Urteil
9 U 41/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0207.9U41.23.00
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Leitsätze
1. Die Verletzung des Teilnahmerechts eines Aktionärs begründet einen selbständigen und stets relevanten Anfechtungsgrund i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG. Gleiches gilt, wenn einem Dritten, etwa einem Rechtsanwalt des Aktionärs, die Teilnahme an der Hauptversammlung grundlos verweigert wird.(Rn.67)
2. Grundsätzlich gilt, dass wer einen Hauptversammlungsbeschluss mit der Begründung anfechten will, dieser verstoße gegen Gesetz oder Satzung, hierfür kein besonderes Rechtsschutzinteresse braucht und insbesondere keine Betroffenheit in subjektiven Rechten oder Interessen dartun muss. Es genügt die Behauptung, der Beschluss sei objektiv rechtswidrig.(Rn.64)
3. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht, wenn der angefochtene Beschlüsse bereits aufgehoben und mit gleichem Inhalt erneut getroffen worden ist.(Rn.64)
4. Das Teilnahmerecht ist der Regelfall des § 118 Abs. 1 AktG und besteht ohne Rücksicht auf das Stimmrecht.(Rn.56)
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2023 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Kiel sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Verletzung des Teilnahmerechts eines Aktionärs begründet einen selbständigen und stets relevanten Anfechtungsgrund i.S.d. § 243 Abs. 1 AktG. Gleiches gilt, wenn einem Dritten, etwa einem Rechtsanwalt des Aktionärs, die Teilnahme an der Hauptversammlung grundlos verweigert wird.(Rn.67) 2. Grundsätzlich gilt, dass wer einen Hauptversammlungsbeschluss mit der Begründung anfechten will, dieser verstoße gegen Gesetz oder Satzung, hierfür kein besonderes Rechtsschutzinteresse braucht und insbesondere keine Betroffenheit in subjektiven Rechten oder Interessen dartun muss. Es genügt die Behauptung, der Beschluss sei objektiv rechtswidrig.(Rn.64) 3. Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt nicht, wenn der angefochtene Beschlüsse bereits aufgehoben und mit gleichem Inhalt erneut getroffen worden ist.(Rn.64) 4. Das Teilnahmerecht ist der Regelfall des § 118 Abs. 1 AktG und besteht ohne Rücksicht auf das Stimmrecht.(Rn.56) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. März 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12. Mai 2023 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahren zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Kiel sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen. I. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von fünf Beschlüssen, die auf der Hauptversammlung der Beklagten am 8. Dezember 2021 in Abwesenheit eines Vertreters der Klägerin gefasst wurden. Die Klägerin ist Aktionärin der Beklagten im Umfang von 10 % des Grundkapitals. Alleiniger Gesellschafter der Klägerin ist der Versicherungsverein a.G. Die Beklagte ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft. Sie lud zur Hauptversammlung am 8. Dezember 2021 unter Beifügung der Tagesordnung ein. An diesem Tag erschien Rechtsanwalt B, der als Vertreter der Klägerin an der Hauptversammlung teilnehmen wollte, kurz vor Beginn der Hauptversammlung an der Eingangstür zu den Geschäftsräumen der Beklagten, in denen die Hauptversammlung stattfinden sollte. Das Vorstandsmitglied der Beklagten, P Be, verweigerte Rechtsanwalt B den Zutritt zu den Geschäftsräumen, wobei die Einzelheiten dieser Begegnungssituation zwischen den Parteien streitig sind. Rechtsanwalt B hatte die Klägerin schon in der vorangegangenen Hauptversammlung vertreten. An der Hauptversammlung vom 8. Dezember 2021 nahm dann weder die Klägerin noch ein Vertreter für sie teil. Weder der Aufsichtsratsvorsitzende noch seine Stellvertreter waren auf der Gesellschafterversammlung anwesend. Sie hatten auch im Vorwege keine Anweisungen für eine Eingangskontrolle erteilt. In der Hauptversammlung wurde das damalige Vorstandsmitglied J Be zur Versammlungsleiterin gewählt. Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die Feststellungen im Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Die Klägerin hat beantragt: 1. Der Beschluss zu Ziffer 2 der Tagesordnung („Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns/-verlustes") der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Dezember 2021 „Einstimmig, ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen, wurde beschlossen, den Bilanzverlust auf das neue Geschäftsjahr vorzutragen.“ wird für nichtig erklärt. 2. Hilfsweise - für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 1 - wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziffer 1 bezeichnete Beschluss nichtig ist. 3. Der Beschluss zu Ziffer 3 der Tagesordnung („Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes“) der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Dezember 2021 „Einstimmig, ohne Gegenstimmen unter Beachtung des Stimmverbotes gem. § 136 AktG wurde im Wege der Einzelabstimmung beschlossen, den Vorstandsmitgliedern P Be, T und J Be Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 zu erteilen.“ wird für nichtig erklärt. 4. Hilfsweise - für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 3 - wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziffer 3 bezeichnete Beschluss nichtig ist. 5. Der Beschluss zu Ziffer 4 der Tagesordnung („Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrates“) der Hauptversammlung der Beklagten vom 3. Dezember 2021 „Einstimmig, ohne Gegenstimmen unter Beachtung des Stimmverbotes gem. § 136 AktG wurde beschlossen, dem Aufsichtsrat Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 zu erteilen.“ wird für nichtig erklärt. 6. Hilfsweise - für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 5 - wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziffer 5 bezeichnete Beschluss nichtig ist. 7. Der Beschluss zu Ziffer 5 der Tagesordnung („Wahlen zum Aufsichtsrat“) der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Dezember 2021 „Durch einstimmigen Beschluss, ohne Gegenstimme wurde als Mitglieder des Aufsichtsrates der Versicherungsservice AG für zwei Jahre gewählt: Frau M Be, Kauffrau; Frau D, Dipl. Verwaltungsfachwirtin; Herr V, Kaufmann.“ wird für nichtig erklärt. 8. Hilfsweise - für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 7 - wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziffer 7 bezeichnete Beschluss nichtig ist. 9. Der Beschluss zu Ziffer 6 der Tagesordnung („Bestellung für den Jahresabschlusses 2021“) der Hauptversammlung der Beklagten vom 8. Dezember 2021 „Einstimmig, ohne Gegenstimmen und ohne Stimmenthaltungen, wurde beschlossen, die W GmbH für die Erstellung des Jahresabschlusses 2021 zu beauftragen.“ wird für nichtig erklärt. 10. Hilfsweise - für den Fall der Unbegründetheit des Klageantrags zu Ziffer 9 - wird festgestellt, dass der im Klageantrag zu Ziffer 9 bezeichnete Beschluss nichtig ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 17. März 2023 der Anfechtungsklage stattgegeben und die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 zu Ziffern 2 bis 6 der Tagesordnung für nichtig erklärt. Die Klägerin sei zu Unrecht zu der Hauptversammlung am 8. Dezember 2021 nicht zugelassen worden. Sie habe sich durch den Rechtsanwalt B in der Hauptversammlung vertreten lassen wollen. Diesem sei durch den Vorstand der Beklagten, P Be, unter Verletzung des § 123 AktG der Zugang zur Hauptversammlung verweigert worden. Da die Nichtzulassung der Klägerin zur Hauptversammlung eine erhebliche Verletzung ihrer Beteiligungsrechte darstelle, ergebe sich bereits hieraus ein Anfechtungsgrund, da nicht absehbar sei, wie sich die Entscheidungsfindung bezüglich der angefochtenen Beschlüsse bei Beteiligung der Klägerin entwickelt hätte. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 14. Dezember 2022 änderte die Beklagte ihren Namen von Versicherungsservice AG in Assecuranz AG. Die Beklagte begründet ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts im Wesentlichen wie folgt: 1. Das Landgericht habe die Parteivernehmung von Herrn Be fehlerhaft und lediglich bruchstückhaft gewürdigt. In dem Urteil werde fälschlicherweise eine grundsätzliche Gleichgültigkeit des Herrn Be gegenüber den gesellschaftlichen Abläufen bei der Beklagten suggeriert. Aus der Parteivernehmung werde jedoch deutlich, dass P Be selbstverständlich die Meinung und Vorschläge seiner Vorstandskollegen bei seiner Ermessensentscheidung berücksichtige. Der Umstand, dass sich P Be mit seinen Vorstandskollegen über das Procedere zum Einlass der Klägerin bzw. deren Vertreter ausgetauscht habe, zeige ferner, dass der Gesamtvorstand damit einverstanden gewesen sei, dass P Be Eingangskontrollen vornehme und prüfe, ob und wer eingelassen werde. 2. Als einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied der Beklagten habe P Be ohnehin die Kompetenz zur Durchführung von Einlasskontrollen gehabt. Der gesetzliche Vertreter einer Gesellschaft habe entsprechend § 121 Abs. 2 Satz 1 AktG das allgemeine Recht, das Hausrecht in deren Geschäftsräumen auszuüben. Im Vorfeld einer Hauptversammlung komme diesem allgemeinen Hausrecht eine bedeutende Rolle zu, da hier bereits die Entscheidung über die Einlassung in die Geschäftsräume vor Beginn der Hauptversammlung erforderlich sei. Vorliegend habe die Legitimationsprüfung bereits vor der Versammlung stattgefunden, so dass das Hausrecht gegriffen habe. 3. P Be habe in seiner Parteivernehmung bestätigt, dass er Herrn Rechtsanwalt B bei Vorlage einer entsprechenden Vollmacht Zutritt zur Hauptversammlung gewährt hätte. Rechtsanwalt B hätte unaufgefordert die Vollmacht als Legitimation vorlegen müssen. Es liege auf der Hand, dass es weder der Beklagten noch den weiteren Aktionären hätte zugemutet werden können, einen bekanntermaßen ausfälligen Aktionärsvertreter erst einmal einzulassen und das ohne Legitimation, um diesen sodann wieder zu entfernen. Herr Rechtsanwalt B sei bereits extrem negativ dadurch aufgefallen, dass er während der vorhergegangenen Hauptversammlung mehrfach zu schreien begonnen habe und sich weder durch Herrn Be noch durch den Versammlungsleiter habe beruhigen lassen. Die Handgreiflichkeiten des Herrn Rechtsanwalt B hätten zu einer ernsthaften Verletzung von P Be geführt. Eine tiefgreifendere Störung des Hausrechts und des Ablaufs einer Hauptversammlung sei wohl kaum vorstellbar und P Bes Verhalten damit vollkommen berechtigt. 4. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es erheblich gewesen, ob Herr Rechtsanwalt B eine Vollmacht bei sich geführt habe. Dieser habe keine Vollmacht bei sich gehabt, weshalb er in rechtlich unbedenklicher Weise als Vertreter der Klägerin von der Hauptversammlung habe ausgeschlossen werden können. 5. Das Verhalten der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, weil sie einzig und allein die Durchsetzung ihrer wirtschaftlichen Interessen und die ihres Alleingesellschafters verfolge. 6. Die Beklagte habe in der Aktionärsversammlung vom 30. August 2023 die hier streitgegenständlichen Beschlüsse wirksam aufgehoben und mit entsprechender Mehrheit neu gefasst. Die Anfechtungsklage gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 30. August 2023 vor dem Landgericht Kiel sei für das vorliegende Verfahren vorgreiflich im Sinne des § 148 ZPO. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses entfalle grundsätzlich mit dessen Aufhebung. Die Beklagte beantragt, das am 17. März 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Kiel abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen; hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Kiel zurückzuverweisen; das Verfahren nach § 148 ZPO bis zur Entscheidung im Anfechtungsverfahren vor dem Landgericht Kiel, Az. 15 HKO 2/23, auszusetzen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen; den Antrag der Beklagten abzulehnen, das Verfahren vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht auszusetzen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil wie folgt: 1. P Be habe Rechtsanwalt B ohne Grund den Zutritt zum Versammlungslokal der Hauptversammlung verweigert. Dieser sei im Übrigen zur Vertretung der Klägerin in der Hauptversammlung ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen. Eine Möglichkeit, die Originalvollmachtsurkunde vom 22. November 2021 (Anlage K7) vorzulegen, sei ihm nicht gewährt worden. Nach Zutrittsverweigerung wegen ungebührlichen Verhaltens habe P Be die Tür zu den Geschäftsräumen unvermittelt geschlossen. Zwischen Rechtsanwalt B und Herrn Be sei es nicht zu Handgreiflichkeiten gekommen und Rechtsanwalt B habe auch nicht Herrn Be verletzt. 2. Rechtsanwalt B habe sich bei der vorherigen Hauptversammlung nicht ungebührlich verhalten. Dies sei durch P Be als Grund für die Zutrittsverweigerung angegeben worden, so auch im Rahmen seiner Parteivernehmung von ihm selbst erklärt. Bei der vorangegangenen Hauptversammlung vom 30. August 2021 habe Rechtsanwalt B als Vertreter der Klägerin ordnungsgemäß deren Aktionärsrechte wahrgenommen. Der notariellen Niederschrift über die Hauptversammlung vom 30. August 2021 seien keine Anhaltspunkte für rechtswidriges oder ungebührliches Verhalten und/oder entsprechende Ordnungsmaßnahmen des Versammlungsleiters zu entnehmen. 3. Mangels Beauftragung durch einen Versammlungsleiter sei P Be als Vorstandsmitglied der Beklagten nicht befugt gewesen, Eingangskontrollen vorzunehmen. Zudem sei er hierzu völlig ungeeignet gewesen, da er zu keinem Zeitpunkt die Absicht gehabt habe, objektive Einlasskontrollen durchzuführen. 4. Das Landgericht habe ordnungsgemäß und kritisch die Parteivernehmung von Herrn Be und die Zeugenaussagen von N Be und Rechtsanwältin J gewürdigt. Insbesondere letztere habe keinerlei Anlass gehabt, unrichtige Angaben zu machen, vielmehr würde sie mit einer Falschaussage ihre berufliche Existenz als Rechtsanwältin gefährden. Zum Zeitpunkt ihrer Zeugenaussage haben sie nicht mehr in der Sozietät des Klägervertreters gearbeitet. 5. Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO lägen nicht vor, weil die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 30. August 2023 mangels Ladung der Klägerin offensichtlich nicht wirksam zustande gekommen seien. II. Die Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht der Anfechtungsklage der Klägerin stattgegeben und die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 8. Dezember 2021 zu Ziffern 2 bis 6 der Tagesordnung für nichtig erklärt. 1. Unberechtigte Nichtzulassung Die Klägerin ist gemäß § 245 Satz 1 Nr. 2 AktG als Aktionärin der Beklagten anfechtungsbefugt, weil ihr Vertreter in der Hauptversammlung der Beklagten am 8. Dezember 2021 zu Unrecht nicht zugelassen worden ist. Ein Aktionär ist dann nicht zugelassen, wenn ihm oder seinem Vertreter die Teilnahme an der Hauptversammlung unberechtigt verweigert wird (Vatter in: BeckOGK AktG, Stand 1.10.2023, § 245 Rn. 40). Unstreitig ist dem Vertreter der Klägerin die Teilnahme an der Hauptversammlung durch Unterbinden des Zutritts versagt worden. a. Besondere Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach der Satzung der Beklagten nicht gegeben. Nach § 123 Abs. 2 Satz 1 AktG kann die Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung davon abhängig machen, dass sich die Aktionäre vor der Hauptversammlung anmelden. Nach § 123 Abs. 3 AktG kann die Satzung weiterhin bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist. Die vorgelegte, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültige Satzung der Beklagten (Anlage K 13, Bl. 80 ff. GA) sieht kein vorheriges Anmeldeerfordernis der Aktionäre für die Teilnahme an der Hauptversammlung vor. § 14 der Satzung sieht kein bestimmtes Nachweiserfordernis für die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und zur Ausübung des Stimmrechts vor. Es heißt lediglich in § 14 Satz 1 der Satzung, dass zur Teilnahme und Abstimmung alle am Tag der Hauptversammlung im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre der Gesellschaft oder deren bevollmächtigte Vertreter berechtigt sind, ohne dass in der Satzung ein schriftlicher Nachweis der Bevollmächtigung gefordert wird. § 14 Satz 2 der Satzung stellt lediglich Anforderungen an die Personen, die Vertreter sind. Hiernach können Vertreter andere Aktionäre der Gesellschaft sein oder Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater. Nach alledem war Rechtsanwalt B nicht verpflichtet, durch unaufgeforderte Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seine Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung nachzuweisen. Zweifel an seiner Identität und seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt sowie anwaltlicher Bevollmächtigter der Klägerin bestanden auch aus Sicht der Beklagten nicht. Aufgrund der Vorgeschichte der Parteien kannte der Vorstand der Beklagten, P Be, Rechtsanwalt B vielmehr als Vertreter der Klägerin. War aber kein Legitimationsnachweis zur Teilnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich, konnte aus der Nichtvorlage einer schriftlichen Vollmacht kein Recht zur Zutrittsverweigerung abgeleitet werden. Es ist daher für die Frage der Berechtigung der Zutrittsverweigerung unerheblich, ob Rechtsanwalt B eine schriftliche Vollmacht dabei hatte oder nicht. Das Teilnahmerecht ist der Regelfall des § 118 Abs. 1 AktG und besteht ohne Rücksicht auf das Stimmrecht (Schäfer in: MüKoAktG, 5. Aufl. 2021, § 245 Rn. 45). Lediglich für die anschließende Stimmrechtsausübung benötigte Rechtsanwalt B nach § 134 Absatz 3 Satz 1 und Satz 3 AktG eine Vollmacht in Textform. b. Ist aber der Nachweis einer schriftlichen Vollmacht nicht Zugangsvoraussetzung zur Teilnahme an der Hauptverhandlung, gab es darüber hinaus keinen berechtigten Grund für die Zutrittsverweigerung zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Sofern die Beklagte hierfür das „ungebührliche Verhalten“ von B in der vorangegangenen Hauptversammlung anführt, stellt das geschilderte rein verbale Verhalten (Klageerwiderung Bl. 111 GA: „B begann während der Hauptversammlung mehrfach zu schreien und ließ sich weder durch Herrn Be noch durch den Versammlungsleiter beruhigen“), sofern es zutreffen sollte, keinen ausreichenden Grund dar, um das grundlegende Mitgliedschaftsrecht eines Aktionärs, das durch eine Teilnahme und Abstimmung in der Hauptverhandlung ausgeübt wird, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit zu beschränken. Denn zum einen kann von dem Verhalten auf einer vorangegangenen Hauptversammlung nicht zwingend auf eine Wiederholung in der anstehenden Hauptversammlung geschlossen werden. Zum anderen ist eine Aktionärsversammlung keine „Wohlfühlveranstaltung“. Unter dem Aspekt der wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit und der Meinungsfreiheit dürfen Aktionäre und ihre Vertreter auch unliebsame Dinge äußern und „laut werden“, sofern nicht die Grenzen des Strafrechts erreicht werden. c. Das „Gerangel“ an der Tür stellte nicht den Grund für die Zutrittsverweigerung dar, sondern war Folge der Zutrittsverweigerung. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Rechtsanwalt B ist durch die Beklagte nicht nachgewiesen. Vielmehr ist das Strafverfahren gegen Rechtsanwalt B gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt worden. d. Da schon kein Grund für die Zutrittsverweigerung bestand, ist es unerheblich, ob P Be überhaupt befugt war, den Zutritt zu dem Versammlungsraum aufgrund des von ihm als Vorstand ausgeübten Hausrechts zu verweigern oder ob hierzu nur die – erst später gewählte – Versammlungsleitung befugt war. 2. Klagefrist Die Klagefrist des § 246 Abs. 1 Abs. 1 AktG ist gewahrt. Die Klage ist innerhalb der Monatsfrist am 7. Januar 2022 bei Gericht eingegangen und „demnächst“ im Sinne des § 167 ZPO zugestellt worden. Am 12. Januar 2022 ist der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt und die Klage der Beklagten am 24. Januar 2022 zugestellt worden. 3. Rechtsschutzbedürfnis Das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung der Anfechtungsklage ist gegeben, auch wenn die Beklagte die angefochtenen Beschlüsse in der Hauptversammlung vom 30. August 2023 aufgehoben und anschließend erneut getroffen hat, wobei sich die Parteien auch hier streiten, ob die Beschlüsse vom 30. August 2023 wirksam sind. Grundsätzlich gilt, dass wer einen Hauptversammlungsbeschluss mit der Begründung anfechten will, dieser verstoße gegen Gesetz oder Satzung, hierfür kein besonderes Rechtsschutzinteresse braucht und insbesondere keine Betroffenheit in subjektiven Rechten oder Interessen dartun muss. Es genügt die Behauptung, der Beschluss sei objektiv rechtswidrig. Nichtigkeits- oder Anfechtungsklagen sind ein Instrument zur Kontrolle der Gesetz- und Rechtmäßigkeit des Organhandelns innerhalb der Gesellschaft, so dass sich das Rechtsschutzinteresse regelmäßig bereits daraus ergibt, dass ihre Erhebung der Herbeiführung eines dem Gesetz und der Satzung entsprechenden Rechtszustandes dient. Sie werden also im Grundsatz nicht nur im Eigeninteresse geführt, sondern zugleich im Interesse aller Aktionäre und der Allgemeinheit (Herchen/Schmid in: Ziemons/Binnewies, Handbuch Aktiengesellschaft, 93. Lieferung, 10/2023, IV. Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage, Rn. 10.1670). Von daher ist das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen, weil die Beklagte die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und mit gleichem Inhalt erneut getroffen hat. Vielmehr enthält § 244 AktG für diesen Fall eine ausdrückliche Regelung. Nach § 244 Satz 1 AktG kann die Anfechtung nur dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt hat und dieser Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da beide Parteien vortragen, dass die Klägerin auch die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 30. August 2023 vor dem Landgericht Kiel zum Az. 15 HKO 2/23 AktG angefochten hat. 4. Anfechtungsgrund Die Verletzung des Teilnahmerechts der Klägerin als Aktionärin begründet einen selbständigen und stets relevanten Anfechtungsgrund im Sinne des § 243 Abs. 1 AktG (Schwab in: K. Schmidt/Lutter, AktG, 5. Aufl. 2024, § 245 Rn. 20; Schäfer in: MüKoAktG, 5. Aufl. 2021, § 245 Rn. 45). 5. Keine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO Der Senat setzt dieses Verfahren nicht bis zur Entscheidung in dem Verfahren vor dem Landgericht Kiel zum Az. 15 HKO 2/23 AktG aus. Nach § 148 Abs. 1 ZPO hat das Gericht ein Ermessen, ob es den Rechtsstreit im Hinblick auf die vor dem Landgericht Kiel geführte Anfechtungsklage gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 30. August 2023 aussetzt. Im Rahmen seines Ermessens lehnt das Gericht die Aussetzung ab. Bei der Ausübung des Ermessens waren folgende Gründe ausschlaggebend: Die Entscheidung im Verfahren 15 HKO 2/23 hat nicht in jedem Fall eine präjudizielle Wirkung für den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits. Im Falle der rechtskräftigen Abweisung der Anfechtungsklage im dortigen Verfahren wären die hier streitigen Hauptversammlungsbeschlüsse durch die Beschlüsse vom 30. August 2023 wirksam aufgehoben und damit das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage in diesem Verfahren entfallen, sofern nicht vorher abschließend entschieden ist. Würde der Anfechtungsklage im Verfahren 15 HKO 2/23 jedoch stattgegeben werden, so hätte dies ohnehin keine präjudizielle Wirkung für das vorliegende Verfahren. Im Hinblick darauf, dass dieses Verfahren seit dem Jahr 2022 anhängig ist und sich bereits im Berufungsverfahren befindet, ist es unter dem Gesichtspunkt der Prozessförderung angemessen, dieses Verfahren durch Berufungsurteil zum Abschluss zu bringen. Denn es ist durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Anfechtungsklage gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 30. August 2023 stattgegeben wird. Dann hätte jene Entscheidung ohnehin keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren. 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10,709 Satz 2, 711 ZPO.