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Urteil

9 U 31/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0702.9U31.24.00
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Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 5. Juni 2024, Az. 3 O 75/24, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 129.841,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 177.724,73 Euro festgesetzt: Klageforderung 153.783,23 Euro zuzüglich hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Gegenforderung über 23.941,50 Euro.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 5. Juni 2024, Az. 3 O 75/24, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 129.841,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. August 2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt die Beklagte, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 %. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 177.724,73 Euro festgesetzt: Klageforderung 153.783,23 Euro zuzüglich hilfsweise zur Aufrechnung gestellter Gegenforderung über 23.941,50 Euro. I. Die Parteien, die vormals in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenlebten, streiten um die Verteilung des Erlöses aus dem Verkauf einer Immobilie. Am 4. Mai 2021 ließen die Parteien einen Partnerschaftsvertrag notariell beurkunden. In ihrer Präambel enthält die Urkunde u.a. folgende Passagen: „Zur Zeit befindet sich bereits das Haus, belegen in, im Eigentum der Erschienen zu 1) [= die Beklagte]. Dieses ist durch die Erschienene zu 1) finanziert. Das Haus wird ständig durch beide modernisiert. Es verbleiben zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch Restverbindlichkeiten von ca. 160.000,00 Euro. Es ist angedacht, die vorliegende Immobilie in, zu veräußern. Vereinbart zwischen den Parteien ist dann ausdrücklich, dass die Verbindlichkeiten der Kreditkonten von Frau (Schwäbisch Hall, Easy Kredit, Vorfälligkeit) getilgt werden bei der Volksbank und das der dann übrig gebliebene Veräußerungserlös hälftig zwischen beiden geteilt wird. (…) Das auf dem Konto (…) befindliche Guthaben, wird einen Tag vor dem Stichtag der Einzahlung des Veräußerungsgewinns zur Hälfte an die Erschienene zu 1) auf das Konto der Volksbank eG (…) umgebucht. In wirtschaftlicher Hinsicht steht das Konto (…) dem Erschienenen zu 2) [= der Kläger] nach der Umbuchung und der Einzahlung des Veräußerungsgewinn allein zu.“ Der Wert der Urkunde wurde von den Parteien mit 50.000 Euro angegeben (§ 2 des Partnerschaftsvertrags). Wegen der weiteren vertraglichen Einzelheiten wird auf die Anlage K 1 verwiesen. Ende des Jahres 2021 trennten sich die Parteien. Die Beklagte veräußerte im Jahr 2022 die in der Präambel genannte und in ihrem alleinigen Eigentum stehende Immobilie zu einem Kaufpreis von 437.000 Euro. Der Kläger hat behauptet, der von ihm als Zeuge benannte Notar Kasten habe von den Parteien den Auftrag erhalten, die zwischen den Parteien bereits ausgehandelten Konditionen des baldigen Hausverkaufs schriftlich zu fixieren und interessengerecht zu beurkunden. Die Parteien seien damit einverstanden gewesen, dass der Notar die Regelung über den Hausverkauf in der Präambel festgelegt habe. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 153.783,23 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich darauf berufen, dass in der Präambel nichts vereinbart worden sei; dort sei allenfalls nur Besprochenes wiederholt worden. Im Übrigen sei der Vertrag nach § 134 BGB unter dem Gesichtspunkt einer Gläubigerbenachteiligung nichtig; zudem habe der Kläger sie unter Druck gesetzt. Hilfsweise hat die Beklagte die Aufrechnung mit Gegenansprüchen in Höhe von 23.941,50 Euro erklärt. Dazu hat sie behauptet, der Kläger habe im Jahr 2021 in dieser Höhe mit der ihm für den Fall, dass ihr etwas zustoßen sollte, überlassenen EC-Karte Verfügungen über das Privatkonto der Beklagten vorgenommen, die mit ihr weder besprochen noch von ihr genehmigt worden seien. Der Kläger hat dazu behauptet, er habe mit Einwilligung der Beklagten Zugriff auf das Konto gehabt, er habe das Konto auch „befüllt“. Er hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen und Verwirkung eingewandt. Die Klageschrift ist der Beklagten am 24. August 2023 zugestellt worden. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Anspruch aus einem Schenkungsvertrag stehe dem Kläger nicht zu. Zwar könnten Parteien eines zivilrechtlichen Vertrags auch in Präambeln verbindliche Zusicherungen geben, die Präambel beschreibe indes lediglich den Kontext für den Partnerschaftsvertrag und sei nicht selbst Bestandteil der vertraglichen Regelungen. Die Formulierung „ist vereinbart“ deute darauf hin, dass die Vereinbarung bereits vorab erfolgt sei. Ebenso zeige die Formulierung am Ende der Präambel, dass die Schenkung unabhängig vom eigentlichen hier zu beurkundenden Partnerschaftsvertrag bestehe und dieser Vertrag auf einer bereits als gegeben angenommenen Tatsache aufbaue. Weil das Schenkungsversprechen damit schon objektiv nicht notariell beurkundet worden sei, sei dem Beweisangebot auf Vernehmung des Notars Kasten als Zeugen zum Willen der Parteien nicht nachzugehen. Schließlich ergebe sich auch aus der niedrigen Wertangabe, dass die Schenkung nicht mitbeurkundet worden sei. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und macht im Wesentlichen geltend, dass sowohl nach dem Sinn und Zweck als auch dem Wortlaut der Vereinbarung die Verbindlichkeit zweifelsfrei geregelt worden sei. Jedenfalls hätte das Landgericht dem Beweisangebot des Klägers nachgehen und den Notar als Zeugen vernehmen müssen zum Beweis der Tatsache, dass beide Parteien die Zahlungsverpflichtung der Beklagten aus dem Hausverkauf als verbindlich und als Gegenstand einer Beurkundung aufnehmen wollten und der Notar diese Beurkundung auch vorgenommen habe. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 5. Juni 2024 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 153.783,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie habe den Vertrag grundsätzlich überhaupt nicht schließen wollen. Sie sei von dem Kläger über Monate erheblich unter Druck gesetzt worden; sie habe sich bedroht gefühlt. Den Vertrag habe sie erst nach zwei abgebrochenen Versuchen unter Tränen unterzeichnet. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2025 hat der Senat die Parteien persönlich angehört und den Zeugen Kasten vernommen. II. Die zulässige Berufung ist weitgehend begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 129.841,73 Euro nebst Rechtshängigkeitszinsen. Im Übrigen ist der klageweise geltend gemachte Anspruch durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten erloschen. 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des hälftigen Erlöses aus der Veräußerung der Immobilie, abzüglich der getilgten Verbindlichkeiten und Kosten, aus dem notariell beurkundeten Partnerschaftsvertrag vom 4. Mai 2021 zu. Das ergibt eine Auslegung des dritten Absatzes in dessen Präambel. a) Der von den Parteien gewählte Wortlaut einer Vereinbarung und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille bilden den Ausgangspunkt einer nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmenden Auslegung (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 - II ZR 222/21, NZG 2025, 115 Rn. 18). Dem Wortlaut des dritten Absatzes in der Präambel („vereinbart ist ausdrücklich“) lässt sich ohne Weiteres eine verbindliche Einigung der Parteien mit Regelungsgehalt entnehmen, die alle wesentlichen Vertragsbestandteile enthält. Für eine regelnde Vereinbarung spricht auch, dass die Parteien zugleich die Einzelheiten der Abwicklung festgelegt haben, indem sie Vereinbarungen über die Zuordnung der Bankkonten getroffen haben. Dass der Veräußerungserlös zum Zeitpunkt der Beurkundung noch nicht feststand, ist unerheblich, da jedenfalls, was ausreichend ist (BGH, Urteil vom 8. Februar 1996 - VII ZR 219/94, NJW 1996, 1751), die von der Beklagten geschuldete Leistung bestimmbar ist. § 2 des Partnerschaftsvertrags, wonach die Parteien den Wert der Urkunde mit 50.000 Euro bemessen haben, steht einer verbindlichen Vereinbarung über die hälftige Verteilung des Veräußerungserlöses nicht entgegen. Aus der Anhörung der Parteien vor dem Senat ging hervor, dass sie sich darüber keine Gedanken gemacht haben. Eine den Wortlaut der Klausel in der Präambel vollständig verdrängende Auslegung lässt sich daraus nicht ableiten. Die in Teilen für einen notariellen Vertrag ungewöhnlichen Formulierungen und die im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Bedeutung überraschende Verortung der Klausel in der Präambel stehen dieser Auslegung ebenso wenig entgegen. Sie lassen sich mit ihrer Entstehungsgeschichte erklären. Aus der notariellen Handakte des Zeugen Kasten ergibt sich nämlich, dass die Passage von dem Kläger formuliert und von dem Notar übernommen wurde. Im Übrigen spricht nichts dagegen, dass Parteien in der Präambel eines zivilrechtlichen Vertrags verbindliche Vereinbarungen treffen können; einen Rechts- oder Auslegungsgrundsatz, wonach einer Präambel grundsätzlich keine Rechtserheblichkeit zukomme, gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2005 - XII ZR 66/03, NJW 2006, 899 Rn. 22 f. [zu Zusicherungen nach § 536 Abs. 2 BGB]). b) Daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs selbst ein vermeintlich klarer und eindeutiger Wortlaut der Erklärung keine Grenze für die Auslegung anhand der Gesamtumstände bildet (BGH, Urteil vom 29. Oktober 2024 - II ZR 222/21, NZG 2025, 115 Rn. 22), ergibt sich nichts Anderes. Zwar lassen, wovon auch das Landgericht ausgegangen ist, der Wortlaut und der Gesamtzusammenhang der Urkunde auch eine Deutung zu, nach der es sich dabei nicht um eine regelnde Vereinbarung, sondern um einen Hinweis auf eine außerhalb der Urkunde getroffene Vereinbarung handelt. Für eine anderweitig getroffene Vereinbarung, auf die die Präambel Bezug nimmt, fehlt es aber an jedem Anhaltspunkt. Zwar hat die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, dass in der Präambel „allenfalls nur Besprochenes wiederholt“ worden sei und es eine vor Abschluss des notariellen Vertrags „seinerseits mündlich geschlossene Regelung über die Veräußerung des Hauses“ gebe. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat hat die Beklagte eine außerhalb der Urkunde getroffene Vereinbarung aber nicht bestätigt. Ob sie im Vorfeld der Beurkundung mit dem Kläger darüber gesprochen habe, konnte sie nicht erinnern. Vielmehr habe sie die Klausel erstmals anlässlich des Beurkundungstermins gelesen. Entfällt damit die Möglichkeit, dass es sich bei der Passage über die Erlösverteilung um eine bloße Mitteilung ohne eigenen rechtsgeschäftlichen Gehalt handelt, scheidet eine andere Auslegung als diejenige, wonach die Parteien eine verbindliche Regelung über die hälftige Verteilung des Verkaufserlöses getroffen haben, aus. c) Der Vertrag ist nicht nichtig. aa) Eine Nichtigkeit nach § 125 Satz 1 BGB scheidet aus. Dabei muss nicht entschieden werden, ob es sich bei der Vereinbarung um einen Schenkungsvertrag handelt oder diese aus anderen Gründen den für einen Schenkungsvertrag geltenden Formvorschriften unterfällt. Denn die Vereinbarung wurde notariell beurkundet, so dass die (strengste) Form des § 518 Abs. 1 BGB gewahrt ist. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich im Hinblick auf den Wortlaut der Passage in der Präambel auch nicht annehmen, dass es bereits „objektiv“ an einer notariellen Beurkundung fehle, zumal es für eine formgerechte Beurkundung bereits genügt, dass der einschlägige rechtsgeschäftliche Wille der Parteien in der formgerechten Urkunde einen, wenn auch nur unvollkommenen, Ausdruck gefunden hat (BGH, Urteil vom 23. Juni 2023 - V ZR 89/22, NJW 2023, 2942 Rn. 15). bb) Die Vereinbarung ist nicht nach § 134 BGB nichtig. Soweit sich die Beklagte auf einen Verstoß gegen § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB beruft, kann sich daraus schon deswegen keine Nichtigkeit nach § 134 BGB ergeben, weil Rechtshandlungen, deren Inhalt und Zweck im Wesentlichen darin besteht, die Gläubiger zu benachteiligen, grundsätzlich nicht nach §§ 134, 138 BGB nichtig sind, da anderenfalls die insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände unterlaufen würden (BGH, Urteil vom 4. März 1993 - IX ZR 151/92, 2040, 2041 [zu § 288 StGB]; Ellenberger in Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 134 Rn. 17, 20). Eine Nichtigkeit der Vereinbarung über die hälftige Erlösverteilung unter dem Gesichtspunkt einer Gläubigerbenachteiligung würde auch dem intendierten Gläubigerschutz zuwiderlaufen, weil den Gläubigern des Klägers Vermögen entzogen würde. Entsprechendes gilt für einen eventuellen Verstoß des Klägers gegen seine insolvenzrechtlichen Obliegenheiten in der Wohlverhaltensphase, insbesondere die Herausgabeobliegenheit nach § 295 Satz 1 Nr. 2 Fall 3 InsO. Eine Nichtigkeit der Vereinbarung würde dem Sinn der Herausgabeobliegenheit zuwiderlaufen. Zudem wird die insolvenzrechtliche Rechtsfolge - Versagung der Restschuldbefreiung - nur auf Antrag eines Insolvenzgläubigers ausgesprochen und nicht von Amts wegen berücksichtigt (§ 296 Abs. 1 Satz 1, § 300 Abs. 3 InsO), was ebenfalls gegen eine zwingende Nichtigkeitsfolge nach § 134 BGB spricht. cc) Auch eine Nichtigkeit infolge Anfechtung nach § 142 Abs. 1 BGB scheidet aus. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger habe sie über Monate erheblich unter Druck gesetzt und sie habe sich bedroht gefühlt, ist ein sich daraus eventuell ergebendes Anfechtungsrecht unter dem Gesichtspunkt einer widerrechtlichen Drohung nach § 123 Abs. 1 Fall 2 BGB mittlerweile jedenfalls verfristet. Die Jahresfrist (§ 124 Abs. 1 BGB) beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört (§ 124 Abs. 2 Satz 1 BGB), was hier spätestens mit der Trennung der Parteien Ende des Jahres 2021 der Fall gewesen ist. Dass die Beklagte rechtzeitig die Anfechtung erklärt hatte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Entsprechendes gilt im Ergebnis im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, sie habe sich insoweit nicht binden wollen. Zwar kann sich entsprechend § 119 Abs. 1 BGB ein Anfechtungsrecht ergeben, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, auch wenn es auf seiner Seite an einem Erklärungsbewusstsein fehlt (BGH, Urteil vom 7. Juni 1984 - IX ZR 66/83, NJW 1984, 2279, 2280). Da die Anfechtung unverzüglich zu erfolgen hat, nachdem die Beklagte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist die Frist mittlerweile ebenfalls abgelaufen. Die Parteien haben schon vorgerichtlich über die Erlösverteilung gestritten, so dass die Beklagte - einen Irrtum unterstellt - bereits mit Erhebung der Klage wusste, dass ihre Erklärung von dem Kläger als verbindliche Vereinbarung aufgefasst wird. Spätestens mit Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 28. Februar 2024 (dort Ziffer 2.) wurde der Beklagten vor Augen geführt, dass sie eine rechtsverbindliche Vereinbarung eingegangen ist. Darauf, dass sie den Vertrag „nicht so gewollt“ habe, hat sie sich aber erstmals mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Mai 2024 berufen. dd) Schließlich liegen die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts aus den Motiven des Zuwendungsempfängers ergeben, etwa wenn aus fremder Bedrängnis in sittenwidriger Weise Vorteile gezogen werden. Hierfür kann von Bedeutung sein, ob der Schenker sich den Wünschen des Beschenkten aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht oder kaum hätte entziehen können, ob der Beschenkte dies wusste oder sich einer derartigen Erkenntnis leichtfertig verschloss und ob er die fehlende oder geschwächte Widerstandskraft des Schenkers eigensüchtig ausgenutzt oder es sogar darauf angelegt hat. In diesem Zusammenhang können die in § 138 Abs. 2 BGB besonders hervorgehobenen Gesichtspunkte insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des Zuwendungsempfängers auch im Rahmen des § 138 Abs. 1 BGB von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 3/20, NJW 2022, 3147 Rn. 33). Es handelt sich um einen Nichtigkeitsgrund, der gegebenenfalls auch die (bloße) Anfechtbarkeit nach § 123 Abs. 1 BGB überlagert, weil nicht die Drohung mit einem künftigen Übel, sondern die Ausnutzung der vorhandenen Zwangslage im Vordergrund steht oder hinzutritt (BGH, Urteil vom 15. November 2022 - X ZR 40/20, NJW 2023, 846 Rn. 19). Dafür fehlt es an substantiiertem Vortrag der Beklagten, insbesondere ist der auch in der mündlichen Verhandlung wiederholte pauschale Hinweis darauf, dass der Kläger sie unter Druck gesetzt und sie sich bedroht gefühlt habe, ungenügend. Darauf hatte bereits das Landgericht hingewiesen (Beschluss vom 28. Februar 2024, Ziffer II. 3.). Der mit der Berufungserwiderung vorbehaltene weitere Sachvortrag der Beklagten dazu ist ausgeblieben. ee) Eine Inhaltskontrolle des Vertrags in Anlehnung an die für Eheverträge entwickelten Grundsätze, wie sie von dem Beklagtenvertreter im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erwogen wurde, scheitert nach Auffassung des Senats schon daran, dass es für Ausgleichsansprüche nach Auflösung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft an gesetzlichen Regelungen fehlt, anhand derer eine Kontrolle erfolgen könnte. Die Inhaltskontrolle von Eheverträgen basiert nämlich auf der Erwägung, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Ehescheidungsfolgen nicht beliebig unterlaufen werden dürfe (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17, NJW 2018, 1015 Rn. 12). Zudem geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass der Zugewinnausgleich, dem die streitgegenständliche Vereinbarung über die Verteilung des Verkaufserlöses am ehesten entspricht, einer ehevertraglichen Disposition am weitesten zugänglich ist (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2018 - XII ZB 20/17, NJW 2018, 1015 Rn. 14), so dass sich auch daraus für den Senat keine Rechtfertigung ergibt, korrigierend in die von den Parteien getroffene Vereinbarung einzugreifen. d) Der substantiierten Berechnung des Klägers in der Klageschrift zur Berechnung des ihm zustehenden Anteils an dem Veräußerungserlös ist die Beklagte nicht entgegengetreten. Daher sind von dem Verkaufspreis Zahlungen an die Banken (78.366,62 Euro und 35.466,01 Euro) sowie die Maklerkosten (15.600,90 Euro) abzuziehen. Die Höhe des erzielten Verkaufspreises hat das Landgericht mit 437.000 Euro festgestellt, nachdem dieser Betrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht unstreitig gestellt wurde (Sitzungsprotokoll vom 26. Januar 2024, S. 2). Daran ist der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gebunden. Dass die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat den Verkaufspreis mit 435.000 Euro angegeben hat, begründet keine konkreten Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen. Überdies handelt es sich um neuen Vortrag, der in der Berufungsinstanz nicht zuzulassen ist (§ 531 Abs. 2 ZPO). Bleibt danach ein zu verteilender Nettoerlös von 307.566,47 Euro, steht dem Kläger davon die Hälfte zu, also ein Betrag von 153.783,23 Euro. 2. Der Anspruch des Klägers ist infolge der Hilfsaufrechnung der Beklagten in Höhe von 23.941,50 Euro erloschen (§ 389 BGB). Die fälligen und einredefreien Gegenansprüche der Beklagten (§§ 387, 390 BGB) folgen aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem der Überlassung der EC-Karte an den Kläger zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Der durch Vorlage der Kontoauszüge (Anlagen B 1 bis B 4) substantiierten Behauptung der Beklagten, wonach es sich bei den Verfügungen um nicht mit der Beklagten abgestimmte und von ihr nicht genehmigte Verfügungen über ihr Konto gehandelt habe, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Damit hat der Kläger die sich aus der Überlassung der EC-Karte an ihn ergebenden Rücksichtnahmepflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) verletzt. In der Überlassung der EC-Karte an den Kläger liegt insbesondere keine generelle Einwilligung der Beklagten in Verfügungen über ihr Konto oder ein Verzicht auf sich aus unberechtigten Verfügungen ergebende Ausgleichsansprüche. Das gilt noch weniger für solche Verfügungen, die - wie sich aus den Buchungstexten in den vorgelegten Kontoauszügen ergibt - nicht der Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienten, sondern ihre Grundlage in der privaten Lebensführung des Klägers finden. Aus dem Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft folgt nicht, dass ein Partner jederzeit und nach freiem Belieben zur Befriedigung eigennütziger Interessen Abhebungen in unbeschränkter Höhe vornehmen dürfe (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 26. August 2021 - 9 UF 5/21, NJOZ 2022, 57 Rn. 22). Die Behauptung des Klägers, wonach er das Konto auch „befüllt“ habe, ist zu pauschal, als dass der Kläger daraus etwas für sich herleiten könnte. Im Übrigen mögen Einzahlungen des Klägers auf das Konto der Beklagten, sofern sie denn substantiiert bezeichnet worden wären, ihrerseits Ausgleichsansprüche des Klägers begründen. Ansprüchen der Beklagten stehen sie aber nicht entgegen. Da die Beklagte Ende des Jahres 2021 Alleininhaberin des Kontos war, stand ihr auch alleine die Einlageforderung gegen die Bank zu (vgl.Wessels in Ebenroth/Boujong, HGB, 5. Aufl. 2024, BankR A. Rn. 230), so dass ihr ein Schaden in Höhe der unberechtigten Kontoverfügungen entstanden ist. Ausweislich der Vereinbarung in der Präambel des Partnerschaftsvertrags sollte das Konto dem Kläger erst nach Einzahlung des Veräußerungsgewinns, also frühestens Anfang 2022, „in wirtschaftlicher Hinsicht“ allein zustehen. Die von dem Kläger erhobene Einrede der Verjährung steht einer Aufrechnung nicht entgegen. Zum einen hat die mit Schriftsatz vom 21. März 2024 erklärte Hilfsaufrechnung nach § 204 Nr. 5 BGB, der auch für die Eventualaufrechnung gilt (BGH, Urteil vom 11. Juli 1990 – VIII ZR 219/89, NJW 1990, 2680, 2681), die Hemmung der nach § 195, § 199 Abs. 1 BGB frühestens zum 31. Dezember 2024 ablaufenden Verjährung der Ansprüche der Beklagten bewirkt. Zum anderen standen sich die gegenseitigen Ansprüche bereits mit Veräußerung der Immobilie im Jahr 2022 und damit vor Ablauf der regelmäßigen Verjährungsfrist erstmals aufrechenbar gegenüber, so dass eine eventuell nachträglich eingetretene Verjährung die Aufrechnung nicht hindert (§ 215 BGB). Die engen Voraussetzungen einer Verwirkung liegen nicht vor. Auch die von dem Kläger erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 22. April 2024 erhobene Verspätungsrüge greift nicht durch. Zum einen lagen die Voraussetzungen einer Zurückweisung nach § 296 ZPO schon deswegen nicht vor, weil der entscheidungserhebliche Vortrag der Beklagten zu ihren Gegenforderungen unstreitig geblieben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2015 - VI ZR 551/13, juris Rn. 5). Zum anderen sind im Berufungsrechtszug Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 1 ZPO nur dann ausgeschlossen, wenn sie im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind. Fehlt es, wie hier, an einer Zurückweisung der Aufrechnung und des ihr zugrunde liegenden Tatsachenvortrags durch das Landgericht, scheidet eine Zurückweisung durch das Berufungsgericht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 31. Mai 2017 - VIII ZR 69/16, juris Rn. 14). Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2025 hat keinen Anlass geboten, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen (§§ 296a, 156 ZPO). 3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostengrundentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711, § 709 Satz 2 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Weder kommt der Rechtssache nach § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert nach § 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung in der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1, § 45 Abs. 3 GKG i.V.m. § 3 ZPO.