Urteil
9 U 72/20
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2021:0512.9U72.20.00
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Leitsätze
1. Ein Vorstandsmitglied einer AG kann gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a.F haften, wenn Zahlungen geleistet worden sind, obwohl gemäß § 92 Abs. 2 AktG a.F. der Vorstand keine Zahlungen mehr leisten darf, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat.(Rn.23)
2. Grundsätzlich muss eine positive Fortführungsprognose auf einem Ertrags- und Finanzierungsplan mit einem schlüssigen und umsetzbaren Unternehmenskonzept beruhen, der sich auf einen angemessenen Prognosezeitraum bezieht (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09).(Rn.25)
3. Allerdings gibt es Fälle, in denen auch ohne umfangreiche Zahlenwerke Aussagen über die Überlebenschancen eines Unternehmens möglich sind. Erforderlich hierfür sind aber konkrete und belastbare Anhaltspunkte für die Überlebensfähigkeit (Anschluss OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juli 2014 - 6 U 1344/13).(Rn.28)
4. Die Darlegungspflicht für die die Prognose begründenden Umstände trägt im Rückforderungsprozess des Insolvenzverwalters der in Anspruch genommene Unternehmensleiter (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09).(Rn.29)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. April 2020, Az. 5 O 88/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten vorbehalten bleibt, nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 21.878,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2017 an die Masse von der Klägerin als Insolvenzverwalterin nach Rang und Höhe den Betrag zu fordern, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger der C. Energie AG im Insolvenzverfahren erhalten hätten, wenn sie nicht durch die von dem Beklagten veranlassten Zahlungen begünstigt worden wären.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Vorstandsmitglied einer AG kann gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a.F haften, wenn Zahlungen geleistet worden sind, obwohl gemäß § 92 Abs. 2 AktG a.F. der Vorstand keine Zahlungen mehr leisten darf, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat.(Rn.23) 2. Grundsätzlich muss eine positive Fortführungsprognose auf einem Ertrags- und Finanzierungsplan mit einem schlüssigen und umsetzbaren Unternehmenskonzept beruhen, der sich auf einen angemessenen Prognosezeitraum bezieht (Anschluss BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09).(Rn.25) 3. Allerdings gibt es Fälle, in denen auch ohne umfangreiche Zahlenwerke Aussagen über die Überlebenschancen eines Unternehmens möglich sind. Erforderlich hierfür sind aber konkrete und belastbare Anhaltspunkte für die Überlebensfähigkeit (Anschluss OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juli 2014 - 6 U 1344/13).(Rn.28) 4. Die Darlegungspflicht für die die Prognose begründenden Umstände trägt im Rückforderungsprozess des Insolvenzverwalters der in Anspruch genommene Unternehmensleiter (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 - II ZR 151/09).(Rn.29) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 28. April 2020, Az. 5 O 88/17, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass dem Beklagten vorbehalten bleibt, nach Zahlung eines Betrages in Höhe von 21.878,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2017 an die Masse von der Klägerin als Insolvenzverwalterin nach Rang und Höhe den Betrag zu fordern, den die begünstigten Gesellschaftsgläubiger der C. Energie AG im Insolvenzverfahren erhalten hätten, wenn sie nicht durch die von dem Beklagten veranlassten Zahlungen begünstigt worden wären. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund der Urteile zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klägerin nimmt als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der C. Energie AG (im Weiteren: Schuldnerin) den Beklagten aus Vorstandshaftung wegen Zahlungen nach Insolvenzreife in Anspruch. Die Schuldnerin wurde im Dezember 2011 gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens war die Planung, Entwicklung und Errichtung von Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien nebst Beschaffung der zugehörigen Finanzierung und Vermarktung sowie der Erwerb, die Finanzierung und die Vermarktung bestehender Anlagen und deren Betrieb. Das Grundkapital betrug zuletzt 240.964 Euro und war in 240.964 nennwertlose Stückaktien eingeteilt, von denen der Beklagte 142.772 Aktien hielt. Zum Vorstand der Schuldnerin waren der Beklagte und Herr … bestellt. Einziges Projekt der Schuldnerin war die Errichtung eines Solarkraftwerks in X. im Ausland. Als Vertragspartner des Energieversorgungsunternehmen in X. sollte eine Schweizer Aktiengesellschaft (im Weiteren: B. AG), fungieren. 100 % der Anteile der B. AG hielt die … (im Weiteren: C. GmbH), an der wiederum die Schuldnerin 100 % der Anteile hielt. Die Vertragsverhandlungen zwischen dem Energieversorgungsunternehmen in X. und der B. AG betreffend die Umsetzung des Projekts waren zu Beginn des Jahres 2014 fortgeschritten, aber noch nicht abgeschlossen. Im Frühjahr 2014 gerieten sie in Folge politischer Umwälzungen in X. ins Stocken. Nach den Jahresabschlüssen für die Jahre 2012 bis 2014 erzielte die Schuldnerin bei betrieblichen Aufwendungen für diese drei Jahre von insgesamt etwa 1.000.000 Euro Verluste in Höhe von etwa 332.000 Euro im Jahr 2012, etwa 22.500 Euro im Jahr 2013 und etwa 271.000 Euro im Jahr 2014. Im Sommer 2014 verringerte die Schuldnerin ihren Geschäftsbetrieb in erheblichem Umfang. Danach beschäftigte sie keine Mitarbeiter mehr. Ein zuvor bestehendes Mietverhältnis über Geschäftsräume beendete sie. Die Geschäftsanschrift befand sich seitdem an der Privatanschrift des Beklagten. In der Zeit vom 12. Januar bis zum 9. November 2015 wurden vom Geschäftskonto der Schuldnerin Abbuchungen über insgesamt 21.828,27 Euro vorgenommen. Am 13. Juli 2015 stellte ein ehemaliger Aufsichtsrat und Aktionär der Schuldnerin Insolvenzantrag wegen offener Vergütungsansprüche über 7.000 Euro. Am 13. November 2015 stellte die Schuldnerin Eigenantrag. Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt. Auf dem Geschäftskonto der Schuldnerin befand sich zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben von 46,07 Euro. Seit dem 2. November 2015 hatte die B. AG keinen Vorstand mehr. Am 31. März 2016 wurde sie im Handelsregister des Kantons … gelöscht. Die Beteiligung der Schuldnerin an der C. GmbH veräußerte die Klägerin im März 2016 an Herrn …. Zu diesem Zeitpunkt war die Stammeinlage der C. GmbH nur zum Teil eingezahlt und der gezahlte Betrag im Vermögen der Gesellschaft nicht mehr vorhanden. Als Kaufpreis für die Beteiligung vereinbarten die Beteiligten 50.000 Euro, von denen 2.000 Euro unbedingt und die restlichen 48.000 Euro nur bei Anfall entsprechender Provisionen aus einem von Herrn … betriebenen Projekt zu zahlen sein sollten. Dieses Projekt ist inzwischen eingestellt, ohne dass entsprechende Provisionen angefallen sind. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 forderte die Klägerin den Beklagten zur Erstattung der im Jahr 2015 vom Geschäftskonto der Schuldnerin abgebuchten Beträge bis zum 21. Februar 2017 auf. Die Klägerin hat behauptet, die Schuldnerin sei bereits am 31. Dezember 2014 überschuldet gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei ihre Beteiligung an der C. GmbH wertlos gewesen, da auch die Beteiligung der C. GmbH an der B. AG keinen Wert mehr gehabt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt getätigte Aufwendungen der Schuldnerin auf das Photovoltaikprojekt in X. seien ebenfalls wertlos gewesen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sich der Wert der Beteiligungen an der C. GmbH und der B. AG an deren Verwertbarkeit Ende 2014 orientiere. Aufwendungen der Schuldnerin auf das Photovoltaikprojekt in X. seien nicht in deren Vermögen zu berücksichtigen, da sie nicht der Schuldnerin, sondern der B. AG zugutegekommen seien. Der Beklagte hat behauptet, die Schuldnerin habe in den Jahren 2012 bis 2014 Aufwendungen von insgesamt 935.000 Euro für das Photovoltaikprojekt in X. erbracht. Zum Jahreswechsel 2014 / 2015 habe hinsichtlich der C. GmbH eine positive Fortführungsprognose bestanden. Die Schuldnerin habe nach der erheblichen Verringerung ihres Geschäftsbetriebs im Jahr 2014, der zu einer Verringerung ihres laufenden finanziellen Bedarfs geführt habe, ihre finanziellen Verpflichtungen aus ihren liquiden Mitteln erfüllen können. Regelmäßige Kosten seien nur in Höhe von insgesamt etwa 4.000 Euro jährlich angefallen. Infolge der geplanten Übernahme der Buchhaltung durch den Beklagten hätten sich diese Kosten auf etwa 2.000 Euro jährlich verringert. Die Schuldnerin habe auf diese Weise die unsichere politische Lage in X. abwarten wollen, um nach deren Ende das im Übrigen unterschriftsreife Photovoltaikprojekt abzuschließen und die zu erwartenden erheblichen Gewinne zu erzielen. Ende 2014 sei das Photovoltaikprojekt zumindest noch zu einem geringen Wert zu veräußern gewesen. Im September 2015 habe zudem die … GmbH (im Weiteren: D. GmbH) Interesse bezeugt, sich zu 51 % an der Schuldnerin zu beteiligen und daneben 870.000 Euro als Kapital zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus habe der weitere Kaufinteressent E. am 2. November 2015 einen Vertrag unterschrieben, wonach er für 1,2 Mio. Euro alle Anteile der Schuldnerin erwerbe. Schließlich seien mit der F. in den Jahren 2014 und 2015 Verhandlungen über die Finanzierung des Photovoltaikprojekts geführt worden, die lediglich ohne dessen endgültige Genehmigung in X. zu keinem Abschluss gelangt seien. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, von den Aufwendungen auf das Photovoltaikprojekt seien pauschal 5 %, jedenfalls aber 20.000 Euro als unfertige Leistungen oder als zu erwartendes Entgelt dem Vermögen der Schuldnerin hinzuzurechnen gewesen, da zunächst berechtigte Hoffnungen auf die Umsetzung des Projekts bestanden hätten. Da auch eine positive Fortführungsprognose betreffend die C. GmbH bestanden habe, hätte die entsprechende Beteiligung der Schuldnerin mit ihrem Fortführungs- und nicht mit ihrem Liquidationswert in das Vermögen der Schuldnerin einbezogen werden müssen. Diesbezüglich sei dem Vorstand der Schuldnerin ein unternehmerischer Ermessensspielraum zuzubilligen. Einer Liquiditätsplanung betreffend die Schuldnerin habe es im Hinblick auf deren Einstellung des Geschäftsbetriebs nicht bedurft. Hinsichtlich des übrigen Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat der auf Rückzahlung der im Jahr 2015 vom Geschäftskonto der Schuldnerin abgebuchten Beträge nebst Verzugszinsen entsprochen. Die Klägerin habe durch Vorlage der Überschuldungsbilanz eine Überschuldung der Schuldnerin zum 31. Dezember 2014 substantiiert dargelegt. Der Beklagte habe dieses Vorbringen mit Blick auf die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht wirksam bestritten. Die auf das Projekt in X. erbrachten Aufwendungen seien nicht der Schuldnerin, sondern der B. AG zugute gekommen. Diese habe die Aufwendungen der Schuldnerin gegenüber nur bei Umsetzung des Projekts vergüten können, weil sie anderenfalls nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt habe. Zum 31. Dezember 2014 sei danach nicht davon auszugehen gewesen, dass den erbrachten Aufwendungen verwertbares Vermögen gegenüber gestanden habe. Zu Recht habe die Klägerin in die Überschuldungsbilanz auch den Liquidationswert der Beteiligung an der C. GmbH eingestellt, weil eine Fortführungsprognose betreffend die Schuldnerin nicht dargelegt sei. Die für eine solche Prognose notwendige Liquiditätsplanung sei nicht entbehrlich gewesen, weil die Schuldnerin ausweislich der vorgenommenen Abbuchungen vom Geschäftskonto Verbindlichkeiten gehabt habe, deren Finanzierung zu planen gewesen sei. Die nachvollziehbare Entscheidung, die weitere Entwicklung in X. zunächst abzuwarten, entbinde von der Pflicht zu einer solchen Planung nicht. Etwas anderes ergebe sich nicht daraus, dass die Schuldnerin sich als Start-Up noch in der Gründungsphase befunden habe. Den Liquidationswert der Beteiligung an der C. GmbH habe die Klägerin zutreffend ermittelt. Dementsprechend habe der Beklagte im Jahr 2015 nach Insolvenzreife Zahlungen der Schuldnerin veranlasst, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns nicht zu vereinbaren gewesen seien. Das erforderliche Verschulden des Beklagten werde bei Insolvenzreife der Schuldnerin vermutet. Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er seinen Klagabweisungsantrag weiterverfolgt. In Ergänzung seines erstinstanzlichen Vorbringens behauptet er, im Jahr 2015 habe die Schuldnerin neben den laufenden Kosten einmalige Ausgaben nur getätigt, wenn sie aus zusätzlichen liquiden Mitteln hätten bestritten werden können. Der Beklagte sei, wie andere auf dem Markt in X. tätige Unternehmen, davon ausgegangen, dass eine Befriedung des Landes innerhalb weniger Monate zumindest möglich gewesen sei. Insoweit habe er Kontakte zum Auswärtigen Amt und zur Deutschen Botschaft in X. unterhalten. Im Übrigen ergibt sich das Vorbringen des Beklagten zweiter Instanz aus seiner Berufungsbegründungsschrift vom 6. August 2020 (Bl. 151 bis 160 d.A.). Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 10. März 2020, 5 O 88/17, die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Einzelheiten ergeben sich aus ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 7. Januar 2021 (Bl. 174 bis 177 d.A.). II. Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil ist lediglich dahingehend klarzustellen, dass dem Beklagten von Amts wegen vorzubehalten ist, nach erfolgter Zahlung des ausgeurteilten Betrags an die Masse gegenüber der Klägerin als Insolvenzverwalterin nach Rang und Höhe dasjenige geltend zu machen, was die durch die der Erstattungsforderung zu Grunde liegenden Zahlungen begünstigten Gläubiger im Insolvenzverfahren erhalten hätten (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 – II ZR 296/12, NZI 2013, S. 395 Rn. 3; Urteil vom 8. Januar 2001 – II ZR 88/99, BGHZ 146, S. 264, 279; MüKo-AktG/Spindler, 5. Aufl., § +92 Rn. 42). Davon abgesehen beruht die angefochtene Entscheidung weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Der Klägerin steht als Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Schuldnerin ein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 21.828,27 Euro aus den §§ 92 Abs. 2, 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung (AktG a.F.) zu. a) Gemäß § 93 Abs. 3 Nr. 6 AktG a.F. sind Vorstandsmitglieder zum Ersatz verpflichtet, wenn Zahlungen entgegen § 92 Abs. 2 AktG a.F. geleistet worden sind. Gemäß § 92 Abs. 2 AktG a.F. darf der Vorstand keine Zahlungen leisten, nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre Überschuldung ergeben hat. So liegt es hier. Der Beklagte hat die Zahlungen geleistet, nachdem sich Überschuldung der Schuldnerin ergeben hat. aa) Überschuldung liegt gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Gemessen daran ist die Schuldnerin am 31. Dezember 2014 überschuldet gewesen. (1) Zu diesem Zeitpunkt hat für die Schuldnerin keine positive Fortführungsprognose bestanden. Zwar hat der Beklagte nach seinem Vortrag den dafür erforderlichen Willen zur Unternehmensfortführung (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 – II ZR 151/09, NZG 2010, S. 1393, 1394 Rn. 13; Beschluss vom 9. Oktober 2006 – II ZR 303/05, NZI 2007, S. 44 Rn. 3) gehabt. Die darüber hinaus notwendigen Umstände, auf die eine positive Fortführungsprognose betreffend die Schuldnerin hätte gestützt werden können, haben aber nicht vorgelegen. (a) Grundsätzlich muss eine positive Fortführungsprognose auf einem Ertrags- und Finanzierungsplan mit einem schlüssigen und umsetzbaren Unternehmenskonzept beruhen, der sich auf einen angemessenen Prognosezeitraum bezieht (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 – II ZR 151/09, NZG 2010, S. 1393, 1394 Rn. 13; Beschluss vom 9. Oktober 2006 – II ZR 303/05, NZI 2007, S. 44 Rn. 3). Notwendig ist damit eine Prognoserechnung, aus der sich ergibt, dass das Unternehmen mittelfristig mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über ausreichende Liquidität verfügen wird, um seine im jeweiligen Zeitabschnitt fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen (OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juli 2014 – 6 U 1344/13, BeckRS 2015, 11560; OLG Schleswig, Urteil vom 11. Februar 2010 – 5 U 60/09, NZI 2010, S. 492, 493; Arnold, in: Henssler/Strohn, GesR 5. Aufl., § 19 InsO Rn. 6). Der Prognosezeitraum soll grundsätzlich das laufende und das folgende Geschäftsjahr des Unternehmens umfassen (Arnold, in: Henssler/Strohn, a.a.O.). Eine solcherart detaillierte Ertrags- und Finanzierungsplanung hat für die Schuldnerin am 31. Dezember 2014 schon nach dem Vorbringen des Beklagten nicht bestanden. (b) Eine positive Fortführungsprognose für die Schuldnerin hat zum 31. Dezember 2014 auch nicht ohne eine ins Einzelne gehende Ertrags- und Finanzplanung gestellt werden können. (aa) Allerdings gibt es Fälle, in denen auch ohne umfangreiche Zahlenwerke Aussagen über die Überlebenschancen eines Unternehmens möglich sind (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 – II ZR 151/09, NZG 2010, S. 1393, 1304 Rn. 13; OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juli 2014 – 6 U 1344/13, BeckRS 2015, 11560; MüKo-InsO/Drukarczyk/Schüler, 4. Aufl., § 19 Rn. 60). Erforderlich hierfür sind aber konkrete und belastbare Anhaltspunkte für die Überlebensfähigkeit (OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juli 2014 – 6 U 1344/13, BeckRS 2015, 11560). Solche Indizien können etwa darin zu sehen sein, dass eine Entwicklung des Unternehmens als allgemein erfolgversprechend angesehen und dem entwickelten Projekt ein Markt mit entsprechenden Gewinnchancen eingeräumt wird (BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 – II ZR 269/91, ZIP 1992, S. 1382, 1386). Weiteres Indiz kann das Interesse von Investoren an dem Unternehmen sein, wenn die angestrebte Beteiligung den Umständen nach auf eine Fortführung des Unternehmens gerichtet ist (BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 – a.a.O.). Dagegen genügen einseitige Sanierungsbemühungen der Schuldnerin und ein von ihr entworfenes oder umgesetztes Sanierungskonzept für eine positive Fortführungsprognose dann nicht, wenn mit der erfolgreichen Umsetzung dieser Bemühungen nicht zu rechnen ist (BGH, Urteil vom 23. Februar 2004 – II ZR 207/01, NZI 2005, S. 284, 286). Erst recht reicht die bloße Hoffnung auf Besserung der wirtschaftlichen Lage aufgrund bestimmter Aufträge für sich genommen nicht aus (OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juli 2014 – 6 U 1344/13, BeckRS 2015, 11560). Die Darlegungspflicht für die die Prognose begründenden Umstände trägt im Rückforderungsprozess des Insolvenzverwalters der in Anspruch genommene Unternehmensleiter (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2010 – II ZR 151/09, NZG 2010, S. 1393, 1304 Rn. 13; OLG Koblenz, Urteil vom 17. Juli 2014 – 6 U 1344/13, BeckRS 2015, 11560; OLG Schleswig, Urteil vom 11. Februar 2010 – 5 U 60/09, NZI 2010, S. 492, 493; MüKo-InsO/Drukarczyk/Schüler, 4. Aufl., § 19 Rn. 60). (bb) Gemessen daran hat der Beklagte keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine zum 31. Dezember 2014 bestehende positive Fortführungsprognose der Schuldnerin vorgelegt. Dass der Vorstand der Schuldnerin Ende 2014 das begonnene Projekt in X. noch für realisierbar gehalten hat, genügt für sich genommen nicht. Es kann unterstellt werden, dass für dieses Projekt grundsätzlich in X. ein Markt mit entsprechenden Gewinnchancen bestanden hat. Denn jedenfalls im Dezember 2014 hat nicht festgestanden, dass sich diese Gewinnchancen umsetzen lassen. Anhaltspunkte dafür, das Projekt trotz des Bürgerkriegs im geplanten Umfang voranbringen zu können, zeigt der Beklagte nicht auf. Dass er nach seinen Angaben davon ausgegangen ist, eine Befriedung des Landes in einigen Monaten sei zumindest möglich gewesen, begründet ebenfalls keine umsetzbaren Gewinnchancen der Schuldnerin. Tatsächliche Umstände, aus denen der Beklagte im Dezember 2014 auf ein baldiges Ende des Bürgerkriegs in X. hätte schließen können, sind nicht vorgetragen. Die bloß denkbare Möglichkeit einer Fortsetzung des Photovoltaikprojekts nach dem Ende des Bürgerkriegs genügt für sich genommen für eine positive Fortführungsprognose der Schuldnerin nicht. Auch das vom Beklagten vorgetragene Investoreninteresse an der Schuldnerin im Jahr 2015 genügt nicht, um eine positive Fortführungsprognose anzunehmen. Die Vertragsverhandlungen mit der F. in den Jahren 2014 und 2015 lassen bereits deshalb nicht auf eine positive Fortführungsprognose der Schuldnerin erkennen, weil nach dem Vortrag des Beklagten die endgültige Genehmigung des Photovoltaikprojekts Voraussetzung einer Beteiligung gewesen ist und diese Genehmigung Ende 2014 nicht wahrscheinlich gewesen ist. Auch das Interesse der D. GmbH oder des Kaufinteressenten E. im Jahr 2015 genügt nicht, um Ende Dezember 2014 eine positive Fortführungsprognose anzunehmen. Es steht bereits nicht fest, dass die Schuldnerin mit einem der Investoren bereits zum 31. Dezember 2014 Verhandlungen über eine Beteiligung geführt hat. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte, genügt das vorgetragene Investoreninteresse nach den sonstigen Umständen nicht, um auf eine positive Fortführungsprognose der Schuldnerin zu schließen. Auffällig ist bereits, dass die vorgetragenen Verhandlungen im September beziehungsweise Anfang November 2015 und damit nach Stellen des Insolvenzantrags durch den ehemaligen Vorstand und Aktionär der Schuldnerin im Juli 2015 geführt worden sein sollen. Im Übrigen ist dem Vortrag des Beklagten nicht zu entnehmen, dass mit den angestrebten Beteiligungen tatsächlich ein wirtschaftliches Überleben der Schuldnerin überwiegend wahrscheinlich gewesen wäre. Dagegen spricht bereits, dass die Investoren die zeitnahe Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin nicht verhindert haben, was bei einer positiven Fortführungsprognose für die Schuldnerin nahegelegen hätte. Konkrete und belastbare Umstände, die die angestrebten Beteiligungen wirtschaftlich nachvollziehbar oder sonst unter Berücksichtigung der Beteiligungen ein wirtschaftliches Überleben der Schuldnerin überwiegend wahrscheinlich erscheinen ließen, hat der Beklagte ebenfalls nicht dargelegt. Für solche Umstände spricht auch nichts, nachdem die Schuldnerin allein auf die Durchführung des Photovoltaikprojekts in X. ausgerichtet gewesen ist, dessen Umsetzung Ende 2014 derart ins Stocken geraten war, dass eine Fortsetzung nicht mehr überwiegend wahrscheinlich gewesen ist. (c) Es führt schließlich auch nicht zu einer positiven Fortführungsprognose der Schuldnerin, dass diese nach dem Vortrag des Beklagten Ende 2014 ihren Geschäftsbetrieb weitgehend reduziert haben will, so dass die zu erwartenden Ausgaben von 4.000 Euro oder 2.000 Euro pro Jahr möglicherweise durch das vorhandene Vermögen abgedeckt gewesen sind. Diese Vorgehensweise der Schuldnerin kann, ungeachtet der inhaltlichen Richtigkeit der vom Beklagten vorgetragenen Zahlen, nach dem Zweck des § 19 Abs. 2 InsO eine positive Fortführungsprognose weder begründen noch ersetzen. Diese Vorschrift will nach der Gesetzentwurfsbegründung das ökonomisch völlig unbefriedigende Ergebnis vermeiden, dass auch Unternehmen, bei denen die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie weiter erfolgreich am Markt operieren können, zwingend ein Insolvenzverfahren durchlaufen müssen (BT-Drs. 16/10600, S. 13). Die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beseitigung der rechnerischen Überschuldung des Unternehmens in einem angemessenen Zeitraum schützt die Interessen der Gläubiger des Unternehmens ausreichend. Das gilt jedoch nicht, wenn ein rechnerisch überschuldetes Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb derart verringert, dass lediglich die Ausgaben vermindert und nicht die Aussicht auf Einnahmen erhöht wird. Auf diese Weise kann das Unternehmen eine rechnerische Überschuldung nicht in angemessener Zeit beseitigen. (2) Die gemäß § 19 Abs. 2 InsO notwendige rechnerische Überschuldung der Schuldnerin hat zum 31. Dezember 2014 ebenfalls vorgelegen. (a) Sie ist grundsätzlich auf der Grundlage einer Überschuldungsbilanz festzustellen, in der die stillen Reserven aufzudecken und Vermögenswerte der Gesellschaft auszuweisen sind. Zu berücksichtigen sind alle Vermögensgegenstände, die im Falle einer Insolvenz zu den verwertbaren Positionen der Insolvenzmasse gehören. In der Überschuldungsbilanz sind sie bei Vorliegen einer Fortführungsprognose mit negativem Ausgang mit ihrem Liquidationswert im Sinne eines Veräußerungswerts einzustellen (BGH, Urteile vom 19. November 2019 – II ZR 53/18, ZIP 2019, S. 168, 169 Rn. 21; vom 24. September 2013 – II ZR 39/12, NJW-RR 2014, S. 147, 149 Rn. 28; K. Schmidt, in: K. Schmidt, InsO 19. Aufl., § 19 Rn. 24; MüKo-InsO/Drukarczyk/Schüler, 4. Aufl., § 19 Rn. 115). (b) Danach steht die Überschuldung der Schuldnerin zum 31. Dezember 2014 fest. Es kann offenbleiben, ob die von der Klägerin zu diesem Stichtag erstellte Überschuldungsbilanz auf der Aktivseite in allen Punkten zutrifft. Jedenfalls haben, auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beklagten, zum 31. Dezember 2014 in eine Überschuldungsbilanz aufzunehmende Aktivposten allenfalls in Höhe von 60.582,12 Euro bestanden. Diesen Aktivposten haben nach der vom Beklagten insoweit nicht in Abrede gestellten Überschuldungsbilanz der Klägerin Verbindlichkeiten der Schuldnerin von 66.355,25 Euro gegenübergestanden. (aa) Wie auf Grundlage der von der Klägerin erstellten Überschuldungsbilanz erkennbar, beträgt der Wert auf der Aktivseite einzustellenden Positionen zum 31. Dezember 2014 höchstens 60.582,12 Euro. (aaa) Er setzt sich zunächst zusammen aus den vom Beklagten nicht angegriffenen Beträgen für immaterielle Vermögenswerte von 2.975 Euro und Sachanlagen von 7.018 Euro, Forderungen aus Lieferung und Leistung über 714 Euro, sowie mit 37.976,97 Euro bewertete sonstige Vermögensgegenstände und ein Kassen- und Bankguthaben von 4.888,42 Euro. (bbb) Hinzuzurechnen ist der Wert der Beteiligungen der Schuldnerin an der C. GmbH, der zum 31. Dezember 2014 mit höchstens 2.000 Euro in die Überschuldungsbilanz einzustellen ist. Beteiligungen eines Unternehmens an einem anderen Unternehmen sind als Aktivposten in die Überschuldungsbilanz aufzunehmen, soweit eine Verwertungsmöglichkeit besteht (K. Schmidt, in: K. Schmidt, InsO, 19. Aufl., § 19 Rn. 28; Mock, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 19 Rn. 67). Maßgebend ist auch hier der Liquidationswert der Beteiligung, also der im Fall der Veräußerung zu erzielende Betrag. Gemessen daran beträgt der in die Überschuldungsbilanz einzustellende Wert der Beteiligung der Schuldnerin an der C. GmbH zum 31. Dezember 2014 höchstens 2.000 Euro. Insoweit kommt dem Umstand indizielle Wirkung zu, dass die Klägerin die Anteile zu diesem Preis im März 2016 hat veräußern können. Maßgebend ist allein der zu diesem Zeitpunkt unbedingt vereinbarte Kaufpreis von 2.000 Euro und nicht auch der darüberhinausgehende weitere Betrag von 48.000 Euro, den der Käufer nur bei Anfall entsprechender Provisionen zu zahlen hatte. Die Vereinbarung einer entsprechenden Bedingung zeigt, dass der Käufer den Anfall der Provisionen im März 2016 nicht für wahrscheinlich gehalten hat. Dafür, dass dies Ende 2014 anders gewesen ist und zu diesem Zeitpunkt ein höherer Veräußerungserlös für die Beteiligung an der C. GmbH hätte erzielt werden können, spricht hier nichts. Der Wert der Beteiligung beruht wesentlich auf der durch die C. GmbH gehaltenen Anteile an der B. AG und dem dadurch vermittelten Photovoltaikprojekt in X., dessen Umsetzung Ende Dezember 2014 jedoch ungewiss gewesen ist. (ccc) Mit Blick auf das Photovoltaikprojekt in X. sind darüber hinaus keine weiteren Beträge auf Aktivseite in die Überschuldungsbilanz aufzunehmen. Insbesondere bleibt, über die für die Beteiligung selbst anzusetzenden 2.000 Euro hinaus, unberücksichtigt, dass die Schuldnerin Aufwendungen betreffend das Projekt erbracht hat. Grundsätzlich sind auf der Aktivseite der Überschuldungsbilanz nur solche Vermögenswerte der Schuldnerin einzustellen, die im Insolvenzfall für die Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stünden, also der Insolvenzmasse zugehörten (BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 – II ZR 269/91, NJW 1992, S. 2891, 2894; OLG Koblenz, Urteil vom 8. Mai 2008 - 6 U 967/07, BeckRS 2008, 13214; MüKo-InsO/Drukarczyk/Schüler, 4. Aufl., § 19 Rn. 117). Danach kommt den Aufwendungen unmittelbar kein in der Überschuldungsbilanz zu berücksichtigender eigenständiger Wert zu. Sie haben allenfalls den Wert der Rechte an dem Projekt in X. erhöht, die am 31. Dezember 2014 bei der B. AG und nicht bei der Schuldnerin gelegen haben. Auch mittelbar sind die Aufwendungen in der Überschuldungsbilanz über den Wert der Beteiligung der Schuldnerin an der C. GmbH nicht zu berücksichtigen. In die zu Liquidationswerten zu erstellende Überschuldungsbilanz ist ein noch nicht abgeschlossenes Projekt mit demjenigen Wert einzustellen, der bei Veräußerung des Projektes einschließlich aller Rechte zu erzielen gewesen wäre. Dieser Wert bildet auch im Rahmen des Projekts erbrachte Aufwendungen der Schuldnerin wirtschaftlich ab (BGH, Urteil vom 13. Juli 1992 – II 269/91, ZIP 1992, S. 1382, 1386). Dementsprechend ist vorliegend in die Überschuldungsbilanz der Schuldnerin zum 31. Dezember 2014 nur der Wert der Beteiligung an der C. GmbH aufzunehmen. Er umfasst die mittels der Beteiligung der C. GmbH an der B. AG gehaltenen Rechte an dem Projekt in X. einschließlich der auf dieses Projekt bereits erbrachten Aufwendungen. Die Differenz zwischen der Höhe der Aufwendungen und dem einzustellender Wert der Beteiligung an der C. GmbH beruht darauf, dass die Aufwendungen bei wirtschaftlicher Betrachtung Ende Dezember 2014 aufgrund der politischen Lage und der damit verbundenen Unsicherheit über eine Fortsetzung des Projekts vergeblich gewesen sind. (bb) Gegen die Höhe der von der Klägerin in die Überschuldungsbilanz eingestellten Verbindlichkeiten der Schuldnerin in Höhe von zusammen 66.355,25 Euro wendet sich der Beklagte nicht. (cc) Schließlich hindert das Vorbringen des Beklagten, angesichts des im Jahr 2014 reduzierten Geschäftsbetriebs der Schuldnerin hätten die weiteren anfallenden Kosten für ein oder zwei Jahre durch das vorhandene Vermögen der Schuldnerin gedeckt werden können, auch das Vorliegen einer Überschuldung nicht. Maßgebend für die Annahme einer Überschuldung ist nicht, ob zukünftig entstehende Forderungen beglichen werden können, sondern, ob zum maßgebenden Stichtag bestehende Verbindlichkeiten eines Unternehmens durch dessen Aktivvermögen gedeckt sind. bb) Die Überschuldung hat sich im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG a.F. ergeben. Dazu genügt es, dass der Vorstand diejenigen Tatsachen erkennen kann, aus denen sich die Überschuldung ergibt. Nicht erforderlich ist dagegen, dass er die Überschuldung ausdrücklich feststellt (MüKo-AktG/Spindler, 5. Aufl., § 92 Rn. 31; ebenso zu § 64 Abs. 2 GmbHG: BGH, Urteil vom 29. November 1999 – II ZR 273/98, NJW 2000, S. 668; OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juni 2002 – 10 U 150/01, NZG 2002, S. 917, 918). Das ist hier der Fall. Die finanzielle Lage der Schuldnerin und die Schwierigkeiten bei der Fortführung des Photovoltaikprojekts in X. Ende 2014 sind dem Beklagten bekannt gewesen. Das zeigt sich bereits darin, dass er die Geschäftstätigkeit der Schuldnerin verringert hat, um Kosten zu sparen. cc) Der Beklagte hat Zahlungen geleistet, nachdem sich Überschuldung der Schuldnerin ergeben hat. Zahlungen im Sinne des § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG a.F. sind nach dem Zweck der Vorschrift alle Leistungen an einzelne Gläubiger, die zu einer Schmälerung der Insolvenzmasse führen und einer gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger im Insolvenzverfahren entgegenstehen (Dauner-Lieb, in: Henssler/Strohn, GesR, 5. Aufl., § 92 AktG Rn. 11; MüKo-AktG/Spindler, 5. Aufl., § 92 Rn. 27; ebenso zu § 64 Abs. 2 GmbHG: BGH, Urteil vom 29. November 1999 – II ZR 273/98, NJW 2000, S. 668). Das trifft nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin auf die vom Beklagten zwischen dem 12. Januar und dem 9. November 2015 bewirkten Zahlungen zu Lasten der Schuldnerin über insgesamt 21.828,27 Euro zu. b) Gemäß § 92 Abs. 2 Satz 2 AktG a.F. tritt die Ersatzpflicht des Vorstands bei Zahlungen nicht ein, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind. So liegt es bei den von der Klägerin zurückverlangten Zahlungen jedoch nicht. Zu Lasten des Vorstands, der in der in § 92 Abs. 2 Satz 1 AktG a.F. beschriebenen Lage der Gesellschaft Zahlungen aus ihrem Gesellschaftsvermögen leistet, wird vermutet, dass er dabei schuldhaft, nämlich nicht mit der von einem Vertretungsorgan einer AG zu fordernden Sorgfalt gehandelt hat (MüKo-AktG/Spindler, 5. Aufl., § 92 Rn. 52; zu § 64 Abs. 2 GmbHG: BGH, Urteil vom 8. Januar 2001 – II ZR 88/99, NJW 2001, S. 1280, 1282; OLG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2017 – 11 U 53/17, ZIP 2017, S. 2197, 2200). Umstände, die diese Vermutung entkräften könnten, hat der Beklagte nicht dargelegt. Liegt Überschuldung vor, sind nur noch Zahlungen auf strafbewehrte Zahlungsverpflichtungen der Schuldnerin, Zahlungen im unmittelbaren Austausch für eine vollwertige Gegenleistung (zu § 64 Abs. 2 GmbHG: BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – II ZR 319/15, NZG 2017, S. 1034, 1035 Rn. 10; OLG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2017 a.a.O.; zu § 130a Abs. 1 HGB: BGH, Urteil vom 18. November 2014 – II ZR 231/13, NZG 2015, S. 149 Rn. 9) und Zahlungen, durch die im Einzelfall größere Nachteile für die Masse abgewendet werden (zu § 64 Abs. 2 GmbHG: BGH, Urteil vom 4. Juli 2017 – a.a.O. S. 1036 Rn. 21; OLG Hamburg, Urteil vom 13. Oktober 2017 – a.a.O.), nicht sorgfaltswidrig. Umstände dafür hat der Beklagte nicht vorgetragen. 2. Zinsen stehen der Klägerin auf die zurück zu gewährenden Zahlungen aus den §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB zu. Verzug des Beklagten ist aufgrund des klägerischen Mahnschreibens vom 31. Januar 2017 am 22. Februar 2017 eingetreten. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen. Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO bestehen nicht. Die Entscheidung beruht auf einer Anwendung in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtssätze auf den Einzelfall.