Urteil
7 U 45/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0107.7U45.24.00
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Leitsätze
1. Die fehlende Restwertermittlung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden stellt in der Regel einen Mangel dar, der unter Umständen zur völligen Unbrauchbarkeit des Gutachtens führen kann. Dieser Gutachtenmangel kann jedoch durch Eigeninitiative des Geschädigten (hier durch Einholung von drei Restwertangeboten auf dem regionalen Markt) beseitigt werden. Der Geschädigte kann dann Ersatz der vollständigen Kosten für das ursprünglich mangelhafte Sachverständigengutachten verlangen.(Rn.29)
2. Der Umstand, dass die Praxis normalerweise das Einholen von Schadensgutachten samt Restwertermittlung vorsieht, führt nicht dazu, dass der Geschädigte nicht auch auf einem anderen Weg den Ersatz des ihm entstandenen Schadens darlegen und nachweisen kann.(Rn.31)
3. Ein überhöhter Kostenansatz oder ein Mangel des Schadensgutachtens ist dem Geschädigten entsprechend dem Werkstattrisiko grundsätzlich nicht anzulasten, es sei denn, dass der Fehler im Gutachten auf falschen oder lückenhaften Angaben des Geschädigten beruht.(Rn.31)
(Rn.32)
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 26.04.2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26.04.2024, Az. 2 O 185/23, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlende Restwertermittlung bei einem wirtschaftlichen Totalschaden stellt in der Regel einen Mangel dar, der unter Umständen zur völligen Unbrauchbarkeit des Gutachtens führen kann. Dieser Gutachtenmangel kann jedoch durch Eigeninitiative des Geschädigten (hier durch Einholung von drei Restwertangeboten auf dem regionalen Markt) beseitigt werden. Der Geschädigte kann dann Ersatz der vollständigen Kosten für das ursprünglich mangelhafte Sachverständigengutachten verlangen.(Rn.29) 2. Der Umstand, dass die Praxis normalerweise das Einholen von Schadensgutachten samt Restwertermittlung vorsieht, führt nicht dazu, dass der Geschädigte nicht auch auf einem anderen Weg den Ersatz des ihm entstandenen Schadens darlegen und nachweisen kann.(Rn.31) 3. Ein überhöhter Kostenansatz oder ein Mangel des Schadensgutachtens ist dem Geschädigten entsprechend dem Werkstattrisiko grundsätzlich nicht anzulasten, es sei denn, dass der Fehler im Gutachten auf falschen oder lückenhaften Angaben des Geschädigten beruht.(Rn.31) (Rn.32) 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 26.04.2024 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 26.04.2024, Az. 2 O 185/23, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Die Parteien streiten um weiteren Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Am 07.01.2022 kam es auf der Straße A... in ... S... zu einer Kollision des im Eigentum des Klägers stehenden Schleppers ... mit angekoppelter Feldspritze sowie eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw, in deren Verlauf sich das klägerische Gespann überschlug. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger dem Grunde nach vollumfänglich den ihm aus dem Verkehrsunfall entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Der Diplom-Ingenieur L... ermittelte im Auftrag des Klägers mit den als Anlage K1 (Schlepper) bzw. Anlage K2 (Feldspritze) vorgelegten Gutachten vom 18.01.2022 den Reparatur- und Wiederbeschaffungsaufwand, wobei die Bruttoreparaturkosten jeweils den Wiederbeschaffungswert überstiegen. Er hielt jeweils fest, dass kein Restwert mehr zu erzielen sei, und sah von der Einholung von Restwertangeboten ab. Die vom Gutachter L... in Rechnung gestellten und auf Pauschalpreisen beruhenden Gutachterkosten in Höhe von 2.190,00 € netto (Gutachten Feldspritze, Anlage K2) bzw. 3.056,00 € netto (Gutachten Schlepper, Anlage K1), insgesamt 5.246,- € netto, beglich der Kläger (Anlage K 3). Der Kläger selbst holte auf dem allgemeinen regionalen Markt drei Restwertangebote für den ... Schlepper ein (Anlage K4,1) und veräußerte das Fahrzeug am 16.02.2022 an den Meistbietenden für 20.000,– € netto (Anlage K4,2). Nach Veräußerung des Schleppers durch den Kläger übermittelte die Beklagte ihm das als Anlage B1 vorgelegte, über ein Onlineportal ermittelte Kaufangebot für den Schlepper vom 08.03.2022 über 44.201,68 € netto. Auf den Wiederbeschaffungsaufwand von netto (153.201,68 € - 20.000 € =) 133.201,68 € zahlte die Beklagte 109.000,– €. Vor dem Landgericht hat der Kläger letztlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 40.603,20 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15. Februar 2022, hilfsweise seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn zu Händen der Rechtsanwälte S... 2.729,10 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 30.745,95 € nebst Zinsen sowie Rechtsanwaltskosten auf diesen Betrag verurteilt. Es bestehe ein Anspruch auf weitere Erstattung in dieser Höhe aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG, § 2 Absatz 1 Satz 1 StVO, §§ 249 ff. BGB. Die Kosten des Sachverständigengutachtens seien Teil des zu ersetzenden Schadens, obwohl das Gutachten objektiv ungeeignet sei, weil es fehlerhaft davon ausgehe, dass der Schlepper keinen Restwert mehr aufweise. Das Gutachten sei nicht wegen falscher Angaben des Geschädigten unbrauchbar. Außerdem sei das Gutachten hinsichtlich des Reparaturkostenaufwandes und des Wiederbeschaffungswertes unstreitig zutreffend und finde Verwendung. Der Kläger habe die Bezahlung des Gutachtens nicht wegen gravierender Mängel verweigern dürfen, weil er anstelle der gebotenen Fristsetzung zur Nacherfüllung selbst Restwertangebote einholte. Die Beklagte sei zwar in den Schutzbereich des zwischen dem Kläger und dem Sachverständigen geschlossenen Vertrages einbezogen, ihr Schutz wegen etwaiger vertraglicher Pflichtverletzungen könne aber nicht weiter reichen als jener des Klägers, der die Sachverständigenkosten zu tragen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, soweit sie zu einer Zahlung von mehr als 1.298,27 € verurteilt worden ist. Nach Teilrücknahme der Berufung in der mündlichen Verhandlung greift sie das erstinstanzliche Urteil letztlich nur noch hinsichtlich der dem Kläger zuerkannten Sachverständigenkosten im Zusammenhang mit dem Schlepper an, mithin in Höhe von 3.056,00 €. Die Kosten für das vom Kläger eingeholte Gutachten des Sachverständigenbüros L... seien nicht zu ersetzen, da dieses insgesamt unvollständig sei, weil es keine Restwertermittlung enthalte. Bei fehlender oder - wie hier - bei nicht korrekter Restwertermittlung durch den Sachverständigen bestehe eine Obliegenheit des Geschädigten, sich mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abzusprechen. Eine Vervollständigung des Gutachtens um eine Restwertermittlung hätte nichts genützt, da der Kläger das beschädigte Fahrzeug bereits am 16.02.2022 veräußert habe, einige Tage bevor die Beklagte mit Schreiben vom 20.02.2022 über das Sachverständigengutachten informiert worden sei. Nachdem die Beklagte zunächst beantragt hat, das angefochtene Urteil des Landgerichtes Flensburg vom 26.04.2024 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen, soweit sie verurteilt worden ist, mehr als 1.298,27 € nebst Zinsen auf diesen Betrag in der Hauptsache sowie mehr als 185,10 € nebst Zinsen auf diesen Betrag für vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2024 die Berufung hinsichtlich des noch im Streit befindlichen restlichen Wiederbeschaffungsaufwandes in Höhe von 24.201,68 € nebst Zinsen und hinsichtlich anteiliger Sachverständigenkosten in Höhe von netto 2.190,00 € nebst entsprechender Zinsen zurückgenommen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil. Die sachverständige Bewertung sei ordnungsgemäß erfolgt und dementsprechend voll zu bezahlen. Der Privatsachverständige habe das Nichteinholen von Restwertangeboten damit begründet, dass die detaillierte Schadensaufnahme nicht vollumfänglich möglich gewesen sei und er beim Einholen konkreter Angebote über die Restwertbörse seitens der potentiellen Aufkäufer hätte haftbar gemacht werden können. Aufgabe des Sachverständigen sei lediglich, den Schadensumfang festzustellen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2024 Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Soweit die Beklagte das landgerichtliche Urteil noch angreift, d. h. bezüglich der Kosten für das Schadensgutachten hinsichtlich des Schleppers in Höhe von 3.056,00 € netto, hat die Berufung keinen Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte aus §§ 7, 17 StVG, § 2 Abs. 1 StVO, § 115 VVG einen Anspruch auf Ersatz der vollständigen Kosten für das Sachverständigengutachten. Solche Kosten gehören grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22, NJW 2024, 2035, beck-online). Die Erstattungsfähigkeit hängt grundsätzlich nicht davon ab, ob das Gutachten sich als inhaltlich richtig und für die Anspruchsverfolgung brauchbar erweist (vgl. Almeroth Schadensersatz/Almeroth, 1. Aufl. 2023, Rn. 831, beck-online). Der Geschädigte muss sich Fehler bei der Schadensermittlung nicht nach § 278 BGB zurechnen lassen, weil der Sachverständige nicht sein Erfüllungsgehilfe ist (OLG Saarbrücken, Urteil vom 03.05.2024, 3 U 13/23, NJW 2024, 2462, Rn. 15). Der Ersatzpflicht der Beklagten steht vorliegend weder entgegen, dass der Sachverständige den Restwert – unstreitig fehlerhaft – nicht ermittelte, noch dass der Kläger dies gegenüber dem Sachverständigen nicht gerügt hat. 1. Das streitgegenständliche Schadensgutachten kann nicht als in Gänze unbrauchbare Leistung angesehen werden, die zu einer Minderung der Werklohnleistung auf Null führen muss (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 21.12.2016, 11 U 54/15, r+s 2017, 218, beck-online; OLG Hamm Urt. v. 26.4.2023 – 11 U 66/22, BeckRS 2023, 43446 Rn. 7, 13, 16-19, beck-online). Zwar handelt es sich bei der fehlenden Restwertermittlung, da eine solche bei wirtschaftlichem Totalschaden regelmäßig von besonderer Bedeutung ist, um einen Mangel, der unter Umständen sogar zur völligen Unbrauchbarkeit des Gutachtens führen kann. Dieser Mangel wurde vorliegend jedoch – ohne weiteren der Beklagten in Rechnung gestellten Aufwand – durch die Eigeninitiative des Klägers (Einholung von drei Restwertangeboten auf dem regionalen Markt) beseitigt. Im Übrigen waren die anderen Anknüpfungspunkte aus dem Gutachten, etwa der Wiederbeschaffungswert, für die Schadensabwicklung nutzbar. Eine ordnungsgemäße Schadensabrechnung wurde also nicht verhindert. Das Gutachten ist im Ergebnis als zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig anzusehen (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22, NJW 2024, 2035, beck-online). Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten war es unerheblich, ob der ursprüngliche Mangel durch den Kläger selbst beseitigt wurde oder, etwa nach Ausübung von Mängelgewährleistungsrechten, durch den Gutachter. Etwaige Ansprüche im Verhältnis zwischen Kläger und Gutachter beeinflussen nicht den Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte, insbesondere nachdem in der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2024 entsprechende Ansprüche an die Beklagte abgetreten worden sind. 2. Der Fehler im Gutachten ist auch nicht in anderer Weise dem Kläger zuzurechnen, etwa weil er auf falschen oder lückenhaften Angaben seinerseits beruhte (vgl. Almeroth Schadensersatz/Almeroth, 1. Aufl. 2023, Rn. 831, beck-online). Das Fehlen der Restwertermittlung ist nicht auf den Kläger zurückzuführen. Vielmehr hat der Kläger den Mangel des Gutachtens sogar eigenständig und ohne für die Beklagte spürbaren zusätzlichen Aufwand beseitigt. Es widerspräche den Grundgedanken des Schadensersatzes, wenn im Rahmen des Schadensausgleiches für das letztlich sogar brauchbare Gutachten kein Ersatz zu leisten wäre, nur weil der Geschädigte die fehlenden Aspekte selbst ergänzte, anstatt dies vom Gutachter zu fordern. Der Umstand, dass die Praxis normalerweise das Einholen von Schadensgutachten samt Restwertermittlung vorsieht, führt nicht dazu, dass ein Geschädigter nicht auch auf einem anderen Weg den Ersatz des ihm entstandenen Schadens darlegen und nachweisen kann. Vorliegend wählte der Kläger letztlich eine Kombination aus sachverständiger Schadensbewertung und eigener, formal korrekter, Restwertermittlung, die im Ergebnis nicht zu beanstanden ist und die teilweise Unvollständigkeit des Schadensgutachtens kompensiert hat. 3. Ob das Gutachten wegen der fehlenden Restwertermittlung günstiger hätte sein müssen oder bei erfolgter Restwertermittlung teurer ausgefallen wäre, kann dahinstehen, da der Sachverständige ein Pauschalhonorar abrechnete (Anlage K1). Dass dieser Kostenansatz überhöht wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich und wäre darüberhinaus dem Kläger – entsprechend dem Werkstattrisiko (BGH, Urteil vom 16.01.2024, VI ZR 253/22, NJW 2024, 2031, beck-online) – auch nicht anzulasten (BGH, Urteil vom 12.03.2024, VI ZR 280/22, NJW 2024, 2035, beck-online). Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.