Beschluss
7 U 11/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0604.7U11.24.00
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Leitsätze
Wer auf einer Autobahn entsprechende Warnzeichen bei der Annäherung an eine Unfallstelle (hier Wildunfall mit auf dem linken Fahrstreifen liegen gebliebenen Fahrzeug, Absicherung durch Warndreieck und betriebsfremde Person auf der Fahrbahn) grob missachtet und dabei jegliche Sorgfalt außer Acht lässt, erhält keinen Schadenersatz, selbst wenn der Schaden durch herumliegende Teile aus dem Erstunfall entstanden ist. Die Betriebsgefahr des durch den Wildschaden auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs tritt hinter den groben Sorgfaltspflichtverstoß des Zweitgeschädigten vollständig zurück.(Rn.7)
Tenor
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 5.396,99 € festzusetzen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer auf einer Autobahn entsprechende Warnzeichen bei der Annäherung an eine Unfallstelle (hier Wildunfall mit auf dem linken Fahrstreifen liegen gebliebenen Fahrzeug, Absicherung durch Warndreieck und betriebsfremde Person auf der Fahrbahn) grob missachtet und dabei jegliche Sorgfalt außer Acht lässt, erhält keinen Schadenersatz, selbst wenn der Schaden durch herumliegende Teile aus dem Erstunfall entstanden ist. Die Betriebsgefahr des durch den Wildschaden auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs tritt hinter den groben Sorgfaltspflichtverstoß des Zweitgeschädigten vollständig zurück.(Rn.7) I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 5.396,99 € festzusetzen. I. Der Kläger beansprucht Schadenersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 15.05.2021 gegen 21:00 Uhr auf dem linken Fahrstreifen der Bundesautobahn 1 (nachfolgend BAB 1) in Richtung Norden ereignet hat. Die Beklagte zu 2) hatte zuvor einen Wildunfall erlitten (Kollision mit einem Reh) und war dabei mit ihrem Mercedes ins Schleudern geraten und auf dem linken und mittleren Fahrstreifen liegen geblieben. Durch die Kollision verlor der Wagen auch einige Teile, die auf dem linken Fahrstreifen liegen blieben. Der Kläger erreichte die Erstunfallstelle auf dem linken Fahrstreifen erst mehrere Minuten nach dem Erstunfall. Schon bei der Annäherung an die Erstunfallstelle nahm er unstreitig eine Person ohne Warnweste wahr, die in einer Entfernung von 500 Metern von links kommend auf seinen Fahrstreifen lief. Ob der Kläger auf Höhe dieser Person Teile des Mercedes bzw. des Rehkadavers überfuhr und hierdurch Schäden an seinem Audi verursacht worden sind (Zweitunfall), ist zwischen den Parteien streitig. Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er beantragt, unter Änderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.396,99 Euro sowie fünf Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszins seit dem 15.06.2021, sowie vorgerichtliche Mahnauslagen in Höhe von 627,13 Euro, zu zahlen. II Die Berufung hat i.S.v. § 522 II ZPO offensichtlich keinen Erfolg. Die Ausführungen des Klägers aus der Berufungsbegründung vom 12.4.2024 rechtfertigen keine andere Entscheidung. 1. Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung ist gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6). Dabei sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (OLG Schleswig, Beschluss vom 8.6.2020, 7 U 36/20). Ohne dass es darauf ankommt, inwieweit es sich bei einem Unfall für einen Beteiligten um ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat, kann es der Billigkeit entsprechen, gegenüber einem grob leichtfertig handelnden Unfallgegner eine nicht erheblich ins Gewicht fallende Betriebsgefahr außer Betracht zu lassen (OLG Jena, Urteil vom 24.4.2018, 5 U 103/17, juris m.H.a. BGH, Urteil vom 20.2.1990, VI ZR 124/89, NJW 1990, 1850). Auf Seiten der Beklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur die Betriebsgefahr des durch den Beklagten zu 2. geführten Mercedes zu berücksichtigen. Eine Pflichtverletzung gem. §§ 15, 32 StVO wegen verspäteter Absicherung der Unfallstelle (Warndreieck) ist nicht bewiesen. Hingegen sind ein Pflichtverstoß des Klägers gegen § 3 Abs. 1 S. 4 StVO (unangepasste Geschwindigkeit) bzw. eine Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt nach 1 Abs. 2 StVO (verspätete Reaktion auf Verkehrshindernisse) bewiesen. Der Kläger hat entsprechende Warnzeichen bei seiner Annäherung an die Erstunfallstelle (Warndreieck und betriebsfremden Person auf der Autobahn) grob missachtet und dabei jegliche Sorgfalt außer Acht gelassen, denn er hätte seine Fahrgeschwindigkeit rechtzeitig reduzieren und sich bremsbereit zu halten müssen. Deshalb tritt die Betriebsgefahr des durch den Beklagten zu 2. geführten Mercedes hinter den groben Sorgfaltspflichtverstoß des Klägers vollständig zurück. 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Die von dem Kläger gegen die Beweiswürdigung aufgezeigten Umstände greifen nicht durch. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der vom Kläger behauptete Geschehensablauf durch die Aussagen der Zeugen und das Sachverständigengutachten widerlegt worden. Danach steht fest, dass die Erstunfallstelle noch vor dem Eintreffen des Klägers mit einem Warndreieck abgesichert war. Der Kläger näherte sich sodann der Erstunfallstelle auf dem linken Fahrstreifen, wobei er schon in einer Entfernung von 500 Metern eine Person auf seinen Fahrstreifen wahrnahm. Gleichwohl verringerte er seine Geschwindigkeit jedenfalls nicht auf wesentlich 130 km/h. Etwa auf Höhe der anderen Person und damit noch 100 Meter vom Mercedes entfernt, kollidierte er dann vermutlich mit Teilen des Rehkadavers. Das Landgericht hat zu Recht den Bekundungen der nicht am Unfall beteiligten Zeugin Q. geglaubt. Diese hat im Termin bekundet, dass ihr Freund mit weiteren Personen zunächst ein Warndreieck aufgestellt und sie selbst erstmal Warnwesten verteilt habe. Danach habe sie sich um die verletzte Frau aus dem Unfallfahrzeug gekümmert. Erst viel später sei dann der Kläger mit erhöhter Geschwindigkeit auf der linken Fahrbahn zur Unfallstelle dazu gekommen, anschließend habe er sich auf die Motorhaube gesetzt, geraucht und noch nicht einmal eine Warnweste angelegt. Die Zeugin W., die nach dem Unfallereignis ins Krankenhaus verbracht werden musste, konnte sich noch daran erinnern, dass man zunächst den Rehkadaver und dann noch weiter weg das Warndreieck sah. Der Kläger sei erst etwa acht bis zehn Minuten später angekommen. Nach alledem ist für eine Haftung der Beklagten kein Raum. Die Berufung ist deshalb offensichtlich unbegründet.