Urteil
7 U 74/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0722.7U74.24.00
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Leitsätze
1. Für die Ermittlung eines künftigen Verdienstausfallschadens gelten § 252 BGB und § 287 ZPO; die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.(Rn.25)
2. Wird im angefochtenen Urteil zwar einleitend die korrekte Vorschrift des § 287 ZPO angeführt, sodann allerdings - ohne die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ als einschlägigen Beweismaßstab zu benennen - ausgeführt, das Gericht habe sich „nicht davon überzeugen“ können, dass der Kläger „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ befördert worden wäre, bzw. die Aussage eines Zeugen sei „nicht ausreichend“, um eine Beförderung „für sehr wahrscheinlich zu halten“, liegt dem Urteil offenbar die Anwendung eines unrichtigen Beweismaßstabes zugrunde. Darin liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.(Rn.26)
3. Ist aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels die Vernehmung von fünf Zeugen - davon drei erneut und zwei erstmals - durch das Berufungsgericht notwendig, handelt es sich um eine umfangreiche Beweisaufnahme i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die die Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges rechtfertigt.(Rn.27)
(Rn.28)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 08.08.2024, Az. 13 O 99/22, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Ermittlung eines künftigen Verdienstausfallschadens gelten § 252 BGB und § 287 ZPO; die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden.(Rn.25) 2. Wird im angefochtenen Urteil zwar einleitend die korrekte Vorschrift des § 287 ZPO angeführt, sodann allerdings - ohne die „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ als einschlägigen Beweismaßstab zu benennen - ausgeführt, das Gericht habe sich „nicht davon überzeugen“ können, dass der Kläger „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ befördert worden wäre, bzw. die Aussage eines Zeugen sei „nicht ausreichend“, um eine Beförderung „für sehr wahrscheinlich zu halten“, liegt dem Urteil offenbar die Anwendung eines unrichtigen Beweismaßstabes zugrunde. Darin liegt ein wesentlicher Mangel des Verfahrens i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.(Rn.26) 3. Ist aufgrund eines wesentlichen Verfahrensmangels die Vernehmung von fünf Zeugen - davon drei erneut und zwei erstmals - durch das Berufungsgericht notwendig, handelt es sich um eine umfangreiche Beweisaufnahme i.S.d. § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die die Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges rechtfertigt.(Rn.27) (Rn.28) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Einzelrichterin der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 08.08.2024, Az. 13 O 99/22, aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen. I. Die Parteien streiten um Ersatz weiteren Verdienstausfallschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls. Entscheidend ist, ob der Kläger ohne den Unfall voraussichtlich zum Vorarbeiter aufgestiegen wäre oder nicht. Der 1968 geborene Kläger wurde am X 1998 gegen 4:00 Uhr auf der BAB 7 im Bereich der Gemeinde L bei einem Unfall verletzt. Die Beklagte ist Quasihaftpflichtversicherer für den am Unfall beteiligten dänischen LKW. Der Kläger, der seit 1997 als Fahrzeugreiniger bei einem Dienstleistungsunternehmen im Auftrag der Deutschen Bahn AG beschäftigt war, ist infolge des Unfalls erwerbsunfähig geworden. Er bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente und ergänzend Grundsicherung. Das OLG Hamburg hat mit Urteil vom 23.07.2019 (14 U 61/16) u.a. die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger alle unfallbedingten materiellen Schäden nach einer Haftungsquote von 30 % zu ersetzen (soweit nicht gesetzlich auf Dritte übergegangen). Zudem hat es dem Kläger auch Verdienstausfall zugesprochen bis zum 30.06.2007. Der Kläger macht nunmehr weiteren Verdienstausfall für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 31.12.2020 geltend. Er hat behauptet, ohne den Unfall hätte er seine Tätigkeit als Fahrzeugreiniger fortgesetzt, wäre nach 10 Jahren (ab dem 01.07.2007) zum Vorarbeiter aufgestiegen und nach der höheren Tarifstufe 3 entlohnt worden. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 49.186,77 € und weitere 5.194,79 € jeweils zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 sowie weitere 1.822,96 € zu zahlen; hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, an ihn 53.656,64 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2019 sowie weitere 1.822,96 € zu zahlen sowie ergänzend zum Hilfsantrag den Beklagten zu verurteilen, an ihn weitere 14.724,54 €, hilfsweise 13.459,33 €, hilfsweise 12.322,66 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Zeugen G, H und D vernommen und die Beklagte zur Zahlung von 42.767,91 € nebst Zinsen verurteilt. Insoweit ist das angefochtene Urteil rechtskräftig geworden, so dass diesbezügliche Ausführungen zur Begründung entbehrlich sind. Die Klageabweisung im Übrigen betrifft die fragliche Beförderung zum Vorarbeiter. Hierzu hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Das Gericht habe sich nicht davon überzeugen können, dass der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Vorarbeiter aufgestiegen wäre. Nach der Aussage der Zeugin H sei der Aufstieg zum Vorarbeiter weder ein Automatismus noch der regelmäßige Verlauf gewesen. Entscheidend seien Fach- und Führungskenntnisse. Das vorhandene Zeugnis sei zu wenig aussagekräftig. Einsätze des Klägers als Vorarbeiter-Vertreter hätten eine Möglichkeit zum Aufstieg sein können, dennoch sei dies nicht sicher gewesen. Auffällig sei, dass die Vertretungseinsätze nicht im Zeugnis aufgeführt seien. Die Aussage des Zeugen D, wonach der Kläger eine 100%ige Chance gehabt hätte, eine Stelle als Vorarbeiter zu bekommen, sei letztlich nur eine wertende subjektive Einschätzung des insoweit selbst nicht entscheidungsbefugten Zeugen. Dies sei nicht ausreichend, um es für sehr wahrscheinlich zu halten, dass der Kläger aufgestiegen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Das Landgericht habe einen falschen Beweismaßstab zugrunde gelegt und deshalb fehlerhaft keinen Aufstieg des Klägers zum Vorarbeiter zugrunde gelegt. Maßgeblich sei § 287 ZPO. Das Landgericht habe bereits mit Hinweis vom 21.03.2024 fehlerhaft auf § 286 ZPO verwiesen. Ungeachtet der Richtigstellung durch den Klägervertreter habe das Landgericht im Urteil nicht erkennen lassen, welchen Beweismaßstab es angewendet habe. Die verwendeten Begrifflichkeiten („hohe Wahrscheinlichkeit“, „sehr wahrscheinlich“) sprächen für eine Anwendung des § 286 ZPO. Auch die Beweiswürdigung sei fehlerhaft. Die Zeugin H sei erst seit 2019 als Personalleiterin tätig gewesen und könne zu der Situation im Jahr 1998 keine Angaben machen. Allein der Zeuge D kenne den Kläger und die Situation im Unternehmen bereits aus der Zeit vor dem Unfall. Und schließlich sei das Landgericht nicht allen Beweisanträgen nachgegangen und habe die Zeugen B und S fehlerhaft nicht vernommen. Bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO dürften keine zu hohen Anforderungen an die zu treffende Prognose gestellt werden. Dies gelte umso mehr, als der Kläger sich noch am Anfang seines beruflichen Werdegangs befunden habe. In der Türkei sei der Kläger bereits als Tischler, Steinhauer und LKW-Fahrer tätig gewesen. Bei korrekter Einstufung hätte der Kläger nach dem einschlägigen Tarifvertrag und unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen insgesamt 9.192,27 € mehr verdient. Auf die Berechnung in der Berufungsbegründung (Bl. 9-13 d.A.) wird verwiesen. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger über den zugesprochen Betrag hinaus weitere € 9.192,27 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2019 zu zahlen; und hilfsweise, die Sache an das Landgericht Kiel zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Das Landgericht habe die Anwendung des § 287 ZPO in den Urteilsgründen angegeben. Beweisaufnahme und -würdigung seien nicht zu beanstanden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat am 03.06.2025 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Kläger ergänzend persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.06.2025 (Bl. 73 ff. GA) verwiesen. II. Die Berufung hat Erfolg und führt auf den Hilfsantrag des Klägers gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an die 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel. Es ist eine weitere Verhandlung erforderlich; das Verfahren im ersten Rechtszug leidet an einem wesentlichen Mangel und auf Grund dieses Mangels ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig. Im Einzelnen: Für die Ermittlung des künftigen Verdienstausfallschadens gelten § 252 BGB und § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2010, Az. VI ZR 186/08, Juris Rn. 18). Nach § 252 S. 2 BGB gilt als entgangener Gewinn, was nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Es ist insoweit eine Prognose mit dem reduzierten Beweismaß des § 287 ZPO anzustellen. Die Anforderungen dürfen nicht überspannt werden. Nach § 287 Abs. 1 ZPO entscheidet das Gericht über die streitige Höhe eines Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Die Vorschrift gilt für alle Fälle, in denen Schadensersatz verlangt wird. Der Anwendungsbereich erstreckt sich u.a. auf sog. Sekundärschaden, die der haftungsausfüllenden Kausalität zugeordnet werden. Darunter fallen alle Folgeschäden, die erst nach der Verletzungshandlung und dem sie auslösenden Erfolg entstanden sind. Hierzu gehört insbesondere auch die Beurteilung hypothetischer Kausalverläufe wie etwa die Frage eines künftigen Erwerbsschadens (vgl. zusammenfassend Prütting in Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Auflage 2025, § 287 Rn. 13 m.w.N.). Die „freie Überzeugung unter Würdigung aller Umstände“ ist in Abgrenzung zum Strengbeweis nach § 286 ZPO dahin zu verstehen, dass § 287 ZPO eine Beweismaßreduzierung auf die überwiegende Wahrscheinlichkeit enthält. Es muss also mehr für als gegen eine Tatsachenbehauptung sprechen (vgl. Prütting, a.a.O., Rn. 20). Unter dieser Maßgabe hat das Landgericht offenbar einen fehlerhaften Beweismaßstab angelegt. In einem Hinweis vom 21.03.2024 (Bl. 533, 534 LGA) hat das Landgericht ausdrücklich auf § 286 ZPO (Strengbeweis) Bezug genommen. Zwar wird im angefochtenen Urteil für die „Berechnung“ des Verdienstausfalls einleitend § 287 ZPO als anzuwendende Norm genannt und damit auf den korrekten reduzierten Beweismaßstab abgestellt (S. 5 LGU). Allerdings sprechen die Formulierungen in den Entscheidungsgründen dafür, dass das Landgericht das konkrete Beweismaß verkannt und insoweit zu hohe Anforderungen gestellt hat. So wird in der entscheidenden Passage der Beweiswürdigung ausgeführt, dass sich das Gericht nicht habe „davon überzeugen“ können, dass der Kläger „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ zum Vorarbeiter aufgestiegen wäre (S. 5 LGU). Auch die Aussage des Zeugen D sei „nicht ausreichend, um es für sehr wahrscheinlich zu halten, dass der Kläger aufgestiegen wäre.“ Der Begriff der „Überzeugung“ wird für sich genommen zwar sowohl in § 286 ZPO als auch in § 287 ZPO verwendet. Gerade in Zusammenhang mit den weiteren Formulierungen „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ und „sehr wahrscheinlich“ ist jedoch davon auszugehen, dass das Landgericht ein höheres Maß an richterlicher „Überzeugung“ gefordert hat als lediglich eine „überwiegende Wahrscheinlichkeit“ in dem Sinne, dass mehr für als gegen den behaupteten Aufstieg des Klägers zum Vorarbeiter spricht („50% plus“). Denn mit den Begriffen „hohe Wahrscheinlichkeit“ und „sehr wahrscheinlich“ wird ohne weiteres auch eine höhere Wahrscheinlichkeit konnotiert als eine lediglich überwiegende. Hinzu kommt, dass auch die maßgebliche Anspruchsnorm des § 252 BGB im Urteil nicht angesprochen bzw. erkennbar angewendet wird, nach der es maßgeblich darauf ankommt, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge „mit Wahrscheinlichkeit“ erwartet werden konnte. Auch insoweit spricht die Formulierung der Entscheidungsgründe für eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Zusammenfassend fehlt es an der korrekten Benennung und Anwendung der entscheidenden rechtlichen Grundlagen. Das Urteil leidet damit an einem wesentlichen Mangel. Ein weiterer Verfahrensfehler des Landgerichts liegt darin, dass es die klägerseits rechtzeitig benannten Zeugen B und S nicht vernommen hat. Es handelt sich um ehemalige Kollegen des Klägers, die der Kläger zu seinem Vorbringen benannt hat, wie zur Zeit des Unfalls die Praxis der Beförderung zum Vorarbeiter war und welche Chancen der Kläger auf eine derartige Beförderung gehabt hat. Das Unterlassen der entsprechenden Beweiserhebung verletzt den Kläger in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG. Nachdem das Landgericht die erforderliche Überzeugung (s.o.) nicht bereits aufgrund der vernommenen Zeugen erlangt hat, hätte es von der Vernehmung der weiteren zu derselben Beweisbehauptung benannten Zeugen nicht absehen dürfen. Gründe für die Ablehnung der Beweisanträge sind nicht ersichtlich und dem angefochtenen Urteil auch nicht zu entnehmen. Auf Grund der Verfahrensmängel ist eine umfangreiche Beweisaufnahme notwendig. Dabei kommt es nicht darauf an, dass das Landgericht ggf. nur noch die Zeugen B und S zu vernehmen hat. Abzustellen ist vielmehr auf den Umfang der Beweisaufnahme für das Berufungsgericht. Denn der Senat müsste im Hinblick auf eine mögliche Abweichung vom Ergebnis des angefochtenen Urteils zunächst die drei Zeugen G, H und D erneut vernehmen, zusätzlich zu den beiden weiteren Zeugen B und S. Die Einvernahme von zumindest fünf Zeugen stellt sich als umfangreich dar und rechtfertigt auch unter Berücksichtigung der dadurch eintretenden Verzögerung und Verteuerung des Verfahrens die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. Für den Fall der erneuten Entscheidung wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, dass das Schreiben des früheren Personalleiters H aus dem Jahr 2004 (Anlage K 11, Bl. 229 LGA) zumindest als Urkunde oder Augenscheinsobjekt in die Gesamtwürdigung mit einzubeziehen ist. Zu berücksichtigen wird ferner sein, dass verbleibende Unsicherheiten bei der Prognose und andere Risiken bei der Ermittlung des Verdienstausfalls nach der Rechtsprechung des BGH ggf. auch einen prozentualen Abschlag rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 11.11.1997, Az. VI ZR 376/96, Juris Rn. 29). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der im Rahmen der persönlichen Anhörung im Termin am 04.06.2025 offenbarten „gebrochenen Erwerbsbiografie“ vor dem Unfall. Seit seinem Aufenthalt in Deutschland (1991) war der Kläger nur einmal kurzzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt (1993/1994) und im Übrigen hatte er seinen Lebensunterhalt entweder „schwarz“ oder mit Gelegenheitsjobs auf Stundenbasis verdient. Erst seit dem 27.06.1997 - mithin 1,5 Jahre vor dem Unfall - war er als Fahrzeugreiniger bei der X zum zweiten Mal wieder festangestellt. Diesen Umstand hat das Landgericht bislang - soweit ersichtlich - nicht bedacht. Schließlich sind auch die erhaltenen Drittleistungen (Erwerbsunfähigkeitsrente, Grundsicherung) bei der Ermittlung des Verdienstausfallschadens zu berücksichtigen.