Beschluss
7 U 193/22
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2023:0711.7U193.22.00
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Leitsätze
An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV, wonach der Preis für die gekühlte Anlieferungsmilch bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Untersuchungsergebnis dieses Monats um 5 Cent/kg zu kürzen ist, bestehen keine Zweifel (Anschluss OLG Celle, 19. September 2013, 2 U 125/13). (Rn.40)
(Rn.41)
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3. November 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel, Aktenzeichen 6 O 44/21, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.769,24 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: An der Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV, wonach der Preis für die gekühlte Anlieferungsmilch bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Untersuchungsergebnis dieses Monats um 5 Cent/kg zu kürzen ist, bestehen keine Zweifel (Anschluss OLG Celle, 19. September 2013, 2 U 125/13). (Rn.40) (Rn.41) 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 3. November 2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kiel, Aktenzeichen 6 O 44/21, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieser Entscheidung vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. 4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.769,24 € festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aufgrund der Lieferung von Milch. Die Beklagte ist eine eingetragene Genossenschaft, die eine Meierei betreibt. Der Kläger ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Großbetriebes und Genossenschaftsmitglied bei der Beklagten. Entsprechend beliefert er die Beklagte gemäß den genossenschaftlichen Satzungspflichten regelmäßig mit Rohmilch und wird im Gegenzug hierfür entsprechend vergütet. Eine Lieferung am 2. August 2020 wurde von der Beklagten unter Verweis auf einen (streitigen) Hemmstoffbefund nicht vergütet. Die weitere Rohmilch des Klägers im Monat August 2020 (vor und nach dem 2. August 2020) wurde bei der Beklagten ohne Hemmstoffbefund angeliefert. Allerdings nahm die Beklagte einen Vergütungsabzug in Höhe von 5 Cent/kg vor unter Hinweis auf ihre Milchlieferungsverordnung vor. Der Kläger hat die Vergütung der Rohmilchlieferung vom 2. August 2020 verlangt und sich gegen den Vergütungsabzug der weiteren Milchanlieferung im August 2020 gewendet. Zudem hat er die Erstattung von Verwaltungskosten für die aufgrund des etwaigen Hemmstoffvorfalls veranlasste Kontrolle begehrt. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn einen Betrag in Höhe von 3.698,33 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.10.2020 zu zahlen, 2. an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 26.096,43 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.10.2020 zu zahlen, 3. an ihn weitere 974,48 € zu zahlen, 4. ihm vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.437,70 € zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Übrigen wird auf das angefochtene Urteil nebst Verweisungen Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung) und Anhörung der Parteien abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die am 2. August 2020 angelieferte Milch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hemmstoffbelastet gewesen sei und die vom Kläger gegen die Wirksamkeit der den Abzug rechtfertigenden Regelungen vorgebrachten Argumente nicht durchgreifend seien. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung und beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. an ihn einen Betrag in Höhe von 3.698,33 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.10.2020 zu zahlen, 2. an ihn einen weiteren Betrag in Höhe von 26.096,43 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.10.2020 zu zahlen, 3. an ihn weitere 974,48 € nebst Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen. II. Die Berufung des Klägers ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen. Sie hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat darüber hinaus keine grundsätzliche Bedeutung. Zudem erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht. Auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Zur Begründung verweist der Senat auf den vorangegangenen Hinweisbeschluss vom 24. Mai 2023. In diesem Beschluss hat der Senat ausgeführt: „Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt nicht vor. Denn das Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die auf Zahlung von Vergütung und Schadensersatz gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder eine Vergütung für die Milchlieferung am 2. August 2020 (dazu unter a) noch eine Nachvergütung für die Milchlieferungen im August 2020 zu (dazu unter b). a) Milchlieferung am 2. August 2020 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Vergütung für die Milchlieferung am 2. August 2020 gegen die Beklagte zu. Denn nach Ziffer III. Abs. 4a) der Milchlieferverordnung der Beklagten (Bl. 37 ff. d. A.) ist Milch von der Annahme durch die Beklagte ausgeschlossen, wenn sie Reinigungs- und Desinfektionsmittel oder - wie hier - deren Rückstände (Hemmstoffe) enthält. Der Senat hat ebenso wenig wie das Landgericht Zweifel an der Zulässigkeit der Bestimmung in der Milchlieferverordnung. Der Kläger stellt ausdrücklich nicht in Abrede, dass hemmstoffbelastete Milch qualitativ minderwertig ist (vgl. Seite 2 Berufungsbegründung vom 3. Februar 2023) und greift diese Regelung aus der Milchlieferverordnung mit seiner Berufung auch nicht an. Die Beklagte hat die Milchlieferung vom 2. August 2020 zu Recht nicht angenommen, denn diese war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Landgerichts mit einem Hemmstoff belastet, der - so die Zeugin (Bl. 262 d. A.) - in die Kategorie Betalctam einzuordnen war. Dieses Beweisergebnis findet die Billigung des Senats. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Die vom Kläger gegen die Beweiswürdigung mit der Berufung aufgeführten Umstände greifen nicht durch. Das Landgericht hat insoweit zu Recht auf die in Abschnitt VII Abs. 4 der Milchlieferungsverordnung enthaltene Bestimmung abgestellt, wonach die Beteiligten sich dem Ergebnis der Beprobung der Milch durch eine Untersuchungsstelle unterwerfen müssen. Hier hat die Untersuchungsstelle „Zentrales Milchlabor Schleswig-Holstein“ die Proben untersucht und in Bezug auf die vom Kläger an jenem Tag angelieferte Milch eine Hemmstoffbelastung festgestellt (vgl. Untersuchungsbericht vom 6. August 2020, Bl. 52 d. A.). Woraus der Kläger die Unwirksamkeit der Bestimmung ableiten will, erschließt sich für den Senat nicht. Vielmehr sieht § 23 Abs. 1 m der von der Beklagten erlassenen Satzung das Recht zum Erlass einer Milchlieferungsverordnung durch Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat der Beklagten ausdrücklich vor. Dass die formellen Voraussetzungen des Zustandekommens vorliegend gewahrt wurden, wird vom Kläger nicht angezweifelt. Hierbei ist die Milchlieferungsverordnung gemäß § 23 Abs. 1 m der Satzung als Erzeugungs- und Qualitätsregel eingestuft. Mithin darf die Verordnung auch Bestimmungen über das Verfahren enthalten, wie und wodurch die Qualität zu ermitteln ist. Der Kläger kann zudem als Mitglied der Genossenschaft über seine Rechte aus § 30 Abs. 2 a Nr. 1 der Satzung über die Wahl der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat auf den Inhalt der Milchlieferungsverordnung Einfluss nehmen. Dies ist aber offenbar nicht geschehen, sondern die vom Kläger gerügte Klausel ist seit ihrem Erlass im Jahr 2014 unverändert geblieben. Letztlich ist die Wirksamkeit der Klausel auch nicht entscheidend, da eine Hemmstoffbelastung der angelieferten Milch auch ohne die Bindung an das Ergebnis der Untersuchungsstelle ohnehin feststeht. Denn die Zeugin hat angegeben, die Probe mehrfach untersucht und ein positives Testergebnis festgestellt zu haben. Der Senat hat auch keine Zweifel, dass die untersuchte Probe aus der vom Kläger angelieferten Milch herrührt. Auf die Würdigung der Angaben der Zeugen im angefochtenen Urteil kann der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nehmen. Dem Vorbringen des Klägers, bei der hemmstoffbelasteten Milch könne es sich um die Lieferung eines anderen Hofes handeln, stehen die glaubhaften Angaben des Zeugen entgegen. Zwar war der Hof des Klägers am 2. August 2020 erst der zweite Hof, von dem Milch abgeholt wurde. Die Probe wird aber - so der Zeuge - nicht aus der bereits abgeholten Milch im Tank vorgenommen, sondern aus der Leitung, wenn etwa bereits 50 l Milch durch die Leitung geflossen sind (B. 267 d. A.). Dadurch kann ausgeschlossen werden, dass noch Rückstände der Milch vom zuvor angesteuerten Hof beprobt wurden. Die Ausführungen des Klägers zur Fehlerhaftigkeit einer Beprobung am 1. August 2020 überzeugen den Senat nicht. Tatsächlich ist der Fettgehalt an jenem Tag mit 4,59 % deutlich höher gewesen, als an den folgenden Tagen des Monats (Durchschnitt 3,62 %, vgl. Bl. 55 d. A.). Die Zeugin hat insoweit keine Auffälligkeit feststellen können, zumal die Milchmenge am 1. August 2000 mit 8000 l deutlich geringer war, als am Folgetag mit 20.000 l. Letztlich kommt es auf die Probe vom 1. August 2020 auch nicht entscheidend an, weil diese nicht mit Hemmstoffen belastet war, sondern erst jene am Folgetag. Die Berufung hat auch keinen Erfolg, soweit der Kläger der Beklagten eine Entsorgung der angelieferten Milch anstelle einer anderen Verwertung vorwirft. Streitgegenständlich ist ein Zahlungsanspruch des Klägers auf die übliche Vergütung für die am 2. August 2020 angelieferte Milch. Für einen anstelle des Vergütungsanspruchs bestehenden Schadensersatzanspruch mangelt es bereits (auch der Höhe nach) an hinreichend konkretem Vortrag des Klägers zu bestehenden Verwertungs- und Einnahmemöglichkeiten der hemmstoffbelasteten Milch. b) Kürzung der Vergütung der Milchlieferung im Monat August 2020 Dem Kläger steht kein Anspruch auf Nachvergütung wegen der unstreitig von ihm gelieferten Milch im Monat August 2020 zu, denn das dem Kläger zustehende Milchgeld wurde gemäß Ziffer VIII Abs. 5 und 7 der Milchlieferordnung zu Recht um den Betrag von insgesamt 26.096,43 € gekürzt. Ziffer VIII Abs. 7 der Milchlieferordnung nimmt Bezug auf gesetzliche Kürzungsbeträge für mit Hemmstoffen belastete Milch und damit auf die MilchGüV in damals gültigen Fassung (die Milchgüteverordnung wurde im Januar 2021 durch die RohmilchGütV ersetzt). Danach ist der Preis gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 für die gekühlte Anlieferungsmilch bei Nachweis von Hemmstoffen je positives Untersuchungsergebnis dieses Monats um 5 Cent/kg zu kürzen. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm sieht der Senat ebenso wenig wie das Oberlandesgericht Celle (Beschluss vom 19. September 2013 – 2 U 125/13, zitiert nach Juris). Das OLG Celle hat dazu Folgendes ausgeführt: „1. Insoweit dürfte die Rechtmäßigkeit einer Regelung der MilchGüV, welche die Molkerei berechtigt, bei Nachweis von Hemmstoffen in der Anlieferungsmilch die Vergütung im gesamten Abrechnungsmonat zu kürzen, nicht zu beanstanden sein, wie bereits das Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 13. April 1993 - 20 U 48/92 -, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, festgestellt hat. Rechtsgrundlage für die Kürzung ist vorliegend Ziffer II. 2 der Milchlieferungsverordnung, welche es der Beklagten - neben der Geltendmachung etwaiger Schäden - erlaubt, den Preis für die Gesamtanlieferung in dem Monat der Feststellung von Hemmstoffen um den von der Molkerei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Hemmstoffe festgesetzten Betrag zu kürzen. Als gesetzliche Bestimmung in diesem Sinne ist sodann die MilchGüV anzusehen, insbesondere die Regelung in § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV. § 4 Abs. 3 MilchGüV ist auch rechtswirksam. a) Ermächtigungsgrundlage i.S. des Art. 80 Abs. 1 Satz GG für § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV, der einen Preisabschlag für in der Anlieferungsmilch nachgewiesene Hemmstoffe bestimmt, sind die §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten (MFG). Rechtsgrundlage der Milchgeld-Kürzungsvorschrift bei Feststellung von Hemmstoffen sollen ausweislich der Eingangsformel der MilchGüV § 10 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 und 5 des MFG sein. § 10 MFG ermächtigt das Bundesministerium, um die Güte von Milch zu fördern und zu erhalten, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass Milch besonders geprüft wird und das bei der Beförderung und beim Vertrieb bestimmte Schutzmaßnahmen zu treffen sind. Darüber hinaus darf nach § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 MFG der Preis für Milch durch Rechtsverordnung geregelt werden, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene Preisgestaltung sicherzustellen. Nach Art 80 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG kann u.a. ein Bundesminister durch Gesetz zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt werden. Allerdings müssen dabei gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden. Daher muss der Gesetzgeber selbst die Entscheidung für die Ordnung des durch die Rechtsverordnung zu regelnden Lebensbereichs treffen und darf dessen wesentlichen Regelungsgehalt nicht dem Gesetzgeber überlassen. Ausreichend ist allerdings, wenn sich Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu treffenden Regelung unter Heranziehung des in der Ermächtigungsgrundlage enthaltenen Programms und/oder aus dem Sinnzusammenhang, also aus der gesamten Ermächtigungsnorm und dem ihm innewohnenden Ziel sowie dem Zusammenhang der Norm mit anderen Vorschriften bestimmen lassen (BVerfGE 33, 358 (365); 35, 179 (183); 36 (224(228); OLG Celle a.a.O.). Ziel des MFG ist es u.a., sowohl im Interesse des Milcherzeugers als auch im Interesse des Milchverbrauchers Regelungen zur Güte der Milch zu treffen, wie sich bereits unmittelbar aus § 10 Abs. 1 MFG ergibt, der die Förderung und den Erhalt der Güte der Milch ausdrücklich als Zielvorgabe nennt und dafür besondere Güteprüfungen vorsieht. Da § 20 MFG darüber hinaus den Erlass von Preisregelungen erlaubt, um eine angemessene Preisgestaltung sicherzustellen, folgt aus einer Zusammenschau dieser Regelungen für den verständigen Normadressaten, dass der Verordnungsgeber berechtigt ist, bestimmte Güteklassen für Milch zu schaffen und diesen Güteklassen jeweils angemessene Preise zuzuordnen. Da das MFG gezielt einen Anreiz für eine qualitativ hochwertige Milchproduktion geben will, ist auch der Verordnungsgeber ermächtigt, für hochwertige Milchqualitäten entsprechend hohe Preise vorzusehen (vgl. OLG Celle a.a.O.). Schutzzweck des Gesetzes ist damit im Ergebnis der Schutz der Gesundheit des Verbrauchers, d.h. die Volksgesundheit als wichtiges Gemeinschaftsgut. b) Die MilchGüV wird diesen Grundsätzen im Allgemeinen und insbesondere in § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV gerecht. Aufgrund der in § 1 Abs. 1 MilchGüV beschriebenen Gütemerkmalen der Milch und in § 2 MilchGüteV vorgesehenen Güteuntersuchungen werden für Milch - je nach Fett und Eiweißgehalt - mehrere Güteklassen geschaffen. § 4 MilchGüV regelt sodann für die einzelnen Güteklassen die angemessene Preisgestaltung, und zwar derart, dass für Milch der höchsten Güteklasse der volle Preis zu zahlen ist und für Milch geringerer Güteklassen ein bestimmter Abschlag vom Preis pro Kilogramm vorzunehmen ist. Wenn § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV für hemmstoffbelastete, also qualitativ geringwertigere Milch ebenfalls einen solchen Abschlag vorsieht, dann stimmt das Ergebnis der geringeren Vergütung für mit Hemmstoffen belastete Milch mit der Zielrichtung des MFG, nämlich die Förderung und Erhaltung der Güte von Milch, konkret überein und geht nach Inhalt, Zweck und Ausmaß keineswegs über das hinaus, was aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 MFG durch die Ermächtigungsgrundlage vorgegeben ist. Dies gilt dabei unabhängig davon, ob man diesen Abschlag als Sanktion mit Strafcharakter ansieht (vgl. OLG Celle a.a.O.). c) § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV dürfte auch wirksam sein, soweit diese Regelung nicht nur einen Preisabschlag für die jeweilige hemmstoffbelastete Milchlieferung - als Form einer pauschalierten Minderung - vorsieht, sondern einen Preisabschlag für alle Milchlieferungen des gesamten Monats. § 10 MFG hat dem Verordnungsgeber erkennbar einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Prüfung der Güte der Milch, so z.B. für die Prüfungshäufigkeit von Milch, gelassen. Ist der Verordnungsgeber danach ermächtigt, sich - auch aus praktischen und kostenmäßigen Gründen - auf wenige Stichproben im Monat zu beschränken und soll er andererseits angemessene Preisregelungen schaffen, dann ist damit auch die Befugnis zu einer gewissen Pauschalierung und Abhängigmachung der gesamten Monatsvergütung von nur wenigen Stichproben verbunden. Insoweit erscheint es konsequent, dass sich die Herabsetzung der Vergütung allein an der Qualität der Milch orientiert und es weder darauf ankommt, ob den Milchlieferanten ein Verschulden an der minderen Qualität trifft oder ob der Molkerei durch die Annahme von minderwertiger Milch ein messbarer Schaden entstanden ist. Anknüpfungspunkte für den Kürzungsbetrag sind allein Qualitätsgesichtspunkte (vgl. OLG Celle a.a.O.). d) Die Abzugsregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 MilchGüV dürfte auch nicht wegen Unverhältnismäßigkeit gegen das Übermaßverbot verstoßen. Die Kürzung von 5 Cent/kg bedeutet vorliegend ausweislich der Milchgeldabrechnung von Oktober 2011 eine Kürzung des Nettomilchgelds von 34,30 cent/kg netto um ca. 14,5 %. Dass dadurch die wirtschaftliche Grundlage der Klägerin als Milchlieferantin erheblich gefährdet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Erkennbar ist allein, dass der Kürzungsbetrag fühlbar ist. Dies ist aber unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, weil die Milch zum einen durch die Hemmstoffbelastung qualitativ minderwertig ist und zum anderen durch den Abzug der Lieferant im Interesse der Volksgesundheit gerade dazu angehalten werden soll, unbelastete Milch zu liefern. Im Übrigen hat die MilchGüV bis 1992 noch einen Abzug von 20 Pfennig/kg je positiven Hemmstoffnachweis vorgesehen, so dass Zweifel an der Verhältnismäßigkeit eines Abzugs von 5 Cent/kg erst Recht nicht angebracht erscheinen dürften.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. Auch wenn im vorliegenden Fall eine Kürzung des Nettomilchgeldes von 29,09 cent/kg netto um ca. 17,2 % geringfügig stärker wirkt, ergibt sich keine grundlegend andere Bewertung. Denn gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten ist die Förderung der Güte von Milch das zulässigerweise vom Gesetzgeber verfolgte Ziel. Dass dieses Ziel mit dem Mittel der Kürzung der Vergütung zu verfolgen, dem Gebot von Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit widersprochen könnte, erkennt der Senat nicht. Der vergleichsweise geringe Kürzungsbetrag und die nur vorübergehende Dauer der Kürzung lassen eine Existenzgefährdung nicht befürchten. Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet.“ Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 14. Juni 2023 rechtfertigen keine andere Entscheidung. Die vom ihm aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, sondern durch die vorstehend zitierte Entscheidung des OLG Celle, an die sich - soweit ersichtlich - auch keine weiteren ober- und höchstrichterlichen Verfahren anschlossen, geklärt worden (vgl. Überblick bei: Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Busse, 185. EL Dezember 2022, RohmilchGuetV § 32 Rn. 16). Der Kläger führt selbst aus, dass in einer Vielzahl von Fällen genossenschaftlich organisierte Molkereien unter Verweis auf die (inzwischen außer Kraft getretene) MilchGüteV den Preisabschlag vornahmen. Hiernach ist die Rechtslage für den Gültigkeitszeitraum der MilchGüteV als geklärt anzusehen. Die vom Amtsgericht Norden ergangene abweichende Entscheidung hatte keinen Bestand, sondern wurde vom Landgericht Aurich geändert (vgl. Sosnitza/Meisterernst LebensmittelR/Busse, a.a.O.). Dass abgesehen von den hier angegriffenen Regelungen in der MilchGüteV keine weiteren staatlichen Preisregeln vorhanden sind, spricht nicht entscheidend gegen das Verständnis, wonach in § 10 Abs. 1, 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 MFG eine Ermächtigungsgrundlage für § 4 Abs. 3 MilchGüteV zu sehen ist. Denn das MFG eröffnet in § 20 dem Bundesministerium ein Ermessen zum Erlass von Regelungen (“Das Bundesministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie...“). Wenn hiervon lediglich insoweit Gebrauch gemacht wurde, als es zur Erreichung des in § 10 Abs. 1 MFG festgeschriebenen Güteanspruchs notwendig ist, begegnet das keinerlei Bedenken. Der Kläger meint letztlich, von der Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 1 MFG dürfe nur im Wege staatlich fixierter Milchpreise Gebrauch gemacht werden (vgl. Schriftsatz vom 23. Juni 2021, dort S. 4). Für diese einengende Auslegung findet sich in § 20 MFG keine Stütze. Auch aus der vom Kläger in der Stellungnahme zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 18.5.2022 – 2 BvR 1667/20, NVwZ 2022, 1129) kann der Kläger für einen Erfolg der Berufung nichts herleiten. Die Entscheidung befasst sich - entgegen der Angabe des Klägers - nicht mit der vom OLG Celle vertretenen Auslegung, sondern mit einem Tätowierungsverbot für bayerische Polizeivollzugsbeamte. Die mit der Berufungszurückweisung verbundenen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.