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Urteil

9 U 167/22

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2023:1108.9U167.22.00
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Leitsätze
1. Aus prozessökonomischen Gründen kann der Insolvenzverwalter einer Anlagenkommanditgesellschaft (Schiffsfonds) eine Klage gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung der Hafteinlage bzw. der Ausschüttung von Scheingewinnen auch dann einheitlich am Gerichtsstand des Erfüllungsortes erheben, wenn nur ein Teil der geltend gemachten Insolvenzforderungen am aktuellen Sitz der Gesellschaft zu erfüllen sind.(Rn.41) (Rn.46) 2. Materiell muss der Insolvenzverwalter darlegen, dass er den eingeklagten Betrag zur gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger einschließlich der nachrangigen benötigt; diesbezüglich trägt er sie sekundäre Darlegungslast. Mit der Vorlage der aktuellen Insolvenztabelle oder Kontoauszügen kann er seiner Darlegungspflicht substantiiert gerecht werden.(Rn.55) (Rn.70) (Rn.75) 3. Der Schuldner der fehlenden oder geminderten Hafteinlage muss darlegen und beweisen, dass die eingeklagte Summe nicht zur Befriedigung der zu berücksichtigen Gläubigerforderungen benötigt wird oder dass die im Übrigen zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genüge, einen danach verbleibenden Restbetrag zu decken (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2022 - II ZR 199/20).(Rn.57)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 18. November 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2021 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus prozessökonomischen Gründen kann der Insolvenzverwalter einer Anlagenkommanditgesellschaft (Schiffsfonds) eine Klage gegen einen Kommanditisten auf Rückzahlung der Hafteinlage bzw. der Ausschüttung von Scheingewinnen auch dann einheitlich am Gerichtsstand des Erfüllungsortes erheben, wenn nur ein Teil der geltend gemachten Insolvenzforderungen am aktuellen Sitz der Gesellschaft zu erfüllen sind.(Rn.41) (Rn.46) 2. Materiell muss der Insolvenzverwalter darlegen, dass er den eingeklagten Betrag zur gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger einschließlich der nachrangigen benötigt; diesbezüglich trägt er sie sekundäre Darlegungslast. Mit der Vorlage der aktuellen Insolvenztabelle oder Kontoauszügen kann er seiner Darlegungspflicht substantiiert gerecht werden.(Rn.55) (Rn.70) (Rn.75) 3. Der Schuldner der fehlenden oder geminderten Hafteinlage muss darlegen und beweisen, dass die eingeklagte Summe nicht zur Befriedigung der zu berücksichtigen Gläubigerforderungen benötigt wird oder dass die im Übrigen zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genüge, einen danach verbleibenden Restbetrag zu decken (Anschluss BGH, Urteil vom 11. Januar 2022 - II ZR 199/20).(Rn.57) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 18. November 2022 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2021 zu zahlen. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger nimmt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X GmbH & Co. Containerschiff KG (im Folgenden: Schuldnerin) den Beklagten als Kommanditisten wegen der Herabminderung seines Kapitalkontos unter die Hafteinlage auf Rückzahlung von Ausschüttungen in Anspruch. Die Schuldnerin wurde im Jahr 2002 errichtet. Geschäftsgegenstand waren der Erwerb und Betrieb eines Containerschiffs. Der Beklagte ist als Kommanditist der Schuldnerin mit einer Einlage von 50.000 € im Handelsregister eingetragen. In den Jahren 2004 bis 2008 erhielt der Beklagte von der Schuldnerin auf sein Kapitalkonto verrechnete Entnahmen in Höhe von insgesamt 28.000 €. Auf die erhaltenen Ausschüttungen leistete der Beklagte Wiedereinlagen in Gestalt eines Sanierungsbetrages in Höhe von 17.500 €. Nach den zu den Gerichtsakten in Auszügen gereichten Jahresabschlüssen schrieb die Schuldnerin in den Jahren 2002 bis 2005 Verluste: - 500 € (2002), - 3.038.093,41 € (2003), - 1.545.688,30 € (2004), - 319.303,51 € (2005); in den Jahren 2006 bis 2009 Gewinne: 308.883,60 € (2006), 1.544.437,19 € (2007), 411.928,01 € (2008), 150.626,39 € (2009); und in den Jahren 2010 bis 2016 durchgehend Verluste: - 459.031,46 € (2010), - 1.372.265,74 € (2011), - 2.535.961,27 € (2012), - 2.927.473,76 € (2013), - 1.865.434,85 € (2014), - 1.365.498,76 € (2015), - 352.082,68 € (2016). Die Schuldnerin hatte ihren Sitz zunächst in Hamburg. Durch Gesellschafterbeschluss vom 30. Dezember 2015 verlegte sie den Sitz nach Quickborn. Am 10. April 2017 eröffnete das Amtsgericht Pinneberg das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Zu den weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.500 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2021 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe gerügt. Örtlich zuständig sei nach § 12 ZPO das Landgericht Kassel am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten. Er hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Schuldnerin in den Jahren 2002 bis 2005 Verluste in der vom Kläger behaupteten Höhe erlitten habe und sein Kapitalanteil aufgrund dessen zum jeweiligen Zeitpunkt der Ausschüttungen unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert gewesen sei. Er hat weiterhin bestritten, dass Insolvenzforderungen gegen die Kommanditgesellschaft in einer Höhe bestehen würden, die angesichts der Rückzahlungen durch die weiteren Kommanditisten seine Inanspruchnahme noch erforderlich machen würden. Zudem hafte er nicht für gesellschaftsinterne Forderungen wie eine Beiratsvergütung, eine Treuhandvergütung und ein Bereederungsentgelt einer ehemaligen Mitgesellschafterin. Auch hafte er nicht für Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 InsO wie den Gewerbesteuerforderungen und den hierauf zu zahlenden Säumniszuschlägen. Es sei eine Rückforderung der Ausschüttungsbeträge wegen des Gutglaubensschutzes nach § 172 Abs. 5 HGB ausgeschlossen. Er sei aufgrund der Informationen durch die Schuldnerin davon ausgegangen, dass jedenfalls die Ausschüttungen in den Jahren 2006 bis 2008 auf einem positiven betrieblichen Ergebnis beruhen würden. Er ist der Auffassung, nicht für Masseverbindlichkeiten zu haften. Mit Urteil vom 18. November 2022 hat das Landgericht Itzehoe die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar für einen Teil der Insolvenzforderungen eine örtliche Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO beim Landgericht Itzehoe bestehe, im Übrigen bestehe aber keine örtliche Zuständigkeit. Der Insolvenzverwalter habe daher für eine hinreichende Bestimmtheit des Streitgegenstandes konkret anzugeben, welche Teile der Forderungsgesamtheit, auf die er sich stütze, in welcher Reihenfolge streitgegenständlich und damit dem angerufenen Gericht zur Prüfung unterbreitet sein sollen. Denn der Kläger mache prozessual als Prozessstandschafter sämtlicher Insolvenz- und einzelner Massegläubiger eine Vielzahl von Ansprüchen im Wege objektiver Klagehäufung geltend, deren Summe den Betrag, dessen Zahlung er begehre, übersteige. Damit liege prozessual eine sogenannte Teilleistungsklage vor, mit der mehrere selbstständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht würden, bei der insgesamt aber nur ein Teil dieser Ansprüche begehrt werde. Bei einer Teilleistungsklage sei es unabdingbar, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen solle und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Da der Kläger dies unterlassen habe, handele es sich um eine sogenannte unabgegrenzte Teilklage, die mangels hinreichender Bestimmung des Streitgegenstandes unzulässig sei. Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Der Kläger hat gegen das Prozessurteil des Landgerichts Berufung eingelegt, die er im Wesentlichen wie folgt begründet: 1. Das Landgericht Itzehoe sei gemäß § 29 Abs. 1, 1. Alternative ZPO örtlich zuständig. Das Vertragsverhältnis, auf welches im Rahmen der Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 29 Abs. 1 ZPO abzustellen sei, sei wegen der Prozessstandschaft und Haftungsakzessorietät das Vertragsverhältnis zwischen dem Gläubiger und der Schuldnerin. Gegen die Schuldnerin gerichtete vertragliche Zahlungsansprüche der Gläubiger seien gemäß §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB am Sitz der Schuldnerin in Quickborn im Landgerichtsbezirk Itzehoe zu erfüllen. Für die Anwendung des besonderen Gerichtsstands gemäß § 29 Abs. 1 ZPO reiche es aus, wenn der Kläger darlege, dass er Forderungen geltend mache, die nach Sitzverlegung der Schuldnerin begründet worden seien und die geltend gemachte Klageforderung betragsmäßig mindestens decken würden. Die vom Landgericht vertretene Ansicht sei nicht prozessökonomisch und führe zu einer Zersplitterung des Prozessgeschehens. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stelle die Geltendmachung von Gläubigeransprüchen durch den Insolvenzverwalter gemäß §§ 171 f. HGB einen einheitlichen Streitgegenstand dar. Weder sei eine Klarstellung erforderlich, auf welche (einzelnen) Gläubigerforderungen der Anspruch gestützt werde, noch in welcher Reihenfolge bzw. nach welchem Anteil. Die vom Insolvenzverwalter eingezogenen Beträge seien anteilig und gleichmäßig zur Befriedigung aller Gläubigerforderungen zu verwenden. Die angefochtene Entscheidung zwinge den Kläger zum Gegenteil und stehe daher mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht im Einklang. 2. Unter Berücksichtigung der zur Tabelle festgestellten Forderungen nach § 38 und § 39 InsO nebst Zinsen sowie der nach Abzug der Kosten des Insolvenzverfahrens und der Abschlusskosten verbleibenden freien Masse und der von den Kommanditisten vereinnahmten, noch vorhandenen Beträge und unter Berücksichtigung einer angemessenen Prognose ergebe sich eine prognostizierte Deckungslücke von 1.238.031,26 €. Die Inanspruchnahme des Beklagten sei daher weiterhin erforderlich. Zu den Einzelheiten des diesbezüglichen Vortrags des Klägers wird auf die Seiten 7 bis 11 der Berufungsbegründung vom 21. Dezember 2022 (Blatt 208 Rs. bis 210 Rs. Gerichtsakte) und des Schriftsatzes vom 26. September 2023 (Blatt 290 Rs. bis 292 Rs. Gerichtsakte) nebst Anlagen verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 18. November 2022 (Aktenzeichen 7 O 31/22) aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen sowie den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.500 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2021 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Revision zuzulassen. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen wie folgt: 1. Das Landgericht Itzehoe habe zu Recht die Klage als unzulässig abgewiesen. Eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sei vom Kläger weder dargelegt noch substantiiert behauptet. Schon aus der Insolvenztabelle selbst gehe hervor, dass jedenfalls teilweise Ansprüche vom Kläger festgestellt worden seien, die dem Grunde nach aus einem Zeitraum vor der Sitzverlegung stammten. Er habe erstinstanzlich mehrfach ausdrücklich bestritten, dass sämtliche oder Teile der der Insolvenztabelle zugrundeliegenden Forderungen überhaupt am jeweiligen Sitz der Insolvenzschuldnerin zu erfüllen wären. Bei einer Vielzahl der in der Insolvenztabelle festgehaltenen Forderungen handele es sich für die Insolvenzschuldnerin und den jeweiligen Insolvenzgläubiger um Handelsgeschäfte. Allein aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass diesen Vereinbarungen auch Gerichtsstandsklauseln sowie Vereinbarungen zum Erfüllungsort zugrunde gelegen hätten, wie es für solche Geschäfte handelsüblich sei. Es fehle bereits an einer genaueren Darlegung in Bezug auf die geltend gemachten Forderungen, dass diese am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen gewesen wären. 2. Die Klage sei im Übrigen auch unbegründet, weil die Inanspruchnahme des Beklagten nicht notwendig sei. Der nötige Beitrag zur Deckung der von der Haftung erfassen Gesellschaftsschulden sei bereits durch Zahlungen anderer Kommanditisten aufgebracht worden. 3. Zudem hafte der Beklagte nicht für gesellschaftsinterne Forderungen, insbesondere nicht für die zur Insolvenztabelle unter den laufenden Nrn. 3, 5, 15 und 16 festgestellten Forderungen. Eine Haftung bestehe auch nicht für solche Verbindlichkeiten, die der Kläger ohne Einwirkungsmöglichkeit der Insolvenzschuldnerin verursacht habe. Dies betreffe insbesondere die Gewerbesteuerforderung und dazugehörige Nebenforderungen. Der Kläger führe selbst im Rahmen der Berufungsbegründung aus, dass insbesondere die Gewerbesteuer 2017 bereits beglichen sei. Für den steuerschädlichen Verkauf des Schiffes hafte der Beklagte nicht. 4. Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Insolvenzmasse nicht ausreiche, um die Verfahrenskosten und die sonstigen Masseverbindlichkeiten zu decken. Die vom Kläger vorgelegten Zahlen bestreite er mit Nichtwissen. Der Senat hat dem Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27. September 2023 Schriftsatznachlass auf neues Tatsachenvorbringen in dem Schriftsatz des Klägers vom 26. September 2023 gewährt. Zum Inhalt des daraufhin eingegangenen Schriftsatzes vom 11. Oktober 2023 wird auf Blatt 305 Rs. ff. der Gerichtsakten verwiesen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache Erfolg. A. Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe ist gegeben. Zu einem Teil der festgestellten Insolvenzforderungen gehören Forderungen, die nach Sitzverlegung der Gesellschaft von Hamburg nach Quickborn, mithin nach dem 30. Dezember 2015, begründet worden sind und die am aktuellen Sitz der Insolvenzschuldnerin in Quickborn zu erfüllen sind. Für einen Teil der Forderungen besteht der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO im Landgerichtsbezirk Itzehoe. Der allgemeine Gerichtsstand des Insolvenzverwalters nach § 19a ZPO greift nicht ein. § 19a ZPO begründet einen allgemeinen Gerichtsstand nur für massebezogene Passivprozesse, nicht aber für Aktivprozesse. Der besondere Gerichtsstand der Mitgliedschaft nach § 22 ZPO gilt nur für Klagen einer Personenvereinigung gegen ihre Mitglieder als solche und erfasst daher nicht die Klage des Insolvenzverwalters einer Kommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten gemäß § 171 Abs. 2 HGB (Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2023, § 22 Rn. 6 m.w.N.; OLG Schleswig, Urteil vom 27. März 1980 - 2 U 60/79, ZIP 1980, 256, 257). Grund ist, dass der Insolvenzverwalter insoweit in gesetzlicher Prozessstandschaft Ansprüche der Gesamtheit der Gesellschaftsgläubiger und nicht Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen den Kommanditisten geltend macht. Der Streit um die Zuständigkeit im vorliegenden Fall spitzt sich damit auf die Frage zu, ob für alle vom Insolvenzverwalter im Rahmen der Kommanditistenhaftung gemäß §§ 171 Abs. 2, 172 Abs. 4 HGB geltend gemachten Forderungen ein Gerichtsstand beim Landgericht Itzehoe bestehen muss oder ob es für die örtliche Zuständigkeit am Sitz der Gesellschaft nach § 29 Abs. 1 ZPO ausreicht, dass nur ein Teil der in gesetzlicher Prozessstandschaft in ihrer Gesamtheit geltend gemachten Ansprüche Dritter am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen ist. Der Senat sieht es für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts als ausreichend an, wenn der Insolvenzverwalter - wie vorliegend - als Prozessstandschafter Ansprüche geltend macht, die jedenfalls in einer die Klageforderung erreichenden Höhe am derzeitigen Sitz der Schuldnerin zu erfüllen sind. 1. Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 ZPO auf Ansprüche nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB ist umstritten. Das Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 24. August 2000 – 7 U (Hs) 3/00, juris Rn. 30) etwa geht insoweit von einem gesetzlichen Anspruch nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB aus (ihm folgend LG Frankfurt, Beschluss vom 20. September 2018 - 2-23 O 62/17, juris Rn. 4). Diese Auffassung ist durch die Entwicklung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs überholt. Der Insolvenzverwalter macht mit seiner Klage Haftungsansprüche der Gläubiger der Kommanditgesellschaft aus §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB geltend. Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nicht um der Kommanditgesellschaft im Innenverhältnis zustehende Ansprüche gegen die Kommanditisten auf Einzahlung ihrer Pflichteinlage. Vielmehr haben die Gläubiger gegen Kommanditisten, die ihre Einlage noch nicht erbracht oder zurückbezahlt erhalten haben, eigene Haftungsansprüche, die auf (summenmäßig begrenzte) Haftung für die Erfüllung von Ansprüchen der Gläubiger gegen die Kommanditgesellschaft gerichtet sind und in ihrer rechtlichen Qualifikation denen bei einer offenen Handelsgesellschaft aus § 128 HGB entsprechen (Bork, Zuständigkeit für Haftungsklagen gegen Kommanditisten, NJW 2018, 2985). Nach § 171 Abs. 2 HGB können die dem Gläubiger zustehenden Haftungsansprüche gegen die Kommanditisten dann, wenn über das Vermögen der Kommanditgesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist, allein vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Die Zusammenfassung in einer Hand dient der gleichmäßigen Berücksichtigung der Gläubiger im Insolvenzverfahren und damit der Vermeidung des Wettlaufs der Gläubiger um die Haftungsinanspruchnahme des Kommanditisten. § 171 Abs. 2 HGB bildet dabei weder eine eigene Anspruchsgrundlage noch wird dadurch ein Forderungsübergang begründet. Vielmehr wird der Insolvenzverwalter mit treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, juris Rn. 26; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – II ZR 108/19, BGHZ 228, 28-56, Rn. 14). Der Übergang der Einziehungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter berührt nicht den materiellen Gehalt der Ansprüche, die der Insolvenzverwalter lediglich für Rechnung der Gläubiger im eigenen Namen geltend macht. Eine Rechtsänderung tritt aber durch die Insolvenz der Gesellschaft insofern ein, als vor der Insolvenzeröffnung jeder Gläubiger den Kommanditisten bis zur Höhe der Haftsumme unbegrenzt in Anspruch nehmen kann, nach der Insolvenzeröffnung hingegen die vom Insolvenzverwalter einzuziehende Hafteinlage nur noch zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 – II ZR 175/19, juris Rn. 27). Handelt es sich bei dem nach §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 HGB treuhänderisch geltend gemachten Anspruch des Gläubigers um einen vertraglichen Anspruch, der am Sitz der Kommanditgesellschaft zu erfüllen ist, kann der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach § 29 Abs. 1 ZPO gegeben sein. Das Gericht am Sitz der Gesellschaft ist nach § 29 Abs. 1 ZPO dann zuständig, wenn der Erfüllungsort für den Anspruch des Gläubigers gegen die Kommanditgesellschaft, für den der Kommanditist auf Haftung in Anspruch genommen wird, ebenfalls am Sitz der Gesellschaft zu verorten ist. Dies ergibt sich aus der Akzessorietät der Haftung des Kommanditisten für die Haftung der Gesellschaft. Die akzessorische Haftung der Gesellschafter gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger teilt das zuständigkeitsrechtliche Schicksal der Forderung gegen die Gesellschaft. Folglich ist es richtig, den Erfüllungsort für Haftungsansprüche der Gläubiger nicht am jeweiligen Haftungsanspruch, sondern an dem vertraglichen Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft, für den der Gesellschafter haften soll, auszurichten (vgl. zum Ganzen Bork, NJW 2018, 2985, 2987 m.w.N. zum Streitstand; Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 29 Rn. 6a, Rn. 25.28; AG Hamburg-St. Georg, Zwischenurteil vom 2. März 2021 - 912 C 68/20, juris Rn. 18; BFH, Beschluss vom 10. November 2020 - XI S 17/20, juris Rn. 12). 2. Für die örtliche Zuständigkeit ist es ausreichend, wenn der Insolvenzverwalter als Prozessstandschafter Haftungsansprüche für Gesellschaftsschulden geltend macht, die jedenfalls in einer die Klageforderung erreichenden Höhe am derzeitigen Sitz der Insolvenzschuldnerin zu erfüllen sind. Denn insoweit besteht für einen Teil der Forderungen, die der Insolvenzverwalter treuhänderisch in ihrer Gesamtheit einzieht, eine Zuständigkeit am Sitz der Schuldnerin. Da eine Teilklage der vom Insolvenzverwalter einzuziehenden Forderungen im Hinblick auf den im Insolvenzverfahren geltenden Grundsatz der gleichmäßigen Gläubigerbefriedigung nicht möglich ist, ist es aus Sicht des Senates sachgerecht, dem Insolvenzverwalter den Gerichtsstand am Sitz der Schuldnerin nicht zu verwehren mit der Begründung, dass die klageweise eingezogene Haftungssumme lediglich zu einer nur teilweisen Erfüllung von Forderungen führt, für die ein Gerichtsstand am Sitz der Schuldnerin begründet ist. Der Kommanditist ist in dieser Hinsicht nicht schutzwürdig, weil er vor Insolvenzeröffnung sich auf eine Haftungsklage eines einzelnen Gläubigers am Sitz der Schuldnerin hätte einlassen müssen, sofern die konkrete geltend gemachte Forderung am Sitz der Schuldnerin zu erfüllen gewesen wäre. Zudem muss ein Kommanditist immer damit rechnen, am Sitz der Gesellschaft verklagt zu werden (argumentum e § 22 ZPO). Hinsichtlich der Geltendmachung der Außenhaftung des Beklagten in seiner Eigenschaft als Kommanditist handelt es sich auch nicht um eine nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässige Teilklage. Einer Klarstellung, auf welche konkreten Gläubigerforderungen in welcher Reihenfolge bzw. zu welchem Anteil die vom jeweiligen Beklagten gemäß § 171 Abs. 2 HGB eingeforderte Haftsumme angerechnet werden soll, bedarf es nicht, da der Kläger als Insolvenzverwalter jeweils die gesamte noch offene Haftsumme des jeweiligen Beklagten geltend macht und diese im Insolvenzverfahren nur zur gleichmäßigen (anteiligen) Befriedigung der berechtigten Gläubiger verwendet werden darf (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – II ZR 108/19, BGHZ 228, 28-56, juris Rn. 16; Urteil vom 20. Februar 2018 – II ZR 272/16, BGHZ 217, 327-340, juris Rn. 17; Grüneberg, Neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Personengesellschaftsrecht, WM Beilage 1 2023, 2, 24 m.w.N.). 3. Ein Teil der zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen, für die die Kommanditistenhaftung geltend gemacht wird, zumindest Forderungen in Höhe der Klageforderung sind am derzeitigen Sitz der Gesellschaft zu erfüllen. Mit Schriftsatz vom 12. September 2022 (Blatt 117 ff. Gerichtsakte) hat der Kläger erstinstanzlich detailliert zu einzelnen, zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen vorgetragen, deren Begründung nach Sitzverlegung dargelegt sowie das Fehlen einer Gerichtsstandsvereinbarung oder einer Vereinbarung zum Erfüllungsort. Erstinstanzlich hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. September 2021 (Blatt 147 ff. Gerichtsakte) die Forderungen im Einzelnen bestritten und vom Kläger verlangt, dass er die entsprechenden, dazu gehörigen Unterlagen vorlegen solle. Zumindest die unter der laufenden Nummer 16 zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung ist in Höhe eines Teilbetrags von 73.333,75 € nach den vorgelegten Unterlagen in Quickborn zu erfüllen. Hierbei handelt es sich um die Treuhandvergütung für das Jahr 2016, die ausweislich des mit der Anlage K11 (Anlagenband) bereits erstinstanzlich vorgelegten Treuhand- und Verwaltungsvertrags gemäß dessen § 14 Ziffer 3 als Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen den Sitz der Gesellschaft bestimmt. Da die Sitzverlegung von Hamburg nach Quickborn bereits im Dezember 2015 von der Gesellschafterversammlung geschlossen worden war, war zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Treuhandvergütung für das Jahr 2016 zum 30. Juni 2016 (§ 8 Ziffer 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags: Fälligkeit zum 30. Juni des jeweiligen Jahres) diese am damaligen Sitz der Gesellschaft in Quickborn zu erfüllen. Damit liegt eine vertragliche Vereinbarung zum Leistungsort im Sinne des § 269 Abs. 1, 1. Alternative BGB vor, die unter Kaufleuten gemäß § 29 Abs. 2 ZPO die gerichtliche Zuständigkeit begründen kann. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist nicht maßgeblich der Sitz der Gesellschaft zum Zeitpunkt des Abschlusses des Treuhand- und Verwaltungsvertrags, sondern der jeweilige Sitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütungsforderung. § 14 Ziffer 1 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags sieht ausdrücklich vor, dass, soweit in dem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft in seiner jeweils gültigen Fassung für das Treuhandverhältnis sinngemäß gelten. Damit sind auch Änderungen des Gesellschaftssitzes, die ja mit einer Änderung des Gesellschaftsvertrages verbunden sind, für die Auslegung des Erfüllungsortes für die jeweilige Verbindlichkeit nach § 14 Ziffer 3 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags maßgeblich. § 14 Ziffer 4 des Treuhand- und Verwaltungsvertrags schränkt nicht die Regelung des Erfüllungsorts in § 14 Ziffer 3 des Vertrags ein, sondern bestimmt lediglich für den Fall, dass ein Kommanditist als Treugeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, als Gerichtsstand den Sitz des Treuhänders. Der Beklagte hat jedoch einen Wohnsitz im Inland, so dass § 14 Ziffer 4 des Vertrags ohnehin keine Anwendung findet. Den Inhalt des vorgelegten Treuhand- und Verwaltungsvertrags hat der Beklagte weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestritten. Das erstmalige Bestreiten mit dem nachgelassenen Schriftsatz vom 11. Oktober 2023, dass die als Anlage K 11 vorgelegte Vertragsfassung diejenige sei, die zwischen den Vertragsparteien geschlossen worden sei, ist nicht vom gewährten Schriftsatznachlass auf neues Tatsachenvorbringen in dem Schriftsatz vom 26. September 2023 gedeckt und damit nicht gemäß § 296a ZPO zu berücksichtigen. B. Die Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten aus §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB ein Anspruch auf Zahlung von 10.500 € nebst geltend gemachter Verzugszinsen zu. 1. Der Beklagte ist Kommanditist der Schuldnerin. Dafür ist seine formelle Stellung als Kommanditist maßgebend (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 100/09, juris Rn. 12). Diese wird nach § 162 Abs. 1 und Abs. 2 HGB durch die Eintragung als Kommanditist im Handelsregister nebst zugehöriger Haftungssumme begründet (OLG Hamm, Urteil vom 2. September 2019 - 8 U 3/19, juris Rn. 56). Der Beklagte ist als Kommanditist der Schuldnerin im Handelsregister eingetragen. 2. Durch die an den Beklagten erfolgten Ausschüttungen in der Zeit von 2004 bis 2008 ist gemäß § 172 Abs. 4 HGB die ursprünglich durch die Leistung der Einlage erloschene Außenhaftung des Beklagten als Kommanditist in Höhe von 28.000 € wieder aufgelebt, weil zum Zeitpunkt der Ausschüttungen der Kapitalanteil durch Verluste unter den Betrag der Haftsumme herabgemindert war. Der Haftungsbetrag reduziert sich um den Betrag der Wiedereinlage über 17.500 € auf 10.500 €. Das Bestreiten des Beklagten mit Nichtwissen, dass sein Kapitalkonto zum Zeitpunkt der Ausschüttungen unter den Betrag der Haftungseinlage herabgemindert gewesen sei, ist prozessual unerheblich, weil den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für seine Behauptung trifft, dass die Auszahlungen haftungsunschädlich erfolgt seien, weil sein Kapitalkonto nicht herabgesetzt gewesen sei (K. Schmidt/Grüneberg in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, §§ 171, 172 Rn. 80; Gummert in: Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl. 2021, HGB § 172 Rn. 82; BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08, BGHZ 189, 45 ff., juris Rn. 21). Der Kläger hat durch Vorlage der Jahresabschlüsse der Schuldnerin und der sich hieraus ergebenden Darstellung der Entwicklung der Kapitalkonten des Kommanditisten seiner sekundären Darlegungslast genügt, dass die Auszahlungen haftungsbegründend erfolgt sind. 3. Die Inanspruchnahme des Beklagten ist zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlich. Der Kläger kann die offene Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB nur insoweit geltend machen, als die Inanspruchnahme des Beklagten zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger, denen der Beklagte nach §§ 171, 172 HGB haftet, erforderlich ist, und der Beklagte nicht dagegen entsprechend §§ 422 Abs. 1 Satz 1, 362 Abs. 1 BGB einwenden kann, dass der zur Befriedigung der zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen erforderliche Betrag bereits durch Zahlungen anderer Kommanditisten aufgebracht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 25 ff.; Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, BGHZ 228, 28-56, Rn. 21; Urteil vom 11. Januar 2022 - II ZR 199/20, juris Rn. 11) oder dass die im Übrigen zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich genüge, einen danach verbleibenden Restbetrag zu decken (BGH, Urteil vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869 Rn. 32; BGH, Urteil vom 11. Januar 2022 - II ZR 199/20, juris Rn. 31). Gemessen daran ist die Inanspruchnahme des Beklagten durch den Kläger zur Befriedigung der offenen Forderungen der Schuldnerin nach den von ihm vorgetragenen aktualisierten Zahlen im Schriftsatz vom 26. September 2023 erforderlich. Mit dem Vortrag genügt der Kläger seiner sekundären Darlegungslast zur fortbestehenden Deckungslücke. Hiernach ist weder der zur Befriedigung der zu berücksichtigenden Gläubigerforderungen erforderliche Betrag bereits durch Zahlungen anderer Kommanditisten aufgebracht (a.) noch genügt die im Übrigen zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich, einen danach verbleibenden Restbetrag zu decken (b.). a. An Zahlungen der Kommanditisten auf ihre Außenhaftung ist ein Betrag in Höhe von 3.294.559,37 € eingegangen. Hinsichtlich der Höhe der im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung zurückerlangten Zahlungen von Kommanditisten ist der Kläger der ihm als Insolvenzverwalter obliegenden Darlegungspflicht mit dem Schriftsatz vom 26. September 2023 nachgekommen. Diese Zahlungen reichen ersichtlich nicht aus, um die Forderungen, für die der Beklagte nach §§ 171 Abs. 1 und Abs. 2, 172 Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB haftet, zu decken. Der Beklagte haftet als Kommanditist für Verbindlichkeiten der Schuldnerin, die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet worden sind. Auf die insolvenzrechtliche Einordnung kommt es nicht an (BGH, Urteil vom 11. Januar 2022 - II ZR 199/20, juris Rn. 17). Da die Beschränkung der persönlichen Gesellschafterhaftung in der Regelinsolvenz der Gesellschaft auch auf der einem ausgeschiedenen Gesellschafter ähnlichen Interessenlage beruht, muss die persönliche Haftung auch in der Insolvenz jedenfalls die Verbindlichkeiten umfassen, für die auch ein ausgeschiedener Gesellschafter nach § 160 HGB noch haften müsste (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 – II ZR 108/19, BGHZ 228, 28-56, Rn. 37). Eine "bis dahin begründete Verbindlichkeit" im Sinne von § 160 Abs. 1 HGB liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor, wenn die Rechtsgrundlage der Verpflichtung bis zum Ausscheiden des Gesellschafters gelegt worden ist, auch wenn die daraus resultierenden einzelnen Verpflichtungen erst später entstehen und fällig werden (BGH a.a.O. Rn. 43). Hiernach können auch nachrangige Gläubigerforderungen berücksichtigt werden, wenn ihr Grund vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelegt wurde. Hierzu gehören insbesondere nachrangige Forderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO als Nebenforderungen zu Insolvenzforderungen, die wie die Hauptforderung der Haftung der Gesellschafter unterliegen (BGH, Urteil vom 17. November 2020 - II ZR 68/20, juris Rn. 18; BGH, Urteil vom 7. November 2020 - II ZR 68/20, juris Rn. 18). Der Beklagte haftet auch für die Gewerbesteuerforderungen des Jahres 2017 und die dazugehörigen Nebenforderungen, da die Gewerbesteuerforderungen dem Grunde nach bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Die Schuldnerin hatte vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens die steuerrechtliche Gewinnermittlungsart gewechselt und für eine steuerliche Gewinnermittlung durch Tonnage gemäß § 5a Abs. 1 EStG optiert (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2020 - II ZR 108/19, juris Rn. 38 ff.). Mit dem Wechsel der Besteuerungsart war gemäß § 5a Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert des von der Schuldnerin betriebenen Containerschiffs festgestellt worden. Aufgrund des Verkaufs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde für den Veranlagungszeitraum 2017 der sogenannte Unterschiedsbetrag gemäß § 5 Abs. 4 EStG für die Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags zugerechnet. An Gewerbesteuerverbindlichkeiten für den Veranlagungszeitraum 2017 bestehen nach wie vor noch Verbindlichkeiten in Höhe von 13.627 € aufgrund von Säumniszuschlägen. Die Außenhaftung des Beklagten erfasst auch die unter den laufenden Nummern 16 sowie 17 der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen. Diese stellen Gesellschaftsschulden dar und keine Sozialverbindlichkeiten, für die die Außenhaftung der Kommanditisten nach § 171 Abs. 1 HGB nicht greift (Karsten Schmidt/Drescher in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, § 128 Rn. 12). Der Beklagte haftet für das unter der laufenden Nummer 17 zur Insolvenztabelle festgestellte Bereederungsentgelt. Hierbei handelt es sich um eine bis zur Insolvenzeröffnung begründete Verbindlichkeit der Gesellschaft (§ 160 HGB), für die die Außenhaftung des Beklagten nach § 171 Abs. 1 HGB begründet ist. Es liegt eine Gesellschaftsschuld vor und keine Sozialverbindlichkeit. Sozialverbindlichkeiten sind die auf dem mitgliedschaftlichen Rechtsverhältnis beruhenden Forderungen eines Gesellschafters gegen die Gesellschaft, für die die Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB nicht greift (Habersack in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 159, Rn. 12). Das Bereederungsentgelt stellt eine Gesellschaftsschuld dar, auch wenn es in § 7 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages angelegt ist. Denn die Z GmbH & Co. KG hat ihre Leistungen aufgrund eines gesondert geschlossenen Bereederungsvertrags erbracht (vgl. § 4 Ziffer 2 des Gesellschaftsvertrages). Der die Haftung prägende Rechtsgrund der Gesellschaftsverbindlichkeit liegt in diesem besonderen Vertrag und nicht im Gesellschaftsverhältnis, sodass es sich um einen Drittanspruch handelt (vgl. Karsten Schmidt/Drescher in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, § 128 Rn. 12). Gleiches gilt für die unter Nummer 16 zur Insolvenztabelle festgestellte Forderung einer Treuhandvergütung. Diese ist bereits vor Insolvenzeröffnung begründet worden. Die Treuhandvergütung stellt eine Gesellschaftsschuld dar, auch wenn sie in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages angelegt ist.Denn die Y GmbH hat ihre Leistungen aufgrund eines gesondert geschlossenen Treuhand- und Verwaltungsvertrags erbracht (vgl. § 3 Ziffer 4 des Gesellschaftsvertrages). Der die Haftung prägende Rechtsgrund der Gesellschaftsverbindlichkeit liegt in diesem besonderen Vertrag und nicht im Gesellschaftsverhältnis. Auch haftet der Beklagte für die Rechtsverfolgungskosten zur Geltendmachung der Außenhaftung der Kommanditisten. Denn die Rechtsgrundlage für das Wiederaufleben der Außenhaftung der Kommanditisten ist bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die erfolgten Ausschüttungen in den Jahren 2004 bis 2008 gelegt worden. Zwar mag es zutreffend sein, dass es sich bei den vor Insolvenzeröffnung angefallenen Vergütungen von Beiratsmitgliedern (laufende Nummern 3, 5 und 15 der Insolvenztabelle) um Sozialverbindlichkeiten handelt, für die keine Außenhaftung des Beklagten besteht. Jedoch ändert auch eine Nichtberücksichtigung der Beiratsvergütungen einschließlich Zinsen in Höhe eines Betrags von rund 25.000 € nichts an der Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten. Die Forderungen, für die der Beklagte haftet, übersteigen die Zahlungen der anderen Kommanditisten auf die Außenhaftung über 3.294.559,37 €. Die Höhe der festgestellten Insolvenzforderungen nach § 38 InsO und § 39 Abs. 1 Nr. InsO hat der Kläger durch Vorlage der aktuellen Insolvenztabelle nach § 175 InsO substantiiert (Blatt 276 Rs. bis 280 Gerichtsakte). Mit einem Bestreiten der vorgetragenen Insolvenzforderungen genügt der Beklagte seiner primären Darlegungslast zur fehlenden Deckungslücke nicht. Ein Kommanditist kann Bestand und Höhe von Gläubigerforderungen nicht mehr wirksam bestreiten, wenn ihm Einwendungen aufgrund der widerspruchslosen Feststellung der Forderungen in der Insolvenztabelle abgeschnitten sind. Nach den §§ 129 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB steht der Kommanditist hinsichtlich nicht in seiner Person begründeter Einwendungen gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht besser als die Gesellschaft selbst. Das gilt auch im Rahmen seiner Haftung aus den §§ 171 Abs. 1 und 2, 172 Abs. 4 Satz 1 und 2 HGB (BGH, Urteile vom 10. November 2020 - II ZR 132/19, WM 2020, 2372, 2373 Rn. 15; vom 21. Juli 2020 - II ZR 175/19, ZIP 2020, 1869, 1870 Rn. 15). Die Schuldnerin könnte sich aber mit Einwendungen betreffend das Bestehen der Gläubigerforderungen gegen ihre Inanspruchnahme nicht zur Wehr setzen. Soweit die Forderungen, wie hier, zur Insolvenztabelle festgestellt sind, kommt der Feststellung entsprechend § 201 Abs. 2 InsO auch gegenüber der Schuldnerin die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils zu (BGH, Urteil vom 10. November 2020 - II ZR 132/19, WM 2020, 2372, 2373 Rn. 15; OLG Hamm, Urteil vom 21. Januar 2019 - 8 U 62/18, ZIP 2019, 429, 430). Die wirksame Feststellung der Gläubigerforderungen zur Insolvenztabelle steht wiederum nach § 138 Abs. 3 ZPO fest, denn die Wirksamkeit der behaupteten Feststellung der Gläubigerforderungen zur Tabelle hat der Beklagte nicht in Frage gestellt. Weiterhin hat der Kläger die weiteren, bisher noch nicht zur Tabelle festgestellten Zinsforderungen nach § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf festgestellte Insolvenzforderungen nach § 38 InsO mit 277.304,08 € dargelegt. Die Höhe der weiteren Zinsforderungen hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten. Hiernach belaufen sich die festgestellten einfachen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO auf 2.247.200,69 € und die nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO auf 885.717,00 €. Hinzu kommen die bisher aufgelaufenen weiteren Zinsen auf festgestellte Forderungen in Höhe von 277.304,08 € sowie die noch offenen Gewerbesteuern in Höhe von 13.627 €. Insgesamt ergeben sich hieraus Haftungsforderungen in Höhe von 3.423.848,77 €. Die Höhe dieser Forderungen über 3.423.848,77 € übersteigt allein die Zahlungen der anderen Kommanditisten in Höhe von 3.294.559,37 € um 129.289,40 €. Bei einer Nichtberücksichtigung der Beiratsvergütungen einschließlich Zinsen in Höhe eines Betrags von gerundet 25.000 € verbleibt nach wie vor ein Betrag, der die Inanspruchnahme des Beklagten erforderlich macht. b. Auch genügt die im Übrigen zur Verfügung stehende Insolvenzmasse voraussichtlich nicht, einen danach verbleibenden Restbetrag offener Gläubigerforderungen, für die der Beklagte haftet, zu decken. Dabei ist der Insolvenzverwalter im Hinblick auf die mit Unsicherheiten belastete Prognose der Erforderlichkeit einer Inanspruchnahme des Kommanditisten berechtigt, Rückstellungen aus der zur Verfügung stehenden Insolvenzmasse z.B. für weitere, vorrangig aus der Masse zu befriedigende Masseverbindlichkeiten (§ 53 InsO) zu bilden (BGH, Urteil vom 11. Januar 2022 - II ZR 199/20, juris Rn. 32). Der Insolvenzverwalter ist berechtigt den nach den Verhältnissen der Insolvenzmasse für die Gläubigerbefriedigung erforderlichen Betrag unter Berücksichtigung der naturgemäß mit einer Prognose verbundenen Unsicherheiten zu schätzen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - II ZR 102.019, juris Rn. 24). Aus Sicht des Senats ist die vom Insolvenzverwalter vorgenommene Prognose, dass die im Übrigen zur Verfügung stehende Insolvenzmasse nicht ausreicht, um den verbleibenden Restbetrag offener Gläubigerforderungen abzudecken, nicht zu beanstanden. Die Höhe der vorhandenen Insolvenzmasse in Höhe von 319.429,04 € hat der Kläger substantiiert durch Vorlage des Kontoauszugs (Anlage K 8-7, Blatt 293 Gerichtsakte) dargelegt und damit seiner sekundären Darlegungslast genügt. Die Einzelheiten der detaillierten Prognoseberechnung des Klägers zur Verwendung dieses Betrags ergeben sich aus seinem Schriftsatz vom 26. September 2023, auf den verwiesen wird. Hiernach bleibt eine offene Deckungslücke von mehr als 1 Million €. In Folge wird vermutet, dass die Inanspruchnahme des Kommanditisten zur Befriedigung dieser Forderungen erforderlich ist. Eine gleichwohl fehlende Erforderlichkeit der Inanspruchnahme muss der Kommanditist darlegen und beweisen (BGH, Urteile vom 17. November 2020 - II ZR 68/20, juris Rn. 22; vom 10. November 2020 - II ZR 132/19, WM 2020, 2372, 2374 Rn. 23; Strohn in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB 4. Aufl. 2020, § 171 Rn. 96). Substantiierte Einwendungen gegen die Höhe der in die Prognoseberechnung eingestellten Forderungen und Zahlen hat der Beklagte nicht erhoben. Angesichts seiner primären Darlegungslast für seine Behauptung, dass seine Inanspruchnahme nicht erforderlich sei, genügt er seiner prozessualen Erklärungslast nicht, indem er die vom Kläger vorgelegten Zahlen mit Nichtwissen bestreitet oder deren Höhe anzweifelt. Die erforderlichen Informationen, um substantiierte Einwendungen gegen die Prognoseberechnung zu erheben, kann der Beklagte sich im Rahmen seines Akteneinsichtsrecht nach § 4 InsO in Verbindung mit § 299 Abs. 2 ZPO beschaffen oder im Rahmen seines Informationsanspruchs als Kommanditist nach § 166 Abs. 1 HGB, der während der laufenden Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter der Kommanditgesellschaft geltend zu machen ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 - II ZR 272/16, juris Rn. 20; BGH, Urteil vom 17. November 2020 - II ZR 68/20, juris Rn. 19). Der Betrag der Deckungslücke von mehr als 1 Million € übersteigt den Haftungsbetrag des Beklagten in Höhe von 10.500 €, sodass die Erforderlichkeit der Inanspruchnahme des Beklagten nicht verneint werden kann. 4. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, die Zahlungen im guten Glauben daran entgegengenommen zu haben, Gewinnausschüttungen zu erhalten. Der Gutglaubensschutz nach § 172 Abs. 5 HGB greift nicht ein. Die Vorschrift enthält eine Ausnahme von der Regel des § 172 Abs. 4 HGB nur unter der Voraussetzung, dass die Bilanz einen Gewinn ausweist, obwohl - bei richtiger Bilanzierung - kein Gewinn entstanden ist und sowohl der Kommanditist als auch die Personen, die die Bilanz errichtet haben, gutgläubig von der Richtigkeit der Bilanz ausgehen (BGH, Urteil vom 20. April 2009 - II ZR 88/08, WM 2009, 1198 Rn. 13). Hier scheitert die Anwendbarkeit des § 172 Abs. 5 HGB schon daran, dass in den Bilanzen der Jahre 2002 bis 2005 ein Gewinn nicht ausgewiesen worden ist. Der Bilanzverlust der Jahre 2002 bis 2005 hat aber dazu geführt, dass das Kapitalkonto des Beklagten unter den Betrag der Einlage gesunken ist, so dass auch die Auszahlungen in den Jahren 2006 bis 2008 trotz Vorliegen eines Bilanzgewinns haftungsschädlich waren. 5. Der Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB begründet. C. Der Senat entscheidet in der Sache über die Klage und verweist das Verfahren nicht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zu zurück. Der Senat macht insoweit von den ihm nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO obliegenden Ermessen Gebrauch, das Verfahren zu entscheiden, auch wenn das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden hat. Da die Sache spruchreif ist, stellt es ein prozessökonomisches Vorgehen dar, wenn das Berufungsgericht selbst entscheidet. Eine Einschränkung der Verteidigungsrechte des Beklagten sieht der Senat hierin nicht. Bereits in dem Hinweisbeschluss vom 2. März 2023 hat der Senat die Parteien darauf hingewiesen, dass die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Itzehoe gegeben sein dürfte und er beabsichtige, das Verfahren nicht an das Landgericht Itzehoe zu erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuweisen. In der Ladungsverfügung vom 26. Mai 2023 hat der Senat einen Hinweis dahingehend erteilt, dass der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch aus Kommanditistenhaftung haben dürfte. Der Beklagte hatte somit ausreichend Zeit, sich im Berufungsverfahren zu verteidigen. D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO zuzulassen. Die rechtliche Frage, ob der Insolvenzverwalter den Kommanditisten am Sitz der Gesellschaft nach §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB unter Berufung auf § 29 Abs. 1 ZPO verklagen kann, wenn nur ein Teil der geltend gemachten Insolvenzforderungen am aktuellen Sitz der Gesellschaft zu erfüllen sind, ist bisher nicht höchstrichterlich entschieden.