Urteil
9 U 124/22
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0228.9U124.22.00
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Leitsätze
1. Ein Hauptversammlungsbeschluss kann, wenn die Feststellung des Abstimmungsergebnisses fehlerhaft ist, angefochten werden. Dies ist der Fall, wenn nicht berücksichtigungsfähige Stimmen mitgezählt worden sind, und ohne diese Stimmen ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre (Anschluss BGH, Urteil vom 8. August 2023 - II ZR 13/22).(Rn.52)
2. Das Stimmverbot des § 142 Abs. 1 S. 2 AktG gilt entsprechend auch für Personengesellschaften oder juristische Personen, die an der Gesellschaft beteiligt sind, wenn das betreffende Verwaltungsmitglied über seine Stellung als Gesellschafter bzw. Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied des beteiligten Unternehmens maßgeblichen Einfluss auf dessen Willensbildung ausüben kann. Dies ist bei dem Gesellschafter, der die Drittgesellschaft nach § 17 AktG mehrheitlich beherrscht, immer der Fall. Dabei reicht ein abstrakter Maßstab aus; auf den faktisch ausgeübten Einfluss kommt es nicht an.(Rn.53)
3. Bezieht sich eine positive Beschlussfeststellungsklage auf einen ablehnenden Beschluss in der Hauptversammlung, dessen Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit gleichzeitig im Wege der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage geltend gemacht wird, ist diese stets zulässig. Ein Feststellungsinteresse und eine Betroffenheit des Aktionärs in subjektiven Rechten oder Interessen ist nicht erforderlich.(Rn.59)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. September 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. November 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Urteilstenors wie folgt lautet:
2. Es wird festgestellt, dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. August 2021 der folgende Beschluss gefasst worden ist:
„Die T GmbH wird als Sonderprüfer nach § 142 Abs. 1 AktG bestellt und die Sonderprüfung über Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats und die daraus folgenden Schadensersatzansprüche der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem seit Oktober 2020 bestehenden Rechtsstreit mit dem Versicherungsverein a.G. und dabei insbesondere aufgrund des Abschlusses von Doppelversicherungen, der Einziehung von Versicherungsprämien trotz widerrufener Inkassovollmachten, von unberechtigten und unwirksamen Kündigungen von Versicherungsverträgen eingeleitet.“
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Hauptversammlungsbeschluss kann, wenn die Feststellung des Abstimmungsergebnisses fehlerhaft ist, angefochten werden. Dies ist der Fall, wenn nicht berücksichtigungsfähige Stimmen mitgezählt worden sind, und ohne diese Stimmen ein anderes Ergebnis zustande gekommen wäre (Anschluss BGH, Urteil vom 8. August 2023 - II ZR 13/22).(Rn.52) 2. Das Stimmverbot des § 142 Abs. 1 S. 2 AktG gilt entsprechend auch für Personengesellschaften oder juristische Personen, die an der Gesellschaft beteiligt sind, wenn das betreffende Verwaltungsmitglied über seine Stellung als Gesellschafter bzw. Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied des beteiligten Unternehmens maßgeblichen Einfluss auf dessen Willensbildung ausüben kann. Dies ist bei dem Gesellschafter, der die Drittgesellschaft nach § 17 AktG mehrheitlich beherrscht, immer der Fall. Dabei reicht ein abstrakter Maßstab aus; auf den faktisch ausgeübten Einfluss kommt es nicht an.(Rn.53) 3. Bezieht sich eine positive Beschlussfeststellungsklage auf einen ablehnenden Beschluss in der Hauptversammlung, dessen Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit gleichzeitig im Wege der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage geltend gemacht wird, ist diese stets zulässig. Ein Feststellungsinteresse und eine Betroffenheit des Aktionärs in subjektiven Rechten oder Interessen ist nicht erforderlich.(Rn.59) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. September 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. November 2022 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 2 des Urteilstenors wie folgt lautet: 2. Es wird festgestellt, dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. August 2021 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Die T GmbH wird als Sonderprüfer nach § 142 Abs. 1 AktG bestellt und die Sonderprüfung über Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats und die daraus folgenden Schadensersatzansprüche der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem seit Oktober 2020 bestehenden Rechtsstreit mit dem Versicherungsverein a.G. und dabei insbesondere aufgrund des Abschlusses von Doppelversicherungen, der Einziehung von Versicherungsprämien trotz widerrufener Inkassovollmachten, von unberechtigten und unwirksamen Kündigungen von Versicherungsverträgen eingeleitet.“ Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen, die auf der Hauptversammlung der Beklagten am 30. August 2021 gefasst wurden. Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten im Umfang von 10 % des Grundkapitals. Weitere Aktionäre der Beklagten waren unter anderen D, der zugleich Aufsichtsratsmitglied der Beklagten war, und die B GmbH im Umfang von 26 % (im Folgenden: B). D war zudem Mehrheitsgesellschafter mit einem Anteil von 52 % an der B und deren alleiniger einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer. Weitere Gesellschafter der B waren die drei Kinder von D. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist der Versicherungsverein a.G. Mit Beschluss vom 30. August 2021 zu Ziffer 5 der Tagesordnung lehnte die Hauptversammlung der Beklagten den Beschlussvorschlag der Klägerin, einen Sonderprüfer zu bestellen, ab. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin hat beantragt: 1. Der Beschluss zu Ziffer 1 der Tagesordnung der Hauptversammlung der Beklagten vom 30.08.2021 „a) Der Vorstand schlägt vor, § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen: § 2 Abs. 1 Gegenstand des Unternehmens ist die Vermittlung von Versicherungs- und Bausparverträgen, sowie das Erbringen aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen. Die Gesellschaft ist zu allen Handlungen berechtigt, die unmittelbar oder mittelbar dem vorstehenden Zweck zu dienen geeignet sind. Sie darf Zweigniederlassungen errichten und sich an gleichartigen und ähnlichen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen. b) Der Vorstand schlägt vor, § 4 Abs. 2 um Lit. c) der Satzung wie folgt zu ergänzen: § 4 2) c. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der in der Person des Aktionärs begründet ist.“ wird für nichtig erklärt. 2. Hilfsweise – für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 1 – wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziffer 1 bezeichnete Beschluss nichtig ist. 3. Der Beschluss zu Ziffer 5 der Tagesordnung („Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers gemäß § 142 Abs. 1 AktG“) der Hauptversammlung der Beklagten vom 30.08.2021 „Die Aktionärin S GmbH schlägt vor, (i) die T GmbH als Sonderprüfer nach § 142 Abs. 1 AktG bestellt und (ii) die Sonderprüfung über Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats und den daraus folgenden Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem seit Oktober 2020 bestehenden Rechtsstreit mit dem Versicherungsverein a.G. und dabei insbesondere aufgrund des Abschlusses von Doppelversicherungen, der Einziehung von Versicherungsprämien trotz widerrufener Inkassovollmachten, von unberechtigten und unwirksamen Kündigungen von Versicherungsverträgen sowie aufgrund des Verstoßes gegen den Unternehmensgegenstand einzuleiten.“ wird für nichtig erklärt. 4. Hilfsweise – für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 3 – wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziffer 3 bezeichnete Beschluss nichtig ist. 5. Es wird festgestellt, dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 30.08.2021 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Die T GmbH wird als Sonderprüfer nach § 142 Abs. 1 AktG bestellt und die Sonderprüfung über Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats und die daraus folgenden Schadensersatzansprüche der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem seit Oktober 2020 bestehenden Rechtsstreit mit dem Versicherungsverein a.G. und dabei insbesondere aufgrund des Abschlusses von Doppelversicherungen, der Einziehung von Versicherungsprämien trotz widerrufener Inkassovollmachten, von unberechtigten und unwirksamen Kündigungen von Versicherungsverträgen sowie aufgrund des Verstoßes gegen den Unternehmensgegenstand eingeleitet.“ 6. Hilfsweise – für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 5 – wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziffer 5 bezeichnete Beschluss nichtig ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 6. September 2022 der Anfechtungsklage hinsichtlich des Beschlusses vom 30. August 2021 zu Ziffer 5 der Tagesordnung stattgegeben (Klageantrag zu 3) und festgestellt (Klageantrag zu 5), dass in der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. August 2021 der folgende Beschluss gefasst worden ist: „Die T GmbH wird als Sonderprüfer nach § 142 Abs. 1 AktG bestellt und die Sonderprüfung über Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats und die daraus folgenden Schadensersatzansprüche der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem seit Oktober 2020 bestehenden Rechtsstreit mit dem Versicherungsverein a.G. und dabei insbesondere aufgrund des Abschlusses von Doppelversicherungen, der Einziehung von Versicherungsprämien trotz widerrufener Inkassovollmachten, von unberechtigten und unwirksamen Kündigungen von Versicherungsverträgen sowie aufgrund des Verstoßes gegen den Unternehmensgegenstand eingeleitet.“ Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschluss zu Ziffer 1 der Tagesordnung weder nichtig noch unwirksam sei. Der Beschluss zu Ziffer 5 der Tagesordnung über die Ablehnung der Bestellung eines Sonderprüfers sei dagegen unwirksam. Bei der Beschlussfassung seien zu Unrecht die 3120 Stimmen der Aktionärin B berücksichtigt worden, weil das Aufsichtsratsmitglied der Beklagten D maßgeblichen Einfluss auf die Willensbildung in der B habe nehmen können und deshalb die B bei der Abstimmung nicht stimmberechtigt gewesen sei. Maßgebend sei die rein abstrakte Beeinflussungsgefahr. Ohne die Stimmen der B ergebe sich eine einfache Mehrheit für die Bestellung des Sonderprüfers und damit eine Annahme des Beschlussvorschlags der Klägerin. Zudem hätten die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderprüfers vorgelegen. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2022 änderte die Beklagte ihren Namen von Versicherungsservice AG in Assecuranz AG. Soweit die Beklagte vom Landgericht verurteilt worden ist, wendet sie sich gegen das Urteil des Landgerichts mit der Berufung. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: 1. Der Hauptversammlungsbeschluss zu TOP 5 sei wirksam beschlossen worden. Die B habe bei der Beschlussfassung über den Sonderprüfungsantrag keinem Stimmverbot unterlegen. Bei einer Beteiligung eines vom Stimmverbot erfassten Gesellschafters werde die Einflussnahme auf die Gesellschaft, welche die Erstreckung des Stimmverbots auf die gesamte Gesellschaft rechtfertige, lediglich widerleglich vermutet. Eine rein abstrakte Beeinflussungsgefahr reiche nicht aus, wenn nachgewiesen sei, dass eine Beeinflussung trotz der abstrakten Gefahr nicht vorgelegen habe. Die Vermutung eines maßgeblichen Einflusses von D sei widerlegt, weil er sich an der Abstimmung auf der Gesellschafterversammlung der B über das Abstimmungsverhalten auf der Hauptversammlung der Beklagten nicht beteiligt habe und sogar den Raum verlassen habe, während die übrigen Gesellschafter abgestimmt hätten. Zudem habe er die B nicht als Geschäftsführer in der streitgegenständlichen Hauptversammlung vertreten, sondern sich durch Rechtsanwalt W als neutralen Dritten vertreten lassen. Dies ergebe sich aus dem als Anlage B5 vorgelegten Gesellschafterprotokoll. Die Klägerin habe zu keinem Zeitpunkt die Richtigkeit des vorgelegten Protokolls bestritten. 2. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Sonderprüfers hätten nicht vorgelegen. Der Beschlussvorschlag sei der Formulierung nach zu unbestimmt gewesen. Die Erstreckung des Sonderprüfungsantrags auf den Aufsichtsrat sei rechtsmissbräuchlich. Damit werde bewusst mehr als die Hälfte der Aktionäre von der Teilnahme an der Abstimmung über eine Sonderprüfung eliminiert. Es gebe keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Aufsichtsrat seine Pflichten verletzt habe. Aus der Tatsache, dass der Aufsichtsrat im Juli 2021 Maßnahmen zur Überprüfung der im Sonderprüfungsantrag genannten Vorgänge eingeleitet habe, nachdem er die Informationen im selben Monat vom Vorstand erhalten habe, ergebe sich, dass er seine Überwachungspflichten eingehalten habe. Auch könne Gegenstand der Sonderprüfung nur die Ermittlung von Tatsachen sein, nicht aber die Klärung von Rechtsfragen. Die zu ermittelnden Tatsachen müssten der Klägerin im Übrigen aus dem Parallelverfahren vor dem Landgericht Kiel bekannt gewesen sein. Die Klägerin hätte sich sämtliche relevanten Informationen bei ihrem Alleingesellschafter, dem Versicherungsverein a. G., besorgen können. Der benannte Sonderprüfer sei ungeeignet, da er über keine versicherungsrechtliche Expertise verfüge. 3. Mittlerweile sei das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin betreffend die beiden streitgegenständlichen Klageanträge zu 3) und zu 5) entfallen, weil das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 27. November 2023 die T GmbH als Sonderprüferin bestellt habe. Damit habe die Klägerin ihr Rechtsschutzziel erreicht. Der positive Feststellungsantrag zu 5) habe sich erledigt, weil dessen Erfolg an der Sach- und Rechtslage sowie der Stellung der Klägerin nichts mehr ändern würde. Da der positive Feststellungsantrag unzulässig geworden sei, müsse dies folglich auch für den Klageantrag zu 3) gelten. Denn auch die Aufhebung des ablehnenden Hauptversammlungsbeschlusses könne nunmehr die tatsächliche und rechtliche Lage der Anfechtungsklägerin nicht mehr gestalten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Kiel vom 6. September 2022 teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen; das Verfahren im Hinblick auf den laufenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Kiel auszusetzen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt sich gegen die Berufung wie folgt: 1. Das Landgericht habe zu Recht ein Stimmverbot der B angenommen. Unter Beachtung des Stimmverbots wäre der Beschlussvorschlag zu Ziffer 5 der Tagesordnung mit Mehrheit angenommen worden. Dabei sei es unerheblich, dass die B auf der Hauptversammlung der Beklagten von einem rechtsgeschäftlichen Vertreter in Person, von Rechtsanwalt W, vertreten worden sei. Denn Rechtsanwalt W habe wiederum nur von D als einzigem Geschäftsführer der B bevollmächtigt werden können. Zur Widerlegung der Vermutung des § 17 Abs. 2 AktG müsse die Beklagte Tatsachen darlegen und beweisen, die belegen, dass der übliche, mit einer Mehrheitsbeteiligung verbundene Einfluss nicht gegeben gewesen sei, und dass eben diese Tatsachen ihrerseits auf einer gesicherten rechtlichen Grundlage beruhen müssen. Solche Tatsachen, die auf einer gesicherten rechtlichen Grundlage beruhen, wie etwa ein den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Entherrschungsvertrag, habe die Beklagte schon nicht dargelegt. 2. Das Landgericht habe zutreffend die Voraussetzungen für die Anordnung eine Sonderprüfung angenommen. 3. Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin sei nicht durch die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers entfallen, denn die Rechtsstellung eines von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfers sei nicht in jeder Hinsicht identisch mit derjenigen des gerichtlich bestellten Prüfers. So könne der Prüfungsgegenstand im Rahmen des § 142 Abs. 1 AktG weiter gefasst sein als im Rahmen des § 142 Abs. 2 AktG. Auch würden unterschiedliche Regeln für die Vergütung des Prüfers, die Einschränkung der Berichtspflicht und die vorzeitige Aufhebung der Sonderprüfung gelten. Im Beschwerdeverfahren Wx hat der Senat mit Beschluss vom 27. November 2022 gemäß § 142 Abs. 2 AktG die gerichtliche Bestellung der T GmbH als Sonderprüfer angeordnet. Der Senat hat für die gerichtliche Bestellung des Sonderprüfers ein Rechtsschutzbedürfnis bejaht mit der Begründung, dass dieses Verfahren als Beschlussmängel- und Feststellungsklage mit demselben Rechtsschutzziel der Bestellung eines Sonderprüfers noch nicht abschließend rechtskräftig entschieden ist und das Verfahren nach § 142 Abs. 2 AktG der einfachere Weg zur Realisierung des Rechtsschutzziels ist. Lediglich zum Prüfungsanliegen, ob ein Verstoß gegen den Unternehmensgegenstand angenommen werden könne, hat der Senat den Antrag abgelehnt, weil es sich insoweit um eine Frage der Auslegung des Gesellschaftsvertrages handele, also um eine ausschließlich rechtliche Problematik. II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen nennenswerten Erfolg. Lediglich bei der Beschlussfeststellung des zu Ziffer 5 der Hauptversammlung vom 30. August 2021 getroffenen Beschlusses war der Text „sowie aufgrund Verstoßes gegen den Unternehmensgegenstand“ bei der Aufzählung unter „insbesondere“ wegzulassen. A. Anfechtungsklage Die Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. 1. Die Klägerin ist gemäß § 245 Satz 1 Nr. 1 AktG als Aktionärin der Beklagten anfechtungsberechtigt. Den erforderlichen Widerspruch gegen den Beschluss hat die Klägerin zur Niederschrift der Hauptversammlung erklärt. 2. Die Klagefrist des § 246 Abs. 1 Abs. 1 AktG ist gewahrt. Auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird verwiesen. 3. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage ist gegeben. Grundsätzlich gilt, dass, wer einen Hauptversammlungsbeschluss mit der Begründung anfechten will, dieser verstoße gegen Gesetz oder Satzung, hierfür kein besonderes Rechtsschutzinteresse braucht und insbesondere keine Betroffenheit in subjektiven Rechten oder Interessen dartun muss. Es genügt die Behauptung, der Beschluss sei objektiv rechtswidrig. Nichtigkeits- oder Anfechtungsklagen sind ein Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns innerhalb der Gesellschaft, so dass sich das Rechtsschutzinteresse regelmäßig bereits daraus ergibt, dass ihre Erhebung der Herbeiführung eines dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Rechtszustandes dient. Sie werden also im Grundsatz nicht nur im Eigeninteresse geführt, sondern zugleich im Interesse aller Aktionäre und der Allgemeinheit (Herchen/Schmid in: Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, 93. Lieferung, 10/2023, IV. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, Rn. 10.1670). 4. Der streitgegenständliche Beschluss zu Ziffer 5 der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. August 2021 ist auf die Anfechtung der Klägerin für nichtig zu erklären (§ 243 Abs. 1 AktG), da die Feststellung des Abstimmungsergebnisses in fehlerhafter Weise erfolgt ist. Die Feststellung eines Abstimmungsergebnisses ist dann fehlerhaft, wenn Stimmen mitgezählt wurden, die nicht berücksichtigungsfähig waren, und ohne diese Stimmen ein anderes Abstimmungsergebnis erzielt worden wäre (BGH, Urteil vom 8. August 2023 - II ZR 13/22, juris Rn. 21). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Feststellung des Beschlussergebnisses durfte der Versammlungsleiter aufgrund eines Stimmverbots der B deren Stimmen nicht mitzählen. Ohne die Stimmen der B liegt die erforderliche einfache Mehrheit für den Beschlussvorschlag vor, so dass die Feststellung der Ablehnung des Beschlussvorschlags fehlerhaft war. Nach § 142 Abs. 1 Satz 2 AktG dürfen Mitglieder des Vorstands oder Aufsichtsrats bei der Beschlussfassung weder für sich noch für einen anderen mitstimmen, wenn sich die Sonderprüfung auf Vorgänge erstrecken soll, die mit der Entlastung eines Verwaltungsmitglieds oder mit der Einleitung eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft und einem Verwaltungsmitglied zusammenhängen. Das Stimmverbot gilt ferner entsprechend der Situation bei § 136 AktG auch für Personengesellschaften oder juristische Personen, die an der Gesellschaft beteiligt sind, wenn das betreffende Verwaltungsmitglied über seine Stellung als Gesellschafter bzw. Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied des beteiligten Unternehmens maßgeblichen Einfluss auf dessen Willensbildung ausüben kann (Spindler in: K. Schmidt/Lutter, AktG, Kommentar, 4./5. Auflage 2020/2024, § 142 AktG Rn. 29). Stets maßgeblichen Einfluss auf die Drittgesellschaft hat der Gesellschafter, der die Drittgesellschaft nach § 17 AktG mehrheitlich beherrscht. Mit dem Landgericht teilt der Senat die Auffassung, dass ein abstrakter Maßstab ausreichend ist und es auf den faktisch ausgeübten Einfluss nicht ankommt (so auch Spindler, a.a.O. § 136 AktG, Rn. 14; Arnold in: MüKoAktG, 5. Aufl. 2022, § 136 Rn. 57; Liebscher in: Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl. 2021, § 136 Rn. 9; Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 136 Rn. 10). Denn ein faktischer Einfluss wird bei Vorliegen eines Stimmverbots oft nicht offen ausgeübt, sondern in nicht offen gelegten Gesprächen und Absprachen, um das Stimmverbot zu umgehen. Das Abstellen darauf, ob ein faktischer Einfluss ausgeübt worden ist oder nicht, würde dazu einladen, in streitigen Angelegenheiten Stimmrechtsvertreter vorzuschieben, um Vorteile im Konflikt zu erlangen. Damit reicht allein die formale persönliche Nichtbeteiligung an der Stimmabgabe für den Nachweis, dass ein maßgeblicher Einfluss auf die Willensbildung nicht ausgeübt worden ist, nicht aus. Als alleiniger Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der B hatte D maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft. Die Beklagte hat nicht entsprechend § 17 Abs. 2 AktG widerlegt, dass D die B mehrheitlich beherrscht hat. Die Widerlegung erfordert den Nachweis, dass trotz Mehrheitsbeteiligung ein beherrschender Einfluss nicht ausgeübt werden kann. Das bloße Absehen von beherrschender Einflussnahme trotz entsprechender Möglichkeit genügt nicht. Bewiesen werden müssen Umstände, die eine Einflussnahmemöglichkeit ausschließen (Vetter in: K. Schmidt/Lutter AktG, Kommentar, 4./5. Auflage 2020/2024, § 17 AktG Rn. 52). Zur Widerlegung eines beherrschenden Einflusses kommen insbesondere Satzungsregelungen, eine Stimmrechtsbeschränkung aufgrund eines Stimmbindungsvertrages oder ein Entherrschungsvertrag in Betracht (Bayer in: MüKoAktG, 6. Aufl. 2024, § 17 Rn. 98). Solche Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen. B. Positive Beschlussfeststellungsklage Die positive Beschlussfeststellungsklage ist zulässig und weit überwiegend begründet. 1. Die Zulässigkeit einer positiven Beschlussfeststellungsklage ist allgemein anerkannt, soweit diese sich - wie hier - auf einen ablehnenden Beschluss in der Hauptversammlung bezieht, dessen Nichtigkeit bzw. Anfechtbarkeit gleichzeitig im Wege der Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage geltend gemacht wird (vgl. Koch, AktG, 17. Aufl. 2023, § 246 Rn. 42 m.w.N.). Für die positive Beschlussfeststellungsklage sind ein Feststellungsinteresse und eine Betroffenheit des Aktionärs in subjektiven Rechten oder Interessen nicht erforderlich. Die positive Beschlussfeststellungsklage ergänzt die Anfechtungsklage gegen einen ablehnenden Beschluss der Gesellschaft. Für die Erhebung der Anfechtungsklage als ein Instrument der Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns innerhalb der Gesellschaft ist ein Rechtsschutzbedürfnis des einzelnen Aktionärs nicht erforderlich. Da die positive Beschlussfeststellungsklage die Anfechtungsklage lediglich ergänzt, ist auch hierfür eine Betroffenheit des Aktionärs in subjektiven Rechten oder Interessen nicht erforderlich. Zudem handelt es sich bei der positiven Beschlussfeststellungsklage nicht um eine Feststellungsklage im Sinne des § 256 ZPO, sondern um eine Gestaltungsklage in Anlehnung an die Anfechtungsklage. Das stattgebende Urteil hat wie das Anfechtungsurteil rechtsgestaltende Wirkung gegenüber jedermann (BGH, Urteil vom 13. März 1980 - II ZR 54/78, juris Rn. 31). Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist nicht dadurch entfallen, dass der Senat gerichtlich dem Sonderprüfungsantrag der Klägerin stattgegeben und zu den relevanten Prüfungsfragen den vorgeschlagenen Sonderprüfer bestellt hat. Das Nebeneinander von gerichtlich bestelltem Sonderprüfer und durch die Hauptversammlung bestelltem Prüfer kann nur durch die Pflicht des zuständigen Gerichts zur Abberufung des gerichtlich bestellten Sonderprüfers von Amts wegen zu lösen sein, sobald die entsprechenden Entscheidungen in Bezug auf den Hauptversammlungsbeschluss rechtskräftig sind und eine Doppelprüfung unumstößlich feststeht (Mock in: BeckOGK, Stand 1.10.2023, AktG § 142 Rn. 194). Hier dürfte jedoch nicht die Gefahr einer Doppelprüfung bestehen, da sowohl Prüfgegenstand als auch bestellter Prüfer identisch sind. 2. Die Beschlussfeststellungsklage ist weit überwiegend begründet. Da die B einem Stimmrechtsverbot unterlag und ihre Stimmen bei der Beschlussfeststellung nicht mitzuzählen waren, ist der Beschluss über die Bestellung des Sonderprüfers mit der erforderlichen einfachen Stimmenmehrheit (§ 142 Abs. 1 Satz 1 AktG) zustande gekommen. Weitere Voraussetzung für den Erfolg der positiven Beschlussfeststellungsklage ist, dass der festzustellende Beschluss inhaltlich fehlerfrei ist, d.h., dass er weder an einem Nichtigkeits- noch an einem Anfechtungsgrund leidet (Herchen/Schmid in: Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, 93. Lieferung, 10/2023, V. Positive Beschlussfeststellungsklage, Rn. 10.1749; BGH, Urteil vom 31. Mai 2011 - II ZR 109/10, juris Rn. 9). Soweit tenoriert lagen auch die Voraussetzungen für die Sonderprüfung vor. Zum Vorliegen der Voraussetzungen für die Sonderprüfung verweist der Senat auf die ausführliche Begründung in dem Beschluss vom 27. November 2023 über die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers (Gründe zu Ziffern II.2 und II.3 des Beschlusses). Der Beschluss ist beiden Parteien dieses Verfahrens bekannt, da sie auch Beteiligte des Verfahrens Wx waren. Aus diesem Grund wird davon abgesehen, die Argumente aus dem dortigen Beschluss in dieser Entscheidung zu wiederholen. Hiernach kann die Bestellung eines Sonderprüfers zu möglichen Pflichtverletzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats der Beklagten und den daraus folgenden Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem seit Oktober 2020 bestehenden Rechtsstreit mit dem Versicherungsverein a.G. und dabei insbesondere aufgrund des Abschlusses von Doppelversicherungen, der Einziehung von Versicherungsprämien trotz widerrufener Inkassovollmachten, von unberechtigten und unwirksamen Kündigungen von Versicherungsverträgen erfolgen. Lediglich zum Prüfungsanliegen, ob ein Verstoß gegen den Unternehmensgegenstand angenommen werden kann, hat der Senat die Voraussetzungen einer Sonderprüfung verneint, weil es sich insoweit um eine Frage der Auslegung des Gesellschaftsvertrages handelt, also eine ausschließlich rechtliche Bewertung erfordert. C. Keine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO Der Senat setzt dieses Verfahren nicht bis zur Entscheidung in dem Verfahren vor dem Landgericht Kiel aus. Nach § 148 Abs. 1 ZPO hat das Gericht ein Ermessen, ob es den Rechtsstreit im Hinblick auf die vor dem Landgericht Kiel geführte Anfechtungsklage gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 30. August 2023 aussetzt. Im Rahmen seines Ermessens lehnt das Gericht die Aussetzung ab. Bei der Ausübung des Ermessens waren folgende Gründe ausschlaggebend: Die Entscheidung im Verfahren ist nicht in jedem Fall präjudiziell für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Anfechtungsklage im dortigen Verfahren wäre der hier noch streitige Hauptversammlungsbeschluss vom 30. August 2021 zu Ziffer 5 der Tagesordnung durch Beschluss vom 30. August 2023 wirksam aufgehoben und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage in diesem Verfahren entfallen. Würde der Anfechtungsklage jedoch stattgegeben werden, so hätte dies keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren. Im Hinblick darauf, dass dieses Verfahren bereits seit dem Jahr 2021 anhängig ist und sich bereits im Berufungsverfahren befindet, ist es unter dem Gesichtspunkt der Prozessförderung angemessen, dieses Verfahren durch Berufungsurteil zum Abschluss zu bringen. Denn es ist durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Anfechtungsklage gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 30. August 2023 stattgegeben wird und dann hätte diese Entscheidung keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. D. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO und für das Berufungsverfahren auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.