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Beschluss

7 U 98/24

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGSH:2025:0606.7U98.24.00
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Leitsätze
1. Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, greift grundsätzlich ein Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger dahingehend, dass die beim Linksabbiegen nach erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde.(Rn.20) 2. Der Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel unterfällt entweder den Sonderrechten des § 35 Abs. 1 StVO (Katastrophenschutz zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben) oder des § 35 Abs. 5a StVO (Fahrzeuge des Rettungsdienstes, wenn höchste Eile geboten ist).(Rn.23) 3. Auf welche Weise nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Beim Überholen des Einsatzfahrzeugs ist entweder rechts ran zu fahren oder im Zweifel einfach stehen zu bleiben.(Rn.25) 4. Bei einem groben Sorgfaltspflichtverstoß des Geschädigten (hier gegen § 9 Abs. 5 und § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO) tritt die Betriebsgefahr des mit Sonderrechten ausgestatteten Einsatzfahrzeugs zurück.(Rn.25)
Tenor
1. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. 3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 10.192,00 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, greift grundsätzlich ein Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger dahingehend, dass die beim Linksabbiegen nach erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde.(Rn.20) 2. Der Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel unterfällt entweder den Sonderrechten des § 35 Abs. 1 StVO (Katastrophenschutz zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben) oder des § 35 Abs. 5a StVO (Fahrzeuge des Rettungsdienstes, wenn höchste Eile geboten ist).(Rn.23) 3. Auf welche Weise nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu schaffen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Beim Überholen des Einsatzfahrzeugs ist entweder rechts ran zu fahren oder im Zweifel einfach stehen zu bleiben.(Rn.25) 4. Bei einem groben Sorgfaltspflichtverstoß des Geschädigten (hier gegen § 9 Abs. 5 und § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO) tritt die Betriebsgefahr des mit Sonderrechten ausgestatteten Einsatzfahrzeugs zurück.(Rn.25) 1. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. 2. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. 3. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 10.192,00 € festzusetzen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Verkehrsunfall, der sich am 28.11.2022 in Gebiet der Gemeinde D. ereignet hat. Das Fahrzeug des Klägers, ein Ford Transit Kastenwagen, der von der Zeugin H. geführt wurde, befuhr die I.- Straße aus Richtung der BAB 23 kommend in Richtung D. (Ort). In gleicher Richtung näherte sich von hinten die Beklagte zu 3) mit dem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Sonderfahrzeug Hyundai Terracan, einem Einsatzfahrzeug der Rettungshundestaffel (Beklagte zu 1). Zur Kollision kam es, als das klägerischen Fahrzeug nach links auf das dortige Tankstellen- und Gewerbegelände abbog, während das Beklagtenfahrzeug überholte. Der Transporter wurde hinten links, das Einsatzfahrzeug vorne rechts beschädigt. An der Unfallstelle besteht ein Überholverbot. Ob das Einsatzfahrzeug sich in Einsatzfahrt unter (berechtigter) Inanspruchnahme von Sonderrechten befand, ist streitig, ebenso wie die Einzelheiten zum Unfallhergang und die genaue Kollisionsposition. Das vom Kläger eingeholte Gutachten weist Reparaturkosten von 23.475,71 € netto, einen Wiederbeschaffungswert von 13.213,92 € netto sowie einen Restwert von 3.333,00 € aus. Der Kläger hat behauptet, die Zeugin habe vor dem Abbiegen links geblinkt. Im Zeitpunkt der Kollision habe sich der Transporter bereits in der Einfahrt des Tankstellengeländes befunden. Die Zeugin habe das Beklagten-Fahrzeug weder gesehen noch gehört. Die Beklagte zu 3) sei mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren und habe verbotswidrig überholt. Der Kläger hat erstinstanzlich - zuletzt - beantragt, 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 10.192,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz seit dem 26.01.2023 zu zahlen. 2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, die Beklagte zu 3) sei berechtigt mit Sonderrechten zu einem Einsatz (Bombenentschärfung) gefahren, Blaulicht und Einsatzhorn seien eingeschaltet gewesen. Als sie zum Überholen auf die Gegenfahrbahn gefahren sei, sei eine Abbiegeabsicht des Transporters nicht erkennbar gewesen. Weder sei der Blinker eingeschaltet noch das Fahrzeug in Richtung der Fahrbahnmitte eingeordnet gewesen. Nach dem Unfall habe die Zeugin H. angegeben, ihr Kind habe laut geschrien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Der Unfall sei für beide Fahrer nicht unvermeidbar gewesen. Gegen den Linksabbieger greife ein Anscheinsbeweis hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 5 StVO. An der erforderlichen Typizität fehle es hier nicht deshalb, weil sich ein Einsatzfahrzeug näherte, denn die Teilnahme von Einsatzfahrzeugen unter Inanspruchnahme von Sonderrechten gehöre zum typischen Risiko im Straßenverkehr. Diesen Anscheinsbeweis habe der Kläger nicht erschüttern können. Aufgrund der Aussage der Zeugin H. habe sich das Gericht keine Überzeugung bilden können, dass diese vor dem Abbiegen rechtzeitig geblinkt und ordnungsgemäß Rückschau gehalten habe. Die Beklagte zu 3) treffe demgegenüber kein Verkehrsverstoß. Das Überholverbot am Unfallort begründe keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO, weil die Beklagte zu 3) sich zur Überzeugung des Gerichts in berechtigter Einsatzfahrt befunden habe und deshalb nach § 35 Abs. 5a StVO von den Vorschriften der StVO befreit gewesen sei. Hierfür komme es darauf an, ob höchste Eile geboten sei, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden. Dabei sei nicht die Betrachtung ex post maßgeblich, sondern ob sich der Einsatzfahrer nach der ihm bekannten Lage für berechtigt halten durfte, die Sonderrechte in Anspruch zu nehmen. Dies sei hier der Fall. Liege ein entsprechender Einsatzbefehl vor, dürfe der Fahrer eines Einsatzfahrzeugs in der Regel davon ausgehen, dass Sonderrechte in Anspruch genommen werden dürfen. Die Beklagte zu 3) habe im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung unter Vorlage eines Bildschirm-Fotos des Einsatzbefehls glaubhaft angegeben, dass ein Katastrophenschutz-Alarm wegen einer Bombenentschärfung bestanden habe. Dieser sog. „Vollalarm“ sei „sofort“ wahrzunehmen gewesen und die Inanspruchnahme von Sonderrechten sei ausdrücklich freigegeben gewesen. Bei einem derartigen Einsatz zur Bombenentschärfung sei höchste Eile zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden und zur Rettung von Menschenleben geboten. Der Eilbedürftigkeit stehe nicht entgegen, dass der Einsatzbefehl bereits rund 50 Minuten bestanden habe und die Beklagte zu 3) erst noch die Hunde habe abholen müssen. Die Beklagte zu 3) habe davon ausgehen können, dass die Alarmierung fortgelte, bis der Einsatzbefehl zurückgenommen würde. Auch ein Verstoß der Beklagten zu 3) gegen ihre Pflicht zur Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 35 Abs. 8 StVO liege nicht vor, da nicht habe festgestellt werden können, ob die Beklagte zu 3) die Abbiegeabsicht des Klägerfahrzeugs habe erkennen können, und auch eine unangepasst hohe Geschwindigkeit vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen sei. Die Beklagte zu 3) selbst habe ihre Geschwindigkeit mit ca. 70 km/h angegeben, was nicht zu beanstanden sei. Unerheblich sei, wo genau sich die Kollision ereignet habe, d.h. ob der Transporter sich bereits vollständig in der Einfahrt befunden habe oder nicht. Denn auch ein Ausweichen der Beklagten zu 3) nach links ändere nichts an der Unfallursächlichkeit des Abbiegevorgangs. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt. Das Landgericht habe übersehen, dass der Unfall sich außerhalb der Bundesstraße auf dem Tankstellengelände ereignet habe und allein von der Beklagten zu 3) verursacht worden sei. Diese hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie auf die rechte Fahrspur zurückgefahren oder zumindest auf der linken Spur geblieben wäre. Auch durch angemessenes Bremsen hätte sie die Kollision verhindern können. Stattdessen habe sie weiter versucht, ihr Überholmanöver zu erzwingen. Offenbar habe gar keine Eile (mehr) vorgelegen, zudem sei die Beklagte zu 3) für Blaulichtfahrten gar nicht ausgebildet. Demgegenüber habe die Zeugin H. ihrer glaubhaften Aussage zufolge ihre Pflichten beim Linksabbiegen eingehalten. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 15.11.2024 aufzuheben und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 1. an den Kläger 10.192,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligem Basiszinssatz seit dem 26.01.2023 zu zahlen. 2. an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.501,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Die Beweiswürdigung des Landgerichts sei nicht zu beanstanden. Der Unfall habe sich auf der Fahrbahn ereignet. II. Die Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Gemäß § 513 ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung des Klägers nicht vor. Rechtsfehler zulasten des Klägers weist das angefochtene Urteil nicht auf; auch die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen: Das Landgericht hat zutreffend einen zulasten des Klägers wirkenden Anscheinsbeweis angenommen. Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, greift grundsätzlich ein Anscheinsbeweis gegen den Linksabbieger dahingehend, dass die beim Linksabbiegen nach § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO erforderliche Sorgfalt nicht beachtet wurde (vgl. z.B. KG, Urteil vom 15.08.2005, Az. 12 U 41/05). Diesen Anscheinsbeweis konnte der Kläger nicht entkräften. Das Landgericht hat sich aufgrund der Aussage der Zeugin H. keine Überzeugung bilden können, dass diese rechtzeitig geblinkt und ordnungsgemäß (doppelt) Rückschau gehalten hat. Dies findet die Billigung des Senats. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 286, Rn. 13). Wenn diese Grundsätze eingehalten werden, ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Sie muss nicht zwingend sein, nur möglich, so dass sich das Berufungsgericht ihr anschließen kann. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht gemäß den §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschl. v. 02.07.2013 - VI ZR 110/13 - NJW 2014, 74; BGH, Beschl. v. 21.03.2018 - VII ZR 170/17 - NJW-RR 2018, 651; BGH, Beschl. v. 04.09.2019 - VII ZR 69/17 - NJW-RR 2019, 1343; BGH, Beschl. v. 08.08.2023 - VIII ZR 20/23 - NJW 2023, 3496). Konkreter Anhaltspunkt ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei aber bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht ausreichen (BGH, Urt. v. 08.06.2004 - VI ZR 230/03 - NJW 2004, 2828; BGH, Urt. v. 18.10.2005 - VI ZR 270/04 - NJW 2006, 152; Krenberger, jurisPR-VerkR 2/2025 Anm. 1). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist vorliegend nicht erkennbar. Mit der Berufung werden auch keine geeigneten Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgetragen. Auch für den Senat erscheint es nicht nachvollziehbar, wie die Zeugin H. das auf der linken Spur von hinten - zumindest mit eingeschaltetem Blaulicht - herannahende Einsatzfahrzeug hat übersehen können, wenn sie ordnungsgemäß Rückschau gehalten haben sollte. Eine doppelte - also zweimalige - Rückschau hat die Zeugin nicht einmal behauptet, so dass ihr Verkehrsverstoß insoweit bereits evident ist. Die Umstände sprechen vielmehr dafür, dass die Zeugin ihren Abbiegevorgang im Vertrauen darauf eingeleitet hat, dass im Bereich des angeordneten Überholverbotes kein Fahrzeug von hinten kommen würde. Hierfür spricht auch ihre Angabe, dass „der Abbiegevorgang auch so schnell“ gegangen sei, weil vor ihr (also auch im Gegenverkehr) „keiner“ gewesen sei. Jedenfalls war ihre Rückschau nicht ausreichend, denn anderenfalls hätte sie das Beklagten-Fahrzeug sehen und ihren Abbiegevorgang abbrechen müssen. Der Senat schließt sich auch der Würdigung des Landgerichts an, dass die Beklagte zu 3) sich auf einer berechtigten Einsatzfahrt unter Inanspruchnahme von Sonderrechten befunden hat und deshalb gemäß § 35 Abs. 1, 5a StVO von den Vorschriften der StVO - hier namentlich § 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO - befreit war. Offenbleiben kann, ob die Rettungshundestaffel der Regelung des Abs. 1 oder des Abs. 5a unterfällt; in jedem Fall gilt gemäß § 38 Abs. 1 StVO, dass blaues Blinklicht und Einsatzhorn nur verwendet werden dürfen, wenn - aus der maßgeblichen Sicht ex ante - höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Das Landgericht hat richtigerweise angenommen, dass angesichts der Alarmierung („KAT-SCHUTZ-EINSATZ“, „Vollalarm“, „Sonderrechte sind unter Beachtung der besonderen Sorgfaltspflichten zugelassen“, „Priorität: Sofort“) die Inanspruchnahme von Sonderrechten unter Annahme höchster Eile gerechtfertigt war. Der Beklagten zu 3) fällt deshalb kein Verstoß gegen das Überholverbot (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO) zur Last. Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 4 m.w.N.). Vorliegend ist in die Abwägung gemäß §§ 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 3 StVG neben den beiderseitigen Betriebsgefahren der jeweiligen Fahrzeuge allein ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Zeugin H. gegen § 9 Abs. 1 S. 4, Abs. 5 StVO zu berücksichtigen. Die Betriebsgefahr des Transporters (geschlossener Kastenwagen) ist leicht erhöht, weil die Sicht nach hinten eingeschränkt war. Allerdings ist auch die Betriebsgefahr eines Einsatzfahrzeuges unter Inanspruchnahme von Sonderrechten erhöht, insbesondere bei einem an sich verbotenen Überholvorgang. Von besonderem Gewicht ist allerdings das erhebliche Verschulden der Zeugin H., die ihre Sorgfaltspflichten beim Abbiegen verletzt hat. Dabei greift eine verschärfte Haftung (§ 9 Abs. 5 StVO), weil die Zeugin sich beim Abbiegen auf das Tankstellen- bzw. Gewerbegrundstück „darüber hinaus so verhalten [musste], dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Die Zeugin H. hätte das Einsatzfahrzeug wahrnehmen und ihren Abbiegevorgang zurückstellen müssen. Hinzu kommt ein weiterer Verkehrsverstoß der Zeugin H., indem sie entgegen § 38 Abs. 1 S. 2 StVO dem Einsatzfahrzeug nicht „sofort freie Bahn“ gemacht hat. Auf welche Weise freie Bahn zu schaffen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, wobei der Ausschluss einer Behinderung des Wegerechtsfahrzeugs alleinige Richtschnur für das Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer sein muss (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.1991 - 1 U 129/90, NZV 1992, 489). Im Zweifel hätte die Zeugin mit dem Transporter einfach stehen bleiben müssen (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, 27. Aufl. 2022, StVO § 38 Rn. 4 unter Hinweis auf KG, VM 1981, 108). Ihr Verschulden ist dem Kläger haftungsrechtlich zuzurechnen. Dieses Verschulden rechtfertigt vorliegend das vollständige Zurücktreten der Betriebsgefahr des Beklagten-Fahrzeugs (vgl. zu einem ähnlichen Fall bereits OLG Schleswig, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 04.01.2024, Az. 7 U 141/23, Juris Rn. 25). Die vom Landgericht angenommene Alleinhaftung des Klägers ist deshalb ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger einwendet, die Kollision habe sich nicht mehr auf der Fahrbahn, sondern im Bereich der Einfahrt ereignet, ist dies letztlich unerheblich. Es kommt nicht darauf an, wo die Fahrzeuge genau zusammengestoßen sind, sondern weshalb. Unfallursächlich war das fehlerhafte Abbiegen der Zeugin H.. Es entlastet den Kläger nicht, dass die Zeugin ggf. so schnell abgebogen ist, dass sie im Moment des Zusammenstoßes die Fahrbahn bereits (fast) verlassen hatte, und dass sie ihren Abbiegevorgang nicht noch auf der Fahrbahn abgebrochen hat. Das Argument, die Beklagte zu 3) hätte die Kollision u.a. verhindern können, indem sie auf der linken Fahrspur geblieben wäre, verfängt nicht. Dies würde voraussetzen, dass hierfür in der Weg-Zeit-Betrachtung genug Raum gewesen wäre und dass die Beklagte zu 3) diese Möglichkeit (rechtzeitig) hätte erkennen können. Davon ist nicht auszugehen. Es erscheint aufgrund der Angaben der Beklagten zu 3) ebenso gut möglich, dass die Zeugin H. erst abgebogen ist, als das Beklagten-Fahrzeug bereits teilweise neben dem Transporter, zumindest aber zu nah war, um noch nach rechts auszuweichen oder zu bremsen. Das Ausweichen der Beklagten zu 3) war deshalb eine nachvollziehbare Reaktion, die auch erfolgreich hätte sein können, wenn die Zeugin H. ihren Fehler im Abbiegen noch erkannt und zurückgelenkt oder abgebremst hätte. Wenn in der gegebenen Situation beide Fahrzeuge nach links lenken - das Beklagten-Fahrzeug in einer Ausweichreaktion auf das Abbiegen des Klägerfahrzeugs - ist es für die Beurteilung der Haftung unerheblich, ob die Kollision noch auf der Fahrbahn oder aber im Bereich der Grundstückseinfahrt erfolgt ist. Ein Fahrfehler der Beklagten zu 3) oder ein anderer haftungsrelevanter Umstand zugunsten des Klägers lässt sich hieraus nicht ableiten. Nach allem hat die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg.