus dem Angebot ein Effekt in signifikanter Höhe ergebe. Tatsächlich lägen die Netzverluste der V. Netz nach ihrer Website (Anlage K 136) im Jahr 2017 in der Niederspannung bei 4,0 % und damit deutlich oberhalb des genannten Wertes, dessen Richtigkeit danach zweifelhaft sei. d) Die Beklagte zu 1 macht (Bl. 395ff., 666f.) geltend, die Beklagte zu 2 habe anders als die Klägerin in ihrem Angebot die Planung zum Austausch von Transformatoren konkret dargestellt; auf deren positiven Einfluss auf die Netzverluste habe die Klägerin in ihrem Angebot (S. 95) selbst hingewiesen. Nach deren Netzdaten (Stand Ende 2014) seien von 109 Transformatoren im Netzgebiet 66 % älter als 30 Jahre, woraus der Investitionsbedarf hergeleitet worden sei. Auch hätten die unterschiedlichen Netzverluste miteinander verglichen werden dürfen; allein die teilweise ländliche Netzstruktur der Klägerin führe nicht zu höheren Netzverlusten, was sich auch daran zeige, dass mit der Klägerin vergleichbare Netzbetreiber erheblich niedrigere Verluste hätten. e) Auch die Beklagte zu 2 (Bl. 860f.) verweist auf ihre konkrete Analyse der vorhandenen Transformatoren und die Darlegung des geplanten Austausches, den sie mit den bereits im Netz der V. Netz durchgeführten Austauschprozessen plausibilisiert habe (S. 151f. ihres Angebotes, Anlage BB II 2). f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist nachvollziehbar. Die Streitfrage der Ursachen für die (bei der Klägerin höheren) Netzverluste beiseite gelassen, ist schon angesichts der von der Beklagten zu 2 genannten konkreten Maßnahmen die Bewertung von 8 : 10 plausibel. Daran, dass sie diese Maßnahmen angeboten hat, ist – nach Vorlage des Angebotes der Beklagten zu 2, aus denen sie ersichtlich sind – nicht zu zweifeln. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bliebt es bis hierher dabei, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um 82 Punkte besser bewertet werden kann. 18. Einsatz umweltfreundlicher Materialien Bei diesem mit 3 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 Punkten (x 3 = 30) und das der Klägerin mit 8 (x 3 = 24) bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügung mit der Maßgabe einer Gleichbewertung beanstandet. Richtigerweise ist die Bewertung – jetzt – nachvollziehbar. a) Die Klägerin hat (S. 89 bis 92 ihres Angebotes) unter folgenden Überschriften Angaben gemacht: Verwendung umweltschonender Materialien (nach Möglichkeit wiederverwertbare wie PE oder Kupfer), Nachweise durch Zertifizierungen, Umweltorganisation [der Klägerin], Umweltmanagement und hauptberufliche Umweltschutzmitarbeiter, Müllvermeidung durch Abfallwirtschaft, Alarmplan für Umweltvorfälle, Mitarbeiter/-innen schonen Umwelt-Ressourcen, Umweltmanagement auch für Partnerfirmen, Maßnahmen zur Vermeidung von Graffiti-Verunreinigungen, geringe Störungsanfälligkeit reduziert Umweltbelastung. b) In der Angebotsauswertung werden die genannten Maßnahmen stichpunktartig genannt. Bezüglich des Angebots der Beklagten zu 2 wird das Umweltmanagementsystem und das implementierte Energiemanagementsystem nach DIN erwähnt, die Regelungen zum Umgang mit Gefahrstoffen in einem verbindlichen Betriebshandbuch. Die V. Netz prüfe regelmäßig, ob Gefahrstoffe durch Nicht-Gefahrstoffe ersetzt werden könnten. Eingesetzt würden nur zertifizierte Produkte, Kabel mit Öl- bzw. Bitumen-Isolierungen würden zurückgebaut. Durch bestimmte Transformatoren könnten Leerlaufverluste von bis zu 40 % vermieden und der Geräuschpegel deutlich gesenkt werden. Erwähnt wird noch das Recycling. In der Bepunktung (von 8 : 10) heißt es, beide Bieter stellten vergleichbar auf die Umweltorganisation und die Vorhaltung eines Umweltmanagements sowie darauf basierender Vorgehensweisen ab. Die Beklagte zu 2 belegten jedoch einen umfangreicheren Einsatz umweltfreundlicher Materialien und bezögen diese konkret auf B.. c) Die Klägerin (Bl. 162ff., 570 ff.) rügt, bei gebotener Sorgfalt habe die Beklagte zu 1 erkennen müssen, dass die von (mit Öl bzw. Bitumen isolierten) NAEKBA- und NAKLEY-Kabeln ausgehenden Gefahren für die Umwelt zu vernachlässigen seien; die Isolierung von Adern mit Öl oder Bitumen führe auch im Fall einer Beschädigung allenfalls zur Abgabe von Kleinstmengen in das Erdreich, der wahre (finanzielle) Grund für den angeblich geplanten Austausch seien die Montagekosten. d) Die Beklagte zu 1 bringt (Bl. 398ff., 667ff.) vor, Papier-Massekabel seien eine veraltete und – wie auch die Klägerin zugestehen müsse – vergleichsweise anfälligere Technologie. Ebenso räume diese ein, dass von ölgetränkten Kabeln Gefahren für die Umwelt ausgehen könnten; der Austausch der Kabel sei nur aus Kostengründen nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben worden. Auch in Bezug auf den Austausch von Ortsnetztransformatoren habe die Beklagte zu 2, wie im Auswertungsgutachten vermerkt, konkrete Maßnahmen geplant. e) Auch die Beklagte zu 2 verteidigt (Bl. 861ff.) die Bewertung. Sie verpflichte sich in ihrem Angebot (Anlage BB II 2, S. 165) konkret zum Rückbau von NAEKBA- und NAKLEY-Kabeln und zum Austausch von Transformatoren. 66 % der Transformatoren im Konzessionsgebiet seien älter als 30 Jahre alt, sodass der Austausch insgesamt zu einer deutlichen Geräuschreduktion führe, was die Beklagte zu 1 zu Recht berücksichtigt habe. f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 erscheint nunmehr als nachvollziehbar. Tatsächlich ergibt sich aus dem jetzt vorgelegten Angebot der Beklagten zu 2, dass, wie die Beklagte zu 1 in zulässiger Weise zur Konkretisierung der Bewertung nachschiebt, die Beklagte zu 2 eine umfangreiche Erneuerung von Kabeln und Transformatoren vorsieht. Es ist nicht fehlsam, sondern plausibel, darauf einen Abstand von 10 : 8 Punkten zu gründen. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung führt das dazu, dass sich die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis (Stand 82) nicht weiter verbessern kann. 19. Vermeidung von CO2-Emissionen Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 (x 2 = 20) Punkten und das der Klägerin mit 7 (x 2 = 14) Punkten bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Die Bewertung ist weiterhin nicht zu beanstanden. a) Die Klägerin hat (S. 94 bis 96 ihres Angebots) unter folgenden Stichworten dazu Angaben gemacht: Umweltverträglichkeit durch Innovationen und Forschungsprojekte, optimierte Vor-Ort-Nutzung von erneuerbaren Energien, Umwandlung von überschüssigem EEG-Strom in speicherbare Energie, CO2-Einsparung durch umweltverträgliche Kfz-Antriebe, Elektromobilität, Vermeidung von Netzverlusten, Förderung von Energieeffizienz in Kommunen. b) In der Auswertung (S. 29f.) wird zu diesem Angebot der Verweis auf Innovationen und Forschungsprojekte referiert. Es folgen Ausführungen zum Umfang von Erdgasfahrzeugen und Elektromobilen. Es werden Beschaffungsgrundsätze erwähnt, eine Geschwindigkeitsdrosselung, GPS-Ortung sowie Mitarbeiterschulungen. Die Beklagte zu 2 stelle, so heißt es weiter, eine Vielzahl von Maßnahmen dar, etwa die Eigenversorgung der Standorte mit BHKW-Anlagen sowie die Sanierung eines Wasserwerks in O. (nebst dortiger Installierung einer PV-Anlage) mit der Folge einer 30%igen Senkung des Strombedarfs. Es würden vorrangig Erdgasfahrzeuge eingesetzt (49 von 67), es gebe Fahrsicherheitstraining, und es würden vermehrt auch Elektromobile eingesetzt. Mitarbeitern, die nicht täglich auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen seien, stünden umweltverträgliche Poolfahrzeuge zur Verfügung. In der Bewertung (von 7 : 10) wird für die Beklagte zu 2 positiv der höhere Anteil an erdgasbetriebenen Fahrzeugen sowie die Darstellung konkreter Maßnahmen zur CO2-Einsparung durch den Bezug von Ökostrom für den Eigenverbrauch und der Einsatz von Mini-BHKW-Anlagen gewertet. c) Die Klägerin macht (Bl. 165f., 572) geltend, diverse Maßnahmen wie eine Mini-BHKW - Eigenversorgung oder eine PV-Anlage auf dem Dach eines Wasserwerkes, bei dem Strom zur Wasseraufbereitung genutzt werde, habe erkennbar keinen Zusammenhang mit den CO2-Emissionen. d) Die Beklagte zu 1 bringt (Bl. 400f.) vor, die PV-Anlage und der Strom zur Wasseraufbereitung seien ersichtlich der Bepunktung nicht zu Grunde gelegt worden. Die BHKW-Anlagen und die Eigenstromversorgung seien hingegen positiv berücksichtigen gewesen, da sie einen Bezug zu den Netzanlagen und dem Netzbetrieb aufwiesen. e) Die Beklagte zu 2 bringt vor, angesichts der von ihr gemäß der Beurteilung des Senats angebotenen umfangreichen und deutlich fortgeschrittenen Maßnahmen sei auch eine weitere Abwertung des klägerischen Angebotes gerechtfertigt (Bl. 688, 863f.). f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist – auch in dem Abstand von drei Punkten – nachvollziehbar und plausibel. Bei dem Kriterium geht es im Wesentlichen um die Vermeidung von Emissionen durch den eigenen Betrieb; in der Kriterienbeschreibung heißt es, der künftige Netzbetreiber solle Maßnahmen treffen, um die im Rahmen seiner Tätigkeit anfallenden CO2-Emission so weit wie möglich zu vermeiden. Entsprechend hat auch die Klägerin schwerpunktmäßig zu ihrem Fuhrpark vorgetragen, bei dem das Angebot der Beklagten zu 2 ersichtlich deutlich besser ist. Die von der Klägerin weiter angeführten Ausführungen zur „Umweltverträglichkeit durch Innovationen und Forschungsprojekte“ bietet keinen verständlichen Zusammenhang zu dem hier in Rede stehenden Thema. Die Stichpunkte „Umwandlung von überschüssigem Strom“, „Vermeidung von Netzverlusten“ und „Erdverkabelung“, Themen der Effizienz und nicht der Umweltfreundlichkeit, lassen ebenfalls einen Bezug nicht erkennen. Es ist daher ohne Rücksicht auf die weiteren Streitfragen (wie das BHKW, PV-Anlagen und Ökostrom einzuordnen sind) ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beklagte zu 1 die im Hinblick auf das nachgefragte Kriterium deutlich umfangreicheren und weiter fortgeschrittenen Maßnahmen der Beklagten zu 2 als deutlich vorzugswürdig bewertet hat. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bleibt es bis hierher dabei, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um 82 Punkte besser stehen kann. 20. Hoher Grad an Erdverkabelung Bei diesem mit 3 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 (x 3 = 30) Punkten und das Angebot der Klägerin mit 7 (x 3 = 21) Punkten bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren mit der Maßgabe einer Gleichbewertung (10 : 10) beanstandet. Die Bewertung ist weiterhin nicht nachvollziehbar. a) Die Klägerin führt (S. 96 ihres Angebots) aus, neue Leitungen würden als Erdkabel errichtet. 90% aller Mittelspannungsleitungen sowie 99% aller Niederspannungsleitungen im Kreis S. seien als Erdkabel verlegt. Mit der Verkabelung einer Leitung Richtung E. würden die letzten ca. 900 m Mittelspannungsfreileitungen entsprechend verkabelt. b) In der Angebotsauswertung (S. 30f.) werden diese Angaben referiert mit dem Bemerken, es würden allerdings keine Angaben dazu gemacht, bis wann die Erdverkabelung vorgenommen werde. Für die Beklagte zu 2/V. Netz heißt es, diese verfügten ab dem Jahr 2016 nur noch über Erdkabel. Auch Erneuerungen würden nur per Erdverkabelung durchgeführt. Auf Wunsch würden etwaige vorhandene Freileitungen innerhalb eines Jahres für die Stadt erdverkabelt. Bei der Bepunktung (von 7 : 10) wird festgestellt, dass beide Bieter zusagten, neue Leitungen nur noch als Erdkabel zu verlegen, wobei die Klägerin einen konkreten Zeitrahmen nicht nenne. Ausgehend von ihren Daten existierten noch ca. 350 m Niederspannungsfreileitungen. Positiv zugunsten der Beklagten zu 2 werde daher gewertet, dass auf Wunsch innerhalb eines Jahres die Erdverkabelung vorgenommen werde. c) Die Klägerin bringt (Bl. 166f., 572ff.) vor, aus ihrer Präsentation (Anlage K 41) ergebe sich, dass sie bereits im Februar 2016 eine „100 %ige Verkabelung in der Nieder- und Mittelspannung“ angekündigt habe. Das habe sie auch gemäß dem handschriftlichen Protokoll ihres Herrn L. (Anlage K 112: „Verkabelung wann Ltg. → geplant 2016“) bei der Präsentation mündlich so erklärt. Die 350 m NS-Leitung sei bereits zum Zeitpunkt des indikativen Angebots durch ein Erdkabel ersetzt gewesen. Auch im MS-Bereich seien zu diesem Zeitpunkt alle der Versorgung von B. dienenden Freileitungen verkabelt gewesen. Es habe lediglich noch eine vom Betriebsgelände der Klägerin nach Norden führende MS-Leitung von 900 m erdverkabelt werden müssen, was zwischen dem September 2016 (Auftrag) und den ersten Dezemberwochen 2016 (Inbetriebnahme) auch geschehen sei; im Angebot (S. 34) habe es eben dazu geheißen, dass die „Verkabelung von B. Richtung E. (rund 1,0 km, rund 100.000,- €)“ geplant sei. Um die Durchführung müsse Herr S. als Bürgermeister der Gemeinde J. gewusst haben. d) Die Beklagte zu 1 trägt (Bl. 401 ff., 669f.) vor, es sei im Rahmen des Bietergesprächs zwar auch über die restliche Verkabelung gesprochen worden, eine Zusage sei indessen nicht erfolgt. Die Bleistiftnotiz des Zeugen L. habe keinen Eingang in das verbindliche Angebot gefunden, das keinen konkreten Zeitpunkt nenne. Die Klägerin habe auch bis zur Erstellung des Auswertungsgutachtens im Oktober 2016 zur Umsetzung nichts mitgeteilt. Sie, die Beklagte zu 1, habe daher davon ausgehen müssen, dass die Klägerin diese Erdverkabelung irgendwann im Laufe der Vertragslaufzeit vornehmen wolle. e) Auch die Beklagte zu 2 verteidigt die Bewertung (Bl. 864 ff.). Das Angebot der Klägerin bleibe in zeitlicher Hinsicht hinter ihrem Angebot zurück. Der Senat impliziere zu Unrecht, dass der Zeitpunkt des Rückbaus überhaupt keine Rolle spielen dürfe. f) Der Senat erachtet die Bewertung der Beklagten zu 1 und erst recht den aufgemachten Abstand für weiterhin nicht plausibel. In der Sache geht es um verbleibende 900 m Mittelspannungsleitungen und 350 m Niederspannungsleitungen, welche beide Bieter zu ersetzen beabsichtigten. Unterschiede können sich danach allenfalls noch aus dem Zeitpunkt der Durchführung ergeben, und angesichts des schon bestehenden hohen Grades der Erdverkabelung (dies das Wertungskriterium) kann der Zeitpunkt für diese letzten noch durchzuführenden Maßnahmen nach allgemeinen Maßstäben kaum eine derart gravierende Abweichung von gleich drei Punkten zwischen den Bewerbern rechtfertigen. Wenn die Beklagte zu 1 bei im Hinblick auf den Erfüllungsgrad des Kriteriums praktisch gleichwertigen Angeboten den Zeitpunkt für ausschlaggebend erachten will, so hätte sie die Klägerin, deren Angebot dazu nichts Genaues enthält, näher zu befragen gehabt, so wie sie das etwa auch bei dem Kriterium der zügigen Bearbeitung von Kundenbeschwerden getan hat. Dazu musste ihr allemal die im Angebot (S. 34) enthaltene Aussage Anlass geben, wonach, die Verkabelung von B. Richtung E. (rund 1,0 km, rund 100.000 €) geplant sei, woraus sich erschließen lässt, dass das nicht erst in völlig unbestimmter Zukunft erfolgen sollte. Bestmöglich wäre danach die Klägerin ebenfalls mit 10 Punkten zu bewerten. Sie holte dadurch (x 3) 9 Punkte auf. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung führt das dazu, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um (82 + 9 =) 91 Punkte besser stehen kann. 21. Strategien zur Integration von EEG-Anlagen Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beide Bieter gleich mit 10 (x 2 = 20) Punkten bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Die Bewertung ist weiterhin nicht zu beanstanden. a) Die Klägerin hat (S. 96 bis 100 ihres Angebotes) zu diesem Kriterium unter folgenden Stichworten vorgetragen: Transparenz erleichtert Ausbau erneuerbarer Energien, Anschlussbegehren für Einspeisung, Service für Einspeisung, Beratung für Einspeisung, weitere Informationsangebote zum Thema Anschluss von EEG-Anlagen für Netzkunden, Millioneninvestitionen für die Energiewende, Netzbetrieb für rund 33.000 Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien, Ausbau von fast 80 Umspannwerken zur Förderung der Energiewende, Umweltverträglichkeit durch Innovationen im Netzbetrieb, optimierte Vor-Ort-Nutzung von erneuerbaren Energien, intelligente Messsysteme zur besseren Ausnutzung erneuerbare Energien, Umwandlung von überschüssigem EEG-Strom in speicherbare Energie, Pilotprojekt zum Einsatz spezieller HTLS-Leiter. b) In der Angebotsauswertung heißt es dazu, die Klägerin verweise auf die für die Netzintegration in der Vergangenheit getätigten Investitionen im gesamten Netzgebiet sowie auf den Einsatz und die Entwicklung moderner Technologien, etwa das Freileitungsmonitoring und den Einsatz von Hochtemperaturleitern. Erwähnt werden ein Pilotprojekt auf P. zur optimierten Vor-Ort-Nutzung und ein power-to-gas-Projekt. Zum Angebot der Beklagten zu 2/V. Netz wird referiert, diese verwiesen auf bestehende Erfahrungen bei der Integration von EEG-Anlagen und die bestehende Netzplanung als deren Grundlage. Man setze auf Kapazitätserweiterungen im Kabelnetzbau, den Ausbau der Transformatorenleistungen sowie zunehmend auf intelligente Stromnetze und unterstütze hierzu Forschungsprojekte. Bei der Bepunktung wird festgestellt, dass beide Bieter vergleichbare Maßnahmen zur Netzintegration durchführten. c) Die Klägerin (Bl. 167f., 577) rügt, sie habe ebenso wie beim Gas auch beim Strom hier besser bewertet werden müssen. Die bisherige Erfahrung bei der Netzintegration von EEG-Anlagen stelle einen der wenigen nachprüfbaren Indikatoren dar, um bewerten zu können, ob die auf dem Papier angebotenen Strategien auch umgesetzt werden könnten, was bei der Beklagten zu 2 zu bestreiten sei. d) Die Beklagte zu 1 bringt (Bl. 405f.) vor, die Klägerin übersehe, dass es bei diesem Kriterium nach dem Verfahrensbrief nicht um Erfahrung, sondern um die Darstellung der Strategie gehe, wie die Integration von EEG-Anlagen zukünftig erfolgen solle. Die Anzahl angeschlossener Anlagen sage über diese Strategie nichts aus. e) Die Beklagte zu 2 (Bl. 866ff.) meint, es habe auch ihr Angebot besser bewertet werden können. f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 erscheint als noch nachvollziehbar und plausibel. Es ist – nicht zuletzt mit Rücksicht auf die sehr allgemeinen Angaben der Klägerin in ihrem Angebot – nicht wirklich zu erkennen, woraus sich im Hinblick auf das nachgefragte Kriterium der EEG-Integrationsstrategie ein Vorrang der Klägerin herleiten lassen sollte. Man mag mit der unzweifelhaft größeren Erfahrung der Klägerin eine geringfügig größere Gewähr für die Zielerreichung begründen können; zwingend ist das aber nicht, sodass die Gleichbewertung innerhalb des gemeindlichen Beurteilungsspielraumes liegt. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bleibt es bis hierhin dabei, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um 91 Punkte besser bewertet werden kann. 22. Abstimmung bei Baumaßnahmen Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium (dem ersten aus dem Bereich der örtlichen Belange) hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 (x 2 = 20) Punkten und das der Klägerin mit 9 (x 2 = 18) Punkten bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Die Bewertung ist weiterhin nicht zu beanstanden. a) Die Klägerin hat (S. 101f. ihres Angebotes) gegenseitige Rücksicht und die Gestattung der Mitverlegung von Kabeln, Leitungen und Rohren angeboten. Andere Versorgungsunternehmen sollten einbezogen werden. Die Stadt werde rechtzeitig über beabsichtigte Baumaßnahmen informiert. Würden öffentliche Verkehrswege berührt, werde die Zustimmung der Stadt eingeholt. Die Stadt habe das Recht, die Einrichtung eines Netzentwicklungsausschusses zu verlangen, wofür bestimmte Informationsrechte genannt werden. b) In der Angebotsauswertung werden die diesbezüglichen konzessionsvertraglichen Maßgaben ausführlich (einschließlich einer Vertragsstrafe von 1.000,- € bei Verletzung der Informationspflicht) referiert. Zur Zustimmung der Stadt wird ausdrücklich angeführt, diese könne sie versagen, wenn öffentliche Interessen oder sonstige wesentliche Belange der Stadt entgegenstünden, nicht aber, wenn Belange von § 1 EnWG oder sonstige gesetzliche Vorgaben die Maßnahme notwendig machten. Erwähnt wird weiter das Erfordernis eines Einvernehmens mit der Stadt in den letzten Jahren vor Ablauf des Konzessionsvertrages, wenn die Maßnahme einen Wert von 20.000,- € übersteige. Auch das Angebot der Beklagten zu 2 sehe umfassende Abstimmungspflichten vor. Die Abstimmung bei Planungen und Baumaßnahmen werde auf drei Monate vor Beginn der Arbeiten bestimmt. Zu Beginn jedes Jahres informiere man sich gegenseitig über die Planung, wofür feste Ansprechpartner benannt würden. Die Zustimmung der Stadt zur Errichtung neuer oder zur Erweiterung bestehender Verteilungsanlagen könne nur versagt werden, wenn öffentliche Interessen oder sonst wesentliche Belange der Stadt entgegenstünden. Ab dem 17. Jahr seit Vertragsbeginn bedürften alle Investitionen ab 100.000,- € der Zustimmung. Bei der Bewertung (von 9 : 10) wird festgestellt, dass beide Bieter umfangreiche Abstimmungen mit der Stadt vorsähen. Zugunsten der Klägerin werde bewertet, dass die allgemeine Informationspflicht vertragsstrafenbewehrt sei, ebenfalls die längere Vorlauffrist bei konkreten Abstimmungen, schließlich auch der niedrigere Grenzbetrag von nur 20.000,- € für die Zustimmung bei Maßnahmen gegen Vertragsende. Zugunsten der Beklagten zu 2 werde bewertet, dass klare Fristen (drei Monate) für die allgemeine Abstimmung und die Benennung von festen Ansprechpartnern vorgesehen sei. Auch die Zustimmungserfordernisse und Ablehnungsmöglichkeiten bei konkreten Maßnahmen seien hier vorteilhafter ausgestaltet, da hier kein Bezug zu den Zielen des § 1 EnWG hergestellt werde, wodurch der Klägerin deutlich häufiger möglich sein dürfte, eine zwingende Zustimmung der Stadt zu erreichen. Weiter werde zu ihren Gunsten bewertet, dass die Zustimmung ab 100.000,- € in jedem Fall ohne weitere Einschränkungen erforderlich sei. c) Die Klägerin (Bl. 171ff.; 577ff.) rügt, auch nach dem Angebot der Beklagten zu 2 dürfe im Ergebnis, wenn Belange von § 1 EnWG oder sonstige gesetzliche Vorgaben eine Maßnahme notwendig machten, die Zustimmung unter Berufung auf öffentliche Interessen oder sonst wesentliche Belange der Stadt nicht versagt werden. Was die Fristen angehe, so sei die flexible Maßgabe der rechtzeitigen Information besser als eine feste Frist. Feste Ansprechpartner bieten auch sie. d) Die Beklagte zu 1 bringt (Bl. 406ff., 670ff.) vor, es sei vorteilhaft, wenn (wie im Angebot der Beklagten zu 2) die Versagungskriterien (mit den öffentlichen Interessen oder sonstigen wesentlichen Belangen der Stadt) positiv und nicht nur (wie bei der Klägerin: „nicht bei nach § 1 EnWG notwendigen Belangen“) negativ beschrieben würden. Eine womöglich größere Flexibilität bei den Fristen könne auch einseitig zugunsten der Klägerin gehen. e) Die Beklagte zu 2 (Bl. 867ff.) verteidigt die Bewertung unter Hinweis auf ihre Angebotsinhalte. f) Die Begründung der Bewertung der Beklagten zu 1 ist nachvollziehbar und plausibel und vermag – auch wenn man mit den Überlegungen der Klägerin womöglich zu einer Gleichbewertung hätte gelangen können – den geringen Unterschied zu tragen. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bleibt es bis hierhin dabei, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um 77 Punkte [Anm. des Senats zur Veröffentlichung: Tatsächlich muss es „91 Punkte“ heißen] besser bewertet werden kann. 23. Zustandsgerechte Qualität der Oberflächenwiederherstellung Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 (x 2 = 20) und das der Klägerin mit 8 (x 2 = 16) bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Die Bewertung ist weiterhin nicht zu beanstanden. a) Die Klägerin führt zum Entwurf ihres Konzessionsvertrages (S. 102 ihres Angebotes) an, dass sie die benutzten Grundstücke, Flächen oder Bauwerke nach Maßgabe der jeweils allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder in den vorherigen bzw. einen gleichwertigen Zustand versetzen oder, sofern die Stadt es wünsche, anstelle der Wiederherstellung eine entsprechende Entschädigung leisten werde. Sie sei verpflichtet, festgestellte Mängel in angemessener Frist zu beheben und der Stadt die Beseitigung der Mängel mitzuteilen. b) In der Auswertung wird referiert, dass nach dem Konzessionsvertragsangebot die Fläche unverzüglich wieder in den früheren bzw. in einen dem gleichwertigen Zustand zu versetzen sei. Die Arbeiten gälten acht Wochen nach Anzeige als abgenommen. Für die Beklagte zu 2 wird eine der oben a) wiedergegebenen Regelung entsprechende referiert. Vor Baubeginn werde der ursprüngliche Zustand fotografisch dokumentiert. Es werde ein Abnahmeprotokoll, inklusive den Bauverlauf dokumentierende Fotos gefertigt. Die Arbeiten gälten einen Monat nach Fertigstellungsmeldung als abgenommen. In der Bewertung (von 8 : 10) wird festgestellt, beide Bieter böten eine zustandsgerechte Wiederherstellung der Verkehrswege an. Zugunsten der Klägerin werde die längere Frist bei der Abnahmefiktion bewertet. Zugunsten der Beklagten zu 2 werde berücksichtigt, dass eine Dokumentation der Beschaffenheit der Oberflächen vor Baubeginn und eine gemeinsame Begehung vertraglich geregelt werde, was die spätere Kontrolle erleichtere. Positiv erwähnt wird weiter die Dokumentation des Bauverlaufs. c) Die Klägerin (Bl. 173ff., 580ff.) rügt, aus dem Verfahrensbrief ergebe sich nicht, dass es der Beklagten zu 1 auf eine Dokumentation angekommen sei; derlei anzubieten, komme einem „Wünscheraten“ gleich. Es handele sich um ein klassisches Beispiel für die Manipulationsmöglichkeiten, die sich die Beklagte zu 1 durch den Verzicht auf klare Formulierungen der von ihr gewünschten vertraglichen Regelungen verschaffe. Ohnedies schütze ihre, der Klägerin, Regelung ob der ihr obliegenden Beweislast die Gemeinde gleichermaßen. Auch sei die bei ihr später eintretende Abnahmefiktion besser. d) Die Beklagte zu 1 verweist (Bl. 409ff., 673) darauf, dass es in den Verfahrensbriefen heiße, es solle bei Erdarbeiten sichergestellt werden, dass die Oberflächen nach Abschluss der Arbeiten zustandsgerecht wiederhergestellt würden. Es sei daher für jeden fachkundigen Bieter klar gewesen, dass es habe bewertet werden können, wie die Oberflächenwiederherstellung von der Stadt überprüft werden könne. Eine Dokumentation am Anfang erleichtere die spätere Kontrolle. e) Die Beklagte zu 2 meint, bei diesem Kriterium würde die Klägerin auch schlechter bewertet worden sein können (Bl. 688, 870). f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist nachvollziehbar und plausibel. Die von der Beklagten zu 2 angebotene Dokumentation der Oberflächenwiederherstellung wird man bei neutraler Betrachtung als eine wirklich gute Idee ansehen können, die das Angebot deutlich heraushebt. Mit einem Vorteil beim „Erraten geheimer Wünsche“ der Stadt hat das jedenfalls in diesem Einzelfall nichts zu tun. Erneut kommt es auf die Möglichkeit einer weiteren Abwertung der Klägerin, wie sie die Beklagte zu 2 als denkbar anführt, nicht an. Die Gemeinde hat eine Abwertung nicht vorgenommen, ihre Bewertung ist in der vorgenommenen Art und Weise nachvollziehbar, einen Beurteilungsfehler zeigt die Beklagte zu 2 nicht auf. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bleibt es bis hierhin dabei, dass sich die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um 91 Punkte verbessern kann. 24. Gewährleistung der Oberflächenwiederherstellung Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beide Bieter mit 10 (x 2 = 20) Punkten bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Die Bewertung ist weiterhin nicht zu beanstanden. a) Die Klägerin hat (S. 102 ihres Angebotes) eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren angegeben und im Übrigen auf die Regelungen in § 8 Abs. 18 ihres Konzessionsvertrags-Entwurfs verwiesen. b) Im Auswertungsgutachten wird ausgeführt, dass danach auf Verlangen der Stadt frühestens drei Monate vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eine Besichtigung durchgeführt werde, etwaige Mängel schriftlich protokolliert und in angemessener Frist behoben würden. Bei nicht fristgerechter Mängelbeseitigung sei die Stadt ohne weitere Aufforderung zur Ersatzvornahme berechtigt. Zum Angebot der Beklagten zu 2, die die gleiche Gewährleistungsfrist angeboten hat, heißt es, auf Wunsch der Stadt werde die Mängelfreiheit vor Ablauf der Gewährleistungsfrist geprüft und würden aufgezeigte Mängel innerhalb von drei Monaten ab Aufforderung beseitigt. Im Nichterfüllungsfalle sei die Stadt nach erfolgloser Aufforderung zur Ersatzvornahme berechtigt. Zur Bepunktung (von 10 : 10) heißt es, beide Bieter böten dieselbe Gewährleistungsfrist, sähen eine Prüfung vor Ablauf der Frist und eine Pflicht zur Mängelbeseitigung vor, wobei die Beklagte zu 2 – positiv zu bewerten – eine Obergrenze von drei Monaten und nicht nur eine angemessene Frist vorsähen. Zugunsten der Klägerin sei zu werten, dass die Ersatzvornahme ohne weitere Aufforderung und Fristsetzung erfolgen könne. c) Die Klägerin (Bl. 176f., 581) meint, ihr Angebot habe besser bewertet werden müssen. Eine über drei Monate hinausgehende Frist sei ohnehin regelmäßig unangemessen, wohingegen im Einzelfall sogar eine extrem kurze Frist von einem Arbeitstag angemessen sein könne. Daher habe die bei ihr günstigere Regelung zur Ersatzvornahme den Ausschlag geben müssen. d) Die Beklagte zu 1 bringt (Bl. 411f., 673) vor, eine klar benannte Frist sei gegenüber einer „angemessenen“ Frist, die auslegungsbedürftig sei und Unsicherheiten berge, vorzugswürdig. Dass die Klägerin eine Ersatzvornahme ohne Nachfristsetzung angeboten habe, sei zu ihren Gunsten berücksichtigt worden. e) Die Beklagte zu 2 bringt (Bl. 688, 870f.) vor, auch bei diesem Kriterium habe die Klägerin auch schlechter bewertet werden können. f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist nachvollziehbar und plausibel. Die beiden Angebote unterscheiden sich ersichtlich nicht wesentlich. Man kann durchaus gut vertretbar eine klar benannte Frist für vorzugswürdig halten. Was die von der Beklagten zu 2 angeführte denkbare bessere Bewertung ihres Angebotes angeht, wird auf die Ausführungen zur letzten Ziffer verwiesen. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bleibt es bis hierhin dabei, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um 91 Punkte besser stehen kann. 25. Entfernung störender stillgelegter Leitungen Bei diesem mit 1% gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 und das Angebot der Klägerin mit 7 Punkten bewertet. Das hatte der Senat im einseitigen Verfügungsverfahren gebilligt. Die Bewertung ist weiterhin nicht zu beanstanden. a) Die Klägerin hat im Angebot (S. 102) angeführt, stillgelegte Leitungsanlagen müssten vertragsgemäß ohne Kosten für die Stadt auf deren Verlangen entfernt werden, wenn die Anlagen Maßnahmen der Stadt erschwerten oder behinderten. Oberirdisch endgültig stillgelegte Anlagen würden immer entfernt. Die Regelungen gälten auch nach Vertragsablauf. b) Im Auswertungsgutachten (S. 36) werden diese Angaben wortwörtlich referiert. Zum Angebot der Beklagten zu 2 heißt es, die Stadt werde über die endgültige Stilllegung von Verteilungsanlagen in Kenntnis gesetzt. Der Beseitigungsanspruch sei spätestens ein Jahr nach Ende der Vertragslaufzeit geltend zu machen und innerhalb von sechs Monaten zu erfüllen. Die Regelung gelte auch für sonstige ungenutzte Verteilungsanlagen, bei denen eine Wiederinbetriebnahme innerhalb von fünf Jahren seit Außerbetriebnahme voraussichtlich nicht erfolgen werde. Bei der Bepunktung (von 7 : 10) wird festgestellt, dass beide Bieter endgültig stillgelegte Anlagen auf ihre Kosten entfernten, soweit diese Maßnahmen der Stadt erschwerten oder behinderten. Bei der Beklagten zu 2 würden – insbesondere – die klaren Mitteilungspflichten, daneben die weite Definition des Stilllegungstatbestandes und die konkrete Angabe einer Frist zur Beseitigung positiv bewertet. c) Die Klägerin (Bl. 177ff., 581f.) rügt, die Bewertung beruhe auf einem unzutreffenden Sachverhalt. Die in § 8 Abs. 21 ihres Vertragsentwurfs genannten Informationspflichten bezögen sich auch auf die Stilllegung. Daneben erhalte die Beklagte zu 1 über die Verpflichtung zur Leitungsauskunft jederzeit Einblick in den Leitungsbestand. Die Beseitigungspflicht bei auch nur ungenutzten Verteilungsanlagen könne schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sich das Auswahlkriterium nur auf die Stilllegung beziehe. Schließlich reiche ihr Angebot deutlich weiter, da es keine Frist für die Ausübung des Beseitigungsanspruchs vorsehe. d) Die Beklagte zu 1 bringt (Bl. 412ff., 673f.) vor, bei der Beklagten zu 2 seien in erster Linie die klaren Mitteilungspflichten positiv gewertet worden, wohingegen bei der Klägerin nicht erkennbar sei, wann und wie sie ihren Informationspflichten nachkomme. Der Stilllegungstatbestand sei bei der Beklagten zu 2 weiter definiert. Schließlich habe sie nur positiv bewertet, dass eine konkrete Frist für die Entfernung bestimmt worden sei, die nur die Beklagte zu 2, nicht aber die Klägerin angeboten habe. e) Die Beklagte zu 2 verweist (Bl. 861ff.) darauf, dass das Angebot der Klägerin im Unterschied zum ihrigen weder eine Informationspflicht noch Klagefristen zur Entfernung stillgelegter Leitungen vorsehe. f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist – auch mit dem von ihr bestimmten Abstand – nachvollziehbar und plausibel. In der Tat muss es vorteilhaft erscheinen, wenn die Stadt aufgrund einer klar geregelten Informationspflicht von der Stilllegung erfährt. Vorteilhaft ist ebenfalls, wenn etwa auch auf absehbare Zeit ungenutzte Verteilungsanlagen entfernt werden können. Günstig zu beurteilen ist schließlich auch die Bestimmung einer Frist für die Durchführung der Maßnahme. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bleibt es bis hierhin dabei, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um 91 Punkte besser bewertet werden kann. 26. Vermeidung von Straßenaufbrüchen Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 (x 2 = 20) und das Angebot der Klägerin mit 9 (x 2 = 18) bewertet. Auch das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Die Bewertung ist weiterhin nicht zu beanstanden. a) Zu diesem Kriterium hat die Klägerin (S. 102 ihres Angebotes) angeführt, sie werde darauf achten, dass die aus Aufbrüchen entstehenden Beeinträchtigungen möglichst gering seien. Intakte Fahrbahnen und Fahrbahnbereiche seien im Rahmen etwaiger Baumaßnahmen nach Möglichkeit nicht zu öffnen, solange sich andere Wege oder Maßnahmen als zumutbar erwiesen. b) In der Angebotsauswertung (S. 37) wird neben den vorerwähnten Elementen u.a. angeführt, dass die Klägerin im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren seitens der Stadt veranlasste Straßenaufbrüche für vorzeitige Baumaßnahmen nutzen und sich an den Kosten beteiligen werde. Zum Angebot der Beklagten zu 2 heißt es, diese sichere zu, dass mit der Inanspruchnahme von Flächen verbundene Beeinträchtigungen möglichst gering seien. Man werde die Errichtung neuer und die Erweiterung bestehender Verteilungsanlagen unter Berücksichtigung der örtlichen und technischen Gegebenheiten grundsätzlich in Seitenstreifen unter Gehwegen vornehmen; ein Abweichen hiervon sei auf Verlangen der Stadt schriftlich zu begründen. Ebenfalls würden gemeinsame Baumaßnahmen unter Kostenbeteiligung angeboten. Bei der Bewertung (von 9 : 10) heißt es, beide Bieter sähen allgemein vor, Straßenaufbrüche weitestgehend zu vermeiden. Die Regelungen zur Berücksichtigung der Interessen der Stadt bei der Verlegung von Leitungen und Leerrohren seien vergleichbar. Zugunsten der Klägerin werde gewertet, dass diese intakte Fahrbahnen und Wege nach Möglichkeit schone. Zugunsten der Beklagten zu 2 werde gewertet, dass die bevorzugte Verlegung in Seitenstreifen und unter Gehwegen Eingriffe in die Straßenoberfläche und den Straßenverkehr vermeide; zudem müsse ein Abweichen schriftlich begründet werden. Weiter verpflichte sich die Beklagte zu 2, Baumaßnahmen gemeinsam mit der Stadt durchzuführen. c) Die Klägerin (Bl. 180ff., 582ff.) rügt ihre schlechtere Bewertung als fehlerhaft. Tatsächlich seien die Angebote sowohl im Hinblick auf die Inanspruchnahme öffentlichen Grundes als auch im Hinblick auf kooperative Baumaßnahmen identisch. Eine Koordination führe auch nicht zu effektiverer Schonung; die Abstimmung vorab sei entscheidend. Schließlich bringe das Vorhaben der Beklagten zu 2 zum Austausch von Massekabeln mehr Aufbrüche mit sich. d) Die Beklagte zu 1 macht (Bl. 415ff, 675f.) geltend, sie habe den Vorzug der Beklagten zu 2 nicht auf die Nutzung von Seitenstreifen und Gehwegen (gegenüber der gleichfalls gelobten Schonung intakter Fahrbahnen und Wege), sondern darauf gegründet, dass die Beklagte zu 2 angeboten habe, ein Abweichen von dieser Verpflichtung gegenüber der Stadt schriftlich zu begründen, was die Klägerin nicht angeboten habe. Von Vorteil sei auch die Verpflichtung, Arbeiten gemeinsam mit der Stadt durchzuführen, was die Klägerin nicht biete. e) Die Beklagte zu 2 (Bl. 872f.) verteidigt die Bewertung ebenfalls. f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist nachvollziehbar und plausibel. Tatsächlich ergibt das Auswertungsgutachten, dass der erstgenannte Aspekt (der Begründungspflicht) die erste Begründung für die aufgemachte Unterscheidung darstellt. Die Überlegung vermag den geringen Unterschied von einem Punkt zu tragen. Auf die weiter angeführten Gründe kommt es nicht an. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bleibt es bis hierhin dabei, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um 91 Punkte besser stehen kann. 27. Entflechtungsregelungen Bei diesem mit 1 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 und das Angebot der Klägerin mit 9 Punkten bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Die Bewertung ist weiterhin nicht zu beanstanden. a) Die Klägerin hat (S. 103 ihres Angebotes) angeboten, dass sie nach Ablauf des Vertrags die Kosten der Netztrennung und der Wiederherstellung der Versorgungssicherheit trage. Die Entflechtung sei unter Beachtung der netztechnischen Erfordernisse so vorzunehmen, dass sich weder in dem von der Stadt erworbenen Netz noch im Netz der Stromnetzbetreiber eine Verschlechterung ergebe. Bei der Netzentflechtung werde die Netzstruktur benachbarter Gemeindegebiete berücksichtigt. b) Im Auswertungsgutachten (S. 39) wird das für das Angebot der Klägerin so referiert. Das Angebot der Beklagten zu 2 enthalte im Hinblick auf die Kosten der Netztrennung und die Wiederherstellung der Versorgungssicherheit vergleichbare Regelungen. Die Beklagte zu 2 verpflichte sich zudem bereits dazu, das Netz so zu betreiben, dass eine Entflechtung möglichst einfach umzusetzen sei. Bei der Bepunktung (von 9 : 10) wird festgestellt, dass beide Bieter ausgewogene Entflechtungsregelungen vorsähen. Bei der Beklagten zu 2 könne jedoch positiv bewertet werden, dass diese sich vertraglich dazu verpflichten wolle, das Netz bereits während der Laufzeit so zu betreiben, dass eine spätere Entflechtung möglichst einfach umzusetzen sei. c) Die Klägerin (Bl. 182ff., 584f.) rügt, bei dem Auswahlkriterium „Entflechtungsregelungen“ sei nicht zu erwarten gewesen, dass die Beklagte zu 1 Angaben zum Betrieb während der Vertragslaufzeit erwarte. Ein derartiger Betrieb sei auch sachlich nicht gerechtfertigt, zumal die Frage, wie ein im Hinblick auf eine möglichst einfache Netzentflechtung ausgerichteter Netzbetrieb gestaltet sein müsse, maßgeblich davon abhänge, wer das Netz übernehme. d) Die Beklagte zu 1 bringt (Bl. 417ff., 676f.) vor, ein schon von vornherein mit Rücksicht auf eine mögliche spätere Entflechtung geplantes Netz erleichtere eine solche Entflechtung, was u.U . zu erheblichen Kostenersparnissen führen könne. Eine solche Regelung habe auch im Rahmen der mitgeteilten Anforderungen und Ziele in den Verfahrensbriefen gelegen. Danach sollten die Regelungen zur Entflechtung eine möglichst einfache Netzentflechtung ermöglichen, die den Interessen des abgebenden und übernehmenden Netzbetreibers angemessen Rechnung trage. Insoweit sei die Regelung der Beklagten zu 2, auch wenn sie, die Beklagte zu 1, eine solche keinesfalls „erwartet“ habe, vorzugswürdig. e) Die Beklagte zu 2 bringt vor, mit Blick auf den vom Senat gesehenen handgreiflichen Vorteil ihres Angebotes sei auch bei diesem Kriterium eine weitere Abwertung der Klägerin gerechtfertigt (Bl. 689, 873f.). f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist nicht zu beanstanden, sie ist nachvollziehbar und plausibel. Es liegt auf der Linie des Ideenwettbewerbs, dass Bieter Konzepte und Lösungen anzubieten vermöchten, an die bisher weder der Auftraggeber noch die Konkurrenten gedacht haben. Insoweit ist es im Hinblick auf die (auf die Netzkunden umzulegenden) Kosten der Entflechtung, die, wie der Senat aus diesbezüglichen Verfahren weiß, im Verhältnis zum Netzkaufpreis u. U. immens sein können, handgreiflich von Vorteil, auf eine mögliche Entflechtung schon bei der Netzauslegung Bedacht zu nehmen; das ist auch unabhängig von dem Übernehmer möglich, wenn man, wovon sachgerechterweise auszugehen ist, die naheliegenden potentiellen Übernehmer in den Blick nimmt. Den geringfügigen Unterschied von einem Punkt vermag das zu rechtfertigen. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung bleibt es bis hierhin dabei, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um 91 Punkte besser stehen kann. 28. Auskunftsanspruch über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 (x 2 = 20) und das Angebot der Klägerin mit 8 (x 2 = 16) Punkten bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren beanstandet (10 : 9). Die Bewertung ist weiterhin nicht plausibel. a) Hierzu hatte die Klägerin in ihrem Angebot (S. 103f.) ausgeführt, die Stadt werde rechtzeitig über Baumaßnahmen an Verteilungsanlagen informiert und um Zustimmung ersucht. Auch in diesem Zusammenhang wird auf das Recht der Stadt verwiesen, die Einrichtung eines Netzentwicklungsausschusses zu verlangen, der der gegenseitigen Information und Optimierung der kommunalen Belange und des Netzbetriebes im Stadtgebiet diene. Die Stadt erhalte jährlich eine Übersicht über die im Stadtgebiet vorhandenen Verteilungsanlagen in digitaler Form. Sie werde drei Jahre vor Vertragsende – auf Wunsch auch vier Jahre vorher – alle Daten, die für eine Bewertung des Netzes erforderlich seien, auf der Grundlage des „gemeinsamen Leitfadens“ zur Verfügung stellen. b) In der Angebotsauswertung wird das mit dem Zusatz referiert, bei dem Umfang der Daten werde auch etwa weitergehender Rechtsprechung und würden etwa verbindlichen Festlegungen der Behörden Rechnung getragen. Zum Angebot der Beklagten zu 2/V. Netz, die, beginnend mit dem vierten Jahr vor Vertragsende, binnen zwei Monaten Daten mitteilen wollten, wird angegeben, es würden konkrete Informationen technischer als auch kaufmännischer Natur aufgeführt mit denselben Erweiterungsmaßgaben wie für die Klägerin genannt. Die Zurverfügungstellung erfolge in einem üblichen Datenformat (zum Beispiel Excel), über weitere Daten werde man sich ggf. verständigen. In der Bewertung (von 8 : 10) wird festgestellt, dass beide Bieter Informationsrechte zugunsten der Stadt einräumten mit weitgehend übereinstimmendem Datenumfang. In beiden Fällen trete ein gesetzlicher Auskunftsanspruch neben den vertraglichen. Erfahrungsgemäß sei gerade die rechtzeitige Bereitstellung der Daten in einem weiterverarbeitungsfähigen Datenformat wichtig. Bei der Beklagten zu 2 falle daher positiv auf, dass diese sich dazu verpflichteten, die Daten innerhalb einer klaren Frist und in einem üblichen Datenformat bereitzustellen. c) Die Klägerin (Bl. 184ff., 585f.) rügt, bei rechtem Verständnis gehe ihr Angebot im Hinblick auf die Frist über das der Beklagten zu 2 hinaus, demzufolge die Bereitstellung von einem Verlangen der Stadt abhänge. Ohnehin würden die Leitfäden, auf die sie sich bezogen habe, in 20 Jahren Fristen vorsehen, die die Interessen der Gemeinden angemessen berücksichtigten. Im Übrigen sei auch ihr Angebot so zu verstehen, dass die Daten in einem üblichen Datenformat zu übergeben seien, da aufgrund der fortschreitenden Digitalisierung in 16 Jahren Daten nicht mehr schriftlich herausgegeben würden. d) Die Beklagte zu 1 bringt (Bl. 419ff.) vor, die bessere Bepunktung der Beklagten zu 2 liege darin begründet, dass diese sich zur Herausgabe der Daten innerhalb einer klar bestimmten Frist und in einem üblichen Dateiformat verpflichtet habe. Gerade die rechtzeitige Bereitstellung der Daten sei für die Durchführung von Wettbewerbsverfahren mit hoher Bieterzahl notwendig. Die Übergabe in einem gängigen Dateiformat sei weder in den Leitfäden noch sonst geregelt gewesen; von der in § 46 Abs. 2 Satz 4 EnWG a. F. bzw. § 46 a EnWG n.F. enthaltenen Festlegungsbefugnis habe die BNetzA (was zutrifft) bislang keinen Gebrauch gemacht. Die Form sei aber wichtig, da verschiedene Altkonzessionäre ihre Daten nur in der lästigen Papierform überließen. Das Konzessionsvertragsangebot der Klägerin verhalte sich zu Datenformaten nicht. Schließlich stelle auch die Klägerin Daten nur auf Wunsch zur Verfügung. e) Die Beklagte zu 2 (Bl. 874f.) verteidigt die Bewertung ebenfalls. Ihr Angebot gehe im Hinblick auf die Verbindlichkeit der Fristen und die Dateiformate über das der Klägerin hinaus. f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist – weiterhin – nicht vollständig nachvollziehbar und plausibel. Man mag es angesichts der bekannten Schwierigkeiten bei der Herausgabe von Daten für einen gewissen Vorteil halten können, dass diese binnen einer bestimmten Frist nach dem Verlangen herauszugeben sind. Nicht gut gerechtfertigt ist indes die Zuerkennung eines zweiten Abstandspunktes für das Versprechen der Herausgabe der Daten in einem üblichen Dateiformat. Tatsächlich wird man dergleichen ohne weiteres auch bei der Klägerin annehmen können, da sie schon jetzt Informationen in elektronischer Form zur Verfügung gestellt hat und in der Tat im Hinblick auf die annehmbare technische Entwicklung eine Lieferung solcher Angaben in Papierform im Jahr 2036 einigermaßen, um nicht zu sagen völlig fernliegend ist, sodass – anders als die Beklagte zu 1 will – mit einer besonderen Verpflichtung zur elektronischen Form ein nennenswerter Vorteil nicht zu begründen ist. Bestmöglich kommt eine Bewertung von 9 : 10 (x 2 = 18 : 20) in Betracht. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung führt das dazu, dass die Klägerin vergleichsweise 2 Punkte aufholt und im bestmöglichen Gesamtergebnis vergleichsweise um (91 + 2 =) 93 Punkte besser stehen kann. 29. Kommunalrabatt Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 (x 2 = 20) und das Angebot der Klägerin mit 8 (x 2 = 16) Punkten bewertet. Das hatte der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren gebilligt. Die Bewertung ist weiterhin nicht zu beanstanden. a) Die Klägerin hat (S. 104f. Ihres Angebotes) zu diesem Punkt angeführt, die Stadt erhalte einen Preisnachlass in Höhe von 10 %. Zum Eigenverbrauch zähle auch der Verbrauch der Eigenbetriebe. Die Abnahmestellen würden mindestens einmal im Jahr gemeinsam abgeglichen. Sollte eine höhere Rabattierung rechtlich zulässig werden, sei man bereit, auch diesen Rabatt zur Anwendung zu bringen. b) In der Angebotsauswertung (S. 40f.) wird genau dies referiert. Zum Angebot der Beklagten zu 2 heißt es bei gleicher Rabatthöhe, zum Eigenverbrauch zähle auch der Verbrauch der Regiebetriebe, Eigenbetriebe und soweit rechtlich zulässig der Eigengesellschaften. Falle etwa künftig durch Gesetz, behördliche oder gerichtliche Entscheidung die Begrenzung des Kommunalrabatts weg, werde eine einvernehmliche Regelung herbeigeführt. Die Beklagte zu 2/V. Netz stellten der Stadt einmal im Jahr eine Liste im gängigen Format mit den rabattfähigen Abnahmestellen zur Verfügung. In der Bewertung (von 8 : 10) sei festzustellen, dass beide Bieter eine umfangreiche Gewährung – auch für Eigenbetriebe (Regiebetriebe) – vorsähen, ebenso vergleichbar eine Anpassung und eine jährliche Abstimmung. Zugunsten der Beklagten zu 2 werde jedoch die ausdrückliche Berücksichtigung von Eigengesellschaften bewertet, was den Anspruch auf den Kommunalrabatt deutlich erweitere. c) Die Klägerin hat im einstweiligen Verfügungsverfahren dazu vorgebracht, dass die Frage, ob für Eigengesellschaften ein Kommunalrabatt gewährt werden dürfe, nicht abschließend geklärt sei; sie praktiziere es, wie die Beklagte zu 1 wisse, entsprechend dem BDEW-Leitfaden so, dass Rabatt nur für nicht-wirtschaftlich betriebene Eigengesellschaften gewährt werde. Nunmehr (Bl. 186ff.) bringt sie unter Bezugnahme auf diese Praxis vor, die Angebote glichen sich. Soweit die Gemeinde wirtschaftlich wie ein privater Dritter auftrete, sei die Gewährung eines Kommunalrabattes nicht zu rechtfertigen. Allemal sei auch der Punkteabstand überhöht, da nicht zu erkennen sei, welche konkreten Eigengesellschaften der Beklagten zu 1 überhaupt in den Genuss des Vorteils kommen sollten. d) Die Beklagte zu 1 bringt (Bl. 422ff.) vor, dass sich aus den Ausführungen der Klägerin selbst ergebe, dass in ihrem Angebot keine Regelung über einen Anspruch auf Kommunalrabatt für Eigengesellschaften erwähnt sei. Maßgeblich sei nicht eine stets veränderbare Praxis, sondern der Vergleich der im Verfahren angebotenen Klauseln. Es sei ein „Trick“ der Klägerin, wenn sie die vermeintlich falsche Bewertung darauf stützen wolle, dass Rabatte – wie nicht und auch nicht zulässig – für wirtschaftlich tätige Eigengesellschaften bewertet worden seien. Bei einer 20-jährigen Laufzeit des Vertrages sei auch unerheblich, welche konkreten Eigengesellschaften jetzt in den Genuss des Kommunalrabatts kämen. e) Die Beklagte zu 2 (Bl. 875f.) pflichtet dem bei. f) Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist nachvollziehbar und plausibel. Wenn denn – wie unstreitig – die Gewährung des Kommunalrabatts für Eigengesellschaften einen nennenswerten Unterschied macht und die Klägerin das so nicht angeboten hat, so kann das Angebot der Beklagten zu 2, das insoweit einen weiter gehenden Rabatt verbindlich anbietet, um zwei Punkte besser bewertet werden. In Ansehung der mitlaufenden Kausalitätsbeurteilung ergibt sich daraus abschließend, dass die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um 93 Punkte besser stehen kann. 30. „Gegeneinwendungen“ der Beklagten zu 2. An diesem Saldo ändert sich auch nichts durch die von der Beklagten zu 2 noch im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. April 2020 erhobenen Gegeneinwendungen, die darauf zielen, dass der Beklagten zu 1 (womöglich) Beurteilungsfehler auch zu ihren Lasten unterlaufen seien. a) Soweit die Beklagte zu 2 (Bl. 1050) vorbringt, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass wegen Plausibilitätsmängeln – angeblich unklarer Umstände der Ausgründung der N.-Netz – das klägerische Angebot um 200 Punkte (je 2 bei jedem Kriterium) habe abgewertet werden müssen, so genügt das, wie bereits oben (V. A. 4. B) ausgeführt, schon im Ansatz nicht. Richtigerweise kann ein solcher Einwand im Rahmen der Prüfung, ob die Vergabeentscheidung die Klägerin als unterlegene Bieterin diskriminiert oder nicht, nur berücksichtigt werden, wenn im Rahmen der Kausalitätsbetrachtung feststeht, dass das Angebot des obsiegenden Bieters (zwingend) besser hätte bewertet werden müssen. Das will aber augenscheinlich selbst die Beklagte zu 2 nicht behaupten. Daneben ist der Einwand auch in der Sache verfehlt. Die Beklagte zu 2 weiß als Konkurrentin der Klägerin – aus der Umsetzung in R. in Gestalt der längst existierenden N.-Netz – ganz genau, dass die Ausgründung einer Tochtergesellschaft allein zu dem Zweck erfolgt, dass die die Fläche in Schleswig-Holstein versorgende Klägerin abweichend von dem Grundsatz „ein Netzgebiet – ein Netzentgelt“ für städtische Gemeindegebiete spezifische, regelmäßig niedrigere Netzentgelte bieten kann, ebenso dass, was in der „entbündelten“ Netzwirtschaft gang und gäbe ist, die Klägerin der N.-Netz die für die Betriebsführung notwendigen Mittel pachtweise zur Verfügung stellen wird. Es besteht vorderhand kein (allgemeiner) Anhaltspunkt dafür, dass der Klägerin derartiges hier misslingen könnte. Nach der Ausgründung können daher vernünftigerweise Unsicherheiten hinsichtlich der Verfügbarkeit der personellen und sächlichen Mittel und mithin der Leistungen nicht bestehen. Entsprechend haben auch die hiesigen Beklagten – bis die Beklagte zu 2 auf das in Rede stehende Argument im Zusammenhang mit der Konzessionsvergabe der Stadt R. (16 U 16/20 Kart; 14 HKO 71/18 Kart Landgericht Kiel) verfallen ist – das Problem an der Ausgründung einer separaten Netzgesellschaft allein in deren rechtlicher Zulässigkeit gesehen. b) Das Nämliche gilt für das Kriterium der Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen, hinsichtlich dessen die Beklagte zu 2 (Bl. 1051) vorbringt, die Beklagte zu 1 habe ihre Ausführungen zu ihren Kommunikationssystemen nicht hinreichend gewürdigt. Die Beklagte zu 2 zeigt (ungeachtet des Umstandes, dass sie der Klägerin vorwirft, das nicht genügend getan zu haben) schon nicht auf, dass ein Beurteilungsfehler vorliegt. Die von ihr (a.a.O.) in Bezug genommenen Ausführungen (Bl. 831f.) laufen allein darauf hinaus, dass sie wegen der konkreteren Angaben zu ihren Kommunikationsmitteln besser habe bewertet werden können, was nicht genügt. Daneben leuchtet auch in der Sache nicht ein, dass angesichts der Vielzahl von Vorkehrungen, die beide Bieter für die Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen treffen, allein daraus ein Vorteil erwachsen sollte, der die Vergabe eines Vorsprungs zu rechtfertigen vermöchte. c) Nichts anderes gilt auch für die von der Beklagten zu 2 (Bl. 1051ff.) insoweit weiter angesprochenen Kriterien – der Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei volatiler Einspeisung durch EEG-Anlagen, die Netzentgelte, das Informationsangebot für Netzkunden, die Beratung zum Anschluss von EEG-Anlagen, die Vermeidung von Netzverlusten, die Vermeidung von CO2-Emissionen, die Strategie zur Netzintegration von EEG-Anlagen, die zustandsgerechte Qualität der Oberflächenwiederherstellung, die Gewährleistung der Oberflächenwiederherstellung und die Entflechtung (vgl. teils auch schon dort). In allen diesen Hinsichten wird zwar jeweils eingangs des Schriftsatzes ein „überprüfungsrelevanter Auswertungsfehler“ behauptet. Das wird indes zu keinem Punkt näher substantiiert. Vielmehr verweist die Beklagte zu 2 zu allen diesen Kriterien auf ihr Vorbringen in ihrer Berufungserwiderung, das in allen Fällen lediglich darin mündete, dass die Klägerin insoweit auch vergleichsweise schlechter habe bewertet werden können. Und auch das Vorbringen im nachgelassenen Schriftsatz schließt jeweils gleichlautend damit, dass (lediglich) „nicht ausgeschlossen werden“ könne, dass hier eine (weitere) Abwertung habe erfolgen müssen, die in der jeweils angegebenen Höhe nicht ansatzweise erläutert wird. 31. Zusammenfassung Der nochmalige Durchgang durch die (mit der Ausnahme der Kriterien Baukostenzuschüsse und der Weiterentwicklung des Netzes zu intelligentem Netz) in diesem Hauptsacheverfahren wiederholten Rügen der Klägerin führt dazu, dass insgesamt die Vergabeentscheidung im Bereich Strom zu beanstanden ist. Die Veränderung gegenüber dem einstweiligen Verfügungsverfahren, bei dem die Klägerin nach der Beurteilung des Senats „nur“ 53 Punkte „aufgeholt“ hatte (sodass ein Vorsprung von 8 Punkten verblieb), beruht im Wesentlichen auf einem veränderten Maßstab bei der Kausalitätsbetrachtung, einer veränderten Beurteilung des Maßstabs bei Nr. 15 Effizienzwert (der zu einem Plus von 24 Punkten führt) und auf einer aufgrund jetzt zu Tage getretener anderer tatsächlicher Umstände veränderten Beurteilung der Bewertungen von Nr. 3 Investitionsstrategie (die zu einem Plus von 8 Punkten führt) sowie Nr. 8 Netzentgelte (die ebenfalls zu einem Plus von 8 Punkten führt, jeweils nach dem bestmöglichen Ergebnis bemessen). Danach ist die Vergabeentscheidung im Bereich Strom durchgreifend zu beanstanden. Denn mit Blick auf die Punktzahl, die die Klägerin bestmöglich bei anderweitiger fehlerfreier Bewertung erreichen könnte, lässt sich nicht mit hinreichender Bestimmtheit sagen, dass die Beklagte zu 2 die Konzession in jedem Fall erhalten hätte und daher die Beurteilungsmängel der Beklagten zu 1 für die Vergabeentscheidung nicht ursächlich seien. Vielmehr kommt in Betracht, dass die Klägerin einen Vorsprung von vergleichsweise 32 Punkten (von ursprünglich -61 über eine Besserstellung um maximal 93 Punkte) erreicht. VI. Nachvollziehbarkeit/Plausibilität der Auswahlentscheidung im Bereich Gas Dagegen ist die Auswahlentscheidung im Bereich Gas zwar ebenfalls nicht zu allen Kriterien zu billigen; indes steht dort fest, dass sich die Fehlerhaftigkeit auf das Ergebnis nicht diskriminierend ausgewirkt hat, weil der Beklagten zu 2 die Konzession auch bei abweichender Bestabrechnung der Klägerin hinsichtlich der dortigen Bewertungsfehler hat zuerkannt werden können. 1. Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen Bei diesem mit 6 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beide Bieter gleich bewertet, also mit jeweils 10 (x 6 = 60) Punkten, was der Senat im einstweiligen Verfügungsverfahren (10 : 9) beanstandet hatte. Die Klägerin bringt dazu vor, auch im Gasbereich werde ihre weit überlegene personelle und sachliche Ausstattung nicht hinreichend gewürdigt. Die deutlich geringere Ausstattung der Beklagten zu 2 werde vielmehr durch den Verweis auf „vorhandene“ Entitäten und die „Darstellung“ der Mitarbeiterzahl und -qualifikation verschleiert. Unberücksichtigt blieben auch ihre Netzleitstelle, die stopple-Technik zum Arbeiten an Gasleitungen unter Hochdruck (mit den „Gummiblasen“ der Beklagten zu 2 könne, da nicht hochdrucktauglich, in B. nicht gearbeitet werden, Bl. 536), ihre sechs mobilen Gasdruckregelanlagen, sog. Molche u.a. zur Früherkennung von Beschädigungen, deutlich mehr qualifiziertes Personal (insoweit sei unklar, wo die Beklagte zu 2 11 [neue?] Mitarbeiter hernehmen wolle, Bl. 537) und der Betriebsfunk. Die bloße Wiedergabe einzelner Inhalte bedeute nicht, dass diese auch wertend berücksichtigt worden seien (Bl. 107ff., 536ff.). Die Beklagte zu 1 verteidigt sich wie oben (V B.1. d) dargestellt. Die Beklagte zu 2 (Bl. 876ff.) bringt vor, die Bewertung sei nicht zu beanstanden. Sie stehe in Ausstattung und Personal nicht hinter der Klägerin zurück. Ihre SAIDI-Werte seien (mit 0,047 [2011], 0,024 [2012], 0,069 ([2013] und 0,012 [2014]) besser als die der Klägerin 1,15 [2012], 0,32 [2013], 0,0 [2014] und 0,11 [2015]). Die von der Klägerin weiter angeführten Maßnahmen seien für das Konzessionsgebiet nicht relevant; für die sog. stopple-Technik bediene sich die Klägerin, was sie, die Beklagte zu 2, auch könne, eines Dienstleisters. Der Einsatz von Molchen sei nicht plausibel. Der Senat erachtet es vor dem Hintergrund der weiteren Ausführungen der Beklagten zu 2 für fraglich, ob die Bewertung der Beklagten zu 1 zu beanstanden ist oder nicht. Er lässt die Frage dahingestellt und setzt allerdings für eine vergleichende Kausalitätsbetrachtung vorsorglich eine bestmögliche Bewertung der Klägerin auf 10 : 9, also um einen Punkt an, womit diese (x 6) in der Gesamtwertung um 6 Punkte besser stehen könnte. 2. Zügige Durchführung von Störungsbeseitigungen Bei diesem mit 6 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 auch beim Gas die Beklagte zu 2 mit 10 (x 6 = 60) und die Klägerin mit 9 (x 6 = 54) Punkten bewertet. Der Senat hatte eine Wertung von Wertung 10 :10, also (jeweils x 6) 60 : 60 für vorzugswürdig erachtet. Die Parteien streiten um die Richtigkeit der Bewertungen mit den oben (V. B. 2.) angeführten Argumenten. Aus Sicht des Senats sind aus den Gründen zu oben V. B. 2. f. die Bewertungen der Beklagten zu 1 auch hier zu beanstanden und allemal eine Gleichbewertung angezeigt, bestmöglich eine Bewertung von 10 : 9 (x 6 = 60 : 54), die zu einer Verbesserung um maximal 12 Punkte, im Saldo möglich 18, führen würde. 3. Investitionsstrategie Bei diesem mit 4 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 die Beklagte zu 2 beim Gas wie beim Strom mit 10 (x 4 = 40) und die Klägerin mit 8 (x 4 = 32) Punkten bewertet. Die Parteien streiten mit denselben Argumenten wie oben (V.B.3.); der Senat hält die Bewertung wie oben für nicht nachvollziehbar; aus dem Angebot der Beklagten zu 2 ergibt sich kein konkretes Investitionskonzept. Im Hinblick auf die mitlaufende Kausalitätsbetrachtung führt das zu einer möglichen Verbesserung der Klägerin um maximal 8 Punkte, im Saldo also 26. 4. Instandhaltungsstrategie Bei diesem mit 4 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beide Bieter beim Gas wie beim Strom mit 10 Punkten (x 4 = 40) bewertet. Das hat der Senat gebilligt, und das ist – die Parteien streiten mit denselben Argumenten wie oben (V.B.4.); weitergehendes Vorbringen hält die Klägerin insoweit nicht – aus den Gründen zu V.B.4.f auch weiterhin zu billigen. Im Hinblick auf die mitlaufende Kausalitätsbetrachtung bleibt es bei einer möglichen Verbesserung der Klägerin um 26 Punkte. 5. Sicherheitsvorkehrungen zur Vermeidung von Schadensereignissen Bei diesem mit 5 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beim Gas wie beim Strom die Beklagte zu 2 mit 10 (x 5 = 50) und die Klägerin mit 8 (x 5 = 40) Punkten bewertet. Insoweit hatte der Senat eine Gleichgewichtung für vorzugswürdig erachtet. Die Parteien streiten mit denselben Argumenten wie oben (V.B.5.); weitergehendes Vorbringen spezifisch zum Gasbereich hält die Klägerin insoweit nicht. Es ist aus den Gründen zu V. B. 5. f die Bewertung der Beklagten zu 1 zu beanstanden und kommt bestmöglich eine alternative Bewertung von 10 : 10, also (x 5=) 50 : 50 in Betracht, wodurch sich die Klägerin im bestmöglichen Gesamtergebnis um maximal 10 auf bis zu 36 Punkte verbessern könnte. 6. Gewährleistung der Versorgungssicherheit bei volatiler Einspeisung durch EEG-Anlagen Bei diesem mit 1 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beim Gas ebenso wie beim Strom beide Bieter gleich mit 10 Punkten (x 1) = 10 : 10 bewertet. Die Parteien streiten praktisch mit denselben Argumenten wie oben V. B. 6.; weitergehendes Vorbringen spezifisch zum Gasbereich halten sie nicht. Die Bewertung der Beklagten zu 1 ist aus den Gründen zu V. B. 6. f) nachvollziehbar und plausibel. Es bleibt bei dem bestmöglichen Gesamtergebnis eines um bis zu 36 Punkten besseren Saldos. 7. Netzentgelte Bei diesem beim Gas mit insgesamt 8 % gewichteten Kriterium (1% für die Kundengruppe Warmwasser, 2% für die Kundengruppe Heizgas, 2% für die Kundengruppe Mehrfamilienhaus/Kleingewerbe, 2 % für die Kundengruppe Mehrfamilienhaus/Gewerbe, 1% für die Kundengruppe Gewerbe) hat die Beklagte zu 1 das Angebot beim Warmwasser 10 : 7, bei Heizgas 10 : 7, bei MFH/Kleingewerbe mit 10 : 7 und bei MFH/Gewerbe mit 10 : 8 jeweils zugunsten der Beklagten zu 2 bewertet (S. 12 bis 18 des Auswertungsgutachtens). Die Parteien streiten auch hier um die Frage, ob die Beklagte zu 1 einen Abzug von jeweils 1 Punkt im Hinblick auf die rechtlichen Risiken einer separaten Netzgesellschaft hat machen dürfen. Die Frage ist, wie oben zu V. B. 7.e) ausgeführt, zu verneinen mit der Folge, dass die Klägerin bestmöglich um 8 Punkte besser zu bewerten ist, woraus sich ergibt, dass im bestmöglichen Gesamtergebnis ein um 44 Punkte besserer Saldo möglich ist. 8. Hausanschlusskosten Bei diesem mit einem 1 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beim Gas sowie beim Strom beide Bieter gleich mit 10 Punkten bewertet. Eine Rüge (die auch als berechtigt anzusehen ist) hat die Klägerin nur hinsichtlich der Bewertung beim Strom ausgebracht. Es bleibt mithin bei dem eben genannten Saldo (44). 9. Erreichbarkeit des Netzbetreibers mit Fernkommunikationsmitteln Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Klägerin mit 10 : 9 (x 2 = 20 : 18) als das bessere bewertet. Die Parteien streiten über die Richtigkeit dieser Bewertung mit den bereits oben (V. B. 8.) angeführten Argumenten. Die Bewertung ist aus den Gründen zu V. B. 8.f) nicht zu beanstanden. Im bestmöglichen Saldo (44) ergeben sich keine Veränderungen. 10. Örtliche Erreichbarkeit des Netzbetreibers Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 dem Angebot der Beklagten zu 2 beim Gas ebenso wie beim Strom mit 10 : 9, also (x 2 = 20 : 18 Punkten) den Vorzug gegeben. Die Parteien streiten darüber mit den zu V. B. 10. referierten Argumenten. Die Bewertung ist aus den Gründen zu V. B. 10. f) nicht zu beanstanden. Im möglichen Saldo (44) ergeben sich keine Änderungen. 11. Zügige Bearbeitung von Netzanschlussbegehren Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 wie beim Strom auch beim Gas das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 : 6 (x 2 = 20 : 12) Punkten besser bewertet. Die Parteien streiten darüber mit den zu V. B. 11. referierten Argumenten. Die Bewertung ist aus den Gründen zu V. B. 11. f) nicht zu beanstanden. Im möglichen Saldo (44) ergeben sich keine Änderungen. 12. Zügige Bearbeitung von Kundenbeschwerden Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Klägerin das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 Punkten (x 2 = 20) und das Angebot der Klägerin mit 5 (x 2 = 10) Punkten bewertet. Die Parteien streiten darüber mit den zu V. B. 12. referierten Argumenten. Die Bewertung ist aus den Gründen zu V. B. 12.f) nicht nachvollziehbar. Bestmöglich zugunsten der Klägerin kommt eine Bewertung von 8 : 10 (x 2 = 16 : 20) in Betracht, wonach die Klägerin im Saldo 6 Punkte aufholen könnte, woraus sich ergibt, dass im bestmöglichen Gesamtergebnis ein um bis 50 Punkte besserer Saldo möglich ist. 13. Informationsangebot für Netzkunden Bei diesem mit 2 % gewichteten Unterkriterium hat die Beklagte zu 1 beide Bieter gleichwertig mit 10 Punkten bewertet. Die Parteien streiten darüber mit den zu V. B. 13. referierten Argumenten. Die Bewertung ist aus den Gründen zu V. B. 13. e) nicht zu beanstanden. Es bleibt bei dem eben genannten Saldo (von 50). 14. Beratung zum Netzanschluss von EEG-Gaseinspeisungsanlagen Auch bei diesem mit 2 % bewerteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beim Gas anders als beim Strom (Gleichbewertung) die Klägerin mit 10 (x 2 = 20) und die Beklagte zu 2 mit 7 (x 2 = 14) Punkten bewertet. Die Parteien streiten darüber mit auf den oben zu V.B.14. referierten Argumenten; darüber hinaus stellt die Klägerin infrage, dass die Beklagte zu 2 oder die V. Netz über Erfahrung bei der Integration von EEG-Gaseinspeiseanlagen derart verfüge, dass das eine Zuerkennung von 6 Punkten rechtfertige (Bl. 169). Die Bewertung ist nicht zu beanstanden. Der in der Angebotsauswertung (S. 24) für die Beklagte zu 2 dargestellte Ablauf rechtfertigt durchaus die Annahme, dass sie zu einer – wenn auch weniger guten – Beratung in der Lage ist. Es bleibt bei dem zuletzt genannten Saldo (50). 15. Regulatorischer Effizienzwert Bei diesem hier mit 10 % (statt 8%) gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beim Gas beide Bieter gleich bewertet. Beide weisen einen regulatorischen Effizienzwert von 100 % auf. Das ist nicht zu beanstanden, Rügen sind auch nicht ausgebracht. Es bleibt bei dem zuletzt genannten Saldo (50). 16. Kosteneffizienz Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 sowohl beim Strom als auch beim Gas beide Angebote gleich mit jeweils 10 Punkten (x 2 = 20) bewertet. Die Parteien streiten über die Richtigkeit dieser Bewertung mit den oben zu V. B. 16. referierten Argumenten. Die Klägerin führt als Merkmale ihrer Überlegenheit SmartSim, die Minimierung von Netzverlusten, die Instandhaltung nach DVGW G 495, stopple-Technik, „Molche“, Kompressortechnik, smart grid, smart metering und digimondo an. Deren Bedeutung für das Netzgebiet stellen die Beklagten infrage. Die Bewertung ist in diesem Fall hinreichend plausibel. Für eine Gleichbewertung streitet insbesondere der Umstand, dass beide Bieter einen Effizienzwert von 100 % aufweisen. Es bleibt bei dem bisherigen Saldo von 50 Punkten. 17. Einsatz umweltfreundlicher Materialien Bei diesem hier mit 4 % (statt 3%) gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beim Gas das Angebot der Klägerin mit 10 Punkten (x 4 = 40) und das der Beklagten zu 2 mit 8 Punkten (x 4 = 32) bewertet. Rügen bringt die Klägerin nicht vor, sodass es bei dem eben genannten Saldo bleibt. 18. Schonung des Baumbestandes Bei diesem mit 3% gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beim Gas das Angebot der Klägerin mit 10 Punkten (x 3 = 30) und das der Beklagten zu 2 mit 8 Punkten (x 3 = 24) bewertet. Rügen bringt die Klägerin nicht vor, sodass es bei dem zu Nr. 16 genannten Saldo bleibt (50). 19. Vermeidung von CO2-Emissionen Bei diesem hier mit 3% (statt 2 %) gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 (x 3 = 30) Punkten, das der Klägerin mit 6 (x 3 = 18) Punkten bewertet. Die Parteien streiten über die Richtigkeit dieser Bewertung mit den oben zu V. B. 19. referierten Argumenten. Die Bewertung ist nicht vollständig plausibel. Es erschließt sich nicht, warum die Klägerin bei praktisch identischen Maßnahmen nunmehr um einen weiteren Punkt (beim Strom war 7 : 10 gewertet worden) abgewertet werden sollte. Im Saldo kann sich die Klägerin womöglich um 3 Punkte verbessern, wonach sie im Gesamtsaldo bestmöglich um 53 Punkte besser stehen könnte. 20. Strategien zur Integration von EEG-Gaseinspeisungsanlagen Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium bringt die Klägerin Rügen nicht vor, so dass es bei dem eben genannten Saldo bleibt (53). 21. Abstimmung bei Baumaßnahmen Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beim Gas das Angebot der Beklagten zu 2 wie beim Strom mit 10 (x 2 = 20) Punkten und das der Klägerin mit 9 (x 2 = 18) Punkten bewertet. Die Parteien streiten über die Richtigkeit dieser Bewertung mit den oben zu V. B. 22. referierten Argumenten. Die Bewertung ist aus den zu V. B. 22. f) angeführten Gründen nicht zu beanstanden so dass es bei dem zu zuletzt genannten Saldo bleibt (53). 22. Zustandsgerechte Qualität der Oberflächenwiederherstellung Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 (x 2 = 20) und das der Klägerin mit 8 (x 2 = 16) bewertet. Die Parteien streiten über die Richtigkeit dieser Bewertung mit den oben zu V. B. 23. referierten Argumenten. Die Bewertung ist aus den zu V. B. 23. f) angeführten Gründen nicht zu beanstanden, so dass es bei dem zuletzt genannten Saldo bleibt (53). 23. Gewährleistung der Oberflächenwiederherstellung Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 beim Gas wie beim Strom beide Bieter mit 10 (x 2 = 20) Punkten bewertet. Die Parteien streiten über die Richtigkeit dieser Bewertung mit den oben zu V. B. 24. referierten Argumenten. Die Bewertung ist aus den zu V. B. 24. f) angeführten Gründen nicht zu beanstanden, so dass es bei dem zuletzt genannten Saldo (53) bleibt. 24. Entfernung störender stillgelegter Leitungen Bei diesem mit 1% gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 und das Angebot der Klägerin mit 7 Punkten bewertet. Die Parteien streiten über die Richtigkeit dieser Bewertung mit den oben zu V. B. 25. referierten Argumenten. Die Bewertung ist aus den zu V. B. 25. f) angeführten Gründen nicht zu beanstanden, so dass es bei dem zuletzt genannten Saldo (53) bleibt. 25. Vermeidung von Straßenaufbrüchen Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 auch beim Gas das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 (x 2 = 20) und das Angebot der Klägerin mit 9 (x 2 = 18) bewertet. Die Parteien streiten über die Richtigkeit dieser Bewertung mit den oben zu V. B. 26. referierten Argumenten. Die Bewertung ist aus den zu V. B. 26. f) angeführten Gründen nicht zu beanstanden, so dass es bei dem zuletzt genannten Saldo von 53 Punkten bleibt. 26. Entflechtungsregelungen Bei diesem mit 1 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 und das Angebot der Klägerin mit 9 Punkten bewertet. Die Parteien streiten über die Richtigkeit dieser Bewertung mit den oben zu V. B. 27. referierten Argumenten. Die Bewertung ist aus den zu V. B. 27. f) angeführten Gründen nicht zu beanstanden, so dass es bei dem zuletzt genannten Saldo (53) bleibt. 27. Auskunftsanspruch über die technische und wirtschaftliche Situation des Netzes Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 (x 2 = 20) und das Angebot der Klägerin mit 8 (x 2 = 16) Punkten bewertet. Die Parteien streiten über die Richtigkeit dieser Bewertung mit den oben zu V. B. 28. referierten Argumenten. Die Bewertung ist aus den zu V. B. 28. f) angeführten Gründen zu beanstanden; bestmöglich kommt eine Bewertung von 9 : 10 (x 2 = 18 : 20) in Betracht, wonach sich die Klägerin vergleichsweise um 2 Punkte verbessern könnte, woraus sich ergibt, dass im bestmöglichen Gesamtergebnis ein um 55 Punkte besserer Saldo möglich ist. 28. Kommunalrabatt Bei diesem mit 2 % gewichteten Kriterium hat die Beklagte zu 1 das Angebot der Beklagten zu 2 mit 10 (x 2 = 20) und das Angebot der Klägerin mit 8 (x 2 = 16) Punkten bewertet. Die Parteien streiten über die Richtigkeit dieser Bewertung mit den oben zu V. B. 29. referierten Argumenten. Die Bewertung ist aus den zu V. B. 29. f) angeführten Gründen nicht zu beanstanden, so dass es bei dem zuletzt genannten Saldo – von maximal-bestmöglich 55 Punkten – bleibt. 29. Zusammenfassung Danach lässt sich für den Bereich der Gaskonzession feststellen, dass die Vergabeentscheidung im Ergebnis rechtmäßig getroffen worden ist. Zwar sind – die Beurteilung des Kriteriums Nr. 1 Vermeidung von Versorgungsunterbrechungen dahingestellt – einzelne Bewertungen zu beanstanden. Indes steht fest, dass sich diese Beurteilungsfehler nicht entscheidend auswirken. Selbst wenn bestmöglich bei einer erneuten fehlerfreien Bewertung die Klägerin um 55 Punkte aufholte, so bestünde gleichwohl noch ein Vorsprung der Beklagten zu 2 von (81 - 55 =) 26 Punkten. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin am Ende (Bl. 997ff.) noch eine Bepunktung vorlegt, bei der sie sich mit 977 : 910 vorne sieht. VII. Anträge Hiernach erweisen sich hier die Anträge der Klägerin teilweise als begründet. 1. Sie kann – gemäß ihren Anträgen zu Ziffer 1 a und 6 a – gegenüber der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 die Feststellung verlangen, dass der am 3. Mai 2018 abgeschlossene Wegenutzungsvertrag für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen des Elektrizitätsversorgungsnetzes im Gemeindegebiet unwirksam ist und gegenüber der Beklagten zu 2 darüber hinaus, dass dieser daraus kein Anspruch auf Übereignung des Netzes zusteht. In Ansehung des Gasnetzes – Gegenstand ihrer Anträge zu Ziffer 1 b und 6 b – kann sie diese Aussprüche dagegen nicht verlangen. 2. Über den bedingten Antrag zu 2 – die Beklagte zu 1 zu verpflichten, das Verfahren nicht ohne weitere personelle und organisatorische Trennung zwischen der Beklagten zu 2 und der verfahrensleitenden Stelle bei der Beklagten zu 1 neu durchzuführen – ist nicht zu entscheiden, da die Bedingung – eine Feststellung des Senats, dass die Beklagte zu 1 das Neutralitätsgebot missachtet habe – nicht eingetreten ist. Auf die Zulässigkeit dieses Antrags, die die Beklagten infrage stellen, kommt es danach nicht an. 3. Über den bedingten Antrag zu 3 – die Beklagte zu 1 zu verpflichten, die Vergabeunterlagen (Verfahrensbriefe und Kriterienkataloge einschließlich Bewertungsmethode) zu verändern – ist ebenfalls nicht zu entscheiden, da auch insoweit die Bedingung – eine Feststellung des Senats, dass die Beklagte zu 1 insoweit gegen das Diskriminierungsverbot in § 46 Abs. 1 EnWG und §§ 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB verstoßen habe – nicht eingetreten ist. Auch insoweit kommt es auf die Zulässigkeit dieses Antrags, die die Beklagten ebenfalls infrage stellen, nicht an. 4. Abzuweisen ist die Klage, soweit die Klägerin für den – nur beim Strom eingetretenen – Fall, dass der Senat die Vergabeentscheidung der Beklagten zu 1 für diskriminierend erachtet, die Verpflichtung der Beklagten zu 1 begehrt, den Konzessionsvertrag mit ihr, der Klägerin, abzuschließen und hilfsweise die Verpflichtung auf bestimmte Maßgaben bei der Neubewertung. Insoweit ist die Berufung zurückzuweisen. a) Der Senat kann die Beklagte zu 1 nicht verpflichten, den Konzessionsvertrag im Strombereich mit der Klägerin abzuschließen. Ein derartiger quasi verwaltungsrechtlicher Verpflichtungsausspruch ist dem Wettbewerbsrecht recht fremd. Der Anspruch der Klägerin aus §§ 19, 33 Abs. 1 S. 1 GWB ist lediglich darauf gerichtet, dass die Beklagte zu 1 zur Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet ist. Beseitigt ist die die Klägerin im Strombereich rechtswidrigerweise diskriminierende Vergabeentscheidung aber bereits durch die Feststellung ihrer Unwirksamkeit, und die Klägerin ist weiter durch die Feststellung geschützt, dass die Beklagte zu 2 (derzeit) von ihr die Herausgabe des Netzes nicht verlangen kann. Damit kann die Klägerin das Netz zunächst wie bisher – und bis zu einer neuen einwandfreien Vergabeentscheidung – weiter betreiben. Die neue Vergabeentscheidung kann der Senat, der bei einer nicht zu beanstandenden Anlage des Verfahrens lediglich die von der Beklagten zu 1 getroffene Entscheidung auf ihre Nachvollziehbarkeit zu überprüfen hat, nicht anstelle der Beklagten zu 1 treffen. b) Der Senat kann der Beklagten zu 1 auch nicht vorschreiben, dass sie die Angebote der beiden Bieter unter Beachtung seiner Rechtsauffassung neu zu bewerten hat. Auch insofern sieht das Kartellrecht eine „Bescheidungsverpflichtungsklage“ nicht vor. Der Beklagten zu 1 steht es frei, die Bewertung neu und nach eigenen Maßgaben vorzunehmen; erst dann wäre es ggf. Aufgabe der Gerichte darüber zu befinden, ob die Entscheidung und die Bewertungen im Einzelnen zu billigen sind. c) In jedem Fall verfehlt ist das Begehren der Klägerin, der Senat möge der Beklagten zu 1 bei einer Neubewertung die Hinzuziehung von Sachverständigen aufgeben. Ob und ggf. welcher Hilfspersonen sich die Gemeinde bei der wegerechtlichen Vergabe bedient, ist allein ihre Entscheidung. Im Übrigen gibt der Durchgang durch die einzelnen Kriterien auch keinen Anhalt dafür, dass eine sachgerechte Bewertung – zumal ausschlaggebend – nur mit spezieller sachverständiger Kenntnis möglich wäre; vielmehr wird man die Expertise spezialisierter Rechtsanwaltskanzleien, der sich unterdessen praktisch alle Gemeinde bedienen, für grundsätzlich genügend erachten müssen. Das Nämliche gilt für den um die Bewertungen geführten Rechtsstreit. 5. Teilweise – nämlich in Höhe von 18.146,58 € – begründet ist schließlich der Schadensersatzanspruch auf Erstattung der in der Auseinandersetzung mit der Beklagten zu 1 bei der Klägerin angefallenen Prozesskosten. Dem steht die Rechtskraft der in den einstweiligen Verfügungsverfahren getroffenen Kostengrundentscheidungen und der darauf beruhenden Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht entgegen. Wie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt ist, ist eine prozessuale Kostenentscheidung nicht erschöpfend, sondern lässt grundsätzlich noch Raum für die Durchsetzung materiell-rechtlicher Ansprüche auf Kostenerstattung etwa aus Vertrag, wegen Verzuges oder aus unerlaubter Handlung (hier § 33 Abs. 3 Satz 1 GWB a.F. bzw. gemäß § 33a Abs. 1 GWB n.F. i.V.m. § 33 Abs. 1 GWB a. und n. F.). Dieser materiell-rechtliche Anspruch kann dabei je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten und ihr sogar entgegen gerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Bleibt hingegen der Sachverhalt, der zu einer abschließenden prozessualen Kostenentscheidung geführt hat, unverändert, geht es nicht an, nunmehr den gleichen Sachverhalt erneut zur Nachprüfung zu stellen und in seinen kostenrechtlichen Auswirkungen materiell-rechtlich entgegengesetzt zu beurteilen (BGH, Urteil vom 16. Februar 2011, VIII ZR 80/10, Rn. 10 m. w. N.). Hier liegt der Fall des Hinzutretens neuer Umstände vor. Zwar betrifft das hiesige Hauptsacheverfahren in Ansehung der Beklagten zu 1 genau denselben Streitgegenstand wie das vorangegangene einstweilige Verfügungsverfahren, und es betrifft auch denselben Sachverhalt und darüber hinaus praktisch den identischen Tatsachenstoff. Indes haben sich in jedenfalls zwei Hinsichten veränderte tatsächliche Umstände ergeben, die zu einer gegenüber dem einstweiligen Verfügungsverfahren abweichenden Beurteilung geführt haben und dazu auch schon im einstweiligen Verfügungsverfahren geführt hätten. Das betrifft im Strombereich die Bewertung von Nr. 3 Investitionsstrategie (die zu einem Plus von 8 Punkten führt) sowie von Nr. 8 Netzentgelte (die ebenfalls zu einem Plus von 8 Punkten führt). Ceteris paribus (und auch den tatsächlichen Fehler des Senats bei Nr. 13 Informationsangebot für Netzkunden berücksichtigt, bei dem zuerkannte 2 Mehrpunkte für die Klägerin wegfallen) hätten schon diese Umstände dazu geführt, dass die Klägerin im einstweiligen Verfügungsverfahren, wo sie mit einem verbleibenden Rückstand von 8 Punkten unterlegen war, mit einem Plus von 16 Punkten (bzw. 14 Punkten, wenn man den Fehler bei Nr. 13 berücksichtigt) obsiegt hätte. In Ansehung dieser beiden Punkte fällt der Beklagten zu 1 auch ein Verstoß im Sinne der §§ 33a Abs. 1, 33 Abs. 1, 19 Abs. 1 Nr. 1 GWB, nämlich eine unbillige Behinderung der Klägerin, zur Last. Diese ist auch jedenfalls fahrlässig gewesen; denn die Bewertungen in diesen beiden Punkten waren, wie ausgeführt, nicht vertretbar: Weder war es gerechtfertigt, wie aber behauptet, von einem ausgearbeiteten Investitionskonzept der Beklagten zu 2 zu sprechen, noch bestand, wie aber im einstweiligen Verfügungsverfahren behauptet, bei den Auswertungen Unkenntnis darüber, dass die BNetzA die Ausgründung einer separaten Netzgesellschaft gebilligt hatte. Mit Rücksicht darauf, dass aus den insgesamt angefallenen Kosten von 41.841,31 € – davon 14.916,21 € aufgrund des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts vom 8. Juni 2018 an die Beklagte gezahlt; 12.063,90 € Verfahrens- und eigene Rechtsanwaltskosten in 1. Instanz des einstweiligen Verfügungsverfahrens, 14 HKO 61/17 Kart Landgericht Kiel; Verfahrens- und eigene Rechtsanwaltskosten in 2. Instanz des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Senat, 16 U 110/17 Kart – lediglich diejenigen Kosten ersatzfähig sind, die auf den Gegenstand der Stromkonzession entfallen, der – mit einem Wert von 3,6 Mio. € gegenüber 4,7 Mio. € für den Gegenstand der Gaskonzession – 43,37% des Gesamtwerts von 8,3 Mio. € ausmacht, beläuft sich der Schadensersatzanspruch auf diese Quote der Gesamtkosten; das ist der hier eingangs genannte Betrag. Auf den Betrag stehen der Klägerin die beantragten Rechtshängigkeitszinsen zu, §§ 291, 288 BGB. VIII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. IX. Der Senat lässt für alle Parteien umfassend die Revision zu, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Höchstrichterlich klärungsbedürftig ist insbesondere die Frage des genaueren Überprüfungsmaßstabs des Beurteilungsmaßstabs bei wegerechtlichen Vergabeentscheidungen nach § 46 EnWG, der in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich verstanden und gehandhabt wird und für eine Vielzahl von derartigen Vergabeverfahren von Bedeutung ist. Davon abhängig bedürfen auch die weiteren Fragen der Einhaltung des Neutralitätsgebotes, der näheren Anforderungen an die Darstellung der Angebotsinhalte und die Begründung der Bewertungen sowie der Voraussetzungen für die Einsicht in das Angebot des obsiegenden Bieters einer auf die Wegerechtsvergabe bezogenen Konkretisierung.